Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2020 75
Entscheidungsdatum
15.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 75 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL vom 15. April 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____, Jahrgang 1969, war zuletzt als Detailhandelsangestellte tätig. Am
  1. September 2019 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversiche- rungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Am 8. November 2019 wurde A._____ vom Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (nachfolgend RAV) aufgefordert, am 7. Januar 2020 an ei- nem Beratungsgespräch teilzunehmen. Am 5. Januar 2020 teilte A._____ dem RAV mit, das Gespräch müsse verschoben werden, da sie an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch habe. Deshalb wurde das Beratungsge- spräch mit Schreiben vom 7. Januar 2020 auf den 10. Januar 2020 ver- schoben. Diesem Gespräch blieb A._____ fern. 3.In der Folge wurde A._____ mit Schreiben vom 13. Januar 2020 vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) aufge- fordert, zum versäumten Termin Stellung zu nehmen. 4.Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2020 hielt A._____ fest, es müsse sich um ein Versehen handeln, sie habe sich korrekt abgemeldet, da sie ab dem
  2. Januar 2020 eine Stelle habe antreten können. 5.Mit Schreiben vom 10. März 2020 wurde A._____ aufgefordert, mit Frist bis zum 20. März 2020 den Nachweis zu erbringen, dass sie am 10. Januar 2020 gearbeitet habe. 6.Am 19. März 2020 teilte A._____ dem KIGA mit, dass sie aufgrund der aktuellen Situation den Nachweis nicht fristgerecht erbringen könne. 7.Mit Verfügung vom 23. April 2020 wurde A._____ wegen Nichtbefolgens einer Weisung für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld eingestellt. Das KIGA führte begrün-
  • 3 - dend aus, dass A._____ dem Beratungsgespräch vom 10. Januar 2020 ohne Angabe von Gründen ferngeblieben sei. Die verlangte Bestätigung des Arbeitgebers, die nachgewiesen hätte, dass sie am 10. Januar 2020 gearbeitet habe, sei bis dato nicht eingereicht worden. 8.Dagegen erhob A._____ am 26. April 2020 fristgerecht Einsprache. Be- gründend wurde ausgeführt, dass sie sich rechtzeitig mit E-Mail vom 8. Ja- nuar 2020, um 14:40 Uhr, vom Gespräch am 10. Januar 2020 abgemeldet habe. Die Entschuldigung sei eineinhalb Tage vor dem Beratungsgespräch erfolgt. Im darauffolgenden Beratungsgespräch habe ihr der RAV-Berater erklärt, dass er die E-Mail noch nicht geöffnet gehabt hätte und sie deshalb angezeigt habe. Sie habe laut Vertrag seit dem 1. Januar 2020 eine Anstel- lung, wobei sie am 9. Januar 2020 ihre Arbeit aufgenommen habe. Wie bereits dargelegt, habe sie die bis zum Datum der Einsprache erforderliche Abrechnung des Arbeitgebers noch nicht erhalten. 9.Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 lehnte das KIGA die Einspra- che vom 26. April 2020 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass beim KIGA in der Zwischenzeit die Zwischenverdienstbescheinigung wie auch die Zeit- nachweisliste der B._____ AG von A._____ über die Kontrollperiode im Ja- nuar 2020 eingegangen seien. Aus diesen ergebe sich, dass A._____ am
  1. Januar 2020 nicht gearbeitet habe, sodass ihre Einsprache abgelehnt werde. 10.Mit E-Mail vom 16. Mai 2020 ersuchte A._____ um eine neuerliche Prüfung der Angelegenheit. Erklärend führte sie aus, dass im Wesentlichen aus technischen Gründen (späterer Erhalt des Badge) und aufgrund fehlerhaf- ter manueller Erfassung der 10. Januar 2020 nicht als Arbeitstag aufge- nommen worden sei, obschon sie dann gearbeitet habe.
  • 4 - 11.Auf Nachfrage des KIGA bei der zuständigen Arbeitslosenkasse SYNA, ob sie für den 10. Januar 2021 einen Zwischenverdienst angerechnet habe, habe selbige verneint. Am 29. Mai 2020 teilte das KIGA A._____ mit, es werde nicht wiedererwägungsweise auf den Einspracheentscheid zurück- kommen. 12.Gegen diesen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 12. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. In ihrer Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 9. Januar 2020 bei der Firma C., welche sich im B. befinde, zu arbeiten begonnen habe. Sie habe eine Vorgesetzte bei der C., aber auch eine Vorgesetzte bei B.. Die Zeiterfassung, die Schlüssel, der Personalkasten etc. laufe alles über B.. B. liefere jeweils zeitverzögert die Daten an ihren Arbeitgeber, C.. Am 9. Januar 2020 sei ihr zwar der Arbeitsplatz ge- zeigt worden, den Badge, welcher für die elektronische Arbeitszeiterfas- sung notwendig sei, habe sie jedoch erst eine Woche später erhalten. Folg- lich seien die Arbeitsstunden auf dem Zeitblatt erst später von Hand einge- tragen worden. Dies jedoch leider fälschlicherweise verschoben, sodass der Samstag und der Sonntag als Arbeitstage erfasst worden seien, ob- schon sie sonntags gar nicht gearbeitet habe. Ihre Vorgesetzte bei B. bestätige dies mit der der Einsprache beigelegten E-Mail. Sie arbeite je- weils freitags und samstags, je nach Bedarf im Lager auch am Donnerstag. Für den Termin vom 10. Januar 2020 habe sie sich am 8. Januar 2020, um 14:40 Uhr, eineinhalb Tage vor dem besagten Termin, per E-Mail entschul- digt, da sie ab dem 9. Januar 2020 ihre Stelle habe antreten können. Der RAV-Berater habe ihr mitgeteilt, er habe die E-Mail vom 8. Januar 2020 damals noch nicht gelesen gehabt und sie deshalb anzeigen müssen. Am
  1. März 2020 habe sie bei B._____ die Abrechnungen verlangt, diese aber bis Ende April 2020 nicht erhalten.
  • 5 - 13.Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Den Beweis, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am
  1. Januar 2020 gearbeitet habe, sei sie weiterhin schuldig geblieben. Die ins Recht gelegte E-Mail von B._____ vom 30. Dezember 2019 sei in die- sem Zusammenhang wenig hilfreich, da die später ausgestellte Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeiten dem geplanten Einsatz widerspreche. Inter- essant sei immerhin, dass sich die Beschwerdeführerin scheinbar bereits im Dezember 2019 mit B._____ auf einen Einsatz geeinigt habe. Daher stelle sich die Frage, ob das Beratungsgespräch vom 7. Januar 2020 tatsächlich habe verschoben werden müssen, was die Beschwerdeführerin mit einem Vorstellungsgespräch bei B._____ begründet habe. 14.Mit Replik vom 26. Juli 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Aus- führungen fest und vertiefte sie. Zur Frage des Vorstellungsgesprächs am
  2. Januar 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie arbeite nicht für B., sondern in einem sogenannten Shop im Shop, bei dem das Per- sonal über eine externe Firma angestellt werde und diese Firma innerhalb der Ladenfläche von B. ihre eigenen Produkte verkaufe. Kurz vor der Arbeitsaufnahme bei C._____ habe sie sich im D., welcher sich auch im B. befinde, vorgestellt. Die Arbeitslosenkasse habe ausserdem die zwei Arbeitstage akzeptiert und nicht gestrichen. Gerade dies zeige doch auf, dass sie zwei Tage gearbeitet haben müsse. 15.Mit Schreiben vom 4. August 2020 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefoch- tenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
  • 6 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann ge- gen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü- gungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versiche- rungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.2.Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwer- deführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die von ihr zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist damit einzu- treten.

  • 7 - 2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Ausgangs- punkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Ver- dienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 3'597.00 (Be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser wird ihr im Umfang von 80% entschädigt (Bg-act. 1), was gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 132.60 (CHF 3'597.00 x 0.8 : 21.7 Tage) entspricht. Mit der Verfügung vom 23. April 2020, bestätigt mit dem ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020, wurde die Beschwerde- führerin für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Ar- beitslosenversicherungstaggeld eingestellt, was einen Streitwert von CHF 663.00 (CHF 132.60 x 5 Tage) bedeutet. Nachdem der Streitwert so- mit unter CHF 5'000.00 liegt und für diese Angelegenheit auch keine Fün- ferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 VRG), ist die Einzelrichterin zum Entscheid zuständig. 3.1.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführe- rin zu Recht wegen Nichtteilnahme am Beratungsgespräch vom 10. Januar 2020 bzw. Nichtbefolgens einer Weisung ohne entschuldbaren Grund mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 betreffend die Verfügung vom 23. April 2020 für insgesamt fünf Tage in der Anspruchsberechtigung zum Be- zug von Arbeitslosenversicherungstaggeld eingestellt hat. 3.2.Eine Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 AVIG formulierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass sie die Kontrollvorschriften einhält (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unterneh- men, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Versi- cherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag,

  • 8 - für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG bestimmt, dass die Versicherte auf Weisungen der zuständigen Amtsstelle an Beratungs- gesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen hat. Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich die Versicherte nach der Anmeldung ent- sprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollge- sprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die zustän- dige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jede Versicherte fest (Abs. 2). Art. 22 Abs. 1 AVIV sieht vor, dass das erste Beratungs- und Kontrollgespräch innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zustän- digen Amtsstelle geführt werden muss. Anschliessend führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch (Abs. 2). 3.3.Befolgt die Versicherte die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, indem sie namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine ar- beitsmarktliche Massnahme nicht antritt, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Aus dem Wortlaut „namentlich“ ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher nicht notwendigerweise die Erfüllung eines dieser aufgezählten Tatbestände voraussetzt. Damit wird darauf hingewiesen, dass nicht jede Nichtbefolgung der Kontrollvor- schriften oder der Weisungen eine Einstellung zu rechtfertigen vermag. Auf jeden Fall ist aber eine Sanktionierung durch die Einstellung in der An- spruchsberechtigung dort angezeigt, wo die Nichtbefolgung einer Weisung Konsequenzen auf die Dauer der Arbeitslosigkeit hat (CHOPARD, Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 146). Was

  • 9 - Weisungen des Arbeitsamts anbelangt, muss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG in Zusammenhang gebracht werden. Danach ist eine versicherte Person verpflichtet, an Beratungsgesprächen und Informa- tionsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Art. 17 Abs. 5 AVIG teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt letzteres ausdrücklich vorschreibt. Widersetzt sich die betreffende Person einer derartigen Wei- sung des Arbeitsamts, welche die Förderung ihrer Vermittlung bezweckt, indem sie einen Termin insbesondere aus Gleichgültigkeit verpasst, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustel- len (CHOPARD, a.a.O., S. 87 f. m.w.H.). 4.1.Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin für fünf Tage in ihrer Anspruchs- berechtigung eingestellt, weil sie der Weisung des zuständigen RAV, zum Beratungsgespräch vom 10. Januar 2020 zu erscheinen, keine Folge leis- tete. Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend nicht, die per E-Mail er- folgte Einladung des RAV vom 7. Januar 2020 erhalten zu haben (Bf- act. 7). Ebenfalls unbestritten ist, dass sie dem Beratungsgespräch vom

  1. Januar 2020 ferngeblieben ist. Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch geblieben, ob der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtferti- gungsgrund dieses Versäumnis zu entschuldigen vermag und daher auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ist. In diesem Zusammenhang gilt es, den Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach sie sich mit E-Mail vom 8. Januar 2020 beim RAV für das Bera- tungsgespräch vom 10. Januar 2020 rechtzeitig abgemeldet habe. 4.2.Werden Weisungen oder Kontrollvorschriften der zuständigen Amtsstelle aus entschuldbaren Gründen nicht befolgt, so müssen die Gründe, welche als Rechtfertigung für das Nichtbefolgen von Weisungen bzw. Kontrollvor- schriften angeführt werden, durch Belege, welche eine Versicherte im Rah- men der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht beim Abklären eines Sachver- haltes beizubringen hat, erstellt sein. Die zuständige Amtsstelle darf sich
  • 10 - dabei nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Praxisgemäss muss an- dererseits das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in be- weismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/bb; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C_19/06 vom 5. Januar 2007 E.2.5; KUPFER BU- CHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 202). Nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termins genügt als Anlass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, bildet mithin einen Einstellungstatbestand (KUP- FER BUCHER, a.a.O., S. 231). 4.3.Das Sozialversicherungsverfahren wie auch der Sozialversicherungspro- zess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben sowohl die Behörden im Verwaltungsverfahren als auch das Versicherungsgericht im kantonalen Beschwerdeverfahren von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Parteien haben dabei an der Feststellung der rechtserheblichen Tatsa- chen mitzuwirken. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen (Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit) nicht. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Par- teien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislo- sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un- bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 E.6.8.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom 31. August 2015 E.6.3.4). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be- weislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts- hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An- spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestrei- tet (BGE 130 III 321 E.3.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,

  • 11 - wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund- satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent- sprechen (BGE 138 V 218 E.6 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1 f., 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E.4.3.1). 4.4.Wie nachfolgend dargestellt spricht die Aktenlage vorliegendenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Darstellung der Beschwerdefüh- rerin, wonach sie ihre Arbeit am 9. Januar 2020 aufgenommen und am 10. wie auch 11. Januar 2020 gearbeitet hat (Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und Bg-act. 9). Die Vorgesetzte hat der Beschwerdeführerin be- reits mit E-Mail vom 30. Dezember 2019 mitgeteilt, dass ihr erster Arbeits- tag für C._____ im B._____ der 9. Januar 2020 sein werde. Sie solle sich am Donnerstag 9. Januar 2020 am Kundendienst melden und werde dann abgeholt. Die weiteren Arbeitstage seien der Freitag 10. Januar und Sams- tag 11. Januar 2020 (Bf-act. 3). Insofern sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt stellt, dass die Beschwerdeführerin dem Beratungsge- spräch vom 10. Januar 2020 ohne Angabe von Gründen ferngeblieben sei, ist ihm aufgrund der Akten entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerde- führerin bereits am Nachmittag des 8. Januar 2020, um 14.40 Uhr, und da- mit mit der verlangten Vorlaufzeit von 24 Stunden, fürs Beratungsgespräch vom 10. Januar 2020 abgemeldet hat mit der Begründung, ab dem 9. Ja- nuar 2020 zu arbeiten und dies normalerweise freitags und samstags und zwischendurch bei Arbeitsanfall auch donnerstags (Bf-act. 2 und Bg-act. 6). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdeführerin per E-Mail und nicht telefonisch abgemeldet hat, zumal sie und ihr RAV-Berater regelmässig – und gerade im besagten Zeitraum zwischen dem 5. und 8. Januar 2020 – über E-Mail kommuniziert haben (Bf-act. 1, 2 und Bg-act. 5, 6, 7 und 9). Es erscheint schlüssig, was die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Arbeitsstarts vom 9. Januar 2020 dartut, nämlich, dass der Arbeitsbe-

  • 12 - ginn am 9. Januar 2020 erfolgte, sie jedoch den Badge erst am 16. Januar 2020 erhielt, weshalb die Arbeitstage erst ab diesem Zeitpunkt automatisch erfasst worden seien und daher die zuvor geleisteten Arbeitstage von Hand eingetragen werden mussten (Bg-act. 17). Dies wird auch mit E-Mail der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bestätigt (Bf-act. 3 und Bg-act. 17, S. 2). Auch das "Verrutschen" um einen Tag bei manuellem Nachtragen erscheint nachvollziehbar, da B._____ am Sonntag geschlossen ist und so- mit von geleisteten Arbeitstagen am Freitag und Samstag 10. und 11. Ja- nuar 2020 auszugehen ist (Bg-act. 6 und 17, S. 1-3). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie am 10. Januar 2020 gearbeitet habe und deshalb nicht zum Beratungstermin am selbigen Tag erscheinen konnte, leuchtet aufgrund der Aktenlage ein. Unter anderem deshalb, weil es sich beim 10. Januar 2020 um einen Freitag handelt und der Zeitnachweisliste zu entnehmen ist, dass sie an den übrigen Arbeitstagen im Januar 2020 jeweils am Donnerstag, Freitag und Samstag gearbeitet hat (Bg-act. 15). So verneinte die vom Beschwerdegegner angefragte Arbeitslosenkasse SYNA denn auch nicht, dass sie den 10. Januar 2020 als Arbeitstag be- trachtete, sondern sie liess vielmehr verlauten, sie könne nicht genau sa- gen, ob die Beschwerdeführerin an diesem Tag gearbeitet habe oder nicht und verwies auf die Zeitnachweisliste, wonach die Beschwerdeführerin am

  1. Januar 2020 "nicht anwesend" gewesen sein soll (Bg-act. 15 und 18). Dass aber von der Arbeitslosenkasse zehn Tage im Zwischenverdienst für den Januar 2020 abgerechnet wurden (Bg-act. 17 und 18), beweist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2020 gearbeitet hat (Bf-act. 2 und 3, Bg-act. 6 und 17 und 18). Das Verhalten des RAV-Beraters, welcher die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2020 möglicherweise zu spät gelesen hat, kann der Be- schwerdeführerin nicht angelastet werden. Der von der Beschwerdeführe- rin geschilderte Sachverhalt erscheint von allen möglichen Geschehensab- läufen der wahrscheinlichste. Entgegen der Darstellung des Beschwerde- gegners verpasste die Beschwerdeführerin den Termin vom 10. Januar
  • 13 - 2020 mit ihrem RAV-Berater damit nicht in Verstoss gegen Kontrollvor- schriften/Weisungen des RAV gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG aus Gleich- gültigkeit oder Desinteresse, sondern sie hatte sich rechtzeitig und ange- messen abgemeldet und dies, weil sie an jenem Tag bereits im Zwischen- verdienst arbeitete und somit den Termin nicht wahrnehmen konnte und ihn zur Förderung ihrer Vermittlung nicht wahrnehmen musste. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zum Be- zug von Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen Nichtbefolgens von Kon- trollvorschriften/Weisungen des RAV zu Unrecht. 5.Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als unrichtig, was zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2020 und zur Zu- sprache der Arbeitslosenentschädigung für die fünf Einstelltage führt. 6.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG).

  • 14 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 12. Mai 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung für die 5 Einstelltage hat. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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