VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 78 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 9. Dezember 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Dr. A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Rente
5 - 12.Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm erstreckten Frist keine Ein- gabe ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügun- gen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versi- cherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vor- liegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichs- kasse Graubünden vom 18. Mai 2020 (Beschwerdeführerische Akte [Bf-act.] 1, Beschwerdegegnerische Akte [Bg-act.] 52), so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu beja- hen ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kan- tonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Das angerufene Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorge-
6 - schrieben ist. Da der Streitwert mit CHF 2'867.-- darunterfällt, wäre die Zu- ständigkeit der Einzelrichterin gegeben. Gemäss Art. 43 Abs. 4 VRG kann indes auf Anordnung der zuständigen Einzelrichterin in Dreierbesetzung entschieden werden, was angesichts der auszusprechenden reformatio in peius der Fall ist. 3.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das von der Tochter des Be- schwerdeführers absolvierte Praktikum in E._____ als Ausbildung anzu- sehen ist und der Anspruch auf Kinderrente aufgrund dieses Praktikums zu Recht bejaht wurde. Überdies ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zusätzlich Anspruch hat auf Kinderrenten für die Monate Juli 2017 bis Sep- tember 2017. 4.1.Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22 ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah- res oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab- schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 4.2.In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ord- nungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungs- ganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufs- abschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Laut Art. 49 ter Abs. 1 AHVV endet eine Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss. Gemäss Art. 49 ter Abs. 2 AHVV gilt die Aus- bildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird
7 - oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. Die Waisen- bzw. Kinderrente für in Ausbildung begriffene 18- bis 25-jährige Waisen oder Kinder erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung abge- schlossen wird (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 1. Januar 2020, Rz. 3357 Satz 1). Für 18- bis 25-jährige Kinder, die die Ausbildung erst nach zurückgelegtem 18. Altersjahr und nach Entstehung des An- spruchs der Eltern auf eine Invaliden- oder Altersrente aufnehmen, beginnt die Kinderrente in der AHV mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen (RWL Rz. 3346). Als Beginn der Ausbildung gilt der Zeitpunkt, ab dem die Person den erforderlichen Ausbildungsaufwand erbringt, zum Bei- spiel Vorlesungen und Kurse besucht. Es ist daher nicht auf den formellen Semesterbeginn (Immatrikulationsbestätigung) abzustellen, sondern auf die effektive Aufnahme des Studiums (RWL Rz. 3368). 4.3.Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder re- glementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bil- dungsgang oder zu einer Prüfung, oder wenn es zum Erwerb eines Di- ploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum als Ausbil- dung trotzdem anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht be- steht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren und das Praktikum im be- treffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (RWL Rz. 3361.1). Auch wenn Verwaltungsweisungen wie die RWL sich an die Durchführungsstel- len richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind, soll dieses sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine über-
8 - zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 140 V 299 E. 3 m.H.). 4.4.Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht jedes Praktikum als Ausbildung verstanden werden kann. Ein Praktikum ist nur dann im Sinne einer Ausbildung zu verstehen, wenn mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbil- dung zu realisieren (BGE 139 V 209 E.5.3). Bei Praktika, bei denen nicht von vornherein ein bestimmter Berufsabschluss angepeilt wird, ist beson- ders zu prüfen, ob eine systematische Vorbereitung auf ein Berufsziel hin erfolgt, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges (vgl. BGE 139 V 122 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom
9 - nal Board of the European Law Students' Association («ELSA Internatio- nal») in E._____ vom 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2017. Danach nahm die Tochter im September 2017 den Studiengang «International Business and Management» an der Universität D._____ auf. 5.2.Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er ohne weitere Substanziierung vorbringt, dass das Praktikum bei ELSA International re- glementarisch für das anschliessend aufgenommene Studium an der Uni- versität D._____ vorgesehen sei, denn es finden sich in den Akten keine diesbezüglichen Hinweise. Auf dem eingereichten Leistungsnachweis vom 12. Dezember 2018 über das erste Studienjahr 2017 in International Business and Management («Study Progress Overview») ist kein Prakti- kum genannt (Bf-act. 7). Auch der eingereichten Immatrikulationsbestäti- gung ist unter dem Abschnitt «Angaben zum Studiengang» keine Informa- tion zu entnehmen, wonach das Praktikum bei ELSA International für das Studium International Business and Management an der Universität D._____ reglementarisch bzw. gesetzlich eine Voraussetzung für die Zu- lassung zum Studium oder zu einer Prüfung war (Beschwerdegegnerische Akten "Ausbildungsnachweise" [Bg-act. "Ausbildungsnachweise"] 4). Nachfolgend soll deshalb geprüft werden, ob das Praktikum bei ELSA In- ternational faktisch geboten war. 5.3.In den Verfügungen vom 27. Januar 2020 und im Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 ging die Beschwerdegegnerin noch davon aus, dass jenes Praktikum im Hinblick auf das Studium der Tochter des Beschwer- deführers an der Universität D._____ anerkannt war. Im Rahmen des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens beantragte die Beschwerdegegnerin je- doch die Androhung einer reformatio in peius in dem Sinne, dass dem Be- schwerdeführer in Abänderung der Verfügungen vom 22. (recte: 27.) Ja- nuar 2020 und des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2020 im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 30. September 2017 keine Kinderrente zugespro- chen werde. Die Beschwerdegegnerin begründet dies damit, dass aus den
10 - Akten keine Hinweise ersichtlich seien, wonach das Praktikum faktisch ge- boten war. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach das Ab- solvieren des Praktikums bei ELSA International faktisch nicht geboten ge- wesen sei, blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. 5.4.Die Tochter des Beschwerdeführers absolvierte ein Praktikum bei ELSA International in E._____ vom 1. Juli 2016 bis 31. Juli 2017. Hierbei handelt es sich um den internationalen Dachverband der lokalen/nationalen ELSA- Vereinigungen (weltweit eine der grössten Vereinigungen von Rechtswis- senschaftsstudierenden), welche insbesondere der Koordination des Netzwerks unter den Studierenden dient (vgl. https://elsa.org/internatio- nal-focus-programme/, zuletzt besucht am 9. Dezember 2021). Gemäss Praktikumsbestätigung, ausgestellt am 27. August 2018, nahm die Tochter die Funktion als F._____ der von ELSA International organisierten «Moot Court Competitions» wahr. Es ist jedoch weder behauptet noch belegt, dass sie selber Teilnehmerin einer solchen (Lehr-)Veranstaltung (simu- lierte Gerichtsverhandlung) war. Weiter war sie während des Praktikums zuständig für die Koordination der Lokalgruppen von ELSA auf nationaler Ebene (Bg-act. "Ausbildungsnachweise" 2 S. 3). Aus der eingereichten Praktikumsbestätigung geht nicht hervor, welche Bildungsziele, Lernin- halte oder beruflichen Ansprüche das Praktikum bei ELSA International umfasste (Bg-act. "Ausbildungsnachweise" 2 S. 3 ff.). Es ist nicht ersicht- lich, ob und inwiefern das Praktikum bei ELSA International für eine be- stimmte Ausbildung faktisch geboten war – weder für das nach dem Früh- jahrssemester 2016 letztlich abgebrochene Rechtsstudium an der Univer- sität C._____ noch für das Studium in International Business and Manage- ment an der Universität D._____ ab September 2017, weil mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht hätte bestehen müssen, eine an- gestrebte Ausbildung zu realisieren. Das Praktikum fand zwischen zwei unterschiedlichen Studiengängen an zwei unterschiedlichen Universitäten statt, so dass es nicht in systematischer Vorbereitung auf ein Berufsziel
11 - hin erfolgte und nicht im Rahmen eines ordnungsgemässen Lehrgangs. Eine andere Bedeutung dieses Praktikums - dass es faktisch geboten ge- wesen wäre - wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vor- getragen. Viel eher ist davon auszugehen, dass das Praktikum der Tochter dazu di- ente, eine Berufs- bzw. Studienwahl zu treffen. Gemäss oben zitierter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein derartiges Praktikum jedoch keine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV dar. 5.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Praktikum bei der ELSA In- ternational nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV qua- lifiziert werden kann, da es weder gesetzlich noch reglementarisch eine Voraussetzung war für die Zulassung zum Studium an der Universität D._____ noch faktisch geboten war. Damit erübrigt sich auch das Vorbrin- gen des Beschwerdeführers, wonach der Zeitraum zwischen dem Ab- schluss des Praktikums und der Aufnahme des Studiums mitberücksichtigt werden müsse, da sich diese Situation vergleichen lasse mit Semesterfe- rien in einem üblichen Studium. Dies weil sich die Tochter ohnehin seit dem 1. Juli 2016 nicht mehr in Ausbildung befand (Art. 49 ter Abs. 2 AHVV) und unbestrittenermassen erst ab dem 1. September 2017, dem Zeitpunkt des Beginns des Studiums in International Business and Management an der Universität D._____, wieder eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis
Abs. 1 AHVV vorlag. Für 18- bis 25-jährige Kinder, die die Ausbildung erst nach zurückgelegtem 18. Altersjahr und nach Entstehung des Anspruchs der Eltern auf eine Invaliden- oder Altersrente aufnehmen, beginnt die Kin- derrente in der AHV mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen (RWL Rz. 3346). 6.1.Gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG wird im kantonalen Sozialversicherungs- gerichtsverfahren die Verwirklichung des materiellen Rechts über das in- dividuelle Rechtsschutzinteresse gestellt, was sich auf das Legalitätsprin-