VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 75 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL vom 15. April 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
6 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann ge- gen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü- gungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versiche- rungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.2.Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwer- deführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die von ihr zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist damit einzu- treten.
7 - 2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Ausgangs- punkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Ver- dienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 3'597.00 (Be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser wird ihr im Umfang von 80% entschädigt (Bg-act. 1), was gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 132.60 (CHF 3'597.00 x 0.8 : 21.7 Tage) entspricht. Mit der Verfügung vom 23. April 2020, bestätigt mit dem ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020, wurde die Beschwerde- führerin für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Ar- beitslosenversicherungstaggeld eingestellt, was einen Streitwert von CHF 663.00 (CHF 132.60 x 5 Tage) bedeutet. Nachdem der Streitwert so- mit unter CHF 5'000.00 liegt und für diese Angelegenheit auch keine Fün- ferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 VRG), ist die Einzelrichterin zum Entscheid zuständig. 3.1.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführe- rin zu Recht wegen Nichtteilnahme am Beratungsgespräch vom 10. Januar 2020 bzw. Nichtbefolgens einer Weisung ohne entschuldbaren Grund mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 betreffend die Verfügung vom 23. April 2020 für insgesamt fünf Tage in der Anspruchsberechtigung zum Be- zug von Arbeitslosenversicherungstaggeld eingestellt hat. 3.2.Eine Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 AVIG formulierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört unter anderem, dass sie die Kontrollvorschriften einhält (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unterneh- men, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Versi- cherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag,
8 - für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG bestimmt, dass die Versicherte auf Weisungen der zuständigen Amtsstelle an Beratungs- gesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen hat. Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich die Versicherte nach der Anmeldung ent- sprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollge- sprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die zustän- dige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jede Versicherte fest (Abs. 2). Art. 22 Abs. 1 AVIV sieht vor, dass das erste Beratungs- und Kontrollgespräch innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zustän- digen Amtsstelle geführt werden muss. Anschliessend führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch (Abs. 2). 3.3.Befolgt die Versicherte die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, indem sie namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine ar- beitsmarktliche Massnahme nicht antritt, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Aus dem Wortlaut „namentlich“ ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher nicht notwendigerweise die Erfüllung eines dieser aufgezählten Tatbestände voraussetzt. Damit wird darauf hingewiesen, dass nicht jede Nichtbefolgung der Kontrollvor- schriften oder der Weisungen eine Einstellung zu rechtfertigen vermag. Auf jeden Fall ist aber eine Sanktionierung durch die Einstellung in der An- spruchsberechtigung dort angezeigt, wo die Nichtbefolgung einer Weisung Konsequenzen auf die Dauer der Arbeitslosigkeit hat (CHOPARD, Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 146). Was
9 - Weisungen des Arbeitsamts anbelangt, muss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG in Zusammenhang gebracht werden. Danach ist eine versicherte Person verpflichtet, an Beratungsgesprächen und Informa- tionsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Art. 17 Abs. 5 AVIG teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt letzteres ausdrücklich vorschreibt. Widersetzt sich die betreffende Person einer derartigen Wei- sung des Arbeitsamts, welche die Förderung ihrer Vermittlung bezweckt, indem sie einen Termin insbesondere aus Gleichgültigkeit verpasst, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustel- len (CHOPARD, a.a.O., S. 87 f. m.w.H.). 4.1.Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin für fünf Tage in ihrer Anspruchs- berechtigung eingestellt, weil sie der Weisung des zuständigen RAV, zum Beratungsgespräch vom 10. Januar 2020 zu erscheinen, keine Folge leis- tete. Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend nicht, die per E-Mail er- folgte Einladung des RAV vom 7. Januar 2020 erhalten zu haben (Bf- act. 7). Ebenfalls unbestritten ist, dass sie dem Beratungsgespräch vom
10 - dabei nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Praxisgemäss muss an- dererseits das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in be- weismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/bb; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C_19/06 vom 5. Januar 2007 E.2.5; KUPFER BU- CHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 202). Nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termins genügt als Anlass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, bildet mithin einen Einstellungstatbestand (KUP- FER BUCHER, a.a.O., S. 231). 4.3.Das Sozialversicherungsverfahren wie auch der Sozialversicherungspro- zess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben sowohl die Behörden im Verwaltungsverfahren als auch das Versicherungsgericht im kantonalen Beschwerdeverfahren von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Parteien haben dabei an der Feststellung der rechtserheblichen Tatsa- chen mitzuwirken. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen (Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit) nicht. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Par- teien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislo- sigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un- bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 E.6.8.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom 31. August 2015 E.6.3.4). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be- weislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts- hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An- spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestrei- tet (BGE 130 III 321 E.3.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,
11 - wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund- satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent- sprechen (BGE 138 V 218 E.6 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1 f., 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E.4.3.1). 4.4.Wie nachfolgend dargestellt spricht die Aktenlage vorliegendenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Darstellung der Beschwerdefüh- rerin, wonach sie ihre Arbeit am 9. Januar 2020 aufgenommen und am 10. wie auch 11. Januar 2020 gearbeitet hat (Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und Bg-act. 9). Die Vorgesetzte hat der Beschwerdeführerin be- reits mit E-Mail vom 30. Dezember 2019 mitgeteilt, dass ihr erster Arbeits- tag für C._____ im B._____ der 9. Januar 2020 sein werde. Sie solle sich am Donnerstag 9. Januar 2020 am Kundendienst melden und werde dann abgeholt. Die weiteren Arbeitstage seien der Freitag 10. Januar und Sams- tag 11. Januar 2020 (Bf-act. 3). Insofern sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt stellt, dass die Beschwerdeführerin dem Beratungsge- spräch vom 10. Januar 2020 ohne Angabe von Gründen ferngeblieben sei, ist ihm aufgrund der Akten entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerde- führerin bereits am Nachmittag des 8. Januar 2020, um 14.40 Uhr, und da- mit mit der verlangten Vorlaufzeit von 24 Stunden, fürs Beratungsgespräch vom 10. Januar 2020 abgemeldet hat mit der Begründung, ab dem 9. Ja- nuar 2020 zu arbeiten und dies normalerweise freitags und samstags und zwischendurch bei Arbeitsanfall auch donnerstags (Bf-act. 2 und Bg-act. 6). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdeführerin per E-Mail und nicht telefonisch abgemeldet hat, zumal sie und ihr RAV-Berater regelmässig – und gerade im besagten Zeitraum zwischen dem 5. und 8. Januar 2020 – über E-Mail kommuniziert haben (Bf-act. 1, 2 und Bg-act. 5, 6, 7 und 9). Es erscheint schlüssig, was die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Arbeitsstarts vom 9. Januar 2020 dartut, nämlich, dass der Arbeitsbe-
12 - ginn am 9. Januar 2020 erfolgte, sie jedoch den Badge erst am 16. Januar 2020 erhielt, weshalb die Arbeitstage erst ab diesem Zeitpunkt automatisch erfasst worden seien und daher die zuvor geleisteten Arbeitstage von Hand eingetragen werden mussten (Bg-act. 17). Dies wird auch mit E-Mail der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bestätigt (Bf-act. 3 und Bg-act. 17, S. 2). Auch das "Verrutschen" um einen Tag bei manuellem Nachtragen erscheint nachvollziehbar, da B._____ am Sonntag geschlossen ist und so- mit von geleisteten Arbeitstagen am Freitag und Samstag 10. und 11. Ja- nuar 2020 auszugehen ist (Bg-act. 6 und 17, S. 1-3). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie am 10. Januar 2020 gearbeitet habe und deshalb nicht zum Beratungstermin am selbigen Tag erscheinen konnte, leuchtet aufgrund der Aktenlage ein. Unter anderem deshalb, weil es sich beim 10. Januar 2020 um einen Freitag handelt und der Zeitnachweisliste zu entnehmen ist, dass sie an den übrigen Arbeitstagen im Januar 2020 jeweils am Donnerstag, Freitag und Samstag gearbeitet hat (Bg-act. 15). So verneinte die vom Beschwerdegegner angefragte Arbeitslosenkasse SYNA denn auch nicht, dass sie den 10. Januar 2020 als Arbeitstag be- trachtete, sondern sie liess vielmehr verlauten, sie könne nicht genau sa- gen, ob die Beschwerdeführerin an diesem Tag gearbeitet habe oder nicht und verwies auf die Zeitnachweisliste, wonach die Beschwerdeführerin am
13 - 2020 mit ihrem RAV-Berater damit nicht in Verstoss gegen Kontrollvor- schriften/Weisungen des RAV gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG aus Gleich- gültigkeit oder Desinteresse, sondern sie hatte sich rechtzeitig und ange- messen abgemeldet und dies, weil sie an jenem Tag bereits im Zwischen- verdienst arbeitete und somit den Termin nicht wahrnehmen konnte und ihn zur Förderung ihrer Vermittlung nicht wahrnehmen musste. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zum Be- zug von Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen Nichtbefolgens von Kon- trollvorschriften/Weisungen des RAV zu Unrecht. 5.Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als unrichtig, was zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2020 und zur Zu- sprache der Arbeitslosenentschädigung für die fünf Einstelltage führt. 6.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG).
14 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 12. Mai 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung für die 5 Einstelltage hat. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]