VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 45 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 27. Oktober 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente I. Sachverhalt:
2 - 1.Die 1969 geborene A._____ ist gelernte Erzieherin für behinderte Kinder und arbeitete zuletzt als Servicefachangestellte bei der B._____ GmbH. Ihr behandelnder Neurologe, Dr. med. C., diagnostizierte in seinem Be- richt vom 6. Februar 2003 eine Multiple Sklerose und bescheinigte eine seit Oktober 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Er wies eine blei- bende Einschränkung von mindestens 50 % seit August 2002 aus. Mit Ver- fügung vom 21. April 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A. bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. August 2003 zu, wobei sie das Validenein- kommen gestützt auf das Einkommen als Servicefachangestellte ermittelte. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.Am 28. Februar 2007 und 14. Mai 2012 teilte die IV-Stelle A._____ jeweils im Rahmen von Rentenrevisionsverfahren mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. Während Dr. med. C._____ mit Be- richt vom 27. Juni 2006 bzw. 22. August 2006 ausgewiesen hatte, dass eine behindertengerechte Tätigkeit zu 50 % möglich sein soll, schloss der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz (RAD-Arzt Hein) am 9. No- vember 2006 auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig- keit. 3.Im Mai 2017 wurde wiederum ein Revisionsverfahren eingeleitet. Im Revi- sionsfragebogen gab A._____ neben einer Verschlechterung des Gesund- heitszustandes an, seit 2007 Mutter zu sein. Ihr Hausarzt, Dr. med. D., wies mit Bericht vom 22. Mai 2017 eine schubförmig progrediente Multiple Sklerose sowie eine schwere depressive Episode ohne psychoti- sche Symptome aus. Letztere Diagnose wurde ihr anlässlich einer zweitä- gigen stationären Behandlung in der Klinik Beverin gestellt und stand im Zusammenhang mit dem Verkauf ihres Hauses, was für A. eine Be-
3 - lastungssituation darstellte. In ihrem RAD-Abklärungsbericht vom 6. Fe- bruar 2018 diagnostizierte Dr. med. E., Fachärztin für Neurologie, eine sekundär chronisch progrediente Multiple Sklerose und wies eine Ar- beitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit aus. 4.In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort, welche am 7. März 2019 durchgeführt wurde. Dabei gab A. an, ohne Gesundheits- schaden ab dem 1. Januar 2011 zu 50 % als Sozialmitarbeiterin erwerbs- tätig zu sein. Insgesamt wurde für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 keine Einschränkung im Haushalt festgestellt. 5.Mit Vorbescheid vom 20. März 2019 kündigte die IV-Stelle A._____ die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente wegen einer Meldepflichtver- letzung per 30. November 2007 an, woraufhin diese Einwand erhob. 6.Am 9. April 2019 und 4. Juni 2019 berichteten die Dres. med. C._____ und F., Leitender Arzt und Leiter Neurologie, von einer Verschlechterung der diagnostizierten Multiplen Sklerose bei progredienter Paraspastik bzw. klinisch neurokognitiver Beteiligung. 7.In der Folge liess die IV-Stelle A. bei der Begutachtungsstelle asim des Universitätsspitals Basel polydisziplinär begutachten (Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychia- trie und Psychotherapie mit Explorationen im September und Oktober 2019). In dem am 20. Dezember 2019 erstatteten Gutachten diagnostizier- ten die Gutachterinnen und Gutachter in der Konsensbeurteilung eine Mul- tiple Sklerose mit sekundär progredientem Verlauf mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), und ein Status nach posttrau- matischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) ohne Einfluss auf die Ar-
4 - beitsfähigkeit. Sie hielten fest, der Gesundheitszustand sei aus neurologi- scher Sicht nicht stabil, sondern durch die sekundäre Progression mit ei- nem zwar langsamen, aber stetigen Fortschreiten der körperlichen Behin- derung mit aktuell spastisch-ataktischer Gangstörung gekennzeichnet. Die Gutachterinnen und Gutachter erachteten A._____ in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, indes in adaptieren Tätigkeiten (d.h. kör- perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einfachen, seriell auszu- führenden, weitgehend überlernten Arbeiten) zu 30 % arbeitsfähig. 8.Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2020 stellte die IV-Stelle A._____ die rück- wirkende Aufhebung der bisherigen Invalidenrente per 30. November 2007 infolge Meldepflichtverletzung wegen der unterlassenen Meldung der Ge- burt ihres Sohnes am 6. November 2007 in Aussicht. Sie errechnete sowohl gestützt auf einen Betätigungsvergleich ab der Geburt im November 2007 als auch in Anwendung der gemischten Methode gemäss alter Berech- nungsmethode ab 1. Januar 2011 bzw. neuer Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018, jeweils mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs zu 50 % und einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 50 % bis zum 28. Mai 2019 bzw. 30 % ab dem 29. Mai 2019, einen rentenausschliessenden In- validitätsgrad. 9.Dagegen liess A._____ am 17. Februar 2020 Einwand erheben. Mit Verfü- gung vom 21. Februar 2020 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und hob die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend per 30. November 2007 auf. 10.Mit Beschwerde vom 20. April 2020 an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihr sei eine ganze, allenfalls eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2018 zuzusprechen. Da-
5 - bei reichte sie eine neurologische Beurteilung von Dr. med. F._____ vom
7 - Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDIN-AUX [Hrsg.], Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 21 ff.). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung ei- nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtli- chen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 51 ff.). 3.2.Dass mit der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 6. November 2007 und dem damit verbundenen, unbestrittenen, rein familiär bedingten Statuswechsel von "Vollerwerbstätigkeit" zu "Nichterwerbstätigkeit" (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 8./19. März 2019 [beschwerdegegneri- sche Akten [Bg-act.] 106 S. 3]) ein Revisionsgrund vorliegt, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. Gestützt auf das Ur- teil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz) passte das Bundesgericht seine Rechtsprechung in mehreren Entscheiden an. In BGE 143 I 50 E.4.1 und 4.2 sowie BGE 143 I 60 E.3.3.4 entschied es insbeson- dere, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspen- sums) für einen Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich sprechen, fortan auf die (alleine darauf beruhende) revi- sionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016, aufge- hoben per 1. Januar 2018). Dabei anerkannte es, dass auch weit zurück- liegende Verfahren davon erfasst würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E.4.2.2). Hingegen wurde der Wechsel hin zu nicht erwerbstätig vom Bundesgericht namentlich mangels
8 - Erschwernissen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familienleben und Wahrnehmung beruflicher Interessen nicht als vom Schutzbereich von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) erfasst beurteilt (vgl. BGE 144 I 28 E.4.5 f.). Insofern stellt die im vorliegenden Fall unbestrittene Auf- gabe einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit aufgrund des mit der Geburt des Sohnes im November 2007 einhergehenden Betreuungsaufwandes ei- nen anerkannten Rückkommenstitel dar. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge angab, ab dem 1. Januar 2011 in einem 50%-Pensum ausser- hause tätig zu sein (vgl. Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Ge- sundheit" [Bg-act. 105] und Haushaltsabklärungsbericht vom 8./19. März 2019 [Bg-act. 106 S. 3]), womit im Ergebnis aus familiären Gründen (ins- besondere die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit infolge Reduktion des Betreuungsaufwandes) ein Statuswechsel von nicht erwerbstätig zu teiler- werbstätig erfolgt ist (trotz BGE 144 I 21), ist in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht relevant, da damit mangels bestehendem Rentenanspruch keine Her- absetzung bzw. Aufhebung einer Invalidenrente einherging. 3.3.Ebenfalls unbestritten sind die medizinischen Grundlagen und die damit verbundene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Beschwerde- führerin bis zum 28. Mai 2019 zu 50 % bzw. ab dem 29. Mai 2019 zu 30 % in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig ist, sowie die Anwendung der ge- mischten Methode zur Invaliditätsbemessung. Uneins sind sich die Par- teien hinsichtlich folgender Punkte: Gewichtung des Erwerbbereichs im Gesundheitsfall, Bemessung des Valideneinkommens, Einschränkung im Haushaltsbereich, Zeitpunkt der Rentenaufhebung. 4.1.Zunächst ist auf die Gewichtung des Erwerbbereichs im Gesundheitsfall näher einzugehen, wobei hier – aufgrund des Rechtsbegehrens der Be- schwerdeführerin – die Umstände ab dem 1. Januar 2018 zu würdigen sind.
9 - Während die Beschwerdegegnerin den Erwerbsbereich gestützt auf die Abklärungen vor Ort für diesen Zeitraum mit 50 % veranschlagt, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % erwerbstätig sein. 4.2.Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheits- fall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Per- son im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl entschei- dende Statusfrage (vollzeitliche, teilzeitliche Erwerbstätigkeit oder Nichter- werbstätigkeit bzw. Tätigkeit in anerkanntem Aufgabenbereich) beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Um- ständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Ge- sundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Al- ter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ent- wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits- fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht üb- liche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen (des Geschehensablau- fes), die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Per- son berücksichtigen, sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerung auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wo-
10 - nach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versiche- rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 144 I 28 E.2.3 f., 141 V 15 E.3.1, 137 V 334 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.2 f. und 5.4.3, 8C_145/2018 vom
11 - ner 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sei dahingehend zu ver- stehen, dass sie sich gar nicht habe vorstellen können, wie es wäre, wenn sie ohne gesundheitliche Schädigung sein würde. Sie sei damals von der Fragestellung überrumpelt worden. Inzwischen habe sie sich überlegt, was sie tun würde, wäre sie gesund. Auf ihrem erlernten Beruf wäre wohl nur eine 100%ige Arbeitsbeschäftigung möglich; sie sei auch früher einer sol- chen nachgegangen. Ihr heute über zwölfjähriger Sohn bedürfe keiner dau- ernden Unterstützung mehr und könnte zu Hause vom Vater betreut wer- den. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin habe sie ihr Rechts- vertreter in ihren Aussagen nie beeinflusst. 4.4.Diesen Vorbringen ist kein Erfolg beschieden. Zwar ist zugunsten der Be- schwerdeführerin zu würdigen, dass ihr Sohn im Verfügungszeitpunkt be- reits zwölf Jahre alt war und deshalb weniger Betreuungsaufwand benötigte. Dass ihr Ehemann jedoch die verbleibenden Betreuungsaufga- ben bei einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin über- nehmen könnte, erscheint aufgrund dessen eigener Erwerbstätigkeit – auch bei einer flexiblen Ausgestaltung als Selbständigerwerbstätiger – fraglich. Zudem geht auch der behandelnde Neurologe, Dr. med. F._____, in der von der Beschwerdeführerin eingereichten neurologischen Beurtei- lung vom 16. April 2020 aufgrund deren Äusserungen davon aus, die Be- schwerdeführerin würde mit dem Grösserwerden ihres Sohnes mindestens wieder einer teilweisen Arbeitstätigkeit ausser Hause nachgehen (vgl. be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 2). Vor allem ist aber nicht ersicht- lich und wird auch nicht dargetan, inwiefern sich die Situation zwischen der allgemeininternistischen Exploration am 3. September 2019 und jener, wie sie sich anlässlich der Haushaltsabklärung am 7. März 2019 präsentierte, verändert haben soll, so dass die Beweggründe der Beschwerdeführerin für die Abweichung der anlässlich der Begutachtung gemachten Angabe (vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle) von ihrer früheren Aus-
12 - sage (ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 50 % als Sozialmitarbei- terin tätig zu sein) nachvollzogen werden könnten. Der Sohn war im Begut- achtungszeitpunkt nur unwesentlich älter als anlässlich der Haushaltsab- klärung und auch die eheliche Rollenverteilung mit dem selbständig er- werbstätigen Ehemann wird sich nicht massgeblich verändert haben. Fer- ner erscheint die Aussage anlässlich der allgemeininternistischen Begut- achtung, im Gesundheitsfalle in einem 100%-Pensum zu arbeiten, lediglich beiläufig gemacht worden zu sein, ist sie doch eingebettet in Überlegungen zur Invalidenkarriere (vgl. genauer Wortlaut der Aussage oben) und wurde sie anlässlich der anderen gutachterlichen Explorationen nicht mehr wie- derholt (vgl. insbesondere Rubrik "Zukunftsvorstellungen" im psychiatri- schen und neurologischen Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 40 und S. 53]). Da anlässlich der Begutachtung insbesondere keine neuen oder anderen Ar- gumente für die geltend gemachte 100%ige hypothetische Erwerbstätigkeit vorgebracht worden sind, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin nicht auszuschliessen, dass sie von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (so war die Beschwerdeführerin denn auch ab Mitte August 2019 anwaltlich vertre- ten [vgl. Bg-act. 132]). Dies lässt die im Rahmen der Haushaltsabklärung am 7. März 2019 (vgl. Bg-act. 106 S. 3) und auf dem gleichentags ausge- füllten Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" (vgl. Bg- act. 105) gemachten Angaben im Sinne von Aussagen der ersten Stunde als glaubwürdiger erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde- führerin diese Angaben nicht korrekt hätte machen können, sind nicht er- sichtlich (vgl. dazu auch die Ausführungen in Erwägung 7.3 zu den kogni- tiven Beeinträchtigungen und zum sprachlichen Verständnis der Beschwer- deführerin). 4.5.Ausserdem geht aus den Akten zur bisherigen Erwerbskarriere der Be- schwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens hervor, dass sie,
13 - nachdem sie die Volksschule in H.________ absolviert hatte, sich in beruf- licher Hinsicht von 1988 bis 1992 zur Erzieherin für behinderte Kinder aus- bilden liess. Im Jahr 1999 ist sie in die Schweiz eingereist. Seit April 2001 war sie bei der B._____ GmbH als Servicefachangestellte tätig, bevor im Sommer 2002 gesundheitliche Einschränkungen eingetreten sind (vgl. ins- besondere rechtskräftige Verfügung vom 21. April 2004 [Bg-act. 33], vgl. ferner IV-Anmeldung vom 5. Januar 2003 [Bg-act. 3], Arbeitgeberfragebo- gen vom 14. Februar 2003 [Bg-act. 14] und vom 10. Juli 2006 [Bg-act. 50] und Erstgespräch vom 18. Dezember 2003 [Bg-act. 24]). Zwar lässt sich aus dem Arbeitgeberbericht vom 14. Februar 2003 schliessen, dass sie – damals noch kinderlos – in einem 100%-Pensum bei der B._____ GmbH gearbeitet hat (vgl. Bg-act. 14). Dass sie – wie sie vorbringt – aber auch früher einer 100%igen Arbeitsbeschäftigung nachgegangen sei bzw. in ih- rem erlernten Beruf wohl nur eine solche möglich sei, wird weder von ihr belegt noch erscheint eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Erzieherin zwingend. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin selbst an, sie habe nie behauptet, zu 100 % gearbeitet zu haben (vgl. E-Mail vom 26. März 2019 [Bg-act. 113]). Ferner weisen die aktenkundigen Angaben erhebliche Lü- cken in der beruflichen Erwerbskarriere auf, wobei insbesondere nicht klar ist, was und in welchem Pensum sie zwischen dem "Abschluss" ihrer Aus- bildung im Jahr 1992 und der Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 gear- beitet hat. Diesbezüglich sind vielmehr (verschiedene) Auslandaufenthalte aktenkundig (vgl. RAD-Abklärungsbericht vom 6. Februar 2018 [Bg-act. 97 S. 2], allgemeininternistisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 26 und S. 30] und psychiatrisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 36]). Für diesen Zeitraum lässt sich einzig aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1995 ein Einkommen von CHF 24'750.-- bei der G._____ erwirtschaftet hat (vgl. Bg-act. 75). Ferner geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1999 und 2000 nicht erwerbstätig war (vgl. z.B. Bg-act. 66). Insgesamt ist ihre Aus-
14 - sage, auch früher einer 100%igen Arbeitsbeschäftigung nachgegangen zu sein, insoweit zu relativieren. Schliesslich spricht angesichts der selbstän- digen Erwerbstätigkeit des Ehemannes als Antiquitätenhändler bzw. früher in der Immobilienbranche (vgl. allgemeininternistisches Teilgutachten [Bg- act. 137 S. 29], psychiatrisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 37], Bericht von Dr. med. F._____ vom 4. Juni 2019 [Bg-act. 117] und Haushaltsab- klärungsbericht vom 8./19. März 2019 [Bg-act. 106 S. 5]) auch die fehlende finanzielle Notwendigkeit gegen eine 100%ige Arbeitstätigkeit der Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfalle (vgl. auch die Aussage der Be- schwerdeführerin anlässlich der allgemeininternistischen Exploration am 3. September 2019, wonach es nicht so schlimm sei, wenn die bisherige In- validenrente wegfallen würde [Bg-act. 137 S. 26]). 4.6.In Würdigung der gesamten Sachlage ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesund- heitsfall einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachge- hen würde und daneben zu 50 % im anerkannten Aufgabenbereich tätig wäre. 5.1.Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin die Bemessung des Validenein- kommens und macht geltend, dieses sei gestützt auf ihre Tätigkeit als Kleinkindererzieherin zu berechnen, wobei dies ca. CHF 80'000.-- betragen würde. Denn sie hätte sicherlich früher oder später wieder auf ihrem erlern- ten Beruf gearbeitet. Demgegenüber stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2002 als Servicefachangestellte erziele Jahreseinkommen ab, wel- ches – aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ab dem 1. Januar 2018 – einen Betrag von CHF 68'341.-- ergab.
15 - 5.2.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver- sicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns über- wiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Ein- kommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empi- rischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der re- alen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1, 134 V 322 E.4.1). 5.3.Vorliegend ging die Beschwerdeführerin vor Eintritt der durch die Multiple Sklerose bedingte Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit im Sommer/ Herbst 2002 einer 100%igen Arbeitstätigkeit als Servicefachangestellte im Betrieb ihres Ehemannes nach und verdiente dabei CHF 57'990.-- (vgl. ins- besondere Arbeitgeberfragebogen vom 14. Februar 2003 [Bg-act. 14]), was per 2019 aufindexiert ein Valideneinkommen von CHF 68'341.35 er- gibt (vgl. Bg-act. 29, 54, 108 und 139). Obwohl ihr ihre Tätigkeit als Erzie- herin behinderter Kinder gut gefallen hat bzw. ihr diese sehr lag (vgl. RAD- Abklärungsbericht vom 6. Februar 2018 [Bg-act. 97 S. 3] und Zusammen- fassung der Krankengeschichte PDGR vom 2. Mai 2017 [Bg-act. 86 S. 3]), finden sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine An- haltspunkte dafür, dass sie früher oder später wieder in diesen Beruf zurückgekehrt wäre. Ein solcher Wechsel erscheint auch nicht überwie- gend wahrscheinlich, geht aus den Akten doch hervor, dass sie ihre Aus- bildung als Erzieherin für behinderte Kinder in England nicht abgeschlos- sen hat und in der Schweiz dafür eines zusätzlichen Diploms bedürfte (vgl. asim-Gutachten vom 20. Dezember 2019 [Bg-act. 137 S. 4], Haushaltsab- klärungsbericht vom 8./19. März 2019 [Bg-act. 106 S. 2], RAD-Abklärungs-
16 - bericht vom 6. Februar 2018 [Bg-act. 97 S. 2]). Insofern ist nicht zu bean- standen, wenn die Beschwerdegegnerin auf das als Servicefachangestellte erzielte Jahreseinkommen abgestellt hat. Dies gilt umso mehr, als auch in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. April 2004 das Valideneinkommen gestützt auf den als Servicefachangestellte erwirtschafteten Verdienst be- rechnet worden war (vgl. Bg-act. 33). 6.1.Im Weiteren ist die unter den Parteien umstrittene Einschränkung im Haus- halt zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf die Stellung- nahme von Dr. med. F._____ vom 16. April 2020 geltend, es bestehe eine Einschränkung von mindestens 50 % im Haushaltsbereich, wobei diese Einschätzung die Schadenminderungspflicht berücksichtige. 6.2.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenom- men sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beige- zogen werden (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Die zu eruierende Einschränkung in einem anerkannten Aufgabenbereich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheitsschadens sind im nichter- werblichen Bereich grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort festzustel- len. Die Abklärung erstreckt sich dabei auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenen Beeinträchtigungen und Behin- derungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und ange- messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.1 f.,
17 - 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E.3; MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 174). 6.3.Die Beschwerdegegnerin stellte auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 8./19. März 2019 ab. Dieser genügt den hiervor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit sowie Detailliertheit und wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse bzw. der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenen Beeinträchtigungen erstellt. Auch sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Kompetenz der mit der Beschwerdeführerin befassten Abklärungsperson zweifeln liessen. Letztere nahm für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 zu jedem einzelnen Aufgabenbereich Stellung und führt aus, welche Verrichtungen von der Beschwerdeführerin ausgeführt werden können bzw. worin sie invaliditätsbedingt eingeschränkt ist und welche zumutbare Mithilfe vom Ehemann geleistet werden kann (vgl. Bg-act. 106 S. 7). Die von der Abklärungsperson gezogenen Schlussfolgerungen wurden von den asim- Gutachterinnen und Gutachter gewürdigt und aus neurologischer Sicht für nachvollziehbar erachtet (vgl. asim-Gutachten vom 20. Dezember 2019 [Bg-act. 137 S. 10 f.] und neurologisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 62 f.]; Anmerkung durch das Gericht: Die asim-Gutachterinnen und Gutachter nahmen zwar Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2017 gezogenen Schlussfolgerungen der Abklärungsperson [d.h. Bg-act. 106 S. 6]; diese stimmen indes im Wesentlichen mit jenen ab dem 1. Januar 2018 überein). 6.4.In der von der Beschwerdeführerin beigebrachten neurologischen Beurteilung vom 16. April 2020 führte Dr. med. F._____ zu den Einschränkungen im Haushalt aus, diese seien für ihn auf Basis der neurologischen klinischen Befunde sowie des teilweise intensiven Betreuungsbedarfs der Beschwerdeführerin plausibel anzunehmen. Komplexe, körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten wie z.B. Fensterreinigung
18 - seien nicht möglich. Die Beschwerdeführerin könne auch keine Tätigkeiten ausüben, bei welchen sie auf einen Tritt oder eine Leiter gehen müsse, etwa zum Reinigen oder für einfache Reperaturarbeiten (z.B. Wechsel von Glühbirnen). Aufgaben wie Bügeln könne sie nur in Etappen von ca. 15 Minuten absolvieren. Länger könne sie nicht stehen. Beim Tragen von Gegenständen wie etwa dem Wassereimer ermüde sie schnell. Sie sehe ihre Gewichtslimite für wiederholte körperliche Aufgaben bei ca. fünf Kilogramm Gewicht. Das Staubsaugen mit einem leichten Gerät könne sie genauso absolvieren wie die Reinigung von Oberflächen in einer einigermassen ergonomischen Arbeitshöhe. Die Beschwerdeführerin werde auch bei Tätigkeiten wie dem Transport von Nahrungsmitteln und Haushaltswaren vom Ehemann unterstützt, welcher sie auch zum Einkaufen begleite (vgl. Bf-act. 1). 6.5.Wenn nun die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Ausführungen ihres behandelnden Neurologen geltend macht, es bestehe auch in Kenntnis der Schadenminderungspflicht eine Einschränkung von mindestens 50 % im Haushaltsbereich, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn bei genauer Betrachtung wurden die von Dr. med. F._____ aufgeführten, gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen bereits im Haushaltsabklärungsbericht festgestellt und unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes gewürdigt. So wurde von der Abklärungsperson namentlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin z.B. beim Fensterputzen vom Ehemann unterstützt werde, wobei diese Mithilfe im Rahmen der zumutbaren Schadenminderung erfasst werde. Auch wies die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin neben Reinigungsarbeiten auch das Bügeln etappenweise (mit Pausen nach jeweils 10 bis 15 Minuten) erledige. Dass die Beschwerdeführerin beim Tragen schwerer Gegenstände, namentlich von Einkaufstaschen, Unterstützung von ihrem Ehemann bzw. Sohn benötigt, wurde ebenfalls als
19 - zumutbar erachtet (vgl. Bg-act. 106 S. 7). Hinzu kommt, dass im asim- Gutachten vom 20. Dezember 2019 mit Blick auf die sensomotorische Tetrasymptomatik festgehalten wurde, dass Zwangshaltungen der Arme, das repetitive Heben/Tragen/Stossen von Gewichten von mehr als fünf Kilogramm und repetitive bimanuelle Tätigkeiten zu einer erhöhten motorischen Ermüdbarkeit und einer damit assoziierten motorischen Schwäche im Kontext mit der motorischen Fatigue im Bereich der oberen Extremitäten führten, so dass die Greif-/ Halte-/Tragsicherheit transportierter Gegenstände reduziert sei. Zusätzlich bestehe im Bereich der dominanten rechten Hand nachweislich eine Feinmotorikstörung, die additiv zu einer Reduktion der Griff- und Haltesicherheit der Hände führe. Insbesondere Arbeiten mit erhöhten koordinativen bzw. feinmotorischen Anforderungen könnten daher nicht ausgeführt werden (vgl. Bg-act. 137 S. 6 f., vgl. auch neurologisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 59 f.]). Die sensomotorische Tetrasymptomatik bestehe zudem aus einer beinbetonten Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten bei beidseitigem, aktuell leicht linksbetontem Absinken im Beinvorhalteversuch. Die Gleichgewichtsstörung sei überwiegend wahrscheinlich auf eine sensible Ataxie bei namhafter Tiefensensibilitätsstörung im Bereich der unteren Extremitäten zurückzuführen. Beim Gehen zeige sich eine spastisch-ataktische Gangstörung (vgl. Bg-act. 137 S. 5, vgl. auch neurologisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 58 f.]). Wenn nun die asim-Gutachterinnen und Gutachter die von der Haushaltsabklärungsperson gezogenen Schlussfolgerungen als nachvollziehbar erachteten, taten sie dies in Kenntnis der vorerwähnten – auch von Dr. med. F._____ und der Beschwerdeführerin selbst beschriebenen (vgl. dazu allgemeininternistisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 28]) – invaliditätsbedingten Einschränkungen, die sich auch bei Tätigkeiten im Haushaltsbereich äussern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der Haushaltsführung der Mitwirkungs- und
20 - Schadenminderungspflicht grosses Gewicht zukommt. Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden, und zwar in einem Mass, das über das im Gesundheitsfalle üblicherweise zu Erwartende hinausgeht. Vielmehr stellt sich die Frage, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. BGE 130 V 504 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E.7.2). Daher ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass diejenigen Haushaltsarbeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr erledigen kann, von ihrem Ehemann übernommen werden können, ohne dass dadurch – auch neben dessen Berufstätigkeit, die er sich als Selbständigerwerbstätiger ohnehin relativ flexibel einteilen kann (insbesondere Homeoffice, vgl. neuropsychologisches Teilgutachten [Bg- act. 137 S. 70]) – eine nicht mehr tragbare Belastung entstünde. 6.6.Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ab dem
Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 118 V 214 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E.2, 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E.4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61). 7.3.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass jede Änderung in persönlichen oder
22 - wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, unverzüglich der Beschwerdegegnerin mitzuteilen sei, wobei dies insbesondere notwendig sei bei Geburten (vgl. rechtskräftige Verfügung vom 21. April 2004 [Bg-act. 33 S. 3 f.], Mitteilung vom 28. Februar 2007 [Bg-act. 56] und Mitteilung vom 14. Mai 2012 [Bg-act. 79], vgl. ferner die generelle Meldepflicht in den Verfügungen vom 17. Mai 2006 [Bg-act. 44 S. 4] und vom 13. November 2013 [Bg-act. 80 S. 3]). Insofern erweist sich die Berufung auf Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV, welche in genereller Weise auf die für den Leistungsanspruch wesentliche Änderungen in den massgebenden Verhältnissen verweisen, als unbehelflich, erscheint es doch ohnehin naheliegender, dass sich die Beschwerdeführerin direkt aus den an sie adressierten Schreiben über ihre Meldepflicht in Kenntnis setzt, anstatt diese im Gesetz bzw. in einer Verordnung nachzuschlagen. Dass bei der aus H.________ stammenden Beschwerdeführerin sprachliche Barrieren bestünden, welche sie daran hindern würden, den Umfang ihrer Meldepflicht zu verstehen, überzeugt nicht, spricht und versteht sie doch nachweislich sehr gut deutsch (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 8./19. März 2019 [Bg-act. 106 S. 8], asim- Gutachten vom 20. Dezember 2019 [Bg-act. 137 S. 7] und speziell allgemeininternistisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 31] bzw. psychiatrisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 40 und S. 44], vgl. ferner Email vom 26. März 2019 [Bg-act. 113] und vom 7. April 2019 [Bg-act. 110]). Daher ist davon auszugehen, dass sie in der Lage war, die einfach verständliche Pflicht, die Geburt eines Kindes der Beschwerdegegnerin zu melden, zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dies ist auch aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten – insbesondere ihrer guten Intelligenz (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 77 und S. 85]) – anzunehmen, denn die gutachterlich festgestellten Defizite beschlagen nicht das Sprachverständnis bzw. das Verstehen von Instruktionen und dessen Umsetzung (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten [Bg-act. 137
23 - S. 76]), sondern zeigten sich namentlich bei tempoabhängigen Aufgaben zur Erfassung der Reaktions- und Flexibilitätsleistung insbesondere bei den exekutiven Funktionen, die mit den erhobenen, MS-spezifischen kognitiven Kennwerten übereinstimmten, beim verbal-auditiven und visuell räumlichen Arbeitsgedächtnis oder bei der selektiven Aufmerksamkeit (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 85]). 7.4.Ferner weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sich eine Leistungsbezügerin rechtsprechungsgemäss ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht mit der Begründung entziehen kann, eine mit ihr (bzw. ihrem Ehemann) befasste andere Behörde – vorliegend die Familienausgleichskasse – hätte eine ihr bekannte Änderung (der persönlichen Verhältnisse wie die Geburt eines Kindes) der Beschwerdegegnerin mitteilen resp. diese hätte sich von sich aus die Informationen dort beschaffen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2010 vom 2. Dezember 2010 E.2.2 mit Hinweisen). Insofern erfüllte die Beschwerdeführerin mit der – ohnehin durch ihren Ehemann vorgenommenen – Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse die ihr obliegende Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht. Abgesehen davon bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Familienausgleichskasse nicht wusste bzw. nicht wissen konnte, dass die Ehefrau des Bezügers von Familienzulagen eine Invalidenrente bezieht, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Indem die Beschwerdeführerin die Geburt ihres Sohnes am 6. November 2007 trotz mehrmaligem, auch für sie verständlichen Hinweis darauf, dass dies eine für den Leistungsanspruch wesentliche, meldungspflichtige Änderung darstellt, der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt hat, und die Geburt erst im Rahmen des im Mai 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens erwähnte, hat sie das Mindestmass an Aufmerksamkeit, das nach den konkreten Umständen und
24 - nach ihren persönlichen Verhältnissen geboten war, nicht aufgewendet. Ihr Verhalten ist somit als fahrlässig einzustufen. Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend aufzuheben. 7.5.Hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs, über welchen gemäss der Beschwerdegegnerin erst noch in einer separaten Verfügung befunden wird, sind die in Art. 25 Abs. 2 ATSG verankerten Verwirkungsfristen zu beachten. Nach der absoluten Verwirkungsfrist können mit fristwahrendem Verwaltungsakt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E.4.3.5, 8C_718/2016 vom 21. August 2017 E.5.3, 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E.2) nur diejenigen unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert werden, die in den fünf vorangegangenen Jahren ausgerichtet wurden (vgl. DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Rz. 62 zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.2). Dies anerkennt die Beschwerdegegnerin denn auch in ihrer Duplik. 8.Zum Invaliditätsgrad gilt Folgendes: Bei dem auf ein 100%-Pensum hochgerechneten Valideneinkommen von CHF 68'341.35 und einem unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von CHF 27'950.30 bis zum
x 12 : 40 x 41.7 x 0.3 x 1.003995 x 1.01 x 1.01]) resultiert bei einer Einbusse von 59.1 % bzw. 75.46 % und einem Erwerbsanteil von 50 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 29.55 % (59.1 % x 0.5) bzw. 37.73 % (75.46 % x 0.5), welcher zusammen mit jenem im Bereich Haushalt von 0 % (50 % x 0 infolge fehlender Einschränkung) ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 30 % bzw. 38 % ergibt. Damit besteht in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2018 kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 9.Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2020 erweist sich somit als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erho- benen Beschwerde vom 20. April 2020 führt. 10.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Diese sind gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
26 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil BGU 9C_359/2021 vom 2. Juli 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]