Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2020 78
Entscheidungsdatum
09.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 78 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 9. Dezember 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Dr. A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1941, bezieht seit dem 1. April 2006 eine Kinderrente für seine Tochter B., Jahrgang 1993. 2.Mit Schreiben vom 2. Juli 2016 ersuchte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) A._____ darum, ei- nen aktuellen Ausbildungsnachweis für B._____ nachzureichen. Da die entsprechenden Unterlagen nicht innert Frist nachgereicht wurden, wurde die Kinderrente wie angekündigt per Ende Juli 2016 eingestellt. 3.Mit Schreiben vom 29. März 2018 teilte A._____ der Ausgleichskasse mit, dass er nun in der Lage sei, eine Immatrikulationsbestätigung der Univer- sität C._____ für das Herbstsemester 2016 und eine Immatrikulationsbe- scheinigung der D._____ University vom 1. September 2017 als Ausbil- dungsnachweis vorzulegen. Damit sei der Rentenanspruch vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie jener vom 1. September 2017 bis
  1. September 2018 ausgewiesen. Zudem informierte er die Ausgleichs- kasse darüber, dass seine Tochter vom 1. Januar 2017 bis am 1. Septem- ber 2017 ein Praktikum in E._____ absolviert habe und er die erforderliche Bescheinigung zwecks restlicher Abrechnung nachreichen werde, sobald er sie erhalten habe. 4.Am 17. Juli 2018 machte die Ausgleichskasse A._____ darauf aufmerk- sam, dass nach wie vor die Ausbildungsbestätigung von der Universität C._____ für die Monate August 2016 bis Dezember 2016 und der Prakti- kumsvertrag für das Praktikum in E._____ fehlten. 5.Mit Schreiben vom 12. August 2019 stellte A._____ der Ausgleichskasse eine Praktikumsbestätigung zu. Demnach absolvierte die Tochter ein Praktikum bei «The European Law Students' Association» (nachfolgend ELSA) in E._____ im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis am 31. Juli 2017.
  • 3 - 6.Mit Verfügungen vom 27. Januar 2020 hielt die Ausgleichskasse fest, dass für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. Juni 2017 und dem
  1. Oktober 2017 bis zum 31. August 2018 die Kinderrenten nachträglich ausbezahlt würden. 7.Gegen soeben genannte Verfügungen erhob A._____ am 7. Februar 2020 Einsprache mit dem Antrag auf weitere Nachzahlungen im Umfang von CHF 3'760.-- samt Verzugszins von 5 %. Begründend führte er an, dass dies einem durchgehenden Anspruch vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2018 entspräche. Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. 8.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Juni 2020 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Verfügun- gen vom 27. Januar 2020 betreffend zusätzliche Nachzahlungen der AHV- Kinderrenten sowie der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 seien auf- zuheben und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, dem Beschwerde- führer CHF 2'867.-- samt Zins zu 5 % ab dem 1. August 2018 für einen Betrag von CHF 2'820.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die gesamte Praktikumsdauer von 13 Monaten seiner Tochter mitberücksichtigt werden müsse, da das Praktikum von der Universität D._____ reglementarisch vorgesehen sei. Zudem müsse die Zeitspanne vom Abschluss des Praktikums bis zum Be- ginn des Herbstsemesters 2017 in D._____ in der Nachzahlung ebenfalls als Ausbildung mitberücksichtigt werden. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 schloss die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Androhung einer reformatio in peius, wonach dem Be- schwerdeführer in Abänderung der Verfügungen vom 22. (recte: 27.) Ja- nuar 2020 und des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2020 keine Kinder-
  • 4 - rente im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. September 2017 zugespro- chen werde und die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben sei. Begründend führte sie im Wesentlichen an, dass die Annahme in den Verfügungen vom 27. Januar 2020, dass das Praktikum faktisch geboten gewesen sei, einer genaueren Prüfung nicht standhalte. So sei das absol- vierte Praktikum weder gesetzlich noch reglementarisch vorausgesetzt noch faktisch geboten gewesen. Deshalb könne das Praktikum nicht als Ausbildung anerkannt werden. Dies habe zur Konsequenz, dass sich die Tochter für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2017 nicht in Ausbildung befunden habe und der Beschwerdeführer des- halb in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Kinderrente habe. 10.Am 11. August 2021 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Be- schwerdeführer mit, dass das streitberufene Gericht nach vorläufiger Sach- und Rechtslage eine reformatio in peius ins Auge fasse, wonach in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Mai 2020 und der zugrundliegenden Verfügungen vom 27. Januar 2020 dem Be- schwerdeführer keine Kinderrente im Zeitraum vom 1. August 2016 bis
  1. September 2017 zustünde. Zur Begründung wurde angeführt, dass zweifelhaft sei, ob das Praktikum seiner Tochter bei ELSA International in E._____ habe als Ausbildung zugelassen werden dürfen. Dem Beschwer- deführer wurde infolge der in Aussicht genommenen Aufhebung des Ein- spracheentscheids und einer damit einhergehenden möglichen Schlechterstellung in Anwendung von Art. 61 lit. d ATSG die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde gegeben. 11.Mit Schreiben vom 26. August 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Ge- such um Fristerstreckung, da er noch ausländische Akten beschaffen müsse. Die Instruktionsrichterin entsprach mit Schreiben vom 27. August 2021 dem Gesuch.
  • 5 - 12.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm erstreckten Frist keine Ein- gabe ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügun- gen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versi- cherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vor- liegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse Graubünden vom 18. Mai 2020 (Beschwerdeführerische Akte [Bf-act.] 1, Beschwerdegegnerische Akte [Bg-act.] 52), so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu beja- hen ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kan- tonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Das angerufene Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorge-

  • 6 - schrieben ist. Da der Streitwert mit CHF 2'867.-- darunterfällt, wäre die Zu- ständigkeit der Einzelrichterin gegeben. Gemäss Art. 43 Abs. 4 VRG kann indes auf Anordnung der zuständigen Einzelrichterin in Dreierbesetzung entschieden werden, was angesichts der auszusprechenden reformatio in peius der Fall ist. 3.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das von der Tochter des Be- schwerdeführers absolvierte Praktikum in E._____ als Ausbildung anzu- sehen ist und der Anspruch auf Kinderrente aufgrund dieses Praktikums zu Recht bejaht wurde. Überdies ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zusätzlich Anspruch hat auf Kinderrenten für die Monate Juli 2017 bis Sep- tember 2017. 4.1.Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22 ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah- res oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab- schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 4.2.In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ord- nungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungs- ganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufs- abschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Laut Art. 49 ter Abs. 1 AHVV endet eine Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss. Gemäss Art. 49 ter Abs. 2 AHVV gilt die Aus- bildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird

  • 7 - oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Die Waisen- bzw. Kinderrente für in Ausbildung begriffene 18- bis 25-jährige Waisen oder Kinder erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung abge- schlossen wird (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 1. Januar 2020, Rz. 3357 Satz 1). Für 18- bis 25-jährige Kinder, die die Ausbildung erst nach zurückgelegtem 18. Altersjahr und nach Entstehung des An- spruchs der Eltern auf eine Invaliden- oder Altersrente aufnehmen, beginnt die Kinderrente in der AHV mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen (RWL Rz. 3346). Als Beginn der Ausbildung gilt der Zeitpunkt, ab dem die Person den erforderlichen Ausbildungsaufwand erbringt, zum Bei- spiel Vorlesungen und Kurse besucht. Es ist daher nicht auf den formellen Semesterbeginn (Immatrikulationsbestätigung) abzustellen, sondern auf die effektive Aufnahme des Studiums (RWL Rz. 3368). 4.3.Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder re- glementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bil- dungsgang oder zu einer Prüfung, oder wenn es zum Erwerb eines Di- ploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum als Ausbil- dung trotzdem anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht be- steht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren und das Praktikum im be- treffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (RWL Rz. 3361.1). Auch wenn Verwaltungsweisungen wie die RWL sich an die Durchführungsstel- len richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind, soll dieses sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine über-

  • 8 - zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 140 V 299 E. 3 m.H.). 4.4.Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht jedes Praktikum als Ausbildung verstanden werden kann. Ein Praktikum ist nur dann im Sinne einer Ausbildung zu verstehen, wenn mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbil- dung zu realisieren (BGE 139 V 209 E.5.3). Bei Praktika, bei denen nicht von vornherein ein bestimmter Berufsabschluss angepeilt wird, ist beson- ders zu prüfen, ob eine systematische Vorbereitung auf ein Berufsziel hin erfolgt, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges (vgl. BGE 139 V 122 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom

  1. Oktober 2015 E.5.1.2). Damit der Bildungsgang anerkannt werden kann, müssen hohe Anforderungen bezüglich des Umfangs der Informati- onen über Lerninhalte, Lernkontrollen (Qualifikationsverfahren) sowie Ziele und Anforderungen in beruflicher und schulischer Hinsicht erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2015 vom 22. Dezember 2015 E.4.3.1). Keine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit lediglich ausgeübt wird, um sich dabei einige Bran- chenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen (vgl. BGE 140 V 314 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_209/2020 vom 24. August 2020 E.3 und 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E.5.1.1 m.H.; RWL Rz. 3362). So wurde ein Hochschulpraktikum, das für die Zulassung zu einem Studi- engang von Nutzen, aber nicht notwendig ist, vom Bundesgericht nicht als Ausbildung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2020 vom
  2. August 2020 E.4.2). 5.1.Vorliegend schloss die Tochter des Beschwerdeführers das Frühjahrsse- mester 2016 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität C._____ ab. Anschliessend absolvierte sie ein Praktikum beim Internatio-
  • 9 - nal Board of the European Law Students' Association («ELSA Internatio- nal») in E._____ vom 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2017. Danach nahm die Tochter im September 2017 den Studiengang «International Business and Management» an der Universität D._____ auf. 5.2.Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er ohne weitere Substanziierung vorbringt, dass das Praktikum bei ELSA International re- glementarisch für das anschliessend aufgenommene Studium an der Uni- versität D._____ vorgesehen sei, denn es finden sich in den Akten keine diesbezüglichen Hinweise. Auf dem eingereichten Leistungsnachweis vom 12. Dezember 2018 über das erste Studienjahr 2017 in International Business and Management («Study Progress Overview») ist kein Prakti- kum genannt (Bf-act. 7). Auch der eingereichten Immatrikulationsbestäti- gung ist unter dem Abschnitt «Angaben zum Studiengang» keine Informa- tion zu entnehmen, wonach das Praktikum bei ELSA International für das Studium International Business and Management an der Universität D._____ reglementarisch bzw. gesetzlich eine Voraussetzung für die Zu- lassung zum Studium oder zu einer Prüfung war (Beschwerdegegnerische Akten "Ausbildungsnachweise" [Bg-act. "Ausbildungsnachweise"] 4). Nachfolgend soll deshalb geprüft werden, ob das Praktikum bei ELSA In- ternational faktisch geboten war. 5.3.In den Verfügungen vom 27. Januar 2020 und im Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 ging die Beschwerdegegnerin noch davon aus, dass jenes Praktikum im Hinblick auf das Studium der Tochter des Beschwer- deführers an der Universität D._____ anerkannt war. Im Rahmen des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens beantragte die Beschwerdegegnerin je- doch die Androhung einer reformatio in peius in dem Sinne, dass dem Be- schwerdeführer in Abänderung der Verfügungen vom 22. (recte: 27.) Ja- nuar 2020 und des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2020 im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. September 2017 keine Kinderrente zugespro- chen werde. Die Beschwerdegegnerin begründet dies damit, dass aus den

  • 10 - Akten keine Hinweise ersichtlich seien, wonach das Praktikum faktisch ge- boten war. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach das Ab- solvieren des Praktikums bei ELSA International faktisch nicht geboten ge- wesen sei, blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. 5.4.Die Tochter des Beschwerdeführers absolvierte ein Praktikum bei ELSA International in E._____ vom 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2017. Hierbei handelt es sich um den internationalen Dachverband der lokalen/nationalen ELSA- Vereinigungen (weltweit eine der grössten Vereinigungen von Rechtswis- senschaftsstudierenden), welche insbesondere der Koordination des Netzwerks unter den Studierenden dient (vgl. https://elsa.org/internatio- nal-focus-programme/, zuletzt besucht am 9. Dezember 2021). Gemäss Praktikumsbestätigung, ausgestellt am 27. August 2018, nahm die Tochter die Funktion als F._____ der von ELSA International organisierten «Moot Court Competitions» wahr. Es ist jedoch weder behauptet noch belegt, dass sie selber Teilnehmerin einer solchen (Lehr-)Veranstaltung (simu- lierte Gerichtsverhandlung) war. Weiter war sie während des Praktikums zuständig für die Koordination der Lokalgruppen von ELSA auf nationaler Ebene (Bg-act. "Ausbildungsnachweise" 2 S. 3). Aus der eingereichten Praktikumsbestätigung geht nicht hervor, welche Bildungsziele, Lernin- halte oder beruflichen Ansprüche das Praktikum bei ELSA International umfasste (Bg-act. "Ausbildungsnachweise" 2 S. 3 ff.). Es ist nicht ersicht- lich, ob und inwiefern das Praktikum bei ELSA International für eine be- stimmte Ausbildung faktisch geboten war – weder für das nach dem Früh- jahrssemester 2016 letztlich abgebrochene Rechtsstudium an der Univer- sität C._____ noch für das Studium in International Business and Manage- ment an der Universität D._____ ab September 2017, weil mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht hätte bestehen müssen, eine an- gestrebte Ausbildung zu realisieren. Das Praktikum fand zwischen zwei unterschiedlichen Studiengängen an zwei unterschiedlichen Universitäten statt, so dass es nicht in systematischer Vorbereitung auf ein Berufsziel

  • 11 - hin erfolgte und nicht im Rahmen eines ordnungsgemässen Lehrgangs. Eine andere Bedeutung dieses Praktikums - dass es faktisch geboten ge- wesen wäre - wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vor- getragen. Viel eher ist davon auszugehen, dass das Praktikum der Tochter dazu di- ente, eine Berufs- bzw. Studienwahl zu treffen. Gemäss oben zitierter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein derartiges Praktikum jedoch keine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV dar. 5.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Praktikum bei der ELSA In- ternational nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV qua- lifiziert werden kann, da es weder gesetzlich noch reglementarisch eine Voraussetzung war für die Zulassung zum Studium an der Universität D._____ noch faktisch geboten war. Damit erübrigt sich auch das Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, wonach der Zeitraum zwischen dem Ab- schluss des Praktikums und der Aufnahme des Studiums mitberücksichtigt werden müsse, da sich diese Situation vergleichen lasse mit Semesterfe- rien in einem üblichen Studium. Dies weil sich die Tochter ohnehin seit dem 1. Juli 2016 nicht mehr in Ausbildung befand (Art. 49 ter Abs. 2 AHVV) und unbestrittenermassen erst ab dem 1. September 2017, dem Zeitpunkt des Beginns des Studiums in International Business and Management an der Universität D._____, wieder eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis

Abs. 1 AHVV vorlag. Für 18- bis 25-jährige Kinder, die die Ausbildung erst nach zurückgelegtem 18. Altersjahr und nach Entstehung des Anspruchs der Eltern auf eine Invaliden- oder Altersrente aufnehmen, beginnt die Kin- derrente in der AHV mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen (RWL Rz. 3346). 6.1.Gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG wird im kantonalen Sozialversicherungs- gerichtsverfahren die Verwirklichung des materiellen Rechts über das in- dividuelle Rechtsschutzinteresse gestellt, was sich auf das Legalitätsprin-

  • 12 - zip und das Gleichbehandlungsgebot zurückführen lässt. Sofern ein refor- matorischer Entscheid möglich ist und die Angelegenheit nicht aus ande- ren Gründen zurückgewiesen werden muss, ist das kantonale Sozialver- sicherungsgericht verpflichtet, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen. Ob eine solche denn auch tatsächlich vorzunehmen ist, da das objektive Recht durchgesetzt werden soll, oder ob im Einzelfall das subjektive Rechtsschutzinteresse überwiegt, verbleibt im Rahmen dieses Span- nungsverhältnisses der Überprüfung durch das kantonale Gericht (BGE 144 V 153 E.4.2.4). Auf jeden Fall darf dieses nicht nur dann einen angefochtenen Entscheid (im Rahmen des Streitgegenstandes) in peius reformieren, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheb- licher Bedeutung ist. Denn wenn eine versicherte Person gegen einen noch nicht rechtskräftigen Verwaltungsakt den Rechtsweg beschreitet, muss sie im Rahmen des Streitgegenstandes infolge von Art. 61 lit. d ATSG mit einer Schlechterstellung rechnen. 6.2.Gestützt auf die obigen Ausführungen ist das Praktikum der Tochter des Beschwerdeführers bei ELSA International vom 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2017 nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV zu qualifi- zieren. Sie setzte ihre Ausbildung nach Studiumsabbruch an der rechts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität C._____ im Sommer 2016 mit Aufnahme des Studiums in International Business and Management an der Universität D._____ am 1. September 2017 fort. Damit befand sie sich vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2017 nicht in Ausbildung. Es ist in Abwei- sung der Beschwerde und den angefochtenen Einspracheentscheid vom
  1. Mai 2020 über die Verfügungen vom 27. Januar 2020 in peius refor- mierend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Kinderrente für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. September 2017 hat. Ausgangsgemäss erübrigen sich Weiterungen zu den vom Beschwer- deführer anbegehrten Zinsen auf seiner Kinderrenten-Forderung von CHF 2'820.-- (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG).
  • 13 - 7.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 82a ATSG (Überg- angsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019) ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinni- ger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die Beschwerdegegnerin hat keinen An- spruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Abweisung der Beschwerde und den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 18. Mai 2020 über die Verfügungen vom 27. Januar 2020 in peius reformierend wird festgestellt, dass A._____ keinen Anspruch auf eine Kinderrente für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. September 2017 hat.
  1. Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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