VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 48 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 13. Juli 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - I. Das Gericht zieht in Erwägung: -dass die SUVA mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte, da keine erhebliche, unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege (Erwerbseinbusse von gerundet 3 %). Gleichzeitig sprach die SUVA der Beschwerdeführerin für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall eine Integritätsentschädigung von CHF 12'600.00 (basierend auf eine Integritätseinbusse von 10 %) zu, -dass die SUVA die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. März 2020 abwies, -dass die Beschwerdeführerin dagegen am 1. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einreichte mit dem Hauptantrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten einer unabhängigen Gutachterstelle durchzuführen. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei ab dem 1. Juli 2019 eine SUVA-Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % bzw. nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen, -dass die Beschwerdeführerin gleichentags ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte, -dass die SUVA in der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragte, -dass die Parteien in den weiteren Schriftenwechseln an ihren Anträgen festhielten und diese begründeten,
3 - -dass sich der vorliegende Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Unfallversicherungsrente ab dem 1. Juli 2019 hat, -dass gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) die Versicherte, die infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) ist, Anspruch auf eine Invalidenrente hat, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat, -dass dieses Gericht mit rechtskräftigem Urteil S 20 20 vom 27. Oktober 2020 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruchs ab dem 1. Juli 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3 % bestätigt hat, -dass der Unfallversicherer nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden ist (vgl. BGE 131 V 362 E.2.2), weshalb die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2019 vom 18. September 2019 E.4.3; BGE 133 V 549 E.6.1), wobei bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen mitzuberücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E.6.2; BGE 133 V 549 E.6.3, 126 V 288 E.2d), -dass der Unfallversicherer im vorliegenden Fall eine von der Invalidenversicherung getrennte Invaliditätsbemessung vorgenommen hat, -dass der Unfallversicherer wie die IV-Stelle ebenfalls eine Erwerbseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von gerundet 3 % ermittelt hat,
4 - -dass dieses Gericht im oberwähnten Urteil S 20 20 den Invaliditätsgrad bereits umfassend überprüft hat, -dass der Invaliditätsgrad unter den Sozialversicherungszweigen zwar nicht einheitlich ist, -dass jedoch im vorliegenden Fall der vom Unfallversicherer nach eigenen Kriterien zu ermittelnde Invaliditätsgrad bei gleichbleibender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Leidensabzugs nicht höher als der von der IV-Stelle festgelegte und von diesem Gericht bestätigte Invaliditätsgrad ausfallen kann, zumal bei der Unfallversicherungsrente nur die unfallbedingten Einschränkungen massgebend sind, hier keine Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades greifen und in beiden Fällen die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) Anwendung findet, -dass das Gericht im Urteil S 20 20 bei der Würdigung der Arbeitsfähigkeit sämtliche gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, -dass sich die Aktenlage im Verfahren S 20 20 mit derjenigen des vorliegenden Verfahrens deckt (im vorliegenden Verfahren sind keine neuen medizinischen Berichte hinzugekommen, insbesondere auch keine, die die im Austrittbericht der Klinik B._____ vom 29. November 2018 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger und angepasster Tätigkeit mit Einschränkungen erschüttern würden [vgl. dazu E.3 f. des genannten Urteils S 20 20]), -dass im Urteil S 20 20 der Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet wurde, weshalb auf die Einholung einer polydisziplinären Begutachtung verzichtet wurde (vgl. E.3.3 und 4 des genannten Urteils S 20 20),
5 - -dass im genannten Urteil zudem die Erwerbseinbusse von 3 % anhand des Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % bestätigt wurde (vgl. E.5 des genannten Urteils S 20 20), -dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine (neuen) berechtigten Einwände erhebt, die an der Korrektheit der im Urteil S 20 20 festgehaltenen Erwerbseinbusse von 3 % zweifeln liessen, weshalb auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. E.3 ff. des genannten Urteils S 20 20), -dass aber die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Gegensatz zum Verfahren S 20 20 auch das herangezogene Valideneinkommen gerügt hat, -dass die entsprechenden Einwände aber unbegründet sind, wie nachfolgend gezeigt wird, -dass nach der Rechtsprechung bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings
6 - erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E.5.1), -dass das Valideneinkommen, wie von der SUVA berechnet, auf Angaben des damaligen Arbeitgebers beruht (vgl. Akten der SUVA [SUVA-act.] 372), -dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Brief des ehemaligen Arbeitgebers vom 12. Mai 2020 samt angeblicher Lohnabrechnung eines Kadermitglieds an den Rechtsvertreter (Akten der Beschwerdeführerin [Bf- act.] 8, 9; Gerichtsakte A3) bezüglich Datenangaben fehlerhaft ist (Anstellung der Beschwerdeführerin begann im Dezember 2014 nicht 2015; im Sommer 2016 war die Beschwerdeführerin für den damaligen Arbeitgeber nicht tätig [vgl. SUVA-act. 1, 100, 123, 125, 140]) und nicht überzeugt, -dass es nicht von der Hand zu weisen ist, dass diesem Brief versicherungsrechtliche Überlegungen bezüglich der geplanten Lohnerhöhung ab September 2016 (recte wohl 2015) zugrunde liegen, -dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Erstgespräch mit der Case Managerin am 27. Oktober 2015 nichts Dahingehendes äusserte, weder über Lohnerhöhung noch über Karriereschritt (vgl. SUVA-act. 42 S. 2), -dass die Kaderfrau C._____ nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – ihre Nachfolgerin/Ersatz sein konnte, da diese bereits Anfang
7 - 2014 für den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin tätig war und die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2014 angestellt wurde (vgl. Bf-act. 9; SUVA-act. 1), -dass die Fehlerhaftigkeit der früheren Lohnbestätigung des damaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, -dass somit auf die "Aussage der ersten Stunde" abzustellen ist (vgl. SUVA-act. 372) und daher von dem von der SUVA ermittelten Valideneinkommen von CHF 51'428.00 auszugehen ist, -dass dieses ohnehin eher zugunsten der Beschwerdeführerin berechnet wurde, hat doch die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall von August 2014 bis August 2015 rund CHF 35'837.00 verdient (vgl. SUVA- act. 287; vgl. auch SUVA-act. 261, 266, 270), -dass selbst wenn angenommen werden könnte, dass die Beschwerdeführerin als stellvertretende Shop-Leiterin mit einem Brutto- Stundenlohn von CHF 32.00 eingesetzt worden wäre, dann davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin dabei keinen höheren Belastungen als im Zumutbarkeitsprofil beschrieben (nur gelegentliches Hantieren von Lasten bis max. etwa 10 kg [vgl. SUVA-act. 359 S. 24]) ausgesetzt wäre, -dass sie damit ihre angestammte Tätigkeit mit dem behaupteten Karriereschritt nach dem Unfall hätte zumutbarerweise fortführen können und keine unfallbedingte Erwerbseinbusse erlitten hätte, -dass demnach dem Beweisergänzungsantrag der Beschwerdeführerin auf Zeugeneinvernahme ihres früheren Arbeitgebers zum Validenlohn in
8 - antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben ist (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, BGE 136 I 229 E.5.3), -dass nach dem Gesagten keine triftigen Gründe ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht werden, um vom bereits gerichtlich überprüften Invaliditätsgrad abzuweichen, -dass sich im Hinblick auf die hier einzig strittige Frage einer Unfallversicherungsrente die Klärung der Frage einer Leistungspflicht der SUVA hinsichtlich der psychischen bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden anhand der Adäquanzkriterien erübrigt, da ohnehin keine für eine Unfallversicherungsrente massgebende Erwerbseinbusse vorliegt, -dass die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2020 zu bestätigen ist, -dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 82a ATSG) und der obsiegenden SUVA kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zusteht (vgl. Art. 61 lit. g ATSG), -dass im vorgenannten Urteil S 20 20 ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) abgewiesen wurde (vgl. E.6 des genannten Urteils S 20 20), -dass bezüglich des im vorliegenden Verfahrens gestellten URP-Gesuchs auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil S 20 20 verwiesen werden kann, zumal im vorliegenden Verfahren diesbezüglich keine neuen massgebenden Elemente geltend gemacht wurden, -dass das URP-Gesuch für das vorliegende Verfahren somit abzuweisen ist.
9 -
10 - II. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]