VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 38 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 9. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt B., Beschwerdeführer gegen C._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
2 - 1.A._____ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der C._____ AG versichert. 2.Am 25. August 2019 leitete die C._____ beim Betreibungs- und Konkur- samt der Region D._____ gegen A._____ eine Betreibung für ausstehende Prämien der Monate März 2019 bis Mai 2019 in der Höhe von Fr. 967.20 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2019 sowie für Mahnspesen in der Höhe von Fr. 130.-- und Zins von Fr. 19.80 ein. Nachdem gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. 2193054 des Betreibungs- und Konkursamts der Re- gion D._____ am 5. September 2019 Rechtsvorschlag erhoben wurde, er- liess die C._____ am 14. Oktober 2019 eine Verfügung, mit welcher sie den aktuell geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 1'197.-- feststellte und den Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung im Umfang von Fr. 1'123.70 aufhob. Diese Verfügung wurde mittels A-Post Plus an A._____ versandt. 3.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 26. November 2019 (Aufgabe- datum Deutsche Post) Einsprache, wobei er die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung beantragte. 4.Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 trat die C._____ auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei. 5.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 23. März 2020 (Aufgabedatum Deutsche Post) Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er bean- tragte, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 und damit auch die Verfügung vom 14. Oktober 2019 seien aufzuheben und es sei festzustel- len, dass die Betreibung Nr. 2193054 zurückzuziehen und zu löschen sei. Zudem sei ihm eine Umtriebsentschädigung für den entstandenen Auf- wand zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
3 - dass der C._____ die geltend gemachte Forderung betreffend Prämien der Monate März 2019 bis Mai 2019 nicht zustehe. Das Versicherungsverhält- nis sei durch wirksame und bestätigte Kündigung vom 30. August 2016 per
4 - Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerde- führer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ge- geben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kan- tonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bun- desrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprü- fung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechts- mittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbe- gründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nach- folgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kom- petenz entscheidet. Aus demselben Grund wurde im Übrigen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 54 Abs. 2 VRG). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Streitwert un- ter Fr. 5'000.-- liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), weshalb sich die Kompetenz der Einzelrichterin zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ebenfalls aus Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG ergibt. 1.3.Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
5 - Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. In- soweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheent- scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 1b, je mit weiteren Hinweisen). 1.4.Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2020, mit welchem diese auf die vom Beschwerdeführer am 26. November 2019 der Deutschen Post übergebene Einsprache gegen die Verfügung vom
6 - 3.1.Gegen Verfügungen kann – mit Ausnahme der vorliegend nicht weiter in- teressierenden prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30- tägige Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Einsprachefrist un- benützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wir- kung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einspra- che nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E.2 mit Hinweis). 3.2.Vorliegend wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2019 am 16. Oktober 2019 der Post übergeben und mittels A-Post Plus an den Beschwerdeführer gesandt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 7). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch er- fasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Emp- fängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). 3.3.Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. In Art. 49 Abs.
7 - 3 ATSG ist nur vorgeschrieben, dass Verfügungen eine Rechtsmittelbeleh- rung enthalten müssen, dass sie zu begründen sind, wenn sie den Begeh- ren der Parteien nicht voll entsprechen, und dass der betroffenen Person aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Auch die Spezi- algesetzgebung zur Krankenversicherung enthält keine entsprechenden Normen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwal- tungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesge- richt grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5, 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1). Die Zustellung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2019 mittels A-Post Plus ist somit nicht zu beanstanden. 3.4.Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erfor- derlich (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5, 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1). 3.5.Der vorliegenden Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post lässt sich entnehmen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2019 (10:43 Uhr) zugestellt wurde (vgl. Bg-act. 7). Zwar wird mit einem "Track & Trace"-Auszug nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein ent- sprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus die-
8 - sem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schlies- sen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adres- saten gelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Zudem ergibt sich aus dem besagten "Track & Trace"-Ausdruck nicht, dass der Post bei der Zustellung der Verfügung vom
10 - teil des Bundesgerichts 9C_684/2018 vom 29. Januar 2019). Hinzu kommt, dass das angerufene Gericht dem Beschwerdeführer in zwei – ebenfalls in ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren – ergangenen rechtskräftigen Ur- teilen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- bzw. Fr. 700.-- wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Prozessführung auferlegte (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 104 vom 12. Februar 2019 E.5.2, S 19 99 vom 27. September 2019 E.5; Urteile des Bundesge- richts 9C_202/2019 vom 10. September 2019, 9C_729/2019 vom 20. No- vember 2019). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf Fr. 700.-- festzulegen und sie zusammen mit den Kanz- leiauslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario hat die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung, wenn – wie hier – von der Kos- tenlosigkeit des kantonalen Gerichtsverfahrens wegen mutwilligem bzw. leichtsinnigem Verhalten abgewichen werden kann. In einem solchen Fall kann – bei erheblichem Aufwand – der Versicherungsträger bei Obsiegen eine Parteientschädigung beanspruchen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 199 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die geschilderte strenge Vor- aussetzung für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädi- gung an die obsiegende Beschwerdegegnerin jedoch nicht erfüllt, da ihr mangels Durchführung eines Schriftenwechsels kein erheblicher Aufwand entstanden ist. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.700.--
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und den Kanzleiauslagen vonFr.276.-- zusammenFr.976.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]