a8 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 65 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL vom 22. Februar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3 - Gerichtsferien verlängerten Rechtsmittelfrist schriftlich mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung vom 10. März 2020 eine Einsprache erheben wolle, und es erläuterte die Formerfordernisse einer allfälligen Einsprache. Überdies klärte es ihn über das Erfordernis eines Wiedererwägungsgesuchs innert derselben Frist auf, sollte er mit den bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen nicht einverstanden sein. A._____ wurde darüber informiert, dass bei Verzicht auf eine formell korrekte Einsprache bzw. auf ein Wiedererwägungsgesuch anhand der Akten entschieden würde oder gegebenenfalls auf das E-Mail-Schreiben vom 9. März 2020 nicht eingetreten würde. 7.Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 trat das KIGA nicht auf die Eingabe von A._____ ein, da er es versäumt habe, rechtzeitig eine formell korrekte Einsprache einzureichen. 8.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der 20 Einstelltage. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er aufgrund seiner ADHS- Erkrankung vergessen habe, den eingeschriebenen Brief bei der Post abzuholen, weshalb er es versäumt habe, innert Frist eine Einsprache einzureichen. Den Beratungstermin vom 24. Februar 2020 habe er versäumt, da er in B._____ im Hotel C._____ ein Vorstellungsgespräch gehabt habe. 9.In der Vernehmlassung vom 8. Juni 2020 schloss das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung wurde angeführt, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2020 am 11. März 2020 via A-Post Plus versandt worden sei. Gemäss Bestätigung der Post sei sie dem Beschwerdeführer am 12. März 2020 zugegangen. So sei sie, entgegen der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, in seinen Besitz gelangt.
4 - Er habe somit keinen eingeschriebenen Brief von der Post abholen müssen. Im Übrigen sei sein Hinweis auf die ADHS-Erkrankung unbewiesen geblieben. Die 20-tägige Einstellung der Anspruchsberechtigung sei korrekt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner beim Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid-19; SR 173.110.4) übersehen habe, sei der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 zwar einige Tage zu früh ergangen, er sei aber nach Dafürhalten des Beschwerdegegners inhaltlich korrekt, zumal die erste unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers jene an das Verwaltungsgericht sei, welche der Post am 28. Mai 2020 übergeben worden sei. So sei die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2020, womit er die Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 10. März 2020 abwies und die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 20 Tagen bestätigte. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
5 - Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2.Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. 2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 3'737.00 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 137.80 (ermittelt aus: CHF 3'737.00 x 0.8 : 21.7
6 - Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 2'756.00 (20 Tage x CHF 137.80). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3.1.Im Folgenden ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 zu Recht nicht auf die als sinngemässe Einsprache behandelte Eingabe des Beschwerdeführers per E-Mail vom 9. März 2020 eingetreten ist. 3.2.Gegen Verfügungen kann – mit Ausnahme der vorliegend nicht weiter interessierenden prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E.2 m.H.). 3.3.Vorliegend wurde die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2020 am 11. März 2020 per A-Post Plus versandt (vgl. Bg-act. 10). 3.4.Zunächst gilt es zwischen der Versandmethode der eingeschriebenen Sendung und der Zustellung mittels A-Post Plus zu unterscheiden. Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer
7 - versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1 m.w.H). 3.5.Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5, 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1). 3.6.Der vorliegenden Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post lässt sich entnehmen, dass die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2020 dem Beschwerdeführer am 12. März 2020 (8:43 Uhr) zugestellt wurde (vgl. Bg-act. 10). Zwar wird mit einem "Track & Trace"-Auszug nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom
8 - 3.7.Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er vergessen habe, den eingeschriebenen Brief bei der Post abzuholen, ist widerlegt. Vielmehr ist erstellt, dass ihm die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2020 am Donnerstag 12. März 2020 zugegangen ist, was als fristauslösender Moment zu gelten hat. Die Begründung in der Beschwerde, dass er "somit" keine Einsprache habe erheben können (vgl. Bg-act. 10), verfängt daher nicht. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG begann mithin am darauffolgenden Tag, dem Freitag, 13. März 2020 zu laufen. Bezüglich dem Ende der Frist findet zusätzlich die bundesrätliche Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) Anwendung. Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass gesetzliche oder gerichtlich angeordnete Fristen vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 stillstehen. Folglich stand die Frist vom 21. März 2020 bis und mit dem 19. April 2020 still und begann erst wieder am 20. April 2020 zu laufen. Somit endete die Frist am Montag, 11. Mai 2020. Dies bedeutet, dass die Einsprache spätestens am 11. Mai 2020 beim Beschwerdegegner eingereicht oder der Schweizerischen Post hätte übergeben werden müssen (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). 3.8.Anzumerken ist, dass sich die E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. März 2020 nicht auf die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2020 beziehen konnte, da diese erst einen Tag nach Eingang der E-Mail erlassen und ihm erst am 12. März 2020 zugestellt wurde. Der Beschwerdegegner ist deshalb von einer sinngemässen Einsprache des Beschwerdeführers ausgegangen. Deshalb forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 6. April 2020 zur Stellungnahme hinsichtlich der Frage auf, ob er eine Einsprache innert der COVID-19-bedingt verlängerten Rechtsmittelfrist zur Verfügung vom
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11 - 4.2.Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen bei schweren Krankheiten, bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war, oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten; eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich demnach um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigen Aufwandes möglich war, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs nicht leichthin angenommen werden. Das Säumnis muss ohne Verschulden von Seiten der um Wiederherstellung der Frist ersuchenden Partei eingetreten sein. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters schliesst die Wiederherstellung unabhängig davon aus, ob es sich dabei um grobes oder leichtes Verschulden handelt (vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 587 f.; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 Rz. 8 ff.).
12 - 4.3.Der Bericht der D._____ GmbH wurde auf Selbstanmeldung des Beschwerdeführers hin nach der Untersuchung vom 4. März 2020 am 16. März 2020 erstellt und in einem Befundgespräch am 19. März 2020 mit dem Beschwerdeführer besprochen (Bf-act. 3). Hinsichtlich der Untersuchungsperformance wurde festgehalten, dass die Bearbeitung von Aufgaben zur Überprüfung des Denkens und Problemlösens mit Widerwillen durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe, weshalb die diesbezüglichen Aufgaben nicht valid seien. Der Beschwerdeführer weise erhöhte Theta Amplituden auf, welche häufig bei Menschen mit Aufmerksamkeitsstörungen anzutreffen seien. Dem Beschwerdeführer wurde eine kombinierte Störung der Aufmerksamkeit (DSM 5:314.01), eine depressive Episode (DSM 5:296.22), sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (Trauma und Stress Folgestörungen) diagnostiziert (Bf-act. 3 S. 3 f). Hinsichtlich Massnahmen kämen Alltagsstrategien (bewusste Aktivierung/Deaktivierung), Medikation und Therapien (Psychotherapie/neurokognitive Verhaltenstherapie, Alphastimulation) in Frage. Wie die neuropsychologische Untersuchung zeige, seien die meisten der untersuchten Funktionen vom Beschwerdeführer im Rahmen der Norm oder überdurchschnittlich gut bearbeitet worden. Schwierigkeiten hätten sich bei der Untersuchung der Aufmerksamkeit, beim Arbeitsgedächtnis, beim Erkennen von Details in Bildern, beim Vorstellungsvermögen sowie bei Aspekten des exekutiven Systems (antizipieren, entscheiden) gezeigt. Der Konzentrations- verlaufstest habe aufgezeigt, dass die Werte des Beschwerdeführers hinsichtlich Aufmerksamkeit, Impulsivität und Arbeitskonstanz massiv auffällig seien; zu viele Aufmerksamkeitsfehler und eine hohe Inkonstanz würden oft bei Menschen mit ADHD (Aufmerksamkeitsstörungen) beobachtet (Bf-act. 3 S. 3 ff.). 4.4.Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 28. Mai 2020 geltend gemacht, dass er aufgrund der Krankheit keine Einsprache
13 - habe erheben können. Hingegen bestreitet er nicht, den Beratungstermin beim RAV am 24. Februar 2020 verpasst zu haben, und führt dies auch nicht auf krankheitsbedingte Gründe zurück, sondern darauf, es vergessen zu haben, weil er an jenem Tag für ein Vorstellungsgespräch in B._____ weilte. Im Untersuchungsbericht der D._____ GmbH vom 16. März 2020 wird dem Beschwerdeführer zwar attestiert, dass die Werte hinsichtlich der Aufmerksamkeit, Impulsivität und Arbeitskonstanz massiv auffällig seien, und er Schwierigkeiten habe, über längere Zeit seine Aufmerksamkeit aufrechtzuerhalten. Dem besagten Bericht ist aber nicht zu entnehmen, inwiefern eine Krankheit vorgelegen haben soll, die eine Wahrung der Einsprachefrist völlig ausgeschlossen hätte (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 41 ATSG). Auch war der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum zur Erhebung einer frist- und formgerechten Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in der Lage. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb es ihm gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen sein soll, frist- und formgerecht Einsprache zu erheben sind somit nicht stichhaltig. Es wäre ihm ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich gewesen, die Einsprachefrist zu wahren. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Wiederherstellung der Frist sind somit nicht erfüllt. 5.Der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 auf Nichteintreten ist letztlich rechtens, obschon er zeitlich zu früh erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat sich nur und erst mit seiner Beschwerde vom 28. Mai 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gewandt, ohne einen Instanzenverlust zu rügen. Eine Rückweisung an den Beschwerdegegner würde einen formalistischen Leerlauf darstellen, da die gerichtliche Prüfung ergeben hat, dass der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2020 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
14 - 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]