VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 8 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 6. Oktober 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ wurde im August 2006 wegen eines psychoorganischen Syn- droms (POS) bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV- Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. In Anerkennung des Geburtsge- brechens Ziffer 404 kam die IV-Stelle für medizinische Massnahmen auf und gewährte Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen im Sinne einer Legastheniebehandlung sowie für ambulante Psychotherapie. 2.Im November 2014 ging bei der IV-Stelle erneut eine Anmeldung von A._____ ein unter anderem unter Hinweis auf Konzentrationsschwierigkei- ten und geistige Abwesenheit. In ihrem Arztbericht vom 27. November 2014 diagnostizierten Dr. med. B._____ und Dr. med. C._____ eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) und wiesen darauf hin, dass A._____ bei Aufgaben, die ein hohes Mass an Selbstorganisation und Konzentration verlangten, Schwierigkeiten haben werde. Nachdem A._____ zwei Wochen als Küchenangestellte in der D._____ in E._____ schnuppern konnte, wurde ihr ein Ausbildungsplatz im Bereich der Küche angeboten. Um ihren Leistungsanspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung prüfen zu können, liess die IV-Stelle sie bei lic. phil. F._____ neuropsychologisch abklären. In seinem Bericht vom 22. Januar 2015 hielt er fest, gesamthaft bestehe eine leichte Hirnfunktionsschwäche mit funkti- onell-hirnlokalisatorisch, hauptsächlich rechtshemisphärischem (frontal, parietal) Schwerpunkt. Funktionell seien schwerpunktmässig Strukturen involviert, welche unter anderem bei steuernden und stabilisierenden Pro- zessen (Aufmerksamkeit, Inhibitionsfähigkeit etc.) involviert seien. Auf- grund der anamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass diese Schwierigkeiten schon seit jeher im Sinne einer Disposition bestünden. Mit Blick auf die angestrebte Ausbildung führte lic. phil. F._____ aus, aus neu- ropsychologischer Sicht sei klar davon auszugehen, dass die Vorausset- zungen für eine erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung grundsätzlich sehr gut seien. A._____ sei aber – trotz guter Intelligenz – auf konstante
3 - äussere Strukturierung angewiesen und werde ein hohes Mass an guter Betreuung benötigen. 3.Mit Mitteilungen vom 16. Juli 2015 und 23. Juli 2015 wurden A._____ ei- nerseits Berufsberatung und andererseits eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Küchenangestellten EBA in der D._____ in E._____ vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 gewährt. Nach- dem die Leistung und Präsenz im zweiten Ausbildungsjahr nachgelassen hatten, wurde eine Zielvereinbarung zur erforderlichen Grundhaltung für eine erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung abgeschlossen. Da es A._____ im März 2017 psychisch schlechter ging, trat sie in die Tagesklinik der Klinik J._____ ein. Nachdem sie sich nicht mehr bei der IV-Stelle ge- meldet hatte, wurde sie mit Schreiben vom 2. Mai 2017 zur Schadenmin- derung aufgefordert. Da sie auf dieses Schreiben nicht geantwortet hatte, wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 nach Durchführung eines Vorbescheidsverfahrens abgeschlossen, wobei darin Bedingungen formuliert wurden, unter denen die beruflichen Mass- nahmen wiederaufgenommen würden. A._____ nahm die Ausbildung nicht wieder auf. 4.In dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 6. Juli 2017 berichtete Oberarzt G._____ von den psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR), es werde von einer mittelgradig verminderten kognitiven Leis- tungsfähigkeit ausgegangen. Es bestehe ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Ausbildungs- bzw. Arbeitsfähigkeit begründe. Oberarzt G._____ attes- tierte A._____ am 11. August 2017 für den Zeitraum vom 21. März 2017 bis zum 31. August 2017 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dr. med. H._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) hielt in seiner Beurteilung vom 14. Juli 2017 dazu fest, dass aus dem Bericht von Oberarzt G._____ die bekannten kognitiven Beeinträch-
4 - tigungen hervorgingen. Es lägen keine weiteren Beschwerden (wie zum Beispiel eine depressive Symptomatik) vor. Er erachtete A._____ in einer leidensadaptierten Tätigkeit (entsprechend einer stark von aussen ange- leiteten, strukturierten und kontrollierten Aufgaben) seit jeher zu 100 % ar- beitsfähig. 5.Mit Verfügung vom 17. November 2017 verneinte die IV-Stelle einen An- spruch von A._____ auf eine Invalidenrente, da es ihr gemäss den medi- zinischen Abklärungen zumutbar sei, ein rentenausschliessendes Ein- kommen zu erzielen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. 6.Am 23. Januar 2019 meldete sich A._____ namentlich unter Hinweis auf eine Borderline-Störung sowie Nervosität bei Menschenansammlungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an und wies mittels Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Oberarzt G._____ und Dr. med. I._____ (PDGR) eine seit März 2017 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 8. April 2019 diagnostizierte Oberarzt G._____ eine mittelgradige depressive Epi- sode (ICD-10 F32.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitss- törung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31). Er wies darauf hin, dass sich A._____ vom 26. Juni bis zum 17. August 2018 aufgrund einer psychi- schen Dekompensation mit Suizidgedanken in stationärer Behandlung in der Klinik J._____ befunden habe. Obwohl sie sich in psychischer Hinsicht deutlich stabilisiert habe, zeige sie sich weiterhin in vielen Lebensberei- chen als unselbständig und sei sozial zurückgezogen. Es bestehe ein Ge- sundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde oder blei- bende Einschränkung der Ausbildungs- bzw. Arbeitsfähigkeit begründe. A._____ sei weiterhin wenig belastbar, bei unkomplizierten Angelegenhei- ten schnell überfordert und in Stress- und Belastungssituationen bestehe eine reduzierte Vulnerabilität.
5 - Nachdem RAD-Arzt Dr. med. H._____ am 7. Mai 2019 gestützt auf diesen Bericht befunden hatte, es bestünden objektive Anhaltspunkte für eine we- sentliche Verschlechterung, trat die IV-Stelle gleichentags auf das Leis- tungsbegehren ein. In dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht von Ober- arzt G._____ vom 11. Juni 2019 wurde zusätzlich zu den bereits bekann- ten psychiatrischen Diagnosen eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funk- tionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8) festgehalten. A._____ sei wei- terhin zu 100 % arbeitsunfähig; eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei bis zu einem Pensum von 50 % möglich. Auf Nachfrage der IV-Stelle hin, ob sich der Gesundzustand seit dem Bericht vom 6. Juli 2017 verändert habe, antwortete Oberarzt G._____ am 6. August 2019, dieser hätte sich nur minimal verändert. In der Abschlussbeurteilung vom 27. August 2019 hielt RAD-Arzt Dr. med. H._____ dafür, es bestehe ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt des letz- ten materiellen Entscheids. 7.Gestützt auf diese Beurteilung stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbe- scheid vom 28. August 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens bzw. die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Glei- chentags wurde ihr wiederum mitgeteilt, unter welchen Bedingungen die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen beantragt werden könne. Gegen den Vorbescheid vom 28. August 2019 liess A._____ durch ihren Beistand am 26. September 2019 vorsorglich und sodann durch Procap Grischun am 19. November 2019 einen begründeten Einwand erheben. 8.Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbe- gehren ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente, zumal sich der Gesundheitszustand von A._____ seit dem 17. November 2017 nicht wesentlich verändert, insbesondere nicht verschlechtert, habe.
6 - A._____ sei es nach wie vor zumutbar, ein rentenausschliessendes Ein- kommen zu erzielen. 9.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- heben und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2019 beantragen, es seien ihr Rentenleistungen zuzusprechen ab wann rechtens. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um un- entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ihr sei im geschützten Rahmen nur ein Pensum von 50 % zumutbar. 10.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in der Vernehm- lassung vom 24. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf die Verfügung vom 2. Dezember 2019, wobei sie ihren Standpunkt punktuell vertiefte. Dabei machte sie wiederum gel- tend, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung am 17. November 2017 nicht wesentlich veränderte habe. Aus dem Bericht von Oberarzt G._____ vom
8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 2. Dezember 2019. Eine solche An- ordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit, vorbehaltlich der Erwägung 2.1, einzutreten. 2.Vorliegend ist in Anbetracht der im Januar 2019 erfolgten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG hauptsächlich strittig, ob die Beschwerde- gegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem 1. Juli 2019 zu Recht verneint hat (siehe Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.1.Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als dass von der Be- schwerdeführerin geltend gemacht wird, für die Verfügung vom 17. No- vember 2017 sei eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bzw. eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu prüfen gewesen, weil im Jahre 2017 neben den kognitiven Beeinträchtigungen nicht von weiteren Beschwerden, namentlich einer depressiven Symptomatik, mit
9 - Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei. Denn ein Wiedererwägungsgesuch, auf dessen Eintreten ohnehin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch besteht (siehe BGE 133 V 50 E.4.1 und 117 V 8 E.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2018 vom 3. September 2018 E.3.1 und 8C_89/2014 vom 24. Juli 2014 E.2.1), wäre genauso wie ein Antrag auf prozessuale Revision der Verfügung vom 17. November 2017 im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger anhängig zu machen. Dementsprechend liegt die funktionale Zuständigkeit zur Beurtei- lung dieser Frage nicht beim streitberufenen Gericht als Rechtsmittelin- stanz, sondern bei der Beschwerdegegnerin, welche den wiederzuerwä- genden bzw. zu revidierenden Entscheid erlassen und in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2019 mangels entsprechen- den Gesuchs zu Recht nicht darüber entschieden hat (siehe IV-act. 189; siehe auch den begründeten Einwand vom 19. November 2019 [IV- act. 185], wo die Verfügung vom 17. November 2017 betreffend den ver- neinten Rentenanspruch nicht spezifisch erwähnt wird; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E.3.2 und 8C_128/2008 vom 10. Oktober 2008 E.5.2; FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuziger- Naef (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts, Basel 2020, Art. 53 Rz. 38 und 90). Damit bildet nament- lich die Frage nach dem Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG kein möglicher Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens (zum Prozessthema siehe auch nachstehende Erwä- gung 2.2; siehe zum Anfechtungs- und Streitgegenstand im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren: BGE 131 V 164 E.2.1 und Urteil des Bundesge- richts 9C_520/2007 vom 9. Januar 2008 E.1.1). 2.2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. De- zember 2019 mit dem Betreff "Kein Anspruch auf eine Invalidenrente"
10 - (siehe IV-act. 189). Darin entschied die Beschwerdegegnerin einzig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, auch wenn das Dispositiv auf Abweisung des Leistungsbegehrens lautet. Letzteres umfasst gemäss der Überschrift des Anmeldeformulars Massnahmen der beruflichen Inte- gration und/oder eine Rente (siehe IV-act. 149). Der in der Beschwerde vorgebrachte Anspruch auf berufliche Massnahmen bzw. auf Integrations- massnahmen bildete aber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung. Gestützt auf die Anmeldung vom 23. Januar 2019 hätte über diesen Anspruch indes verfügt werden können. Stattdessen teilte die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin letztmals am 28. August 2019 mit, dass berufliche Massnahmen wiederaufgenommen würden, wenn sie den Beweis dafür erbringe, dass sie während sechs Monaten zuverlässig, kon- tinuierlich und motiviert in einem 100%-Pensum einer beruflichen Tätigkeit im geschützten Rahmen oder in der freien Wirtschaft nachgehe und während dieser Zeit regelmässig in psychologisch-psychiatrischer Be- handlung sei (siehe IV-act. 172). Rechtsprechungsgemäss darf die Be- schwerdegegnerin unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnah- men über den Rentenanspruch entscheiden, wenn ein rentenbegründen- der Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung verneint werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_769/2019 vom 30. März 2020 E.2.2, 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019 E.2.1 und 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.1 m.H.). Der Invaliditätsgrad wird aber erst ermittelt, wenn (nach dem Eintreten auf das Revisionsbegehren bzw. die Neuanmeldung) überhaupt ein Neuanmelde- bzw. Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist (siehe dazu nachstehende Erwägungen 3.1 ff.; BGE 141 V 9, 130 V 343 E.3.5.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 9C_787/2019 vom 15. Januar 2020 E.2.2, 9C_626/2019 vom 26. Novem- ber 2019 E.2, 8C_354/2019 vom 22. August 2019 E.2.2, 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2, 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E.2 und
11 - 9C_291/2017 vom 20. September 2018 E. 7.2 f.), was vorliegend zu un- tersuchen ist. 3.Zu prüfen ist also, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit auch den Rentenanspruch zu beeinflussen. Denn während die Beschwer- degegnerin eine solche (und insbesondere eine Verschlechterung) ver- neint, erblickt die Beschwerdeführerin einen Neuanmelde- bzw. Revisions- grund in einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands, wobei vom behandelnden Facharzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt werde. 3.1.Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert hat. Dabei kommt der Untersuchungs- grundsatz nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG erst zum Tragen, wenn die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesund- heitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (siehe BGE 130 V 64 E.5.2.5; Urteil des Bundes- gerichts 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E.2). Hinsichtlich der Glaubhaft- machung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist zu bemerken, dass bei einer neu gestellten Diagnose (aus einem anderen medizinischen Fachbereich und somit neuen potenziellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) ein medizinisch veränderter Sach- verhalt als glaubhaft gemacht zu beurteilen ist (siehe Urteile des Bundes- gerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E.4.5 und 8C_110/2019 vom
12 - tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (siehe BGE 141 V 9; Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E.4.2, 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E.5.3, 9C_626/2019 vom 26. November 2019 E.2, 8C_454/2018 vom 16. November 2018 E.4.1, 9C_247/2017 vom 7. August 2017 E.2.1 und 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E.5 und 6.4). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistun- gen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur (Renten-)Revi- sion analog Anwendung (vgl. Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 133 V 108 E.5.1 ff., 130 V 71 E.3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E.2.1, 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E.2.1, 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E.2.1 und 9C_342/2018 vom 19. September 2018 E.1), weshalb zunächst eine anspruchsrele- vante Veränderung des Sachverhalts erforderlich ist (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_787/2019 vom 15. Januar 2020 E.2.2, 9C_626/2019 vom 26. November 2019 E.2, 8C_354/2019 vom 22. August 2019 E.2.2, 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2 und 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E.2). Im Rahmen einer solchen umfassenden Prüfung ist die Rente bzw. der frühere Entscheid insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung oder wenn eine an- dere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (siehe BGE 144 I 103 E.2.1 und 141 V 9 E.2.3 m.H.). Weder eine im Ver- gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits- unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel- tend gemachten Leidens oder der Wegfall oder das Hinzutreten einer Dia- gnose genügt somit per se, um auf einen verbesserten Gesundheitszu- stand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage
13 - (Urteile des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E.2.2, 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E.2.1.1, 9C_59/2019 vom 29. Mai 2019 E.4.3.2, 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E.5.3.2.1, 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E.4.3 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.4.2, publ. in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (siehe BGE 134 V 131 E.3, 133 V 108 E.5.1 ff.; Urteile des Bundes- gerichts 8C_301/2020 vom 19. Juni 2020 E.3 und 8C_735/2019 vom
14 - onsschwäche mit funktionell-hirnlokalisatorisch, hauptsächlich rechtshe- misphärischem (frontal, parietal) Schwerpunkt vor, wobei funktionell schwerpunktmässig steuernde und stabilisierende Strukturen (Aufmerk- samkeit, Inhibitionsfähigkeit etc.) betroffen seien. Aufgrund der anamnes- tischen Angaben sei davon auszugehen, dass diese Schwierigkeiten schon seit jeher im Sinne einer Disposition bestünden. Gemäss lic. phil. F._____ betreffen die festgestellten Defizite die höheren kognitiven Funk- tionen (Exekutivfunktionen) und in diesem Bereich die Fokussierung und Inhibitionsfähigkeit, die kognitiv-sprachlichen Funktionen im Bereich der Rechtschreibung sowie die das Rechnen betreffenden Funktionen (siehe IV-act. 82 S. 9). Deutliche Auswirkungen auf die Arbeitsleistung seien zu befürchten, wenn die Beschwerdeführerin, unabhängig von der Komple- xität der Anforderungen, selbstständig Probleme lösen müsse oder sich selbstständig organisieren und strukturieren müsse (siehe IV-act. 82 S. 10). Einen Einsatz in der freien Wirtschaft erachtete lic. phil. F._____ aus neuropsychologischer Sicht als denkbar. Es wäre jedoch ein sehr ho- hes Mass an äusserer Kontrolle, Führung und Betreuung seitens der Aus- bildner notwendig. Wenn diese nicht vorhanden sei, wäre zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin schnell abgelenkt und abwesend sei bzw. es zu Fehlern komme (siehe IV-act. 82 S. 11). 3.2.1.2. Oberarzt G._____ ging in seinem Bericht vom 6. Juli 2017 von einer mit- telgradig verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit aus. Abweichungen von der altersentsprechenden Norm lägen im Sinne eines schwankenden Affekts vor. Wahrscheinlich bestünden zudem Probleme bei der Kommu- nikation bei verminderter Konzentration und Auffassung. Auch sei die Selbstständigkeit, persönliche Unabhängigkeit sowie die Übernahme von Verantwortung reduziert. Es bestehe ein Gesundheitsschaden mit Krank- heitswert, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Ausbildungs- bzw. Arbeitsfähigkeit begründe. Es werde von einer leichten
15 - kognitiven Störung ausgegangen. Auswirkungen des Gesundheitsscha- dens könnten eine reduzierte Belastbarkeit und schnelle Überforderung in Stresssituationen, eine problematische Kommunikation, eine Wahrneh- mungsstörung, eine reduzierte Vulnerabilität (wohl gemeint: erhöhte Vul- nerabilität bzw. reduzierte Resilienz) sowie (reduzierte) Bewältigungsme- chanismen bei Belastungssituationen sein (siehe IV-act. 133). 3.2.1.3. In seiner Beurteilung vom 14. Juli 2017 hielt RAD-Arzt Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dafür, aus dem Bericht von Oberarzt G. vom 6. Juli 2017 gingen die bekannten kognitiven Be- einträchtigungen hervor. Es lägen keine weiteren Beschwerden (wie zum Beispiel eine depressive Symptomatik) vor. Er halte daher an seiner Ab- schlussbeurteilung vom 28. Januar 2015 fest (siehe IV-act. 142 S. 8). Darin führte er gestützt auf die neuropsychologische Abklärung von lic. phil. F._____ vom 22. Januar 2015 aus, es lägen eine normale Intelli- genz und weitgehend unauffällige neurokognitive Fähigkeiten vor. Defizite zeigten sich in der Selbststeuerung und -stabilisierung. Langandauernde Anforderungen unter Eigenregie führten zu einem deutlichen Leistungsab- fall. Indes sei die Beschwerdeführerin in optimal von aussen angeleiteten, strukturierten und kontrollierten Aufgaben in der Lage, gute bis sehr gute Leistungen zu erbringen. Sie sei zwar in ihrer Berufswahl eingeschränkt, ein Gesundheitsschaden, der eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zu begründen vermöge, liege aber nicht vor. Es sei also zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätig- keit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Als zumut- bare Tätigkeiten umschrieb Dr. med. H._____ stark von aussen angelei- tete, strukturierte und kontrollierte Aufgaben wie beispielsweise einfache Produktionsprozesse oder "Fliessbandarbeit". Für solche Tätigkeiten er- achtete er die Beschwerdeführerin seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (siehe IV-act. 142 S. 10 f.).
16 - 3.2.2.In der angefochtenen Verfügung verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrundes gestützt auf den Bericht von Dr. med. I._____ vom 23. August 2018 zum stationären Auf- enthalt vom 26. Juni bis zum 17. August 2018 in der Klinik J._____ (siehe IV-act. 170 S. 2 ff.), die Berichte von Oberarzt G._____ vom 11. Juni und
17 - und an auch den Kontakt zu anderen Patienten gesucht. Da soziale Situa- tionen für sie jedoch weiterhin unangenehm gewesen seien und es ihr schwergefallen sei, neue Kontakte zu knüpfen, sei ein Selbstbewusst- seinstraining durchgeführt worden. Insgesamt habe ihr der Klinikaufenthalt gutgetan, sie habe viel lernen können und sei ruhiger und stabiler gewor- den. Seit der stationären Behandlung sei insgesamt ein positiver Verlauf zu beobachten. Die Krisen- oder Notfallsituationen seien weniger gewor- den und die Stimmung sowie die Schlafqualität hätten sich verbessert. Es bestehe kein Hinweis auf Eigengefährdung. Obwohl sie sich psychisch stabilisiert habe, zeige sie sich jedoch weiterhin in vielen Lebensbereichen unselbstständig und sei sozial zurückgezogen. Aufgrund einer, am ehes- ten auf einen hypoxischen Hirnschaden im Alter von zwei Wochen zurück- zuführende, leichte kognitive Störung, sei die aktuelle Symptomatik wahr- scheinlich irreversibel. Es bestehe ein Gesunheitsschaden mit Krankheits- wert, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Ausbil- dungs- bzw. Arbeitsfähigkeit begründe. Die Beschwerdeführerin sei wei- terhin wenig belastbar, bei unkomplizierten Angelegenheiten schnell über- fordert und in Stress- sowie Belastungssituationen bestehe eine reduzierte Vulnerabilität (wohl gemeint: erhöhte Vulnerabilität bzw. reduzierte Resili- enz). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei bis zu einem Pensum von 50 % mög- lich. Es bestünden Funktionseinschränkungen im Sinne einer reduzierten Konzentration und Merkfähigkeit, Selbstunsicherheit, eine verminderte Belastbarkeit bei Stresssituationen, ein sozialer Rückzug, Nervosität so- wie eine verminderte Frustrationstoleranz. Im Juni 2019 habe sie eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen im Umfang von 20 % begonnen (siehe IV-act. 166 S. 3 ff.). 3.2.2.3. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Bericht vom 6. Juli 2017 (siehe IV-
18 - act. 133) verändert habe, führte Oberarzt G._____ am 6. August 2019 was folgt aus: Seit dem Bericht vom 6. Juli 2017 habe sich der Gesundheitszu- stand minimal verändert. Die Krisensituationen sowie die Selbstverlet- zungstendenzen seien aktuell nicht mehr vorhanden. Die Stimmung sei etwas stabiler sowie die Schlafqualität viel höher. In der Belastbarkeit sei auch eine leichte Verbesserung zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin zeige sich jedoch weiterhin in vielen Lebensbereichen unselbstständig und in unkomplizierten Situationen schnell überfordert (siehe IV-act. 170 S. 1). 3.2.2.4. Dr. med. H._____ hielt in der RAD-Abschlussbeurteilung vom 27. August 2019 fest, der letzte materielle Entscheid vom 17. November 2017 basiere auf der neuropsychologischen Abklärung von lic. phil. F._____ vom
19 - überhaupt keine psychiatrische Diagnose gestellt, sondern sei von einer leicht bis mittelgradig verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit ausge- gangen (siehe dazu IV-act. 133 S. 1). Weiter habe er festgehalten, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens eine reduzierte Belastbar- keit und schnelle Überforderung sein könnten (siehe IV-act. 133 S. 2). Zu kritisieren sei sodann ein in sich widersprüchliches Verhalten und eine Verletzung der Abklärungspflicht. Denn wenn auf der einen Seite auf den Bericht von Oberarzt G._____ abgestellt werde, so seien konsequenter- weise auch die von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen. 3.2.4.Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen zwar zu Recht vor, dass Ober- arzt G._____ in seinem Bericht vom 6. Juli 2017 lediglich auf die ihm von der IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Mai 2017 gestellten Fragen (siehe IV- act. 120 und 133) geantwortet hat, ohne sich zu den nun vorliegenden Dia- gnosen zu äussern, und RAD-Arzt Dr. med. H._____ in seiner Beurteilung vom 14. Juli 2017 einzig zum vorgenannten Bericht Stellung genommen hat (siehe IV-act. 142 S. 8). Indes mag dies nicht darüber hinwegzutäu- schen, dass aus dem Vergleich der im Verfügungszeitpunkt am 2. Dezem- ber 2019 gegebenen medizinischen Situation und derjenigen, wie sie sich anlässlich der Verfügung vom 17. November 2017 bot und darin berück- sichtigt wurde, für den hier massgebenden Zeitraum ab Juli 2019 mit Blick auf die Befundlage ein im Wesentlichen veränderter Gesundheitszustand hervorgeht. Denn wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik selbst ein- räumt, wurden die mittelgradige depressive Episode und die Persönlich- keitsstörung vom Borderline-Typ, an denen die Beschwerdeführerin unbe- strittenermassen leidet (siehe dazu die die Berichte von Oberarzt G._____ vom 8. April 2019 [IV-act. 157] und vom 11. Juni 2019 [IV-act. 166 S. 3 f.] sowie von Dr. med. I._____ vom 23. August 2018 zum stationären Aufent- halt vom 26. Juni bis zum 17. August 2018 in der Klinik J._____ [IV- act. 170 S. 2 ff.]), in der Verfügung vom 17. November 2017 nicht berück-
20 - sichtigt. Vielmehr fokussierte letztere auf die kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt darauf eine quantitative Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Dafür, dass bereits damals psychische Leiden festgestellt worden wären bzw. solche Gesundheitsschäden eine in der Verfügung vom 17. November 2017 ge- würdigte Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verursacht hätten, finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr führte Dr. med. H._____ in seiner Beurteilung vom 14. Juli 2017 ausdrücklich aus, es bestünden (seinerzeit) keine weiteren Beschwerden wie zum Bei- spiel eine depressive Symptomatik (siehe IV-act. 142 S. 8). Wenn im Ver- gleich dazu nun aber nachweislich psychische Leiden namentlich im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vorliegen, stellt dies eine revi- sionsrechtlich relevante veränderte Befundlage dar. Dass die psychischen Beschwerden bereits seit März 2017, d.h. vor Erlass der Verfügung vom
25 - Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und im Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.Die Beschwerdeführerin hat aufgrund des Ausgang des Verfahrens zudem Anspruch auf einen aussergerichtlichen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). Als Bemessungskriterien für dessen Höhe nennt Art. 61 lit. g ATSG die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses. Im Übrigen wird die Bemessung dem kantonalen Recht überlassen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E.4.1 f. und 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E.2.1 f.). Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass im Rechtmittel- und Klageverfahren die unterlie- gende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 16a des kantonalen Anwaltsgesetzes (Anwaltsgesetz; BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der an- waltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwal- tungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwen- digen Zweitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sa- che. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Ho- norars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die (anwaltliche) Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV). Vorliegen reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin trotz Auf- forderung keine Honorarnote ein. Der Beschwerdeführerin ist deshalb un- ter Berücksichtigung des praxisgemäss geltenden, reduzierten Stunden- ansatzes für die Vertretung durch Hilfsorganisation, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (vgl. PVG 2010 Nr. 31 und 32), eine pau-
26 - schale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Spesen und MWST) zuzusprechen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2019 aufgehoben. Die Ange- legenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewie- sen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ ausserge- richtlich mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]