Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2020 95
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 95 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 14. September 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1968, ursprünglich gelernter Landwirt, erlitt im Jahre 1996 infolge Unfalls eine Talusluxationsfraktur des linken Sprunggelenks, welche mittels Osteosyntheseoperation versorgt wurde. Die zuständige, obligatorische Unfallversicherung (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Ver- sicherungsleistungen. Gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom Januar 1997 wurde für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bei weitergeführter Physiotherapie erreicht. Im Mai 1998 trat er in den Familienbetrieb ein, wo er die Ausbildung zum Gipser absol- vierte und weitere Diplome erwarb. Im Januar 2002 wurde am medialen Malleolus eine Schraube samt Unterlagsscheibe entfernt. Bei diagnosti- zierter posttraumatischer Arthrose im linken oberen Sprunggelenk (OSG) mit massiver Exophytenbildung an der ventralen Kante der Tibia wurde im Juni 2002 eine operative Gelenksrevision, eine Abtragung der Exophyten sowie eine Synovektomie durchgeführt. Die SUVA richtete wieder gesetz- liche Leistungen aus. Im Mai 2006 sprach sie A. eine Integritätsent- schädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Im Juli 2012 verneinte die SUVA gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung ihre Leis- tungspflicht für zwischenzeitlich geltend gemachte Rückenbeschwerden. Im März 2016 machte A._____ gegenüber der SUVA eine Verschlechte- rung seines medizinischen Zustandes geltend, wobei er zunehmend Mühe habe, eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Im Mai 2016 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt und im Juli 2016 erfolgte bei diagnostizierter symptomatischer, posttraumatischer Ar- throse des OSG und unteren Sprunggelenkes (USG) eine Infiltration des OSG links, was gemäss Bericht des behandelnden Orthopäden vom
  1. September 2016 zu einer anhaltenden Beschwerdefreiheit führte. 2.Im September 2017 meldete sich A._____ erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die
  • 3 - IV-Stelle tätigte im Nachgang dazu verschiedene Abklärungen in erwerb- licher und medizinischer Hinsicht. 3.Im Bericht vom 20. September 2017 hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. B._____ fest, dass seit Herbst 2016 bei A._____ zunehmende Schmerzen in der rechten Schulter bestünden und mehrmalige Infiltratio- nen jeweils nur eine kurzzeitige Besserung gebracht hätten. Als Diagno- sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Schulterschmerzen rechts bei Läsion der Supraspinatussehne, eine symptomatische AC-Ge- lenksarthrose sowie eine leichte Tendinopathie der Biceps longus-Sehne festgehalten. Dahingegen sei insbesondere eine Chondropathie im rech- ten Knie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ab dem 13. März 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. A._____ könne nur Büroa- rbeiten erledigen und keine Gewichte heben. Im Bericht vom 19. Septem- ber 2017 hielt Dr. med. C._____ von der Klinik D._____ unter Beilage von zwei Sprechstundenberichten vom 26. Juli bzw. 6. September 2017 fest, dass A._____ infolge einer Schulterproblematik rechts und einer OSG-Ar- throse links in Behandlung sei. Für administrative Tätigkeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, für körperliche Arbeiten hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 24. Oktober 2017 erfolgte – nach ausge- schöpften symptomatisch-konservativen Therapieoptionen – infolge einer ausgedehnten gelenkseitigen Partialläsion der Supraspinatus- und anteri- oren Infraspinatussehne (PASTA-Läsion, Eliman A2 bis 3) der rechten Schulter mit/bei symptomatischer AC-Gelenksarthrose, Tendinopathie der Biceps longus-Sehne bei lateraler Pulley-Läsion und einer subacromialen Reizsymptomatik durch Dr. med. C._____ eine Schulterarthroskopie, eine Tenotomie/Tenodese der langen Bicepssehne, eine Rekonstruktion der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie eine subacromiale Dekom- pression und arthroskopische AC-Gelenksresektion. Im Anschluss daran erfolgte vom 27. Oktober bis 10. November 2017 eine stationäre Rehabi- litation im Kurhotel E._____ in F._____. Weitere Berichte von Dr. med.

  • 4 - C._____ datieren vom 20. Dezember 2017, 24. Januar 2018, 25. April 2018 und 25. Oktober 2018, worin ein insgesamt sehr erfreulicher Hei- lungsverlauf betreffend die Schulterproblematik beschrieben wurde. 4.Aufgrund von akut aufgetretenen Rückenschmerzen war A._____ ab Juli 2018 vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden. Am 28. September 2018 erfolgte durch Prof. Dr. med. G._____ eine mikrotechnische Dekom- pression L4/5 links nach kranial, eine mikrotechnische Diskushernien-Ent- fernung L4/5 links und Diskotomie sowie eine Neurolyse der L4- und L5- Wurzeln links. Dies aufgrund einer diagnostizierten Diskushernie retrocor- poreal L4 links, von L4/5 nach kranial und multiplen lumbalen Osteochon- drosen. Berichte von Prof. Dr. med. G._____ datieren vom 3. Oktober 2018, 29. November 2018 und 26. August 2019. In Letzterem diagnosti- zierte Prof. Dr. med. G._____ einen ausgeprägten Morbus Scheuermann der Lendenwirbelsäule, einen Status nach mikrotechnischer Deko(mpen- sation) L4/5 links und Diskushernienentfernung kranial im September 2018, eine Osteochondrose und leichte Stenosierung L3/4, zusätzlich Li- pomatose, eine Protrusion L4/5 foraminal betont links sowie eine Protru- sion L5/S1 foraminal links bei leichter Retrolisthesis. Er erachtete körper- lich belastende Tätigkeiten für A._____ als höchstens sehr begrenzt durchführbar und die Arbeitsfähigkeit im handwerklichen Bereich als si- cherlich eingeschränkt, aktuell schätzungsweise um 50 %. 5.Bereits zuvor war am 3. Januar 2019 eine erneute Anmeldung zum Leis- tungsbezug bei der IV-Stelle unter Angabe eines erlittenen Bandscheiben- vorfalls erfolgt. Im Verlaufsbericht vom 24. Juli 2019 hielt Dr. med. B._____ fest, dass A._____ seit der Operation vom 28. September 2018 immer wieder Schmerzen im Rücken und Ischiatikus-Bereich habe. Die Schmerzen würden durch längeres Stehen und durch das Heben von nur schon leichten Gewichten ausgelöst. Die bisherige Tätigkeit sei im zeitli- chen Rahmen von 50 % noch zumutbar, wobei eine verminderte Leis- tungsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Zumutbarkeit von anderen Tätigkei-

  • 5 - ten verneinte Dr. med. B.. Gegenüber der Krankentaggeldversiche- rung attestierte Dr. med. B. A._____ ab dem 4. April 2019 eine Ar- beitsfähigkeit von 50 %. Im Verlaufsbericht vom 11. Oktober 2019 hielt Dr. med. B._____ einen stationären Gesundheitszustand fest. Zur von der IV-Stelle an Dr. med. B._____ gestellten Frage, wie er die Arbeitsfähigkeit von A._____ in der angestammten Tätigkeit als Gipser resp. in einer lei- densangepassten Tätigkeit bis jetzt und auf weiteres beurteile, hielt dieser fest, dass A._____ als Chef einer Gipserwerkstatt gewisse Arbeiten dele- gieren könne. Er sei somit aber nur teilarbeitsfähig. Die Arbeit im Büro könne er erledigen, aber dies sei nur ein Teil. 6.Infolge zunehmender, belastungsabhängiger Schmerzen im linken OSG war am 3. Juli 2019 in der Klinik D._____ durch Dr. med. H._____ eine erneute Infiltration des OSG erfolgt. Am 23. September 2019 fand im Auf- trag der SUVA eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. I._____ statt. Im entsprechenden Bericht diagnostizierte dieser eine OSG- Arthrose und beginnende USG-Arthrose links nach Talusluxationsfraktur links am 29. Juni 1996 nach Motorradunfall mit nachfolgender offener Re- position, Schraubenfixation des Talus und Schrauben-Refixation der aus- gerissenen Sehnenscheide des Musculus tibialis posterius am medialen Malleolus am 29. Juni 1996, Metallentfernung am 3. Januar 2002 und Ge- lenksrevision mit Osteophytenentfernung am 18. Juni 2002. Als unfall- fremde Diagnosen hielt er einen Status nach Bandscheibenoperation lum- bosacral und eine Schulteroperation rechts fest. Unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für das linke Sprunggelenk seien leichte bis mittel- schwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen zumut- bar. Nicht geeignet seien berufliche Tätigkeiten mit überwiegendem Ge- hen und Stehen, häufigem Gehen im Gelände, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufigem Treppensteigen und dem Einnehmen einer Kniehock- eposition. Ebenso seien kein körpernahes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zumutbar.

  • 6 - 7.Am 19. November 2019 gelangte Dr. med. J._____ vom Regionalen Ärzt- lichen Dienst Ostschweiz (RAD) zum Schluss, dass A._____ an erhebli- chen Problemen des Bewegungsapparates leide, welche eine einge- schränkte Belastbarkeit begründeten. Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Gipser sei nachvollziehbar. Schwere Gipserarbeiten, wie insbesondere Ar- beiten über Schulterhöhe, solche mit Tragen von schweren Materialien von über 15 kg, mit Leitersteigen und repetitivem Treppensteigen seien nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dagegen weiterhin zumutbar. Dies gelte ab April 2019, als der Hausarzt für die an- gestammte Tätigkeit (als Gipser) eine 50 % Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Die selbständige Erwerbstätigkeit als Gipser erlaube A._____ eine gewisse Delegation von schweren Arbeiten. Welche gewerblichen Auswir- kungen die beschriebenen Einschränkungen zeitigten, müsse gewerblich abgeklärt werden. Als Defizite mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. J._____ eine eingeschränkte Belastbarkeit der Schulter rechtsbetont, des Rückens, des linken Sprunggelenks und des rechten Knies fest. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen ganztägig ohne monoton-repetitive Bewegungs- und Haltungsmuster des Rückens, ohne repetitive Überschulterarbeiten, ohne Tätigkeiten in überwiegendem Gehen und Stehen, ohne häufiges Gehen im Gelände, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen sowie ohne Einnehmen einer Kniehocke seien hingegen zumutbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 13. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 % und 50 %; ab April 2019 eine an- haltende Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer adaptierten Tätigkeit be- stehe, wie bereits erwähnt, ab April 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit. Gemäss Einschätzung der IV-Stelle unterscheidet sich das Zumutbar- keitsprofil nicht von demjenigen, welches die SUVA ihrer Rentenzuspra- che zugrunde gelegt habe, womit der Invaliditätsgrad auf Basis der in der

  • 7 - SUVA-Verfügung (vom 13. November 2019) herangezogenen (Ver- gleichs-)Einkommen bestimmt werden könne. 8.Mit Vorbescheid vom 28. November 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Zusprache einer befristeten halben Invalidenrente für den Zeitraum von

  1. März 2018 bis zum 30. September 2018 sowie einer ganzen Invaliden- rente vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019 in Aussicht. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist (von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) ab dem Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab April 2019, sei der Rentenanspruch per 30. Juni 2019 zu befristen, da ab dem 1. Juli 2019 auf Basis des auch der SUVA-Verfügung vom 13. November 2019 zu- grunde gelegten Valideneinkommens von CHF 123'645.-- und einem an- hand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2016 bestimmten Invalideneinkommen von CHF 91'123.-- nur noch ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 26.3 % re- sultiere. 9.Am 17. Dezember 2019 wurde A._____ bei der IV-Stelle vorstellig und er- klärte sich gemäss einer Aktennotiz vom gleichen Tag nach einer Erläute- rung des Vorbescheides seitens der IV-Stelle grundsätzlich damit einver- standen. Weiter äusserte er den Wunsch, einen PC-Kurs finanziert zu be- kommen, da er nun offensichtlich mehr Büroarbeiten übernehmen müsse. Die IV-Stelle teilte ihm mit, dass dies geprüft werde und er gemäss Grob- triage Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Am 29. Januar 2020 teilte die IV-Stelle der zuständigen Ausgleichskasse den Beschluss über die Invalidität wie vorbeschieden mit und bat die Ausgleichskasse um Be- rechnung der Geldleistungen sowie Erstellung und Versand der Verfü- gung. Anlässlich eines Telefongespräches mit der IV-Stelle vom 5. Fe- bruar 2020 bemängelte A._____ das dem Vorbescheid vom 28. November 2019 (und der SUVA-Verfügung vom 13. November 2019) zugrunde ge- legte Valideneinkommen als zu tief, da dieses CHF 130'000.-- betrage. Mit
  • 8 - Mitteilung vom 11. Februar 2020 gewährte die IV-Stelle A._____ eine Be- rufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Am 21. Februar 2020 teilte der Rechtsvertreter von A._____ der IV-Stelle die Mandatsübernahme mit, ersuchte um Akteneinsicht und stellte auf- grund von neben den SUVA-versicherten Unfallfolgen am OSG bzw. USG bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen im Rücken und an der Schulter die volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in Frage. Gleichentags teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter von A._____ mit, dass sowohl krankheits- als auch die unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen von A._____ berücksichtigt worden seien. Der Erlass der Verfügung könne nicht mehr gestoppt werden, da der befristete Ren- tenanspruch bereits durch die Ausgleichskasse berechnet werde. Ausser- dem wurden dem Rechtsvertreter die Akten zur Einsicht zugestellt. Mit Mit- teilung vom 2. März 2020 wurde A._____ eine Kostengutsprache für eine externe Bedarfsanalyse/Beratung sowie einen Informatikanwenderkurs für technische Kaufleute gewährt. Am 3. März 2020 wurde die in Aussicht ge- stellte, im Verfahren S 20 33 angefochtene Verfügung schliesslich wie vor- beschieden erlassen. Mit Mitteilung vom 4. Juni 2020 gewährte die IV- Stelle A._____ auch noch einen Intensiv-Staplerkurs zu Verbesserung sei- ner Fähigkeiten im Bereich der Logistik. Mit Mitteilung vom 1. Juli 2020 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. 10.Schon am 11. März 2020 hatte der nunmehr anwaltlich vertretene A._____ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erho- ben (Verfahren S 20 33) und die dahingehende Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2020 beantragt verbunden mit dem Rechtsbegehren, wonach ihm ab dem 1. Juli 2019 eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Vier- telsrente auszurichten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Abstellen auf das Total des Kompetenzniveaus 3 für die Bestimmung des Invalideneinkommens kritisiert. Es sei auf den Medianwert des Kompe- tenzniveaus 1 für den Sektor 3 (Dienstleistungen) abzustellen. Weil er

  • 9 - über Jahre hinweg im gleichen Betrieb gearbeitet habe und auch in einer adaptierten Tätigkeit mit starken Einschränkungen konfrontiert und in der Leistungsfähigkeit sicherlich vermindert wäre, sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % gerechtfertigt. Ausserdem wurde ein Valideneinkommen von CHF 130'000.-- anstelle des der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Betrages von CHF 123'645.-- geltend gemacht. Die IV-Stelle be- antragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. 11.Bereits mit Verfügung vom 13. November 2019 hatte die SUVA A._____ ab dem 1. Oktober 2019 eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf- grund einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % bei einem versicherten Jahres- verdienst von CHF 55'543.-- zugesprochen. Das Valideneinkommen wurde dabei auf Basis der Lohndeklaration 2018 auf CHF 123'645.-- fest- gelegt. Das Invalideneinkommen wurde auf Basis der LSE-Tabellenlöhne für das Jahr 2016 per 2019 mit CHF 91'123.-- beziffert. Zudem hielt sie darin fest, dass die Integritätsentschädigung bereits früher zugesprochen worden sei und diese bleibe gemäss kreisärztlicher Beurteilung unverän- dert bei 20 %. Dagegen erhob A._____ am 9. Dezember 2019 Einsprache, welche er, nunmehr anwaltlich vertreten, am 11. März 2020 begründete. Er beantragte in der Sache die Aufhebung der Verfügung vom 13. Novem- ber 2019 und die Ausrichtung einer UVG-Rente von 57 %, eventualiter nach richterlichem Ermessen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) sowie den Lohnmeldungen (an die Krankentaggeldversicherung) des Jah- res 2017 und 2018 entnommen werden könne, dass das Valideneinkom- men von A._____ CHF 130'000.-- betrage. Er erhalte von der K._____ GmbH weiterhin monatliche Leistungen von CHF 10'000.-- (zzgl. 13. Mo- natslohn). Auch die Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung seien auf Basis eines Jahreslohnes von CHF 130'000.-- ermittelt worden.

  • 10 - Ausserdem wurde das Abstellen auf das Total des Kompetenzniveaus 3 für die Bestimmung des Invalideneinkommens kritisiert. Es sei auf den Me- dianwert des Kompetenzniveaus 1 für den Sektor 3 (Dienstleistungen) ab- zustellen. Weil er über Jahre hinweg im gleichen Betrieb gearbeitet habe und auch in einer adaptierten Tätigkeit mit starken Einschränkungen kon- frontiert und in der Leistungsfähigkeit sicherlich vermindert wäre, sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % gerechtfertigt. 12.Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020 hiess die SUVA die Einspra- che teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung in dem Sinne ab, als dass A._____ ab dem 1. Oktober 2019 eine Invalidenrente (der Unfallversicherung) von 27 % zustehe. Dies war darauf zurückzuführen, dass anstelle der LSE 2016 nun die LSE 2018 für die Bemessung des In- valideneinkommens anzuwenden war. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie namentlich aus, dass gemäss Lohner- klärungen für die Jahre 2018 und 2019 der Bruttolohn CHF 123'644.40 bzw. CHF 123'247.55 betragen habe. Die SUVA sei für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht an die Berechnung der Taggeldleistungen durch den Krankentaggeldversicherer gebunden, womit die Festlegung des Valideneinkommens für das Jahr 2019 auf CHF 123'645.-- nicht zu beanstanden sei. Ausserdem stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Einstufung von A._____ im Kompetenzniveau 3 aufgrund seiner Erwerbs- karriere und Ausbildungen den Umständen angemessen erscheine und er die erworbenen Kenntnisse auch in einer leidensangepassten Tätigkeit verwerten könne. Zu denken sei dabei namentlich an eine beratende Tätigkeit in der Baubranche. Vorliegend bestehe auch kein Anlass von dem für sämtliche Wirtschaftszweige geltenden Durchschnittslohn abzu- weichen und für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf Basis der LSE-Tabelle TA1 nur auf den Sektor 3 "Dienstleistungen" abzustellen. Ebenso wenig rechtfertige sich vorliegend etwa aufgrund des Zumutbar- keitsprofils für eine adaptierte Tätigkeit ein Abzug vom Tabellenlohn.

  • 11 - 13.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte im vorliegenden Verfahren die dahingehende Aufhebung des Einspracheentscheids der SUVA vom 24. Juni 2020, als dass ihm ab dem 1. Oktober 2019 eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in der Höhe von 56 %, eventua- liter nach richterlichem Ermessen, auszurichten sei. Die Begründung folgte im Wesentlichen der Einsprachebegründung vom 11. März 2020. 14.Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich dazu am

  1. September 2020 vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Be- schwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24. Juni
  2. Zur Begründung wurde hinsichtlich den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und massgeblichen Kriterien auf den angefochtenen Ein- spracheentscheid verwiesen. Betreffend Valideneinkommen hielt sie daran fest, dass das von ihr ermittelte Valideneinkommen von CHF 123'645.-- nicht zu beanstanden sei, welches sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die Lohnerklärung von 2018 stütze. Die Aus- führungen des Beschwerdeführers vermöchten daran nichts zu ändern. Das festgelegte Valideneinkommen wäre auch dann nicht zu beanstan- den, wenn rechtsprechungsgemäss auf ein vor Eintritt der Invalidität er- zieltes Durchschnittseinkommen infolge stark schwankender Einkom- mensverhältnisse abgestützt würde. Unter Hinweis auf die vom Beschwer- deführer erlangten beruflichen Qualifikationen, die Erwerbskarriere und Erfahrungen als Geschäftsführer erachtete die Beschwerdegegnerin die Anwendung des Durchschnittslohns für sämtliche Wirtschaftszweige des Kompetenzniveaus 3 der LSE-2018-Tabelle TA1 zur Bestimmung des In- valideneinkommens als gerechtfertigt. Die erworbenen Kenntnisse könne er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit verwerten. Zu denken sei dabei namentlich an eine beratende Tätigkeit in der Baubranche. Der vom Beschwerdeführer verlangte leidensbedingte Abzug von mindestens 10 %
  • 12 - sei vorliegend nicht gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen bleibe ent- sprechend dem angefochtenen Einspracheentscheid unverändert bei CHF 90'384.--. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 123'645.-- mit dem Invalideneinkommen von CHF 90'384.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 27 %. 15.Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 zeigte die Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer den Beizug der IV-Akten des Verfahrens S 20 33 an. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, den an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

  • 13 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerde- führer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sach- liche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren teilweise unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob die Beschwerdegegnerin das In- valideneinkommen zu Recht auf Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) für das Jahr 2018, Tabelle TA1, Kom- petenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Zeile "Total" berechnet hat und somit für das Jahr 2019 auf einen Betrag von (gerundet) CHF 90'384.-- festgelegt hat (CHF 7'189.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.005). 2.1.1.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung – sowohl für die Invaliden- als auch die obligatorische Unfallversi- cherung – primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

  • 14 - welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der In- validität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver- dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können für die Festsetzung des Invalideneinkommens insbesondere die (im Zeitpunkt des angefoch- tenen Entscheides aktuellsten) LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E.2.2, 142 V 178 E.2.5.8.1, 135 V 297 E.5.2 und 129 V 472 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.2, 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E.3.2, 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E.3, 9C_752/2017 vom 31. Juli 2018 E.3.1, 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.3 und 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E.4.2). 2.1.2.Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des un- bestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umstän- den die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc.

  • 15 - Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Ar- beitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (siehe zum Ganzen BGE 141 V 642 E.4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E.7.4). 2.1.3.Werden für die Bestimmung des Invalideneinkommens eines Versicherten LSE-Tabellenlöhne herangezogen, ist in der Regel auf die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompe- tenzniveau und Geschlecht; Privater Sektor; Ganze Schweiz) und die dem Geschlecht entsprechende Zeile "Total" – umfassend alle Wirtschafts- zweige – im entsprechenden Kompetenzniveau abzustellen (vgl. BGE 144 I 103 E.5.2, 124 V 321 E.3b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E.5.2, 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E.5.3, 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E.3.1, 8C_457/2017 vom 11. Okto- ber 2017 E.6.2, 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E.7 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.1). Nur wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen Tätigkeiten ausser Betracht fallen, kann davon aus- nahmsweise abgewichen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E.7.2, 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.1, 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E.3.2.2, 8C_695/2015 vom

  1. November 2015 E.4.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2). 2.2.Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, das Invalideneinkommen aufgrund der LSE 2018, Tabelle TA1, zu ermitteln. Vielmehr führt er aus, dass er gemäss den me- dizinischen Berichten (in einer adaptierten Tätigkeit) voll arbeitsfähig sein solle, womit bei der Ermittlung des Invalideneinkommens korrekterweise die LSE-Tabellenlöhne herangezogen worden seien. 2.3.Der Beschwerdeführer ist indes der Ansicht, dass es nicht angehen könne, auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen. Er verfüge zwar über verschie-
  • 16 - dene Ausbildungen bzw. Diplome (Gipserlehre, Polier Stuckateur-Tro- ckenbauer SMGV, Stuckateur-Meister SM, Diplom für Unternehmens- führung SIU; vgl. dazu SUVA-act. 169 S. 2 ff.), diese stünden aber alle nachweislich im Zusammenhang mit der angestammten Tätigkeit. Auf- grund der nachgewiesenen Einschränkungen im erwerblichen Bereich (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags in überwiegendem Sitzen, ohne berufliche Tätigkeit mit überwiegendem Ge- hen und Stehen, kein häufiges Gehen im Gelände, ohne Steigen auf Lei- tern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Einnehmen der Kniehocke sowie körpernahem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg; vgl. dazu die Verfügung der SUVA vom 13. November 2019 [SUVA- act. 185 S. 2]) seien diese Ausbildungen in einer adaptierten Tätigkeit je- doch völlig nutzlos oder zumindest nur sehr beschränkt verwertbar. Denn er könne grundsätzlich nur noch einfachste Tätigkeiten ausführen, welche ihm völlig fremd seien und in denen er als kompletter Laie bzw. Neuling bezeichnet werden müsse. Er verfüge nur in der Baubranche, präziser im Bereich von Gipserarbeiten, über ein grosses Fachwissen, nicht jedoch in anderen Arbeitsbereichen, welche ihm anscheinend im Sinne einer lei- densadaptierten Tätigkeit noch zumutbar sein sollten. Aufgrund der er- wähnten Einschränkungen könne er auch im verarbeitenden Gewerbe nur noch teilweise Arbeiten ausführen, weil dort normalerweise stets Lasten von über 15 kg gehoben und vor allem auch ständig gegangen und ge- standen werden müsse. In einer (weiteren) leidensangepassten Tätigkeit wie etwa im Dienstleistungssektor verfüge er über keinerlei Fachwissen, weshalb ususgemäss das Kompetenzniveau 1 heranzuziehen sei. Alles andere als einfachste Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art könne er nicht mehr ausführen. Bei Versicherten, die in einer jahrzehntelang aus- geübten angestammten Tätigkeit nicht oder nur noch teilweise arbeitsfähig seien, sei für die Ermittlung des Invalideneinkommens in der Regel auf das Kompetenzniveau 1 oder allenfalls auf das Kompetenzniveau 2 abzustel- len. Wenn eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf

  • 17 - ihren angestammten Beruf zurückgreifen könne, rechtfertige sich aber die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nur dann, wenn diese über beson- dere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge. Auch wenn er einige Ausbildun- gen absolviert und in seinem eigenen Gipsergeschäft über die Jahre hin- weg auch gewisse organisatorische Fähigkeiten erlangt habe, verfüge er in einer Verweistätigkeit über keine besonderen Fertigkeiten und Kennt- nisse. Schliesslich umfasse das Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkei- ten wie Verkauf, Pflege, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten etc., welche er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere wegen der Sprunggelenksverletzung, re- alistischerweise kaum mehr ausführen könne. Weil er nur noch leichte bis maximal mittelschwere (sitzende) Arbeiten im Sinne von Hilfsarbeiten er- bringen könne, sei ihm auch eine Tätigkeit im Sektor "Produktion" verun- möglicht, zumal in dieser Berufssparte überwiegend stehend und gehend gearbeitet und erhebliche Gewichte gehoben werden müssten. Somit sei das Invalideneinkommen einzig anhand des Sektors 3 (Dienstleistungen) im Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk- licher Art) zu bestimmen. Daraus ergebe sich im Sektor 3 (auf Basis der LSE 2018 [Tabelle TA1] per 2019) ein Invalideneinkommen von CHF 63'426.85 (recte CHF 63'654.80 [CHF 5'063.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.005]). Würde man im Übrigen auf den Durchschnitt (Anm. des Gerichts: wohl Zeile "Total" gemeint) aller Sektoren der LSE-2018-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2 abstellen, so würde ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 45.56 % (46 %) resultieren (Valideneinkommen: CHF 130'000.--/Invali- deneinkommen: CHF 70'768.--). 2.4.Unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer erlangten beruflichen Qua- lifikationen, die Erwerbskarriere und Erfahrungen als Geschäftsführer er- achtete die Beschwerdegegnerin die Anwendung des für sämtliche Wirt- schaftszweige geltenden Durchschnittslohns des Kompetenzniveaus 3 der LSE-2018-Tabelle TA1 zur Bestimmung des Invalideneinkommens als

  • 18 - gerechtfertigt. Die erworbenen Kenntnisse könnten auch in einer leidens- angepassten Tätigkeit verwertet werden. Zu denken sei dabei namentlich an eine beratende Tätigkeit in der Baubranche. Die berufliche Anamnese zeige, dass er in diesem Bereich sich ein beachtliches Fachwissen aneig- nen konnte, was rechtsprechungsgemäss eine Einstufung im Kompetenz- niveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) rechtfertige. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer auch im Dienstleistungssektor über Fachwissen. So habe er insbesondere das Diplom für Unternehmensführung SIU erlangt, wofür er sich mit den Grundlagen der Unternehmensführung, dem Perso- nalwesen, der Unternehmensführung in den Bereichen Beschaffung, Qua- litäts- und Projektmanagement, Marketing, Steuern, Versicherungswesen und Informatik, dem Rechnungswesen, volkswirtschaftlichen Fragen so- wie Rechtsfragen auseinandersetzen musste und habe ausserdem seit 15 Jahren als Geschäftsführer neben Gipserarbeiten auch administrative Arbeiten ausgeführt. 2.5.1.Gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten und Arbeitsfähig- keitseinschätzungen, welchen der Beschwerdeführer nicht substanziiert widerspricht und daran auch keine auch nur geringen Zweifel zu wecken vermag, leidet er unter einer krankheitsbedingten – aber höchstens teil- weise unfallbedingten – eingeschränkten Belastbarkeit der Schultern rechtsbetont, des Rückens, des linken Sprunggelenks sowie des rechten Knies. Zumutbar sind ihm ab April 2019 gemäss Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. J._____ vom 19. November 2019 – namentlich gestützt auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. med. B._____ vom 4. April 2019 von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt (siehe Akten der IV-Stelle im Verfahren S 20 33 [IV- act.] 63 S. 4 und IV-act. 64 S. 2; vgl. auch IV-act. 68 S. 153, wo der Be- schwerdeführer im August 2019 ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit berichtete) sowie der kreisärztlichen

  • 19 - Untersuchung vom 23. September 2019 seitens der SUVA durch Dr. med. I., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates – noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen ganztägig ohne monoton-repetitive Bewegungs- und Haltungsmuster des Rückens, ohne repetitive Über- schulterarbeiten, ohne berufliche Tätigkeiten in überwiegendem Gehen und Stehen, ohne häufiges Gehen im Gelände, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen sowie ohne Einnehmen einer Kniehocke zumutbar. Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil sind dem Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum bzw. ganztags ohne zusätzli- che Leistungsminderungen zumutbar (siehe IV-act. 84 S. 10 f. sowie IV- act. 66 S. 9, IV-act. 68 S. 189, SUVA-act. 167 S. 4 und SUVA-act. 173 S. 2). 2.5.2.Die Beschwerdegegnerin bringt aufgrund der Akten zu Recht vor, dass der Beschwerdeführer nicht nur über eine langjährige Erfahrung als Ge- schäftsführer der K. GmbH und somit auch entsprechende Kennt- nisse im administrativen Bereich verfügt, sondern im Jahre 2007 nament- lich ein entsprechendes Diplom für Unternehmensführung erworben hat (siehe zu Letzterem: SUVA-act. 169 S. 3 bis 5). Dieser Unternehmerschu- lungskurs für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe umfasste 440 Lek- tionen und behandelte vielfältige administrative Fragen und Themen der Unternehmensführung. Die Prüfungsthemen umfassten etwa das Perso- nal- und Steuerwesen, die Finanzbuchhaltung, die Unternehmensführung im Marketingbereich, die Kostenrechnung, die Betriebsanalyse, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie auch das Sachen- und öffent- liche Bau- und Planungsrecht (siehe SUVA-act. 169 S. 4). Daneben er- warb der Beschwerdeführer auch verschiedene handwerkliche Zusatzaus- bildungen zum Polier Stuckateur-Trockenbauer bzw. Vorarbeiter und ab- solvierte auch zwei Prüfungen zum Stuckateur Meister (siehe SUVA- act. 166 S. 2, SUVA-act. 169 S. 2 und 6 ff.). Ein abgeschlossenes Prü-

  • 20 - fungsmodul zu Letzterem umfasst speziell auch das Thema "Preisberech- nung". Insofern kann in jedem Fall gesagt werden, dass der Beschwerde- führer über einen grossen Erfahrungsschatz und ein erhebliches Ausbil- dungsportfolio im Baugewerbe, speziell im Gipserbereich, verfügt. Zwar gab der Beschwerdeführer im November 2018 gegenüber der Kranken- taggeldversicherung an, dass seine Schwester das Büro (für die K._____ GmbH) erledige. Im Bericht zur Besprechung bei der SUVA vom 23. Sep- tember 2019 wurde demgegenüber aber festgehalten, dass das Jobprofil des Beschwerdeführers weiterhin unverändert sei und auch im Umfang von 20 % Administration wie Akquise, Rapporte/Ausmessen, Offertwesen – neben 80 % manueller Tätigkeit auf den Baustellen – beinhalte (vgl. IV- act. 50 S. 6 und SUVA-act. 166 S. 1). Solche Fähigkeiten, welche sowohl die handwerkliche Praxis als auch die dazugehörigen administrativen Tätigkeiten wie Preiskalkulation, Arbeitsvorbereitung und -planung sowie darüber hinaus auch Themenbereiche der Geschäftsführung betreffen, sind nach Ansicht des Gerichts in Rahmen des hypothetischen, ausgegli- chenen Arbeitsmarkts, etwa als Sachbearbeiter in der (Aus-)Baubranche, speziell im Gipserbereich, oder auch als Geschäftsführer eines handwerk- lichen (Aus-)Baubetriebes, durchaus nachgefragt. Es ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer, der neben einer grossen praktischen Erfah- rung auf der Baustelle zusätzlich auch Erfahrung in administrativen Tätig- keiten mitbringt und somit einen ausgeprägten Praxisbezug aufweist, auch mit einer entsprechenden Entlohnung rechnen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn während Jahren die Fähigkeiten als Geschäftsführer der eige- nen Firma durchaus erfolgreich und andauernd unter Beweis gestellt wur- den. Zudem sind dem Beschwerdeführer laut seinem Belastungsprofil auch leichte bis mittelschwere, handwerkliche Arbeiten in überwiegend sit- zenden Positionen zumutbar, welche vornehmlich im verarbeitenden Ge- werbe zu finden sind. Dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer trotz sei- ner Fähigkeiten noch einen Informatikanwenderkurs für technische Kauf- leute als Umschulungsmassnahme zugesprochen hat, ändert nichts an

  • 21 - den grundsätzlich breit gefächerten Fähigkeiten des Beschwerdeführers inkl. praktischer Erfahrung im handwerklichen Bereich. Dieser Kurs soll vielmehr punktuell die Informatikanwenderkenntnisse des Beschwerde- führers verbessern bzw. auffrischen, was durchaus als angezeigt er- scheint, weil sich eine adaptierte Tätigkeit namentlich im Bereich einer Bürotätigkeit bewegen soll, wobei sich die praktische handwerkliche Er- fahrung des Beschwerdeführers im (Aus-)Baugewerbe sowohl als Sach- bearbeiter als auch in geschäftsleitenden Tätigkeiten als nützlich erwiese. Die seitens der IV-Stelle gewährte Massnahme zur besseren Befähigung im Umgang mit Computern bzw. den gängigen Informatikanwendungen (siehe dazu IV-act. 91 S. 2) mag wohl auch darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle sich dahingehend geäussert hatte, dass er im Umgang mit Computern keinerlei Kenntnisse habe. Dieses Manko soll demnach mit einer solchen Ausbildungsmass- nahme sowohl im Hinblick auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im eige- nen Geschäft als auch im Hinblick auf eine zumutbare, adaptierte Tätigkeit behoben werden (vgl. IV-act. 96 S. 5). Daraus kann folglich nicht auf eine fehlende Befähigung für entsprechend anspruchsvolle Administrativ- bzw. Bürotätigkeiten geschlossen werden, wobei jeder neuen Stelle ohnehin eine gewisse Einarbeitungszeit in die konkreten Betriebsabläufe immanent ist und ein solcher Informatikanwenderkurs, speziell bei noch eher uner- fahrenen Computernutzern, auch dem selbstsichereren Umgang mit den gängigen Softwareapplikationen dienen kann. 2.5.3.1. Der Beschwerdeführer verweist für die von ihm angenommene Einstufung der noch zumutbaren, vollzeitlichen Verweistätigkeit in das Kompetenzni- veau 1 bzw. maximal das Kompetenzniveau 2 auf das Urteil des Bundes- gerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019, in welchem dieses das Invalideneinkommen auf Basis des Kompetenzniveaus 2 anstelle des Kompetenzniveaus 4 ermittelte. Im Unterschied zum vorliegenden Fall habe der Versicherte im zitierten Bundesgerichtsurteil – gemäss Aus-

  • 22 - führungen des Beschwerdeführers – die praktisch erworbenen Fähigkei- ten aber noch teilweise nutzen können. Dazu ist zu bemerken, dass sich dieser zitierte Fall doch gewichtig von der vorliegenden Situation unter- scheidet. So hielt das Bundesgericht im zitierten Urteil fest, dass die Vor- instanz im angefochtenen Entscheid keine überzeugende Begründung für eine Einstufung in das Kompetenzniveau 4 angegeben habe. Zudem ver- fügte der Versicherte dort neben der absolvierten (Grund-)Ausbildung als Dekorationsgestalter über keine (weiteren) aktenkundigen Aus- oder Wei- terbildungen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. De- zember 2019 E.5.3.2 und 5.3.3.1). Ausser der praktisch angeeigneten, langjährigen Berufserfahrung im (nunmehr nicht mehr zumutbaren) Ver- kaufsbereich, verfügte der dortige Versicherte aber weder über ein gros- ses theoretisches Wissen noch über komplexe Problemlösungskompeten- zen oder über spezifische Berufsausbildungen bzw. Weiterbildungen, wo- mit das Abstellen auf das oberste Kompetenzniveau 4 – trotz teilweiser Tätigkeit in leitender Funktion – nach Auffassung des Bundesgerichts nicht gerechtfertigt war. 2.5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich auch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 nur dann rechtfertigen liesse, wenn der Versi- cherte über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge, trifft dies zwar grundsätzlich zu (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_5/2020 vom

  1. April 2020 E.5.3.2, 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E.8.2.1 und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.2). Wie in der vorste- henden Erwägung 2.5.2 dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer aber durchaus auch für adaptierte, leichte bis mittelschwere, wechselbelas- tende Arbeiten mit überwiegend sitzender Haltung über spezifische (theo- retische und praktische) Fähigkeiten und Kenntnisse, welche, entgegen seiner Ansicht, durchaus mehr als leichte bis maximal mittelschwere (sit- zende) Arbeiten im Sinne von Hilfsarbeiten des Kompetenzniveaus 1 (im Sektor 3 [Dienstleistungen]) erlauben. Speziell zu benennen sind etwa
  • 23 - Sachbearbeitungs- und/oder (Geschäfts-)Führungsaufgaben generell im Bereich (Aus-)Bauhandwerk oder auch im vorgelagerten (Gross- handels-)Vertrieb inkl. Beratung zu entsprechenden Produkten, wozu ihn seine jahrelangen praktischen Fachkenntnisse im Ausbaugewerbe beson- ders qualifizieren. Dabei ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die IV- Stelle dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Mitteilung vom 4. Juni 2020 noch einen Intensiv-Staplerkurs zur Verbesserung seiner logisti- schen Fertigkeiten gewährt hat (siehe SUVA-act. 209 und 217). 2.5.3.3. Die Beschwerdegegnerin verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019, wo bei einem gelernten Koch/Küchenchef und Chef-Traiteur, der langjährig im Traiteur-/Comesti- blesbereich verschiedener Unternehmungen tätig war und zuletzt auch eine leitende Funktion im Betrieb besetzte sowie für den weltweiten Wa- reneinkauf verantwortlich gewesen war, das Invalideneinkommen auf Ba- sis des Kompetenzniveaus 3 im Sektor Grosshandel (Ziff. 45-46) ermittelt worden war. Die Voraussetzungen des Kompetenzniveaus 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vor- aussetzen), sah das Bundesgericht dabei namentlich als erfüllt an, weil sich der dortige Versicherte im Verlauf der Jahre ein beachtliches Wissen auf diesem Gebiet erarbeiten konnte. Ausserdem gelangte das Bundes- gericht zum Schluss, dass die Gründe für den vorzeitigen Abbruch einer kaufmännischen Ausbildung nicht relevant seien und das Fehlen eines solchen Abschlusses in diesem Fall nicht ins Gewicht falle. So habe der frühere Geschäftspartner bestätigt, dass der Versicherte durchaus in der Lage gewesen sei, dessen Stellvertretung zu übernehmen und kleinere administrative Tätigkeiten ausserhalb der Verantwortlichkeit/Zuständigkeit des Wareneinkaufs zu übernehmen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E.5.1 und 5.2.1 f.).

  • 24 - 2.5.3.4. Zur Einordnung der dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall noch zu- mutbaren Verweistätigkeit in ein Kompetenzniveau sind auch noch fol- gende Fälle aus der Rechtsprechung richtungsweisend: 2.5.3.5. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 wurde die vorinstanzliche Bemessung des Invalideneinkommens durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Verfahren S 18 49 gestützt auf das Kompetenzniveau 1 geschützt. Der dortige Versicherte konnte die grobmanuell belastende Bauhandwerkertätigkeit als (selbstän- diger) Plattenleger infolge chronischer belastungsabhängiger Schmerzen nicht mehr ausführen. Die SUVA hatte dannzumal das Valideneinkommen anhand des Kompetenzniveaus 2 bemessen. In einer adaptierten Tätigkeit (ohne Heben von Lasten mit einem Gewicht über einem Kilogramm und der Unzumutbarkeit von Tätigkeiten auf Leitern und Arbeiten mit grobma- nuellen Werkzeugen, mit vibrierenden Maschinen sowie dem Ziehen und Schieben von schwereren Lasten über der Gewichtslimite) bestand hinge- gen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bzw. war eine im Vergleich zur frühe- ren grobmanuellen Bauhandwerkertätigkeit körperlich weniger belastende Arbeit weiterhin vollschichtig zumutbar. Im zitierten Fall hatte der Versi- cherte ausser der Grundschule in Italien keine Berufsausbildung abge- schlossen und in der Schweiz ausschliesslich manuell im Baugewerbe ge- arbeitet. Für die Administration seiner selbständigen Erwerbstätigkeit war er auf die Unterstützung durch seine Ehefrau angewiesen und seine Deutschkenntnisse waren mangelhaft, wodurch auch die von der Invali- denversicherung eingeleiteten Umschulungsmassnahmen beeinträchtigt wurden. Das Bundesgericht schloss daraus, dass beim Versicherten, der bisher ausschliesslich auf dem Bau gearbeitet habe, die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der unbestritten massgebenden Zumut- barkeitsbeurteilung ins Gewicht fielen. Ausserdem habe die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung darauf geschlossen, dass der Versicherte seine eigentliche Handwerkstätigkeit nicht mehr ausüben

  • 25 - könne, auch wenn ihm körperlich weniger belastende Tätigkeiten noch vollschichtig zumutbar blieben. Seien dem Versicherten ohne Berufsaus- bildung die bisher ausgeübten grobmanuellen Bauhandwerkertätigkeiten nicht mehr zumutbar, rechtfertige es sich unter den gegebenen Umstän- den, das Invalideneinkommen basierend auf dem massgebenden statisti- schen Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 zu ermitteln (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E.7 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019, in wel- chem dem Versicherten, der in einem Kleinstbetrieb als selbständigerwer- bender, ungelernter Fensterbauer fast ausschliesslich handwerklich tätig war, bei einer verbleibenden zumutbaren körperlich leichten, handwerkli- chen oder arbeitsvorbereitenden Tätigkeit in einem Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen auf Basis des Kompetenzniveaus 1 angerechnet wurde). 2.5.3.6. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entschied im Urteil S 17 26 vom 27. Februar 2018, dass die Unfallversicherung das Invaliden- einkommen des Versicherten, der auch selbst handwerklich tätig war, zu Recht anhand des Kompetenzniveaus 3 festgelegt habe. Dem Versicher- ten waren aus unfallversicherungsrechtlicher Perspektive noch leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten ganztags ohne häufiges Treppen- und Leitersteigen und ohne Tätigkeiten, die ein kraftvolles Zupacken erfordern und bei denen Schläge und Vibrationen auf Hände und Vorderarme fort- geleitet würden, sowie keine Tätigkeiten mit häufigen Umwendbewegun- gen zumutbar. Der dortige Versicherte hatte sowohl eine Lehre als Maurer als auch als Hochbauzeichner absolviert. Zudem war er während fünfzehn Jahren als selbständiger Architekt tätig, danach führte er als Maler und Geschäftsführer eine eigene Firma. Ausserdem hatte er weitere Ausbil- dungen in Baubiologie und Spezialisierungskurse für Harzbeschichtungen absolviert. Nach eigenen Angaben des Versicherten kümmerte er sich als Geschäftsführer insbesondere um die Büroarbeiten, das Offertwesen, die

  • 26 - Kundenakquisition, die Logistik sowie das Magazin und half auf der Bau- stelle bei leichteren Arbeiten mit. Angesichts dieses beruflichen Werde- gangs, bei dem sich der dortige Versicherte in verschiedenen Gebieten (Architektur, Bau- und Malergewerbe) vertieftes praktisches und theoreti- sches Wissen angeeignet hatte, ging das streitberufene Gericht mit der Ansicht der Unfallversicherung einig, dass der Versicherte trotz der aus- gewiesenen Beschwerden weiterhin über verwertbare spezifischere Fähigkeiten und Ressourcen verfüge, die es ihm ermöglichten, auch an- spruchsvolleren Tätigkeiten nachzugehen, die mehr spezialisiertes Wis- sen erforderten, als im Kompetenzniveau 2 verlangt werde. Das streitbe- rufene Gericht erachtete die Einstufung des dortigen Versicherten in das Kompetenzniveau 3, so wie dies die Unfallversicherung vorgenommen hatte, als korrekt (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 17 26 vom 27. Februar 2018 E.6.5.3.3 und 6.6.1 f.). 2.5.3.7. Mit Urteil 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 hiess das Bun- desgericht eine Beschwerde der Unfallversicherung gut und bestätigte den ursprünglichen Einspracheentscheid, in welchem die Unfallversicherung das Invalideneinkommen anhand des Kompetenzniveaus 2 ermittelt hatte. Der Fall betraf einen gelernten Zimmermann, der bei einer von ihm geführ- ten Firma tätig war, die Polierschule sowie Buchhaltungs- und Personal- führungskurse besucht und vier Mitarbeitende sowie zwei Lehrlinge be- schäftigt hatte. Zwar war ihm die angestammte Tätigkeit als Zimmermann gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar, jedoch war er immer noch in der Lage, einen eigenen Betrieb zu führen. Dabei erledigte er (abends und am Wochenende während ca. 10 Stunden bzw. zu ca. 10 %) auch administra- tive Aufgaben und hatte gegenüber seinen vier Angestellten und zwei Lehrlingen Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrzunehmen. Das Bundesgericht schloss daraus, dass er über die dazu nötigen, besonderen Fähigkeiten verfügte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E.6.3). In einer leidensadaptierten, überwiegend

  • 27 - sitzenden Tätigkeit, unterbrochen von kurzen Gehstrecken ohne Ge- wichtsbelastung und kurzen Stehepisoden, bestand eine 100%ige arbeits- fähig. Es sei der Unfallversicherung beizupflichten, dass der Versicherte auch in vorwiegend sitzenden Positionen handwerkliche Arbeiten ausüben könne, womit es sich rechtfertige, dem Versicherten beim Invalidenein- kommen den Zentralwert (Median) gemäss Zeile Total des LSE-Kompe- tenzniveaus 2 anzurechnen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E.5.2 und 8.1 ff.). 2.5.3.8. Im Urteil 8C_624/2018 vom 11. März 2019 erachtete das Bundesgericht bei einem adaptierten Leistungsprofil, wonach dem über eine kaufmänni- sche Weiterbildung verfügenden Versicherten – der als Key Account Ma- nager und später selbständiger Eventmanager tätig war – noch leichte Bürotätigkeiten in einem Pensum von 60 % mit der Möglichkeit, die Kör- perposition zu wechseln und immer wieder eine kleine Pause einzulegen zumutbar waren, das von der Vorinstanz als massgebend betrachtete Kompetenzniveau 2 für rechtskonform. Das vom dortigen Versicherten verlangte Heranziehen des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) bzw. des (ehemaligen) Anforde- rungsniveaus 4 entsprach gemäss Bundesgericht hingegen weder seinem beruflichen Hintergrund noch dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil für eine adaptierte Tätigkeit (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2018 vom 11. März 2019 E.4.3). 2.5.3.9. Im Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen des Versicherten zu Recht auf Basis des Kompetenzniveaus 1 bestimmt hat (siehe Urteil des Bun- desgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.2). Der dortige Versi- cherte führte zwar während vielen Jahren seinen Kleinbetrieb (selbständi- ger Plattenleger), wobei ihm die handwerklichen Tätigkeiten nunmehr aber nicht mehr zumutbar waren. Während seiner 30-jährigen selbständigen Erwerbstätigkeit führte er keinerlei administrative Tätigkeiten aus, weil

  • 28 - seine Ehefrau die Büroarbeiten (vollständig) erledigte (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.2). 2.5.3.10. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 wurde bei einer Physio-/Hippotherapeutin, welcher trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung die Ausübung einer leidensangepassten Tätig- keit ganztägig und ohne grössere Einschränkungen zumutbar war, das In- valideneinkommen seitens der Unfallversicherung anhand des Kompe- tenzniveaus 3, Rubrik Gesundheits- und Sozialwesen, ermittelt. Dies unter Berücksichtigung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen, des berufli- chen Werdeganges (langjährige Erfahrung als Physio- und Hippothera- peutin und die Tätigkeit in der Administration sowie die Leitung einer Firma) und der Zumutbarkeit von Umschulungsmassnahmen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.5.2.1). 2.5.3.11. Im Urteil 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 ging das Bundesgericht mit der Vorinstanz einig, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens für einen gelernten Akkordmetzger, der den Beruf langjährig ausgeübt hatte und zuletzt als selbständiger Akkordmetzger mit eigener GmbH tätig war, auf das Kompetenzniveau 3 in der angestammten Branche der Nahrungs- und Getränkeherstellung abzustellen sei. Dabei hatte der dortige Versi- cherte im Entscheidzeitpunkt eine Stelle als technischer Kaufmann in ei- nem Fleischverarbeitungsbetrieb inne. Das Bundesgericht hielt fest, dass der erlernte Beruf auch nach gesundheitsbedingter Aufgabe Bestandteil der Ausbildung bleibe. Angesichts dessen sowie der Erfahrung des Versi- cherten aus der Selbständigkeit liege es nahe, dass ihm in der ange- stammten Branche der Fleischverarbeitung leidensangepasste "komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen" grundsätzlich offen stünden. Dem dortigen Versicherten wurden gutachterlich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit infolge dege- nerativer Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, einen chro- nischen Tennisellenbogen rechts, beginnende Kniearthrose beidseits so-

  • 29 - wie eine nichtentzündliche Sehnenerkrankung mit Sehnenverkalkung der Achillessehnen beidseits attestiert. Nach der Expertise bestand eine Ar- beitsfähigkeit von mindestens 80 %, ganztägig umsetzbar bei erhöhtem Pausenbedarf für leidensangepasste Tätigkeiten (ausschliesslich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über zwei bis drei Kilogramm körpernah und nicht repetitiv, keine langen Geh- strecken, kein repetitives Treppensteigen/Besteigen von Leitern etc., keine Einnahme von Zwangspositionen der Kniegelenke, keine repetitive Beanspruchung des rechten Ellenbogens und der Beachtung rückenöko- nomischer Grundsätze bezüglich Arbeitsumgebung). Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass der dortige Versicherte bereits in der orthopä- dischen Begutachtung von verschiedenen Anstellungen als Betriebs- bzw. Produktionsleiter in der Fleischverarbeitung berichtet habe, die jeweils ein- zig an verlangten Einsätzen "an der Front" als Metzger gescheitert seien. Gemäss Bundesgericht rechtfertigte sich das Abstellen auf das Kompe- tenzniveau 3 in der Branche der Nahrungs- und Getränkeherstellung be- reits ohne Berücksichtigung der (abgebrochenen) Umschulung zum tech- nischen Kaufmann (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom

  1. Juli 2020 E.3 und 5.2.1 f.). 2.5.4.Aus der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung lassen sich für die Wahl des Kompetenzniveaus zur Bestimmung des Invaliden- bzw. der Vergleichseinkommen die im konkreten Fall bei einer versicherten Person vorhandenen Aus- und Weiterbildungen, der berufliche Werdegang und die Berufserfahrung, weitere Kenntnisse und Fähigkeiten, die allfällige Zu- mutbarkeit von Umschulungsmassnahmen sowie die verbliebenen ge- sundheitlichen Einschränkungen als massgebliche Kriterien identifizieren. Die in den vorstehenden Erwägungen 2.5.3.1 ff. erwähnte Rechtspre- chungsauswahl spricht für die Wahl eines höheren Kompetenzniveaus als dasjenige des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kompetenzni- veaus 1. Die immerhin gewisse Parallelen zum vorliegenden Fall aufwei-
  • 30 - senden, vorstehend erwähnten Fälle, bei denen auf das Kompetenzni- veau 1 abgestellt wurde, sind beispielsweise mit der vorliegenden Situa- tion des (muttersprachlich Deutsch sprechenden) Beschwerdeführers in- sofern nicht vergleichbar, als dass dieser gemäss der vorstehenden Erwä- gung 2.5.2 über seinen breiten, langjährigen beruflichen Erfahrungsschatz in der Baubranche, insbesondere im Gipserbereich, hinaus über ein viel- fältiges Aus- und Weiterbildungsportfolio (auch in administrativen Tätigkei- ten) verfügt und dieses mit einem Informatikanwenderkurs für technische Kaufleute weiter vertieft wurde. Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, dass sich das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann rechtfertigen liesse, wenn der Versicherte über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge. Letzteres trifft aber gerade auf ihn in jedem Fall zu, verfügt er doch auf- grund seiner Erwerbsbiografie mit mehreren Aus- und Weiterbildungen für adaptierte, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten mit überwiegend sitzender Haltung über spezifische (theoretische und prakti- sche) Fähigkeiten und Kenntnisse, welche, entgegen seiner Ansicht, durchaus mehr als leichte bis maximal mittelschwere (sitzende) Arbeiten im Sinne von Hilfsarbeiten des Kompetenzniveaus 1 (im Sektor 3 [Dienst- leistungen]) erlauben. Speziell zu benennen sind etwa Sachbearbeitungs- und/oder (Geschäfts-)Führungsaufgaben generell im Bereich (Aus-)Bau- handwerk oder auch im vorgelagerten (Grosshandels-)Vertrieb inkl. Bera- tung zu entsprechenden Produkten, wozu ihn seine jahrelangen prakti- schen Fachkenntnisse im Ausbaugewerbe besonders qualifizieren. Somit rechtfertigt sich jedenfalls das vom Beschwerdeführer verlangte Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E.7 ff. und 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom
  1. März 2019 E.8.1 ff.).
  • 31 - 2.5.5.Es bleibt die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin für die Bemessungen des Invalideneinkommens zu Recht auf das Kompetenzni- veau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) und somit einen monatlichen Brutto- lohn (Zentralwert bzw. Median) über alle Wirtschaftszweige (Zeile Total) für Männer gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 von CHF 7'189.-- ab- gestellt hat. 2.5.6.Der Beschwerdeführer verlangt zunächst in Abweichung von der allgemei- nen Regel, dass innerhalb des gewählten Kompetenzniveaus nicht auf das Total aller Wirtschaftszweige, sondern lediglich auf den Wert des Sek- tors 3 (Dienstleistungen) abgestellt wird. Wie in der vorstehenden Erwä- gung 2.5.3.2 bereits ausgeführt, beschränkt sich der Fächer der dem Be- schwerdeführer noch offenstehenden Betätigungsmöglichkeiten nicht nur auf die Wirtschaftszweige des Sektors 3 (Dienstleistungen). Denn in erster Linie ist mit Blick auf die noch zumutbare Verweistätigkeit an eine solche als Sachbearbeiter in der (Aus-)Baubranche, speziell im Gipserbereich, oder auch als Geschäftsführer eines handwerklichen (Aus-)Baubetriebes zu denken, die den Wirtschaftszweigabteilungen 41-43 aus dem Sektor 2 (Produktion) zuzuordnen sind (vgl. dazu die NOGA 2008 Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Tabelle TA1 der LSE 2018 des BfS sowie BfS, NOGA 2008 Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläute- rungen, Neuchâtel 2008, S. 121 ff.). Auch wenn das ebenfalls bereits er- wähnte Betätigungsfeld des vorgelagerten (Grosshandels-)Vertriebes inkl. Beratung zu entsprechenden Produkten, der Wirtschaftszweigabteilung 46 aus dem Sektor 3 "Dienstleistungen" zuzuordnen ist (vgl. dazu BfS, NOGA 2008 Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterun- gen, Neuchâtel 2008, S. 131 ff.) ist es gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung mangels hinreichend zuverlässiger, statistischer Aussagekraft unzulässig, aus (zwei) verschiedenen Zentralwerten (Median) der LSE-Ta- bellen einen Mittelwert zu bilden und diesen dann der Validen- oder Inva-

  • 32 - lideneinkommensberechnung zugrunde zu legen (siehe BGE 142 V 178 E.2.5.7; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E.4.1.2, 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E.4.2.2 und 8C_192/2013 vom

  1. August 2013 E.7.2.2). Zudem ist es dem Beschwerdeführer trotz sei- ner körperlichen Einschränkungen laut dem Belastungsprofil weiterhin möglich, in überwiegend sitzenden Positionen leichte bis mittelschwere wechselbelastende handwerkliche Arbeiten auch in Produktions- bzw. pro- duktionsnahen Betrieben auszuüben. In diesem Sinne sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Juni 2020 denn auch einen Intensiv-Staplerkurs zur Verbesserung seiner logistischen Fertigkeiten zu (siehe SUVA-act. 209 und 217). Damit ist aber – der Regel entsprechend und entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht – auf den Totalwert der LSE 2018 für das gewählte Kompetenzniveau abzustellen, weil sich die in Frage kommenden Arbeitsstellen sowohl im Sektor 2 als auch Sek- tor 3 befinden können. 2.5.7.1. Die Beschwerdegegnerin stellt für die Bemessung des Invalideneinkom- mens auf das Kompetenzniveau 3 ab, welches komplexe praktische Tätig- keiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, um- fasst. Dafür beruft sie sich – wie in der vorstehenden Erwägung 2.5.3.3 bereits erwähnt – auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom
  2. August 2019. Tatsächlich weist dieser Fall überzeugende Parallelen zum vorliegenden auf. Der dortige Versicherte, welcher gelernter Koch/Küchenchef und Cheftraiteur war, besetzte zuletzt ebenfalls eine lei- tende Funktion, wobei er für den weltweiten Wareneinkauf verantwortlich war. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sich der dortige Versi- cherte im Verlauf der Jahre ein beachtliches Wissen auf seinem Tätigkeits- gebiet erarbeiten konnte, womit das Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 in der Branche Grosshandel (Wirtschaftszweigabteilungen 45-46) im Rah- men der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht zu beanstanden war. Ausserdem sprach auch der vorzeitige Abbruch einer kaufmännischen
  • 33 - Ausbildung nicht gegen das Heranziehen des Kompetenzniveaus 3, weil die Fähigkeiten für kleinere administrative Tätigkeiten des Versicherten auch ausserhalb seiner Verantwortlichkeit/Zuständigkeit des Warenein- kaufs anderweitig ausgewiesen waren (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E.5.1 und 5.2.1 f.). Im Urteil 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 hielt das Bundesgericht fest, dass der er- lernte Beruf auch nach der gesundheitsbedingten Aufgabe Bestandteil der Ausbildung bleibe und dem dortigen Versicherten – angesichts seiner Er- fahrung als selbständiger Akkordmetzger mit eigener GmbH – in der an- gestammten Branche der Fleischverarbeitung leidensangepasste kom- plexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezi- algebiet voraussetzten, grundsätzlich offen stünden. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens rechtfertige sich das Abstellen auf das Kompe- tenzniveau 3 in der (angestammten) Branche der Nahrungs- und Geträn- keherstellung (Wirtschaftszweigabteilungen 10-11) bereits ohne Berück- sichtigung der (abgebrochenen) Umschulung zum technischen Kaufmann und es könne offenbleiben, ob mit Blick auf die abgebrochene Ausbildung zum technischen Kaufmann nicht allenfalls der Beizug des Kompetenzni- veaus 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfin- dung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spe- zialgebiet voraussetzen) in Frage käme (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 5.2.1 f. sowie die vorstehende Erwä- gung 2.5.3.11). Das Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. Sep- tember 2017 weist insofern Parallelen zum vorliegenden Fall auf, als auch die dortige Versicherte über Aus- und Weiterbildungen verfügte. Ausser- dem hatte sie an ihrem Arbeitsplatz langjährige praktische Erfahrungen gesammelt sowie auch administrative und Leitungsaufgaben in den Fir- men übernommen. Nach den Feststellungen des Bundesgerichts verfüge sie über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten im Gesundheitswesen, die sie auch im administrativen Bereich einsetzen könne (siehe Urteil des

  • 34 - Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.5.2.1 sowie die vorstehende Erwägung 2.5.3.10). 2.5.7.2. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss der vorstehenden Erwägung 2.5.2 ebenfalls über spezifische Kenntnisse und Erfahrungen in administrativen, arbeitsvorbereitenden und leitenden Tätigkeiten infolge seiner ange- stammten Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipserbetriebes. Diese Fähigkeiten sind namentlich mit dem Diplom für Unternehmensführung SIU aber auch der bisherigen, durchaus erfolgreichen Tätigkeit als Ge- schäftsführer der K._____ GmbH ausgewiesen. Das Diplom für Unterneh- mensführung SIU umfasste insgesamt 440 Lektionen in den Bereichen Unternehmensführung (Beschaffung, Qualitäts- und Projektmanagement, Marketing, Steuern, Versicherungswesen, Informatik), Personalwesen, Rechnungswesen, Volkswirtschaft und Recht (siehe SUVA-act. 169 S. 3 ff. und die vorstehende Erwägung 2.5.2). Ausserdem enthielten auch noch weitere absolvierte Weiterbildungen bzw. entsprechende Ausbildungsmo- dule Themen wie etwa Preiskalkulation, AVOR und Baustellenlogistik, Konstruktions- und Baustofflehre sowie Bauphysik und Bauchemie (siehe SUVA-act. 169 S. 2, 8 und 10). Ausserdem ergibt sich aus dem Bericht zur Besprechung bei der SUVA vom 23. September 2019 das unveränderte Jobprofil des Beschwerdeführers, wonach seine Tätigkeit bei der K._____ GmbH auch 5 % Akquisition, 5 % Rapportwesen/Ausmessen und 10 % Offertwesen beinhalte. Dies neben 80 % manuellem Wirken auf den Bau- stellen (siehe SUVA-act. 166 S. 1). 2.5.7.3. Damit ist aber der Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach dem Be- schwerdeführer infolge seiner Aus- und Weiterbildung und seiner gesam- ten Erwerbskarriere auch komplexe, leichte bis mittelschwere, wechselbe- lastende Sachbearbeitungs- bzw. Führungstätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, sowohl im Sektor 2 des (Aus-)Baugewerbes als auch im gewissen Bereichen des Sektors 3 (na- mentlich [Grosshandels-]Vertriebes inkl. Beratung zu entsprechenden

  • 35 - Produkten des [Aus-]Baugewerbes) durchaus zumutbar sind, nicht zu be- anstanden (vgl. auch VGU S 17 26 vom 27. Februar 2018 E.6.5.3.3 und 6.6.1 f. sowie die vorstehende Erwägung 2.5.3.6). So wie das Bundesge- richt dies in den einschlägigen Urteilen 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020, 8C_878/2018 vom 21. August 2019 und 8C_307/2017 vom 26. September 2017 bestätigt hat. Im Gegensatz etwa zu den Urteilen des Bundesge- richts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 und 8C_878/2018 vom 21. August 2019 schloss vorliegend der Beschwerdeführer im Mai 2007 eine Sachbe- arbeitungs- und Führungsausbildung mit dem Diplom für Unternehmens- führung SIU tatsächlich erfolgreich ab (siehe IV-act. 68 S. 169 ff.), was das Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 umso mehr rechtfertigt. Daran än- dert auch nichts, dass in den genannten Urteilen des Bundesgerichts je- weils auf das Kompetenzniveau 3 der angestammten Branchen abgestellt wurde. Denn vorliegendenfalls läge der Medianwert für Männer gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 für das angestammte Baugewerbe (Wirt- schaftszweigabteilungen 41-43) mit CHF 7'390.-- ohnehin höher als der von der Beschwerdegegnerin – auch gemäss der vorstehenden Erwä- gung 2.5.6 zu Recht herangezogene – Totalwert von CHF 7'189.-- für das Kompetenzniveau 3. 2.6.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein – im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzender – auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit

  • 36 - unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb- cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.3.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1 und 9C_787/2018, 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Betreffend die Anerkennung eines leidensbedingten Abzuges bzw. dessen Höhe ist grundsätzlich zu beachten, dass ein medizinisches Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzu- tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkei- ten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkei- ten, der Ausbildung und der Berufserfahrung der versicherten Person re- alistischerweise noch in Frage kommen. Nur wenn – auch auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher personen- oder arbeitsplatzbezogenen Einschränkungen kein genügend grosses Spek- trum an zumutbaren Verweistätigkeiten besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom (Tabellen-)Lohn (siehe Urteile des Bundes- gerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.8.1 und 8.2.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2 und 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E.5.2.2). Die in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthal- tenen gesundheitlichen Einschränkungen dürfen zudem nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2020 vom 25. November 2020 E.4.3, 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.3.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1 und 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E.4.1). Betreffend die konkrete Höhe des Leidensabzuges ist auch zu beachten, dass das streitberufene Gericht sein eigenes Ermessen nicht ohne Weite- res an dasjenige der Beschwerdegegnerin stellen kann (siehe BGE 137 V

  • 37 - 71 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E.4.3.1, 9C_363/2017 vom 22. Juni 2018 E.2.2, 8C_552/2017 vom 18. Ja- nuar 2018 E.5.5 und 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E.3.3). 2.6.1Der Beschwerdeführer begründet einen leidensbedingten Abzug vom Ta- bellenlohn von mindestens 10 % damit, dass er seit Jahren im gleichen Betrieb gearbeitet habe und nun in einer adaptierten Tätigkeit mit starken Einschränkungen konfrontiert sei, welche seine Leistungsfähigkeit sicher- lich verminderten. Ein (potenzieller) Arbeitgeber würde die (gesundheitli- chen) Einschränkungen lohnmindernd berücksichtigen, weshalb höchs- tens ein Invalideneinkommen von CHF 57'084.15 (recte CHF 57'289.--) erzielbar sei. Bei einem Valideneinkommen von CHF 130'000.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 %. Wollte man den Leidensabzug mit der Be- gründung nicht gewähren, die Einschränkungen seien bereits im Kompe- tenzniveau berücksichtigt, so müsse zwingend auf das Kompetenzni- veau 1 abgestellt werden. 2.6.2.Der vom Beschwerdeführer verlangte leidensbedingte Abzug von mindes- tens 10 % ist nach Ansicht der Beschwerdegegnerin vorliegend hingegen nicht gerechtfertigt. Rechtsprechungsgemäss sei in Fällen, wo leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch zumutbar seien, kein Leidensabzug vorzu- nehmen. Solche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer noch zumutbar, womit ein entsprechender Abzug vom Tabellenlohn entfalle. Auch die hohe Anzahl Dienstjahre im Unfallbetrieb wirkten sich in aller Regel nicht lohnsenkend in einem neuen Betrieb aus. 2.6.3.Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und infolge von starken Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von mindestens 10 % einfordert. Dies kann aus der RAD-Einschätzung von Dr. med. J._____ (siehe dazu bereits die vorstehende Erwägung 2.5.1), wonach dem Beschwerdeführer noch leichte bis mittelschwere, wechsel-

  • 38 - belastende Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen ganztägig ohne mono- ton-repetitive Bewegungs- und Haltungsmuster des Rückens, ohne repe- titive Überschulterarbeiten, ohne Tätigkeiten in überwiegendem Gehen und Stehen, ohne häufiges Gehen im Gelände, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen sowie ohne Einnehmen einer Kniehocke in einem 100 %-Pensum bzw. ganztags ohne zusätzliche Leis- tungsminderung zumutbar sei, nicht abgeleitet werden. Ebensowenig er- gibt sich dies aus der massgebenden kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. I._____ vom 23. September 2019, wonach dem Beschwerdefüh- rer leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überwie- gendem Sitzen ohne überwiegendes Gehen und Stehen, häufigem Gehen im Gelände, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufigem Treppensteigen und dem Einnehmen einer Kniehockeposition sowie körpernahes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zumutbar seien. Entgegen der be- schwerdeführerischen Ansicht folgt daraus, wie in den vorstehenden Er- wägungen 2.5.1 ff. ausführlich dargelegt, aber auch nicht, dass bei einer Verweigerung eines entsprechenden Abzuges zwingend nur das Kompe- tenzniveau 1 in Frage käme. Der Beschwerdeführer verkennt damit die ihm noch offenstehenden, objektiv und realistischerweise zumutbaren Verweistätigkeiten, die dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen sind. Dies auch, weil das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingrenzt, wel- ches unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und der Be- rufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Entscheidend ist also die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage vergli- chen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohn- einbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.8.2.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2 und 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E.5.2.2). Dafür bestehen angesichts der Fähigkeiten des Beschwerdefüh-

  • 39 - rers in den verbliebenen Betätigungsfeldern keine hinreichenden Anhalts- punkte. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden denn auch festgehalten, dass eine langjährige Betriebstreue mit Blick auf den An- fangslohn grundsätzlich positiv zu werten ist und somit einen allfälligen Verlust eines möglichen lohnrelevanten Vorteils infolge lang dauernder Anstellung abmindern oder sogar aufzuheben vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E.4.4.3, 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.5.4.1, 9C_477/2016 vom 23. No- vember 2016 E.4.2 und 8C_586/2008 vom 15. Januar 2009 E.4.3). Andere anerkannte Gründe, die vorliegend einen Abzug vom Tabellenlohn recht- fertigen könnten (siehe dazu die vorstehende Erwägung 2.6), sind nicht ersichtlich. 3.Schliesslich ist noch auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdegegne- rin das Valideneinkommen zu Unrecht auf CHF 123'645.-- anstatt – wie vom Beschwerdeführer verlangt – auf CHF 130'000.-- festgelegt hat. Für die Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung – sowohl für die Invaliden- als auch die obligatorische Unfallversicherung – für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versi- cherte Person im massgebenden Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Ren- tenbeginns als Gesunde überwiegend wahrscheinlich tatsächlich verdient hätte. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. Da die bisherige Erwerbstätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der (mass- gebenden) Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Lohn ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen. Ausnahmen davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (siehe zum Ganzen BGE 144 I 103 E.5.3, 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1, 134 V 322 E.4.1 und BGE 129 V 222 E.4.3.1; Urteile des Bundes- gerichts 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E.2.4, 8C_795/2019 vom

  1. März 2020 E.3.2, 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E.6.2.1 und
  • 40 - 8C_85/2015 vom 28. Oktober 2015 E.4.2; VGU S 18 49 vom 5. November 2019 E.9.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E.5 und 6.1). Dabei ist zu beachten, dass für die Bemessung des Valideneinkommens in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen ist, welchen die versicherte Person ohne unfallbedingte Schädigungen (überwiegend) wahrscheinlich erzielen würde. Dies kann, muss sich aber nicht mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2019 vom 13. September 2019 E.4.2, 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E.2.1 und 8C_363/2017 vom 22. November 2017 E.4). Der versi- cherte Verdienst gemäss Art. 15 UVG ist zudem klar vom Valideneinkom- men zu unterscheiden (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_165/2016 vom 29. August 2016 E.5.1, 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E.5, 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E.5 ff. und 7 ff. und 8C_434/2009 vom 11. November 2009 E.3 ff. und E.4 ff.). Für die Ermittlung des Vali- deneinkommens kann sowohl in der Unfall- als auch der Invalidenversi- cherung unter Umständen auch auf die während einer längeren Zeit- spanne erzielten Durchschnittseinkommen abgestellt werden (siehe Ur- teile des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E.4.2.5 und 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E.6.2). Das Valideneinkommen kann sowohl bei selbständig als auch unselbständig erwerbenden Perso- nen grundsätzlich auch auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden, wobei das IV-rechtlich massgebende hypothetische Vergleichseinkommen grundsätzlich mit dem AHV-rechtlich beitragspflich- tigen Einkommen parallelisiert ist (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_328/2020 vom 3. September 2020 E.2.1 f. und 4.4.1 sowie 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E.2.1; FLÜCKIGER, in: Frésard-Fel- lay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungs- gesetz [nachfolgend BSK-UVG], Basel 2019, Art. 18 Rz. 21 und 32). Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhält- nismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist da-

  • 41 - bei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnitts- verdienst abzustellen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.6.3, 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.1, 8C_328/2020 vom 3. September 2020 E.2.2 und 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E.2.2.2). Betreffend das Verhältnis der Invaliditätsbemessung der Unfall- und der Invalidenversicherung ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die In- validitätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen ha- ben. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV- Stelle begnügen. Dennoch sind bereits abgeschlossene Invaliditätsfestle- gungen mitzuberücksichtigen. So ist etwa auch nicht zu beanstanden, wenn ein kantonales Versicherungsgericht in einem unfallversicherungs- rechtlichen Verfahren zur Bestimmung des aussagekräftigen Validenein- kommens aufgrund der besonderen Situation einen IK-Auszug über 14 Jahre berücksichtigt, obwohl IV-Stelle beim gleichen Versicherten nur 5 Jahre berücksichtigt hatte (siehe BGE 133 V 549 E.6.1 und 131 V 362 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Fe- bruar 2021 E.6.5.1 f. und 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E.6.2). 3.1.Der Beschwerdeführer kritisiert also auch das von der Beschwerdegegne- rin der Invaliditätsbemessung per 2019 zugrunde gelegte Valideneinkom- men von CHF 123'645.--. Dieses betrage vielmehr CHF 130'000.--, so wie es auch der Berechnung der Krankentaggeldleistungen der Krankentag- geldversicherung zugrunde gelegt worden sei. Ausserdem erhalte er auch weiterhin von der K._____ GmbH monatliche Leistungen von CHF 10'000.-- (zzgl. 13. Monatslohn). 3.2.Die Beschwerdegegnerin führte betreffend das Valideneinkommen hinge- gen aus, dem IK-Auszug lasse sich nur entnehmen, dass der Beschwer- deführer in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils 130'000.-- verdiente, bevor im Jahre 2017 das (gegenüber der Ausgleichskasse deklarierte) Einkom-

  • 42 - men krankheitsbedingt nicht mehr CHF 130'000.-- betragen habe. Somit hätte er auch ohne den Rückfall im Juli 2019 im Jahre 2019 nicht mehr CHF 130'000.-- verdient. Das Valideneinkommen von CHF 123'645.-- sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn man es rechtsprechungsgemäss anhand des vor Eintritt der Invalidität während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienstes – bei stark schwankenden Einkom- mensverhältnissen wie vorliegend – bestimmen würde. Wenn der Be- schwerdeführer im Hinblick auf das von ihm geltend gemachte Validenein- kommen von CHF 130'000.-- vorbringe, dass er von der K._____ GmbH weiterhin monatliche Leistungen CHF 10'000.-- (zzgl. 13. Monatslohn) er- halten habe, seien die aufgelegten Lohnabrechnungen insoweit schon zu hinterfragen, als dass auch nach dem Rentenbeginn am 1. Oktober 2019 ein Monatslohn von CHF 10'000.-- ausgewiesen werde. Würde der Be- schwerdeführer nach dem Rentenbeginn weiterhin tatsächlich CHF 10'000.-- pro Monat verdienen, so wäre sein Anspruch auf eine Inva- lidenrente generell in Frage zu stellen, weil dann eine unfallbedingte Be- einträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr ersichtlich wäre. Der Be- schwerdeführer könne auch nichts daraus ableiten, dass die Taggeldleis- tungen der Krankentaggeldversicherung auf Basis eines Jahreslohnes von CHF 130'000.-- ermittelt worden seien. Die Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht daran gebunden und der für die Bemessung der Taggelder (der Krankentaggeldversicherung) versi- cherte Verdienst könne nicht mit dem Valideneinkommen gleichgesetzt werden. 3.3.Die Beschwerdegegnerin weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass eine unfallbedingte Invalidität bzw. eine bleibende oder längere Zeit an- dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG und Art. 8 ATSG sogar in Frage stehen könnte, wenn der Beschwerdefüh- rer – ausgehend von den Lohnabrechnungen der von ihm geführten K._____ GmbH – weiterhin ein (unvermindertes) monatliches Bruttoein-

  • 43 - kommen von CHF 10'000.-- (zzgl. 13. Monatslohn) im massgebenden Zeitpunkt erwirtschaftete. In den Lohnabrechnungen für das gesamte Jahr 2019 wird ein Bruttolohn von insgesamt CHF 123'247.-- ausgewiesen (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 7). Die von dem K._____ GmbH für die Jahre 2018 und 2019 an die Beschwerdegegnerin gemelde- ten Bruttolöhne sowie die UVG-Basis bzw. der UVG-Lohn entsprechen gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungsunterla- gen den in den Lohnausweisen für die Jahre 2018 und 2019 deklarierten Lohnsummen zzgl. (Kranken-)Taggelder. Im Lohnausweis für das Jahr 2017 wurde ein Bruttolohn von CHF 124'825.-- ("Lohn": CHF 77'386.--; "Taggelder": CHF 47'439.--), im Jahr 2018 CHF 123'643.-- ("Lohn": CHF 66'156.--; "Taggelder": CHF 57'487.--) und im Jahr 2019 CHF 123'247.-- ("Lohn": CHF 60'708.--; "Taggelder": CHF 62'539.--) aus- gewiesen (siehe SUVA-act. 189 S. 2 und SUVA-act. 191 S. 2, Bf-act. 5 ff. und IV-act. 74). Die "Lohn"-Angaben für die Jahre 2017 und 2018 stimmen mit den Einträgen im IK-Auszug überein (siehe SUVA-act. 170 und IV-act. 65). Im März 2017 war eine Krankheitsanzeige infolge voraussichtlich län- ger andauernder Arbeitsunfähigkeit zuhanden der Krankentaggeldversi- cherung erfolgt und es bestand namentlich infolge von Schulterbeschwer- den eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (siehe Bf-act. 4 und IV-act. 5, IV-act., 6 S. 2, IV-act. 13 f., 74 und 84 S. 10 ff.). Ab Juli 2018 bis Ende Februar 2019 war der Beschwerdeführer infolge von Rücken- schmerzen vollständig arbeitsunfähig geschrieben (siehe IV-act. 44, 50 ff. und 64). Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Bestimmung des Va- lideneinkommens per 2019 (Rentenbeginn: 1. Oktober 2019) auf den ihr gemeldeten Bruttolohn des Jahres 2018 von gerundet CHF 123'645.-- (siehe SUVA-act. 173 S. 2 und SUVA-act. 189 S. 2), welcher infolge der sich dazumal auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden, krankheitsbedingten Schulter- und Rückenbeschwerden tiefer als noch im Jahren 2014 bis 2016 ausfiel. In den Jahren 2014 bis 2016 lässt sich dem IK-Auszug ein

  • 44 - Bruttolohn von CHF 130'000.-- entnehmen (siehe SUVA-act. 170 und IV- act. 65). Wenn die Beschwerdegegnerin nun gemäss dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Bemessung des Valideneinkommens in der Regel vom letzten Lohn ausgeht, der vor (Wieder-)Eintritt der unfallbedingten Ge- sundheitsschädigung (tatsächlich) erzielt wurde, ist dies vorliegend nicht zu beanstanden. Denn dieser Validenlohn muss im Bereich der Unfallver- sicherung nicht in jedem Fall dem hypothetischen Lohn als Gesunder ent- sprechen. Dies wäre nur der Fall, wenn keine weiteren, nicht unfallbeding- ten leistungsschmälernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhan- den wären (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2019 vom 13. Sep- tember 2019 E.4.2, 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E.2.1 und 8C_363/2017 vom 22. November 2017 E.4). Daran vermag auch die – unter Einreichung entsprechender Lohnabrech- nungen erfolgte – Darstellung des in der K._____ GmbH einzelzeich- nungsberechtigen Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er ohne Unfall bzw. Rückfall weiterhin einen Jahreslohn von CHF 130'000.-- (Brutto) erhalten hätte. Blendete man die sich bereits vor der Zusprache der Invalidenrente der SUVA per 1. Oktober 2019 auf die Arbeitsfähigkeit und den Bruttojahres- lohn auswirkenden krankheitsbedingten Einschränkungen vollständig aus, indem man auf exakt die im IK-Auszug festgehaltenen Beträge abstellte, bringt die Beschwerdegegnerin nicht ganz zu Unrecht vor, dass aus dem erheblichen Einbruch des als AHV-pflichtig deklarierten (Brutto-)Einkom- mens in den Jahren 2017 und 2018 relativ kurzfristige und auch erhebliche Schwankungen resultieren. Wenn man daraus über 5 bzw. 10 Jahre einen Durchschnittswert ermittelt, resultierte ein durchschnittliches Bruttojahres- einkommen von CHF 106'708.-- bzw. CHF 111'644.--. Diese wiederum läge deutlich unter dem von der Beschwerdegegnerin ihrer Invaliditäts-

  • 45 - gradbemessung zugrunde gelegten Valideneinkommen von CHF 123'645.--. Wird zur Plausibilisierung des von der Beschwerdegegnerin der Invali- ditätsbemessung zugrunde gelegten Valideneinkommens schliesslich noch der Medianlohn gemäss der Tabelle TA 1 der LSE 2018 im höchsten Kompetenzniveau 4 in den Wirtschaftszweigen 41-43 (Baugewerbe) zum Vergleich herangezogen, resultierte daraus – unter Zugrundelegung der betriebsüblichen Arbeitszeit für das Baugewerbe (Wirtschaftszweige 41-

  1. von 41.3 Stunden pro Woche und angepasst an die (auch dem Invali- deneinkommen zugrunde gelegte, geschätzte) Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 sowie aufgerechnet auf ein Jahr – ein Betrag von ge- rundet CHF 109'913.-- (CHF 8'827.-- x 12 : 40 x 41.3 x 1.005) für ein Voll- zeitpensum, welcher deutlich tiefer liegt als das von der Beschwerdegeg- nerin zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigte Valideneinkom- men von CHF 123'645.--. 3.4.Damit ist entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht die Festlegung des Valideneinkommen auf CHF 123'645.-- seitens der Beschwerdegeg- nerin nicht zu beanstanden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen beläuft sich das gerundete Invalideneinkommen per 2019 auf CHF 90'384.-- (CHF 7'189.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzni- veau 3, Männer, Zeile Total] x 12 : 40 x 41.7 x 1.005), wobei kein leidens- bedingter Abzug zu gewähren ist. Bei einem Valideneinkommen von CHF 123'645.-- resultiert – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend be- rechnet hat – ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit der Einspracheent- scheid vom 24. Juni 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Be- schwerde abzuweisen ist. 4.Gemäss aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 82a ATSG sind für das vorliegende Ver- fahren keine Kosten zu erheben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin
  • 46 - steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 47 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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