VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 21 103 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 14. März 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - Diskusprotrusion mit Akzentuierung paramedian rechts, eine minimale Imprimierung der ventralen Myelonsilhouette paramedian rechts, kein Myelopathiesignal und an den HWK 6/7 eine voluminöse links-foraminale Diskushernie mit discärer Neuroforamen Stenose mit Nervenwurzel- kompression der C7 Wurzel links (5 IMA 44). 4.Im Notfallbericht vom 23. Oktober 2020 hielten die behandelnden Ärzte am Spital Oberengadin, Samedan, bei diagnostiziertem zervikobrachialem Schmerzsyndrom nach Sturz und Diskusprolaps HWK 5/6 und 6/7 mit Wurzelkompression C7 folgenden Befund fest: "Arm links: Integument intakt, Processus spinosi korrektes Alignment, leichte Druckdolenz auf Höhe BWS 4-6, ausstrahlend in Arm links. Trapezius und paravertebrale Muskulatur links verhärtet. Sensibilitätsverminderung lateraler Oberarm und Unterarm, Handinnenfläche und kleiner Finger links. Reflexe seitengleich. Kraft 5- des linken Armes (Bizeps, Trizeps, Handflexion), rechts normal. Kopfrotation linksseitig eingeschränkt bei Schmerzen im BWS-Bereich. [...]." Die Ärzte beurteilten die Symptomatik am ehesten im Zusammenhang mit dem im MRI beschriebenen Diskusprolaps. 5.Mit Konsultationsbericht vom 3. November 2020 diagnostizierte Dr. med. F., Departement Chirurgie KSGR, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Zervikobrachialgie C6/7 links bei foraminalen Einengungen bei Diskusprotrusion mit Bizeps- und Trizepsschwäche links. Das Röntgen vom 3. November 2020 ergab degenerative Veränderungen mit Chondrosen und Unkoverte- bralarthrosen C5/6 und C6/7, ventral C6/7 angedeutete spondylophytäre Spangenbildung sowie ein intaktes Alignement der Wirbelsäule. Dr. med. F. beurteilte, dass seit dem Sturzereignis vom 20. September 2020 eine Zervikobrachialgie links, wobei insbesondere auch eine gewisse motorische Abschwächung des linken Armes im Bizeps- und Trizeps- bereich auffalle, mit auch entsprechenden sensiblen Einschränkungen,
4 - eher im Bereich C7 zu Th1 hin, persistierte. Er empfahl als Procedere die Dekompression mit Diskektomie C5/6 und C6/7 mit ventraler Spondy- lodese. 6.Am 20. November 2020 erfolgte am KSGR durch Dr. med. F._____ – bei der Operationsdiagnose einer Zervikobrachialgie C6/C7 links bei foraminalen Einengungen sowie bei Chondrose und Diskusprotrusion – eine Diskektomie C5/6 und C6/7, Dekompression C5/6 und C6/7 und ventrale interkorporelle Spondylodese C5/6, C6/7 (TM-Cages, Zimmer, Vectraplatte, DePuy/Synthes). 7.Am 26. November 2020 stellte Hausarzt Dr. med. D._____ gestützt auf die intraoperativen Diagnosen vom 20. November 2020 des KSGR rückwirkend auf das Ereignisdatum 20. September 2020 ein ärztliches Attest aus mit einer ebenfalls rückwirkenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 20. September 2020. 8.Im ärztlichen Erstbericht vom 24. Dezember 2020 über die Behandlung vom 23. Oktober 2020 hielt der behandelnde Arzt des Spitals Oberengadins, Samedan, die Diagnosen M53.1 und DD M50.0+ fest. 9.In ihrem KSGR-Konsultationsbericht vom 12. Januar 2021 diagnostizierten die Dres. med. F._____ und G._____ "St.n. Diskektomie C5 bis C7 und Dekompression C5 bis C7 sowie ventrale interkorporelle Spondylodese C5 bis C7 vom 20. November 2020 mit/bei: – Zerviko- brachialgie C6/C7 links bei foraminalen Einengungen bei Diskusprotrusion nach Sturz mit Bizeps- und Trizepsschwäche links. 10.Nach Vorlage der Akten an den beratenden Arzt, Dr. med. H._____, Facharzt für Chirurgie und Spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, lehnte die Vaudoise mit
5 - Verfügung vom 25. März 2021 ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom
6 - schliesslich eine Operation an der Halswirbelsäule vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei folglich bis zum 28. Februar 2021 noch vollumfänglich und dann bis zum 19. März 2021 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig gewesen. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer an derart schlimmen Vorzuständen gelitten habe, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab September 2020 eine vollständige Arbeits- unfähigkeit mit anschliessender Notwendigkeit einer Operation der Halswirbelsäule verursacht hätten. Auch gestützt auf die ergangenen Bundesgerichtsurteile 8C_493/2014 und 8C_441/2014, womit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung verneint und durch den Unfallversicherer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Juni 2006 lediglich eine 10%ige Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei es unzutreffend, wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, dass beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen vorhanden gewesen seien, welche einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den seit dem Unfallereignis vom 20. September 2020 ärztlicherseits dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und jenem Unfall ausschlössen. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles im Umfang seiner Resterwerbstätigkeit von 90 % als Alphirt tätig gewesen sei, könne nicht angenommen werden, dass bei ihm unabhängig vom Unfallereignis vom 20. September 2020 eine mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit mit der Notwendigkeit eines operativen Eingriffs an der Wirbelsäule aufgetreten wäre. 12.Am 23. November 2021 bekräftigte der beratende Arzt Dr. med. H., dass an der Beurteilung vom 19. März 2021 festzuhalten sei. Der Notfallbericht vom 23. Oktober 2020 wie auch das ärztliche Attest von Dr. med. D. vom 21. September 2020, das nur rudimentäre medizinische Angaben enthalte, seien in der Beurteilung vom 19. März
7 - 2021 mitberücksichtigt worden. Entscheidend sei, dass im MRI vom
14.Mit Replik vom 13. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer ergänzend die gerichtliche Befragung der Augenzeugen zum Unfallereignis, I._____ und J._____, da behauptet werde, der Unfallhergang sei nirgends hinreichend dokumentiert. Der Beschwerdeführer beantragte überdies vorsorglich eine gerichtliche Begutachtung hinsichtlich der durch das Unfallereignis vom 20. September 2020 herbeigeführten gesundheitlichen Beeinträchti- gungen bzw. der Relevanz der degenerativen Veränderungen. 15.In ihrer Duplik vom 22. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihrem Rechtsbegehren fest. Sie führte weiter aus, der Unfall vom 20. September 2020 sei nur Gelegenheits- oder Zufallsursache, welche das Risiko einer solchen Operation habe manifest werden lassen, ohne eigenständige Bedeutung anzunehmen (8C_669/2019 vom 25. März 2020 E.4 und 8C_139/2014 vom 10. Juni 2014). So fehlten zeitnahe medizinische Befunde, die eine schwere HWS- Distorsion belegen würden. Dass sich der Beschwerdeführer nicht sofort von einem Wirbelsäulenspezialisten habe behandeln lassen, stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Sturz nicht habe schwer sein können.
9 - sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das Ereignis vom 20. September 2020 zu Recht verneint hat. 3.Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.1.Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod, Integritäts- einbusse, Hilflosigkeit) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 147 V 161 E.3.1, 129 V 177 E.3; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, Bern 2021, Rz. 221 f. und Rz. 249 ff.; RUMO-
10 - JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 53 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (statt vieler: BGE 147 V 161 E.3.2). Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheitlichen Störungen und Beschwerden ist; vielmehr genügt es, dass das Unfallereignis eine Teilursache des Gesundheitsschadens ist (vgl. HÜRZELER/USINGER- EGGER, a.a.O., Rz. 252; NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Rz. 52 zu Art. 6 UVG), d.h. dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E.3.2, 129 V 177 E.3.1). 3.2.Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von der leistungsansprechenden Person nachzuweisen ist, wobei die blosse Möglichkeit, dass ein solcher besteht, den Beweisanforderungen nicht genügt (BGE 146 V 51 E.5.1, 129 V 177 E.3.1; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Rz. 53 zu Art. 6 UVG). Nicht tauglich für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist das Argument, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten und deshalb auf das Unfallereignis zurückzuführen, d.h. die Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" ist unzulässig (BGE 119 V 335
11 - E.2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 253; NABOLD, a.a.O., Rz. 53 zu Art. 6 UVG). 3.3.Die Frage, ob ein bestimmter natürlicher Kausalzusammenhang adäquat ist, stellt eine Rechtsfrage dar. Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erfolgt eine einfache Adäquanzprüfung. Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Leistungspflicht des Unfallversicherers praktisch keine (selbständige) Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2, 138 V 248 E.4; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271; NABOLD, a.a.O., Rz. 62 f. zu Art. 6 UVG). Daher erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich keine Eingrenzung mittels der Adäquanzformel (vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 271). 3.4.Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; vgl. HÜRZELER/USINGER-EGGER, a.a.O., Rz. 261). Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E.3.3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2022 vom 22. April 2022 E.5.1; HÜRZELER/USINGER- EGGER, a.a.O., Rz. 262 f.; NABOLD, a.a.O., Rz. 54 zu Art. 6 UVG).
12 - 3.5.Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinischerseits fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine "richtunggebende Verschlimmerung". Solange der Status quo sine vel ante nicht erreicht ist, hat der Unfallversicherer damit gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_7/2022 vom 22. April 2022 E.5.1, 8C_781/2017 vom
14 - in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_722/2021 vom 20. Januar 2022 E.4, 8C_382/2020 vom 3. Dezember 2020 E.3.3, 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). 4.2.Zur Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen sind die rechtsanwendenden Behörden auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
15 - einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E.4.1). 4.3.Gemäss Rechtsprechung ist auch ein reines Aktengutachten beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 mit Hinweisen). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E.3, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E.6.1, je mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungs- interner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs- träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
16 - ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E.2.3, 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4, 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.2.3, 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind hinsichtlich der Beweiseignung ihrer ärztlichen Beurteilungen mit derjenigen von versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 E.2.4). In Bezug auf behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Hausärzte, ist zu beachten, dass sie in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs- ansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits- zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (BGE 135 V 465 E.4.5 f.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.5.2.2, 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E.3.1.2, 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
17 - 5.Nachfolgend gilt es zunächst zu prüfen, ob zwischen dem Ereignis vom
22 - 5.1.13. Mit Kurzbeurteilung vom 19. März 2021 hielt der beratende Arzt Dr. med. H., Facharzt für Chirurgie und Spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, bei der Diagnose einer Zervikobrachialgie C6/C7 links bei foraminalen Einengungen bei Chondrose und Diskusprotrusion mit Bizeps- und Trizepsschwäche links, fest, dass mit den ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS unfallfremde Faktoren vorlägen. Im MRT-Bericht von Dr. med. E. vom 6. Oktober 2020 würden keine Traumata oder traumatisch bedingte strukturelle Veränderungen i.e.S. aufgeführt, auch lägen trotz mehrfacher Nachfrage keine Bilder vor. Im Bericht des Spitals Oberengadin Samedan vom 24. Dezember 2020 habe die Diagnose auf M53.1 (Zervikobrachialgie) und differentialdiagnostisch M55.0+ (recte: M50.0+; Zervikaler Bandscheibenschaden mit Myelopathie) gelautet. Am KSGR sei am 3. November 2020 die Diagnose 1.1 (siehe dazu vorstehende Erwägung 5.1.6, S. 19 oben) gestellt worden; radiologisch zeigten sich degenerative Veränderungen mit Chondrosen und Unkovertebralarthrosen C5/6 und C6/7 und spondylophytäre Spangenbildungen. Dem Operationsbericht vom 20. November 2020 sei zu entnehmen, dass auf beiden Etagen dorsal spondylophytäre Ausziehungen der Wirbelkörper abgetragen worden seien. Ein HWS- Distorsionstrauma werde als Diagnose in keinem der vorangehenden Berichte aufgeführt. Die Kausalität der Beschwerden, die zur Operation geführt hätten, würden durch den Operateur mit dem Schmerzbeginn durch den Sturz und der Beschwerdefreiheit vor dem Sturz begründet, was allein nicht ausreiche. Vielmehr sei die Frage zu stellen, ob die strukturellen Veränderungen, die zur Operation geführt hätten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Sturzereignis zurückzuführen seien. Dies sei anhand der vorliegenden Akten klar nicht der Fall. Für die zervikoradikuläre Problematik verantwortlich seien die bestehenden ausgeprägten degenerativen Veränderungen. Auch liege keine durch das
23 - Sturzereignis hervorgerufene richtungsweisende Verletzung vor, die für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden könnten. Das Trauma sei nicht so erheblich gewesen, ansonsten frühere unfallbedingte Arztbesuche erfolgt wären. Auch seien weder im MRI noch in den Röntgenaufnahmen der HWS noch intraoperativ unfallbedingte Verletzungen der Wirbelsäule beschrieben worden. Der Hausarzt habe rückwirkend ein ärztliches Attest ausgestellt sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf das Ereignisdatum bescheinigt, begründet mit den intraoperativen Diagnosen des KSGR vom 20. November 2020. Es fänden sich aber keine Atteste des Hausarztes unmittelbar nach dem Unfallereignis, welche Unfallfolgen vor der weiteren Abklärung im Spital Samedan oder Chur beschrieben, auch das MRI in Bozen sei nicht wegen Unfallfolgen erfolgt. Somit bestehe keine überwiegende wahrscheinliche, strukturelle Unfallfolge und keine unmittelbar nach dem Ereignis attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die durch einen Unfall ausgelösten Beschwerden würden erstmals einen Monat nach dem Ereignis im Bericht des Spitals Samedan aufgeführt. Damit bestünde keine überwiegend wahrscheinliche Kausalität zwischen dem angegebenen Ereignis und den strukturellen Veränderungen, die zur Operation vom 20. November 2020 geführt hätten. 5.1.14. Am 23. November 2021 bekräftigte der beratende Arzt Dr. med. H., dass an der Beurteilung vom 19. März 2021 festzuhalten sei. Der Notfallbericht vom 23. Oktober 2020 wie auch das ärztliche Attest von Dr. med. D. vom 21. September 2020, das nur rudimentäre medizinische Angaben enthalte, seien in seiner Beurteilung vom 19. März 2021 mitberücksichtigt worden. Entscheidend sei, dass im MRI vom
29 - Marmorwerk und als Schreiner denn auch als nicht mehr, hingegen andere leidensangepasste Tätigkeiten als vollumfänglich zumutbar erachtet worden waren (Sachverhalts-Ziffer 1; siehe dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 52 vom 30. April 2013 E.3.c). 5.4.5.An der Beweiskraft der medizinischen Beurteilungen von Dr. med. H._____ ändert auch der nachträglich eingereichte Bericht über die neurophysiologische Untersuchung durch Dr. med. K., Fachärztin für Neurologie, Meran, vom 3. Januar 2022 aufgrund eines neuerlichen Vorkommnisses vom 12. August 2021 nichts, womit die Diagnose einer Zervikobrachialgie mit sensibler Radikulopathie C8/7 links nach Distorsion der HWS 8/2021 festgehalten wurde (vgl. Bf-act. 28). Die Beurteilungen von Dr. med. H. werden weiter auch nicht von der Argumentation des Beschwerdeführers entkräftet, die Beschwerden an der HWS seien erst nach dem Sturz vom 20. September 2020 aufgetreten, davor habe er keine körperlichen Einschränkungen gehabt. Diese Begründung läuft nämlich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, auf die unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" hinaus (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2021 vom 16. März 2022 E.4.3, 8C_446/2021 vom 25. Januar 2022 E.4.1.3, 8C_809/2019 vom 13. Februar 2020 E.3 und 8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E.3.2), mit welcher der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht geführt werden kann. 5.5.Da der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und von der Einholung eines ergänzenden Gerichtgutachtens vorliegendenfalls keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, kann auf zusätzliche medizinische Abklärungsmassnahmen bzw. auf die eventualiter beantragte Rückweisung zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni
30 - 2022 E.5.2.4, 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E.7, 8C_658/2020 vom
32 - 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. 6.3.2.Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die unentgeltliche Rechtspflege unter denselben Voraussetzungen zu gewähren wie den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 11c des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), unerheblich sind damit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der gesuchstellenden Partei (vgl. WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 77; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 37). Das Wohnortsprinzip ist hingegen massgebend für die Ermittlung des prozessualen Notbedarfs von Gesuchstellern mit Wohnsitz im Ausland (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, Art. 117 Rz. 122). Bei ausländischen Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag muss berücksichtigt werden, dass sie mit dem während dessen Dauer erzielten Verdienst auch die Lebenshaltungskosten in der stellenlosen Zeit zu bestreiten haben (vgl. BÜHLER, a.a.O., Art. 117 Rz. 17), was beim Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Hirt während der Alpsaison zutrifft. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erweist sich vorliegend gestützt auf die Akten als erwiesen. So geht u.a. daraus hervor, dass das Einkommen der Familie insbesondere durch die Ehefrau, die im Gastgewerbe tätig ist, generiert wird und der Beschwerdeführer mit der Tilgung eines Hypothekardarlehens beschwert ist. Zudem erscheint die vorliegende Beschwerde weder als offensichtlich mutwillig noch als von vornherein aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung als erforderlich, weshalb dem Beschwerdeführer in der Person von
33 - Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bewilligen ist. 6.3.3.Gestützt auf Art. 5 HV wird der geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden 40 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 200.-- pro Stunde berechnet, was ein Honorar von CHF 934.--, zuzüglich 3 % Spesenpauschale (CHF 28.--) und 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 74.10), total also CHF 1'036.10 ergibt. Dieser Betrag geht als Auslage für die unentgeltliche Verbeiständung zunächst zu Lasten der Gerichtskasse. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 2.1.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 1'036.10 (inkl. MWST) entschädigt. 2.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung (CHF 1'036.10) zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] [Mit Urteil 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen,