VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 75 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL vom 15. April 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4 - 11.Auf Nachfrage des KIGA bei der zuständigen Arbeitslosenkasse SYNA, ob sie für den 10. Januar 2021 einen Zwischenverdienst angerechnet habe, habe selbige verneint. Am 29. Mai 2020 teilte das KIGA A._____ mit, es werde nicht wiedererwägungsweise auf den Einspracheentscheid zurückkommen. 12.Gegen diesen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2020 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 12. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. In ihrer Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 9. Januar 2020 bei der Firma C., welche sich im B. befinde, zu arbeiten begonnen habe. Sie habe eine Vorgesetzte bei der C., aber auch eine Vorgesetzte bei B.. Die Zeiterfassung, die Schlüssel, der Personalkasten etc. laufe alles über B.. B. liefere jeweils zeitverzögert die Daten an ihren Arbeitgeber, C.. Am 9. Januar 2020 sei ihr zwar der Arbeitsplatz gezeigt worden, den Badge, welcher für die elektronische Arbeitszeiterfassung notwendig sei, habe sie jedoch erst eine Woche später erhalten. Folglich seien die Arbeitsstunden auf dem Zeitblatt erst später von Hand eingetragen worden. Dies jedoch leider fälschlicherweise verschoben, sodass der Samstag und der Sonntag als Arbeitstage erfasst worden seien, obschon sie sonntags gar nicht gearbeitet habe. Ihre Vorgesetzte bei B. bestätige dies mit der der Einsprache beigelegten E-Mail. Sie arbeite jeweils freitags und samstags, je nach Bedarf im Lager auch am Donnerstag. Für den Termin vom 10. Januar 2020 habe sie sich am 8. Januar 2020, um 14:40 Uhr, eineinhalb Tage vor dem besagten Termin, per E-Mail entschuldigt, da sie ab dem 9. Januar 2020 ihre Stelle habe antreten können. Der RAV-Berater habe ihr mitgeteilt, er habe die E- Mail vom 8. Januar 2020 damals noch nicht gelesen gehabt und sie deshalb anzeigen müssen. Am 16. März 2020 habe sie bei B._____ die Abrechnungen verlangt, diese aber bis Ende April 2020 nicht erhalten.
5 - 13.Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Den Beweis, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am
6 - Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 12. Mai 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.2.Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die von ihr zudem frist- und
7 - formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist damit einzutreten. 2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 3'597.00 (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser wird ihr im Umfang von 80% entschädigt (Bg-act. 1), was gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von CHF 132.60 (CHF 3'597.00 x 0.8 : 21.7 Tage) entspricht. Mit der Verfügung vom
8 - Abs. 1 lit. g AVIG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG bestimmt, dass die Versicherte auf Weisungen der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen hat. Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV muss sich die Versicherte nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jede Versicherte fest (Abs. 2). Art. 22 Abs. 1 AVIV sieht vor, dass das erste Beratungs- und Kontrollgespräch innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle geführt werden muss. Anschliessend führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch (Abs. 2). 3.3.Befolgt die Versicherte die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, indem sie namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht antritt, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Aus dem Wortlaut „namentlich“ ergibt sich, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher nicht notwendigerweise die Erfüllung eines dieser aufgezählten Tatbestände voraussetzt. Damit wird darauf hingewiesen, dass nicht jede Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen eine Einstellung zu rechtfertigen
9 - vermag. Auf jeden Fall ist aber eine Sanktionierung durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dort angezeigt, wo die Nichtbefolgung einer Weisung Konsequenzen auf die Dauer der Arbeitslosigkeit hat (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 146). Was Weisungen des Arbeitsamts anbelangt, muss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG in Zusammenhang gebracht werden. Danach ist eine versicherte Person verpflichtet, an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Art. 17 Abs. 5 AVIG teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt letzteres ausdrücklich vorschreibt. Widersetzt sich die betreffende Person einer derartigen Weisung des Arbeitsamts, welche die Förderung ihrer Vermittlung bezweckt, indem sie einen Termin insbesondere aus Gleichgültigkeit verpasst, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (CHOPARD, a.a.O., S. 87 f. m.w.H.). 4.1.Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin für fünf Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie der Weisung des zuständigen RAV, zum Beratungsgespräch vom 10. Januar 2020 zu erscheinen, keine Folge leistete. Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend nicht, die per E-Mail erfolgte Einladung des RAV vom 7. Januar 2020 erhalten zu haben (Bf-act. 7). Ebenfalls unbestritten ist, dass sie dem Beratungsgespräch vom 10. Januar 2020 ferngeblieben ist. Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch geblieben, ob der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtfertigungsgrund dieses Versäumnis zu entschuldigen vermag und daher auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten ist. In diesem Zusammenhang gilt es, den Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach sie sich mit E-Mail vom 8. Januar 2020 beim RAV für das Beratungsgespräch vom 10. Januar 2020 rechtzeitig abgemeldet habe. 4.2.Werden Weisungen oder Kontrollvorschriften der zuständigen Amtsstelle aus entschuldbaren Gründen nicht befolgt, so müssen die Gründe, welche
10 - als Rechtfertigung für das Nichtbefolgen von Weisungen bzw. Kontrollvorschriften angeführt werden, durch Belege, welche eine Versicherte im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht beim Abklären eines Sachverhaltes beizubringen hat, erstellt sein. Die zuständige Amtsstelle darf sich dabei nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Praxisgemäss muss andererseits das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/bb; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C_19/06 vom 5. Januar 2007 E.2.5; KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 202). Nur ein unentschuldigtes Nichteinhalten eines Termins genügt als Anlass für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, bildet mithin einen Einstellungstatbestand (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 231). 4.3.Das Sozialversicherungsverfahren wie auch der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben sowohl die Behörden im Verwaltungsverfahren als auch das Versicherungsgericht im kantonalen Beschwerdeverfahren von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Parteien haben dabei an der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen mitzuwirken. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nicht. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 E.6.8.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom
13 - gearbeitet hat (Bf-act. 2 und 3, Bg-act. 6 und 17 und 18). Das Verhalten des RAV-Beraters, welcher die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2020 möglicherweise zu spät gelesen hat, kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt erscheint von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners verpasste die Beschwerdeführerin den Termin vom 10. Januar 2020 mit ihrem RAV-Berater damit nicht in Verstoss gegen Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse, sondern sie hatte sich rechtzeitig und angemessen abgemeldet und dies, weil sie an jenem Tag bereits im Zwischenverdienst arbeitete und somit den Termin nicht wahrnehmen konnte und ihn zur Förderung ihrer Vermittlung nicht wahrnehmen musste. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV zu Unrecht. 5.Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als unrichtig, was zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Mai 2020 und zur Zusprache der Arbeitslosenentschädigung für die fünf Einstelltage führt. 6.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG).
14 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 12. Mai 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die 5 Einstelltage hat. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]