§ VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 90 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 8. September 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Leistungen nach AVIG
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1989, meldete am 2. Dezember 2019 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Zuletzt war er als Sicherheitsangestellter tätig. In der Folge rich- tete die Arbeitslosenkasse Graubünden ab diesem Datum Leistungen aus. 2.Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 27. Januar 2020 teilte A. seiner Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) B.________ mit, dass er sich der Arbeitsvermittlung ab dem 1. Fe- bruar 2020 nur noch zu 80 % zur Verfügung stelle. Dies gab A._____ auch entsprechend auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Januar 2020 an. 3.In der Folge rechnete die Arbeitslosenkasse Graubünden weiterhin Leis- tungen ab, ohne die Reduktion im Vermittlungsumfang zu berücksichtigen. Anlässlich einer Revision stellte die Arbeitslosenkasse Graubünden dies fest, weshalb sie mit Verfügung vom 1. Juli 2020 Leistungen in der Höhe von CHF 614.05 zurückforderte. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 7. Juli 2020 Einsprache. Be- gründend brachte er zusammengefasst vor, er habe nicht bemerkt, dass er zu Unrecht Leistungen der Versicherung erhalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass seine Personalberaterin des RAV die neu abge- machte Vermittlungsbereitschaft von 80 % ab dem 1. Februar 2020 der Arbeitslosenkasse Graubünden mitgeteilt habe. Zudem sei auch aus dem Formular «Angaben der versicherten Person» ersichtlich gewesen, dass er ab dem 1. Februar 2020 eine Vermittlungsbereitschaft von 80 % wün- sche. Der Fehler liege somit nicht bei ihm. 5.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) lehnte die Einsprache mit Entscheid vom 15. Juli 2020 ab. Zur Begründung führte es
3 - hauptsächlich aus, A._____ habe im vorliegenden Fall tatsächlich keinen Fehler gemacht. Er habe transparent sowohl die zuständige Personalbe- raterin als auch den zuständigen Sachbearbeiter bei der Arbeitslosen- kasse Graubünden darüber informiert, dass er sich ab Februar 2020 nur noch im Umfang von 80 % einer Vollzeitstelle zur Verfügung stellen möchte. Die Arbeitslosenkasse sei jedoch verpflichtet, auch Leistungen zurückzufordern, wenn die fehlerhafte Auszahlung auf ein Versehen bei der Arbeitslosenkasse selbst zurückzuführen sei. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Juli 2020 (Datum Poststempel; Posteingang 3. August 2020) sinngemäss eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und be- antragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und von der Rückforderung von CHF 614.05 sei abzusehen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe alle nötigen Angaben fristgerecht, transparent und korrekt der Arbeitslosenkasse sowie dem RAV mitgeteilt. Da er keinen Fehler gemacht habe, sei er mit der Rückfor- derung nicht einverstanden. Für ihn als Geringverdiener sei der zu Unrecht erhaltene Betrag von CHF 614.25 (recte: CHF 614.05), welchen er im gu- ten Glauben erhalten und nicht mehr zur Verfügung habe, eine sehr grosse Summe. 7.Mit Stellungnahme vom 27. August 2020 beantragte das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün- dung brachte er im Wesentlichen vor, die zu hoch ausgefallenen Leistun- gen der Arbeitslosenkasse Graubünden seien nicht auf Fehler des Be- schwerdeführers zurückzuführen. So habe die zuständige Sachbearbeite- rin der Arbeitslosenkasse Graubünden in der Kontrollperiode Januar 2020 bei der ersten Abrechnung ein Einkommen aus Zwischenverdienst nicht miteingerechnet. Weiter habe sie bei der Abrechnung der Kontrollperiode April 2020 nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seinen Ver- mittlungsumfang auf 80 % reduziert habe. Allerdings müsse die zustän-
4 - dige Arbeitslosenkasse zu Unrecht ausgerichtete Leistungen auch dann zurückfordern, wenn die zu hohen Zahlungen nicht auf ein Fehlverhalten der versicherten Person zurückzuführen seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 15. Juli 2020 (Beilage des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheent- scheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen
5 - form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG) einzutreten ist. 2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000 nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der geltend gemachten Rückforderung CHF 614.05, womit die einzelrichterliche Spruchkompe- tenz gegeben ist. 3.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, be- reits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von CHF 614.05 zurückzufordern. 4.Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Ver- fahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Be- schwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständig- keit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 53 Rz. 52). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen ma- teriell Verfügungscharakter auf (BGE 125 V 475 E.1). Rechtsprechungs- gemäss kann der Versicherungsträger, der einen formlosen Entscheid er- lassen hat, diesen nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen voraussetzungs- los abändern. Die Frist von 30 Tagen läuft ab Erlass der zu berichtigenden Verfügung oder ab Leistungsausrichtung (vgl. Kreisschreiben über Rück- forderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [AVIG-Praxis RVEI], Januar 2014, Rz. A3; BGE 129 V 110 E.1.2.3). Zu einem späteren Zeitpunkt be- darf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wieder- erwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E.1.2.3).
6 - 5.1.Vorliegend ist die konkrete Berechnung der Rückforderungssumme zwi- schen den Parteien nicht umstritten. Ebenso ist unbestritten, dass die zu viel geleisteten Zahlungen fälschlicherweise erfolgten. Zu unterscheiden ist im vorliegenden Fall zwischen der Taggeldabrechnung für den Monat Januar 2020 (Beilage Beschwerdegegner [Bg-act.] 7) und derjenigen für den Monat April 2020 (Bg-act. 10). In der Taggeldabrechnung des Monats Januar 2020 vom 25. Februar 2020 (Bg-act. 7) wurde ein vom Beschwer- deführer erzielter Zwischenverdienst im Umfang von CHF 357.50 nicht berücksichtigt. Dies wurde mit Abrechnung vom 27. Februar 2020 korri- giert, woraus eine Rückforderung von CHF 189.75 resultierte. Da diese Korrektur der Abrechnung innert zwei Tagen – und damit innert der Frist von 30 Tagen – erfolgte, konnte die Arbeitslosenkasse Graubünden vor- aussetzungslos auf diese Leistungsausrichtung zurückkommen. In Bezug auf die Taggeldabrechnung vom 27. Februar 2020 (Bg-act. 7 S. 2 f.) ist sodann Rechtsbeständigkeit eingetreten. Bei formlosen Verwaltungsak- ten, wozu Taggeldabrechnungen zu zählen sind, gilt die Rechtsbeständig- keit als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist ab- gelaufen ist. Bei Taggeldabrechnungen wird dabei von einer Frist von 90 Tagen ausgegangen (BGE 129 V 110 E. 1.2.2; KUPFER BUCHER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2019, S. 448 f. mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die Rückforderung erstmals mit Einsprache vom 7. Juli 2020 (Bf-act. 2) rügte, steht die Rechtsbeständig- keit der Taggeldabrechnung vom 27. Februar 2020 (Bg-act. 10 S. 2 f.) fest. Damit stellen die zuviel zugesprochenen Taggelder in Höhe von CHF 189.75 unrechtmässig bezogene Leistungen dar, die zurückzuerstatten sind. 5.2.Bei der Taggeldabrechnung des Monats April 2020 vom 18. Mai 2020 (Bg- act. 10) wurde nicht berücksichtigt, dass der Vermittlungsumfang des Be-
7 - schwerdeführers nur noch bei 80 % lag und diesem demzufolge für diesen Monat zu viel Leistungen ausbezahlt wurden. Die diesbezügliche Rückfor- derung verfügte die Arbeitslosenkasse Graubünden erst am 1. Juli 2020 (Bg-act. 1) und damit nach der Frist von 30 Tagen, weshalb die Arbeitslo- senkasse Graubünden die mit der Taggeldabrechnung vom 18. Mai 2020 (Bg-act. 10) zugesprochenen Leistungen nur unten den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision zurückfordern durfte. Hier steht eine Wiedererwägung zur Diskussion. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung einer Wiedererwägung ist einerseits, dass kein vernünfti- ger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung (gemeint ist hiermit immer auch ein allfälliger Einspracheentscheid) besteht. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Andererseits setzt die Wiederer- wägung voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfü- gung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige be- tragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E.3.2.1 ff.; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 53 Rz. 65 ff., AVIG- Praxis RVEI, Rz. A7). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) bejahte die Erheblichkeit in Bezug auf einen weniger als ein Jahr nach der Leistungszusprechung zurückgeforderten Betrag von CHF 706.25 (ARV 2000 Nr. 40 S. 208), verneinte sie aber bei einer nur
8 - wenige Monate nach der Leistungszusprechung erfolgten Rückforderung in der Höhe von CHF 494.-- (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts C 44/02 vom 6. Juni 2002 E.3b) und bei einer über zwei Jahre nach der Leistungszusprechung erfolgten Rückforderung in der Höhe von CHF 601.20 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 205/00 vom 8. Oktober 2002 E.5). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen (oder allenfalls: einigen) Hundert Franken auf dem Spiel steht (erhebliche Bedeutung abgelehnt bei Beträgen von CHF 165.90, CHF 265.20 sowie CHF 568.10 pro Jahr [vgl. ZAK 1989 518] bzw. von CHF 954.25 [vgl. SVR 1995 KZ Nr. 13]) (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 53 Rz. 66). 5.3.Es ist unbestritten, dass die Taggeldabrechnung des Monats April 2020 vom 18. Mai 2020 (Bg-act. 10) zweifellos unrichtig ist, da bei einer Berück- sichtigung des korrekten Vermittlungsumfangs des Beschwerdeführers von 80 % und des erzielten Zwischenverdienstes von CHF 1'939.10 brutto kein Anspruch auf Leistungen bestanden hätte. Demzufolge hat der Be- schwerdeführer für den Monat April 2020 CHF 424.30 zu viel Leistungen erhalten. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, der Fehler, der zu Unrecht bezogenen Leistungen geführt habe, habe nicht bei ihm gelegen, ist festzuhalten, dass es bei einer rückwirkenden Korrektur einer Leistungsausrichtung keine Rolle spielt, wer die fehlerhafte Leis- tungsausrichtung zu verantworten hat. Selbst wenn der unrechtmässige Bezug – wie vorliegend – auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich eine Rückerstattungspflicht ergeben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 Rz. 29). Damit zielt dieser Ein- wand ins Leere. Es fragt sich allerdings, ob die Voraussetzung der erheb- lichen Bedeutung der Berichtigung vorliegt. Der vorliegend von der Ar- beitslosenkasse Graubünden zurückgeforderte Betrag beläuft sich auf CHF 614.05, wobei in Bezug auf den Rückforderungsbetrag im Umfang
9 - von CHF 189.75 Rechtsbeständigkeit vorliegt (vgl. Erwägung 4.1 vorste- hend). Der zurückgeforderte Betrag für den Monat April 2020 von CHF 424.30 erscheint bei Würdigung der gesamten Umstände nicht als derart erheblich, dass das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durch- führung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssi- cherheit überwiegen würde, zumal ein schuldhaftes Verhalten des Versi- cherten weder behauptet wird noch erstellt ist. Demnach ist die Wiederer- wägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine wiedererwägungsweise Rückforderung der unrechtmässig ausgerichteten Taggelder im Betrag von CHF 424.30 ist deshalb in casu nicht zulässig. 5.4.Eine prozessuale Revision der Taggeldabrechnung für den Monat April 2020 kommt von vornherein nicht in Betracht, da der Arbeitslosenkasse Graubünden im Zeitpunkt der Erstellung dieser faktischen Verfügung am
10 - 7.Die Beschwerde erweist sich demnach teilweise als begründet, weshalb sie in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Juli 2020 teilweise gutzuheissen und die Rückforderung der zu Unrecht bezo- genen Leistungen auf CHF 189.75 zu reduzieren ist. 8.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG derjenige, der Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend macht, für ihn als Geringverdiener sei der zu Unrecht erhaltene Betrag, welchen er im guten Glauben erhalten und nicht mehr zur Verfügung habe, eine sehr grosse Summe, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass er ein entspre- chendes Erlassgesuch zu stellen befugt ist, dieses aber bei der Arbeitslo- senkasse Graubünden einzureichen ist. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG hat die Kasse ein solches Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid zu unterbreiten. Über ein allfälliges Erlassgesuch wird allerdings erst zu befinden sein, wenn die Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist. 9.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 82a ATSG ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinni- ger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Dem nicht anwaltlich vertretenen und nur teilweise obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. Dem Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Partei- entschädigung zu, weil er lediglich – sofern überhaupt – in seinem amtli- chen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden
11 - vom 15. Juli 2020 aufgehoben und die Rückforderung der zu Unrecht be- zogenen Leistungen auf CHF 189.75 reduziert. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung 4.[Mitteilungen]