Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2021 107
Entscheidungsdatum
18.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 107 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti Aktuarin ad hoc Isepponi URTEIL vom 18. Oktober 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Pascal Domenig, c/o Domenig Legal GmbH, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang C., war zuletzt als Restaurantfachmann tätig. Am 24. März 2020 meldete der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab demselben Datum an. 2.Ab dem 30. Oktober 2020 machte der Versicherte einen Leistungsexport nach den Niederlanden geltend. Ebenfalls zog er per 31. Oktober 2020 von seiner Wohngemeinde B._____ weg. Nachdem der Versicherte nach seinem Leitungsexport nicht in die Schweiz zurückkehrte, wurde er per
  1. Januar 2021 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. 3.Am 8. Juli 2021 unterbreitete die Arbeitslosenkasse des Versicherten, die UNIA, dem kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Frage zum Entscheid, ob der Versicherte grundsätzlich für den Zeitraum vom 24. März 2021 (recte: 2020) bis 29. Januar 2021 als vermittlungsfähig gelte, nachdem sich der Versicherte in diesem Zeitraum insgesamt über zwei Monate im Ausland aufgehalten hatte. Für den Fall, dass das KIGA die Vermittlungsfähigkeit bejahen würde, sollte das KIGA ergänzend prüfen, ob der Versicherte im Zeitraum 24. März 2020 bis
  2. Mai 2020 als vermittlungsfähig gelte. Begründend führte die Arbeitslosenkasse an, aufgrund nachträglicher Hinweise und einverlangter Belege stehe für sie fest, dass sich der Versicherte vom
  3. Mai 2020 bis mindestens 5. Juli 2020, vom 12. Juli 2020 bis 14. Juli 2020, vom 27. Juli 2020 bis 29. Juli 2020 und vom 28. August 2020 bis
  4. September 2020 (vom 1. September 2020 bis 12. September 2021 [recte: 2020] mit Zwischenverdienst) in den Niederlanden aufgehalten hatte. Ein weiterer Auslandaufenthalt habe vom 21. Oktober 2020 bis
  5. Oktober 2020 stattgefunden, bevor er sich ab dem 30. Oktober 2020 bis zur Abmeldung am 29. Januar 2021 im Rahmen des Leistungsexports erneut in den Niederlanden aufgehalten habe.
  • 3 - 4.Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 hielt das KIGA fest, trotz diverser Auslandaufenthalte könne nicht gesagt werden, dass der Lebensmittelpunkt des Versicherten im Zeitraum vom 24. März 2020 bis
  1. Januar 2021 nicht in der Schweiz gewesen wäre. Allerdings lehnte das KIGA in dieser Verfügung die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 24. März 2020 bis zum 5. Juli 2020 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. 5.Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. September 2021 fristgerecht Einsprache mit dem Begehren, die Verfügung sei aufzuheben. Das KIGA wies mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 die erhobene Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 14. Juli 2021. 6.Gegen den Einspracheentscheid liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und verlangte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2021 sowie die Rückweisung des Sachverhalts an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des KIGA. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass im relevanten Zeitraum von März und April 2020 die Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen gewesen seien. In diesem Zeitraum habe der Bund gleichzeitig verschiedene Erleichterungen im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung in Kraft gesetzt. Ab dem 31. Mai 2020 bis anfangs Juli 2020 habe sich der Beschwerdeführer sodann in den Niederlanden aufgehalten, da Ein- resp. Ausreisebeschränkungen erstmals aufgehoben worden seien. Da die Niederlande bereits im April 2020 die ersten Lockerungen eingeführt hätten, sei es möglich gewesen, Gäste zu bewirten. Deshalb sei der Beschwerdeführer für die Arbeitssuche in die Niederlande gereist, weil er dort grössere Erfolgschancen gesehen habe und um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen.
  • 4 - 7.Mit Stellungnahme vom 16. November 2021 verlangte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlichen Kostenfolgen. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner sinngemäss aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des vierwöchigen Auslandaufenthaltes sich vorübergehend vom Arbeitsmarkt zurückgezogen habe. Ausserdem habe er auch keine Arbeitsbemühungen ausserhalb seines bisherigen Tätigkeitsbereichs nachgewiesen, sodass praktisch ausgeschlossen gewesen sei, dass er für den sehr beschränkten Zeitraum vom 24. März 2020 bis 31. Mai 2020 eine Stelle gefunden hätte. In der Folge sei die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 24. März 2020 bis zum 5. Juli 2020 abgesprochen worden. Aus diesem Grund sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers zurecht verneint worden. 8.Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die eingereichten Beweismittel sowie den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2021 (beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 1). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung

  • 5 - Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheides zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 61 ATSG) einzutreten ist. 2.In materieller Hinsicht ist strittig und damit zu prüfen, ob die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit aufgrund des Auslandaufenthaltes in den Niederlanden zu Recht erfolgt ist. Massgebend ist nur die Periode vom

  1. März 2020 bis zum 5. Juli 2020, da der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit nur für diese Zeitspanne mit der Verfügung vom
  2. Juli 2021 verneint (beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 8) und dies mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 (Bf-act. 1) bestätigt hat. 3.1.Die Voraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung ergeben sich aus Art. 8 AVIG. Demnach hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem vermittlungsfähig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage sowie berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
  • 6 - Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit enthält folgende Elemente, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Die Vermittlungsbereitschaft (subjektives Element), die Arbeitsfähigkeit (objektives Element), die Arbeitsberechtigung (objektives Element) sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen (siehe Praxis über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE], vom Juli 2022, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Rz. B215). Die Teilelemente der Vermittlungsfähigkeit sind aufgrund der persönlichen Umstände der betreffenden versicherten Person abzuklären und zu bestimmen (siehe KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 89). Eine versicherte Person, die arbeiten will, kann und darf, und die sich um Arbeit bemüht, gilt grundsätzlich, unabhängig von der arbeitsmarktabhängigen Vermittlungschance, als vermittlungsfähig. Wenn jedoch die versicherte Person aus persönlichen, familiären oder zeitlichen Gründen ihre Arbeitskraft auf dem für sie in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor (AVIG-Praxis ALE Rz. B217 und Rz. B224). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst graduelle Abstufungen prinzipiell aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (siehe BGE 146 V 210 E.3.2, 143 V 168 E.2 und 136 V 95 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2021 vom 24. August 2021 E.3.2). 3.2.Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Willigkeit zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Entscheidend ist dabei, ob jemand bereit ist, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme

  • 7 - zur vorübergehenden Beschäftigung usw., eine zumutbare Stelle anzunehmen und die Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung zu befolgen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist der Versicherte mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AVIG gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2348 Rz. 270; Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2021 vom 27. Januar 2022 E.2.2, 8C_56/2019 vom 16. Mai 2019 E.2.1). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (vgl. BGE 146 V 210 E.3.2; 143 V 168 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2021 vom 27. Januar 2022 E.2.2). 3.3.Nicht als vermittlungsfähig gilt nach der Rechtsprechung in der Regel eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten Person oder gar die Frage, ob sie in dieser Zeit effektiv eine Beschäftigung gefunden hat. Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, muss die Vermittlungsfähigkeit verneint werden

  • 8 - (BGE 146 V 210 E.3.1; 126 V 520 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_435/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.1 und 8C_472/2018 vom

  1. Januar 2019 E.3.2. Siehe auch AVIG-Praxis ALE Rz. B226 ff.). 3.4.Zu Beginn der Arbeitslosigkeit gilt in der Regel eine versicherte Person als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während verhältnismässig kurzer Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und nur noch geringe Aussichten hat, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Zeitliche Einschränkungen auf einen bestimmten Zeitpunkt ergeben sich aufgrund von Auslandreisen, Rückkehr von Ausländern in ihren Heimatstaat, Militärdienst, Ausbildung, Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit unter drei Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person (z.B. Bereitschaft für Tätigkeiten auch ausserhalb des erlernten Berufes und zur Annahme von Temporärstellen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (AVIG-Praxis ALE Rz. B227; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 17 13 vom 10. März 2017 E.3b). 4.1.Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt wohnhaft in B._____, meldete sich per 24. März 2020 (Bg-act. 1), also Ende Wintersaison 2019/2020, zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld an. Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer sowohl Ende Mai 2020 für mehr als vier Wochen (vom 31. Mai 2020 bis mindestens
  2. Juli 2020) in die Niederlande reiste (vgl. Bg-act. 7 S. 31, S. 64-78, S. 88), als auch, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz wohnhaft war (vgl. Bg-act. 8 S. 4). Aufgrund dieses Auslandaufenthalts, war der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit lediglich
  • 9 - während weniger als zehn Wochen (vom 24. März 2020 bis 30. Mai 2020) – also weniger als drei Monate – in der Schweiz und für den hiesigen Arbeitsmarkt verfügbar. In der Regel muss somit angenommen werden, dass während dieser Zeit der Beschwerdeführer nicht vermittlungsfähig war (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B227). Auch das Bundesgericht hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur wenige Wochen – bis mindestens zehn Wochen – dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen (BGE 126 V 520 E.3b [8 Wochen]; Urteil des Bundesgerichts C 169/06 vom 9. März 2007 E.3.2 [10 Wochen]; siehe ferner auch VGU S 20 69 vom 29. April 2021 E.2.5 [2 Monate]; S 17 13 vom 10 März 2017 E.4a [4 Wochen]; S 13 86 vom 26. November 2013 E.2 [2 Monate]; S 13 4 vom 1. März 2013 E.3b [8 Wochen resp. 2 x 4 Wochen]; S 11 121 vom 24. Januar 2012 E.2b [8 Wochen resp. 2 x 4 Wochen]; S 09 119 vom 14. Oktober 2009 E.4b [6 Wochen]; S 09 101 vom 27. August 2009 E.3d [4 Wochen resp. 2 x 2 Wochen]). Da sich der Beschwerdeführer während dem Bezug von ALE vom Arbeitsmarkt zurückzog (Bg-act. 7 S. 31 und S. 200-202 [Überweisung ALE für die Monate März bis Mai 2020 CHF 5'314.30 am 23. Juni 2020] und S. 203 f.) und weil er auf einen bestimmten Zeitpunkt, d.h. in casu ab dem 31. Mai 2020, anderweitig disponierte, ist seine Vermittlungsfähigkeit zu prüfen, wie wenn der Aufenthalt in den Niederlanden bereits bei seiner Anmeldung bekannt gewesen wäre und ist die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Rz. B228). Der Beschwerdeführer stand weniger als zehn Wochen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, deshalb kann – unter Berücksichtigung der eingangs zitierten Rechtsprechung und Praxis – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich kein Arbeitgeber hätte finden lassen, welcher den Beschwerdeführer für eine derart kurze Zeitspanne angestellt hätte. Hinzu kommt, dass die fragliche Periode in der Gastronomie, in welcher der Beschwerdeführer tätig war, in die Zwischensaison fiel und die Arbeitsmarktsituation aufgrund der Corona-

  • 10 - Pandemie zusätzlich angespannt war, was eine verstärkte und nachweisbare Arbeitssuche auf dem hiesigen Arbeitsmarkt auch ausserhalb seines bisherigen Berufsbereichs notwendig gemacht hätte. 4.2.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Beschwerdegegner eine Einzelfallprüfung der Situation unterlassen habe. Insbesondere sei hier die Vermittlungsfähigkeit anzunehmen, da der Beschwerdeführer auch in den Niederlanden nach einer Beschäftigung gesucht habe und somit von einer besonderen Flexibilität auszugehen sei. Dieses Vorbringen verfängt nicht: Dass und, bejahendenfalls, welche Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in den Niederlanden tatsächlich in der Schweiz getätigt hätte, bringt er nicht vor und sind den Akten auch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen (z.B. Schriftstücke über persönliche Arbeitsbemühungen, Aufzeichnungen über telefonische Bewerbungsgespräche oder via Videokonferenz). Die in der Beschwerdeschrift aufgezählten Arbeitsbemühungen in den Niederlanden (S. 4 Rz. 10) wiederum sind nicht hinlänglich belegt und genügen dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Insbesondere wurden die angeblichen Arbeitsbemühungen weder mittels Formular belegt, noch liegen andere sachdienliche Belege vor (z.B. Korrespondenz bzw. Vorstellungsdaten/- notizen mit den Betrieben, Ansprechpersonen, Telefonverläufe/-notizen, oder dergleichen). Aktenkundig sind im fraglichen Zeitraum auch keine Arbeitsbemühungen ausserhalb des bisherigen Berufes bzw. für Temporärstellen, weder in der Schweiz noch in den Niederlanden, und werden auch nicht behauptet (vgl. die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom 2. Oktober 2020 [Bg-act. 7 S. 178]). Insgesamt liegen somit keine besondere Flexibilität oder andere Gründe vor, die ausnahmsweise zur Annahme führen würden, dass der Beschwerdeführer in dem beschränkten Zeitraum bis anfangs Juli 2020 eine Arbeitsstelle gefunden hätte. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich

  • 11 - einen Zwischenverdienst in den Niederlanden erzielt hat (Bf-act. 4 und 6), ändert daran nichts, da diese Arbeit erst im August 2020 für den September 2020 und somit nach der hier relevanten Periode gefunden wurde. 4.3.1.Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der Weisung des SECO Nr. 10 Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" vom 22. Juli 2020 (Bf-act. 7 S. 2) sei zu entnehmen, dass in Anbetracht der Corona- Krise die Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle in gewissen Branchen deutlich erschwert gewesen sei, weshalb diesem Umstand bei der Überprüfung gemäss Art. 26 Abs. 3 AVIV ein hoher Stellenwert beizumessen sei und folglich die Wiedereingliederungs-, Bewerbungs- und Vermittlungsstrategie in quantitativer und qualitativer Hinsicht darauf ausgerichtet werden müsse. Indem der Beschwerdeführer in den Niederlanden Arbeit gesucht habe, habe er nicht anderweitig disponiert, vielmehr habe er parallel zu seinen Suchbemühungen in der Schweiz auch in seinem Heimatstaat nach einer Anstellung gesucht und dadurch seine Arbeitsbemühungen intensiviert. 4.3.2.Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus- bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Diese Verordnung wurde zunächst rückwirkend per

  1. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung; Anpassung am 9. April 2020 mit rückwirkender Inkraftsetzung per 1. März 2020) und brachte diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich. In Bezug auf die Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit wurde nichts festgehalten. Diese Verordnung wurde in der Folge mehrfach abgeändert und ergänzt. Das SECO hat zwecks
  • 12 - einheitlicher Rechtsanwendung jeweils – im Nachgang an den Erlass der Verordnung bzw. Verordnungsänderungen – entsprechende Weisungen erlassen (vgl. Art. 31 AVIG), darunter auch die vom Beschwerdeführer zitierte und von ihm nur auszugsweise eingereichte Weisung des SECO Nr. 10 vom 22. Juli 2020. 4.3.3.Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die zitierte Passage sich auf die Kontrolle der Arbeitsbemühungen i.S.v. Art. 26 Abs. 3 AVIV und nicht auf die Vermittlungsfähigkeit i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG bezieht. In der Weisung des SECO Nr. 10 vom 22. Juli 2020 wie im Übrigen auch in der zuvor ergangenen Weisung des SECO Nr. 8 Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" vom
  1. Juni 2020, welche im relevanten Zeitraum anwendbar war, wird jedoch jeweils explizit festgehalten, dass im Bereich ALE die Bestimmungen grundsätzlich unverändert gelten (vgl. Weisung des SECO Nr. 10 vom
  2. Juli 2020 S. 4; Weisung des SECO Nr. 8 vom 1. Juni 2020 S. 2; siehe auch Weisung des SECO Nr. 5 Ausserkraftsetzung "Sonderregelung aufgrund der Pandemie" vom 1. April 2022; abrufbar unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschr eiben---avig-praxis.html; zuletzt besucht am 18. Oktober 2022), und ist ihr nichts betreffend die vorliegende Problematik zu entnehmen. Somit besteht kein Grund, von der AVIG-Praxis ALE Rz. B227 ff. abzuweichen. Die Beurteilung des Beschwerdegegners, dass der Beschwerdeführer sich Ende Mai 2020 aus dem Arbeitsmarkt zurückgezogen und anderweitig disponiert hat, ist angesichts der Gesamtheit der Umstände nachvollziehbar. Der Beschwerdegegner hat somit die Vermittlungsfähigkeit für die Periode zwischen 24. März 2020 und 5. Juli 2020, letzteres war ein Sonntag, zu Recht verneint. Diese Erwägungen allein führen bereits zum Schluss, der angefochtene Einspracheentscheid sei nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
  • 13 - 5.Der Vollständigkeit halber wird jedoch zusätzlich auf Umstände hingewiesen, welche insbesondere die Verneinung des Leistungsanspruchs für die Zeit seines Aufenthalts in den Niederlanden vom 31. Mai 2020 bis anfangs Juli 2020 begründen. 5.1.Der Beschwerdeführer hat vorgängig weder Kontakt mit dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) noch mit der UNIA aufgenommen noch die zuständige Personalberaterin über seine Pläne informiert. Dazu besagt AVIG-Praxis ALE Rz. B138, dass ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt zur Verneinung des Leistungsanspruchs während dessen Dauer führt, selbst wenn der Versicherte leicht erreichbar ist und rasch in die Schweiz zurückkehren kann, um einer Zuweisung Folge zu leisten. 5.2.Auch liess sich der Beschwerdeführer – anders als im Oktober 2020 (Bg- act. 5 und 6) – keinen Leistungsexport erteilen. Nach Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) behält ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt und sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, den Anspruch auf diese Leistungen (Leistungsexportrecht). Die Durchführungsbestimmung des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) hält das genaue Vorgehen bei einem Leistungsexport fest und regelt die Zuständigkeiten der involvierten Mitgliedstaaten. Insbesondere muss die Meldung vor der Abreise erfolgen (Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; vgl. auch https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/stellensuchende/rueck kehr/rueckkehr-in-die-eu-efta.html, Dokument Informationen Formular U2; zuletzt besucht am 18. Oktober 2022). Da im vorliegenden Fall die Meldung erst nach dem Auslandaufenthalt erging, entfällt somit auch ein allfälliger Anspruch auf Leistungsexport für die fragliche Periode.

  • 14 - 5.3.Nach Art. 27 AVIV hat der Versicherte nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (Abs. 1). Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Abs. 2). Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden (Abs. 3 Satz 1). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer zu besagtem Zeitpunkt am 31. Mai 2020 noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage hatte, da er zu jenem Zeitpunkt noch nicht die Anzahl von 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit erreicht und überdies – sollte er dies irrtümlich angenommen haben – keine rechtskonforme Meldung mindestens 14 Tage zuvor erstattet hatte. 6.Nach dem Ausgeführten ist somit festzustellen, dass der Beschwerdegegner zu Recht die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit zwischen dem 24. März 2020 und dem 5. Juli 2020 – letzterer war ein Sonntag – aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

  1. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
  • 15 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

13

ATSG

  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 8 AVIG
  • Art. 15 AVIG
  • Art. 17 AVIG
  • Art. 31 AVIG
  • Art. 85 AVIG
  • Art. 100 AVIG

AVIV

  • Art. 5 AVIV
  • Art. 26 AVIV
  • Art. 27 AVIV

Gerichtsentscheide

8