VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 88 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 15. Dezember 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - kung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Aus psychiatrischer Sicht war der Ge- sundheitszustand von A._____ damals noch zu instabil, um die Arbeits- fähigkeit abschliessend beurteilen zu können. Hingegen wurde ein Ar- beitstraining mit (relativ rascher) Steigerung des Arbeitspensums (in einer rheumatologisch adaptierten) Tätigkeit als sinnvoll erachtet. 2.Mit Mitteilung vom 19. August 2015 erteilte die IV-Stelle A._____ eine Kos- tengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der K._____ in L._____ vom 31. August 2015 bis zum 28. Februar 2016. Nachdem ihr die Tätigkeit in der Küche nicht zugesagt und sie sich unkooperativ sowie wenig moti- viert gezeigt hatte, wurde die Massnahme per 16. September 2015 been- det. Als Anschlusslösung gewährte die IV-Stelle ihr ein Arbeitstraining im Einsatzprogramm in M._____ vom 5. Oktober 2015 bis zum 1. April 2016, wobei ein Beschäftigungsgrad von 20 % vereinbart wurde. Nachdem sich der psychische Gesundheitszustand unter anderem aufgrund von mehre- ren Abszessen in der Brust, welche operativ behandelt werden mussten, verschlechtert hatte, wurde die berufliche Massnahme nicht verlängert und mit Mitteilung vom 31. März 2016 abgeschlossen. 3.Nach zwei weiteren stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken im Zeitraum vom 1. bis zum 3. März 2016 und vom 3. Mai bis zum 2. Juni 2016 fand am 11. Juli 2016 erneut eine psychiatrische RAD-Abklärung durch Dr. med. I._____ statt, über die er am 8. August 2016 berichtete. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), sowie eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und erachtete A._____ sowohl in der bisherigen als auch einer adaptierten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Abklärung zu 60 % ar- beitsfähig. Zudem wurde am 24. November 2016 eine Abklärung vor Ort durchgeführt, anlässlich welcher A._____ angab, ohne Gesundheitsscha- den vor allem als Coiffeuse und Sigristin in einem 80 %-Pensum erwerbs-
4 - tätig zu sein. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von insgesamt 7.1 % festgestellt. 4.Nachdem A._____ in Anwendung der gemischten Methode bei einer Ge- wichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % eine befris- tete ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt und sie sich im Einwand vom
7 - A._____ am 5. Februar 2020 gegenüber dem Abklärungsdienst mitgeteilt habe, dass sie in einem 100 % Pensum arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 entschied die IV-Stelle wie vorbe- schieden und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 10.Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 29. Juli 2020 beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) neben der Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2020, ihr sei bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 43 % eine Invalidenrente ab wann rechtens zuzusprechen. In for- meller Hinsicht beantragte sie, es sei eine mündliche Verhandlung durch- zuführen und Frau R._____ als Auskunftsperson bzw. Zeugin einzuver- nehmen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, aus ihrem Le- bens- und Arbeitsverlauf sowie der Bestätigung von Frau R._____ ergebe sich glaubwürdig, dass sie bei vollständiger Gesundheit spätestens ab dem 16. Altersjahr ihres jüngeren Kindes zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Zudem hinterlasse der Bericht zur Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 den Eindruck einer lückenhaften, widersprüchlichen und nicht nach- vollziehbaren Abklärung, weshalb diese zu wiederholen sei. 11.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 31. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde und vertiefte ihre bereits in der angefochtenen Verfügung angebrachte Begrün- dung anhand der beschwerdeführerischen Vorbringen. Die Beschwerde- führerin replizierte am 14. September 2020 bei unveränderten Rechtsbe- gehren. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 18. September 2020. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 15. Juni 2020 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 15. Juni 2020. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versi- cherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und mate- rielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefoch- tenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde- erhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Be- schwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Unei- nigkeit zwischen den Parteien besteht namentlich betreffend die anwend- bare Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowie die vorhan- dene Einschränkung im Haushalt. Unbestritten sind demgegenüber die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit von 40 % in einer adaptierten Tätigkeit (Arbeiten in einer reizfreien Umgebung mit Pausen- und Rückzugsmöglichkeiten) bzw. im Erwerbsbereich sowie die der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Validen- und Invalideneinkommen. 3.Zunächst ist auf die formellen Einwände einzugehen:
9 - 4.Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Statusfrage (Voll- oder teilzeitliche Erwerbstätigkeit mit anerkanntem Auf- gabenbereich) durch die Beschwerdegegnerin bzw. dem Umfang der Er- werbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle eine Verwei- gerung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör. So soll die Beschwerde- gegnerin sie mit Blick auf die Statusfrage namentlich nicht hinsichtlich ihrer finanziellen und familiären Verhältnisse angehört haben. Zudem soll die Beschwerdegegnerin in rechtsverweigernder Weise zu Unrecht ihre Prü- fungsbefugnis beschränkt haben, indem sie es als nicht nachvollziehbar erachtet habe, dass eine geschiedene Mutter mit zwei Kindern (auch auf- grund ihrer finanziellen Situation) zuerst zu 80 % erwerbstätig gewesen sei soll und dieses Arbeitspensum (spätestens ab 2018) auf 100 % aufge- stockt hätte, sobald die Kinder eine gewisse Selbstständigkeit (im Alter von 16 Jahren) erreicht haben. Hinzu komme, dass im Jahr 2016 die Toch- ter im Alter von 16 Jahren bereits zum Vater gezogen sei. 4.1.Die Beschwerdeführerin machte bereits im Einwand vom 24. April 2020 (siehe IV-act. 237 S. 3 ff.) geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin angenommene Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle von 80 % auf ein Missverständnis (anlässlich der Haushaltsabklärung) zurückgeführt wer- den müsse. Trotz Intervention im Einwand vom 17. (recte 15.) Februar 2017 (siehe IV-act. 147 S. 2 f.) betreffend der angenommenen Erwerbs- tätigkeit von nur 80 % im Gesundheitsfall sei wiederum dieses Erwerbs- pensum – neben einer Tätigkeit im Haushalt im Umfang von 20 % – für die Statusbestimmung unkritisch aus den Akten übernommen worden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Fe- bruar 2020 klar kommuniziert, dass sie im Gesundheitsfalle zu 100 % er- werbstätig wäre. Nachdem sie in der Haushaltabklärung im Nachhinein wiederum den falschen, von der Beschwerdegegnerin angenommenen teilzeitlichen Erwerbsstatus erkannt habe, habe sie sich bei der anlässlich
10 - der Haushaltsabklärung anwesenden Spitexkrankenschwester Frau R._____ vergewissert, ob sie sich falsch ausgedrückt hätte. Mit Schreiben vom 22. April 2020 bestätigte Frau R., dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020 mittgeteilt habe, dass sie zu 100 % arbeiten würde, wenn sie gesund wäre (siehe IV- act. 237 S. 6). Zu diesem Missverständnis könne es gekommen sein, weil sie die seit 2008 ausgeübte Tätigkeit als Sigristin im Umfang von 20 % auf keinen Fall verlieren möchte, da es ihr allergrösste Freude mache, diese Tätigkeit auszuüben. Darum hätte sie immer nur eine 80 %-Anstellung in einem anderen Bereich gesucht. Es sei zu vermuten, dass diese Aussage falsch aufgenommen worden sei. Schliesslich ergebe sich auch aus der Erwerbsbiografie sowie der familiären und finanziellen Situation, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit zunehmender Selbständigkeit der Kinder das Arbeitspensum (spätestens ab 1. August 2018; Erreichen des sechzehnten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes sowie Wegfall des nachehelichen Unterhalts) auf 100 % gesteigert hätte. 4.2.In der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2020 hielt die Beschwerde- gegnerin dazu fest, dass sie aufgrund des Haushaltsabklärungsberichtes vom 12./19. Februar 2020 (siehe IV-act. 230) sowie dem von der Be- schwerdeführerin unterschriebenen Formular "Bestätigung der Erwerbs- tätigkeit bei Gesundheit" vom 5. Februar 2020 (siehe IV-act. 229) zum Schluss gekommen sei, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Dem Einwand vom 24. April 2020 könne nicht gefolgt werden. Das Formular "Bestätigung der Erwerbstätig- keit bei Gesundheit" sei klar formuliert und die Beschwerdeführerin habe darauf bestätigt, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 60 % als Coif- feuse und zu 20 % als Sigristin arbeiten würde. Zudem sei dieses Formular auch von der anwesenden Spitexkrankenschwester Frau R. unter- zeichnet worden. In Anbetracht dieser lebensecht erscheinenden und von
11 - ihr unterschriftlich bestätigten Aussagen müsse festgestellt werden, dass sich der Verdacht aufdränge, wonach bei der Verfassung des Einwands Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur den Sinneswandel bewirkt hätten. Zudem wies die Beschwerdegegnerin auf die Beweismaxime hin, wonach "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zu- verlässiger seien, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (siehe BGE 121 V 45 E.2a und 115 V 143 E.8c). Demnach sei zu Recht die gemischte Methode mit einer Gewichtung des Erwerbs- bereichs von 80 % zur Anwendung zu bringen. Daran vermöge auch die Bestätigung von Frau R._____ vom 22. April 2020 nichts zu ändern, wie- derspreche diese doch auch dem von ihr am 5. Februar 2020 unterschrie- benen Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" (siehe IV-act. 240 S. 3 f.). 4.3.Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Tragweite des Entscheides Rechen- schaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat also zumindest kurz die Über- legungen zu nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (siehe BGE 141 III 28 E.3.2.4, 138 I 232 E.5.1, 137 II 266 E.3.2, 136 I 229 E.5.2, 134 I 83 E.4.1 und 129 I 232 E.3.2). 4.4.Wie in der vorstehenden Erwägung 4.2 dargelegt, ging die Beschwerde- gegnerin detailliert auf die im Einwand vom 24. April 2020 erhobene Kritik
12 - betreffend den Status der Beschwerdeführerin bzw. den Umfang der Er- werbstätigkeit im Gesundheitsfalle ein und legte ihre Gründe für das Fest- halten am Vorbescheid dar. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb der An- spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als teilerwerbstätig qualifiziert und dementsprechend die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung angewandt hat, ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts. Darauf wird in den nachfolgenden Erwä- gungen 6.1 ff. eingegangen. Die beschwerdeführerische Rüge der Verlet- zung ihres Begründungsanspruches bzw. desjenigen auf rechtliches Gehör erweist sich insofern als unbegründet. 5.Die Beschwerdeführerin verlangt in formeller Hinsicht des Weiteren, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, anlässlich derer (in Anwen- dung von Art. 12 Abs. 1 lit. d VRG) sie als Partei und Frau R._____ als Auskunftsperson bzw. Zeugin zu befragen sei. In der Duplik vom 18. Sep- tember 2020 erachtet die Beschwerdegegnerin einen Verzicht auf die Be- fragung von Frau R._____ – aufgrund der bereits in der vorstehenden Er- wägung 4.2 festgehaltenen Ausführungen – in antizipierter Beweiswürdi- gung als zulässig. 5.1.Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhen- den Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflich- tungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtli- chen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein "faires Verfahren" tatsächlich umgesetzt wird (siehe BGE 142 I 188 E.3.1.1). Vorliegend sind zivilrecht- liche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (siehe BGE 136 I 279 E.1
13 - m.H.a. 122 V 47 E.2a). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (siehe dazu BGE 136 I 279 E.1 m.H.a. 122 V 47 E.3), hat bei Vorliegen eines klaren und unmiss- verständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (siehe BGE 136 I 279 E.1 m.H.a. 122 V 47 E.3a f.). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig (siehe BGE 134 I 331 E.2.3.1 ff.; vgl. auch BGE 122 V 47 E.3b/bb; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_221/2020 vom
16 - 6.In materieller Hinsicht ist zuerst auf die für die Frage der Methodenwahl massgebende Statusfrage einzugehen. Während die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung in Anwendung der gemischten Me- thode mit einer Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % ausging, wendet die Beschwerdeführerin ein, sie wäre bei voller Ge- sundheit zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen sei. 6.1.Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheits- fall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Per- son im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl entschei- dende Statusfrage (vollzeitliche, teilzeitliche Erwerbstätigkeit oder Nichter- werbstätigkeit bzw. Tätigkeit in anerkanntem Aufgabenbereich) beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbs- tätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ge- genüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil- dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksich- tigen. Massgebend sind die Verhältnisse wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, und die hypothetische An- nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit hat überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die zwangsläufig hypothetischen Be- urteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willens- entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesens- gemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Re-
17 - gel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerungen auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 28 E.2.3 f., 141 V 15 E.3.1 f. und 137 V 334 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E.5.3.2, 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.2 f. und 5.4.3, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5.1, 9C_671/2017 vom
18 - beiten würde. Nachdem auch die Spitexkrankenschwester, Frau R._____, (im Rahmen des Einwandverfahrens mit Schreiben vom 22. April 2020 [siehe IV-act. 237 S. 6]) unterschriftlich bestätigt habe, dass sie – gemeint die Beschwerdeführerin – gegenüber den Abklärenden eine 100%ige Er- werbstätigkeit bei voller Gesundheit angegeben habe, könne es sich bei der Unterzeichnung nur um einen Irrtum gehandelt haben. Es sei auch keineswegs so, dass sie erst im Nachhinein andere Darstellungen ge- macht habe. Vielmehr habe sie sich bereits im Jahr 2013 ausdrücklich da- hingehend geäussert, dass sie wegen der beiden Kinder nicht 100 % ar- beiten könne (siehe Case-Report-Eintrag betreffend IV-Vorgeschichte vom 5. September 2013 [IV-act. 241 S. 3 f.]). Im Weiteren spreche auch ihre Lebensgeschichte dafür, dass sie im Gesundheitsfall mit Sicherheit ab 2018 zu 100 % gearbeitet hätte, habe sie doch bereits zu 70 % bzw. 80 % gearbeitet als ihre Kinder noch sieben und neun bzw. zwölf und vier- zehn Jahre alt gewesen seien. Auch die finanzielle Situation nach der Scheidung lasse klar erkennen, dass sie auf zusätzliches Einkommen an- gewiesen gewesen sei. Zudem habe sich die abklärende Fachperson, wel- cher im Abklärungsbericht auch Namensfehler unterlaufen seien, noch in Ausbildung befunden und daher nicht über die erforderliche Erfahrung ver- fügt. So sei es denn auch ohne weiteres möglich, dass sie im Hinblick auf die Frage nach der Erwerbstätigkeit bei voller Gesundheit diese Frage nicht genügend erklärt oder deutlich genug gestellt habe. Die Beschwer- degegnerin habe die finanziellen Verhältnisse sowie die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben der Kinder in keinster Hinsicht berücksichtigt. Deren Ansicht zufolge sei es auch nicht nachvollziehbar, dass eine geschiedene Mutter mit zwei Kindern zu 80 % erwerbstätig sei und diesen bereits sehr hohen Prozentsatz noch aufstocken würde, sobald die Kinder eine ge- wisse Selbstständigkeit erreicht hätten. Ergänzend dazu führte die Be- schwerdeführerin in der Replik vom 14. September 2020 aus, die Unter- haltszahlungen des geschiedenen Ehegattens hätten nur bis zum Jahr
19 - 2018 angedauert, wobei diese Zahlungen am Schluss nur noch CHF 990.75 monatlich und ihr eigenes Einkommen als Sigristin und Coif- feuse ca. CHF 1'500.-- pro Monat betragen hätten. Ab 2018 habe sie dann nur noch über Letzteres verfügt. Wichtig zu berücksichtigen sei auch die Motivation, welche sie für die Angaben zur Teilerwerbstätigkeit gemacht habe. So habe sie bereits anlässlich der ersten Haushaltsabklärung vom
23 - terschriftlich bestätigtes Pensum von 60 % als Coiffeuse angegeben wor- den sei (siehe IV-act. 229 und 240 S. 3 f.), wurde im vorliegenden Verfah- ren noch die vorstehend erwähnte Zusicherung seitens der Abklärungs- personen angeführt. Warum die erst vorliegend erhobene Rüge nicht be- reits im Einwandverfahren vorgebracht wurde, ist für das streitberufene Gericht unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und somit viel eher als Schutzbehauptung aufzufassen, weshalb auch die ins Recht gelegte Stellungnahme der Spitexkrankenschwester vom 22. April 2020, worin diese bestätigte, dass die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2020 ge- genüber dem Abklärungsdienst mitgeteilt habe, dass sie im Gesundheits- fall zu 100 % arbeiten würde (siehe IV-act. 237 S. 6), nichts zu ändern ver- mag. Überdies dringt die Beschwerdeführerin nicht durch, wenn sie die "unbedarfte Unterzeichnung" des Formulars auf ihre krankheitsbedingte Konzentrationsschwäche und die Medikamenteneinwirkung zurückführt. Vielmehr stellte RAD-Arzt Dr. med. I._____ in seiner ausführlichen Ab- klärung vom 11. Juli 2016 trotz der relativ langen Liste der eingenomme- nen Medikamente (siehe dazu IV-act. 131 S. 6) aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und den ermittelten Testergebnissen nachvollziehbar lediglich eine leichtgradig ausgeprägte Konzentrationsstörung fest (vgl. IV- act. 131 S. 4 und 8; siehe ferner den Arztbericht von Oberärztin S._____ und Psychologin T._____ vom 10. November 2014 betreffend die zweite Hospitalisation in der Klinik G._____ [IV-act. 76 S. 5]). Auch im Rahmen der zuletzt durchgeführten Eingliederungsmassnahme wies die Beschwer- deführerin grundsätzlich eine gute Konzentrationsfähigkeit auf (vgl. etwa Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Einträge vom 12. September 2018 [IV- act. 193 S. 1 f.], 24. Oktober 2018 [IV-act. 193 S. 3], 19. Dezember 2018 [IV-act. 193 S. 4], 30. Januar 2019 [IV-act. 199 S. 1 f.] und 14. März 2019 [IV-act. 206 S. 11]). Zudem vermerkten die Abklärungspersonen anläss- lich ihrer Haushaltsabklärung vom 5. Februar 2020, dass sie zwar den Ein- druck hätten, die Wirkung der Medikamente wahrzunehmen, die Be-
24 - schwerdeführerin aber dennoch aufmerksam gewesen sei und in adäqua- tem Zeitrahmen auf die Fragen reagiert habe (siehe IV-act. 230 S. 12). 6.3.3.Die Beschwerdegegnerin führte zudem bereits in der Verfügung vom
25 - Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 18. September 2020 unter Hin- weis auf die von der Beschwerdeführerin selbst beigebrachte Veranla- gungsverfügung für das Jahr 2019 gemäss den vorliegenden Akten zu Recht entgegen, dass sie weiterhin Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder im Betrag von jährlich CHF 14'400.-- erhalten hat (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 4). Dies entspricht denn auch den Angaben, welche die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 gemacht hat. So wurde im Haushaltsabklärungsbe- richt vom 12./19. Februar 2020 aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin CHF 1'200.-- (Kinder-)Unterhalt erhalte (siehe IV-act. 230 S. 4), was auf- gerechnet auf das Jahr exakt einen Betrag von CHF 14'400.-- ergibt. Fer- ner geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass sie neben ihrer 20%igen Tätigkeit als Sigristin seit Januar 2020 wieder zu 40 % als Coiffeuse auf Stundenlohnbasis arbeitete (siehe IV-act. 230 S. 2 und 4), wobei sie dabei ein Einkommen von CHF 1'500.-- (als Sigristin) und CHF 1'000.-- (als Coif- feuse, inkl. Kinderzulage) verdiente (siehe IV-act. 230 S. 2 und 4). Wird zudem berücksichtigt, dass der Monatslohn als Coiffeuse in einem 60 % noch etwas höher ausfallen würde, der Sohn der Beschwerdeführerin ihr monatlich CHF 200.-- vom Lehrlingslohn abgibt und der Partner der Be- schwerdeführerin die Miete grösstenteils bezahlt sowie für die Lebensmit- tel und die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf- kommt, ist mit der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich, dass sich im Ge- sundheitsfalle eine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (im Vergleich zu der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Teiler- werbstätigkeit von 80 %) zwingend aufdrängen würde. 6.3.5.Schliesslich verfängt auch der beschwerdeführerische Einwand, wonach es der sich in Ausbildung befindlichen Abklärungsperson an Erfahrung ge- mangelt hätte, nicht. Die Beschwerdegegnerin brachte dazu in der Ver- nehmlassung vor, dass die Abklärungsperson von der zuständigen Team-
26 - leiterin begleitet worden sei, welche über sehr grosse Erfahrungen bei Ab- klärungen verfügen würde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und lässt sich denn auch dem Abklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 entnehmen (vgl. IV-act. 230 S. 12). Hinweise dafür, dass die Frage nach der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht genü- gend klar gestellt worden wäre, werden weder hinreichend substantiiert dargetan noch sind solche ersichtlich. Vielmehr musste die Beschwerde- führerin bereits anlässlich der Abklärung vor Ort am 24. November 2016 zu dieser Frage Stellung nehmen, weshalb ihr diese Frage anlässlich der Haushaltsabklärung am 5. Februar 2020 bereits bekannt gewesen sein dürfte. Zudem vermag alleine der Umstand, dass der Abklärungsperson im Abklärungsbericht Namensfehler unterlaufen sind, die darin enthalte- nen Ausführungen zur hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne Vorliegen ei- nes Gesundheitsschadens nicht in Zweifel zu ziehen. Namentlich kann aus solchen Flüchtigkeitsfehlern nicht ohne weiteres auf eine mangelnde Sorgfalt bei der Erstellung des Abklärungsberichts in den weiteren Fest- stellungen geschlossen werden, zumal die strittigen Feststellungen zur hy- pothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle sowohl von der Be- schwerdeführerin als auch der anwesenden Spitexkrankenschwester un- terschriftlich bestätigt wurden (vgl. dazu namentlich die Unterschrift auf IV- act. 15, 137, 229 und IV-act. 237 S. 6 sowie bereits die vorstehende Er- wägung 6.3.2). 6.4.In Würdigung der gesamten Sachlage ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Ge- sundheitsfall einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgehen würde und daneben zu 20 % im anerkannten Aufgabenbereich tätig wäre. Dies entspricht denn auch der Aussage der ersten Stunde (so auch schon Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 24. November 2016 [IV-act. 137], Abklärungsbericht Haushalt vom
27 -
28 - 7.1.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades zu eruierende Einschränkun- gen in einem anerkannten Aufgabenbereich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheitsscha- dens sind im nichterwerblichen Bereich grundsätzlich durch eine Ab- klärung vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV festzustellen. Dabei ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend und die Abklärung erstreckt sich auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen. Diese im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht zu beachtende Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschä- digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträch- tigungen und Behinderungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän- kungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrund- lage im vorstehend umschriebenen Sinne darstellt, hat das Gericht in der Regel nicht in das – als Frage einer Beweiswürdigung zu betrachtende – Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen, da diese ins- besondere näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall angerufene Gericht. Auch wenn bei Einschränkungen im anerkannten Auf- gabenbereich infolge psychischer Beschwerden ein solcher Abklärungs- bericht unter Umständen gewisse Einschränkungen erfahren kann, stellt er prinzipiell auch weiterhin eine beweistaugliche Grundlage für die Be- messung der psychischen Einschränkungen im anerkannten Aufgabenbe- reich dar. In solchen Fällen könnte sich aber, namentlich bei entgegenste- henden (fach-)ärztlichen Einschätzungen der Einschränkungen im aner- kannten Aufgabenbereich aufgrund von psychischen Beschwerden, im-
29 - merhin eine (fach-)ärztliche Verifizierung des Abklärungsberichtes als an- gezeigt erweisen (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 543 E.3.2.1 und 133 V 504 E.11.1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_490/2020 vom 25. September 2020 E.7.1 ff., 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E.5.2.2, 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E.5.1, 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E.5.2, 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.1 f., 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E.3 und 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E.5.2 f.; VGU S 18 60 vom
30 - würden. Sie mache zum heutigen Zeitpunkt geltend, mindestens eine gleich hohe Beeinträchtigung im Haushaltsbereich wie in der Erwerbstätig- keit zu haben. 7.3.Auf diese Kritik entgegnet die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlas- sung vom 31. August 2020, gemäss den Ausführungen des RAD habe ab November 2017 bis Mai 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab Mai 2018 (wiederum) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit be- standen. Ab April 2019 bis September 2019, als eine Brustoperation statt- fand, sei eine Verschlechterung eingetreten. Seit dem Eingriff im Septem- ber 2019 (siehe dazu IV-act. 225) beschreibe die Beschwerdeführerin die Situation betreffend Schmerzen als bedeutend verbessert und weniger be- lastend. Mithin unterscheide der Abklärungsbericht offensichtlich zwi- schen der Phase im Jahr 2019 mit den Abszessen an der Brust und der ab September 2019 eingetretenen Verbesserung. Die Datumsangaben müssten dementsprechend korrekterweise ab April 2019 bis 31. Dezem- ber 2019 und ab Mai 2018 bis April 2019 sowie ab 1. Januar 2020 (drei Monate nach Verbesserung der Beschwerden bzw. der Operation) lauten. Entsprechend werde auch in den Bereichen, in welchen sich die vorüber- gehende Verschlechterung ausgewirkt habe, klar festgehalten, dass die Einschränkungen durch die wiederkehrenden Entzündungen und Abs- zesse nachvollziehbar gewesen und seit der Verbesserung eher (wieder) der Gewohnheit geschuldet seien (siehe IV-act. 230 S. 7 und 9). 7.4.Diese Erklärung für die unterschiedlichen Phasen, für welche im Haus- haltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 die bestehenden Ein- schränkungen in den jeweiligen Aufgabenbereichen in der Haushalts- führung eruiert worden sind, vermag – wie die Beschwerdeführerin in der Replik vom 14. September 2020 zu Recht vorbringt – nicht vollends zu überzeugen. Denn im Abklärungsbericht wurde klar zwischen einer Phase bis 31. Dezember 2017 und einer solchen ab 1. Januar 2018 unterschie-
31 - den (siehe IV-act. 230 S. 7 und 9), was wohl eher dem Umstand geschul- det ist, dass der Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten per 1. Januar 2018 in Art. 27 IVV neu definiert worden ist und mit der "neuen" gemischte Methode in Anwendung des ebenfalls per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 27 bis Abs. 3 IVV gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auch die Wechselwirkungsproblematik im Sinne von BGE 134 V 9 behoben sein soll (vgl. zum Ganzen den erläu- ternden Bericht des BSV zur Änderung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teiler- werbstätige Versicherte [gemischte Methode], S. 5 f., 9 f. und 12 sowie die per 1. Januar 2018 geänderten Rz. 3081 bis 3090 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; siehe auch IV-act. 227, wo im Auftrag zur Haushaltsabklärung vom 12. Dezem- ber 2019 der Hinweis zu finden ist, dass die Einschränkung sowohl nach der alten als auch der neuen Methode zu ermitteln sei). 7.5.Dabei gebietet es sich aber nicht, aufgrund dessen eine Unterscheidung zum Nachteil der Versicherten vorzunehmen, wenn der massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen gleichgeblieben ist (vgl. zu den entsprechen- den revisionsrechtlichen Grundsätzen BGE 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3, 135 V 201 E.6.1.1 und 6.4, 127 V 10 E.4c, 121 V 157 E.4a sowie 115 V 308 E.4a/bb). Wenn nun in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2020 eine im Vergleich zum Rentenentscheid vom 29. Juni 2017 unverän- derte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit angenommen wird und da- mit implizit von einem im Wesentlichen gleichgebliebenen Gesundheitszu- stand ausgegangen wird, drängt sich eine Andersbeurteilung der Ein- schränkungen im Haushaltsbereich im Vergleich zu jenen anlässlich der Abklärung vor Ort am 24. November 2016, welche der Rentenverfügung vom 29. Juni 2017 zugrunde lag, – unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten – nur auf, wenn sich in sachverhaltlicher Hinsicht bzw. bei den
32 - festgestellten Einschränkungen tatsächlich eine Änderung eingestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdegegnerin ange- nommene vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands im Frühjahr 2019 bis September 2019 im vorliegenden Fall auch mit Blick auf die Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht von Relevanz ist, da sich die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums in einer Eingliede- rungsmassnahme befand, weshalb aufgrund der geleisteten Taggelder ohnehin kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen kann (siehe Art. 29 Abs. 2 IVG). Dass für die Zeit nach der Brustoperation im Septem- ber 2019 eine Verbesserung angenommen wird, ist hingegen nicht zu be- anstanden, da die Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 neben einer psychischen Stabilisierung (vgl. dazu auch Bericht von Dr. med. H._____ und Psychologin O._____ vom 20. No- vember 2019 [IV-act. 226]) selbst angegeben hat, dass sich die Schmerz- situation seither deutlich verbessert habe und weniger belastend sei (vgl. IV-act. 230 S. 2). Ihr ist aber immerhin darin beizupflichten, dass daraus nicht eine komplette Remission der Beschwerden abgeleitet werden kann. Vielmehr ist – aufgrund des auch von der Beschwerdegegnerin angenom- menen, im Vergleich zu früher im Wesentlichen unveränderten Gesund- heitszustands – von einer Verbesserung auf das ursprüngliche Niveau (neben den bestehenden psychischen und Rückenleiden) auszugehen. 7.6.Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, es sei nicht nachvollziehbar, dass im Aufgabenbereich Ernährung ursprünglich eine Einschränkung an- genommen worden sei, diese nun aber nicht mehr bestehen solle, über- sieht sie, dass die in diesem Bereich ausgewiesene Beeinträchtigung im Abklärungsbericht vom 28. November/1. Dezember 2016 massgeblich da- mit begründet wurde, dass sie in der Zubereitung des Mittagessens für ihren Sohn aus psychischen Gründen eingeschränkt war (vgl. IV-act. 138 S. 6). Diese Belastung entfällt indes seit August 2018 mit dem Beginn der
33 - Kochlehre ihres Sohnes, da dieser seither die Mahlzeiten im Ausbildungs- betrieb einnehmen kann (vgl. IV-act. 230 S. 8 f.). Zwar bemängelt die Be- schwerdeführerin auch die Bemerkung des Abklärungsdienstes im Bericht vom 12./19. Februar 2020, wonach die Übernahme der Vorbereitung und des Kochens (des Abendessens) durch den Lebenspartner der Beschwer- deführerin eher der Gewohnheit geschuldet sei als ihren gesundheitlichen Einschränkungen. Letztlich fällt dies aber aufgrund der auch dem Lebens- partner bei der Haushaltsführung zukommenden Mitwirkungspflicht nicht weiter ins Gewicht (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägung 7.7). Nicht ge- folgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, es werde eine Mithilfe der Mutter bei der Ernährung bzw. Essenszubereitung einbe- zogen, zumal dies so keine Stütze im Abklärungsbericht vom 12./19. Fe- bruar 2020 findet (vgl. IV-act. 230 S. 9). Dass deren Unterstützung jedoch im Bereich der Wohnungspflege, insbesondere beim Fensterputzen und der gründlichen Reinigung der Wohnung alle sechs Wochen berücksichtigt wird (vgl. IV-act. 230 S. 7 und 9 f.), ist nicht zu beanstanden, tat die Mutter mit Stellungnahme vom 20. Januar 2017 doch nachweislich selber kund, dass sie alle sechs Wochen "gröbere" Haushaltsarbeiten, wie namentlich Bodenaufnehmen und die Fensterreinigung, für ihre Tochter erledige (siehe IV-act. 149). Indes dürfte sich hinsichtlich der im Abklärungsbericht vom 28. November/1. Dezember 2016 aufgrund der Brustbeschwerden und Rückenschmerzen ausgewiesenen Einschränkung für Arbeiten in ge- bückter Haltung, welche Kraft in den Armen erfordern, wie zum Beispiel Betten beziehen (vgl. IV-act. 138 S. 6), keine wesentliche (gesundheitsbe- dingte) Veränderung eingestellt haben. So gab die Beschwerdeführerin denn auch anlässlich der Abklärung vor Ort am 5. Februar 2020 an, dass sie ihr Bett schmerzbedingt nicht selber beziehen könne (vgl. IV-act. 230 S. 9). Dass jedoch im Aufgabenbereich Einkauf im Abklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 keine Einschränkung ausgewiesen wird (vgl. IV- act. 230 S. 10), ist nicht zu bemängeln. Darin wird entgegen dem be-
34 - schwerdeführerischen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführerin tag- tägliche Besorgungen nicht möglich sein sollen, zu Recht festgehalten, dass sie täglich kleinere Sachen im Dorf einkaufen könne (vgl. IV-act. 230 S. 10). Dies deckt sich denn auch bereits mit den diagnostischen Feststel- lungen von RAD-Arzt Dr. med. I._____ in seinem Abklärungsbericht vom
35 - 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E.5.3.1 und I 1013/06 vom 9. Novem- ber 2007 E.7.2). Daher ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass diejenigen (regelmässigen) Haushaltarbeiten, welche die Beschwer- deführerin nicht mehr erledigen kann, von ihrem Lebenspartner, dem Sohn oder der Tochter (an denjenigen Tagen, an denen sie zu Hause ist; siehe zur [dauernden] Anwesenheit der Tochter ab August 2020: IV-act. 230 S. 2 und 10]) übernommen werden können, ohne dass dadurch – auch neben deren Ausbildungs- bzw. Berufstätigkeit, auch wenn diese vollzeit- lich ausgeübt wird – eine nicht mehr tragbare Belastung entstünde, zumal keine allgemeine Grenze für die Mehrbelastung des Ehegatten bzw. der Familienangehörigen besteht (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E.6.6 m.H.a. 9C_925/2013 vom 1. April 2014 E.2.3) 7.8.Auch wenn im Vergleich zur Abklärung vor Ort am 24. November 2016 in gewissen Bereichen nach wie vor Einschränkungen in der Haushalts- führung bestehen, haben sich in anderen Aufgabenbereichen in tatsächli- cher Hinsicht Veränderungen eingestellt, welche den Beeinträchtigungs- grad gesamthaft betrachtet zu vermindern vermögen. Selbst wenn jedoch insgesamt wie im Haushaltsabklärungsbericht vom 28. November/1. De- zember 2016 weiterhin von einer Einschränkung im Haushalt von 7.1 % bzw. wie im Haushaltsabklärungsbericht vom 12./19. Februar 2020 für die Phase bis 31. Dezember 2017 von 6 % ausgegangen würde, resultierte – wie nachfolgend dargelegt – immer noch kein rentenbegründender Invali- ditätsgrad. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkung im Haushaltsbe- reich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – (entsprechend der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) rund 40 % betragen würde, finden sich keine. So macht denn auch die Beschwerdeführerin nicht konkret gel- tend, in welchen Aufgabenbereichen der Haushaltsführung und aus wel- chen Gründen eine derart höhere Einschränkung hätte festgehalten wer-
36 - den müssen. Vielmehr begnügt sie sich damit, pauschal eine Beeinträch- tigung von 40 % im anerkannten Aufgabenbereich geltend zu machen, ohne diese rechtsgenüglich zu substantiieren. Dabei ist darauf hinzuwei- sen, dass die Einschränkung im Haushalt bzw. im anerkannten Aufgaben- bereich grundsätzlich nicht einfach mit der medizinisch-theoretischen, zu- mutbaren Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen ist, so wie dies die Beschwerde- führerin anzunehmen scheint (siehe dazu bereits die vorstehende Erwä- gung 7.1). 8.Bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von (gerundet) CHF 58'328.-- und einem korrekterweise auf Basis der Lohnstrukturerhe- bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2018 ermittelten Invalidenein- kommen von CHF 33'137.65 (vgl. zur Anwendbarkeit der LSE 2018 an- stelle der LSE 2016 wie sie der angefochtenen Verfügung zu Grunde lag [siehe dazu IV-act. 240 S. 239 und 240 S. 2]: Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.2 f. und 9C_414/2017 vom 21. Septem- ber 2017 E.4.2; LSE 2018, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Spalte "Total", umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Ar- beitszeit von 41.7 Stunden, Arbeitsfähigkeit von 60 %, aufindexiert bis ins Jahr 2020 [jeweils 0.5 % für das 2019 und 2020, vgl. dazu IV-act. 239] = CHF 4'371.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.005 x 1.005 x 0.60) resultiert bei einem Erwerbsanteil von 80 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 34.55 % (= 80 % x 0.4319 [d.h. Einschränkung von 43.19 %]), welcher zusammen mit jenem im Bereich Haushalt von (maximal) 1.42 % bzw. 1.2 % (= 20 % x 0.071 bzw. 0.06 [d.h. maximale Einschränkung im Haushalt von 7.1 % bzw. 6 %]) einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von ge- rundet höchstens 36 % ergibt. Damit besteht – wie die Beschwerdegegne- rin zu Recht festgehalten hat – kein Anspruch auf eine Invalidenrente (siehe Art. 28 Abs. 2 IVG).
37 - 9.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invali- denversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflich- tig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand ent- standen ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundes- rechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind in Anwendung von Art. 61 erster Satz ATSG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterlie- genden Beschwerdeführerin zu tragen. Der obsiegenden Beschwerde- gegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
38 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wird mit Urteil vom 22. März 2022 teilweise gutgeheissen (8C_521/2021.