VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 44 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 17. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mirco Duff, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ war zuletzt als Restaurantmitarbeiter in der Systemgastronomie tätig, bevor er am 27. August 2018 infolge psychischer Beschwerden län- gerfristig arbeitsunfähig geschrieben wurde. Bereits zuvor befand er sich vom 3. April bis zum 27. April 2018 in stationärer Behandlung in einer Kli- nik, wo eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) dia- gnostiziert wurde. Gemäss Austrittsbericht vom 11. Mai 2018 berichtete A._____ beim Eintritt von schon seit vielen Jahren bestehenden körperli- chen Beschwerden. Schmerzen bestünden im Rücken, welche von einem Unfall (Anheben einer zu schweren Last) herrührten. Zudem leide er unter unfallbedingten Muskelkrämpfen und Zuckungen im Knie sowie Kopf- schmerzen und einer schwankenden Sicht, als ob er auf einem Boot stünde. Dies habe je länger je mehr zu einem depressiven Erleben geführt, welches sich vor allem durch Konzentrations- und Gedächtnisschwierig- keiten bemerkbar mache. Als Ziele der stationären Behandlung wurden eine Auseinandersetzung mit den Ursachen für die Somatisierungs- störung, die Wiedererlangung von Antrieb und Energie sowie der Umgang mit der Angst, andere bei der Arbeit möglicherweise zu gefährden, festge- halten. Vor seinem Austritt berichtete er, er fühle sich so gut wie schon seit 20 Jahren nicht mehr. Er habe sich gut erholen können und es bestünden lediglich noch Schmerzen im Rücken und im Knie, wohingegen der Kopf- schmerz und die Sehstörung weg seien. Die behandelnde Psychiaterin B._____ berichtete am 31. Oktober 2018, dass sich der psychische Zustand nach dem Klinikaustritt zunehmend ver- schlechtert und zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Zusätzlich zu den bekannten Beschwerden habe A._____ namentlich über Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, Ängste, massive Schmerzen im ganzen Körper, eine bedrückte Stimmung sowie Ein- und Durchschlafstörungen geklagt. Die ab dem 2. Mai 2018 ambulant behandelnde Psychiaterin diagnosti- zierte neben der undifferenzierten Somatisierungsstörung eine schwere
3 - depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und äusserte den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60). 2.Am 20. November 2018 meldete sich A._____ unter Hinweis auf unfallbe- dingte psychische Leiden und starke (Kopf-)Schmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. In dem daraufhin bei der behandelnden Psychiaterin B._____ eingeholten Bericht vom 6. Dezember 2018 hielt diese an den von ihr gestellten Dia- gnosen fest und erachtete weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit aktuell für zumutbar. 3.In dem zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstellten psychiatri- schen Gutachten vom 16. April 2019 – basierend auf der in Anwesenheit einer Dolmetscherin durchgeführten Exploration vom 4. April 2019 – wies Dr. med. C._____ eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) auf dem Boden einer sthenisch-anankastischen Persönlichkeitsak- zentuierung (ICD-10 F73 [recte: wohl ICD-10 Z73]) sowie vordiagnostisch eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei aktuell subdepressiver Verstimmung aus. Sie befand A._____ sowohl in angestammter wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. 4.Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2019 wies die behandelnde Psychiaterin B._____ namentlich wiederum eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3; neu diagnostiziert am 13. Juni 2019), sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Im Bericht vom 29. Juli 2019 präzisierte sie so- dann, dass die massive Verschlechterung des psychischen Zustands mit dem Auftreten einer psychotischen Symptomatik bei Vorliegen einer schweren depressiven Störung zu verstehen sei. Der Patient schildere Ge- danken über drohende Katastrophen sowie Kriege und sei überzeugt da-
4 - von, dass bald etwas Schlimmes kommen werde. Dazu nahm Dr. med. C._____ am 13. August 2019 Stellung und führte namentlich aus, wenn die nun neu geltend gemachten Ängste (und somit eine gewisse Ver- schlechterung im Vergleich zum Gutachten) miteinbezogen würden, sei doch noch von einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszuge- hen. Zudem berichtete Dr. med. C._____ am 27. August 2019 gegenüber der Taggeldversicherung über ein Gespräch mit der behandelnden Psych- iaterin B., wobei sie eine erneute Beurteilung Arbeitsfähigkeit im An- schluss an die nächste Konsultation des Beschwerdeführers bei der be- handelnden Psychiaterin am 10. September 2019 vorschlug. 5.In der Folge führte die psychiatrische Gutachterin D. am 7. Novem- ber 2019 wiederum zu Handen der Krankentaggeldversicherung eine spe- zialärztliche psychiatrische Untersuchung durch. In ihrer Beurteilung vom
5 - 2019 bestehende Arbeitsfähigkeit von 70 % in bisheriger und adaptierter Tätigkeit. 7.Daraufhin stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 23. Januar 2020 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfü- gung vom 2. März 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente wie vorbeschieden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass A._____ die Tätigkeit als Küchenmitarbeiter genauso wie eine Ver- weistätigkeit zu einem Pensum von 70 % zumutbar sei, weshalb er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöge. 8.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- heben und neben der Aufhebung der Verfügung vom 2. März 2020 bean- tragen, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die An- gelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuer Beurteilung an die IV- Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig, was ihm seine behandelnde Psychiaterin B._____ aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, welche gegenwärtig aufgrund der aktuellen finanziellen Unge- wissheit schwer sei, einer undifferenzierten Somatisierungsstörung sowie einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen bescheinige. Die IV-Stelle habe keine ausreichenden Abklärungen vorgenommen und auf ein Gut- achten von Dr. med. C._____ abgestellt, welches das Krankheitsbild falsch vermittle und mittlerweile bereits aufgrund des Berichts der psych- iatrischen Gutachterin D._____ überholt sei. Vielmehr sei eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgewiesen. 9.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 27. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde und er- gänzte ihre in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung. Ins-
6 - besondere stellte sie sich auf den Standpunkt, dass keine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes aus den vom Beschwerdeführer erwähn- ten Berichten hervorgehe und diese die Schlussfolgerungen von Dr. med. C._____ nicht derart zu erschüttern vermöchten, dass vom schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. med. C._____ abzuweichen wäre. Gestützt auf die von Letzterer ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit, einem auf Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2016, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, angepasst an die durchschnittliche wöchentli- che Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung ermittelten Invalidenein- kommen sowie dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 58'978.97 resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 18.8 %, wes- halb die angefochtene Verfügung rechtmässig sei. 10.Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Juli 2020 bei gleichlautenden Rechtsbegehren und vertiefte seinen Standpunkt. Namentlich wies er auf ein Schreiben von Dr. med. C._____ an die Taggeldversicherung hin, wo- nach diese nach Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin B._____ nun selber davon ausgehe, dass ein veränderter Gesundheitszu- stand und eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden müsse. Damit habe Dr. med. C._____ ihr ursprüngliches Gutachten relati- viert. A._____ sei mindestens eine Invalidenrente von 50 % zuzuspre- chen. 11.Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. Juli 2020 ihre Duplik mit unver- änderten Anträgen ein. Der Beschwerdeführer triplizierte am 17. August 2020, woraufhin die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Qua- druplik verzichtete.
7 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 2. März 2020 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 2. März 2020. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versi- cherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materiel- ler Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist in Anbetracht der im November 2018 erfolgten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG streitig, ob der Beschwerdeführer ab dem
8 - 3.Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand eines Versi- cherten in anspruchserheblicher Weise geändert hat oder wie sich dieser im massgebenden Zeitpunkt darstellt, sind die Verwaltung und das im Be- schwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei be- steht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück- sichtigung der subjektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und ge- stützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine ori- ginäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hinge- gen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemu- tet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 134 V 231 E.5.1, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
9 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswer- tes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E.3.1, 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.2 und 8C_610/2018 vom 22. März 2019 E.2.2.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (siehe BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.H.). Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein- sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (siehe BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ein vergleichbarer Beweiswert zu, sofern sie
10 - als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (siehe BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutach- ters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter- nen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzuneh- men (siehe BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.3, 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Be- richte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (siehe BGE 135 V 465 E.4.5 und 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer- seits und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arzt- personen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelan- gen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amt-
11 - lichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2020 vom 7. Mai 2020 E.7.1.3, 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3, 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2 und 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.3). 3.1.Der Beschwerdeführer erachtet das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 70 % gemäss Gutachten vom
13 - des linken Knies, schmerzbedingte Durchschlafstörungen, innere Ange- spanntheit, Tinnitus beidseits und Angst vor Wiederauftreten eines Schwankschwindels mit katastrophisierenden Ängsten vor Stürzen und Unfällen. Hierdurch sei er in der Anpassung an Regeln, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit sowie in der Flexibilität bzw. Umstellungsfähigkeit leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt anzusehen (siehe IV-act. 35 S. 7 f.). Zur Verhaltensbeobachtung anlässlich der Exploration sowie zum psycho- pathologischen Befund hielt Dr. med. C._____ insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer unbegleitet mit dem Auto zum Termin angereist sei, un- ter hohem Mitteilungsdruck stehe, seine Äusserungen sehr bestimmt seien mit lebhaften Gesten der Arme und er energisch, sthenisch und vital wirke. Er sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten vollständig orientiert. Im Gespräch seien keine Defizite bei der Aufmerksamkeit, der Konzentra- tion oder des Gedächtnisses aufgefallen, obwohl subjektiv von starken Konzentrationsstörungen berichtet werde. Das Auffassungs-, Abstrakti- ons-, Introspektions- und Reflexionsvermögen und die allgemeinen intel- lektuellen Fähigkeiten lägen nach klinischer Einschätzung im unteren Normbereich. Im formellen Denken sei der Beschwerdeführer logorrho- isch, teils redundant und teils ausufernd. Es bestünden keine Hinweise auf psychotisches Erleben. Affektiv wirke der Beschwerdeführer angespannt, unter innerem Druck stehend, subdepressiv verstimmt, aber auch kämp- ferisch und entschlossen. Die Schwingungsfähigkeit sei leicht einge- schränkt. In der Persönlichkeitsstruktur seien sthenisch-kämpferische Züge und rigid-anankastische Züge festzustellen. Bei unverrückbarem Krankheitskonzept bestehe ein Leidensdruck und Krankheitsgefühl, aber wenig Einsicht in die Art der psychischen Krankheit (Somatisierungs- störung). Eine Behandlungsbereitschaft sei vorhanden, nur könne der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeit und der geringen intellek- tuellen Ressourcen nur in beschränktem Ausmass von psychotherapeuti-
14 - schen Ansätzen profitieren und er wirke wenig veränderungswillig und -fähig. Insgesamt erachtete Dr. med. C._____ den Beschwerdeführer so- wohl in seiner angestammten als auch einer Verweistätigkeit zu 70 % ar- beitsfähig (siehe IV-act. 35 S. 10). 3.2.3.Mit Beurteilung vom 15. Mai 2019 stellte RAD-Arzt Dr. med. E._____ auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 16. April 2019 ab und wies so- wohl in angestammter wie auch in einer Verweistätigkeit eine seit dem
17 - 3.2.7.Mit spezialärztlicher psychiatrischer Beurteilung vom 9. Dezember 2019 stellte die psychiatrische Gutachterin D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM und Ver- trauensärztin SGV, beim Beschwerdeführer die Diagnose einer Persön- lichkeitsakzentuierung mit dominanten und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit seien die undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und die anamnestisch schweren depressiven Episoden mit und ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2 bzw. F33.3), welche aktuell remittiert seien (siehe IV-act. 58 S. 10). Dazu führte sie namentlich aus, die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers hätten nur teilweise objektiviert werden können. So habe die beklagte depressive und traurige Stimmungslage in der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Ebenso wenig hätten die angegebenen schweren Einschränkungen des Antriebs und der Motivation objektiviert werden können. Die objektivierba- ren hypochondrischen Ängste und Befürchtungen seien vorliegend nicht im Rahmen einer Depression einzuordnen, da eine solche derzeit nicht feststellbar sei. Am ehesten sei diese Symptomatik vor dem Hintergrund der Somatisierungsstörung einzuordnen, welche negativ verstärkt werde durch die im Rahmen der Persönlichkeitsakzentuierung bestehenden Ein- schränkungen der affektiven und kognitiven Anpassungsfähigkeit. Die psychiatrische Gutachterin D. hielt des Weiteren fest, anhand des aktuellen Untersuchungsbefunds und der vorliegenden Berichte lasse sich mindestens eine Persönlichkeitsakzentuierung, wenn nicht -störung fest- stellen. Diese werde von der Kollegin Dr. med. C._____ als sthenisch und anankastisch eingeschätzt, während ausgehend von der aktuellen Unter- suchung und den Befunden Dominanz, Kränkbarkeit und Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit deutlich geworden seien, so dass (auch) von einer narzisstischen Akzentuierung auszugehen sei. Gerade die nar- zisstische Kränkbarkeit habe im Krankheitsverlauf einen negativen Ein-
18 - fluss auf die Tendenz zur Somatisierung psychischer und psychosozialer Konflikte haben können (siehe IV-act. 58 S. 11). Es liege nahe, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der hohen Leistungsanforderungen und der Nachtarbeit seiner (verhältnismässig gut entlöhnten) Arbeitsstelle an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit gekommen sei, dies aber insbeson- dere im Zusammenhang mit seiner niedrigeren Introspektionsfähigkeit und seiner Kränkbarkeit nicht adäquat reflektiert und sich zum Beispiel keine andere Arbeitsstelle gesucht habe, sondern im Sinne eines dysfunktiona- len Beschwerdekonzeptes mit der Selbstzuschreibung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit reagiert habe. Dass passager auch depressive Sym- ptome aufgetreten seien, sei im Rahmen der Störungsdynamik plausibel und nachvollziehbar. Nach der Begutachtung durch Dr. med. C._____ sei es folgerichtig erneut zu einer depressiven Symptomatik gekommen sogar mit – gemäss der behandelnden Psychiaterin B._____ – psychotischen Symptomen, welche im aktuellen Befund jedoch nicht mehr feststellbar sei. Zudem sei anhand des aktuellen Untersuchungsbefundes derzeit da- von auszugehen, dass sich die Somatisierungsstörung nicht relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, zumal ein deutlicher Einfluss psychosozialer Konfliktfaktoren (finanzielle Einschränkung, Migration ohne Berufsbildung, Beschäftigung in niedrig qualifizierten Arbeitstätigkeiten) bestünden. Hin- gegen sei die Persönlichkeitsakzentuierung als so erheblich einzuschät- zen, dass ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angenommen werden müsse (siehe IV-act. 58 S. 12). Die psychiatrische Gutachterin D._____ befand den Beschwerdeführer letztlich sowohl mit Blick auf seine ange- stammte Tätigkeit als auch bezüglich einer Verweistätigkeit zu 50 % ar- beitsfähig (siehe IV-act. 58 S. 13). 3.2.8.In seiner Beurteilung vom 20. Januar 2020 setzte sich RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit den beiden Gutachten von Dr. med.
19 - C._____ vom 16. April 2019 und der psychiatrischen Gutachterin D._____ vom 9. Dezember 2019 auseinander und hielt dazu fest, beide würden den identischen Gesundheitszustand beschreiben. Die psychiatrische Gutach- terin D._____ halte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine psychiatrische Diagnose, sondern (mit einer Persönlichkeitsakzen- tuierung) einen normalpsychischen Faktor ohne Krankheitswert fest. Sie weise somit ohne Feststellung eines Gesundheitsschadens mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus. Dies sei nicht schlüssig und plausibel. Sie weise weiter auf Inkonsistenzen hin. Nament- lich habe die beklagte depressive und traurige Stimmungslage nicht ob- jektiviert werden können, ebenso wenig die Einschränkungen des Antriebs und der Motivation. Eine sorgfältige Konsistenzprüfung finde sich im Gut- achten indes nicht, wobei der Aspekt der Konsistenz beweisrechtlich ent- scheidend sei. Die geklagten, als nicht objektivierbar und inkonsistent er- kannten Faktoren seien in die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung miteingeflos- sen. Auch die andere Gutachterin, Dr. med. C., weise auf Inkonsis- tenzen hin. So habe sie gewisse Anzeichen einer Verdeutlichung der Be- schwerden festgestellt. Ausserdem sei die Angabe von Konzentrations- mängeln und Schwindelattacken dadurch zu relativieren, dass der Be- schwerdeführer problemlos mit dem Auto zur Begutachtung habe fahren können. Schliesslich seien nach Einschätzung von Dr. med. C. auch die Schmerzangaben nicht nachvollziehbar. Dr. med. F._____ führte wei- ter aus, die sozialen, psychosozialen und sonstigen krankheitsfremden Aspekte würden von Dr. med. C._____ diskutiert und aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert. Ihr Gutachten vom 16. April 2019 sei schlüssig und beweiskräftig (siehe IV-act. 59). 3.2.9.Gestützt darauf wies der fallführende RAD-Arzt Dr. med. E._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 21. Januar 2020 in Übereinstimmung mit der Feststellung im Gutachten von Dr. med. C._____ vom 16. April 2019 eine
20 - 70%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und adaptierter Tätigkeit ab dem
21 - stands des Beschwerdeführers, hält dieser eine solche gestützt auf die Berichte der psychiatrischen Gutachterin D._____ und der behandelnden Psychiaterin B._____ für ausgewiesen. 3.4.Bezüglich der allgemeinen Beweisanforderungen für medizinische Gut- achten und Berichte (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3; BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen; siehe auch BGE 144 V 50 E.4.3 betreffend die ärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung im strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 für die Prüfung der funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung) ist festzu- stellen, dass das psychiatrische Gutachten vom 16. April 2019 in Kenntnis der Anamnese und Vorakten verfasst wurde und die vom Beschwerdefüh- rer beklagten Beschwerden und deren Entwicklung berücksichtigt (vgl. IV- act. 35 S. 1 ff.). Ferner basiert das Gutachten auf einer eigenen Untersu- chung, welche unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgte, und eigenen Be- funderhebungen (vgl. insbesondere IV-act. 35 S. 6 ff.). Dr. med. C._____ nimmt zu den streitigen Belangen Stellung, indem sie die festgestellten Diagnosen ausweist und eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgibt (vgl. IV-act. 35 S. 10). Die Schlussfolgerungen zu den funktionellen Aus- wirkungen der dannzumal vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit erscheinen nachvollziehbar (vgl. dazu IV-act. 35 S. 7 f.). Auch setzte sich Dr. med. C._____ insoweit mit anders lautenden Diagnosen, insbesondere der vorbefundlichen depressiven Symptomatik, auseinander, als sie ausführte, einige Beschwerden, wie eine innere An- spannung, leichte Antriebssteigerung mit Logorrhoe sowie eine subde- pressive Stimmungslage mit leicht eingeschränkter affektiver Schwin- gungsfähigkeit hätten objektiviert werden können; scheinbar zeitweise im Rahmen der Somatisierungsstörung entwickelte depressive Symptome lä- gen unter (der angegebenen) antidepressiver Medikation indes nicht mehr in relevantem Ausmass vor (siehe IV-act. 35 S. 8 f.).
22 - 3.4.1.Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerdegegnerin hätte weitere Informationen, namentlich bei seinen behandelnden Ärzten und bei ihm selbst einholen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Recht- sprechungsgemäss unterliegt das Einholen fremdanamnestischer Aus- künfte grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E.3.4.5, 9C_379/2019 vom 26. September 2019 E.3.5.1, 9C_286/2019 vom 22. August 2019 E.4.3.2, 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E.2.2). Abgesehen davon, dass Auskünfte der behandelnden Arzt- personen somit nicht zwingend erforderlich sind, holte Dr. med. C._____ für ihr Gutachten vom 16. April 2019, auf welche die Beschwerdegegnerin abstellte, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fremdana- mnestische Auskünfte bei der behandelnden Psychiaterin B._____ ein (siehe IV-act. 35 S. 2). Auch setzte sie sich eingehend mit den vom Be- schwerdeführer beklagten Beschwerden und dem Krankheitsverlauf aus- einander (siehe IV-act. 35 S. 2 ff.). Im Übrigen holte auch die Beschwer- degegnerin Ende 2018 bei den behandelnden Ärzten Dr. med. G._____ und der Psychiaterin B._____ jeweils einen Bericht ein (siehe IV-act. 27 f.) und traf Abklärungen beim Arbeitgeber (siehe IV-act. 29). Zudem edierte sie mehrfach Akten bei der Taggeldversicherung (siehe IV-act. 20, 22 f., 31 ff., 51 ff.), wobei sie namentlich von der Stellungnahme der behandeln- den Psychiaterin B._____ vom 20. Mai 2019 zum Gutachten von Dr. med. C._____ vom 16. April 2019, den Berichten der behandelnden Psychiate- rin B._____ vom 19. Juni und 29. Juli 2019, den Nachrichten von Dr. med. C._____ vom 13. und 27. August 2019, von mehreren, von der behandeln- den Psychiaterin B._____ ausgestellten, ärztlichen Zeugnissen für eine (durchgehende) Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum vom
23 - act. 55 S. 1 ff. und IV-act. 58). Zudem bediente der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin mit dem Bericht der behan- delnden Psychiaterin B._____ vom 19. Juni 2019 (siehe IV-act. 42 f.). In- sofern zielt der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. 3.4.2.Obschon das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 16. April 2019 auf Ba- sis der dazumal vorliegenden Aktenlage grundsätzlich als beweiskräftig zu werten ist (siehe vorstehende Erwägung 3.4), erweist es sich für die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt am 2. März 2020 als unvollständig. Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin bei- zupflichten, dass die spezialärztliche psychiatrische Beurteilung der Gut- achterin D._____ vom 9. Dezember 2019 keine Verschlechterung des Ge- sundheitszustands auszuweisen vermag. Denn hinsichtlich der von ihr als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellten Diagnose einer Per- sönlichkeitsakzentuierung mit dominanten und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1) ist zu beachten, dass sie als Z-Kodierung rechtspre- chungsgemäss nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fällt; mit anderen Worten stellt sie grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 9C_279/2020 vom 15. Juli 2020 E.5.3, 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E.3.2, 8C_699/2018 vom 28. Au- gust 2019 E.4.2.2, 8C_821/2018 vom 18. Juni 2019 E.6.1.1 und 9C_271/2017 vom 16. April 2018 E.4.5). Sie kann höchstens als ressour- cenhemmender Faktor im Rahmen der Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 im Komplex "Persönlichkeit" aus der Kategorie "funktio- neller Schweregrad" berücksichtigt bzw. als möglicherweise rechtlich be- deutsame Komorbidität (siehe BGE 144 V 50 E.5.2.1 f. und 141 V 281 E.4.3.2) aufgefasst werden. Auch die jeweils von der behandelnden Psychiaterin B._____ diagnostizierten schweren depressiven Episoden (vgl. dazu ihre Berichte vom 6. Dezember 2018 [IV-act. 28 S. 3], vom
24 -
25 - 3.4.3.Was die Beschwerdegegnerin allerdings verkennt, ist, dass sich der psy- chische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers selbst nach Auffas- sung von Dr. med. C._____ nach ihrer Begutachtung verschlechtert hat. So führte diese in ihrer Nachricht vom 13. August 2019 gestützt auf die im Bericht der behandelnden Psychiaterin B._____ vom 29. Juli 2019 ausge- wiesenen zusätzlichen Ängste vor drohenden Katastrophen und Kriegen ausdrücklich aus, dass bei deren Berücksichtigung noch von einer Resta- rbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei (siehe IV-act. 54 S. 17). Damit attestierte sie neben jener in gesundheitlicher Hinsicht auch mit Blick auf die vormals festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 70 % eine ge- wisse Verschlechterung im Vergleich Gutachten vom 16. April 2019. Diese Entwicklung blieb auch von den RAD-Ärzten Dres. med. F._____ und E._____ in ihren Beurteilungen vom 20. bzw. 21. Januar 2020 unberück- sichtigt, stellten sie doch einzig auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 16. April 2019 ab (siehe IV-act. 59 und IV-act. 63 S. 11). Weshalb – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vorbrachte – auf die neu hin- zugetretenen Ängste nicht abgestellt können werden soll, leuchtet nicht ein, wies doch auch Dr. med. C._____ bereits in ihrem Gutachten gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere zu den fluktuieren- den, chronischen Schmerzen sowie den katastrophisierenden Ängsten vor Stürzen und Unfällen gewisse Funktionseinschränkungen aus (vgl. IV- act. 35 S. 8). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. C._____ diese weitere krisenhafte Entwicklung nach ihrer Begutachtung nicht für plausibel erach- tete, finden sich keine. Vielmehr stellte sie mit Nachricht vom 27. August 2019 ganz im Gegenteil in Aussicht, je nach Befund und weiterer Therapie alsdann eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (siehe IV-act. 54 S. 18), nachdem sie in einem Gespräch mit der behandelnden Psychiaterin B._____ erfahren hatte, dass sich der Beschwerdeführer an- lässlich der letzten Konsultation in sehr schlechtem Zustand befunden habe und nicht nur wahnhafte Ängste vorhanden gewesen seien, sondern
26 - er auch authentisch wirkende Suizidabsichten geäusserte habe. Während Dr. med. C._____ diese Verschlechterung der undifferenzierten Somati- sierungsstörung zugerechnet zu haben scheint (vgl. IV-act. 54 S. 17, wo- nach sich im klinischen Bild ansonsten keine grossen Änderungen erge- ben hätten), hielt es die psychiatrische Gutachterin D._____ aufgrund der festgestellten Störungsdynamik für plausibel, dass es nach der Begutach- tung durch Dr. med. C._____ erneut zu einer depressiven Symptomatik, damals sogar mit psychotischen Symptomen, gekommen sei (vgl. IV- act. 58 S. 12; vgl. dazu auch Stellungnahme der behandelnden Psychia- terin B._____ vom 2. April 2020 [Bf-act. 7]). Selbst wenn die massiven Ängste und das Krankheitsbild des Beschwerdeführers in der Zwischen- zeit nicht mehr in derselben Intensität vorliegen sollten, was – neben den nachfolgend aufgezeigten Gründen – Gegenstand ergänzender Abklärun- gen bilden muss, fällt die seinerzeit übereinstimmend festgestellte Ver- schlechterung in den hier für den Rentenanspruch massgeblichen Zeit- raum ab dem 1. Mai 2019, weshalb sie insoweit zu berücksichtigen ist. 3.4.4.Hinzu kommt, dass sich Dr. med. C._____ in ihrer Beurteilung vom
27 - rechtlich bedeutsam ist, in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 145 V 361 E.3, 4.1 und 4.3, 144 V 50 E.4.3; Urteile des Bundes- gerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E.4.2.2 und 9C_547/2019 vom 14. Oktober 2019 E.6.1). Dass ein solches entbehrlich gewesen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E.7.1), ist nicht ersichtlich, wies doch selbst Dr. med. C._____ eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit aus. Zwar setzte sie sich unter Berücksichtigung vorhandener, invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht relevanter Faktoren des psychosozialen bzw. soziokul- turellen Formenkreises (vgl. zum Beispiel IV-act. 35 S. 9) sowie von Inkon- sistenzen (zum Beispiel die Diskrepanz zwischen den beklagten grossen Ängsten vor Unfällen aufgrund von Konzentrationsmängeln und dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer problemlos alleine mit dem Auto zur Untersuchung nach Sargans gefahren sei, die Diskrepanz zwischen der Angabe, schmerzbedingt nur 30 Minuten sitzen zu können, und den nicht erkennbaren Schmerzen während der zweieinhalbstündigen Untersu- chung sowie allgemein gewisse Anzeichen für eine Verdeutlichung der Be- schwerden [vgl. IV-act. 35 S. 6 und 8]) mit dem Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" des Komplexes "Gesundheitsschädigung" in der ersten Kategorie "Funktioneller Schweregrad" auseinander. Auch konnte Dr. med. C._____ gewisse Beschwerden (innere Anspannung, leichte Antriebssteigerung mit Logorrhoe und subdepressive Stimmungs- lage) objektivieren, während sie die subjektiven Konzentrationsstörungen als nicht feststellbar ausklammerte (siehe IV-act. 35 S. 7 f.). Zugleich fol- gerte sie insbesondere gestützt auf die vom Beschwerdeführer beklagten fluktuierenden, chronischen Schmerzen sowie der Angst vor dem Wieder- auftreten eines Schwankschwindels mit katastrophisierenden Ängsten vor Stürzen und Unfällen, dass gewisse Fähigkeiten (wie namentlich die An- passung an Regeln, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Durchhal- tefähigkeit etc.) leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt seien (siehe IV-
28 - act. 35 S. 7 f.). Indes fehlt es dem Gutachten vom 14. Juni 2019 bereits an einer nachvollziehbaren Diagnosestellung, welche es auch den Rechtsan- wendenden erlauben würde zu beurteilen, ob die klassifikatorischen Vor- gaben tatsächlich eingehalten worden sind (vgl. dazu BGE 145 V 215 E.5.1, 143 V 418 E.8.1, 143 V 124 E.2.2.2, 142 V 106 E.3.3, 141 V 281 E.2.1 ff., 130 V 396 E.5.2 ff.; Urteile des Bundesgerichts 9C_80/2020 vom
29 - 3.4.5.Auch zu den weiteren Beweisthemen äusserte sich Dr. med. C._____ – wenn überhaupt – eher rudimentär. Zwar führte sie zum Indikator "Be- handlungserfolg oder -resistenz" aus, dass nach dem bisherigen Krank- heitsverlauf (mit verfestigtem somatischen Krankheitskonzept) und den begrenzten Ressourcen des Beschwerdeführers (namentlich rigide Per- sönlichkeitszüge und geringe intellektuelle Fähigkeiten, insbesondere Re- flektions- und Introspektionsfähigkeiten) weder die Somatisierungsstörung noch die Persönlichkeitsakzentuierung grundlegend therapeutisch beein- flussbar erscheinen würden (vgl. dazu auch BGE 144 V 50 E.5.2.1); allen- falls könnte eine psychosomatisch ausgerichtete (teil-)stationäre Therapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers einen gewissen Benefit brin- gen (siehe IV-act. 35 S. 9 f. i.V.m. IV-act. 35 S. 8 unten). Zum ebenfalls zum Komplex "Gesundheitsschädigung" gehörenden Indikator "Komorbi- ditäten" äusserte sich Dr. med. C._____ hingegen nicht spezifisch, obwohl insbesondere der von ihr ausgewiesenen sthenisch-anankastischen Per- sönlichkeitsakzentuierung nicht zum vornherein eine ressourcenhem- mende Wirkung abgesprochen werden darf (vgl. dazu BGE 144 V 50 E.5.2.1 und 143 V 418 E.8.1). Während zum Komplex "Persönlichkeit" ins- besondere auf die im Gutachten vom 14. Juni 2019 ausgewiesene blande Familienanamnese sowie das beim Beschwerdeführer verfestigte somati- sche Krankheitskonzept bei rigiden Persönlichkeitszügen und geringen in- tellektuellen Fähigkeiten hinzuweisen ist (vgl. IV-act. 35 S. 4 und 8), wies Dr. med. C._____ mit Blick auf den Komplex "Sozialer Kontext" einzig dar- auf hin, dass der Beschwerdeführer in harmonischen Familienverhältnis- sen lebe und sich in seiner zweiten Heimat, der Schweiz, wohlfühle (siehe IV-act. 35 S. 5 und 9). Hinsichtlich des auch mit Blick auf den Indikator "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveau in allen vergleichba- ren Lebensbereichen" der Kategorie "Konsistenz" massgebenden Kriteri- ums des sozialen Rückzugs oder der sozialen Aktivität vor Eintritt der Ge- sundheitsschädigung finden sich keine spezifischen Angaben. Dem Indi-
30 - kator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" ist insbesondere jener – wie im Gutachten ausgewiesen – im Zusammenhang mit dem unverrückbaren somatischen Krankheitskon- zept zuzuschreiben (vgl. IV-act. 35 S. 7). Ging Dr. med. C._____ anläss- lich ihrer Untersuchung am 4. April 2019 hingegen noch von einer zuver- lässig durchgeführten Psychopharmakatherapie aus (siehe IV-act. 35 S. 8), ist mittlerweile aufgrund des Berichts der behandelnden Psychiaterin B._____ vom 2. April 2020 erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz der darin diagnostizierten schweren depressiven Episode eine Medikation ab- lehnt (siehe Bf-act. 7), weshalb sein Leidensdruck wiederum zu relativie- ren ist. Trotz der sich aus den Akten ergebenden Inkonsistenzen, kann mangels der dafür notwendigen Klarheit vorliegend nicht auf einen Aus- schlussgrund geschlossen werden (siehe dazu BGE 143 V 418 E.8.2, 141 V 281 E.2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E.3.2.4, 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.2.1 ff., 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E.6.1 und 8C_380/2019 vom 11. Ok- tober 2019 E.4.3.2.3), welcher weitere Abklärungen entbehrlich machen würde. 3.5.Insgesamt erweist sich somit das strukturierte Beweisverfahren als ergän- zungsbedürftig, um das aus psychiatrischer Sicht tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen auch zuverlässig einschätzen zu können. Da auch die in den Akten liegenden fachärztlichen Berichte keine schlüssige Beurtei- lung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben, präsentiert sich – wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht – der rechtserhebliche Sachverhalt demnach als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerde ist da- her im dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, da- mit diese nach ergänzender sachverständiger bzw. fachärztlicher Ab- klärung des medizinischen Sachverhalts (und unter Gewährung des recht-
31 - lichen Gehörs) gestützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ent- scheide. Ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Zusprache einer Invalidenrente, wie dies vom Beschwerdeführer im Hauptrechtsbegehren beantragt wird, erweist sich demnach als verfrüht. Namentlich handelt sich beim Bericht der behandelnden Psychiaterin B._____ vom 2. April 2020, worin weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wird, – wie bereits dargelegt – in keiner Weise um ein voll beweiskräftiges Gut- achten, welches in Nachachtung der normativen Rahmenbedingungen bzw. der Indikatoren zur Beurteilung der funktionellen Folgen von psychi- schen Leiden gemäss BGE 141 V 281 rechtsgenüglich eine leistungsbe- gründende Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität zu begründen vermag. Ins- besondere fehlt es dem Bericht vom 2. April 2020, auch in Anbetracht der Kritik in den vorstehenden Erwägungen 3.4.4 f. am Gutachten von Dr. med. C._____ vom 16. April 2016, an einer nachvollziehbaren, hinrei- chend begründeten und lege artis hergeleiteten Diagnose und Auseinan- dersetzung mit den massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. 4.Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist im Eventualan- trag gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 2. März 2020 ist auf- zuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Er- wägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 5.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt pra- xisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
32 - bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Par- teientschädigung, unabhängig davon, ob sie beantragt worden ist (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E.4.3.1 und 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E.3.3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden S 19 72 vom 9. Juni 2020 E.9). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und im Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.Der Beschwerdeführer hat aufgrund des Ausgang des Verfahrens zudem Anspruch auf einen aussergerichtlichen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). Als Bemessungskriterien für dessen Höhe nennt Art. 61 lit. g ATSG die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses. Im Übrigen wird die Bemessung dem kantonalen Recht überlassen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E.4.1 f. und 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E.2.1 f.). Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass im Rechtmittel- und Klageverfahren die unterlie- gende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 16a des kantonalen Anwaltsgesetzes (Anwaltsgesetz; BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der an- waltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwal- tungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwen- digen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der ob- siegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei
33 - für die (anwaltliche) Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV). Vorliegend reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trotz ent- sprechender Aufforderung keine Honorarnote ein. Dem Beschwerdeführer ist deshalb angesichts des umfangreichen Schriftenwechsels und unter Berücksichtigung der in den Akten liegenden Honorarvereinbarung vom