Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2020 73
Entscheidungsdatum
30.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 73 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 30. August 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Familienausgleichskasse, Beschwerdegegnerin und B.,

  • 2 - Beigeladene betreffend Familienzulagen

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1977, ist slowakischer Staatsangehöriger, wohnhaft in C. und seit dem Jahre 2016 bei der D._____ AG angestellt. Seit die- sem Zeitpunkt verfügt er über einen Anspruch auf Familienzulagen für seine Tochter E., Jahrgang 2001. 2.Mit Scheidungsurteil vom 17. März 2017 wurde die Ehe zwischen A. und B._____ vom Bezirksgericht F._____ in der Slowakei geschieden. Die Obhut für die gemeinsame Tochter E._____ wurde der Mutter B._____ übertragen. A._____ wurde verpflichtet, einen monatlichen Unterhalt für E._____ von EUR 300.00 zu leisten (Urteils-Dispositiv Ziff. IV.). 3.Mit Schreiben vom 24. September 2018 ersuchte B._____ bei der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) um Auszahlung der Kinderzulagen ab dem 1. August 2018 auf das Konto ihrer Tochter. Seit April 2016 habe A._____ keine Familienzulagen mehr an sie entrichtet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr mit ihr und der gemein- samen Tochter zusammengelebt habe. Mit den ausgerichteten Familien- zulagen habe er nichts an den Unterhalt seiner Tochter beigetragen.

  1. Die SVA forderte daraufhin A._____ am 24. Oktober 2018 auf, zu bestäti- gen, dass die Familienzulagen von Mai 2016 bis Dezember 2017 an die Kindsmutter weitergeleitet wurden. A._____ reichte daraufhin am 28. Ok- tober 2018 diverse Bankbelege ein, aus denen ersichtlich ist, dass regel- mässig Zahlungen an B._____ geleistet wurden. Er hielt fest, dass er gemäss Scheidungsurteil verpflichtet sei, Unterhalt in der Höhe von EUR 300.00 inkl. Kinderzulagen für seine Tochter zu leisten. Dieser Verpflich- tung käme er nach. Sein damaliger Rechtsvertreter präzisierte am 15. No- vember 2018, dass A._____ gemäss Scheidungsurteil verpflichtet worden sei, einen Unterhalt von EUR 300.00 bis zur Volljährigkeit zu leisten. Grundlage dieses Entscheids sei der ausbezahlte Nettolohn inkl. Famili-
  • 4 - enzulagen gewesen. Der Barbedarf der Tochter betrage EUR 400.00, wo- von A._____ 3/4 zu tragen habe. Die Familienzulagen seien daher als Teil des Unterhalts von EUR 300.00 an B._____ überwiesen worden. Eine zweckfremde Verwendung der Familienzulagen finde nicht statt.
  1. Nach diversen Korrespondenzen mit den Rechtsvertreten von B._____ und dem Erhalt einer beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteils teilte die SVA B._____ mit Schreiben vom 14. August 2019 mit, dass die Kinderzulagen zukünftig direkt an die Kindsmutter ausgerichtet werden würden, sofern ein Ausbildungsnachweis eigereicht werde, der bestätige, dass E._____ ab dem 1. August 2018 eine Ausbildung absolviere. 6.Am 9. Oktober 2019 erliess die SVA eine entsprechende Verfügung und hielt fest, dass die Kinderzulagen für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis
  2. Dezember 2018 direkt an B._____ ausbezahlt werden würden. 7.Dagegen erhob A._____ am 4. November 2019 Einsprache und bean- tragte die Auszahlung der Familienzulagen an sich selbst. Begründend brachte er vor, dass bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages in der Slo- wakei einerseits die Bedürfnisse des Kindes und andererseits die Leis- tungsfähigkeit des Verpflichteten überprüft worden seien. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass der Bedarf der Tochter EUR 400.00 be- trage. A._____ sei verpflichtet worden, 3/4 dieser Kosten zu tragen. Die Kinderzulagen seien beim Einkommen des Vaters berücksichtigt worden. 8.Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 wies die SVA die Einsprache von A._____ ab. Sie erwog, dass A._____ gemäss Scheidungsurteil zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von EUR 300.00 verpflichtet worden sei. Aus dem Urteil gehe aber nicht hervor, dass die Familienzulagen darin enthalten seien. Es greife daher die Regelung von Art. 8 FamZG, wonach die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu entrichten
  • 5 - seien. Zudem erachtete sie die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung als erfüllt. 9.A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangte am 10. Juni 2020 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Familienzulagen bei der Unterhaltsbe- rechnung einkommensseitig bei ihm berücksichtigt worden seien. Die Fa- milienzulagen seien daher nicht zusätzlich geschuldet, sondern Bestand- teil des gerichtlich festgelegten Unterhalts von EUR 300.00. 10.Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine eidess- tattliche Erklärung der Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts F._____ ein, in der bestätigt werde, dass im Scheidungsurteil vom 17. März 2017 vom Einkommen inklusive Kinderzulagen ausgegangen worden sei, diese also nicht zusätzlich zu bezahlen seien. 11.Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2020 hielt die SVA (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) an ihrem Einspracheentscheid fest. Aus dem Schei- dungsurteil ergebe sich nicht, dass im Unterhaltsbeitrag von EUR 300.00 die Familienzulagen mitenthalten seien. Die Familienzulagen seien zudem offensichtlich nicht für die Bedürfnisse der Tochter eingesetzt worden, da der Beschwerdeführer jeweils nur den zivilrechtlichen Unterhalt überwie- sen habe, nicht aber die zusätzlich zu entrichtenden Familienzulagen. Die dem Beschwerdeführer zustehenden Familienzulagen seien deshalb zukünftig der Kindsmutter auszuzahlen. 12.Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin B._____ zur Teilnahme am Verfahren ein und gewährte ihr eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 28. Juni 2021. Am 22. Juni 2021 (Poststempel
  1. Juni 2021) informierten die ehemaligen Rechtsvertreter von B._____ das Verwaltungsgericht, dass sie B._____ nicht mehr vertreten würden.
  • 6 - 13.Mit einem an B._____ adressierten Schreiben vom 12. Juli 2021 orien- tierte die Instruktionsrichterin B._____ über die Beiladung zum Verfahren und räumte ihr eine Frist ein zur Bezeichnung einer zustellungsbevoll- mächtigten Person in der Schweiz bis am 23. August 2021. Das Schreiben wurde am 15. Juli 2021 von B._____ (nachfolgend Beigeladene) abgeholt und gilt damit als am selben Tag zugestellt. Innert Frist ging keine Stel- lungnahme der Beigeladenen ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2020, mit dem sie die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2019 abwies und an der Drittauszah- lung der Familienzulagen an die Beigeladene festhielt. Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familien- organisationen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2; in der ab
  1. Januar 2021 geltenden Fassung) entscheidet das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist, über Ent- scheide der Familienausgleichskassen. 1.2.Vorliegend hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Graubünden und untersteht damit der Familienzulagenordnung des Kantons Graubünden. Diese bestimmt in Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Familienzulagen (KFZG; BR 548.100), dass gegen Einspra- cheentscheide von Familienausgleichskassen innerhalb von 30 Tagen seit
  • 7 - Mitteilung Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden kann. Das angerufene Gericht ist damit örtlich und sach- lich zuständig. 1.3.Nach Art. 1 Abs. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). 1.4.Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 10. Juni 2020 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Vorliegend beantragte die Beigeladene die Drittauszahlung für den Zeit- raum vom 1. August 2018 bis 21. Dezember 2018. Der Streitwert beträgt damit CHF 1'147.15 (CHF 244.00 + CHF 244.00 + CHF 244.00 + CHF 244.00 + CHF 171.15). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3.1.Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den An- trag der Beigeladenen auf Drittauszahlung der Familienzulagen zu Recht gutgeheissen hat. 3.2.1.Gemäss Art. 8 FamZG müssen Personen, die auf Grund eines Gerichts- urteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für

  • 8 - Kinder verpflichtet sind, die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhalts- beiträgen entrichten. Dies ergibt sich auch aus Art. 285a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach Familienzu- lagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätz- lich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind. Art. 8 FamZG muss aber in ers- ter Linie im Lichte des schweizerischen Kindesunterhaltsrechts gesehen werden und darf nicht für sich isoliert betrachtet werden. Entgegen dem Wortlaut von Art. 8 FamZG und Art. 285a Abs. 1 ZGB sehen diese Bestim- mungen gemäss herrschender Lehre keine materielle Kumulation von Fa- milienzulagen und Unterhaltsbeiträgen vor. Sie stellen vielmehr eine An- weisung an das Gericht dar, den Gesamtunterhaltsbeitrag als Unterhalts- beitrag zuzüglich Familienzulage auszuweisen (FANKHAUSER/KÄMPF, Aus- gewählte Probleme beim Zusammenspiel von Kindesunterhalt und Sozia- lversicherungsleistungen, in: RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfung mit dem ZGB, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 131). Recht- sprechung und Lehre gehen daher davon aus, dass die Familienzulagen materiell angerechnet werden, formell aber der Grundsatz der Kumulation gelte. Rechnerisch bedeutet dies, dass die Familienzulagen vorweg vom Barbedarf des Kindes abgezogen werden müssen (BGE 137 III 59 E.4.2.3, 128 III 305 E.4b; FOUNTOULAKIS, in: GEISER/FOUNTOULAKIS, BSK ZGB I, Art. 1-456, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 285a Rz. 6; SCHWEIGHAUSER, in: SCHWENZER/FANKHAUSER, FamKomm., Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 285a Rz. 7; FANKHAUSER/KÄMPF, a.a.O., S. 132; KRAPF, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kin- der, Diss., Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 396; Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014, 529 ff., 578 f.). Der unterhaltspflichtige Elternteil hat nämlich ins- gesamt – vorbehältlich der Erweiterung des Bedarfs bei guten wirtschaftli- chen Verhältnissen – nicht mehr als den tatsächlichen Bedarf des Kindes zu decken (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2014 vom 3. September 2015 E.4.4; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 285a Rz. 7; REICHMUTH, Familienzulagen bei Scheidung und weiteren

  • 9 - Konstellationen, in: AJP 2012, 746 ff., 749, Fn. 26; Botschaft Kindesunter- halt, BBl 2014, 529 ff., 578). 3.2.2.Nach Art. 9 Abs. 1 FamZG kann eine Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden, wenn die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind. Art. 9 Abs. 1 FamZG stellt damit sicher, dass die Familienzulagen der Person zukommen, die dafür besorgt ist, dass sie für den Unterhalt bzw. die Bedürfnisse derjenigen Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2017 vom

  1. Dezember 2017 E.5.3.2.2). 3.3.1.Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen wurde mit dem rechtskräftigen slowakischen Scheidungsurteil vom 17. März 2017 geschieden. Das Dispositiv dieses Urteils liegt in zwei Übersetzungs- versionen in den Akten (Beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 46 und 59). Diese beiden Versionen unterscheiden sich inhaltlich allerdings nicht. In besagtem Scheidungsurteil wurde der Beschwerdeführer ver- pflichtet, monatlich einen Unterhalt von EUR 300.00 für seine Tochter an die Beigeladene zu leisten (Urteils-Dispositiv Ziff. IV.). Aus dem Urteil geht allerdings nicht explizit hervor, ob die Familienzulagen in diesem Betrag bereits enthalten oder zusätzlich zu leisten sind. 3.3.2.Das slowakische Gericht berücksichtigte bei der Unterhaltsberechnung die begründeten Bedürfnisse der Berechtigten sowie die Fähigkeiten, Mög- lichkeiten und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten (vgl. Bg-act. 59, E.30). Der Kollisionsvertreter, der im Scheidungsverfahren die Interessen der Tochter vertrat (Bg-act. 59, Ingress), schlug einen Unterhaltsbeitrag des Beschwerdeführers an seine Tochter von EUR 300.00 vor. Dagegen erhob die Beigeladene keine Einwände (vgl. Bg-act. 59, E.35). Das Gericht errechnete gestützt auf die Angaben der Beigeladenen einen Bedarf der
  • 10 - Tochter von EUR 400.00 und hielt fest, dass ihr dadurch ermöglicht werde, am Lebensniveau der Eltern teilzuhaben. Es berücksichtigte dabei diverse Kosten (Ernährung, Hygiene, Kleidung, Reisekosten, Schulkosten, Nach- hilfeunterricht sowie schulische und ausserschulische Aktivitäten), deren Standard dem Lebensniveau der Eltern entsprechen. Trotz höherer Le- benshaltungskosten in der Schweiz, auferlegte es den grössten Teil des Unterhalts (3/4) dem Beschwerdeführer. Dabei stützte es sich auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen (vgl. Beschwerde- führerische Beilagen [Bf-act]. 3 und 4), aus denen auch die Auszahlung der Familienzulagen hervorgehen. Die Lohnabzüge des Beschwerdefüh- rers aufgrund von Zwangsvollstreckungsverfahren sowie das Existenzmi- nimum in der Schweiz wurden beim Lohn des Beschwerdeführers nicht in Abzug gebracht. Das Gericht hielt aber fest, dass der Beschwerdeführer zweifellos zur Leistung eines Unterhalts in der Höhe von EUR 300.00 in der Lage sei, da die von ihm vorgeschlagenen EUR 250.00 zur Deckung sämtlicher berechtigter Kosten der minderjährigen Tochter nicht ausrei- chend wären und er zusätzliche EUR 50.00 leisten könne, da dieser Be- trag bezüglich seines Einkommens keine grundsätzliche Differenz dar- stelle. Einzig auf eine von der Beigeladenen beantragte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines regelmässigen Betrags zur Bildung von Ersparnissen wurde aufgrund der erheblich höheren Lebenshaltungs- kosten in der Schweiz und den Vermögensverhältnissen des Beschwer- deführers verzichtet (vgl. zum Ganzen Bg-act. 59, E.37). 3.3.3Der Beschwerdeführer leistet monatlich einen Unterhaltsbeitrag von EUR 300.00, der zusammen mit dem der Beigeladenen auferlegten Bei- trag von EUR 100.00 den Bedarf der Tochter von EUR 400.00 deckt. Kämen die Familienzulagen kumulativ zu den EUR 300.00 hinzu (wie dies von der Beigeladenen geltend gemacht wird), würde daraus ein monatli- cher Betrag von rund EUR 500.00 für die Tochter resultieren; mithin also mehr als die von der Beigeladenen im Scheidungsverfahren ursprünglich

  • 11 - beantragten EUR 450.00 (vgl. Bg-act. 59, E.4). Auch würde der Gesamt- betrag von rund EUR 500.00 den vom Scheidungsgericht errechneten Be- darf der Tochter von EUR 400.00 übersteigen (vgl. Bg-act. 59, E.37). So- mit besteht kein Raum für eine materielle Kumulation der Unterhaltsbei- träge und der Familienzulagen. Vielmehr kommt der Beschwerdeführer durch die Leistung von EUR 300.00 seiner Unterhaltspflicht sowie seiner in Art. 8 FamZG statuierten Verpflichtung zur Verwendung der Familien- zulagen für die Bedürfnisse der Person, für die sie bestimmt sind, nach. Eine Drittauszahlung der Familienzulagen an die Beigeladene hat somit nicht zu erfolgen. 4.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beigeladenen auf Drittauszahlung der Familienzulagen vom 1. August 2018 bis 21. Dezember 2018 in der Höhe von CHF 1'147.15 zu Unrecht gutgeheissen hat. Der Beschwerdeführer kommt seiner Unterhaltspflicht respektive Weiterleitungspflicht der Familienzulagen nach, indem er mo- natlich EUR 300.00 gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil vom

  1. März 2017 der Beigeladenen überweist, womit kein Anspruch auf eine Drittauszahlung besteht. Der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 ist entsprechend aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom
  2. Juni 2020 führt.
  3. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 83 ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom
  4. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantona- len Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Pro- zessführung – kostenlos, so dass keine Kosten aufzuerlegen sind. 6.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsge- richt festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemes-
  • 12 - sen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein, womit in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Be- messung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) die Entschädigung ermessens- weise festzusetzen ist. Da lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durch- geführt wurde, ist diese pauschal auf CHF 1'200.00 (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu entschädigen. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache- entscheid vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Familienausgleichskasse verpflichtet, die Familienzulagen A._____ auszuzahlen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Familienaus- gleichskasse, hat A._____ mit CHF 1'200.00 zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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