VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 73 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 30. August 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Familienausgleichskasse, Beschwerdegegnerin und B.,
2 - Beigeladene betreffend Familienzulagen
3 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1977, ist slowakischer Staatsangehöriger, wohnhaft in C. und seit dem Jahre 2016 bei der D._____ AG angestellt. Seit die- sem Zeitpunkt verfügt er über einen Anspruch auf Familienzulagen für seine Tochter E., Jahrgang 2001. 2.Mit Scheidungsurteil vom 17. März 2017 wurde die Ehe zwischen A. und B._____ vom Bezirksgericht F._____ in der Slowakei geschieden. Die Obhut für die gemeinsame Tochter E._____ wurde der Mutter B._____ übertragen. A._____ wurde verpflichtet, einen monatlichen Unterhalt für E._____ von EUR 300.00 zu leisten (Urteils-Dispositiv Ziff. IV.). 3.Mit Schreiben vom 24. September 2018 ersuchte B._____ bei der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) um Auszahlung der Kinderzulagen ab dem 1. August 2018 auf das Konto ihrer Tochter. Seit April 2016 habe A._____ keine Familienzulagen mehr an sie entrichtet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr mit ihr und der gemein- samen Tochter zusammengelebt habe. Mit den ausgerichteten Familien- zulagen habe er nichts an den Unterhalt seiner Tochter beigetragen.
7 - Mitteilung Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden kann. Das angerufene Gericht ist damit örtlich und sach- lich zuständig. 1.3.Nach Art. 1 Abs. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). 1.4.Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 10. Juni 2020 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Vorliegend beantragte die Beigeladene die Drittauszahlung für den Zeit- raum vom 1. August 2018 bis 21. Dezember 2018. Der Streitwert beträgt damit CHF 1'147.15 (CHF 244.00 + CHF 244.00 + CHF 244.00 + CHF 244.00 + CHF 171.15). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3.1.Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den An- trag der Beigeladenen auf Drittauszahlung der Familienzulagen zu Recht gutgeheissen hat. 3.2.1.Gemäss Art. 8 FamZG müssen Personen, die auf Grund eines Gerichts- urteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für
8 - Kinder verpflichtet sind, die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhalts- beiträgen entrichten. Dies ergibt sich auch aus Art. 285a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach Familienzu- lagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätz- lich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind. Art. 8 FamZG muss aber in ers- ter Linie im Lichte des schweizerischen Kindesunterhaltsrechts gesehen werden und darf nicht für sich isoliert betrachtet werden. Entgegen dem Wortlaut von Art. 8 FamZG und Art. 285a Abs. 1 ZGB sehen diese Bestim- mungen gemäss herrschender Lehre keine materielle Kumulation von Fa- milienzulagen und Unterhaltsbeiträgen vor. Sie stellen vielmehr eine An- weisung an das Gericht dar, den Gesamtunterhaltsbeitrag als Unterhalts- beitrag zuzüglich Familienzulage auszuweisen (FANKHAUSER/KÄMPF, Aus- gewählte Probleme beim Zusammenspiel von Kindesunterhalt und Sozia- lversicherungsleistungen, in: RIEMER-KAFKA, Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfung mit dem ZGB, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 131). Recht- sprechung und Lehre gehen daher davon aus, dass die Familienzulagen materiell angerechnet werden, formell aber der Grundsatz der Kumulation gelte. Rechnerisch bedeutet dies, dass die Familienzulagen vorweg vom Barbedarf des Kindes abgezogen werden müssen (BGE 137 III 59 E.4.2.3, 128 III 305 E.4b; FOUNTOULAKIS, in: GEISER/FOUNTOULAKIS, BSK ZGB I, Art. 1-456, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 285a Rz. 6; SCHWEIGHAUSER, in: SCHWENZER/FANKHAUSER, FamKomm., Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 285a Rz. 7; FANKHAUSER/KÄMPF, a.a.O., S. 132; KRAPF, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kin- der, Diss., Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 396; Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014, 529 ff., 578 f.). Der unterhaltspflichtige Elternteil hat nämlich ins- gesamt – vorbehältlich der Erweiterung des Bedarfs bei guten wirtschaftli- chen Verhältnissen – nicht mehr als den tatsächlichen Bedarf des Kindes zu decken (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2014 vom 3. September 2015 E.4.4; SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 285a Rz. 7; REICHMUTH, Familienzulagen bei Scheidung und weiteren
9 - Konstellationen, in: AJP 2012, 746 ff., 749, Fn. 26; Botschaft Kindesunter- halt, BBl 2014, 529 ff., 578). 3.2.2.Nach Art. 9 Abs. 1 FamZG kann eine Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden, wenn die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind. Art. 9 Abs. 1 FamZG stellt damit sicher, dass die Familienzulagen der Person zukommen, die dafür besorgt ist, dass sie für den Unterhalt bzw. die Bedürfnisse derjenigen Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2017 vom
10 - Tochter von EUR 400.00 und hielt fest, dass ihr dadurch ermöglicht werde, am Lebensniveau der Eltern teilzuhaben. Es berücksichtigte dabei diverse Kosten (Ernährung, Hygiene, Kleidung, Reisekosten, Schulkosten, Nach- hilfeunterricht sowie schulische und ausserschulische Aktivitäten), deren Standard dem Lebensniveau der Eltern entsprechen. Trotz höherer Le- benshaltungskosten in der Schweiz, auferlegte es den grössten Teil des Unterhalts (3/4) dem Beschwerdeführer. Dabei stützte es sich auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen (vgl. Beschwerde- führerische Beilagen [Bf-act]. 3 und 4), aus denen auch die Auszahlung der Familienzulagen hervorgehen. Die Lohnabzüge des Beschwerdefüh- rers aufgrund von Zwangsvollstreckungsverfahren sowie das Existenzmi- nimum in der Schweiz wurden beim Lohn des Beschwerdeführers nicht in Abzug gebracht. Das Gericht hielt aber fest, dass der Beschwerdeführer zweifellos zur Leistung eines Unterhalts in der Höhe von EUR 300.00 in der Lage sei, da die von ihm vorgeschlagenen EUR 250.00 zur Deckung sämtlicher berechtigter Kosten der minderjährigen Tochter nicht ausrei- chend wären und er zusätzliche EUR 50.00 leisten könne, da dieser Be- trag bezüglich seines Einkommens keine grundsätzliche Differenz dar- stelle. Einzig auf eine von der Beigeladenen beantragte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines regelmässigen Betrags zur Bildung von Ersparnissen wurde aufgrund der erheblich höheren Lebenshaltungs- kosten in der Schweiz und den Vermögensverhältnissen des Beschwer- deführers verzichtet (vgl. zum Ganzen Bg-act. 59, E.37). 3.3.3Der Beschwerdeführer leistet monatlich einen Unterhaltsbeitrag von EUR 300.00, der zusammen mit dem der Beigeladenen auferlegten Bei- trag von EUR 100.00 den Bedarf der Tochter von EUR 400.00 deckt. Kämen die Familienzulagen kumulativ zu den EUR 300.00 hinzu (wie dies von der Beigeladenen geltend gemacht wird), würde daraus ein monatli- cher Betrag von rund EUR 500.00 für die Tochter resultieren; mithin also mehr als die von der Beigeladenen im Scheidungsverfahren ursprünglich
11 - beantragten EUR 450.00 (vgl. Bg-act. 59, E.4). Auch würde der Gesamt- betrag von rund EUR 500.00 den vom Scheidungsgericht errechneten Be- darf der Tochter von EUR 400.00 übersteigen (vgl. Bg-act. 59, E.37). So- mit besteht kein Raum für eine materielle Kumulation der Unterhaltsbei- träge und der Familienzulagen. Vielmehr kommt der Beschwerdeführer durch die Leistung von EUR 300.00 seiner Unterhaltspflicht sowie seiner in Art. 8 FamZG statuierten Verpflichtung zur Verwendung der Familien- zulagen für die Bedürfnisse der Person, für die sie bestimmt sind, nach. Eine Drittauszahlung der Familienzulagen an die Beigeladene hat somit nicht zu erfolgen. 4.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beigeladenen auf Drittauszahlung der Familienzulagen vom 1. August 2018 bis 21. Dezember 2018 in der Höhe von CHF 1'147.15 zu Unrecht gutgeheissen hat. Der Beschwerdeführer kommt seiner Unterhaltspflicht respektive Weiterleitungspflicht der Familienzulagen nach, indem er mo- natlich EUR 300.00 gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil vom