VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 67 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInnenvon Salis und Audétat Aktuarin ad hoc Bundi URTEIL vom 8. Dezember 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren K., aktuell tätig als selbstständiger Holz- schnitzer, meldete sich am 6. Mai 2019 unter Hinweis auf eine sturzbe- dingte Knieverletzung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an. 2.Sein Hausarzt Dr. med. B._____ diagnostizierte mit Bericht vom 1. Au- gust 2019 einen Endzustand mit St. n. Patellafraktur und eingeschränkter Kniebewegung links mit Instabilität sowie ein chronisch schädlicher Alko- holkonsum mit kognitiven und körperlichen Phänomenen (F10.2) mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er wies eine seit dem 8. Dezember 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100% für belastende Arbeiten mit wiederholtem Kniebeugen und Gehen in unebenem Gelände aus und er- achtete sowohl die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit als un- zumutbar. 3.Dr. med. C.___, Chefarzt der orthopädischen Chirurgie, welcher A. nach der im Dezember 2014 erlittenen, mehrfach operativ ver- sorgten Patella-Trümmerfraktur bis Mitte Dezember 2017 behandelt hatte, führte in seinem Bericht vom 23. August 2019 aus, dass sich der Patient seit der Implantation einer partiellen Femoropatellarprothese im linken Knie am 9. August 2019 (recte: 9. August 2017) gut vom Eingriff erholt habe. Seit dem 19. September 2017 sei er komplett schmerzfrei und auch die Beweglichkeit habe sich nochmals verbessert. Daher sei ihm sowohl seine bisherige Tätigkeit als Holzschnitzer als auch eine adaptierte Tätig- keit zumutbar. 4.In der Folge betraute die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) die Swiss Medical Assessment- and Business Center (SMAB) AG in St. Gallen mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den
3 - Disziplinen Orthopädie sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Die Explo- rationen fanden am 13. Januar 2020 statt und das Gutachten wurde am
5 - 11.Am 5. Oktober 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung vom 30. April 2020 wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 30. April 2020 stellt eine solche anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungsob- jekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Die sachliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. 2.Streitgegenstand bildet in Anbetracht der im Mai 2019 erfolgten Anmel- dung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG unbestrittenermassen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2019 zu Recht verneint hat. Streitig ist das Vorliegen
6 - eines Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, der im hier massgeblichen Zeitraum ab dem 1. November 2019 einen Rentenanspruch zu begründen vermag. 3.Zur Beurteilung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen: 3.1.Mit Bericht vom 1. August 2019 stellte Dr. med. B.________ folgende Dia- gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Endzustand mit St. n. Patellafraktur und eingeschränkter Kniebewegung links mit Instabilität so- wie chronisch schädlicher Alkoholkonsum mit kognitiven und körperlichen Phänomenen (F10.2). Er wies eine seit dem 8. Dezember 2014 beste- hende Arbeitsunfähigkeit von 100% für belastende Arbeiten mit wiederhol- tem Kniebeugen und Gehen in unebenem Gelände aus. Zudem stellte Dr. med. B.________ eine schlechte Prognose und führte aus, der Beschwer- deführer könne höchstens etwas Schnitzen und Hausarbeiten erledigen. Es bestünden namentlich körperliche und geistige Einschränkungen nach/bei chronischem Alkoholkonsum sowie Bewegungseinschränkungen im linken Knie. Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Zudem bestehe eine Ten- denz zur Verwahrlosung sowie eine sehr schlechte Motivation zur Woh- nungs- und Körperpflege. Dr. med. B.________ empfahl eine psychiatri- sche und orthopädische Beurteilung (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 24). 3.2.In dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 23. August 2019 diagnostizierte Dr. med. C.________ eine femoropatelläre Arthrose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und einen Alkohol- bzw. Nikoti- nabusus, Abhängigkeitssyndrom (F10.2. bzw. F17.2), ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ferner führte er aus, dass sich der Beschwerdeführer
7 - seit der Implantation einer partiellen Femoropatellarprothese im linken Knie am 9. August 2019 (recte: 9. August 2017) gut vom Eingriff erholt habe. Seit dem 19. September 2017 sei er komplett schmerzfrei und auch die Beweglichkeit habe sich nochmals verbessert. Die letzte Kontrolle habe am 12. Dezember 2017 stattgefunden. Die bisherige Tätigkeit als Holzschnitzer sei ihm nach der Implantation der Femoropatellarprothese wieder zumutbar. Zudem könne er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeiten. Die Prognose sei grundsätzlich gut. Trotz C2-Abusus präsentiere sich hinsichtlich des linken Knies ein sehr gutes Resultat und ein zufriedener Patient (vgl. Bg-act. 27). 3.3.Im bidisziplinären SMAB-Gutachten vom 17. Februar 2020 wiesen die Gutachterinnen keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Als solche ohne Einfluss darauf nannten sie u.a. eine Femoropatella- rprothese des linken Knies vom 9. August 2017 sowie eine Substanzkon- sumstörung durch Alkohol (F10.2). Die Gutachterinnen führten dazu in der Konsensbeurteilung aus, im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung habe eine gering eingeschränkte Beugung des reizlosen und stabilen linken Kniegelenks mit Angabe eines Ziehens an der linken Patella bei 130° Beugung bestanden. Ausserdem sei eine Parästhesie im Narbenbereich des linken Kniegelenks beschrieben worden. In den aktu- ellen Röntgenbefunden des linken Kniegelenks vom 13. Januar 2020 habe sich eine reizlos einliegende zementierte Femoropatellarprothese des lin- ken Kniegelenks ohne Hinweis auf eine Lockerung oder Dislokation prä- sentiert. Zusammenfassend bestehe von orthopädisch-traumatologischer Seite ein zufriedenstellendes postoperatives Ergebnis des linken Kniege- lenks. Im Kontext des Gesamtbefunds unter Berücksichtigung von fehlen- den emotionalen, kognitiven und motivationalen Defiziten zeige sich auf psychiatrischem Gebiet keine Erkrankung mit Krankheitswert, sodass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen sei. Bei einer chro-
8 - nischen Substanzkonsumstörung (Alkohol) seien die Abstinenzwünsche des Beschwerdeführers ersichtlich und es sei auch bereits zu einer Re- duktion des Alkoholkonsums gekommen. Aktuelle irreversible Suchtfolge- schäden seien aus psychiatrischer Sicht nicht vorliegend. Insgesamt be- fanden die Gutachterinnen den Beschwerdeführer sowohl in angestamm- ter wie auch in einer Verweistätigkeit ab Mai 2018 zu 100% arbeitsfähig, wobei Einschränkungen nur für Tätigkeiten mit Knien, Hocken und häufi- gem Treppensteigen bestünden (vgl. Bg-act. 38 S. 4 ff.). 3.4.Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom
9 - beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In- dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). 4.2.Der Beschwerdeführer kritisiert insbesondere, dass sich die Gutachterin- nen zu wenig mit seinem Alkoholkonsum auseinandergesetzt hätten. Seine Angaben dazu anlässlich der Begutachtung seien diskrepant gewe- sen. So habe er im Rahmen der orthopädischen Exploration angegeben, dass er pro Tag vier bis fünf Flaschen Bier konsumiere, während er sich gegenüber der psychiatrischen Gutachterin dahingehend geäussert habe,
10 - dass er früher fünf bis sechs Flaschen Bier getrunken habe, den Konsum aber zusammen mit seinem Hausarzt auf einen Liter pro Tag habe redu- zieren können. Die Gutachterinnen hätten zwar auf die Diskrepanz hinge- wiesen, sich aber damit nicht weiter auseinandergesetzt. Dies sei ange- sichts der Vorakten und der neuen Rechtsprechung zu den Suchterkran- kungen besonders gravierend. Sowohl in den Berichten der Dres. med. B.________ und C.________ als auch in diversen Spitalberichten werde ein Abhängigkeitssyndrom und ein C2-Abusus ausgewiesen. Dr. med. B.________ habe in seinem letzten Bericht an die IV-Stelle festgehalten, dass der Alkoholkonsum schon seit vielen Jahren bestehe, chronisch sei und sich auf den geistigen und körperlichen Zustand auswirke, wodurch die Prognose in Bezug auf eine mögliche Wiedereingliederung schlecht sei. Eine Reduktion des Alkoholkonsums lasse sich daraus nicht entneh- men. Insofern hätten die Gutachterinnen weiter abklären müssen, ob er seinen Konsum tatsächlich vermindert habe oder nicht. Dazu wären zu- mindest bei Dr. med. B.________ fremdanamnestische Angaben einzuho- len gewesen. Ohne diese Informationen könne auf die Beurteilungen der Gutachterinnen zum Einfluss des Abhängigkeitssyndroms nicht abgestellt werden. 4.3.Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Be- schwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Gutachterinnen sich in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten (Bg-act. 38 S. 10 ff.) mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die eigenen Untersuchungen, Befunderhebungen und Laborwerte getroffen haben (vgl. Bg-act. 38 S. 20 ff. und S. 39 ff.). Dabei flossen auch die vom Be- schwerdeführer gemachten Angaben zur Krankheitsentwicklung und zum jetzigen Leiden in die Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeits-Einschätzung mit ein. Ebenso fand die neue bundes-
11 - gerichtliche Rechtsprechung Eingang, wonach fachärztlich einwandfrei diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome grundsätzlich als invalidenversi- cherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden zu be- achten sind. Deshalb ist wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären, ob sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähig- keit der betroffenen Person auswirkt (BGE 145 V 215 E.6.1). Die psychia- trische Teilgutachterin, Dr. med. F., orientierte sich bei der Frage, ob die diagnostizierten psychischen Leiden zu einer Arbeitsun- fähigkeit führen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers recht- sprechungsgemäss an den Standardindikatoren (vgl. BGE 145 V 215 E.2.2, 143 V 409 E.4.5.2, 143 V 418 E.5.2.1). Dabei setzte sich Dr. med. F. auch mit der diagnostizierten Alkoholkonsumstörung ausein- ander. So hielt sie etwa zum Indikator "Ausprägung der diagnoserelevan- ten Befunde" des Komplexes "Gesundheitsschädigung" von der Kategorie "funktioneller Schweregrad" fest, dass im Kontext des Gesamtbefunds un- ter Berücksichtigung von fehlenden emotionalen, kognitiven und motivati- onalen Defiziten sich auf psychiatrischem Gebiet keine Erkrankung mit Krankheitswert zeige. Bei einer chronischen Substanzkonsumstörung (Al- kohol) seien die Abstinenzwünsche des Beschwerdeführers ersichtlich und es sei auch bereits zu einer Reduktion des Alkoholkonsums gekom- men. Aktuelle irreversible Suchtfolgeschäden seien aus psychiatrischer Sicht nicht vorliegend (Bg-act. 38 S. 45 und 38 S. 4). Auch äusserte sich die psychiatrische Gutachterin entgegen der vom Beschwerdeführer in der Replik vertretenen Ansicht zum Indikator "Behandlungserfolg oder -resis- tenz" bzw. dem der Kategorie "Konsistenz" zugehörigen Indikator "Be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck", indem sie ausführte, es seien bisher keine psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlungen, insbesondere auch keine Entwöh- nungs- oder Entzugsbehandlung, erfolgt. Ebenso wenig bestehe eine
12 - (ausgewiesene) medikamentöse Behandlung (Bg-act. 38 S. 45). Da gemäss Dr. med. F.________ bei der diagnostizierten Alkoholkon- sumstörung, welche zwar aktuell aus versicherungsmedizinischer Sicht ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sei, bei fortgesetztem Konsum eine Verschlechterung der affektiven, kognitiven und somatischen Lage eintre- ten könne, sei eine Entgiftung bzw. Entwöhnungstherapie sowie eine An- bindung an eine Selbsthilfegruppe für Suchtpatienten zu diskutieren (Bg- act. 38 S. 48). Dass beim Beschwerdeführer im Gegensatz zu der nicht weiter belegten Einschätzung des Hausarztes Dr. med. B., wo- nach aufgrund des chronisch schädlichen Aethylkonsums namentlich ko- gnitive Phänomene bestünden (vgl. Bericht vom 1. August 2019 [Bg- act. 24 S. 3]), bisher insbesondere keine solchen substanzkonsumbeding- ten Defizite aufgetreten seien, erscheint angesichts des von Dr. med. F. erhobenen psychiatrischen Befundes nachvollziehbar. So führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe die Exploration mit ausreichender Aufmerksamkeit verfolgt. Auch gegen Ende hätten Auf- merksamkeit und Konzentrationsvermögen nicht nennenswert nachgelas- sen. Der Beschwerdeführer habe keine Mühe, den Spannungsbogen zu halten. Die Konzentration und Merkfähigkeit sowie Aufmerksamkeit seien auch in einem grob orientierenden klinischen Test ungestört gewesen. Zu- dem wiesen das Kurz- und Langzeitgedächtnis im psychopathologischen Befund keine Defizite auf. Mnestische kognitive Defizite mit Hinweis auf eine primär hirnorganische Leistungsminderung lägen aktuell nicht vor (Bg-act. 38 S. 43). 4.4.Des Weiteren geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, wonach sich die psychiatrische Gutachterin damit begnügt habe, seine diskrepanten Angaben zum Alkoholkonsum (vier bis fünf Bierflaschen pro Tag anläss- lich der orthopädischen Exploration [vgl. Bg-act. 38 S. 21] vs. Reduktion auf einen Liter Bier am Tag anlässlich der psychiatrischen Exploration [vgl.
13 - Bg-act. 38 S. 39 f.]) festzustellen, ohne diese auch mit Blick auf die Ar- beitsfähigkeit zu würdigen. Vielmehr geht aus ihren Ausführungen hervor, dass sie die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich einer Alkoholkon- sum-Reduktion für ausgewiesen erachtete. Dabei stützte sie sich insbe- sondere auf die anlässlich der Begutachtung festgestellten Laborwerte ab und führte dazu aus, der aktuell unauffällige CDT-Wert bei erhöhtem GGT korreliere mit der Aussage des Beschwerdeführers, den Alkoholkonsum von früher mehreren Flaschen Bier auf jetzt ein bis zwei täglich herabge- setzt zu haben (vgl. Bg-act. 38 S. 6 und S. 44 i.V.m. S. 39 f.). Dies ist an- gesichts der Ergebnisse der Laboruntersuchung vom 13. Januar 2020 mit einem unter der Grauzone bzw. der pathologischen Grenze liegenden CDT-Wert von 0.8 (wobei die Grauzone ab einem Wert von 1.75 beginnen würde), einem dem Referenzwert entsprechenden Ethylglucuronid-Wert von weniger als 0.10 sowie einem erhöhten GGT-Wert nicht zu beanstan- den (Bg-act. 38 S. 37). Vielmehr erscheint es angesichts dessen nachvoll- ziehbar, wenn die psychiatrische Gutachterin die Alkoholsubstanzstörung den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet hat. Dies stimmt denn auch mit der Beurteilung von Dr. med. C.________ überein, welcher den Alkoholabusus bzw. das Abhängigkeitssyndrom den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuwies (vgl. Bericht vom
16 - fachärztlichen Einschätzung schlüssig aus, dass aus orthopädisch-trau- matologischer Sicht nur Einschränkungen für Tätigkeiten mit Knien, Ho- cken und häufigem Treppensteigen bestehe, was jedoch nicht dem be- schriebenen Belastungsprofil der bisherigen selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers entspreche (Bg-act. 38 S. 28). Dass überdies die re- gelmässige berufliche Tätigkeit als Ressource ausgewiesen wird (vgl. Bg- act. 38 S. 6 und 38 S. 46), ist nicht zu beanstanden, ist sie doch mit Blick auf den Alltag des Beschwerdeführers massgeblich und verleiht diesem eine stabilisierende Struktur (vgl. der gutachterlicherseits festgehaltene Tagesablauf [Bg-act. 38 S. 22 und S. 41]). Insofern kann dem Beschwer- deführer nicht gefolgt werden, wenn er in der Beschwerde vorbringt, er sei nicht in der Lage, den Alltag eigenständig zu meistern. Dass er hinsichtlich der Vermögensverwaltung auf einen Beistand angewiesen ist und Sozial- hilfe bezieht (vgl. Ernennungsurkunde vom 6. Juli 2015 [Bg-act. 10] und Bestätigung der Sozialhilfe der Gemeinde J.________ vom 11. Juni 2020 [Beilage zum URP-Gesuch]), tut seinen vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen genauso wenig Abbruch wie der Umstand, dass er in der Haushaltsführung unterstützt wird, indem namentlich einmal monatlich eine Reinigungshilfe käme, wovon denn auch im SMAB-Gutachten Ver- merk genommen wird (vgl. Bg-act. 38 S. 22 und S. 41). Inwiefern sich diese Umstände massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers auswirken würden, wird denn auch weder dargetan noch ist dies er- sichtlich. Dasselbe gilt mit Bezug auf die unbelegte Aussage des Beistan- des, wonach der Beschwerdeführer immer noch regelmässig nachmittags im Dorf betrunken angetroffen werde. Vielmehr erscheint – wie bereits ausgeführt – die von ihm angegebene Alkoholkonsum-Reduktion aufgrund der gutachterlichen Feststellungen und Laborbefunde als nachvollziehbar, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er aufgrund von Dissimulie- rungstendenzen von sich selbst ein zu positives Bild zeichnen würde. Zwar wurde im psychiatrischen Teilgutachten in Abweichung zur vorbefundlich
17 - festgestellten Tendenz zur Verwahrlosung (vgl. Bericht von Dr. med. B.________ vom 1. August 2019 [Bg-act. 24 S. 5]) ein unauffälliges Er- scheinungsbild ausgewiesen (vgl. Bg-act. 38 S. 42). Immerhin stellte aber die orthopädisch-traumatologische Gutachterin einen mässig gepflegten Zustand fest (vgl. Bg-act. 38 S. 23), so dass auch dieser als mitberück- sichtigt zu gelten hat. Abgesehen davon liegt die Beurteilung des Äusse- ren ohnehin weitgehend im Ermessen der medizinischen Sachverständi- gen. Dass somit weiterer Abklärungsbedarf im Sinne einer Einholung fremdanamnestischer Auskünfte für die Gutachterinnen bestanden hätte, ist – auch angesichts zum Vorerwähnten [vgl. Erwägung zur Fremdana- mnese in E.4.4] – nicht ersichtlich. 4.6.Insgesamt ergibt sich daher, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den Beweiswert des SMAB-Gutachtens mit seinen Feststellungen zu dem hier massgebenden Zeitraum ab dem 1. November 2019 zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Be- schwerdegegnerin auf die im Gutachten attestierte 100%ige Arbeitsfähig- keit in der bisherigen bzw. in einer angepassten Tätigkeit abstellte. Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragte (Rückweisung zur) Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtet werden, zumal das streitberufene Ge- richt aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). 5.Zur Bemessung des Invaliditätsgrads ist was folgt festzuhalten: Bei dem von der Beschwerdegegnerin nicht näher bestimmten Valideneinkommen, welches gemäss Auszug aus dem individuellem Konto (IK-Auszug) im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Knieverletzung im De- zember 2014 (aufindexiert gemäss Tabelle 1.93 zur Nominallohnentwick- lung vom Bundesamt für Statistik) rund Fr. 21'730.-- betrug, und einem
18 - Invalideneinkommen von Fr. 69'128.80 per 2020 (wobei die LSE-Tabelle 2018 in Abweichung zur Auffassung der Beschwerdegegnerin zur Anwen- dung gelangt, da diese LSE-Tabelle am 21. April 2020, d.h. bereits vor Er- lass der Verfügung am 30. April 2020 publiziert war und somit gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zur Anwendung gelangt [vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E.4.2, 9C_414/2017 vom