VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 6 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 27. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
2 - 1.Seit dem 1. Januar 2009 ist A._____ mit seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der B._____ AG (nachfolgend: B.) angeschlossen. In den Jahren 2015 und 2016 betrugen die monatlichen Prämien für A. und seine Ehefrau Fr. 286.80 bzw. Fr. 312.60 (ab 1. September 2016 für A._____ Fr. 351.90) so- wie für die beiden Kinder je Fr. 67.90 bzw. Fr. 77.60. 2.Nach erfolglosen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen leitete die B._____ am 4. Juni 2019 gegen A._____ die Betreibung für offene Prämien und ausstehende Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'599.80 (Prämien A._____ Oktober 2015 bis Dezember 2015 von Fr. 618.70 [Restbetrag], Prämien Ehefrau und Kinder Januar 2015 bis Juni 2016 von Fr. 1'125.60 [Prämienverbilligung berücksichtigt], Prämien A._____ Januar 2016 bis Juni 2016 von Fr. 1'875.60, Prämien A., Ehefrau und Kinder Juli 2016 bis Dezember 2016 von Fr. 1'407.60 [Prämi- enverbilligung berücksichtigt], Kostenbeteiligungen vom 19. und 26. Januar 2016 von Fr. 572.30) nebst 5 % Zins seit 2. Januar 2016 sowie für Mahn- und Bearbeitungskosten von je Fr. 250.-- und für Betreibungskosten von Fr. 273.20 ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. 2019001815 des Betreibungsamts C. erhob A._____ am 19. Juni 2019 Rechtsvorschlag. 3.Mit Verfügung vom 14. August 2019 stellte die B._____ einen Zahlungs- ausstand von Fr. 6'446.30 (Prämien von Fr. 5'027.50 nebst 5 % Verzugs- zins ab 2. Januar 2016, Kostenbeteiligungen vom 19. und 26. Januar 2016 von Fr. 572.30, Mahn- und Bearbeitungskosten von je Fr. 250.--, Betrei- bungskosten von Fr. 346.50) fest und hob den Rechtsvorschlag in der Be- treibung Nr. 2019001815 im Umfang von Fr. 6'099.80 auf. 4.Nachdem die eingeschriebene Verfügung nicht zugestellt werden konnte, wurde sie am 3. September 2019 nochmals mittels A-Post Plus versandt.
3 - 5.Mit Schreiben vom 13. September 2019 erhob A._____ Einsprache gegen die Verfügung vom 14. August 2019. Zur Begründung brachte er vor, dass die Prämien Oktober 2015 bis Juni 2016 sowie sämtliche Kostenbeteiligun- gen bereits bezahlt worden seien. Zudem seien die Mahn- und Bearbei- tungskosten von insgesamt Fr. 500.-- massiv überrissen. 6.Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2019 forderte die B._____ A._____ auf, die Zahlungsbelege betreffend die offenen Prämien und Kostenbeteiligungen innert 30 Tagen einzureichen. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass sich die verfügende Instanz vorbehalte, den Entscheid auf- grund der aktuellen Unterlagen zu fällen, falls die gewährte Frist unbenutzt verstreiche. 7.Dagegen erhob A._____ am 11. Oktober 2019 Einsprache mit der Begrün- dung, dass die Forderung nicht korrekt sei und die Spesen überrissen seien. 8.Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2019 wies die B._____ die Ein- sprache vom 13. September 2019 ab und erteilte über den Betrag von Fr. 5'599.80 (Prämien von Fr. 5'027.50, Kostenbeteiligungen vom 19. und
4 - nicht zur Verfügung gestellt habe. Die Abrechnung sei nicht korrekt. Prämi- enverbilligungen sowie einige geleistete Zahlungen seien nicht berücksich- tigt worden. Ausserdem seien die erhobenen Mahn- und Bearbeitungskos- ten überrissen. Er versuche schon seit Jahren, die Verträge zu kündigen. Es habe von seiner Seite her immer die Bereitschaft bestanden, die Sache vollständig zu regeln. 10.Am 21. April 2020 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) auf Nichteintreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Be- schwerde den formellen Anforderungen nicht genüge. Falls das Gericht al- lerdings zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte, sei darauf hinzuwei- sen, dass die Prämienverbilligungen korrekt angerechnet worden seien. Zudem führe der Beschwerdeführer weder aus, welche Forderungen getilgt worden seien, noch reiche er entsprechende Zahlungsbelege ein. Schliess- lich habe der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Mitwirkung und der zahlreichen Mahnschreiben nachweislich einen höheren Arbeitsauf- wand verursacht als ein pünktlich zahlender Versicherter, weshalb die Mahn- und Bearbeitungskosten gerechtfertigt seien. 11.Mit Replik vom 15. Juni 2020 vertiefte der Beschwerdeführer seine Aus- führungen und reichte verschiedene Zahlungsbelege ein. 12.Mit Duplik vom 26. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträ- gen fest, beantragte zusätzlich, dass die Replik vom 15. Juni 2020 aus den Akten zu weisen sei und nahm zur besagten Replik vorsorglich Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2019. Derartige sozialversi- cherungsrechtliche Entscheide können mit Beschwerde beim Versiche- rungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ört- lich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsge- richt Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozi- alversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechts- mittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbe- gründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nach- folgend dargelegt wird (vgl. nachstehende E.2 ff.) – um ein offensichtlich
6 - unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 1.3.Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik verlangt, die Replik des Be- schwerdeführers vom 15. Juni 2020 sei aus den Akten zu weisen, ist fest- zuhalten, dass die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2020 zur Einreichung der Replik letztmals eine nicht erstreck- bare Frist bis zum 15. Juni 2020 gewährt und der Beschwerdeführer in der Folge innert dieser Frist repliziert hat. Insofern ist die Replik des Beschwer- deführers vom 15. Juni 2020 samt Beilagen zu den Akten zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigten. 2.Streitig und zu prüfen ist die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Be- zahlung der Prämien für die Monate Oktober 2015 bis Dezember 2015 (Be- schwerdeführer), Januar 2015 bis Juni 2016 (Ehefrau und Kinder), Januar 2016 bis Juni 2016 (Beschwerdeführer), Juli 2016 bis Dezember 2016 (Be- schwerdeführer, Ehefrau und Kinder), von Kostenbeteiligungen vom 19. Januar 2016 (Ehefrau) bzw. vom 26. Januar 2016 (Beschwerdeführer) und von Mahn-, Bearbeitungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen. 3.1.Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Die Versicherten beteiligen sich darüber hinaus in der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung nach Art. 64 Abs. 1 KVG an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise über- steigenden Kosten in Form eines Selbstbehaltes (Art. 64 Abs. 2 lit. a und b KVG).
7 - 3.2.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder seit dem 1. Januar 2009 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert sind (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Den Versicherungspolicen vom Oktober 2014 ist zu ent- nehmen, dass für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder für das Jahr 2015 monatliche Prämien von Fr. 286.80 bzw. Fr. 67.90 geschuldet waren (vgl. Bg-act. 8). Zudem waren gemäss den Versiche- rungspolicen vom Oktober 2015, Januar 2016 und August 2016 für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder für das Jahr 2016 Prämien von monatlich Fr. 312.60 (für den Beschwerdeführer ab 1. Sep- tember 2016 Fr. 351.90) bzw. Fr. 77.60 geschuldet (vgl. Bg-act. 9). Dem- zufolge hatte der Beschwerdeführer für die Monate Oktober 2015 bis De- zember 2015 grundsätzlich einen Prämienbetrag von Fr. 860.40 zu leisten. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass im Dossier Nr. 1'971'068 betreffend Prämien des Beschwerdeführers für die Monate Juli 2015 bis Dezember 2015 nach Abzug von mehreren geleisteten Zahlungen ein Restbetrag von Fr. 618.70 resultierte, welcher unter dem Titel "Prämien Oktober bis De- zember 2015" auf das Dossier Nr. 1'859'371 übertragen wurde (vgl. be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 4 f.). Des Weiteren war für die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers für die Monate Ja- nuar 2015 bis Juni 2016 grundsätzlich ein Prämienbetrag von Fr. 7'878.-- zu bezahlen. Diesbezüglich kann jedoch den Akten entnommen werden, dass der Familie des Beschwerdeführers für die Jahre 2015 und 2016 Prä- mienverbilligungen zugesprochen wurden (vgl. Bg-act. 6). Entsprechend reduzierte die Beschwerdegegnerin die ausstehende Prämienforderung für die Monate Januar 2015 bis Juni 2016 von insgesamt Fr. 7'878.-- um die für die besagten Monate ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge im Umfang von Fr. 6'752.40. Dies ergab eine Prämienrestschuld von Fr. 1'125.60 (vgl. Bf-act. 1 S. 4). Sodann hatte der Beschwerdeführer nach dem oben Dargelegten für die Monate Januar 2016 bis Juni 2016 einen Prämienbetrag von Fr. 1'875.60 zu leisten (vgl. Bf-act. 1 S. 4). Ferner war
8 - für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden Kinder für die Mo- nate Juli 2016 bis Dezember 2016 grundsätzlich ein Prämienbetrag von Fr. 4'839.60 geschuldet. Die Beschwerdegegnerin reduzierte diese Prämien- forderung allerdings ebenfalls um die für die besagten Monate ausgerich- teten Prämienverbilligungsbeiträge im Umfang von Fr. 3'432.--, womit eine Prämienrestschuld von Fr. 1'407.60 resultierte (vgl. Bf-act. 1 S. 4). Schliesslich lässt sich den Akten entnehmen, dass eine Forderung aus Kostenbeteiligungen von insgesamt Fr. 572.30 ausstehend ist (vgl. Bf-act. 1 S. 4). Nach dem Gesagten ist der Bestand der von der Beschwerdegeg- nerin im angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemachten Forde- rung aufgrund der Prämienausstände für die Monate Oktober 2015 bis De- zember 2015 (Beschwerdeführer), Januar 2015 bis Juni 2016 (Ehefrau und Kinder), Januar 2016 bis Juni 2016 (Beschwerdeführer), Juli 2016 bis De- zember 2016 (Beschwerdeführer, Ehefrau und Kinder) sowie der Kosten- beteiligungen vom 19. und 26. Januar 2016 grundsätzlich nachgewiesen. 3.3.Auf dem Zahlungsbefehl Nr. 2019001815 ist als Schuldner einzig der Be- schwerdeführer genannt (vgl. [Bg-act.] 1). Die Forderungen betreffen je- doch auch die Ehefrau und die im massgeblichen Zeitpunkt minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers. Nach Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusam- menlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Art. 166 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass sich jeder Ehegatte durch seine Handlungen persönlich verpflichtet und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den anderen Ehegatten. Der Abschluss der Krankenpflegeversicherung und die entsprechenden Prämien sowie die Kosten der medizinischen Versorgung der einzelnen Familienmitglieder gehören nach der Rechtsprechung und der Lehre zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166
9 - Abs. 1 ZGB (vgl. BGE 129 V 90 E.2; Urteile des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG] K 114/03 vom 22. Juli 2005 E.5.1, K 89/02 vom 10. Dezember 2003 E.1.3, K 99/02 vom 23. Juni 2003 E.4.2.2, K 132/01 vom
11 - des Beschwerdeführers, wonach zumindest ein Teil dieser Forderung ga- rantiert bereits beglichen sei, als unbegründet erweist. 4.3.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligungen nicht berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 12. März 2016 bzw. 15. September 2016 der Familie des Beschwer- deführers rückwirkend Prämienverbilligungen für die Jahre 2015 und 2016 in der Höhe von Fr. 5'152.20 bzw. Fr. 5'032.20, insgesamt Fr. 10'184.40, zugesprochen hat (vgl. Bg-act. 6). Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E.3.2), reduzierte die Beschwerdegegnerin die ausstehende Prämienforde- rung der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers für die Mo- nate Januar 2015 bis Juni 2016 von total Fr. 7'878.-- um die für die besag- ten Monate ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge im Umfang von Fr. 6'752.40, was eine Prämienrestschuld von Fr. 1'125.60 ergab (vgl. Bf- act. 1 S. 4). Ebenfalls wurde der für die Monate Juli 2016 bis Dezember 2016 ausstehende Prämienbetrag des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der beiden Kinder von insgesamt Fr. 4'839.60 um die für die erwähnten Monate ausgerichteten Prämienverbilligungsbeiträge im Umfang von Fr. 3'432.-- reduziert, womit eine Prämienrestschuld in der Höhe von Fr. 1'407.60 resultierte (vgl. Bf-act. 1 S. 4). Werden nun die von der Be- schwerdegegnerin verrechneten Prämienverbilligungsbeiträge zusammen- gerechnet, ergibt dies Fr. 10'184.40 und damit genau den Prämienverbilli- gungsbetrag, welcher der Familie des Beschwerdeführers von der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden am 12. März 2016 bzw. 15. September 2016 für die Jahre 2015 und 2016 zugesprochen wurde. Somit erweist sich auch dieser Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Be- schwerdegegnerin die ausgerichteten Prämienverbilligungen den vorlie- gend strittigen Prämienforderungen nicht korrekt angerechnet habe, als un- begründet.
12 - 5.1.Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah- nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Ta- gen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuwei- sen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Dabei muss er die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Mo- nate ab deren Fälligkeit zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die ver- sicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligun- gen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versi- cherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die in Art. 105b Abs. 1 KVV genannte Frist ist eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhal- tung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf die betreibungsrecht- liche Durchsetzung verwirkt. Die einzige Konsequenz ist eine Verzögerung einer allenfalls notwendigen Übernahme der Forderungen durch den Kan- ton nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Nichteintritt der Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 6 und 7 KVG (vgl. EUGSTER, Die obligatorische Krankenver- sicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1324 S. 801 f. [zit.: EUGSTER, Krankenversicherung]). 5.2.Vorliegend bezahlte der Beschwerdeführer die geschuldeten Prämien der Monate Oktober 2015 bis Dezember 2015 (Beschwerdeführer), Januar 2015 bis Juni 2016 (Ehefrau und Kinder), Januar 2016 bis Juni 2016 (Be- schwerdeführer) und Juli 2016 bis Dezember 2016 (Beschwerdeführer, Ehefrau und Kinder) sowie die geschuldeten Kostenbeteiligungen vom
13 - 10 sowie Zahlungserinnerungen und Mahnungen vom 19. Februar 2015 bis 22. Dezember 2016). Somit wurde der Beschwerdeführer mit den ersten Mahnungen an den jeweiligen Ausstand erinnert. Mit den zweiten Mahnun- gen wurde ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung des jeweiligen Ausstands eingeräumt. Gleichzeitig wurde mit dem Hinweis auf den Inhalt von Art. 64a KVG auf die Folgen bei Nichterfüllung aufmerksam gemacht. Schliesslich leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 beim Betreibungsamt C._____ die Betreibung ein (vgl. Bg- act. 1). Angesichts der schlüssigen Aktenlage ist somit nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 5'599.80 für die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen auf dem Betreibungsweg geltend gemacht hat. 6.1.Beruht die Forderung eines Gläubigers auf einem Rechtsöffnungstitel, so kann er das Rechtsöffnungsverfahren beim zuständigen Rechtsöffnungs- richter einleiten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]); verfügt er über keinen Rechtsöffnungstitel, so bleibt ihm das Rechtsöffnungsverfahren versagt und er ist nach Art. 79 SchKG gehalten, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrecht- lichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betrei- bung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betrei- bung fortsetzen können. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG gilt allerdings als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Kranken- kassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich – gegebenenfalls auch nur teilweise – als aufgehoben erklärt. Die Krankenkasse hat in ihrer Verfügung deshalb nicht
14 - bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Ver- pflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvor- schlags zu befinden (vgl. zum Ganzen BGE 119 V 329 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E.1.1, 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E.1, 7B.121/2002 vom 25. September 2002 E.4.1). Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines all- fälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches den Rechts- vorschlag ausdrücklich beseitigt und die Rechtsöffnung bestätigt, in for- melle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG). 6.2.Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2019 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Nr. 2019001815 des Betreibungsamts C._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 6'099.80 aufgehoben und der Beschwerdeführer zur Zahlung von ausstehenden Prämien in der Höhe von insgesamt Fr. 5'027.50 zzgl. 5 % Verzugszins ab 2. Januar 2016, von Kostenbeteiligungen in der Höhe von total Fr. 572.30, von Mahn- und Bearbeitungskosten in der Höhe von ge- samthaft Fr. 500.-- sowie von Betreibungskosten von Fr. 346.50 verpflichtet (vgl. Bg-act. 1). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht den vor- stehend erläuterten Vorgaben und ist somit nicht zu beanstanden. 7.1.Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen von 5 % zu leisten. Ein Verzugszins ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten letzten Zahlungstermin und somit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit geschuldet (vgl. EUGSTER, Krankenversiche- rung, Rz. 1326). Keine Verzugszinspflicht besteht demgegenüber für
15 - ausstehende Kostenbeteiligungen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar,
16 - das Äquivalenzprinzip klar. Eine vorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Mahnkosten auf Fr. 120.-- (bei Prämienausständen von Fr. 549.95 und Fr. 735.60) bzw. Fr. 240.-- (bei einem Prämienausstand von Fr. 1'025.25) wurde als noch tragbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3). 8.2.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid nebst einem Prämienausstand von Fr. 5'027.50 sowie offenen Kos- tenbeteiligungen von Fr. 572.30 Mahn- und Bearbeitungskosten von je Fr. 250.-- geltend gemacht (vgl. Bf-act. 1 S. 8 f.). Gemäss Art. 3.4 lit. c der allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung der Beschwerdegegnerin vom Januar 2015 bzw. Januar 2016 (nachfolgend: AVB KVG) können die Kosten des Betreibungsverfah- rens und andere Spesen den säumigen Versicherten auferlegt werden. Die Geltendmachung von Mahn- und Bearbeitungskosten durch die Beschwer- degegnerin ist in Anbetracht dieser Bestimmung somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Verwaltungskosten ist in den AVB KVG nicht festgelegt. Wie vorne bereits erwähnt, ist in solchen Fällen für die Be- urteilung der Angemessenheit das Äquivalenzprinzip anzuwenden. Ange- sichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E.4.2.1 und 4.2.3) kann bei den im angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungskosten von insgesamt Fr. 500.-- (bei einem Prämien- ausstand von Fr. 5'027.50 und offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 572.30) keinesfalls von einem Missverhältnis der Spesen insgesamt zu den Ausständen gesprochen werden. Die besagten Mahn- und Bearbeitungs- kosten sind dem Beschwerdeführer somit – entgegen seiner Auffassung – zu Recht auferlegt worden. 9.Was schliesslich die Betreibungskosten betrifft, so sind diese gemäss Art. 68 SchKG von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb dafür weder die
17 - Rechtsöffnung zu erteilen noch ein Rechtsvorschlag aufzuheben ist (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, Art. 64a Rz. 11). Vorliegend ist der Beschwer- deführer Schuldner im Betreibungsverfahren, weshalb auch die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. 2019001815 sowie die weiteren Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 346.50 von ihm zu über- nehmen sind (vgl. Bg-act. 1). 10.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom