VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 95 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 14. September 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - IV-Stelle tätigte im Nachgang dazu verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. 3.Im Bericht vom 20. September 2017 hielt der behandelnde Hausarzt Dr. med. B._____ fest, dass seit Herbst 2016 bei A._____ zunehmende Schmerzen in der rechten Schulter bestünden und mehrmalige Infiltrationen jeweils nur eine kurzzeitige Besserung gebracht hätten. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Schulterschmerzen rechts bei Läsion der Supraspinatussehne, eine symptomatische AC-Gelenksarthrose sowie eine leichte Tendinopathie der Biceps longus-Sehne festgehalten. Dahingegen sei insbesondere eine Chondropathie im rechten Knie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ab dem 13. März 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. A._____ könne nur Büroarbeiten erledigen und keine Gewichte heben. Im Bericht vom 19. September 2017 hielt Dr. med. C._____ von der Klinik D._____ unter Beilage von zwei Sprechstundenberichten vom 26. Juli bzw. 6. September 2017 fest, dass A._____ infolge einer Schulterproblematik rechts und einer OSG-Arthrose links in Behandlung sei. Für administrative Tätigkeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, für körperliche Arbeiten hingegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 24. Oktober 2017 erfolgte – nach ausgeschöpften symptomatisch-konservativen Therapieoptionen – infolge einer ausgedehnten gelenkseitigen Partialläsion der Supraspinatus- und anterioren Infraspinatussehne (PASTA-Läsion, Eliman A2 bis 3) der rechten Schulter mit/bei symptomatischer AC-Gelenksarthrose, Tendinopathie der Biceps longus-Sehne bei lateraler Pulley-Läsion und einer subacromialen Reizsymptomatik durch Dr. med. C._____ eine Schulterarthroskopie, eine Tenotomie/Tenodese der langen Bicepssehne, eine Rekonstruktion der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie eine subacromiale Dekompression und arthroskopische AC- Gelenksresektion. Im Anschluss daran erfolgte vom 27. Oktober bis
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6 - geeignet seien berufliche Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, häufigem Gehen im Gelände, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufigem Treppensteigen und dem Einnehmen einer Kniehockeposition. Ebenso seien kein körpernahes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zumutbar. 7.Am 19. November 2019 gelangte Dr. med. J._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) zum Schluss, dass A._____ an erheblichen Problemen des Bewegungsapparates leide, welche eine eingeschränkte Belastbarkeit begründeten. Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Gipser sei nachvollziehbar. Schwere Gipserarbeiten, wie insbesondere Arbeiten über Schulterhöhe, solche mit Tragen von schweren Materialien von über 15 kg, mit Leitersteigen und repetitivem Treppensteigen seien nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dagegen weiterhin zumutbar. Dies gelte ab April 2019, als der Hausarzt für die angestammte Tätigkeit (als Gipser) eine 50 % Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Die selbständige Erwerbstätigkeit als Gipser erlaube A._____ eine gewisse Delegation von schweren Arbeiten. Welche gewerblichen Auswirkungen die beschriebenen Einschränkungen zeitigten, müsse gewerblich abgeklärt werden. Als Defizite mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. J._____ eine eingeschränkte Belastbarkeit der Schulter rechtsbetont, des Rückens, des linken Sprunggelenks und des rechten Knies fest. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen ganztägig ohne monoton-repetitive Bewegungs- und Haltungsmuster des Rückens, ohne repetitive Überschulterarbeiten, ohne Tätigkeiten in überwiegendem Gehen und Stehen, ohne häufiges Gehen im Gelände, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen sowie ohne Einnehmen einer Kniehocke seien hingegen zumutbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 13. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 %
7 - und 50 %; ab April 2019 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe, wie bereits erwähnt, ab April 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit. Gemäss Einschätzung der IV-Stelle unterscheidet sich das Zumutbarkeitsprofil nicht von demjenigen, welches die SUVA ihrer Rentenzusprache zugrunde gelegt habe, womit der Invaliditätsgrad auf Basis der in der SUVA-Verfügung (vom 13. November
10 - Rente von 57 %, eventualiter nach richterlichem Ermessen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) sowie den Lohnmeldungen (an die Krankentaggeldversicherung) des Jahres 2017 und 2018 entnommen werden könne, dass das Valideneinkommen von A._____ CHF 130'000.-
betrage. Er erhalte von der K._____ GmbH weiterhin monatliche Leistungen von CHF 10'000.-- (zzgl. 13. Monatslohn). Auch die Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung seien auf Basis eines Jahreslohnes von CHF 130'000.-- ermittelt worden. Ausserdem wurde das Abstellen auf das Total des Kompetenzniveaus 3 für die Bestimmung des Invalideneinkommens kritisiert. Es sei auf den Medianwert des Kompetenzniveaus 1 für den Sektor 3 (Dienstleistungen) abzustellen. Weil er über Jahre hinweg im gleichen Betrieb gearbeitet habe und auch in einer adaptierten Tätigkeit mit starken Einschränkungen konfrontiert und in der Leistungsfähigkeit sicherlich vermindert wäre, sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % gerechtfertigt. 12.Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020 hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung in dem Sinne ab, als dass A._____ ab dem 1. Oktober 2019 eine Invalidenrente (der Unfallversicherung) von 27 % zustehe. Dies war darauf zurückzuführen, dass anstelle der LSE 2016 nun die LSE 2018 für die Bemessung des Invalideneinkommens anzuwenden war. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie namentlich aus, dass gemäss Lohnerklärungen für die Jahre 2018 und 2019 der Bruttolohn CHF 123'644.40 bzw. CHF 123'247.55 betragen habe. Die SUVA sei für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht an die Berechnung der Taggeldleistungen durch den Krankentaggeldversicherer gebunden, womit die Festlegung des Valideneinkommens für das Jahr 2019 auf CHF 123'645.-- nicht zu beanstanden sei. Ausserdem stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Einstufung von A._____ im Kompetenzniveau 3
11 - aufgrund seiner Erwerbskarriere und Ausbildungen den Umständen angemessen erscheine und er die erworbenen Kenntnisse auch in einer leidensangepassten Tätigkeit verwerten könne. Zu denken sei dabei namentlich an eine beratende Tätigkeit in der Baubranche. Vorliegend bestehe auch kein Anlass von dem für sämtliche Wirtschaftszweige geltenden Durchschnittslohn abzuweichen und für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf Basis der LSE-Tabelle TA1 nur auf den Sektor 3 "Dienstleistungen" abzustellen. Ebenso wenig rechtfertige sich vorliegend etwa aufgrund des Zumutbarkeitsprofils für eine adaptierte Tätigkeit ein Abzug vom Tabellenlohn. 13.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte im vorliegenden Verfahren die dahingehende Aufhebung des Einspracheentscheids der SUVA vom 24. Juni 2020, als dass ihm ab dem 1. Oktober 2019 eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in der Höhe von 56 %, eventualiter nach richterlichem Ermessen, auszurichten sei. Die Begründung folgte im Wesentlichen der Einsprachebegründung vom
12 - beanstanden, wenn rechtsprechungsgemäss auf ein vor Eintritt der Invalidität erzieltes Durchschnittseinkommen infolge stark schwankender Einkommensverhältnisse abgestützt würde. Unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer erlangten beruflichen Qualifikationen, die Erwerbskarriere und Erfahrungen als Geschäftsführer erachtete die Beschwerdegegnerin die Anwendung des Durchschnittslohns für sämtliche Wirtschaftszweige des Kompetenzniveaus 3 der LSE-2018- Tabelle TA1 zur Bestimmung des Invalideneinkommens als gerechtfertigt. Die erworbenen Kenntnisse könne er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit verwerten. Zu denken sei dabei namentlich an eine beratende Tätigkeit in der Baubranche. Der vom Beschwerdeführer verlangte leidensbedingte Abzug von mindestens 10 % sei vorliegend nicht gerechtfertigt. Das Invalideneinkommen bleibe entsprechend dem angefochtenen Einspracheentscheid unverändert bei CHF 90'384.--. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 123'645.-- mit dem Invalideneinkommen von CHF 90'384.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 27 %. 15.Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 zeigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Beizug der IV-Akten des Verfahrens S 20 33 an. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
13 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren teilweise unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht auf Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) für das Jahr 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Zeile "Total" berechnet hat und somit für das Jahr 2019 auf einen Betrag von (gerundet) CHF 90'384.-- festgelegt hat (CHF 7'189.-- x 12 / 40 x 41.7 x 1.005). 2.1.1.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung – sowohl für die Invaliden- als auch die obligatorische
14 - Unfallversicherung – primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können für die Festsetzung des Invalideneinkommens insbesondere die (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides aktuellsten) LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E.2.2, 142 V 178 E.2.5.8.1, 135 V 297 E.5.2 und 129 V 472 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.2, 8C_315/2020 vom
18 - 2.4.Unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer erlangten beruflichen Qualifikationen, die Erwerbskarriere und Erfahrungen als Geschäftsführer erachtete die Beschwerdegegnerin die Anwendung des für sämtliche Wirtschaftszweige geltenden Durchschnittslohns des Kompetenzniveaus 3 der LSE-2018-Tabelle TA1 zur Bestimmung des Invalideneinkommens als gerechtfertigt. Die erworbenen Kenntnisse könnten auch in einer leidensangepassten Tätigkeit verwertet werden. Zu denken sei dabei namentlich an eine beratende Tätigkeit in der Baubranche. Die berufliche Anamnese zeige, dass er in diesem Bereich sich ein beachtliches Fachwissen aneignen konnte, was rechtsprechungsgemäss eine Einstufung im Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) rechtfertige. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer auch im Dienstleistungssektor über Fachwissen. So habe er insbesondere das Diplom für Unternehmensführung SIU erlangt, wofür er sich mit den Grundlagen der Unternehmensführung, dem Personalwesen, der Unternehmensführung in den Bereichen Beschaffung, Qualitäts- und Projektmanagement, Marketing, Steuern, Versicherungswesen und Informatik, dem Rechnungswesen, volkswirtschaftlichen Fragen sowie Rechtsfragen auseinandersetzen musste und habe ausserdem seit 15 Jahren als Geschäftsführer neben Gipserarbeiten auch administrative Arbeiten ausgeführt. 2.5.1.Gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen, welchen der Beschwerdeführer nicht substanziiert widerspricht und daran auch keine auch nur geringen Zweifel zu wecken vermag, leidet er unter einer krankheitsbedingten – aber höchstens teilweise unfallbedingten – eingeschränkten Belastbarkeit der Schultern rechtsbetont, des Rückens, des linken Sprunggelenks sowie des rechten Knies. Zumutbar sind ihm ab April 2019 gemäss Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. J._____ vom 19. November 2019 – namentlich
19 - gestützt auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. med. B._____ vom 4. April 2019 von 50 % in der angestammten Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt (siehe Akten der IV-Stelle im Verfahren S 20 33 [IV-act.] 63 S. 4 und IV-act. 64 S. 2; vgl. auch IV-act. 68 S. 153, wo der Beschwerdeführer im August 2019 ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit berichtete) sowie der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. September 2019 seitens der SUVA durch Dr. med. I., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates – noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen ganztägig ohne monoton-repetitive Bewegungs- und Haltungsmuster des Rückens, ohne repetitive Überschulterarbeiten, ohne berufliche Tätigkeiten in überwiegendem Gehen und Stehen, ohne häufiges Gehen im Gelände, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen sowie ohne Einnehmen einer Kniehocke zumutbar. Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil sind dem Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum bzw. ganztags ohne zusätzliche Leistungsminderungen zumutbar (siehe IV-act. 84 S. 10 f. sowie IV-act. 66 S. 9, IV-act. 68 S. 189, SUVA-act. 167 S. 4 und SUVA-act. 173 S. 2). 2.5.2.Die Beschwerdegegnerin bringt aufgrund der Akten zu Recht vor, dass der Beschwerdeführer nicht nur über eine langjährige Erfahrung als Geschäftsführer der K. GmbH und somit auch entsprechende Kenntnisse im administrativen Bereich verfügt, sondern im Jahre 2007 namentlich ein entsprechendes Diplom für Unternehmensführung erworben hat (siehe zu Letzterem: SUVA-act. 169 S. 3 bis 5). Dieser Unternehmerschulungskurs für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe umfasste 440 Lektionen und behandelte vielfältige administrative Fragen und Themen der Unternehmensführung. Die Prüfungsthemen umfassten etwa das Personal- und Steuerwesen, die Finanzbuchhaltung, die Unternehmensführung im Marketingbereich, die Kostenrechnung, die
20 - Betriebsanalyse, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie auch das Sachen- und öffentliche Bau- und Planungsrecht (siehe SUVA- act. 169 S. 4). Daneben erwarb der Beschwerdeführer auch verschiedene handwerkliche Zusatzausbildungen zum Polier Stuckateur-Trockenbauer bzw. Vorarbeiter und absolvierte auch zwei Prüfungen zum Stuckateur Meister (siehe SUVA-act. 166 S. 2, SUVA-act. 169 S. 2 und 6 ff.). Ein abgeschlossenes Prüfungsmodul zu Letzterem umfasst speziell auch das Thema "Preisberechnung". Insofern kann in jedem Fall gesagt werden, dass der Beschwerdeführer über einen grossen Erfahrungsschatz und ein erhebliches Ausbildungsportfolio im Baugewerbe, speziell im Gipserbereich, verfügt. Zwar gab der Beschwerdeführer im November 2018 gegenüber der Krankentaggeldversicherung an, dass seine Schwester das Büro (für die K._____ GmbH) erledige. Im Bericht zur Besprechung bei der SUVA vom 23. September 2019 wurde demgegenüber aber festgehalten, dass das Jobprofil des Beschwerdeführers weiterhin unverändert sei und auch im Umfang von 20 % Administration wie Akquise, Rapporte/Ausmessen, Offertwesen – neben 80 % manueller Tätigkeit auf den Baustellen – beinhalte (vgl. IV- act. 50 S. 6 und SUVA-act. 166 S. 1). Solche Fähigkeiten, welche sowohl die handwerkliche Praxis als auch die dazugehörigen administrativen Tätigkeiten wie Preiskalkulation, Arbeitsvorbereitung und -planung sowie darüber hinaus auch Themenbereiche der Geschäftsführung betreffen, sind nach Ansicht des Gerichts in Rahmen des hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkts, etwa als Sachbearbeiter in der (Aus-)Baubranche, speziell im Gipserbereich, oder auch als Geschäftsführer eines handwerklichen (Aus-)Baubetriebes, durchaus nachgefragt. Es ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer, der neben einer grossen praktischen Erfahrung auf der Baustelle zusätzlich auch Erfahrung in administrativen Tätigkeiten mitbringt und somit einen ausgeprägten Praxisbezug aufweist, auch mit einer entsprechenden Entlohnung rechnen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn während
21 - Jahren die Fähigkeiten als Geschäftsführer der eigenen Firma durchaus erfolgreich und andauernd unter Beweis gestellt wurden. Zudem sind dem Beschwerdeführer laut seinem Belastungsprofil auch leichte bis mittelschwere, handwerkliche Arbeiten in überwiegend sitzenden Positionen zumutbar, welche vornehmlich im verarbeitenden Gewerbe zu finden sind. Dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer trotz seiner Fähigkeiten noch einen Informatikanwenderkurs für technische Kaufleute als Umschulungsmassnahme zugesprochen hat, ändert nichts an den grundsätzlich breit gefächerten Fähigkeiten des Beschwerdeführers inkl. praktischer Erfahrung im handwerklichen Bereich. Dieser Kurs soll vielmehr punktuell die Informatikanwenderkenntnisse des Beschwerdeführers verbessern bzw. auffrischen, was durchaus als angezeigt erscheint, weil sich eine adaptierte Tätigkeit namentlich im Bereich einer Bürotätigkeit bewegen soll, wobei sich die praktische handwerkliche Erfahrung des Beschwerdeführers im (Aus-)Baugewerbe sowohl als Sachbearbeiter als auch in geschäftsleitenden Tätigkeiten als nützlich erwiese. Die seitens der IV-Stelle gewährte Massnahme zur besseren Befähigung im Umgang mit Computern bzw. den gängigen Informatikanwendungen (siehe dazu IV-act. 91 S. 2) mag wohl auch darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle sich dahingehend geäussert hatte, dass er im Umgang mit Computern keinerlei Kenntnisse habe. Dieses Manko soll demnach mit einer solchen Ausbildungsmassnahme sowohl im Hinblick auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im eigenen Geschäft als auch im Hinblick auf eine zumutbare, adaptierte Tätigkeit behoben werden (vgl. IV-act. 96 S. 5). Daraus kann folglich nicht auf eine fehlende Befähigung für entsprechend anspruchsvolle Administrativ- bzw. Bürotätigkeiten geschlossen werden, wobei jeder neuen Stelle ohnehin eine gewisse Einarbeitungszeit in die konkreten Betriebsabläufe immanent ist und ein solcher Informatikanwenderkurs, speziell bei noch eher unerfahrenen
22 - Computernutzern, auch dem selbstsichereren Umgang mit den gängigen Softwareapplikationen dienen kann. 2.5.3.1. Der Beschwerdeführer verweist für die von ihm angenommene Einstufung der noch zumutbaren, vollzeitlichen Verweistätigkeit in das Kompetenzniveau 1 bzw. maximal das Kompetenzniveau 2 auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019, in welchem dieses das Invalideneinkommen auf Basis des Kompetenzniveaus 2 anstelle des Kompetenzniveaus 4 ermittelte. Im Unterschied zum vorliegenden Fall habe der Versicherte im zitierten Bundesgerichtsurteil – gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers – die praktisch erworbenen Fähigkeiten aber noch teilweise nutzen können. Dazu ist zu bemerken, dass sich dieser zitierte Fall doch gewichtig von der vorliegenden Situation unterscheidet. So hielt das Bundesgericht im zitierten Urteil fest, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine überzeugende Begründung für eine Einstufung in das Kompetenzniveau 4 angegeben habe. Zudem verfügte der Versicherte dort neben der absolvierten (Grund-)Ausbildung als Dekorationsgestalter über keine (weiteren) aktenkundigen Aus- oder Weiterbildungen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E.5.3.2 und 5.3.3.1). Ausser der praktisch angeeigneten, langjährigen Berufserfahrung im (nunmehr nicht mehr zumutbaren) Verkaufsbereich, verfügte der dortige Versicherte aber weder über ein grosses theoretisches Wissen noch über komplexe Problemlösungskompetenzen oder über spezifische Berufsausbildungen bzw. Weiterbildungen, womit das Abstellen auf das oberste Kompetenzniveau 4 – trotz teilweiser Tätigkeit in leitender Funktion – nach Auffassung des Bundesgerichts nicht gerechtfertigt war. 2.5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich auch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 nur dann rechtfertigen liesse, wenn der Versicherte über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge, trifft dies zwar grundsätzlich zu (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_5/2020
23 - vom 22. April 2020 E.5.3.2, 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E.8.2.1 und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.2). Wie in der vorstehenden Erwägung 2.5.2 dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer aber durchaus auch für adaptierte, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten mit überwiegend sitzender Haltung über spezifische (theoretische und praktische) Fähigkeiten und Kenntnisse, welche, entgegen seiner Ansicht, durchaus mehr als leichte bis maximal mittelschwere (sitzende) Arbeiten im Sinne von Hilfsarbeiten des Kompetenzniveaus 1 (im Sektor 3 [Dienstleistungen]) erlauben. Speziell zu benennen sind etwa Sachbearbeitungs- und/oder (Geschäfts-)Führungsaufgaben generell im Bereich (Aus-)Bauhandwerk oder auch im vorgelagerten (Grosshandels-)Vertrieb inkl. Beratung zu entsprechenden Produkten, wozu ihn seine jahrelangen praktischen Fachkenntnisse im Ausbaugewerbe besonders qualifizieren. Dabei ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Mitteilung vom 4. Juni 2020 noch einen Intensiv- Staplerkurs zur Verbesserung seiner logistischen Fertigkeiten gewährt hat (siehe SUVA-act. 209 und 217). 2.5.3.3. Die Beschwerdegegnerin verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019, wo bei einem gelernten Koch/Küchenchef und Chef-Traiteur, der langjährig im Traiteur- /Comestiblesbereich verschiedener Unternehmungen tätig war und zuletzt auch eine leitende Funktion im Betrieb besetzte sowie für den weltweiten Wareneinkauf verantwortlich gewesen war, das Invalideneinkommen auf Basis des Kompetenzniveaus 3 im Sektor Grosshandel (Ziff. 45-46) ermittelt worden war. Die Voraussetzungen des Kompetenzniveaus 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), sah das Bundesgericht dabei namentlich als erfüllt an, weil sich der dortige Versicherte im Verlauf der Jahre ein beachtliches Wissen auf diesem Gebiet erarbeiten konnte. Ausserdem
24 - gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die Gründe für den vorzeitigen Abbruch einer kaufmännischen Ausbildung nicht relevant seien und das Fehlen eines solchen Abschlusses in diesem Fall nicht ins Gewicht falle. So habe der frühere Geschäftspartner bestätigt, dass der Versicherte durchaus in der Lage gewesen sei, dessen Stellvertretung zu übernehmen und kleinere administrative Tätigkeiten ausserhalb der Verantwortlichkeit/Zuständigkeit des Wareneinkaufs zu übernehmen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E.5.1 und 5.2.1 f.). 2.5.3.4. Zur Einordnung der dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall noch zumutbaren Verweistätigkeit in ein Kompetenzniveau sind auch noch folgende Fälle aus der Rechtsprechung richtungsweisend: 2.5.3.5. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 wurde die vorinstanzliche Bemessung des Invalideneinkommens durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Verfahren S 18 49 gestützt auf das Kompetenzniveau 1 geschützt. Der dortige Versicherte konnte die grobmanuell belastende Bauhandwerkertätigkeit als (selbständiger) Plattenleger infolge chronischer belastungsabhängiger Schmerzen nicht mehr ausführen. Die SUVA hatte dannzumal das Valideneinkommen anhand des Kompetenzniveaus 2 bemessen. In einer adaptierten Tätigkeit (ohne Heben von Lasten mit einem Gewicht über einem Kilogramm und der Unzumutbarkeit von Tätigkeiten auf Leitern und Arbeiten mit grobmanuellen Werkzeugen, mit vibrierenden Maschinen sowie dem Ziehen und Schieben von schwereren Lasten über der Gewichtslimite) bestand hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bzw. war eine im Vergleich zur früheren grobmanuellen Bauhandwerkertätigkeit körperlich weniger belastende Arbeit weiterhin vollschichtig zumutbar. Im zitierten Fall hatte der Versicherte ausser der Grundschule in Italien keine Berufsausbildung abgeschlossen und in der Schweiz ausschliesslich manuell im Baugewerbe gearbeitet. Für die Administration seiner
25 - selbständigen Erwerbstätigkeit war er auf die Unterstützung durch seine Ehefrau angewiesen und seine Deutschkenntnisse waren mangelhaft, wodurch auch die von der Invalidenversicherung eingeleiteten Umschulungsmassnahmen beeinträchtigt wurden. Das Bundesgericht schloss daraus, dass beim Versicherten, der bisher ausschliesslich auf dem Bau gearbeitet habe, die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund der unbestritten massgebenden Zumutbarkeitsbeurteilung ins Gewicht fielen. Ausserdem habe die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung darauf geschlossen, dass der Versicherte seine eigentliche Handwerkstätigkeit nicht mehr ausüben könne, auch wenn ihm körperlich weniger belastende Tätigkeiten noch vollschichtig zumutbar blieben. Seien dem Versicherten ohne Berufsausbildung die bisher ausgeübten grobmanuellen Bauhandwerkertätigkeiten nicht mehr zumutbar, rechtfertige es sich unter den gegebenen Umständen, das Invalideneinkommen basierend auf dem massgebenden statistischen Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 zu ermitteln (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom
26 - Treppen- und Leitersteigen und ohne Tätigkeiten, die ein kraftvolles Zupacken erfordern und bei denen Schläge und Vibrationen auf Hände und Vorderarme fortgeleitet würden, sowie keine Tätigkeiten mit häufigen Umwendbewegungen zumutbar. Der dortige Versicherte hatte sowohl eine Lehre als Maurer als auch als Hochbauzeichner absolviert. Zudem war er während fünfzehn Jahren als selbständiger Architekt tätig, danach führte er als Maler und Geschäftsführer eine eigene Firma. Ausserdem hatte er weitere Ausbildungen in Baubiologie und Spezialisierungskurse für Harzbeschichtungen absolviert. Nach eigenen Angaben des Versicherten kümmerte er sich als Geschäftsführer insbesondere um die Büroarbeiten, das Offertwesen, die Kundenakquisition, die Logistik sowie das Magazin und half auf der Baustelle bei leichteren Arbeiten mit. Angesichts dieses beruflichen Werdegangs, bei dem sich der dortige Versicherte in verschiedenen Gebieten (Architektur, Bau- und Malergewerbe) vertieftes praktisches und theoretisches Wissen angeeignet hatte, ging das streitberufene Gericht mit der Ansicht der Unfallversicherung einig, dass der Versicherte trotz der ausgewiesenen Beschwerden weiterhin über verwertbare spezifischere Fähigkeiten und Ressourcen verfüge, die es ihm ermöglichten, auch anspruchsvolleren Tätigkeiten nachzugehen, die mehr spezialisiertes Wissen erforderten, als im Kompetenzniveau 2 verlangt werde. Das streitberufene Gericht erachtete die Einstufung des dortigen Versicherten in das Kompetenzniveau 3, so wie dies die Unfallversicherung vorgenommen hatte, als korrekt (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 17 26 vom 27. Februar 2018 E.6.5.3.3 und 6.6.1 f.). 2.5.3.7. Mit Urteil 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Unfallversicherung gut und bestätigte den ursprünglichen Einspracheentscheid, in welchem die Unfallversicherung das Invalideneinkommen anhand des Kompetenzniveaus 2 ermittelt hatte. Der Fall betraf einen gelernten
27 - Zimmermann, der bei einer von ihm geführten Firma tätig war, die Polierschule sowie Buchhaltungs- und Personalführungskurse besucht und vier Mitarbeitende sowie zwei Lehrlinge beschäftigt hatte. Zwar war ihm die angestammte Tätigkeit als Zimmermann gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar, jedoch war er immer noch in der Lage, einen eigenen Betrieb zu führen. Dabei erledigte er (abends und am Wochenende während ca. 10 Stunden bzw. zu ca. 10 %) auch administrative Aufgaben und hatte gegenüber seinen vier Angestellten und zwei Lehrlingen Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrzunehmen. Das Bundesgericht schloss daraus, dass er über die dazu nötigen, besonderen Fähigkeiten verfügte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom
28 - (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) bzw. des (ehemaligen) Anforderungsniveaus 4 entsprach gemäss Bundesgericht hingegen weder seinem beruflichen Hintergrund noch dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil für eine adaptierte Tätigkeit (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2018 vom 11. März 2019 E.4.3). 2.5.3.9. Im Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen des Versicherten zu Recht auf Basis des Kompetenzniveaus 1 bestimmt hat (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.2). Der dortige Versicherte führte zwar während vielen Jahren seinen Kleinbetrieb (selbständiger Plattenleger), wobei ihm die handwerklichen Tätigkeiten nunmehr aber nicht mehr zumutbar waren. Während seiner 30-jährigen selbständigen Erwerbstätigkeit führte er keinerlei administrative Tätigkeiten aus, weil seine Ehefrau die Büroarbeiten (vollständig) erledigte (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.2). 2.5.3.10. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 wurde bei einer Physio-/Hippotherapeutin, welcher trotz unfallbedingter Gesundheitsschädigung die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig und ohne grössere Einschränkungen zumutbar war, das Invalideneinkommen seitens der Unfallversicherung anhand des Kompetenzniveaus 3, Rubrik Gesundheits- und Sozialwesen, ermittelt. Dies unter Berücksichtigung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen, des beruflichen Werdeganges (langjährige Erfahrung als Physio- und Hippotherapeutin und die Tätigkeit in der Administration sowie die Leitung einer Firma) und der Zumutbarkeit von Umschulungsmassnahmen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.5.2.1).
29 - 2.5.3.11. Im Urteil 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 ging das Bundesgericht mit der Vorinstanz einig, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens für einen gelernten Akkordmetzger, der den Beruf langjährig ausgeübt hatte und zuletzt als selbständiger Akkordmetzger mit eigener GmbH tätig war, auf das Kompetenzniveau 3 in der angestammten Branche der Nahrungs- und Getränkeherstellung abzustellen sei. Dabei hatte der dortige Versicherte im Entscheidzeitpunkt eine Stelle als technischer Kaufmann in einem Fleischverarbeitungsbetrieb inne. Das Bundesgericht hielt fest, dass der erlernte Beruf auch nach gesundheitsbedingter Aufgabe Bestandteil der Ausbildung bleibe. Angesichts dessen sowie der Erfahrung des Versicherten aus der Selbständigkeit liege es nahe, dass ihm in der angestammten Branche der Fleischverarbeitung leidensangepasste "komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen" grundsätzlich offen stünden. Dem dortigen Versicherten wurden gutachterlich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit infolge degenerativer Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, einen chronischen Tennisellenbogen rechts, beginnende Kniearthrose beidseits sowie eine nichtentzündliche Sehnenerkrankung mit Sehnenverkalkung der Achillessehnen beidseits attestiert. Nach der Expertise bestand eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 %, ganztägig umsetzbar bei erhöhtem Pausenbedarf für leidensangepasste Tätigkeiten (ausschliesslich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über zwei bis drei Kilogramm körpernah und nicht repetitiv, keine langen Gehstrecken, kein repetitives Treppensteigen/Besteigen von Leitern etc., keine Einnahme von Zwangspositionen der Kniegelenke, keine repetitive Beanspruchung des rechten Ellenbogens und der Beachtung rückenökonomischer Grundsätze bezüglich Arbeitsumgebung). Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass der dortige Versicherte bereits in der orthopädischen Begutachtung von verschiedenen Anstellungen als Betriebs- bzw. Produktionsleiter in der Fleischverarbeitung berichtet habe,
30 - die jeweils einzig an verlangten Einsätzen "an der Front" als Metzger gescheitert seien. Gemäss Bundesgericht rechtfertigte sich das Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 in der Branche der Nahrungs- und Getränkeherstellung bereits ohne Berücksichtigung der (abgebrochenen) Umschulung zum technischen Kaufmann (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E.3 und 5.2.1 f.). 2.5.4.Aus der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung lassen sich für die Wahl des Kompetenzniveaus zur Bestimmung des Invaliden- bzw. der Vergleichseinkommen die im konkreten Fall bei einer versicherten Person vorhandenen Aus- und Weiterbildungen, der berufliche Werdegang und die Berufserfahrung, weitere Kenntnisse und Fähigkeiten, die allfällige Zumutbarkeit von Umschulungsmassnahmen sowie die verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen als massgebliche Kriterien identifizieren. Die in den vorstehenden Erwägungen 2.5.3.1 ff. erwähnte Rechtsprechungsauswahl spricht für die Wahl eines höheren Kompetenzniveaus als dasjenige des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kompetenzniveaus 1. Die immerhin gewisse Parallelen zum vorliegenden Fall aufweisenden, vorstehend erwähnten Fälle, bei denen auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt wurde, sind beispielsweise mit der vorliegenden Situation des (muttersprachlich Deutsch sprechenden) Beschwerdeführers insofern nicht vergleichbar, als dass dieser gemäss der vorstehenden Erwägung 2.5.2 über seinen breiten, langjährigen beruflichen Erfahrungsschatz in der Baubranche, insbesondere im Gipserbereich, hinaus über ein vielfältiges Aus- und Weiterbildungsportfolio (auch in administrativen Tätigkeiten) verfügt und dieses mit einem Informatikanwenderkurs für technische Kaufleute weiter vertieft wurde. Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, dass sich das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann rechtfertigen liesse, wenn der Versicherte über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge. Letzteres trifft aber
31 - gerade auf ihn in jedem Fall zu, verfügt er doch aufgrund seiner Erwerbsbiografie mit mehreren Aus- und Weiterbildungen für adaptierte, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten mit überwiegend sitzender Haltung über spezifische (theoretische und praktische) Fähigkeiten und Kenntnisse, welche, entgegen seiner Ansicht, durchaus mehr als leichte bis maximal mittelschwere (sitzende) Arbeiten im Sinne von Hilfsarbeiten des Kompetenzniveaus 1 (im Sektor 3 [Dienstleistungen]) erlauben. Speziell zu benennen sind etwa Sachbearbeitungs- und/oder (Geschäfts-)Führungsaufgaben generell im Bereich (Aus-)Bauhandwerk oder auch im vorgelagerten (Grosshandels-)Vertrieb inkl. Beratung zu entsprechenden Produkten, wozu ihn seine jahrelangen praktischen Fachkenntnisse im Ausbaugewerbe besonders qualifizieren. Somit rechtfertigt sich jedenfalls das vom Beschwerdeführer verlangte Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom
34 - voraussetzten, grundsätzlich offen stünden. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens rechtfertige sich das Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 in der (angestammten) Branche der Nahrungs- und Getränkeherstellung (Wirtschaftszweigabteilungen 10-11) bereits ohne Berücksichtigung der (abgebrochenen) Umschulung zum technischen Kaufmann und es könne offenbleiben, ob mit Blick auf die abgebrochene Ausbildung zum technischen Kaufmann nicht allenfalls der Beizug des Kompetenzniveaus 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) in Frage käme (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 5.2.1 f. sowie die vorstehende Erwägung 2.5.3.11). Das Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 weist insofern Parallelen zum vorliegenden Fall auf, als auch die dortige Versicherte über Aus- und Weiterbildungen verfügte. Ausserdem hatte sie an ihrem Arbeitsplatz langjährige praktische Erfahrungen gesammelt sowie auch administrative und Leitungsaufgaben in den Firmen übernommen. Nach den Feststellungen des Bundesgerichts verfüge sie über fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten im Gesundheitswesen, die sie auch im administrativen Bereich einsetzen könne (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.5.2.1 sowie die vorstehende Erwägung 2.5.3.10). 2.5.7.2. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss der vorstehenden Erwägung 2.5.2 ebenfalls über spezifische Kenntnisse und Erfahrungen in administrativen, arbeitsvorbereitenden und leitenden Tätigkeiten infolge seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipserbetriebes. Diese Fähigkeiten sind namentlich mit dem Diplom für Unternehmensführung SIU aber auch der bisherigen, durchaus erfolgreichen Tätigkeit als Geschäftsführer der K._____ GmbH ausgewiesen. Das Diplom für Unternehmensführung SIU umfasste insgesamt 440 Lektionen in den
35 - Bereichen Unternehmensführung (Beschaffung, Qualitäts- und Projektmanagement, Marketing, Steuern, Versicherungswesen, Informatik), Personalwesen, Rechnungswesen, Volkswirtschaft und Recht (siehe SUVA-act. 169 S. 3 ff. und die vorstehende Erwägung 2.5.2). Ausserdem enthielten auch noch weitere absolvierte Weiterbildungen bzw. entsprechende Ausbildungsmodule Themen wie etwa Preiskalkulation, AVOR und Baustellenlogistik, Konstruktions- und Baustofflehre sowie Bauphysik und Bauchemie (siehe SUVA-act. 169 S. 2, 8 und 10). Ausserdem ergibt sich aus dem Bericht zur Besprechung bei der SUVA vom 23. September 2019 das unveränderte Jobprofil des Beschwerdeführers, wonach seine Tätigkeit bei der K._____ GmbH auch 5 % Akquisition, 5 % Rapportwesen/Ausmessen und 10 % Offertwesen beinhalte. Dies neben 80 % manuellem Wirken auf den Baustellen (siehe SUVA-act. 166 S. 1). 2.5.7.3. Damit ist aber der Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach dem Beschwerdeführer infolge seiner Aus- und Weiterbildung und seiner gesamten Erwerbskarriere auch komplexe, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Sachbearbeitungs- bzw. Führungstätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, sowohl im Sektor 2 des (Aus-)Baugewerbes als auch im gewissen Bereichen des Sektors 3 (namentlich [Grosshandels-]Vertriebes inkl. Beratung zu entsprechenden Produkten des [Aus-]Baugewerbes) durchaus zumutbar sind, nicht zu beanstanden (vgl. auch VGU S 17 26 vom 27. Februar 2018 E.6.5.3.3 und 6.6.1 f. sowie die vorstehende Erwägung 2.5.3.6). So wie das Bundesgericht dies in den einschlägigen Urteilen 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020, 8C_878/2018 vom 21. August 2019 und 8C_307/2017 vom
36 - Unternehmensführung SIU tatsächlich erfolgreich ab (siehe IV-act. 68 S. 169 ff.), was das Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 umso mehr rechtfertigt. Daran ändert auch nichts, dass in den genannten Urteilen des Bundesgerichts jeweils auf das Kompetenzniveau 3 der angestammten Branchen abgestellt wurde. Denn vorliegendenfalls läge der Medianwert für Männer gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 für das angestammte Baugewerbe (Wirtschaftszweigabteilungen 41-43) mit CHF 7'390.-- ohnehin höher als der von der Beschwerdegegnerin – auch gemäss der vorstehenden Erwägung 2.5.6 zu Recht herangezogene – Totalwert von CHF 7'189.-- für das Kompetenzniveau 3. 2.6.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein – im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzender – auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (siehe BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb- cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.3.1, 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1 und 9C_787/2018, 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Betreffend die Anerkennung eines leidensbedingten Abzuges bzw. dessen Höhe ist grundsätzlich zu beachten, dass ein medizinisches Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der
37 - Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und der Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Nur wenn – auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher personen- oder arbeitsplatzbezogenen Einschränkungen kein genügend grosses Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom (Tabellen-)Lohn (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.8.1 und 8.2.2, 8C_151/2020 vom
38 - sicherlich verminderten. Ein (potenzieller) Arbeitgeber würde die (gesundheitlichen) Einschränkungen lohnmindernd berücksichtigen, weshalb höchstens ein Invalideneinkommen von CHF 57'084.15 (recte CHF 57'289.--) erzielbar sei. Bei einem Valideneinkommen von CHF 130'000.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 56 %. Wollte man den Leidensabzug mit der Begründung nicht gewähren, die Einschränkungen seien bereits im Kompetenzniveau berücksichtigt, so müsse zwingend auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt werden. 2.6.2.Der vom Beschwerdeführer verlangte leidensbedingte Abzug von mindestens 10 % ist nach Ansicht der Beschwerdegegnerin vorliegend hingegen nicht gerechtfertigt. Rechtsprechungsgemäss sei in Fällen, wo leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch zumutbar seien, kein Leidensabzug vorzunehmen. Solche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer noch zumutbar, womit ein entsprechender Abzug vom Tabellenlohn entfalle. Auch die hohe Anzahl Dienstjahre im Unfallbetrieb wirkten sich in aller Regel nicht lohnsenkend in einem neuen Betrieb aus. 2.6.3.Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und infolge von starken Einschränkungen in einer adaptierten Tätigkeit einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von mindestens 10 % einfordert. Dies kann aus der RAD-Einschätzung von Dr. med. J._____ (siehe dazu bereits die vorstehende Erwägung 2.5.1), wonach dem Beschwerdeführer noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen ganztägig ohne monoton-repetitive Bewegungs- und Haltungsmuster des Rückens, ohne repetitive Überschulterarbeiten, ohne Tätigkeiten in überwiegendem Gehen und Stehen, ohne häufiges Gehen im Gelände, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Treppensteigen sowie ohne Einnehmen einer Kniehocke in einem 100 %-Pensum bzw. ganztags ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar sei, nicht abgeleitet werden. Ebensowenig ergibt sich dies aus der massgebenden kreisärztlichen
39 - Einschätzung von Dr. med. I._____ vom 23. September 2019, wonach dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überwiegendem Sitzen ohne überwiegendes Gehen und Stehen, häufigem Gehen im Gelände, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufigem Treppensteigen und dem Einnehmen einer Kniehockeposition sowie körpernahes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zumutbar seien. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht folgt daraus, wie in den vorstehenden Erwägungen 2.5.1 ff. ausführlich dargelegt, aber auch nicht, dass bei einer Verweigerung eines entsprechenden Abzuges zwingend nur das Kompetenzniveau 1 in Frage käme. Der Beschwerdeführer verkennt damit die ihm noch offenstehenden, objektiv und realistischerweise zumutbaren Verweistätigkeiten, die dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen sind. Dies auch, weil das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingrenzt, welches unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und der Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Entscheidend ist also die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.8.2.2, 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.2 und 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E.5.2.2). Dafür bestehen angesichts der Fähigkeiten des Beschwerdeführers in den verbliebenen Betätigungsfeldern keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden denn auch festgehalten, dass eine langjährige Betriebstreue mit Blick auf den Anfangslohn grundsätzlich positiv zu werten ist und somit einen allfälligen Verlust eines möglichen lohnrelevanten Vorteils infolge lang dauernder Anstellung abmindern oder sogar aufzuheben vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E.4.4.3,
40 - 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.5.4.1, 9C_477/2016 vom
42 - E.2.2.2). Betreffend das Verhältnis der Invaliditätsbemessung der Unfall- und der Invalidenversicherung ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen haben. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen. Dennoch sind bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen. So ist etwa auch nicht zu beanstanden, wenn ein kantonales Versicherungsgericht in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zur Bestimmung des aussagekräftigen Valideneinkommens aufgrund der besonderen Situation einen IK-Auszug über 14 Jahre berücksichtigt, obwohl IV-Stelle beim gleichen Versicherten nur 5 Jahre berücksichtigt hatte (siehe BGE 133 V 549 E.6.1 und 131 V 362 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.5.1 f. und 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E.6.2). 3.1.Der Beschwerdeführer kritisiert also auch das von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung per 2019 zugrunde gelegte Valideneinkommen von CHF 123'645.--. Dieses betrage vielmehr CHF 130'000.--, so wie es auch der Berechnung der Krankentaggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung zugrunde gelegt worden sei. Ausserdem erhalte er auch weiterhin von der K._____ GmbH monatliche Leistungen von CHF 10'000.-- (zzgl. 13. Monatslohn). 3.2.Die Beschwerdegegnerin führte betreffend das Valideneinkommen hingegen aus, dem IK-Auszug lasse sich nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils 130'000.-- verdiente, bevor im Jahre 2017 das (gegenüber der Ausgleichskasse deklarierte) Einkommen krankheitsbedingt nicht mehr CHF 130'000.-- betragen habe. Somit hätte er auch ohne den Rückfall im Juli 2019 im Jahre 2019 nicht mehr CHF 130'000.-- verdient. Das Valideneinkommen von CHF 123'645.-- sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn man es
43 - rechtsprechungsgemäss anhand des vor Eintritt der Invalidität während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienstes – bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen wie vorliegend – bestimmen würde. Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf das von ihm geltend gemachte Valideneinkommen von CHF 130'000.-- vorbringe, dass er von der K._____ GmbH weiterhin monatliche Leistungen CHF 10'000.-- (zzgl.
45 - Wenn die Beschwerdegegnerin nun gemäss dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Bemessung des Valideneinkommens in der Regel vom letzten Lohn ausgeht, der vor (Wieder-)Eintritt der unfallbedingten Gesundheitsschädigung (tatsächlich) erzielt wurde, ist dies vorliegend nicht zu beanstanden. Denn dieser Validenlohn muss im Bereich der Unfallversicherung nicht in jedem Fall dem hypothetischen Lohn als Gesunder entsprechen. Dies wäre nur der Fall, wenn keine weiteren, nicht unfallbedingten leistungsschmälernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorhanden wären (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2019 vom 13. September 2019 E.4.2, 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E.2.1 und 8C_363/2017 vom 22. November 2017 E.4). Daran vermag auch die – unter Einreichung entsprechender Lohnabrechnungen erfolgte – Darstellung des in der K._____ GmbH einzelzeichnungsberechtigen Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er ohne Unfall bzw. Rückfall weiterhin einen Jahreslohn von CHF 130'000.-- (Brutto) erhalten hätte. Blendete man die sich bereits vor der Zusprache der Invalidenrente der SUVA per 1. Oktober 2019 auf die Arbeitsfähigkeit und den Bruttojahreslohn auswirkenden krankheitsbedingten Einschränkungen vollständig aus, indem man auf exakt die im IK-Auszug festgehaltenen Beträge abstellte, bringt die Beschwerdegegnerin nicht ganz zu Unrecht vor, dass aus dem erheblichen Einbruch des als AHV-pflichtig deklarierten (Brutto-)Einkommens in den Jahren 2017 und 2018 relativ kurzfristige und auch erhebliche Schwankungen resultieren. Wenn man daraus über 5 bzw. 10 Jahre einen Durchschnittswert ermittelt, resultierte ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen von CHF 106'708.-- bzw. CHF 111'644.--. Diese wiederum läge deutlich unter dem von der Beschwerdegegnerin ihrer Invaliditätsgradbemessung zugrunde gelegten Valideneinkommen von CHF 123'645.--.
46 - Wird zur Plausibilisierung des von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Valideneinkommens schliesslich noch der Medianlohn gemäss der Tabelle TA 1 der LSE 2018 im höchsten Kompetenzniveau 4 in den Wirtschaftszweigen 41-43 (Baugewerbe) zum Vergleich herangezogen, resultierte daraus – unter Zugrundelegung der betriebsüblichen Arbeitszeit für das Baugewerbe (Wirtschaftszweige 41-43) von 41.3 Stunden pro Woche und angepasst an die (auch dem Invalideneinkommen zugrunde gelegte, geschätzte) Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 sowie aufgerechnet auf ein Jahr – ein Betrag von gerundet CHF 109'913.-- (CHF 8'827.-- x 12 : 40 x 41.3 x 1.005) für ein Vollzeitpensum, welcher deutlich tiefer liegt als das von der Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigte Valideneinkommen von CHF 123'645.--. 3.4.Damit ist entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht die Festlegung des Valideneinkommen auf CHF 123'645.-- seitens der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen beläuft sich das gerundete Invalideneinkommen per 2019 auf CHF 90'384.-- (CHF 7'189.-- [LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 3, Männer, Zeile Total] x 12 : 40 x 41.7 x 1.005), wobei kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Bei einem Valideneinkommen von CHF 123'645.-- resultiert – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend berechnet hat – ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 4.Gemäss aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 82a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
47 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]