VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 60 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinParolini URTEIL vom 14. Februar 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Bütikofer, Beschwerdeführerin gegen K. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - (nachfolgend: C.) in einem Pensum von 70 %. Ab dem 1. August 2019 arbeitete sie zusätzlich zu 23 % für D. (nachfolgend: D.) in N. und reduzierte die Tätigkeit an der C._____ auf 50 %, die sie per Ende Dezember 2019 ganz aufgab. Im Februar 2020 nahm sie eine Arbeit bei der E._____ AG in einem 50 %-Pensum auf. 4.Am 12. Dezember 2016 erstattete die medexperts ag, O., ein bidis- ziplinäres Gutachten (Orthopädie und Neurologie). Die Gutachter erachte- ten A. in der zuletzt ausgeübten, körperlich belastenden Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Für körperlich leichte bis mit- telschwere Tätigkeiten bestand aus orthopädisch/neurologischer Sicht eine Verringerung des Rendements von 20 % ab dem 1. Juli 2013, zumal der Beginn des Studiums als analog einer Büro- bzw. Verwaltungstätigkeit angesehen werden könne. Die Gutachter schätzten daher die Arbeits- fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 80 % ab dem 1. Juli 2013. In neurologischer Hinsicht wurde ein Integritätsschaden von 45 %, in or- thopädischer Hinsicht ein solcher von 10 % vorgeschlagen. 5.Mit Verfügung vom 13. März 2019 sprach die K._____ A._____ bei einem Integritätsschaden von 55 % eine Integritätsentschädigung von CHF 69'300.00 zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. 6.Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 verneinte die K._____ sowohl den An- spruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Migräne mangels Kausalzusammenhangs sowie den geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG und stellte die Heilbehandlungskosten rückwirkend per 31. Juli 2018 ein. 7.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 11. Juni 2019 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer Rente auf der Basis eines Invaliditäts-
4 - grades von 44 % und damit auch die weitere Ausrichtung der unfallbeding- ten Heilungskosten. 8.Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2020 wies die K._____ die Einspra- che ab. Sie erachtete das Gutachten der medexperts ag vom 12. Dezem- ber 2016 als beweiswertig, weshalb darauf abgestellt und auf die bean- tragte Einholung eines weiteren Gutachtens sowie auf weitere Abklärun- gen verzichtet werden könne. Sie erachtete den Fall als am 1. August 2018 abgeschlossen und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und damit auch auf Übernahme weiterer Kosten für die Heilbehandlung. 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
5 - Stelle bei der B._____ in L._____ sei denn auch als blosse Zwischensta- tion in ihrer beruflichen Laufbahn gedacht gewesen. Diese habe sie per Juni 2012 gekündigt. Auch nach dem Unfall sei die berufliche Karriere trotz der inkompletten Tetraplegie sehr erfolgreich verlaufen. Daher müsse da- von ausgegangen werden, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden mehr verdienen würde als die von der Be- schwerdegegnerin angenommenen CHF 64'730.00, mithin sei vom aktu- ellen Einkommen, aufgerechnet auf 100 %, auszugehen und das Validen- einkommen mit CHF 98'110.55 zu bemessen. Was das Invalideneinkom- men betreffe, sei die Annahme der Beschwerdegegnerin, es könne noch nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis die Rede sein, schlicht falsch, es müsse vom tatsächlich erzielten Verdienst, angepasst auf die verblei- bende Erwerbsfähigkeit, ausgegangen werden. Dabei könne nicht auf das Gutachten der medexperts ag abgestellt werden, weil es einerseits nicht mehr aktuell sei und sich andererseits die massgeblichen Verhältnisse (insbesondere betreffend Rückenbeschwerden, Erschöpfung, Darment- leerung, Myogelosen) verändert hätten. In diesem Zusammenhang könne auf die bestehenden Berichte von Dr. med. G._____ (SPZ) sowie Dr. med. H._____ (SPZ) abgestellt werden, die von einer Erwerbsfähigkeit von 56 % ausgingen. Eventualiter müsse ein Gerichtsgutachten eingeholt wer- den. Bei einem Invalideneinkommen von CHF 54'941.90 (56 % von CHF 98'110.55) resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %, womit ihr eine entsprechende Invalidenrente und somit auch die Ausrichtung von Heilbe- handlungskosten zustünden. 10.Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2020 beantragte die K._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche, kosten- und entschädi- gungsfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an der Bemessung des Valideneinkommens gemäss Einspracheentscheid fest und ergänzte dies- bezüglich, dass aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden dürfe, die versi-
6 - cherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsbereich erreicht. Die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle bei der B._____ in L._____ nicht gekündigt, um eine Weiterbil- dung zu beginnen, sondern aufgrund eines geplanten Auslandaufenthalts; danach habe sie wieder auf dem erlernten Beruf tätig sein wollen. Es lägen daher keine klaren Anhaltspunkte (Kursbesuche, Aufnahme eines Studi- ums, etc.) dafür vor, dass sie eine Ausbildung effektiv begonnen und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch erfolgreich abgeschlossen hätte. Auszugehen sei von den Tabellenwerten der LSE für die angestammte Tätigkeit und damit von einem Valideneinkommen von CHF 64'730.00. Die Bemessung des Invalideneinkommens sei im Ein- spracheverfahren nicht beanstandet worden. Die Anstellung bei der C._____ sei gemäss Arbeitsvertrag auf zwölf Monate befristet gewesen (bis 30. November 2020), weshalb es sich nicht um ein stabiles Arbeits- verhältnis gehandelt habe. Da zudem auch die verbleibende Arbeitsfähig- keit in dieser Tätigkeit nicht voll ausgeschöpft werde, könne nicht auf das Einkommen in der Anstellung bei der C._____ abgestellt werden. Das In- valideneinkommen sei im Einspracheentscheid (mit CHF 75'413.90) kor- rekt berechnet worden. Als Lehrperson ohne berufspädagogische Ausbil- dung könnte die Beschwerdeführerin in der jetzigen Anstellung beim D._____ in einem Pensum von 80 % gar CHF 81'549.85 verdienen. Eine Veränderung des Gesundheitszustands sei seit dem Gutachten vom
7 - werbsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Mangels Rentenanspruchs be- stehe auch kein Anspruch auf Heilungskosten. 11.Mit Replik vom 17. August 2020 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Sie betonte, dass es sich bei ihrer Invali- denkarriere um eine Karriere im angestammten Tätigkeitsbereich, nämlich der Pflege, handle und nicht um einen neuen Tätigkeitsbereich. Sie zeigte auf, dass es zur erlangten, besonderen beruflichen Qualifikation mit dem Master in Pflege auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Validenein- kommen würden ihre Biografie, ihr intellektuelles Potenzial, ihre berufliche Bewährung im angestammten Bereich und ihr besonders hoher leistungs- mässiger Einsatz gänzlich ausser Acht gelassen. Es sei mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich auch im Gesund- heitsfall im Pflegebereich in Form von Studien weitergebildet hätte, wes- halb in diesem besonderen Fall bei der Berechnung des Valideneinkom- mens vom aktuellen Einkommen auszugehen sei. Die Anstellung bei der C._____ sei nicht auf zwölf, sondern auf 24 Monate befristet gewesen, womit es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Das dar- aus erzielte Einkommen sei angemessen gewesen und habe keinen So- ziallohn dargestellt, weshalb der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali- denlohn zu gelten habe. Ohnehin hätte sie ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd auf zumutbare Weise erzielen können. Ihre Erwerbsfähigkeit sei bei 56 % anzusiedeln, zumal die behandelnden Ärzte durchaus eine Veränderung des Gesund- heitszustands seit der Begutachtung im Jahr 2016 festgestellt hätten (Darmmanagement, Myogelosen, Erschöpfung und Müdigkeit). Dies habe selbst die Beschwerdegegnerin kommen sehen, als sie im Mai 2017 in Aussicht gestellt habe, sie nach Abschluss der beruflichen Massnahmen zwecks Stellungnahme zu einem allfälligen Anspruch auf Invalidenrente gegebenenfalls nochmals begutachten zu lassen. Auch Dr. med. I._____
8 - (SPZ) habe angegeben, dass beim Einstieg ins Berufsleben evaluiert wer- den müsse, wie stark die Leistung letztlich eingeschränkt sei. Mit ihrem aktuellen Pensum von 73 % komme sie an den Anschlag und habe ver- mehrt Rückenschmerzen. Ihr Bachelorstudium habe sie nicht wie vorge- sehen berufsbegleitend (nebst einer 60%igen Berufstätigkeit wie ihre Mit- studentInnen), sondern in einem 40 %-Pensum absolviert, das Masterstu- dium in einem solchen von 62.4 %. 12.Mit Duplik vom 21. September 2020 hielt auch die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, für die Ermitt- lung des Valideneinkommens sei das Einkommen bei Verfügungserlass massgebend. Diesbezüglich könne mangels Weiterbildung bzw. geplanter Weiterbildung keine berufliche Weiterentwicklung angenommen werden. Nach der IV-Umschulung sei die Beschwerdeführerin im relevanten Zeit- punkt als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Fachhochschule tätig gewesen, womit nicht von einem Verbleib im angestammten Tätigkeitsbe- reich der (praktischen) Pflege gesprochen werden könne. Die Beschwer- deführerin habe nie angegeben, dass sie vorhatte, ein Studium zu absol- vieren, weshalb es wahrscheinlich sei, dass sie im Gesundheitsfall ihren Kindheitstraum (Krankenschwester) weiterhin ausgeübt hätte. Es würden keine Hinweise für eine andere berufliche Entwicklung sprechen. Sollte für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf die LSE-Tabellen ab- gestellt werden, so müsse von ihrer inzwischen aufgenommenen Tätigkeit als Lehrperson am D._____ (bei einem Lohn von CHF 81'549.85 in einem 80 %-Pensum) oder von der Tätigkeit bei E._____ AG (bei einem Lohn von CHF 75'920.00) ausgegangen werden. Gemäss Dr. med. H._____ sei keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten (Darmmas- sage, Schulter- und Nackenverspannungen, Müdigkeit). Auf das Gutach- ten der medexperts ag könne abgestellt werden, es bedürfe keiner neuen Begutachtung. Der Beschwerdeführerin sei eine 80%ige Arbeitstätigkeit
9 - zumutbar. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach sie nicht in der Lage wäre, diese Erwerbsfähigkeit umzusetzen. 13.In der Folge liess die Instruktionsrichterin die Akten der Invalidenversiche- rung edieren und ordnete, gestützt auf einen entsprechenden Entscheid des Gerichts, und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 17. Februar 2022 die Einholung eines bidisziplinären Gerichtsgutach- tens (Orthopädie und Neurologie) bei der asim, Academy of Swiss Ins- urance Medicine, Basel, an. Dieses wurde am 10. November 2022 erstat- tet. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine in neurolo- gisch-orthopädischer Hinsicht gegebene Einschränkung der Präsenz- fähigkeit von 20 % sowie ein zusätzliches Leistungsdefizit aufgrund der Motorik-/Feinmotorikstörung und der muskulären Ermüdung von ebenfalls 20 %, womit insgesamt eine Restarbeitsfähigkeit ab etwa 2016 von 64 % resultiere. Sie bestätigten, dass die jetzige Tätigkeit der Beschwerdefüh- rerin optimal leidensadaptiert sei, zumal es sich um eine körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeit mit maximaler Flexibilität bzgl. Arbeits- und Pauseneinheiten mit Homeofficeoption und minimaler Präsenzpflicht handle. 14.Mit Schreiben vom 25. November 2022 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten vom 10. November
15.Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Bezüglich der Resterwerbsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit be- tonte sie, dass gemäss Gerichtsgutachten eine solche von maximal 64 % ab dem 1. August 2018 zumutbar sei, weshalb die von der Beschwerde- gegnerin postulierte Erwerbsfähigkeit von 80 % mit den tatsächlichen Ver- hältnissen nicht vereinbar und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2020 aufzuheben sei. Richtigzustellen sei, dass die Miktions- frequenz, die im Gutachten falsch dargestellt werde, 1x nachts und 8x
10 - (nicht 4x) tagsüber betrage. Bei einem Resterwerbspensum von 64 % könne von einer Erwerbseinbusse von CHF 35'319.80 ausgegangen wer- den (CHF 98'110.50 / 100 x 36), was bei einem Valideneinkommen von CHF 98'110.50 einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindes- tens 36 % ergebe. Sollte das Gericht von den LSE-Tabellen ausgehen, rechtfertigten das eingeschränkte Belastungsprofil, die Wechselwirkung zwischen Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Betätigung im Aufgabenbe- reich (zusätzliche Belastung durch Haushalt und Kind) und die hohe Mik- tionsfrequenz einen Leidensabzug von mindestens 15 %. Stehe ihr damit ein Rentenanspruch zu, so müsse die Beschwerdegegnerin auch die Heil- behandlungskosten übernehmen, zumal auch die Gerichtsgutachter eine regelmässige Therapie empfehlen würden. 16.Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 äusserte sich die Beschwerdegeg- nerin zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Sie hielt an ihren Aus- führungen zum Valideneinkommen ausdrücklich fest. Auch bleibe ihrer Ansicht nach kein Raum für einen Leidensabzug, zumal die Gerichtsgut- achter bei der Bemessung der 64%igen Verweistätigkeit sämtliche Ein- schränkungen bereits berücksichtigt hätten (zeitliche Einschränkung, Leis- tungsdefizit aufgrund der Motorikstörungen und der muskulären Ermü- dung). Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sie einzig körperlich ein- geschränkt sei, nicht jedoch in ihrer geistigen Gesundheit. In kognitiver Hinsicht seien ihr anspruchsvolle und intellektuelle Tätigkeiten zumutbar und möglich. Aufgrund der universitären und berufspraktischen Ausbil- dung sowie der umfassenden beruflichen Erfahrung sei in casu auf die Tabelle T 11 der LSE (Ausbildungsstufe 2: Fachhochschule FH/PH) abzu- stellen. Auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
11 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind Einspracheentscheide beim Versicherungsgericht desjeni- gen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhe- bung Wohnsitz hat, anfechtbar. Vorliegend stellt der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 3. April 2020 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf- act.] 2; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 223) ein taugliches An- fechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ergibt sich aus Art. 57 ATSG zusammen mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des strittigen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin von diesem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 ATSG) ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rentenanspruch verneint und die Ausrichtung von Heilbehandlungs- kosten eingestellt hat. Nicht einig sind sich die Parteien insbesondere be- züglich der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, des Validen- und des Inva- lideneinkommens und eines allfälligen Leidensabzugs. Unbestritten blieb der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Juli 2018 mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV- Stelle [IV-act.] 174, 176, 177). Auszugehen ist vom Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des Einpracheentscheids vom 3. April 2020 realisiert hat (BGE 143 V 295 E.4.1.2, BGE 142 V 337 E.3.2.2, BGE 131 V 407 E.2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E.3.2).
12 - 3.Bezüglich des anwendbaren Rechts ist zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkraft- treten ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher für die Fragen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. März 2012 grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmun- gen des UVG Anwendung. 4.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat die versicherte Person im Sinne von sogenannt kurzfristigen Versicherungsleistungen u.a. Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG; Heilbehandlung) und Taggelder, die den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 16 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (soge- nannt langfristige Leistung), sofern von der Fortsetzung der ärztlichen Be- handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwar- ten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche- rung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Nach Festsetzung der Rente werden der Bezügerin die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn sie u.a. zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität, so hat sie auch Anspruch auf eine angemessene Inte- gritätsentschädigung (Art. 24 UVG) (sogenannt langfristige Leistung).
13 - 4.1.Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.2.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versiche- rungsträger und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwal- tung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be- stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht sei- nen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Bewei- sanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E.3.2, BGE 138 V 218 E.6). 4.3.Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht sind auf verläss- liche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Wie die einzel- nen Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 E.3 festge- legt. Demnach gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das heisst, Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, nämlich ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
14 - die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (zum Ganzen: BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, Zürich 2012, Art. 1 S. 6 f.). 4.4.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1 S. 6 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 157 E.1c). Was die Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen be- trifft, so kommt auch ihnen Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
15 - zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (zum Ganzen: BGE 125 V 351 E.3b). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, BGE 142 V 58 E.5.1, BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E.3.2, 8C_246/2020 vom 10. Septem- ber 2020 E.2.3 und 8C_679/2016 vom 7. Dezember 2016 E.2). Was Par- teigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren einge- bracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E.3b/dd). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.2). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausrei- chend beweiswertig sind (BGE 143 V 269 E.6.2.3.2, BGE 137 V 210 E.4.4.1.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.1, 8C_188/2020 vom 5. Mai 2020 E.2, 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E.2.4 und 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E.2.4). Nach der Praxis weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abwei- chen kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder
16 - wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserun- gen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine/n Oberexpertin/en für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abwei- chende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E.3b/aa, BGE 122 V 157 E.1a-c, BGE 118 V 290 E.1b). 5.Vorerst ist auf die Frage der Invalidenrente einzugehen. Für die Bestim- mung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG (bei erwerbstäti- gen Versicherten) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 145 V 141 E.3, BGE 144 I 21 E.2.1). 5.1.Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 3. April 2020 bei einem Valideneinkommen von CHF 64'730.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 75'413.90 einen Minderverdienst und damit einen Rentenanspruch verneinte, machte die Beschwerdeführerin bei einem Valideneinkommen von CHF 98'110.55 und einem Invalideneinkommen von CHF 54'941.90 einen Invaliditätsgrad von 44 % und eine entsprechende Invalidenrente ab dem 1. August 2018 (Zeitpunkt des Fallabschlusses/Einstellung der Übernahme der Heilbe- handlungskosten) geltend.
17 - 5.2.Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 18 UVG). Für seine Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss ent- scheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bes- tenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätig- keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E.3.3.2, BGE 135 V 58 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_472/2020 vom 17. November 2020 E.2.2, 9C_821/2019 vom 14. Oktober 2020 E.4.1). 5.2.1.Zu berücksichtigen ist auch die berufliche Weiterentwicklung, die eine ver- sicherte Person normalerweise vollzogen hätte, da die Invalidität der vor- aussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Allerdings bedarf es konkre- ter Anhaltspunkte dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende kon- krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegen von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht in- soweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werde- gang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte beson- dere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Aller-
18 - dings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätig- keitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Per- son hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestamm- ten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E.5.2.1, BGE 139 V 28 E.3.3.3.2 in fine; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_713/2020 vom
19 - 2011, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihre mut- masslich erste Arbeitsstelle nach der Ausbildung an der B._____ in L._____ noch gar nicht angetreten hatte, kann nicht als konkreter Anhalts- punkt für eine berufliche Weiterentwicklung angesehen werden. Dass sie die Absicht gehabt hätte, das SVEB-Zertifikat zu erlangen, ist weder ak- tenmässig erstellt noch wird eine entsprechende Absicht behauptet, auch nicht, dass gar eine Kursanmeldung erfolgt wäre. Auch die Behauptung, die Stelle bei der B._____ sei lediglich als blosse Zwischenstation in ihrer beruflichen Laufbahn gedacht gewesen, vermag nicht zu überzeugen, wollte sie doch konkret einen Auslandaufenthalt (Reise nach Neuseeland) absolvieren und danach, so der Gesprächsbericht des Personenschaden- Inspektors der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2012, wieder in ih- rem Pflegeberuf arbeiten, wobei angesichts des Personalmangels im Pfle- geberuf mit einer baldigen Neuanstellung zu rechnen gewesen wäre (IV- act. 2, S. 47, vgl. auch IV-act. 9, S. 15). Im Abschlussbericht des Instituts für Berufsfindung am SPZ vom 30. Juli 2012 war denn auch nachzulesen, die Beschwerdeführerin liebe ihren Beruf als Pflegefachfrau sehr und denke, dass sie ihn in irgendeiner Form wieder ausführen könne (IV- act. 30, S. 4 f.). Dementsprechend enthält auch die Gesprächsnotiz der IV-Stelle vom 25. September 2012 den Hinweis, dass die Beschwerdefüh- rerin immer noch die Hoffnung habe, auf ihrem alten Tätigkeitsfeld arbei- ten zu können (IV-act. 90, S. 1). Nach dem Unfall vom 15. März 2012, der sich noch während der Kündi- gungsfrist ereignete (Bg-act. 13), absolvierte die Beschwerdeführerin bei der C._____ in O._____ von September 2013 bis April 2016 das Studium in Bachelor of Science in Pflege (Bf-act. 5 und 6) und anschliessend bis Sommer 2018 das Masterstudium in Pflege FH als Teilzeitstudium ohne die üblicherweise begleitende Berufspraxis (Bf-act. 11; IV-act. 177, 176, 174, 161, 141, 127). Per 1. Dezember 2018 trat sie bei der C._____ in O._____ eine Arbeitsstelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem
20 - 70 %-Pensum an, die bis November 2020 befristet war (Bf-act. 12; IV- act. 171). Als die Beschwerdeführerin im August 2019 eine Anstellung als Lehrperson Höhere Fachschule im D._____ in N._____ antrat (Bf-act. 21), zunächst zu einem Pensum von 23 %, reduzierte sie gleichzeitig das Ar- beitspensum bei der C._____ in O._____ auf 50 % (Bf-act. 22). Die Stelle bei der C._____ kündigte sie endgültig per Ende 2019, ab Februar 2020 war sie bei der E._____ AG in einem 50 %-Pensum tätig (Bf-act. 24). Auch aus diesem beruflichen Werdegang nach dem Unfall ergeben sich, entge- gen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, keine Rückschlüsse auf eine mutmassliche berufliche Karriere ohne unfallbedingten Gesundheits- schaden. Die unfallbedingt eingeschlagene Laufbahn bezog sich nicht di- rekt auf ihre angestammte Tätigkeit im Pflegebereich, sondern auf eine wissenschaftliche Tätigkeit (C._____) bzw. auf die Ausbildung im Pflege- bereich, was eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit bedeutete. Mithin wechselte sie von der stark körperlich geprägten Tätigkeit einer Pflegefachfrau, die ihr nach dem Unfall nicht mehr möglich war, in eine vorwiegend sitzende Bürotätigkeit, die grundsätzlich keine manuellen Tätigkeiten umfasst, sondern von der Erzeugung, Bearbeitung und Über- mittlung von Informationen gekennzeichnet und wofür eine Umschulung unabdingbar war. Die beiden Studien in Pflege (Bachelor sowie Master) fanden denn auch im Rahmen einer IV-Umschulung statt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue (Hervor- hebung durch das Gericht) Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Mit der Umschulung sollten der Be- schwerdeführerin Tätigkeiten ermöglicht werden, die uneingeschränkt ausgeführt werden können wie z.B. wissenschaftliche/pädagogische/lo- gistische/statistische und strategische Arbeiten rund um den Arbeitsbe- reich Pflege (IV-act. 30, S. 7). Es handelte sich damit klar um eine neue Erwerbstätigkeit in einem zwar anverwandten, aber dennoch neuen Be-
21 - rufszweig. Ähnlich verhielt es sich in dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 (vgl. insbesondere E.3), in dem der damals rund 21-jährige Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls unter anderem für die "physische Installation und Aufsetzung von Netzwerken" zuständig gewesen war und nach dem Unfall eine Weiterbildung bzw. Umschulung zum Netzwerk- und Daten- schutzspezialisten absolvierte, mithin von der "physischen Installation von Hardware in den Bereich der Software" gewechselt hatte, woraus gemäss Bundesgericht nicht darauf geschlossen werden könne, der Versicherte hätte ohne Unfall dieselbe Invalidenkarriere realisiert. Nach dem Gesagten liegen bei der Beschwerdeführerin keine klaren An- haltspunkte dafür vor, dass sie ohne Unfall überwiegend wahrscheinlich im angestammten Tätigkeitsbereich als Pflegefachfrau HF einen berufli- chen Aufstieg angestrebt oder auch, z.B. mit einer Bachelor- und Master- ausbildung, in ein neues, wenn auch artverwandtes Tätigkeitsgebiet ge- wechselt und dort eine vergleichbare Position wie diejenige nach der Um- schulung erlangt hätte. 5.2.3.Ist also anzunehmen, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall wei- tergeführt worden wäre, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchti- gung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.6.2, 8C_152/2022 vom 21. Okto- ber 2022 E.3.2.2, 8C_357/2021 vom 3. August 2021 E.3.2, 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E.3.3.2, BGE 137 V 28 E.3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_852/2018 vom 5. März 2019 E. 5.4.1 und 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E.5). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E.4.2.1 und
22 - 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1). Der massgebende Zeitpunkt für die Bemessung des Valideneinkommens ist der frühestmögliche Ren- tenbeginn, wobei die mutmassliche Lohnentwicklung bis dahin mitzu- berücksichtigen ist (FLÜCKIGER, in: FRÉSARD/LEUZINGER/PÄRLI, Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 18 Rz. 16 und Rz. 21). Dies ist vorliegend der Abschluss des Masterstudiums im Juli 2018 und damit der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Der Rentenbeginn per 1. August 2018 ist zwischen den Par- teien denn auch unbestritten. Im Übrigen ist ein Lohn aus einem Teilzeit- pensum auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen (BGE 135 V 287 E.3.2, BGE 119 V 475 E.2b; FLÜCKIGER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 18 Rz. 18 und 27). 5.2.4.Die Beschwerdegegnerin knüpfte zur Festlegung des Valideneinkommens anfänglich gemäss ihrer Verfügung vom 14. Mai 2019 (Bf-act. 19; Bg- act. 209) an das als dipl. Pflegefachfrau in der B._____ erzielte Einkom- men von CHF 76'555.80 (gemäss Angaben des ehemaligen Arbeitgebers) an, stellte jedoch in ihrem Einspracheentscheid vom 3. April 2020 (Bf- act. 2; Bg-act. 223) angesichts des Umstands, dass die Beschwerdefüh- rerin die Stelle bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gekündigt hatte und sie somit als Gesunde nicht mehr dort tätig wäre, auf die LSE-Tabelle 2016 ab. Sie nahm folglich ein Valideneinkommen von CHF 64'730.00 an (Ta- belle TA1, Ziffn. 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen [NOGA 2008], bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden [Statistik der betriebs- üblichen Arbeitszeit, BUA, T03.02.03.01.04.01], Kompetenzniveau 2, an- gepasst an die Nominallohnentwicklung). Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei vom aktuell erzielten, auf ein 100 %-Pensum aufgerechne- ten Einkommen von CHF 98'110.55 auszugehen (Lohn im 73 %-Pensum: total CHF 71'620.70, nämlich CHF 47'450.00 bei der E._____ AG und CHF 24'170.70 beim D._____).
23 - 5.2.5.Das Gericht ist der Ansicht, dass das Valideneinkommen unabhängig von der seinerzeitigen Kündigung anhand des als dipl. Pflegefachfrau in der B._____ erzielten Einkommens zu bemessen ist. Zwar geschah der Unfall zu einem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle be- reits gekündigt hatte. Grund dafür war aber die Absicht, einen Auslandauf- enthalt zu absolvieren und danach wieder im gleichen Beruf weiterzuar- beiten (vgl. Bf-act. 27; IV-act. 9, S. 15, IV-act. 30, S. 3). Diesbezüglich kann nicht einerseits eine berufliche Weiterentwicklung ohne Unfall mit der Begründung verneint werden, dass die Beschwerdeführerin nach dem Auslandaufenthalt wieder als dipl. Pflegefachfrau gearbeitet hätte (vgl. Er- wägung 5.2.2), und andererseits gleichzeitig der in einer solchen Tätigkeit erzielte Lohn nicht als Valideneinkommen akzeptiert werden. Dabei darf überdies davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nicht zu einem pro Jahr um rund CHF 12'000.00 tieferen Verdienst wieder zu arbeiten begonnen hätte (CHF 64'730.00 gemäss Einspracheentscheid vom 3. April 2020 anstatt CHF 76'555.80 gemäss Verfügung vom 14. Mai 2019), zumal davon ausgegangen werden darf, dass sie als Fachkraft im Pflegebereich keine Mühe gehabt hätte, eine neue Arbeitsstelle zu finden (vgl. auch IV-act. 2, S. 47). Daran vermag auch das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 (E.5) nichts zu ändern, zog doch dort der Versicherte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses definitiv weg nach Chile, wo er im Betrieb seines Vaters mitarbeitete, weshalb das Ge- richt das Valideneinkommen ausnahmsweise mittels statistischer Werte bestimmen durfte. Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. August 2018 (Bg-act. 186; vgl. auch Fragebogen für Arbeitgeber 2012, IV-act. 9, S. 3 ff., insbesondere S. 5) hätte der mutmassliche Grundlohn inkl.
25 - 62.4 % (gemäss ihren Angaben) und mit einem zusätzlichen Semester ab- solvierte (IV-act. 163, 161 und 150, S. 17). Zum Zeitpunkt des angefoch- tenen Einspracheentscheids im April 2020 (vgl. Erwägung 2) lag die gut- achterliche Untersuchung somit rund dreieinhalb Jahre zurück. Seither hatten sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin allein schon deshalb massgeblich verändert, weil diese in der Zwischenzeit ihr Masterstudium abgeschlossen hatte und seit Dezember 2018, d.h. seit eineinhalb Jahren, im Arbeitsleben stand. 5.3.3.Die Gutachter der medexperts ag hatten für Dezember 2016 folgendes Zumutbarkeitsprofil für eine adaptierte Tätigkeit ausgewiesen: Positives Leistungsbild: Wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, He- ben bis 10 kg, Tastaturschreiben wenig eingeschränkt, Handschreibetätig- keiten reduziert. Die Tätigkeiten sollten vorwiegend im Sitzen erbracht werden, wobei aber die Möglichkeit zum Stehen und Gehen durchaus im Umfang von einer Stunde regelhaft (mehr nicht immer) ohne Unterbre- chung möglich sei. Ein selbständiger Unterbruch der Tätigkeiten sollte ge- geben sein, auch im Hinblick auf die Störung der Harn- und Stuhlentlee- rung. Auch sollten die Tätigkeiten nur im Tagesschichtsystem und nicht in einem 2- oder 3-Schichtbetrieb erfolgen (Bf-act. 7 und 10; Bg-act. 152, je- weils Ziff. 7.2.2., S. 42). Zudem sollten die Tätigkeiten auch frei unter- brechbar sein und in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, um Toilettennähe zu gewährleisten (vgl. Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 3.2.2, S. 35 f.). In seinem Schreiben vom 21. Juli 2017 hatte Dr. med. G._____ (SPZ) zum Gutachten der medexperts ag Stellung genommen und insbesondere kri- tisiert, dass die Gutachter hinsichtlich des zeitlichen Pensums dem erhöh- ten Zeitbedarf für die Aktivitäten des täglichen Lebens (Ankleiden, Blasen- /Darmentleerung, erforderliche Therapien, Versorgung des Haushaltes) keine Rechnung getragen hätten (Bf-act. 9). Insbesondere die Darment- leerung gestalte sich aufgrund der ausgeprägten Sphinkterspastik zeitauf-
26 - wändig (50-60 Minuten/Tag). Daher liege die Zumutbarkeit in einem zeitli- chen Pensum (ohne Leistungsreduktion) von 70 %. Wie stark die Leistung letztlich eingeschränkt sei, müsse beim Einstieg ins Berufsleben evaluiert werden. Auf entsprechende Rückfragen der Beschwerdegegnerin äusser- ten sich die Gutachter der medexperts ag mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 nochmals u.a. zu Ausweichtätigkeit und Invalidentätigkeit. Dabei hielten sie an ihrer Beurteilung gemäss Gutachten vom 12. Dezember 2016 fest und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Berichte in vorwiegend admi- nistrativer Tätigkeit einsetzbar sei; speziell geeignete Tätigkeiten seien Bürotätigkeiten ohne ständige (ununterbrochene) Schreib- und PC-Anfor- derungen (Bf-act. 10, S. 2). Sie hielten eine leichte körperliche Tätigkeit vorwiegend im Büro mit Einschränkung der Schreibfähigkeit durch Ver- langsamung für zumutbar, wobei aus orthopädisch-neurologischer Sicht 8.5 Stunden täglich mit einem Rendement von 80 % möglich seien. Eine höhere Arbeitsfähigkeit als 80 % in einer Ausweichtätigkeit sei wegen der verbliebenen feinmotorischen Störung im Bereich der Hände nicht leistbar. Es bestehe eine vermehrte Erschöpfbarkeit und Verkrampfungsneigung der Handmuskulatur rechts. Die Beschwerdeführerin sei daher zu ver- mehrten Pausen gezwungen (Bf-act. 10, S. 2; vgl. auch Gutachten [Bf- act. 7; Bg-act. 152] jeweils Ziff. 3.2.4, S. 36, und Ziff. 3.2.4, S. 46). 5.3.4.Nachdem die Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 zu 70 % bei der C._____ zu arbeiten begonnen hatte, äusserte sie sich bereits im Januar 2019 und im Februar 2019 dahingehend, dass sie an den Anschlag komme bzw. dass sie vermehrt Rückenschmerzen habe (Bf-act. 13 und 14). Mit Berichten vom 26. März 2019 erachtete Dr. med. G._____ (SPZ) eine Arbeitsfähigkeit von 56 % als zumutbar, dies bei einer 80%igen Leis- tungsreduktion in einem maximalen Arbeitspensum von 70 % (Bf-act. 17, S. 2, und Bf-act. 18, S. 2). Ab August 2019 reduzierte die Beschwerdefüh- rerin das Pensum bei der C._____ in O._____ auf 50 % und nahm beim
27 - D._____ in N._____ eine Anstellung als Lehrperson an, womit das ge- samte Arbeitspensum 73 % ausmachte (Bf-act. 21, 22). Die Stelle bei der C._____ kündigte sie per Ende 2019. Am 14. November 2019 berichtete Dr. med. H._____ (SPZ), dass sich die Beschwerdeführerin wegen Leistungsabnahme bzw. Erschöpfung und konsekutiver Kündigung bzw. Arbeitslosigkeit nach Überforderung am letzten Arbeitsplatz bei ihr vorgestellt habe. Sie verneinte eine neurologi- sche Verschlechterung, jedoch sei es am ehesten zu einer Überforderung bei erhöhtem Arbeitspensum und fehlenden Erholungsphasen mit stetiger Überlastung gekommen. Hinsichtlich der beruflichen Empfehlungen stützte sie sich auf die Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom März 2019, in der dieser bereits detailliert festgehalten habe, warum eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei, was sich nun in der Realität leider gezeigt habe (Bf-act. 23). Sie empfahl dringend die Wiederauf- nahme der Therapien, welche die Beschwerdeführerin aus zeitlichen Gründen sistiert hatte (Bf-act. 23, S. 2). Ab Februar 2020 arbeitete die Be- schwerdeführerin wieder zu insgesamt 73 % (50 % bei der E._____ AG und 23 % im D._____ in N._____; Bf-act. 21 und 24). Aus diesen Angaben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Arbeitsaufnahme im Dezember 2018 nie mehr als in einem Pensum von 73 % gearbeitet hatte, wobei die Tätigkeiten jeweils unbestrittenermassen leidensadaptiert wa- ren (vgl. Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 5.6.3 f., S. 32). Abgesehen da- von, dass die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium nicht wie üblich be- rufsbegleitend, sondern lediglich in einem 40 %-Pensum absolvierte (vgl. dazu Bf-act. 3 und 4), hatte sich auch die Annahme der Gutachter der me- dexperts ag, das Absolvieren des Bachelor-Studiums (mit Prüfungser- leichterungen) sei mit einer Büro- bzw. Verwaltungstätigkeit vergleichbar und die Beschwerdeführerin könne diese in einem 80 %-Pensum aus- führen, bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 3. April 2020 nicht bewahrheitet.
28 - 5.3.5.Auch was die Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen betrifft, hat- ten sich seit dem Gutachten der medexperts ag vom 12. Dezember 2016 (Bf-act. 7; Bg-act. 152) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspra- cheentscheids am 3. April 2020 Veränderungen bzw. Verschlechterungen ergeben, dies insbesondere bezüglich Darmentleerung, muskuloskeletta- lem Status und Erschöpfung/Müdigkeit: -Darmentleerung: Gemäss Gutachten der medexperts ag (vgl. Bf- act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 5.4.1, S. 29) brauchte die Beschwer- deführerin für die problematische Stuhlentleerung mittels Ausmassie- ren des Darminhaltes jeweils abends rund 40 Minuten (bei vorgängi- ger vorbereitender laxierender Behandlung mittels Prontolax). Dem- gegenüber legte Dr. med. G._____ rund ein halbes Jahr später in sei- nem Schreiben vom 21. Juli 2017 (Bf-act. 9) sowie gute zwei Jahre später in zwei Berichten vom 26. März 2019 (Bf-act. 17, Bf-act. 18, S. 4) dar, dass die Darmentleerung mittlerweile statt den angegebe- nen 40 Minuten 60 Minuten in Anspruch nehme sowie, gemäss Bericht vom 26. März 2019, nicht mehr abends, sondern morgens durchge- führt werde (Bf-act. 9, Bf-act. 17, S. 1) bzw. dass anamnestisch ein hoher Zeitaufwand von zwei Stunden für Körperpflege und Darmma- nagement bestehe (Bf-act. 18, S. 4). Wenn die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2020 (vgl. Ziff. 8.a) eine Veränderung des Gesundheitszustands seit dem Gutachten verneinte, weil bereits bei der Begutachtung vom
29 - S. 19, Ziff. 5.2.1, S. 25). Bei der Beurteilung hielten die Gutachter je- doch fest, dass die Beschwerdeführerin während der vorbereitenden laxierenden Behandlung arbeiten könne, womit lediglich der Zeitbe- darf von 40 Minuten für das Ausmassieren des Darminhalts relevant sei, den sie dann aber aufgrund der Tatsache, dass dies abends er- folge, als ohne relevante Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit beur- teilten (Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 5.4.1, S. 29). Damit übersa- hen sie, dass die Beschwerdeführerin einerseits diese Prozedur ur- sprünglich mit der Zeit gewohnheitsmässig abends einreguliert hatte, weil sie morgens sonst zu sehr unter Druck geriet (Bf-act. 7; Bg- act. 152, jeweils Ziff. 5.2.1, S. 25), und andererseits abends weniger Zeit für Anderes bzw. für die erforderliche Erholung hatte. -Muskuloskelettaler Status: Diesbezüglich führte die Beschwerdegeg- nerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2020 aus, anlässlich der Konsultation bei Dr. med. G._____ seien keine Myoge- losen diagnostiziert worden und dieser habe keine ärztliche Behand- lung empfohlen, womit keine neue, im Gutachten nicht erkannte und nicht berücksichtigte Diagnose vorliege (Ziff. 8.b). Dr. med. G._____ berichtete im Arztbericht vom 26. März 2019 betreffend Verlaufskon- trolle vom 20. März 2019 (Bf-act. 18, S. 2) über ausgeprägte Schulter- und Nackenverspannungen aufgrund der sitzenden Computertätig- keit. Bei der Untersuchung seien auch schmerzhafte Verhärtungen im Bereich des M.trapezius und Levator scapulae beidseits gefunden worden. Demgegenüber wurden im Gutachten der medexperts ag le- diglich ein leichter Hartspann der Schultergürtelmuskulatur und der Nackenmuskulatur ohne Druckdolenz befundet (Bf-act. 7; Bg- act. 152, jeweils Ziff. 5.3.1, S. 27). Dr. med. G._____ erklärte die ver- mehrten Schulter- und Nackenbeschwerden mit der sitzenden Com- putertätigkeit, was angesichts der veränderten Wirbelsäulenstatik mit zumindest eingeschränkter Flexion nicht verwunderlich sei. Er erach-
30 - tete als Behandlungsindikation die ambulante Physiotherapie mit ak- tuell detonisierenden Massnahmen als weiterhin indiziert. Damit über- einstimmend stellte auch Dr. med. H._____ am 7. November 2019 eine "myofasziale Druckdolenz cranialer Trapezius, paravertebral hoch cervical als auch im cervicothorakalen Übergang beidseits" fest (Bf-act. 23, S. 3). Nach dem Gesagten muss bei den von Dr. med. G._____ festgestellten schmerzhaften Myogelosen eben von einem neuen, durch die (kontraindizierte, vgl. dazu Erwägung 5.3.3 und Bf- act. 10, S. 2) dauerhafte Arbeit am Computer hervorgerufenen Befund ausgegangen werden. -Erschöpfung und Müdigkeit: Der neurologische Status zum Zeitpunkt der Begutachtung am 16. November 2016 zeigte keine Hinweise für Müdigkeit, raschere Ermüdbarkeit, keine Fluktuationen der Vigilanz, keine Interferenzanfälligkeiten und keine Gedächtnisstörungen (Bf- act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 5.3.1, S. 26). Gemäss Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 26. März 2019 (Bf-act. 18) hingegen war die Patientin sehr erschöpft und konnte aktuell ihr 70%iges Pensum nur mit Mühe aufrechterhalten. Gemäss Dr. med. H._____ erfolgte die Vorstellung bei Erschöpfung und aktueller Arbeitslosigkeit nach Über- forderung am letzten Arbeitsplatz (Bf-act. 23, S. 1 f.). Sie verneinte für den Untersuchungszeitpunkt vom 14. November 2019 zwar eine neu- rologische Verschlechterung, jedoch sei es am ehesten zu einer Über- forderung bei erhöhtem Arbeitspensum und fehlender Erholungspha- sen mit stetiger Überlastung gekommen. Dringend werde die Wieder- aufnahme der Therapien empfohlen, die aus zeitlichen Gründen sis- tiert worden waren. Dr. med. H._____ verwies auf Dr. med. G._____ Einschätzung vom März 2019 zu den beruflichen Empfehlungen, wo- nach eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei, was sich nun auch in der Realität gezeigt habe (Bf-act. 23, S. 2).
31 - 5.3.6.Aus den Berichten von Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ aus den Jahren 2017 und 2019 geht hervor, dass sich die gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Ein- schätzungen im Gutachten der medexperts ag vom 12. Dezember 2016 gewandelt hatten (vgl. Erwägung 5.3.1). Hinzu kam, dass die Beschwer- degegnerin selbst der Beschwerdeführerin im Mai 2017 mitgeteilt hatte, sie gegebenenfalls nach Abschluss der beruflichen Massnahmen im Hin- blick auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nochmals begutachten zu lassen (Bg-act. 158, S. 2), was dann aber doch unterblieb. Ferner ergaben sich gewisse Zweifel auch angesichts von verschiedenen Unstimmigkeiten, auf welche die Beschwerdeführerin hinwies; so bezüg- lich der Beschreibungen des Gangbilds (Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 5.3.1, S. 27: "regelrecht", "unauffällig" versus "das rechte Bein wird, mitunter unsicher, nachgezogen" in Ziff. 4.1, S. 21, und Ziff. 6.2.3, S. 40) oder bezüglich der Einschränkung der Leistungsfähigkeit/Verringerung des Rendements "etwa 20 %" (Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 7.2.1, S. 42) oder "zumindest" 20 % (Bf-act. 7; Bg-act. 152 Ziff. 5.4.1, S. 30). Aus all diesen Gründen kam das Gericht zum Schluss, dass auf das Gutachten der medexperts ag vom 12. Dezember 2016 (Bf-act. 7; Bg-act. 152) nicht mehr abgestellt werden konnte (vgl. dazu auch Erwägung 4.4), weshalb es in der Folge bei der asim, Academy of Swiss Insurance Medicine, Ba- sel, (nachfolgend: asim) ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten (Orthopädie und Neurologie) einholte. 5.4.Am 10. November 2022 erstattete das asim das vom Gericht in Auftrag gegebene bidiziplinäre Gerichtsgutachten. Die GerichtsgutachterInnen stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4, S. 10 f., vgl. auch S. 22): Instabile Flexions-/Distraktionsverletzung der HWS mit Berstungsfrak- tur HWK-6 nach Snowboardsturz am 15.3.2012 mit/bei:
32 -
Inkomplette Tetraplegie motorisch sub C6 ASIA D (initial ASIA A), sensibel sub Th10 bei Status nach Snowboard-Unfall am 15.03.2012 mit/bei: -Initialsymptomatik: komplette Tetraplegie ASIA A, autonome Dysregulation mit Herz-Kreislauf-, Blasen- Darm- und Sexual- funktionsstörung, Verdacht auf traumatische Stimmbandläsion rechts ohne Recurrensparese, DD intubationsbedingt
Frakturen der Lamina posterior HWK 6b bds.
Ossäre Einengung des Spinalkanals auf 10 mm (vgl. HWK-5: 13 mm)
Kleinvolumiges Epiduralhämatom Höhe 6C
Ligamentäre Begleitverletzung
Chronisches posttraumatisches Zervikalsyndrom
Gangbildstörung mit Verlangsamung und Hinken (angedeuteter Zir- kumduktionsgang rechts) Operationen (...) Residuen -Klinisch-neurologisch aktuell: inkomplette sensomotorische (spasti- sche) Tetraplegie (s.o.), Anzeigen eines neuropathischen Schmerz- syndroms mit Berührungs-/Kälteallodynie OEx und Rumpf, auto- nome Dysregulation mit Herz-/Kreislauffunktionsstörung (Hypoto- nie-/Orthostaseneigung)/Thermoregulationsstörung sowie neuroge- ner Blasen- Darm und Sexualfunktionsstörung -Status nach Chemodenervation mittels Botox rechte Hand und funktioneller Elektrostimulation der Extensoren Sie beschrieben folgendes Belastungsprofil aus orthopädischer Sicht (Ziff. 4.7, S. 17 f.): -sehr leichte bis leichte Tätigkeiten -alternierend sitzende, stehende und gehende wechselbelastende Tätigkeiten mit Möglichkeit zum flexiblen Positionswechsel -Vermeidung längerer Gehstrecken -Bücken, Vornüberbeugen: Nein -Überkopfarbeiten: Nein -Rotation im Sitzen und Stehen: Nein -Flexible Arbeitsplatzhaltung, Möglichkeit zur Pause/Haltungswechsel -Individuell einstellbarer, optimierter Arbeitsplatz -Optimierte Arbeitsplatzergonomie -Gewichte: Hantieren von Gewichten bis max. 5 kg (selten), kein He- ben von Gewichten über den Kopf, kein längeres Tragen von Ge- wichten -Auf Leitern und Gerüste steigen: Nein -Regelmässiges Treppensteigen: Nein
33 - -Gehen auf unebenem/glattem Untergrund: Nein -Leistungseinschränkung/-minderung durch verlangsamtes Arbeits- tempo und stark erhöhten Pausenbedarf (Pausenfrequenz, -dauer) In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit führten sie aus (Ziff. 4.7, S. 18, vgl. auch S. 21), dass aus neurologisch-orthopädi- scher Sicht die Einschränkung der Präsenzfähigkeit auf max. 20 % zu be- ziffern sei und ein zusätzliches Leistungsdefizit aufgrund der Motorik- /Feinmotorikstörung und der muskulären Ermüdung mit 20 % beziffert werden könne, so dass insgesamt eine Restarbeitsfähigkeit in Höhe von 64 % resultiere. Dies entspreche bezogen auf einen 8.5-stündigen Arbeits- tag einer Arbeitszeit von insgesamt 5.4 Stunden. Retrospektiv betrachtet sei dieses Pensum in Zusammenschau mit den klinischen Befunden und verglichen mit dem aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchungsbe- fund ab etwa 2016 durchführbar gewesen. Ab diesem Zeitpunkt könnten weder den Akten noch den aktuellen Ausführungen der Explorandin nam- hafte Verbesserungen des Gesundheitszustands (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) festgestellt werden, der Gesundheitszustand sei ab 2016 weitgehend stabil, vereinbar mit dem Beginn des Bachelorstudiums im gleichen Jahr. In Bezug auf die jetzige Tätigkeit sei von einem optimal lei- densadaptierten Arbeitsplatz auszugehen. Es handle sich um eine körper- lich sehr leichte bis leichte Tätigkeit mit maximaler Flexibilität bzgl. Arbeits- und Pauseneinheiten mit Homeofficeoption und minimaler Präsenzpflicht. Eine Pensumssteigerung sollte aus rein medizinischer Sicht vom aktuellen 40 %-Pensum auf ein Pensum von 64 % zumutbar sein. In Bezug auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin seit der Begutachtung der medexperts ag vom 12. Dezember 2016 bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 31. Juli 2018 bzw. des Einspracheentscheids vom 3. April 2020 verändert habe, führten die Ge- richtsgutachterInnen aus, insgesamt sei davon auszugehen, dass der Ge- sundheitszustand der Explorandin zum Zeitpunkt der Begutachtung der
34 - medexperts ag mit dem aktuellen Gesundheitszustand aus orthopädisch- neurologischer Sicht vergleichbar sei. Dies sei auch mit den aktuellen An- gaben der Explorandin vereinbar, die hinsichtlich der Stabilisierung des Gesundheitszustands angebe, dass ihr aktueller Gesundheitszustand seit ca. fünf Jahren bestehe und dass sich im zeitlichen Verlauf (seit dem Un- fall) die neuropathischen Schmerzen und die körperlichen Beschwerden bis auf die Fatigue (vorwiegend motorisch) gebessert hätten, wie auch der Aktenlage entnommen werden könne (Ziff. 7.1, S. 29 f.). 5.4.1.Während die Beschwerdegegnerin das ergangene Gerichtsgutachten nicht beanstandete und auf eine Stellungnahme dazu verzichtete und auch die Beschwerdeführerin dessen Beweiswertigkeit nicht in Frage stellte, beantragte letztere lediglich eine Richtigstellung bezüglich der Mik- tionsfrequenz (1x nachts und 8x tagsüber). 5.4.2.Das Gericht erachtet das bidisziplinäre Gerichtsgutachten der asim vom
35 - onsstörung im Rahmen der aktuell anscheinend kompensierten Drangin- kontinenz vorliege (Gerichtsgutachten Ziff. 4.3, S. 15, Ziff. 4.9, S. 20, Ziff. 6.8, S. 27, Ziff. 7.1, S. 29) bzw. die Blasenfunktionsstörung zu keinem namhaften zeitlichen Mehraufwand oder zu einer höhergradigen Ein- schränkung der Alltagsfunktionen führe (neurologisches Teilgutachten, Ziff. 7.2, S. 18), vermag diese leichte Abweichung den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht zu schmälern. In Bezug auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit legten die Gerichtsgut- achterInnen überzeugend dar, dass die Ausbildung nicht gut mit einer re- gulären beruflichen Tätigkeit verglichen werden könne, zumal sie dort le- diglich zwei Tage pro Woche präsent sein musste und die übrigen Tage weitgehend als Erholungszeit dienten (Ziff. 4.9, S. 21), wobei im Querver- gleich nicht davon ausgegangen werden könne, dass dies einer 70%igen oder 80%igen Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit entsprechenden Bürozeiten entspreche (S. 21). Die Einschränkung der Präsenzzeit ergebe sich aufgrund der chronischen Nacken-/Schulterschmerzen einerseits und der vorwiegend motorischen Fatigue andererseits (Ziff. 4.9, S. 21). Es be- stehe ein erhöhter Erholungsbedarf im Freizeitbereich, ausserdem sollte eine geeignete, regelmässige physiotherapeutische Therapie mit Ent- spannungs- und kräftigenden Massnahmen/Wassertherapie o.ä. im Alltag Platz finden, dies um insbesondere Folgekomplikationen, wie zunehmen- den muskuloskelettalen Beschwerden oder Kontrakturen vorzubeugen (Ziff. 4.9, S. 21). Die Einschränkung der Präsenzzeit aus neurologisch-or- thopädischer Sicht bezifferten die GerichtsgutachterInnen auf max. 20 % und ein zusätzliches Leistungsdefizit aufgrund der Motorik-/Feinmoto- rikstörung und der muskulären Ermüdung auf 20 %, sodass insgesamt eine Restarbeitsfähigkeit von 64 % resultiere (Ziff. 4.7, S. 18, und Ziff. 4.9, S. 21), wobei die aktuelle Tätigkeit (E._____ AG, S. 8) einem optimal lei- densadaptierten Arbeitsplatz entspreche (Ziff. 4.7, S. 18), zumal es sich um eine körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeit mit maximaler Flexibi-
36 - lität bzgl. Arbeits- und Pauseneinheiten mit Homeoffice und minimaler Prä- senzpflicht handle, und eine Pensumssteigerung von einem aktuell (nach dem Mutterschaftsurlaub, vgl. Ziff. 3.1, S. 8) 40 %- auf ein 64 %-Pensum aus rein medizinischer Sicht zumutbar sei (Ziff. 4.7, S. 18). Retrospektiv sei dieses Pensum in Zusammenschau mit den klinischen Befunden und verglichen mit dem aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchungsbe- fund ab etwa 2016 durchführbar gewesen (Ziff. 4.7, S. 18, vgl. auch Ziff. 7.1, S. 30). Gemäss den GerichtsgutachterInnen lagen keine namhaf- ten Inkonsistenzen vor, insbesondere konnten sie eine Verdeutlichung oder eine Aggravation ausschliessen (Ziff. 6.5.4, S. 24); auch schöpfe die Explorandin ihre maximale Arbeitsfähigkeit aus, es lägen keine zusätzli- chen Ressourcen vor (Ziff. 6.6.2, S. 25). Diese Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizini- schen Situation ist einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolge- rungen erweisen sich als überzeugend, womit auf das Gerichtsgutachten der asim vom 10. November 2022 vollumfänglich abgestellt werden kann. 5.5.Auf der Grundlage des beweiswertigen Gerichtsgutachtens der asim bleibt die Frage zu klären, ob bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellen oder auf den aktuell von der Beschwerdeführerin erziel- ten Lohn abzustellen ist. 5.5.1.Gemäss bisheriger Rechtsprechung ist primär von der beruflich-erwerbli- chen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Er- werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
37 - Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.1). 5.5.2.Während die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 14. Mai 2019 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2020 mangels stabiler Verhältnisse auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 und aufgrund der Ausbildung als Master of Science in Pflege auf die Tabelle T 11 abstellte (monatlicher Bruttolohn, Zentralwert und Quartilbereich nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht im privaten und öf- fentlichen Sektor) und bei einer Resterwerbsfähigkeit von 80 % von einem Invalideneinkommen von CHF 75'413.90 (CHF 7'468.00 : 40 x 41.7 x 12 = CHF 93'424.70, angepasst an die Nominallohnerhöhung 2017 Frauen: x 0.4 %, Quartalsschätzung III 2018: x 0.5 % = CHF 94'267.40, Leistungs- einschränkungen 20 % = CHF 75'413.90, vgl. dazu Bg-act. 209, S. 6, Fn 1), eventuell von einem solchen von CHF 81'549.85 (vgl. Beschwerde- antwort und Duplik der Beschwerdegegnerin), wenn auf die Anstellung als Lehrperson im D._____ abzustellen wäre (bei einem Lohn von CHF 81'549.85 in einem 80 %-Pensum), verlangte die Beschwerdeführe- rin, dass von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen werde, zumal sie zwar die Arbeitsstelle gewechselt habe, aber das Einkommen inetwa gleich geblieben sei. Dies wäre aufgerechnet auf ein Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen von CHF 98'110.00, zumal sie bei der E._____ bei einem Arbeitspensum von 50 % einen Lohn von CHF 47'450.00 und beim D._____ bei einem Arbeitspensum von 23 % einen Lohn von CHF 24'170.00 erzielte, total also CHF 71'620.70 bei 73 % bzw. CHF 54'941.90 bei 56 %. Sollte allerdings auf die Tabellenlöhne der LSE
38 - abgestellt werden, müsste ihrer Ansicht nach ein Abzug von 15 % gewährt werden. 5.5.3.Gemäss dem Gerichtsgutachten der asim (Ziff. 4.7, S. 18) ist die jetzige Tätigkeit der Beschwerdeführerin (bei der E._____ AG) optimal leidensa- daptiert (aktuell 40 %, zumutbarerweise steigerbar auf 64 %). Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbe- ginns am 1. August 2018 noch gar nicht berufstätig war, zumal sie im Juli 2018 (IV-act. 161, 163, 171, 174, 176, 177; Bf-act. 5) erst den Master (be- rufliche Massnahme der IV) erfolgreich abgeschlossen und (erst) ab De- zember 2018 zu 70 % in einem auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis an der C._____ in O._____ zu arbeiten begonnen hatte (Bg-act. 12). Folg- lich ist auf die LSE 2016 abzustellen, wobei nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin von der Tabelle T 11, Ausbildungsstufe 2 (FH/PH), ohne Kaderfunktion, Median Frauen ausgegangen ist, woraus ein Invalideneinkommen von CHF 60'331.14 (CHF 7'468.00 : 40 x 41.7 x 12 = 93'424.70, x 0.4 % [2017] x 0.5 % [3.Q. 2018 geschätzt] = CHF 94'267.40 x 0.64) resultiert. 5.6.Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohn- daten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Be- hinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskatego- rie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön- nen und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die ver- bliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 148 V 174 E.6.3, BGE 135 V 297 E.5.2, BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine; Urteile des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E.5.2.1.1, 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E.4.4.2). Der Abzug soll
39 - aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E.6.3, BGE 135 V 297 E.5.2, BGE 134 V 322 E.5.2, BGE 126 V 75 E.5b/bb-cc). Die bisherige Recht- sprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalidenein- kommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent- haltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer dop- pelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E.6.3, BGE 146 V 16 E.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E.4.4.2 mit Hinweisen). 5.6.1.Während die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen, die bei der Bemessung der Verweistätig- keit sämtliche Einschränkungen bereits berücksichtigt hätten (zeitliche Einschränkung, Leistungsdefizit aufgrund der Motorikstörungen und der muskulären Ermüdung), machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr müsse wegen des eingeschränkten Belastungsprofils, der Wechselwir- kung zwischen Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Betätigung im Aufga- benbereich (zusätzliche Belastung durch Haushalt und Kind) und der ho- hen Miktionsfrequenz ein Leidensabzug von 15 % gewährt werden. 5.6.2.Was die von der Beschwerdeführerin erwähnte Wechselwirkung zwischen Erwerbstätigkeit und ihren Aufgaben im Haushalt betrifft, kann diese vor- liegend bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil lediglich der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. April 2020 zu beachten ist (vgl. Erwägung 2) und zu diesem Zeit- punkt das im Dezember 2020 geborene Kind der Beschwerdeführerin noch nicht auf der Welt war.
40 - Weiter ist das detaillierte Belastungsprofil zu beachten (Gerichtsgutachten Ziff. 4.7, S. 17 f.), gemäss dem eine angepasste Tätigkeit sehr leicht bis leicht, wechselbelastend mit Möglichkeit zum flexiblen Positionswechsel zu sein hat, mit Vermeidung längerer Gehstrecken, ohne Bücken, Vornü- berbeugen, Überkopfarbeiten sowie Rotation im Sitzen und Stehen, auch ohne auf Leitern und Gerüste zu steigen, ohne regelmässiges Treppen- steigen sowie ohne Gehen auf unebenem/glattem Untergrund und ohne Hantieren von Gewichten (selten bis max. 5 kg), ohne Heben von Gewich- ten über den Kopf und ohne längeres Tragen von Gewichten. Die Arbeits- platzhaltung muss flexibel sein, mit Möglichkeit, Haltungswechsel einzu- nehmen und Pausen einzulegen, der Arbeitsplatz individuell und optimiert einstellbar (optimierte Arbeitsplatzergonomie). Eine weitere Leistungsein- schränkung/-minderung ergibt sich schliesslich durch ein verlangsamtes Arbeitstempo und den stark erhöhten Pausenbedarf (Pausenfrequenz, -dauer) (vgl. Erwägung 5.4). Die GerichtsgutachterInnen leiteten die redu- zierte Restarbeitsfähigkeit von 64 % aus einer max. 20%igen Einschrän- kung der Präsenzfähigkeit (aus gesamtmedizinischer Sicht) aufgrund der chronischen Nacken- und Schulterschmerzen sowie der vorwiegend mo- torischen Fatigue (bei erhöhtem Pausenbedarf) sowie eine weitere 20%ige Leistungseinschränkung (aus neurologisch-orthopädischer Sicht) aufgrund der Motorik-/Feinmotorikstörung und der muskulären Ermüdung ab. Inwiefern über diese Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit hinaus weitere, nicht berücksichtigte gesundheitliche Einschränkungen bestehen sollten, legte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar. Sie verweist in ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2022 lediglich auf "zusätz- liche Einschränkungen", auf die nur noch zumutbaren "sehr leichten bis leichten Tätigkeiten". Auch aus den von ihr zitierten Urteilen des Bundes- gerichts (8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.5, 8C_525/2017 [recte: 8C_514/2017] vom 9. Oktober 2017 E.4.3, 9C_421/2017 vom 19. Septem- ber 2017 E.2.4) lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab- leiten, wurden doch im Urteil 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.5.3.1
41 - gerade der vermehrte Pausenbedarf bereits bei der Bemessung der Rest- arbeitsfähigkeit berücksichtigt bzw. wurden keine weiteren Einschränkun- gen wie z.B. ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlang- samter Arbeitsweise oder eine Unvereinbarkeit mit den gewöhnlichen be- trieblichen Abläufen gesehen. Im Urteil 8C_525/2017 [recte: 8C_514/2017] vom 9. Oktober 2017 E.4.3 wurde die Notwendigkeit genü- gender Erholungszeit als mit dem reduzierten Arbeitspensum bereits berücksichtigt beurteilt. Schliesslich ist auch zu beachten, dass mit der Ta- belle T 11 von einem Lohn für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit mit Fachhochschulabschluss ausgegangen wird, in der überwiegend geistige und weniger körperliche Arbeit gefordert ist, womit nicht ersichtlich ist, in- wiefern sich die erwähnten neurologisch-orthopädischen Einschränkun- gen zusätzlich leistungsmindernd auswirken sollen. Im Übrigen wurde die aktuelle Tätigkeit bei der E._____ AG von den GerichtsgutachterInnen als optimal leidensangepasst beurteilt (Gerichtsgutachten Ziff. 4.7, S. 18). Während die Beschwerdeführerin dort in ihrem 50 %-Pensum ein Einkom- men von CHF 47'450.00 (13 x CHF 3'650.00) erzielte (Bf-act. 24), was in einem Vollzeitpensum CHF 94'900.00 ausmacht, wird ihr vorliegend ein nach der Tabelle T 11 der LSE 2016 errechnetes Invalideneinkommen von CHF 94'267.40 bei einem 100%-Pensum (vgl. Erwägung 5.5.3) angerech- net, womit gerade nicht davon ausgegangen werden muss, dass sie in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit eine Lohneinbusse wegen zu- sätzlicher leistungsmindernder Auswirkungen ihres Gesundheitszustands zu gewärtigen hätte, weil sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur mit un- terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte (vgl. Erwä- gung 5.6). Dasselbe gilt für den reduzierten Beschäftigungsgrad; gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet ein Teilzeitpensum bei Frauen keinen Abzugsgrund (FLÜCKIGER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 18 Rz. 46; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_487/2021 vom 8. März 2022 E.4.4.3, 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.4.3, 8C_210/2019 vom
42 - ist auch nicht ausgewiesen, dass sich die Miktionsfrequenz, sei es, dass diese bei 4x oder 8x täglich liegt, angesichts des bereits berücksichtigten erhöhten Pausenbedarfs noch zusätzlich leistungseinschränkend auswir- ken würde. Immerhin führten auch die GerichtsgutachterInnen aus, dass die Blasenfunktionsstörung nicht alltagsrelevant sei (Gerichtsgutachten Ziff. 4.3, S. 15, Ziff. 4.9, S. 20, Ziff. 6.8, S. 27, Ziff. 7.1, S. 29) bzw. die Bla- senfunktionsstörung zu keinem namhaften zeitlichen Mehraufwand oder zu einer höhergradigen Einschränkung der Alltagsfunktionen führe (neu- rologisches Teilgutachten, S. 18; vgl. Erwägung 5.4.2). In der Gesamtschau sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte, weshalb diese bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen nicht nochmals ab- zugsfähig sind. Ein Leidensabzug ist daher nicht zu gewähren. 5.7.Bei einem Valideneinkommen von CHF 76'555.80 und einem Invaliden- einkommen von CHF 60'331.14 resultiert ein Invaliditätsgrad von 21.19 %, womit der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihrer Beschwerde eine In- validenrente nach UVG von 21 % ab dem 1. August 2018 zusteht. 6.Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden der Versicherten nach der Fest- setzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10- Art. 13 UVG) gewährt, wenn sie u.a. zur Erhaltung ihrer verbleibenden Er- werbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. 6.1.Die GerichtsgutachterInnen des asim empfahlen die Fortführung einer ge- eigneten, regelmässigen Physiotherapie mit Entspannungs- und kräftigen- den Massnahmen/Wassertherapie o.ä. damit insbesondere Folgekompli- kationen, wie zunehmenden muskuloskelettalen Beschwerden oder Kon-
43 - trakturen vorgebeugt werden könne (Gerichtsgutachten Ziff. 4.9, S. 21). Aus orthopädisch-neurologischer Sicht sollten die muskelerhaltenden Therapien und verspannungslösenden Massnahmen wieder aufgenom- men werden, dies im Sinne einer Erhaltungstherapie und zur Vorbeugung von Folgekomplikationen, wie vermehrten Schmerzen und Kontrakturbil- dung der paretischen/spastischen Muskelgruppen, wobei eine Behand- lungsfrequenz von 1-2 x wöchentlich ausreiche (Gerichtsgutachten Ziff. 6.7.1, S. 25). Damit ist ein entsprechender Therapiebedarf ausgewie- sen und die Voraussetzungen für die Übernahme der Behandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin sind zu bejahen. 7.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 82a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – vorbehältlich der mutwilligen oder leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos. Vorliegend werden daher keine Kosten erhoben. 8.Mit Bezug auf die Kosten des eingeholten bidisziplinären Gerichtsgutach- tens des asim vom 10. November 2022 gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung des Sachverhalts durch eine/n unabhängige/n Sachverständige/n über- nimmt, wenn er die Massnahme angeordnet hat oder wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung auch Gerichtsgutachten, die das Gericht einholen musste, weil die Abklärungen des Versicherers für die sachgerechte Be- urteilung nicht ausreichend waren (vgl. KIESER, Kommentar zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 45 Rz. 20 und 27 ff.; BGE 143 V 269 E.6.2.1, BGE 139 V 496 E.4.4 und BGE 137 V 210 E.4.4.2). Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten an die Verwaltung bzw. an den Versicherungsträ- ger ist, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungs- mangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsex- pertise anzuordnen (BGE 143 V 269 E.3.3, BGE 140 V 70 E.6.1 und BGE 139 V 496 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2016 vom
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