VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 108 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 8. Februar 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen und MLaw Andreas Thoma, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), leichtes kognitives Defizit vermut- lich hirntraumatischer Genese bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma 1997 (ICD-10 F06.7) und Mischkopfschmerz (ICD-10 G44.8). Die Gutachterin- nen und Gutachter erachteten A.________ in der Tätigkeit als Informatik- Techniker zu 60 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit wie- sen sie eine Arbeitsfähigkeit von 70 % aus, wobei es aufgrund des Be- richts von lic. phil. C.________ gute Hinweise dafür gebe, dass diese be- reits ab dem 6. Mai 2020 gelte. 4.Mit Vorbescheid vom 23. August 2021 stellte die IV-Stelle A.________ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Begründend führte sie namentlich aus, seit dem Unfall am 9. August 2019 habe bei A.________ eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Ihre Ab- klärungen hätten nun ergeben, dass ihm bereits ab dem 6. Mai 2020 so- wohl die früher erlernte Tätigkeit als Informatik-Techniker als auch jede andere Tätigkeit wieder im Ausmass von 70 % auszuüben möglich gewe- sen wäre. Gestützt darauf sowie aufgrund von fehlenden Angaben lasse sich der Invaliditätsgrad anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun- desamts für Statistik (BfS), Total aller Wirtschaftszweige, Kompetenzni- veau 1 für einfache Arbeiten, männlich, 100 %-Pensum und in Gegenü- berstellung ebenfalls gemäss LSE, Kompetenzniveau 1 für einfache Ar- beiten, männlich zu den erwähnten 70 % berechnen, was einen Invali- ditätsgrad von 30 % ergebe. Dieser sei nicht rentenbegründend, wodurch die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Rentenleistungen nicht erfüllt seien. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.Dagegen liess A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. No- vember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2021 namentlich beantragen, ihm sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Neubeurteilung
4 - zurückzuweisen und ein neues, unabhängiges medizinisches Gutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Pro- zessführung und Verbeiständung. Zur Begründung machte er im Wesent- lichen geltend, sein Hausarzt Dr. med. D.________ und die Neurologin Dr. med. E.________ erachteten ihn zu 100 % arbeitsunfähig, was der im polydisziplinären Gutachten ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 60 % im angestammten Beruf als Informatiker genauso wie der von der IV-Stelle angenommenen Arbeitsfähigkeit von 70 % in jeglicher Tätigkeit stark wi- derspreche. Zudem dürfte es aufgrund des gutachterlichen Anforderungs- profils für ihn kaum Jobs in der Privatwirtschaft geben. Schliesslich sei für die Bemessung des Valideneinkommens auf das von ihm im Jahre 2004 tatsächlich erzielte und seinen Fähigkeiten als ausgewiesener Spezialist im Bereich der Softwareprogrammierung entsprechende Einkommen ab- zustellen, woraus teuerungsbereinigt ein Betrag von CHF 147'135.-- resul- tiere. Selbst wenn aber der LSE-Tabellenlohn als Basis für die Berech- nung beigezogen würde, wäre auf das Kompetenzniveau 4 in seiner an- gestammten Tätigkeit als Informatiker abzustellen, was ein Validenein- kommen von mindestens CHF 115'356.-- ergäbe. 6.Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 schloss die IV-Stelle (nach- folgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Hinsicht- lich der Bemessung des Valideneinkommen hielt sie daran fest, dass die- ses korrekterweise gestützt auf das Kompetenzniveau 1 berechnet wor- den sei, da der Beschwerdeführer in den letzten 15 Jahren nicht mehr als Informatik-Techniker wie von 2001 bis 2004 gearbeitet, sondern schwan- kend und abwechselnd verschiedene Berufe ausgeübt habe. Ausserdem hielt sie dafür, dass die Schlussfolgerungen des Hausarztes und der Neu- rologin nur bedingt schlüssig und nachvollziehbar seien. 7.Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 10. Januar 2022 an sei- nen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation. Am 20. Januar 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
5 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2021 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Oktober 2021. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versi- cherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und ma- terieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefoch- tenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeer- hebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage des Anspruchs des Be- schwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung, welcher in- folge der Anmeldung im Juni 2020 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. Dezember 2020 entstehen konnte. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid sind (siehe Art. 28 Abs. 1 IVG). Vorliegend
6 - ging die Beschwerdegegnerin ausweislich der Akten davon aus, dass das Wartejahr im August 2020 erfüllt war (siehe IV-act. 66 S. 15 f). Indes ver- neinte sie in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2021 das Vor- liegen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads, da gemäss ihren Ab- klärungen bereits ab dem 6. Mai 2020 sowohl in der früher erlernten Tätig- keit als Informatik-Techniker als auch in jeder anderen Tätigkeit eine Ar- beitsfähigkeit von 70 % vorgelegen habe und aus einem Einkommensver- gleich per 2021 nur ein Invaliditätsgrad von 30 % resultierte (Validenein- kommen: CHF 69'759.--, Invalideneinkommen: CHF 48'831.30; siehe IV- act. 65 S. 1 f.). 2.2.Uneinig sind sich die Parteien hinsichtlich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in ei- ner leidensadaptierten Tätigkeit, der weiteren Bemessung des Invaliden- einkommens, namentlich der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, sowie der Bemessung des Validen- einkommens. 2.3.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Ja- nuar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Gemäss lit. c der Übergangsbestimmun- gen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Ände- rung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Al- tersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Vorliegend konnte – wie bereits dargelegt – der Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2020 entstehen und der Beschwerdeführer war am 1. Januar 2022 bereits über 55 Jahre alt. Demnach finden die bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Be- stimmungen Anwendung. 3.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im
7 - Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (siehe BGE 145 V 364 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E.3.2.2, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4, 8C_47/2021 vom 18. März 2021 E.5.2.3). 3.2.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
8 - widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E.3.2, 8C_173/2021 vom 25. Ok- tober 2021 E.4.1, 8C_101/2021 vom 25. Juni 2021 E.5.1, 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a und 122 V 157 E.1c). 3.3.Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Un- tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
9 - BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb; siehe auch Urteile des Bun- desgerichts 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E.2.2.2 und 9C_257/2020 vom 23. Juli 2020 E.3.2). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen (siehe BGE 135 V 465 4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beur- teilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benen- nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.1, 8C_277/2021 vom 25. August 2021 E.3 und 8C_105/2021 vom
11 - hirntraumatischer Genese bei St. n. Schädel-Hirn-Trauma 1997 (ICD-10 F06.7) und Mischkopfschmerz (ICD-10 G44.8) mit v.a. chronischen Span- nungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), Medikamentenübergebrauchs- Kopfschmerz (ICD-10 G44.4) und HWS-bedingtem Kopfschmerz (ICD-10 M53.0) (siehe IV-act. 63 S. 6). Den Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit wiesen sie unter anderem das Fibromyalgiesyndrom, den Status nach Commotio cerebri 1977 und 2015 sowie jenen nach HWS- Distorsion 1977, 1997, 2015 und 2019 bei HWS-Degeneration mit mögli- cher C5-Kompromittierung, die degenerativen HWS- und LWS-Syndrome, die degenerativen Schultergelenksveränderungen links sowie das leichte obstruktive Schlafapnoesyndrom zu (siehe IV-act. 63 S. 7). Dazu führten sie nachvollziehbar aus, Hinweise auf ein Erkrankungsbild aus dem rheu- matologischen Formenkreis ergäben sich beim Beschwerdeführer nicht. Die grossen Gelenke seien beidseits frei beweglich ohne Bewegungsein- schränkungen. Auch bestehe keine myostatische Insuffizienz. Hinsichtlich der Wirbelsäule gebe es keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Ausfalls- ymptomatik. Belastungsabhängige C5-Irritationen rechts seien möglich. Die überwiegend wahrscheinliche Ursache der berichteten sensiblen Störungen der Hände entstehe durch eine Kompromittierung unterer An- teile des Plexus brachialis. Dadurch ergäben sich Einschränkungen für Tätigkeiten über Kopf- bzw. Schulterhöhe. Die Kriterien zur Diagnose ei- nes Fibromyalgiesyndroms seien bei subjektiver Angabe von diffusen Schmerzen am ganzen Körper in Form des Widespread-Pain-Indexes zwar erfüllt. Nicht sicher erkennen liessen sich aber ausgeprägte Er- schöpfbarkeit bzw. konsekutive kognitive Einbussen bei kaum auffälligen Aktivitäten des täglichen Lebens resp. beim berichteten Tagesablauf. Sub- jektiv werde aber mehrfach auf eine vermehrte Erschöpfbarkeit hingewie- sen. Dennoch sei die Diagnose einer Fibromyalgie weder ganz eindeutig zu bestätigen noch sicher auszuschliessen (siehe IV-act. 63 S. 5 und 36). Fatigue beruhe auf subjektiven Angaben und sei durch technische Metho- den objektivierbar. Die Diagnose des Fibromyalgiesyndroms allein be-
12 - gründe beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit. Jedoch ergäben sich aufgrund der dabei leichteren Schmerzempfindung Einschränkungen des möglichen Belastungsprofils. Daher seien mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, weil durch die Gewichtsbelastung der Schmerz rascher ausgelöst und verstärkt werde. Die Fibromyalgie zeige Übergänge und Komorbiditäten mit psychisch bedingten Störungen in der Schmerzempfindung. Beim Beschwerdeführer sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festzustellen, denn die Diagnosekriterien nach ICD-10 seien hierfür erfüllt. Durch die psychisch mitbestimmte Schmerzempfindung mit vermehrter in- haltlicher Präsenz der Schmerzen im Denken komme es zur Reduktion der Arbeitsfähigkeit, bedingt durch Einschränkungen wie vermehrte Schmerzempfindung und verminderte Durchhaltefähigkeit. Insgesamt ver- stärkend und zur Chronifizierung beitragend sei auch die schwierige und angespannte psychosoziale Situation, welche zusätzlich Stress auslöse. Darüber hinaus habe sich eine chronifiziert verlaufende Anpassungs- störung entwickelt. Aus psychiatrischer Sicht seien die diagnostischen Kri- terien für eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion er- füllt. Darunter werde ein vorübergehender Zustand verstanden, in dem es der betroffenen Person nicht gelinge, sich mit verschiedenen Belastungs- situationen konstruktiv auseinanderzusetzen. Symptome seien Angst und Depression. Zwar bestünden diese bei einer Anpassungsstörung meist nur temporär, jedoch könne bei Persönlichkeiten, auch wenn diese sonst gute Lösungsstrategien hätten, das dauerhafte Einwirken von unangeneh- men Reizen den Kompensationsmechanismus überschreiten und so – wie im Erkrankungsfall des Beschwerdeführers – zu einer länger anhaltenden depressiven Reaktion führen. Da aber anhaltende weitere typische de- pressive Symptome nicht geschildert würden, seien die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer manifesten Depression nicht erfüllt. Durch die Beeinträchtigungen der höheren psychischen Funktionen im Rahmen der chronifizierten Anpassungsstörung und der chronischen Schmerz-
13 - störung seien leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen der Arbeits- fähigkeit in allen Tätigkeiten bedingt. Die beklagte erhöhte Ermüdbarkeit sei aber psychiatrisch auch nicht sicher zu erklären. Dafür wäre zunächst eine Abklärung einer Verursachung durch das aktuell unbehandelte Schlafapnoesyndrom nötig. Nach dem Unfallereignis 1997 sei es zu einer Reduktion der neurokognitiven Leistungsfähigkeit gekommen, die auch testpsychologisch belegt sei mit persistierender Abnahme der Arbeits- fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Informatik-Techniker. Aktuell zeigten sich in Übereinstimmung mit der untersuchenden Neurologin Dr. med. E.________ nach klinischen Kriterien neurokognitive Einschrän- kungen, die aber klinisch – wie auch bei den neuropsychologischen Vor- befunden – nur leichtgradig imponierten. Die nach 1997 erlittenen weiteren Unfälle erklärten dagegen keine erneute hirntraumatische Schädigung, in- sofern auch keine Zunahme der seit 1997 bestehenden neurokognitiven Defizite. Formell zeige sich jedoch bei der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung eine Verschlechterung, denn nun lägen mittelschwere bis schwere kognitive Funktionseinschränkungen vor. Allerdings seien diese Untersuchungsergebnisse nicht als valide einschätzen. Bei der neuropsy- chologischen Untersuchung hätten sich nämlich Hinweise für Symptom- verdeutlichung gezeigt. Auch nach der Gesamtbeurteilung unter Einbezug der Ergebnisse der Beschwerdevalidierung, des Testprofils und der Ver- haltensbeobachtung bestünden Zweifel an einer durchgängig ausreichen- den Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Untersuchung. Die Ausprä- gung der Einschränkungen zeigten sich auch mit den noch vorhandenen Fähigkeiten des alltäglichen Lebens völlig inkonsistent, da mit einer derart deutlichen neurokognitiven Einschränkung des Beschwerdeführers die ak- tuell dargestellte Lebensführung mit Mithilfe im Haushalt, Aufsicht der Kin- der und Teilnahme als Autofahrer am Kraftverkehr nicht leisten könnte. Ausfälle dieser Intensität würden zum Beispiel bei Demenzen gefunden, wofür keinerlei Hinweise bestünden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass durch die psychiatrischen Diagnosen mit gestörter psychischer Be-
14 - findlichkeit und betonter Empfindung körperlicher Schmerzen wechselnd die neurokognitive Funktion beeinträchtigt werden könne (bei seit 1997 vorbestehenden leichteren hirntraumatisch bedingten Einschränkungen). Auch schlössen nicht valide neuropsychologische Befunde Leistungsein- schränkungen nicht primär aus, jedoch müsse die integrierende Beurtei- lung der medizintheoretischen Leistungsfähigkeit auch die auffällige Sym- ptomvalidierung berücksichtigen. Versicherte mit neuropsychologischen Defiziten, chronischen Schmerzen und/oder organischen Befunden wür- den auch nicht selten aggravieren. Aus den beschriebenen Validierungs- verfahren könne zunächst nur abgeleitet werden, dass die beklagten Be- schwerden und Funktionseinbussen nicht in der angegebenen Ausprä- gung und/oder Qualität vorlägen. Schon Slick habe im Rahmen seiner 1999 formulierten Kriterien berücksichtigt, dass auffällige Ergebnisse in Beschwerdevalidierungsverfahren durchaus auch Ausdruck einer krank- heitswerten Störung sein könnten. Jedoch gebe es umgekehrt auch keine Belege dafür, dass psychische Erkrankungen leichter bis mittelgradiger Ausprägung bei vorhandener Anstrengungsbereitschaft – krankheitsbezo- gen – zu auffälligen Resultaten in Performancevalidierungstests führten. Auch die beim Beschwerdeführer vorliegende somatoforme Störung bzw. Anpassungsstörung sollte grundsätzlich mit einer unauffälligen Bewälti- gung üblicher Performancevalidierungstests vereinbar sein. Hinsichtlich der berichteten Kopfschmerzsymptomatik sei ein Mischkopfschmerz an- zunehmen, der therapeutisch stabilisierbar sei. Eine Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit werde dadurch nicht eintreten, da diese allein schon durch die überdauernden neurokognitiven Einschränkungen eingeschränkt bleibe. Die heterogene Verursachung einschliesslich eines dringenden Verdachts auf Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz mache zudem eine komplexe Schmerztherapie nötig. Zusätzliche Anstrengungskopf- schmerzen führten zur Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeiten bei grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeit mit Betarezeptorenblockern. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer keine
15 - Diagnose mit relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (siehe zum Ganzen IV-act. 63 S. 5 f.). Mit Blick auf die funktionelle Auswirkungen der Diagnosen und Befunde hielten die Gutachterinnen und Gutachter schlüssig fest, aufgrund der leichten neurokognitiven Einschränkungen, bedingt hirntraumatisch sowie im Rahmen der Körper- und Kopfschmerzen mit Verstärkung durch die psychiatrische Erkrankungen (mit Einschränkungen der höheren psychi- schen Funktionen) seien dem Beschwerdeführer nur noch geistig nicht be- lastende Tätigkeiten (möglichst vorstrukturierte Tätigkeiten ohne kom- plexe geistige Anforderungen, ohne Zeit- und Termindruck und mit Mög- lichkeit zur Fremdkontrolle, ohne hohen Publikumsverkehr, möglichst bei wohlwollenden Arbeitsbedingungen ohne spezielle Gefährdung und Über- wachungsfunktion) möglich. Die Flexibilität zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Die Anwendung fach- licher Kompetenzen sei nur mässig eingeschränkt. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien dagegen mittelgradig beeinträchtigt. Das Durch- haltevermögen sei mässig, die Selbstbehauptungsfähigkeit leicht beein- trächtigt. Die Gruppenfähigkeit sei leicht eingeschränkt, teilweise gebe es Probleme in der Beziehung zu vertrauten Menschen. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei ebenfalls mässig eingeschränkt. Aufgrund der de- generativen Veränderungen am Skelett einschliesslich der Halswir- belsäule und Lendenwirbelsäule seien auch ständig mittelschwere wie auch schwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Dasselbe gelte für Wirbelsäu- lenzwangshaltungen bzw. Tätigkeiten in unergonomischer Haltung. Bei reiner Bürotätigkeit sollte auf eine ergonomische Ausrichtung des Arbeits- platzes geachtet werden. Nicht möglich sei wegen der Rumpfataxie das Überwinden von Höhendifferenzen. Das Treppensteigen sei dagegen möglich. Im Hinblick auf die kostoklavikuläre Engpasssituation des Plexus brachialis seien keine Tätigkeiten mit längerem Hochheben der Arme bzw.
16 - Tätigkeiten mit den Armen über Schulterhöhe anzuraten (siehe IV-act. 63 S. 8). Aufgrund dieser Ausführungen und der vorhandenen Ressourcen und Be- lastungsfaktoren (vgl. hierzu IV-act. 63 S. 9) erscheint es plausibel, wenn die Gutachterinnen und Gutachter dem Beschwerdeführer insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab dem 6. Mai 2020 attestierten (siehe IV-act. 63 S. 10 ff.). 3.6.Wenn nun Dr. med. D.________ eine andere Einschätzung der Arbeits- fähigkeit trifft (vgl. dazu etwa Arztberichte vom 18. Juni 2021 und 1. Juli 2020 in den Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 6 und 7 sowie die Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse vom 2. November 2021 [Bf-act. 5], vom
18 - bzw. Tätigkeiten in unergonomischer Haltung, keine Tätigkeiten mit länge- rem Hochheben der Arme und mit den Armen über Schulterhöhe sowie keine Tätigkeiten mit Überwindung von Höhendifferenzen (siehe IV-act. 63 S. 11) als zumutbar. 3.7.Insgesamt ergibt sich daher, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm beigebrachten Berichte und Atteste namentlich von Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________ nicht geeignet sind, den Beweiswert des medexperts-Gutachtens vom 22. Juli 2021 zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die darin ausgewiesene 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit ab dem 6. Mai 2020 abstellte. Dass sie in der angefochtenen Verfü- gung vom 4. Oktober 2021 zum Abklärungsergebnis ausführte, der Be- schwerdeführer sei gemäss ihren Abklärungen bereits seit dem 6. Mai 2020 sowohl in der früher erlernten Tätigkeit als Informatik-Techniker als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (siehe IV-act. 65 S. 1), erweist sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – zwar als aktenwidrig, attestierten die medexperts-Gutachterinnen und Gutach- ter dem Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Informatik-Techniker doch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und nur für leidensangepasste – nicht jeg- liche Tätigkeiten – sowie die "aktuelle, angestammte Tätigkeit (ungelernte Hilfsarbeiten)" eine solche von 70 % (siehe IV-act. 63 S. 10 f., 19, 32, 42, 50 und 74 f. sowie IV-act. 66 S. 11 f. und 13 f.). Diese fehlerhaften Aus- führungen hatten aber keine Auswirkung auf die Bemessung des Invali- deneinkommens, da dieses auf der Grundlage der gutachterlich ausge- wiesenen 70%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit anhand des LSE-Tabellenlohns im Kompetenzniveau 1 ermittelt wurde (siehe IV- act. 65 S. 1 f. und IV-act. 66 S. 16). Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragten Beweisvorkehrungen, insbesondere die Einholung eines me- dizinischen Gutachtens sowie die Parteibefragungen, verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Be-
19 - weise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1.3, 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3 und 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.2, 9C_319/2020 vom 19. August 2020 E.2.2, 9C_89/2020 vom
20 - Versicherungsgerichts [EVGE] I 350/89 vom 30. April 1991 E.3b, in: ZAK 1991 S. 318 ff. S. 320 f.). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemes- sung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den kon- kreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräf- ten entsprechen würden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_231/2010 vom 12. Juli 2010 E.3.1, 9C_610/2007 vom 23. Oktober 2007 E.4.2, je m.H. auf EVGE I 198/97 vom 7. Juli 1998 E.3b, in: AHI-Praxis 6/1998 S. 287 ff. S. 291). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch soge- nannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behin- derte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr ge- sprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.6.4, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allge- mein herrschenden Auffassungen andererseits (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1 und 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E.4). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letzt- lich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Er- werbstätigkeit durch die Versicherte ankommt (siehe MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
21 - [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 28 m.H.a. BGE 109 V 25 [E.3c]). 4.2.Vorliegend wurde im medexperts-Gutachten vom 22. Juli 2021 ein Belas- tungsprofil definiert. Danach sind leicht erlernbare, geistig nicht fordernde Tätigkeiten, die vorgegebenen Abläufen folgen, seriell und ohne Zeitdruck sowie ohne Eigen- und Fremdgefährdung, ohne Überwachungstätigkei- ten, möglichst mit der Möglichkeit der Fremdkontrolle sowie selbstbe- stimmbaren, zusätzlichen Pausen bei wohlwollender Arbeitsatmosphäre, ohne Tätigkeiten mit der Überwindung von Höhendifferenzen (Treppen- steigen ist davon ausgenommen), ohne Tätigkeiten mit längerem Hochhe- ben der Arme und mit den Armen über Schulterhöhe, ohne laufend mittel- schwere oder schwere körperliche Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangs- haltungen bzw. ohne Tätigkeiten in unergonomischer Haltung, möglichst ohne Arbeiten mit intensivem Publikumsverkehr zumutbar (siehe IV- act. 63 S. 11). Auch wenn diese Anforderungen ein Erschwernis darstel- len, kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeits- markt praktisch nicht kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E.5.1.1, 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.2 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2, 8C_458/2018 vom
26 - teile des Bundesgerichts 8C_572/2021 vom 19. Januar 2022 E.3.1, 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E.4.2, 9C_868/2018 vom 22. Au- gust 2019 E.3.1 und 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E.4.3.2.2). Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fort- kommen bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, be- reits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (siehe BGE 145 V 141 E.5.2.1 und 139 V 28 E.3.3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_384/2021 vom 8. Oktober 2021 E.5.1, 8C_713/2020 vom 26. März 2021 E.6.2, 9C_316/2020 vom 6. Ok- tober 2020 E.3.1, 9C_868/2018 vom 22. August 2019 E.3.1 und 8C_599/2018 vom 12. März 2019 E.4.1). 5.1.Während die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Validenein- kommens auf den Totalwert der LSE-Tabelle TA1 im Kompetenzniveau 1 für Männer abstellte, macht der Beschwerdeführer beschwerdeweise ins- besondere geltend, er habe ursprünglich eine Ausbildung zum Pri- mar-/Sportlehrer begonnen, diese aber wegen bereits damals vorhande- nen gesundheitlichen Problemen nie abgeschlossen. Nach Ausübung di- verser Temporärarbeiten und dem Besuch der Handelsschule habe er in den Informatikbereich gewechselt, wo er von 1986 bis 2014 tätig gewesen sei. Aufgrund seiner Ausbildung und den Arbeitszeugnissen erhelle, dass er in seinem Tätigkeitsbereich über ein sehr fundiertes und geschätztes Fachwissen verfüge und somit als Spezialist bezeichnet werden könne. Hätte er seine Karriere ohne gesundheitliche Einschränkung fortsetzen können, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dieses Know-how mittels Weiterbildungen und Praxiserfahrung weiter aus-
27 - gebaut und sich sein Erwerbseinkommen entsprechend gesteigert hätte. In seiner letzten Anstellung als Software-Entwickler in einem 100 %-Pen- sum bei H.________ in I.________ habe er im Jahr 2004 ein auf 12 Mo- nate hochgerechnetes Erwerbseinkommen von rund CHF 140'000.-- er- zielt. Alle nachfolgenden Tätigkeiten seien nur noch in Teilzeit ausgeübt worden und hätten nicht mehr dem Anspruchsprofil entsprochen. Ohne gesundheitliche Einschränkung sei davon auszugehen, dass er seinen Be- ruf auf diesem Niveau hätte weiterführen können. Werde vom tatsächlich erzielten Einkommen im Jahr 2004 ausgegangen, welches in einer Tätig- keit erzielt worden sei, welche seinen Fähigkeiten als ausgewiesener Spe- zialist im Bereich der Software-Programmierung entspreche, so ergebe sich ein teuerungsbereinigter Verdienst von CHF 147'135.--. Selbst wenn aber der LSE-Tabellenlohn als Basis für die Berechnung beigezogen würde, wäre auf das Kompetenzniveau 4 in seiner angestammten Tätig- keit als Informatiker abzustellen, weshalb sich das Valideneinkommen auf mindestens CHF 115'356.-- belaufen würde. 5.2.1.Der Beschwerdeführer weist unter Berücksichtigung seiner eigenen Anga- ben folgende Ausbildungs- und Erwerbsbiografie auf: Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule absolvierte er von 1978 bis 1984 die Aus- bildung zum Primarlehrer, wobei er seinen Angaben zufolge keine Prima- rlehrerpatente erworben hatte (vgl. Anmeldung vom 15. Juni 2020 [IV- act. 4 S. 5], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 29. Juni 2020 [IV- act. 26 S. 2] und medexperts-Gutachten vom 22. Juli 2021 [IV-act. 63 S. 4 und 18]). Nach mehreren, kürzeren Anstellungen im Baugewerbe, Verkauf und Informatikbereich, absolvierte er von 1993 bis 1996 eine berufsbeglei- tende Ausbildung zum Informatik-Techniker (siehe medexperts-Gutachten vom 22. Juli 2021 [IV-act. 63 S. 18] und Case-Report [IV-act. 66 S. 2], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 29. Juni 2020 [26/2], Verlaufs- protokoll Eingliederung [IV-act. 25 S. 1]). Danach war er als Applikations- entwickler bei der F., später G. AG, tätig, bevor er sich
28 - im Informatikbereich selbstständig gemacht hatte und auf Auslandreisen ging (vgl. IK-Auszug vom 17. Juni 2020 [IV-act. 3], Lebenslauf vom
30 - sundheitsbedingt nie abschliessen können (siehe Beschwerde vom 8. No- vember 2021 S. 8 unten), führte er an anderer Stelle aus, er habe seine Ausbildung normal absolvieren können (vgl. Bericht von Dr. med. E.________ vom 1. Juli 2020 [IV-act. 40 S. 62]). Im medexperts-Gutach- ten vom 22. Juli 2021 wird das Fibromyalgiesyndrom, welches gemäss rheumatologischer Gutachterin weder eindeutig bestätigt noch sicher aus- geschlossen werden könne (siehe IV-act. 63 S. 36), den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuordnet (siehe IV-act. 63 S. 7 und 37). Dazu wird in der Konsensbeurteilung ausgeführt, das Fibromyalgiesyn- drom begründe für sich alleine beim Beschwerdeführer keine Arbeitsun- fähigkeit. Jedoch ergäben sich aufgrund der leichteren Schmerzempfin- dung Einschränkungen des möglichen Belastungsprofils. Daher seien mit- telschwere und schwerste Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, weil durch die Gewichtsbelastung der Schmerz rascher ausgelöst und verstärkt würde (siehe IV-act. 63 S. 5). Die rheumatologische Teilgutachterin Dr. med. U.________ führte erläuternd zur Diagnose des Fibromyalgiesyndroms aus, sie beschreibe lediglich einen Zustand, in welchem die betroffenen Personen leichter Schmerz empfinden würden als andere. Entsprechend gestalte sich das Belastungsprofil, wonach mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Im vorliegenden Fall sei die ange- stammte Tätigkeit diejenige eines Informatikers. Dies entspreche einer leichten Tätigkeit und sei von versicherungsmedizinischer Seite jedenfalls zumutbar und auch körperlich betrachtet möglich (siehe IV-act. 63 S. 36). Dasselbe hat für die Ausbildung zum Primarlehrer zu gelten, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine körperlich leichte Tätigkeit (vgl. EVGE I 639/05 vom 8. Mai 2006 E.3.2 und 3.4). Wenn nun das Fibromyalgiesyn- drom für sich allein im Begutachtungszeitpunkt keine funktionellen Auswir- kungen zeitigte, liegt für den Zeitpunkt der Ausbildung umso eher nahe, dass das gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit ca. 1980 ste- tig zunehmende Syndrom – sollte es damals überhaupt vorgelegen haben – keinen invalidisierenden Einfluss gehabt hat. Insoweit kann entgegen
31 - der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit angenommen werden, dass er die Ausbildung zum Primar- lehrer invaliditätsbedingt nie abschliessen konnte (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_488/2021 vom 10. Januar 2022 E.3.2.1). Anlässlich der psychiatrischen medexperts-Begutachtung gab der Beschwerdeführer denn auch im Sinne eines invaliditätsfremden Grundes an, sich am Leh- rerseminar nicht gerecht behandelt gefühlt zu haben, wobei er – nachdem er ein Jahr habe wiederholen müssen – das Lehrerpatent nicht bekommen habe (siehe IV-act. 63 S. 56; vgl. ferner IV-act. 63 S. 74). Damit entfällt die Bemessung des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV (in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung), wonach das Erwerbs- einkommen, das ein Versicherter als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde, entspricht, wenn er wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnte. 5.2.3.Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 einen Motorradunfall erlitt und sich eine Contusio capitis sowie eine Stauchung der HWS zuzog. Die SUVA sprach ihm in der Folge eine Inva- lidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu (siehe IV- act. 15 S. 8 und 16). Dass sich die infolge des Unfallereignisses entstan- denen neurokognitiven Einschränkungen leichter bis mittelgradiger Aus- prägung auch auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten, bestätigten denn auch die medexperts-Gutachterinnen und Gutachter (siehe IV-act. 63 S. 9 f.). Präzisierend führten sie dazu aus, in der Tätigkeit als Informatik-Techniker würden die neurologischen Funktionsstörungen aufgrund der traumatischen Hirnsubstanzschädigung dominieren, da es sich dabei um eine vorwiegend geistige Tätigkeit handle, bei der sich auch leichte neurokognitive Auswirkungen bereits deutlich einschränkend aus- wirkten (siehe IV-act. 63 S. 11). Der neurologische Teilgutachter wies da- bei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit als In-
32 - formatik-Techniker seit 1997 aus (siehe IV-act. 63 S. 28). Ab diesem Zeit- punkt bestand somit aus medizinischer Sicht eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seiner damaligen Tätigkeit im Infor- matikbereich. Auch der Beschwerdeführer berichtete anlässlich der Begut- achtung von einem Leistungsknick aufgrund des Unfallereignisses, das ihm fortan nur noch erlaubt habe, in einem 50 %-Pensum als Informatik- Techniker zu arbeiten (siehe IV-act. 63 S. 25, 50 und 74). Dabei erscheint aber es nicht sachgerecht, für die Bemessung des Valideneinkommens auf den vor dem Unfallereignis im Jahr 1997 erzielten Verdienst abzustel- len, stand der Beschwerdeführer doch unbestrittenermassen von 1993 bis 1996 noch in berufsbegleitender Ausbildung zum Informatik-Techniker (vgl. Anmeldung vom 15. Juni 2020 [IV-act. 4 S. 5], Lebenslauf vom
35 - führer sei in den letzten Jahren schwankend und abwechselnd arbeitstätig gewesen sei und habe verschiedene Berufe ausgeübt, verkennt sie, dass er bereits vor dem Unfallereignis im Jahr 1997 eine Ausbildung zum Infor- matik-Techniker absolviert hatte und auch danach grossmehrheitlich auf diesem Beruf bzw. im Informatikbereich tätig war. Darin verfügt er somit über eine langjährige praktische Erfahrung und konnte sich ein eingehen- des Fachwissen in einem Spezialgebiet aneignen. So bestätigte auch das H.________ mit Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2004, dass der Beschwerde- führer sehr gute Kenntnisse im Bereich Access-Programmierung mitge- bracht hatte und diese durch gezielte Weiterbildung vertiefen konnte. Er habe als Applikationsentwickler hauptsächlich eine Verwaltung für die Dossierablage in Access entwickelt und diese mit einer Lösung für das Bestellen von Dossiers ergänzt. Dabei habe sich seine Tätigkeit von der Analyse, der Erstellung einer Pilot-Applikation, der Implementierung der Lösung bis hin zur Einführung und Pflege der Programme in der Benutzer- Umgebung erstreckt (siehe Bf-act. 16). Auch die G.________ AG, bei wel- cher der Beschwerdeführer zuvor als Applikationsentwickler tätig war, führte im Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 1999 aus, der Beschwerde- führer verfüge über ein hohes Fachwissen, welches er erfolgreich habe einsetzen können. Seine Hauptaufgaben umfassten dabei die Entwicklung von EDV-Applikationen in Access, die Wartung, der Betrieb und die Doku- mentation von EDV-Applikationen, die Erstellung von Programm-Modulen mit diversen Programmier-Tools sowie die Betreuung von Informatik-Lehr- lingen (siehe Bf-act. 15). Nach seinen eigenen Angaben im Lebenslauf war er zudem von April 2009 bis März 2014 bei der K.________ AG bzw. L.________ AG im Bereich Datenmanagement und Programmierung per- sonalisierter Werbung tätig (siehe IV-act. 6 S. 1). Diese Tätigkeiten gehen bei Weitem über die Hilfsarbeiten hinaus, welche dem Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art) zugeordnet werden. Vielmehr sind sie – wie der Beschwerdeführer beschwerdeweise richtigerweise vorbringt – dem Kompetenzniveau 4 zuzuschreiben. Dabei
36 - handelt es sich um Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Ent- scheidfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Das Bundesgericht hat denn auch die Einstufung eines Informatikers in das Kompetenzniveau 4 in seiner jüngs- ten Rechtsprechung geschützt (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E.4.1.2). Vorliegend fällt zudem ins Ge- wicht, dass der Beschwerdeführer nicht (nur) in der Anwendung von Soft- ware bzw. im Applikationssupport beschäftigt war (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_636/2021 vom 10. November 2021 E.4.1 und E.5.2, 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E.6.3.1; vgl. zudem ISCO 08, Part I, Introductory and Methodological Notes, 2.2 Definitions of the four skill levels, 2.2.3 Skill level 3, S. 13, abrufbar unter: http://www.ilo.org/pu- blic/english/bureau/stat/isco/docs/methodology08.docx). Vielmehr war er unmittelbar in der Analyse und Entwicklung von Software und Anwendun- gen sowie in der Programmierung tätig, was – wie für das Kompetenzni- veau 4 umschrieben – erfordert, vielschichtige Problemstellungen auf der Grundlage eines eingehenden faktischen und fachlichen Wissens in einem Spezialgebiet zu lösen (vgl. Urteil 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E.6.3.1; vgl. ferner ISCO 08, Part I, Introductory and Methodological No- tes, 2.2 Definitions of the four skill levels, 2.2.4 Skill level 4, S. 14 sowie Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19, Berufsgruppe 25 und LSE- Tabelle T17, Berufsgruppen nach ISCO, wonach die vorerwähnte Berufs- gruppe 25 zur Berufshauptgruppe 2 gehört, welche dem Kompetenzni- veau 4 zuzuschreiben ist). Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten ausübte, als bereits ein beeinträchtigender Gesundheitsschaden vorlag, tut der Annahme des Kompetenzniveaus 4 keinen Abbruch, haben sie doch auch für den hypothetischen Gesundheitsfall zu gelten. Des Weiteren ist der Lohn gemäss LSE-Tabelle TA 1 – wie praxisgemäss üblich – anzuwenden (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2019 vom
37 - nerhalb dieser Tabelle auf die Wirtschaftszweige Ziffer 62-63 für Informa- tionstechnologie und Informationsdienstleistungen abzustellen, da der Be- schwerdeführer zwar in verschiedenen Branchen, dabei aber namentlich in der Entwicklung, Anpassung, Testung und Pflege von Software, in der Programmierung sowie in der Erbringung anderer Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätig war (vgl. hierzu https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/62). Der hier anzuwendende statistische Männerlohn beträgt demnach gemäss LSE 2018 CHF 9'494.--, welcher umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit in der als massgebend erachteten Wirtschaftsabteilung Infor- mationstechnologische und Informationsdienstleistungen und angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von CHF 119'410.35 ergibt (CHF 9'494.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Kom- petenzniveau 4, Zeile 62-63, Männer] : 40 x 41.2 [Anpassung an betriebs- übliche Arbeitszeit in der massgebenden Wirtschaftsabteilung, Zeile 62- 63] x 1.009117 x 1.0084 [Nominallohnentwicklung] x 12). 6.Wird dieses Valideneinkommen von CHF 119'410.35 dem Invalidenein- kommen von CHF 45'857.70 (vgl. vorstehende Erwägung 4.4) gegenüber- gestellt, resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 62 %. Damit besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente (siehe Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und die Beschwerde ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2021 gut- zuheissen. Dem Beschwerdeführer steht für den Zeitraum ab dem 1. De- zember 2020 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. 7.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Beschwer- deverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversiche- rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
38 - Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrah- mens auf CHF 700.-- fest. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfah- rens sind diese der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemes- sung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Be- messung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.5.2, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1, 8C_98/2017 vom