VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 87 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 7. September 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch ihren Ehemann B., Beschwerdeführerin gegen C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - ansatznahe Partialläsion der tiefen Schichten der Sehne des Infraspina- tus." Dr. med. F._____ gelangte in seinem Bericht vom 7. August 2019 gestützt auf eine Untersuchung vom 6. August 2019 zu folgender Beurteilung: "Die von Frau A._____ beschriebenen linksseitigen Schulterbeschwerden sind auf die glenohumerale Luxation vom 05.01.2019 zurückzuführen. [...] Als typische Begleitverletzung einer glenohumeralen Luxation bei dieser 63- jährigen Patientin zeigt sich eine Läsion der Rotatorenmanschette mit cra- nialer Subscapularis und anterioren Supraspinatussehne mit konsekutiver Tendinopathie der Biceps longus-Sehne bei Ruptur des medialen Pulley- Systems. Die primäre Beschwerdesymptomatik in den vergangenen Mo- naten ist jedoch einer durchgemachten posttraumatischen Capsulitis zu- zuschreiben, hierfür sprechen die nächtlichen Schmerzen sowie die bewe- gungsendphasigen Schmerzen in der Anamnese sowie in der klinischen Untersuchung die aktiv und passiv eingeschränkte Beweglichkeit. Zudem zeigt sich in der MR-Tomographie ein verplumpter axillärer Pouch." Um die inflammatorische Komponente glenohumeral zu eliminieren, nahm Dr. med. F._____ am 6. August 2019 eine intraartikuläre Infiltration an der lin- ken Schulter vor. In seinem Bericht vom 2. Oktober 2019 gelangte Dr. med. F._____ ge- stützt auf eine Untersuchung vom 1. Oktober 2019 zu folgender Beurtei- lung: "Die inflammatorische Komponente scheint weitgehend abgeklun- gen zu sein, von Seiten der Kapselvernarbung besteht noch eine gewisse Bewegungseinschränkung. Persistent zeigen sich jedoch die anterosupe- rioren Schmerzen, diese [sind] zurückzuführen auf die Rotatorenman- schettenintervallläsion mit Tendinopathie der Biceps longus-Sehne nach glenohumeraler Luxation am 05.01.2019. Wie im Vorschreiben erwähnt, empfehle ich nun bei persistierenden Beschwerden ein aktives operatives Vorgehen [...]".
4 - 3.Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte die C._____ AG ihre Leistun- gen (Taggeld und Heilungskosten) per 5. Oktober 2019 ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Status quo sine, d.h. der Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzu- standes auch ohne Unfall eingestellt hätte, am 5. Oktober 2019 erreicht worden sei. Aufgrund des Verletzungsmusters sei keine Operationsindika- tion gegeben. Hierbei stützte sie sich auf die Beurteilungen des beraten- den Arztes Dr. med. J._____ vom 8. und 20. Dezember 2019. 4.Am 22. Januar 2020 wurde A._____ an der linken Schulter operiert (vgl. den Operationsbericht von Dr. med. F._____ vom 23. Januar 2020). Gemäss den Berichten von Dr. med. F._____ vom 11. März 2020 und
6 - Status quo sine gemäss versicherungsmedizinischer Einschätzung acht bis zehn Monate nach dem Unfall erreicht worden sei. 9.Am 24. August 2020 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren bis- herigen Rechtsbegehren fest und vertiefte ihre Standpunkte. Auch die Be- schwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 1. September 2020 an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und vertiefte ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Be- schwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben wer- den, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist sie davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nach-
7 - stehenden Erwägung 1.2 - einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). Die Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann ist zulässig (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. b VRG). 1.2.Soweit die Beschwerdeführerin über die vom UVG vorgeschriebenen Leis- tungen hinausgehende Zusatzleistungen geltend macht (vgl. Rechtsbe- gehren Ziff. 2), gilt es Folgendes festzuhalten: Sogenannte Unfallzusatz- versicherungen fallen nicht in den Geltungsbereich des UVG. Sie unterlie- gen als privatrechtliche Versicherungen dem Bundesgesetz über den Ver- sicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) (vgl. so explizit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Kran- kenversicherung [KVAG; SR 832.12] für bei anerkannten Krankenkassen abgeschlossene Zusatzversicherungen). Es gilt somit für die Unfallversi- cherung nach UVG und für die Unfallzusatzversicherung unterschiedliche Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen. So kann bspw. ein Versicherer nach Art. 68 UVG den Anspruch auf Leistungen aus der Unfallzusatzver- sicherung nicht verfügungsweise ablehnen, vielmehr muss der Versicherte den gemäss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG; SR 961.01) vorgesehenen (Klage-)Weg beschreiten (HÜRZELER/BÜRGI, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZIN- GER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 70 Rz. 2 f. m.w.H.). Auf das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. 2.1.1.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Scha- den ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer- den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
8 - natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun- gen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob- liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1 m.w.H.). 2.1.2.Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen er- bracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Scha- den nur noch ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der "krankhafte" Gesundheitszustand, wie er un- mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber der- jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam- menhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver-
9 - sicherer. Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen er- bracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Ver- änderungen sind, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob unfallbe- dingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung ver- loren haben, ob diese also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2 und 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 15/04 vom
10 - 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung ist auch ein medizinischer Aktenbericht beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er- geben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 m.w.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E.3.2 und 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3 m.w.H.). Schliesslich kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 122 V 157 E.1d). 3.1.Soweit ersichtlich ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdegegne- rin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Januar 2019 gesetzliche Versicherungsleistungen erbrachte, diese aber mit Verfügung vom 10. Ja- nuar 2020 und Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 per 5. Oktober 2019 eingestellt hat. Gestützt auf die Beurteilungen der beratenden Ärzte Dr. med. J._____ vom 8. und 20. Dezember 2019 sowie Dr. med. H._____
11 - vom 11. Juni 2020 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Status quo sine per 5. Oktober 2019 eingetreten war. 3.2.Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilungen der beratenden Ärzte Dr. med. J._____ vom 8. und
13 - Das Labrum ist in seiner Zirkumferenz erhalten, ventralseits mit dem Liga- mentum glenohumerale medius und der Kapsel narbig verwachsen. Der Bicepsanker stellt sich leicht entzündet dar, eine Degeneration besteht nicht. [...] Die Supraspinatussehne zeigt eine recht ausgedehnte gelenk- seitige Partialläsion mit einer transmuralen Komponente im anterioren Drittel. Die Infraspinatussehne inseriert unauffällig. Der Humeruskopf zeigt in seiner gesamten Hemisphäre ein unauffälliger Knorpel." Auch PD Dr. med. G._____ gelangte in der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Zweitbefundung vom 27. März 2020 insbesondere zum Schluss, dass (zu- mindest) die kleine Hill-Sachs-Delle sowie die ödematöse Auftreibung des antero-inferioren Labrums auf eine stattgehabte antero-inferiore Schulter Luxation hinwiesen und die starke ödematöse Veränderung der Supraspi- natus im posterioren Anteil und der Infraspinatussehne am ehesten auf eine starke Zerrung nach Luxation zurückzuführen sei (vgl. Bg-act. 32). Schliesslich ist auch die Feststellung von Dr. med. J., wonach die kleine Läsion der Supraspinatussehne am Footprint und die Pulley-Läsion ätiologisch nicht sicher zuzuordnen seien, und diese aber, insbesondere vor dem Hintergrund einer durchgemachten Kapsulitis, keine Operations- indikation darstellten, nicht nachvollziehbar und angesichts der unfallkau- salen Zuordnungen von PD Dr. med. G. und Dr. med. F._____ (vgl. dazu vorstehend) zudem auch zweifelhaft. 3.2.3.Schliesslich ist auch die Beurteilung von Dr. med. H._____ vom 11. Juni 2020 ein reiner Aktenbericht (vgl. Bg-act. 33), wobei wiederum nicht er- sichtlich ist, dass er in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben worden wäre. Dr. med. H._____ erwog in seiner Beurteilung lediglich was folgt: "Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist das Eröffnen des Rotatorenin- tervalles, die ventro-inferiore Kapsulotomie, die subacromiale Dekompres- sion und die Tenotomie der langen Bicepssehne mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 05.01.2019 zurückzu-
14 - führen." Dr. med. H._____ begründete seine Schlussfolgerung in keiner Weise, weshalb sie auch nicht nachvollziehbar ist. Dies lässt sich durch die ausführlicheren medizinischen Darlegungen der Beschwerdegegnerin in Ziff. 18 ihrer Vernehmlassung nicht beheben, zumal sich diese in der Beurteilung von Dr. med. H._____ nicht wiederfinden. 3.3.1.Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen 3.2.1 bis 3.2.3 gelangt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass die Aktenberichte der Dres. med. J._____ und H._____ nicht beweiskräftig sind. Es bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Beurteilungen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid über die Leistungspflicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Letz- tere hat im Rahmen ihrer Abklärungspflicht ein externes, mindestens or- thopädisch-traumatologisches Gutachten einzuholen betreffend die Frage, ob und wenn ja, per wann, unfallbedingte Ursachen eines Gesund- heitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, d.h. ob diese da- hingefallen sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ATSG). 3.3.2.Soweit die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Leistungseinstellung per 5. Oktober 2019 auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom
15 - darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Ge- nese der Verletzung sprächen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen und den Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.5 und 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.4.2). Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich somit, die vorliegende Streitsache zu ergänzenden me- dizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid über die Leistungs- pflicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. vorstehende Er- wägung 3.3.1). 4.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Sie ist gut- zuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung ei- nes externen, mindestens orthopädisch-traumatologischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über die unfallobligatori- sche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übri- gen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.Gemäss aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 82a ATSG ist das kantonale Beschwer- deverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid vom 30. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die C._____ AG zur Einholung eines externen, mindestens orthopädisch-traumatologi-
16 - schen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über die unfallobligatorische Leistungspflicht der C._____ AG zurückge- wiesen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]