VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 34 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 1. Juli 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin und C._____, Beigeladener betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - 7.Mit Schreiben vom 16. März 2020 lud die Instruktionsrichterin C._____ (nachfolgend: Beigeladener) zur Teilnahme am vorliegenden Verfahren ein, wobei er sich nicht vernehmen liess. 8.Am 1. September 2021 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, es werde vorgesehen, ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten (Radiologie und Orthopädie) in Form eines Aktengutachtens in Auftrag zu geben, welches sich insbesondere zur Frage äussere, ob beim Beigeladenen Körperschä- digungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG bis zum Zeitpunkt des angefoch- tenen Entscheids am 13. Februar 2020 vorlagen und wenn ja, ob diese vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen waren. Ge- gen dieses Vorgehen wurden von Seiten der Verfahrensparteien keine Einwände erhoben. 9.Nachdem der Beigeladene seine Einwilligung zur Herausgabe der medizi- nischen Akten an die Gutachterstelle (voraussichtlich die Klinik Gut) erteilt hatte, gelangte die Instruktionsrichterin an die Klinik Gut mit der Frage, ob sich einer ihrer Chefärzte bzw. Leitenden Ärzte als Gutachter für die Er- stattung eines bidisziplinären radiologisch-orthopädischen Aktengutach- tens im Auftrag des Verwaltungsgerichts zur Verfügung stelle. In der Folge bzw. nach Durchsicht der Akten erklärte sich Dr. med. K., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara- tes, dazu bereit, ein akten- und bildkonsiliarisches Gutachten zu erstellen; die Kosten bezifferte er auf etwa CHF 1'600.--. Auch hiergegen wurden von Seiten der Verfahrensparteien keine Einwände erhoben. 10.In der Folge wurde Dr. med. K. mit der Erstellung eines akten- und bildkonsiliarischen Gutachtens hinsichtlich der Frage, ob beim Beigelade- nen Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am 13. Februar 2020 vorlagen und wenn ja, ob diese vorwiegend (d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen waren, beauftragt.
5 - Dieser Gutachtensauftrag erging unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 307 StGB. 11.Am 21. Dezember 2021 (Poststempel) erstattete Dr. med. K._____ das bei ihm in Auftrag gegebene radiologisch-orthopädische Aktengutachten, datiert vom 17. Dezember 2021. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am
6 - kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons ange- fochten werden, in dem die versicherte Person oder – wie vorliegend – die Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist bei Leistungsstreitig- keiten der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson jedoch nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 58 Rz. 18 und 21 m.w.H.). Der versicherte Beigeladene wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Krankenversicherung des Beigeladenen ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und sie weist ein schutz- würdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG), da der Ein- spracheentscheid unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründet (vgl. BGE 134 V 153 E.5.3.1). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 7. April 2019 mangels Vorliegens ei- nes Unfalls (Art. 4 ATSG) bzw. einer leistungsrelevanten unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu Recht verneint hat. 3.1.Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmäs- sige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG ist der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten leistungs- pflichtig. Unfall ist nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte
7 - schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.1.1.Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Un- fallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konsti- tuierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wir- kung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlag- gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Um- welteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E.4.3.1 m.w.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom
8 - che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programm- widrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E.2.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.2.2, 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E.2.3). 3.2.Nach Art. 6 Abs. 2 UVG ist der Unfallversicherer auch bei bestimmten Kör- perschädigungen (Listenverletzung gemäss lit. a-h) leistungspflichtig, so- fern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung in der am 1. Januar 2017 in Kraft getre- tenen – und damit auf das vorliegende Ereignis vom 7. April 2019 anzu- wendenden (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015) – Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 UVG gilt es dabei Folgendes zu beachten: Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversiche- rung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Kör- perschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer über- nommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendig- keit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden un- fallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbe- dingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungs- pflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis auch nach der UVG-Revision re- levant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer
9 - Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbrin- gen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder ledig- lich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversi- cherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizini- scher Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzu- weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweiger- lich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (zum Ganzen BGE 146 V 51 E.8.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E.3.2, 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E.6 m.w.H.). 4.1.Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
10 - sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Ur- teile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.1.3, 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E.1.3). Darüber hinaus gilt es festzu- halten, dass praxisgemäss die versicherte Person die einzelnen Um- stände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen hat. D.h. sie muss über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Ein- zelne gehende Daten namhaft machen, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E.4.2). Kommt die versicherte Per- son dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmäs- sigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leis- tungspflicht des Unfallversicherers (BGE 114 V 298 E.5b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3, 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E.3.4). 4.2.1.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
11 - die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut- achten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b). 4.2.2.Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche- rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings
12 - ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom
14 - gung 3.1.2). Bei gewissen typischen Gesundheitsschäden, die erfah- rungsgemäss auch als alleinige Folgen von Krankheit, namentlich von vor- bestehenden degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines normalen Geschehensablaufs eintreten können, muss das Begriffs- merkmal der Aussergewöhnlichkeit besonders deutlich erfüllt bzw. die Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Dasselbe gilt für körpereigene Traumen, das heisst für Schädigungen in- folge einer im Körperinnern vor sich gehenden Krafteinwirkung. Die unmit- telbare Ursache der Schädigung muss in diesen Fällen entweder die Folge einer bestimmten sinnfälligen Überanstrengung sein oder unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Die Ungewöhnlichkeit ist etwa zu bejahen, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer Schädigung führt. Es ist jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betref- fenden Person ausserordentlicher Art war (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.4.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2020 vom 11. Juni 2021 E.3.1 m.w.H.). 5.2.2.Vorliegend lassen die Angaben zum Ablauf und zu den Umständen des Ereignisses vom 7. April 2019 nicht auf eine programmwidrige Beeinflus- sung bzw. Störung des natürlichen Bewegungsablaufs beim Anhe- ben/Hochheben/Verschieben eines Granit- oder Schiefertisches durch ei- nen in der Aussenwelt begründeten Umstand schliessen. Zwar wurde in der Unfallmeldung vom 13. Mai 2019 festgehalten, dass der Beigeladene "eine blöde Bewegung beim Granittisch verschieben" gemacht habe (vgl. Bg-act. 3). Es ist allerdings nicht ersichtlich, worin diese "blöde Bewegung" bestanden haben bzw. wodurch sie verursacht worden sein soll. Auch der Umstand allein, dass der Granit- oder Schiefertisch 150 Kilogramm gewo- gen haben soll, begründet vorliegend noch keine Ungewöhnlichkeit, zumal es sich beim Anheben/Hochheben/Verschieben des erwähnten Tisches
15 - um einen im Arbeitsalltag des Beigeladenen (Geschäftsführer eines Re- staurants) üblichen Vorgang gehandelt haben dürfte, zu dem soweit er- sichtlich nichts Ausserordentliches hinzugetreten ist. So liess denn auch der Beigeladene die Frage, ob etwas Besonderes oder Aussergewöhnli- ches passiert sei, auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin betref- fend das Ereignis vom 7. April 2019 unbeantwortet (vgl. Bg-act. 12). 5.3.Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Un- falls (Art. 4 ATSG) somit zu Recht verneint. 6.Damit bleibt zu prüfen, ob beim Beigeladenen unfallähnliche Körperschä- digungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG vorlagen und falls ja, ob diese vorwiegend (d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen waren. 6.1.Zur Beantwortung dieser Fragen holte die Instruktionsrichterin bei Dr. med. K._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates an der Klinik Gut, ein radiologisch-orthopä- dischen Aktengutachten ein. In seinem Gerichtsgutachten vom 21. De- zember 2021 (Poststempel) gelangte dieser zum Schluss, dass beim Bei- geladenen unfallähnliche Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG vorlagen. Zudem hielt er Folgendes fest (vgl. Gutachten S. 8): "[Es] ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese [die unfallähnlichen Körperschädigungen] nicht vorwiegend (d.h. im ge- samten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %) auf Abnützung oder Erkran- kung zurückzuführen waren. Hinweise, dass der Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich auf reine Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, bestehen nicht, wenn auch eine gewisse Vordegene- ration nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäss meiner Beurteilung aber zu einem geringeren Anteil als 50 %."
16 - 6.2.Soweit ersichtlich ist zwischen den Parteien unbestritten, dass beim Bei- geladenen unfallähnliche Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG vorlagen (vgl. Vernehmlassung Ziff. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin ist allerdings der Auffassung, dass aufgrund der Faktenlage unter Berück- sichtigung des gesamten Ursachenspektrums (deutliche degenerative Vorzustände, keine sofortige Funktionseinschränkung, kein bone bruise nachweisbar, Hergang nicht geeignet) auf einen degenerativen Vorzu- stand geschlossen werden müsse; auf das Aktengutachten von Dr. med. K._____ könne nicht ohne Weiteres abgestellt werden (vgl. Stellung- nahme zum Gutachten S. 7 f.). 6.3.Nachfolgend gilt es also zu prüfen, ob auf die Beurteilung von Dr. med. K._____, wonach die unfallähnlichen Körperschädigungen nicht vorwie- gend (d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %) auf Abnüt- zung oder Erkrankung zurückzuführen waren, abgestellt werden kann. Da- bei gilt es zu beachten, dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizini- schen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sach- verhalt medizinisch zu erfassen (vgl. BGE 143 V 269 E.6.2.3.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/aa; vgl. darüber hinaus vorstehende Erwägun- gen 4.1 - 4.2.2). Ein Grund zum Abweichen kann jedoch vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder gegensätzliche Meinungs- äusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erschei- nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/aa). 7.1.Mit Bezug auf den Beschwerde- bzw. Beurteilungsverlauf im Nachgang zum Ereignis vom 7. April 2019 ist den Akten Folgendes zu entnehmen:
17 - 7.1.1.Gemäss Unfallmeldung vom 13. Mai 2019 hat der Beigeladene am 7. April 2019 "eine blöde Bewegung beim Granittisch verschieben" gemacht (vgl. Bg-act. 3). 7.1.2.Am 9. April 2019 erfolgte die Erstbehandlung beim Hausarzt Dr. med. I._____ (vgl. Bg-act. 4 und 10), welcher den Verdacht auf eine Zerrung der Bizepssehne äusserte und folgenden Befund erhob (vgl. Bg-act. 10 [Arzt- zeugnis vom 17. Juni 2019]): "Keine Schwellung, kein Hämatom, DDo Sul- cus intertubercularis, Muskelbauch Musc. Biceps ohne Distalisation, keine Bewegungseinschränkungen, pDMS intakt." Dem Bericht von Dr. med. I._____ ist zudem zu entnehmen, dass der Beigeladene angab, beim An- heben von Tischen einen plötzlich einschiessenden Schmerz in der Schul- ter bzw. im vorderen Oberarm links [recte: wohl rechts] verspürt zu haben. 7.1.3.Auf einem Fragebogen zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2019 gab der Beigeladene an, er habe mit ausgestrecktem Arm den Schie- fertisch hochheben und zurückschieben wollen am 7. April 2019; daraufhin habe er den Arm kaum noch heben können (vgl. Bg-act. 12). 7.1.4.Im ersten MRI, das am 11. September 2019 und damit erst rund fünf Mo- nate nach dem Ereignis durchgeführt wurde, gelangte Dr. med. M., Facharzt für Radiologie am Spital N., zu folgendem Befund (vgl. Bg- act. 15): "Anteriore Partialruptur der Supraspinatussehne Grad I nach Ell- man auf dem Boden einer Tendinopathie, die auch die Sehne des Muscu- lus infraspinatus betrifft. SSC intakt. Keine Muskelatrophie. Verlagerung der Bizepssehne auf die Sehne des Musculus subscapularis bei Ruptur der Pulley-Schlinge. Desweiteren zeigt sich ein deutlicher Knorpeldefekt Grad II bis 3 am anteroinferioren Glenoid ohne subchondrale Reaktion. Bizepssehnenanker degenerativ verändert. Leichte AC-Gelenksarthrose. Zeichen einer Bursitis subacromialis/subdeltoidea."
18 - 7.1.5.Anlässlich einer Konsultation bei Dr. med. L._____ im Spital O._____ vom
20 - fende Komponente. Es sei ihm keine Arbeit bekannt, welche beschreibe, dass eine (traumatische) Partialläsion zwingend zu einem Funktionsver- lust führe. Auch mit Bezug auf den Befund von Dr. med. I._____ anlässlich der Erstbehandlung vom 9. April 2019 (vgl. Arztzeugnis vom 17. Juni 2019, Bg-act. 10) hielt Dr. med. K._____ fest, es sei im Falle einer Kon- stellation wie beim Beigeladenen nicht zwingend eine Beeinträchtigung der Funktion zu erwarten; erfahrungsgemäss entwickle sich im Verlauf ein Schmerzsyndrom, woraus eine schmerzbedingte Funktionsabnahme re- sultieren könne. 7.2.3.Mit Bezug auf den Ereignishergang führte Dr. med. K._____ in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2021 sodann aus, es könne aufgrund der Angaben des Beigeladenen in der Anamnese – "eine blöde Bewegung beim Granittisch verschieben", "mit ausgestrecktem Arm den Schiefer- Tisch hochheben und zurückschieben" – eine traumatische Ätiologie nicht ausgeschlossen werden bzw. es müsse mit überwiegender Wahrschein- lichkeit von einer unfallbedingten Schädigung ausgegangen werden. Da- bei zitierte er aus LÄDERMANN et al. was folgt (vgl. Gutachten S. 5): "Nur fünf Studien beschreiben den zur Verletzung führenden Mechanismus ei- ner traumatischen Rotatorenmanschetten-Läsion. Es handelt sich am häu- figsten um einen Sturz auf den ausgestreckten Arm. Andere Einflüsse, die zu Verletzungen führen können, sind Krafteinwirkung bei aussenrotiertem Arm gegen Widerstand, starker Zug beim Festhalten, Heben von schwe- ren Gewichten oder eine Schulterluxation." 7.3.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts erscheint das Gutachten von Dr. med. K._____ vom 21. Dezember 2021 als schlüssig, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Wie nachfolgend zu zei- gen sein wird, vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin sowie die Stellungnahmen des durch die Beschwerdegegnerin beigezogenen Dr. med. H._____ die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen.
21 - 8.1.1.Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Dr. med. H._____ kam in seinen Stellungnahmen vom 24./25./26. September 2019 zum Schluss, dass der schriftliche MRI-Befund vom 11. September 2019 überwiegend ältere und degenerative Alterationen des rechten Schultergelenks be- schreibe (vgl. Bg-act. 16 - 18). Diese Schlussfolgerung vermag nach Auf- fassung des streitberufenen Gerichts keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens zu wecken; denn mit Bezug auf die im MRI-Be- fund beschriebene "Degeneration des Bizepsankers" äusserte sich Dr. med. K._____ in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2019 wie folgt (vgl. Gutachten S. 7): "Retrospektiv," d.h. gestützt auf den Bericht zur Opera- tion vom 12. November 2019, "im Wissen der SLAP-Läsion, lassen sich jedoch deutliche Hinweise auf eine höhergradige SLAP-Läsion erkennen." Dies blieb von Seiten der Beschwerdegegnerin unbestritten. 8.1.2.In seinen Stellungnahmen vom 24./25./26. September 2019 hielt der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Dr. med. H._____ allerdings weiter fest, dass frische oder zeitnah eingetretene Verletzungsfolgen mit Einblu- tung oder bspw. bone bruise nicht dokumentiert seien, sodass das ange- schuldigte Ereignis vom 7. April 2019 allenfalls geeignet gewesen sei, eine vorbestehende erhebliche degenerative Gelenksveränderung zu aktivie- ren (vgl. Bg-act. 16 - 18). Zudem wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 21. Dezember 2021 darauf hin, dass das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen eines bone bruise ein starkes Indiz für oder gegen eine frische traumatische Sehnenruptur sei. Im MRT sei (zwar) kein bone bruise ersichtlich. Daraus abzuleiten, dass ein solcher nicht aus- geschlossen werden könne, verletze (allerdings) das bundesrechtliche Be- weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Gemäss Dr. med. K._____ könne ein bone bruise objektiv nicht erstellt werden, und somit läge Beweislosigkeit vor, die sich zu Ungunsten der Person auswirke, die sich darauf berufe.
22 - Hierzu äusserte sich Dr. med. K._____ in seiner ergänzenden Stellung- nahme vom 24. Februar 2022 zum Gutachten vom 21. Dezember 2021 wie folgt: Er habe in seiner initialen Beurteilung geschrieben, dass fünf Monate nach Ereignis MR-tomographisch keine "frischen oder zeitnahen" Veränderungen mehr zu erwarten seien. Er gehe mit der Aussage der Be- schwerdegegnerin einher, dass daraus nicht abzuleiten sei, dass solche bzw. ein bone bruise allenfalls in einer frühzeitigen MR-Tomographie vor- handen gewesen wäre(n). Umgekehrt dürfe seines Erachtens das Fehlen eines bone bruise (im MRT fünf Monate nach Ereignis) aber auch nicht als Hinweis auf eine degenerative Läsion verwendet werden. Diesen Aus- führungen von Dr. med. K._____ ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts zu folgen. Denn zum einen ist zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass fünf Monate nach Ereignis MR-tomographisch kein bone bruise mehr zu erwarten ist. Und zum anderen führt grundsätzlich bereits die Tat- sache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Kör- perschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss; da- mit trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast für den Nachweis einer vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden Listen- verletzung bzw. die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 2 UVG sowie vorstehende Erwägung 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E.2.4 und 5.2.1). Die Beschwerdegeg- nerin hätte aus dem Nichtvorliegen eines bone bruise hinsichtlich der Ätio- logie der Schulterverletzung also von vornherein nur dann etwas ableiten können, wenn sie zeitnah ein MRT veranlasst hätte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E.5.2.1). Auch insofern vermögen die Stellungnahmen von Dr. med. H._____ sowie die Vorbrin- gen der Beschwerdegegnerin die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen.
23 - 8.1.3.Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgut- achten weiter ausführt, der Umstand, dass während fünf Monaten kein MRT gemacht worden sei, spreche gegen eine traumatische Sehnenrup- tur, vermag dies ebenfalls keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurtei- lung von Dr. med. K._____ zu wecken, zumal sich die Beschwerdegegne- rin diesbezüglich nicht auf eine medizinische Fachmeinung beruft, ob- schon es sich hierbei um eine medizinische Frage handelt, deren Beant- wortung Aufgabe der Mediziner ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.3). 8.2.Weiter hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zum Gutach- ten vom 21. Dezember 2021 fest, es sei in der medizinischen Literatur un- bestritten, dass eine frische traumatische Sehnenruptur zum sofortigen Funktionsverlust führe. Beim Beigeladenen hingegen sei echtzeitlich kein Funktionsverlust festgestellt worden (vgl. Bg-act. 10). Auch diese Vorbrin- gen vermögen die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen. So hielt Dr. med. K._____ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Februar 2022 – wie bereits in vorstehender Erwägung 7.2.2 dar- gelegt – insbesondere fest, es sei mit Nachdruck anzumerken, dass beim Beigeladenen weder eine komplette (von vorne nach hinten) noch eine durchgreifende (von innen nach aussen) Sehnenruptur vorgelegen habe, sondern eine gelenksseitige Partialläsion der Supraspinatus ohne durch- greifende Komponente. Es sei ihm keine Arbeit bekannt, welche be- schreibe, dass eine (traumatische) Partialläsion zwingend zu einem Funk- tionsverlust führe. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig und blieben von Seiten der Beschwerdegegnerin unbestritten. 8.3.1.In seinen Stellungnahmen vom 24./25./26. September 2019 und 9. De- zember 2019 hielt der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Dr. med. H._____ weiter fest, das beschriebene Ereignis sei in der Biomechanik nicht geeignet gewesen, die Zerreissung einer gesunden Rotatorenman- schettensehne plausibel zu begründen bzw. eine traumatische Ursache
24 - der eingetretenen Verletzung könne als nicht überwiegend wahrscheinlich gesehen werden (vgl. Bg-act. 16 - 18 und 24 m.H.a. wisschenschaftliche Einschätzungen nach WELLMANN und HEMPFLING). Auch die Beschwerde- gegnerin hielt in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 21. Dezember 2021 fest, es handle sich beim vom Beigeladenen geschilderten Bewe- gungsablauf – "Tisch etwas hochgehoben und nach hinten verschoben" – um eine kontrollierte muskuläre Anspannung. Diesem Vorgang gehe die exzentrische Rotationsbewegung ab; der Vorgang sei per se ungeeignet, eine traumatische Ruptur einer Sehne zu verursachen (vgl. "Schulter- trauma-Check", Medinfo 2021/1 des SVV). Zudem hielt sie fest, es sei nicht klar, von welchem Hergang der Gutachter ausgehe. Der Versicherte gebe initial an, er habe beim Verschieben eines Granittisches eine blöde Bewegung gemacht. Dieser Vorgang werde im Laufe der Schilderungen zum Anheben eines 150 kg schweren Tisches in 90° Elevation. 8.3.2.In der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Februar 2022 zum Gutachten vom 21. Dezember 2021 hielt Dr. med. K._____ fest, die Anamnese sei tatsächlich nicht in allen Berichten identisch bzw. gleich ausführlich. In sei- ner Beurteilung sei er jedoch von der Richtigkeit dieser Angaben ausge- gangen. Dabei führte er in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2021 aus, es könne aufgrund der Angaben des Beigeladenen in der Anamnese – "eine blöde Bewegung beim Granittisch verschieben", "mit ausgestreck- tem Arm den Schiefer-Tisch hochheben und zurückschieben" – eine trau- matische Ätiologie nicht ausgeschlossen werden bzw. es müsse mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Schädigung aus- gegangen werden. Dabei zitierte er aus LÄDERMANN et al. was folgt: "Nur fünf Studien beschreiben den zur Verletzung führenden Mechanismus ei- ner traumatischen RM-Läsion. Es handelt sich am häufigsten um einen Sturz auf den ausgestreckten Arm. Andere Einflüsse, die zu Verletzungen führen können, sind Krafteinwirkung bei aussenrotiertem Arm gegen Wi- derstand, starker Zug beim Festhalten, Heben von schweren Gewichten
25 - oder eine Schulterluxation." Die in der Anamnese beschriebene Aktivität – "eine blöde Bewegung beim Granittisch verschieben", "mit ausgestreck- tem Arm den Schiefer-Tisch hochheben und zurückschieben" – entspre- che den genannten Mechanismen "Krafteinwirkung bei aussenrotiertem Arm gegen Widerstand, starker Zug beim Festhalten, Heben von schwe- ren Gewichten" (vgl. Gutachten S. 5). Zudem äusserte er sich zu der von Dr. med. H._____ zitierten wissenschaftlichen Einschätzung nach WELL- MANN; jene von HEMPFLING lag ihm nicht vor. 8.3.3.Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Frage, ob der Ereig- nishergang geeignet war, die Schulterverletzung zu verursachen, in der Medizin keineswegs unumstritten ist. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher, zur Beurteilung der Unfallkau- salität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeu- tung mehr beizumessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E.4.1, 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.4.1.3). Der Ereignishergang, welcher vorliegend als einziges Kriterium für eine mögliche degenerative Genese der Schulterverletzung verbleibt, ist damit für sich alleine von vornherein nicht geeignet, den Entlastungsbeweis zu erbringen. 8.4.Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin der Nachweis, dass die Schulterverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, nicht gelungen, weshalb sie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG für das Ereignis vom
26 - 9.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, zufolge Vorliegens einer leis- tungsrelevanten unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG die Heilungskosten gemäss Art. 10 UVG im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. April 2019 zu übernehmen. 10.1.Gemäss aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 82a ATSG ist das kantonale Beschwer- deverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden, mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Beschwerdeführerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. FORSTER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Ba- sel/Genf 2021, Art. 61 Rz. 86). Gleiches gilt praxisgemäss für den nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen. 10.2.1. Mit Bezug auf die Kosten des eingeholten orthopädisch-radiologischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. K._____ vom 21. Dezember 2021 gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Sachverständigen übernimmt, wenn er die Massnahme angeordnet hat oder wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung auch Gerichtsgutachten, die das Gericht einholen musste, weil die Abklärungen des Versicherers nicht ausreichend für die sachgerechte Beurteilung waren (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 45 Rz. 20 und 27 ff.; BGE 143 V 269 E.6.2.1, 139 V 496 E.4.4 und 137 V 210 E.4.4.2). Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten an die Verwaltung ist, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen (vgl. BGE 140 V 70 E.6.1 m.H.a. BGE 139 V 496 E.4.4). Dies trifft namentlich zu bei einem manifesten
27 - Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen, ohne dass dieser durch objektiv begründete Argumente entkräftet wurde, wenn zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet geblieben sind oder auf eine Expertise abgestellt wurde, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (vgl. BGE 140 V 70 E.6.1 m.H.a. BGE 139 V 496 E.4.4). 10.2.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin u.a. einen Bericht des Spitals O._____ vom November 2019 betreffend eine Operation an der rechten Schulter des Beigeladenen ein (vgl. Bf- act. 2 S. 3 ff.). Obschon im Operationsbericht auf das Ereignis vom 7. April 2019 Bezug genommen wurde, die Operation (sogar) noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens stattgefunden hatte und der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entschei- dungsrelevanten Sachverhalt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2 m.w.H.), reichte die Be- schwerdegegnerin zu diesem Bericht (sowie den übrigen im Beschwerde- verfahren neu eingereichten Berichten des Spitals O.) keine ärztli- che Stellungnahme ein. Infolgedessen sah sich die Instruktionsrichterin im Hinblick auf eine sachgerechte Beurteilung dazu veranlasst, ein Gerichts- gutachten einzuholen, worin sämtliche Akten gewürdigt werden. Es er- scheint somit gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 21. Dezember 2021 im Betrag von CHF 1'667.75 sowie für die ergänzende Stellungnahme vom 24. Februar 2022 in der Höhe von CHF 61.75, d.h. total CHF 1'729.50, zu überbinden. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid der B. AG vom 13. Februar 2020 wird aufgehoben und die
28 - B._____ AG wird verpflichtet, die Heilungskosten von C._____ im Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 7. April 2019 zu übernehmen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 21. Dezember 2021 im Betrag von CHF 1'667.75 sowie für die ergänzende Stellungnahme vom 24. Fe- bruar 2022 in der Höhe von CHF 61.75, d.h. total CHF 1'729.50, gehen zu Lasten der B._____ AG. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]