VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 32 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterAudétat und Racioppi AktuarinHemmi URTEIL vom 1. Juni 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 3.Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 wies die B._____ die Ein- sprache ab und bestätigte die Verfügung vom 5. September 2019. Zur Be- gründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich sowohl aus den Angaben von A._____ zum Unfall wie auch aufgrund der Internetseite des Veranstalters und der Bestätigung des beim Unfall anwesend gewesenen Instruktors zeige, dass die Fahrt von A._____ eben nicht als Fahrsicher- heitskurs, sondern als Training auf der Rennstrecke zu qualifizieren sei. Die Motorradrennbahn in E._____ sei bereits mehrfach in die Schlagzeilen geraten wegen tödlichen Unfällen und zwar nicht beim Rennen, sondern beim Training bzw. bei einer Veranstaltung wie derjenigen, an der A._____ teilgenommen habe. Damit liege ein absolutes Risiko vor und die Geldleis- tungen seien entsprechend zu kürzen. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und die B._____ zu verpflichten, die Taggeldleistungen aus UVG betreffend die Folgen des Unfalls vom 11. Dezember 2018 ungekürzt aus- zurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur nochmaligen Ermittlung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Begründend brachte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen vor, die B._____ habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und sich geweigert, die offerierten Beweismittel näher zu prüfen, allenfalls durch eigene Anfrage oder Einvernahme der angebotenen Zeu- gen. Die Argumentation der B., weshalb auf die Stellungnahmen des Veranstalters und des Instruktors nicht abgestellt werde und weitere Sachverhaltsabklärungen, wie etwa eine persönliche Befragung dieser beiden Personen, unterlassen würden, sei nicht überzeugend und verletze den Grundsatz der Untersuchungsmaxime. Der Hinweis auf die Webseite des Veranstalters I. reiche nicht aus, ihre unzulässige antizipierte
4 - Beweiswürdigung zu rechtfertigen. I._____ werbe für Motorradrennen und -trainings auf der Rennstrecke und zwar für den Einsteiger bis zum enga- gierten Hobbypiloten. Daraus zu schliessen, es würde nur um Renntrai- ning und Vorbereitung für Rennen gehen, sei falsch. Ebenfalls rechtfertige der Hinweis der B., I. weise auf seiner Webseite unter dem Stichwort "Versicherungen" darauf hin, dass die Suva bei einem Unfall auf der Rennstrecke die Geldleistungen um die Hälfte kürze, keinen Verzicht auf weitergehende Abklärungen des Sachverhalts. Dies, weil sich dieser Hinweis nicht auf sämtliche der angebotenen Fahrten beziehe, sondern lediglich auf die Teilnahme an Renntrainings und Rennen. Selbst wenn es sich um ein Renntraining gehandelt hätte, sei der Schluss, deshalb wäre eine Kürzung der Leistungen gerechtfertigt, nicht zulässig. Denn aus un- fallversicherungsrechtlicher Sicht falle ein Renntraining, das zur Verbes- serung der Fahrsicherheit und nicht im Hinblick auf eine Teilnahme an Rennen absolviert werde, nicht unter die absoluten Wagnisse. Wo denn sonst als auf einer Rennstrecke sollte ein Fahrtraining durchgeführt wer- den. Der Beschwerdeführer habe keine Teilnahme an Rennen geplant und die Fahrt habe denn auch nicht im Hinblick auf irgendein Renen stattge- funden. Vor diesem Hintergrund erscheine die vorgenommene Leistungs- kürzung als unzulässig. 5.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 26. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den Unfallhergang ab- geklärt habe, indem sie den Beschwerdeführer zunächst mit dem Formular "Unfallmeldung" zum Unfallhergang befragt habe, wobei er den Unfall als "mit dem Motorrad auf der Rennstrecke gestürzt" beschrieben habe. Dann habe sie den Unfallhergang nochmals mit einem Fragebogen abgeklärt, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, "anlässlich der Instrukti- onsfahrt von der Strecke abgekommen und im Kiesbett gelandet" zu sein.
5 - Ein Hinweis auf einen Fahrsicherheitskurs fehle sowohl in der Unfallmel- dung wie auch im Fragebogen. Eine Instruktionsfahrt sei definitions- gemäss kein Fahrsicherheitskurs. Diese Behauptung habe erst der Anwalt des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren erhoben. Beim Veran- stalter I._____ handle es sich um einen Anbieter für Veranstaltungen und Ferien für Motorradrennfahren und freies Fahren auf unterschiedlichen Rennstrecken. Eigentliche Fahrsicherheitskurse würden nicht angeboten. Selbst beim angebotenen Training gehe es um sichereres und vor allem schnelleres Fahren auf der Rennstrecke. Auf der Webseite sei zum Trai- ning zudem explizit erwähnt, dass auch für die Teilnahme an Fahrtrainings die grundlegende Beherrschung des Motorrades und eine gewisse Grund- geschwindigkeit Voraussetzung sei und die Veranstaltung für Anfänger und weniger Geübte daher nicht geeignet sei. In den Sicherheitshinweisen sei ebenfalls vermerkt, dass die Rennstrecke zügig zu befahren sei. Die der Einsprache beigelegten Erklärungen des Veranstalters und des In- struktors würden ebenfalls keinen Fahrsicherheitskurs belegen. Der In- struktor habe noch explizit bestätigt, dass es um eine Fahrt zur Verbesse- rung des Fahrkönnens und der Sicherheit auf der Rennstrecke gegangen sei – mit anderen Worten also nicht um ein Fahrsicherheitstraining für den normalen Gebrauch im Strassenverkehr. Ein Fahrsicherheitstraining solle überall stattfinden, aber eben nicht auf der Rennstrecke. Es gebe zahlrei- che Lern- und Sicherheitstrainingsangebote für Motorradfahrer, die alle nicht auf einer Rennstrecke, sondern auf speziellen Übungsparcours und im Strassenverkehr stattfänden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beschwerdeführer mit seinem leistungsstarken und in den Rennbe- reich gehörenden Motorrad (Modell Yamaha R1M) bis nach E._____ be- geben habe, um dort auf einer Rennstrecke unter der Ägide eines von ehe- maligen Motorradrennfahrern gegründeten und auf Motorradrennen und den entsprechenden Trainings spezialisierten Anbieters einen reinen Fahrsicherheitskurs zu absolvieren.
6 - 6.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerde- führer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sach- liche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistun- gen zu Recht mit der Begründung, der Nichtberufsunfall vom 11. Dezem- ber 2018 sei auf ein absolutes Wagnis zurückzuführen, um 50 % gekürzt hat. 3.1.Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
7 - erforderlichen Auskünfte ein. Bei Geltung des Untersuchungsprinzips darf der Versicherungsträger die Abklärungen nicht in das Einspracheverfah- ren verlegen, sondern die Abklärungen haben vor Erlass der Verfügung zu erfolgen. Das Einspracheverfahren verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 14 mit Hinweisen). Das Einspracheverfahren wird zur nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege gezählt. Es zielt darauf ab, der verfügenden Stelle die Mög- lichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Be- schwerdeinstanz angerufen wird. Der Versicherungsträger nimmt in die- sem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 11 f.). 3.2.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen vor Erlass der Verfügung vom 5. September 2019 vorgenommen. Sie hat den Sach- verhalt bzw. Unfallhergang anhand der Unfallmeldung UVG vom 19. De- zember 2018 und des Fragebogens "Verkehrsunfall" vom 28. Dezember 2018 erhoben (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5 f., 7 ff., 11 ff. und 43). Die vom Beschwerdeführer zusammen mit der Einsprache ein- gereichten Bestätigungen des Geschäftsführers der I._____ ag und des Instruktors (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 9 und 10) hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens überprüft (vgl. Bf-act. 11 S. 3 ff.). Dabei durfte sie willkürfrei auf die Einvernahme dieser Personen bzw. die Einholung von schriftlichen Auskünften bei die- sen Personen verzichten, zumal – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl.
8 - nachstehend Erwägung 8) – davon kein entscheidrelevanter neuer Auf- schluss zu erwarten ist und den Zeugenaussagen bzw. schriftlichen Aus- künften nur geringe Beweiskraft beizumessen wäre. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ausreichend Unterlagen bzw. Auskünfte in ihre Sachverhaltsermittlung einbezogen und gewürdigt, so dass formell kein Fehlverhalten im Sinne einer Abklärungspflichtverletzung vorliegt. Ob aufgrund der getätigten Abklärungen die richtigen Schlüsse betreffend Taggeldanspruch bzw. Taggeldkürzung gezogen wurden, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen. Somit erweist sich der formelle Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegeg- nerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und es unterlassen habe, die offerierten Beweismittel näher zu prüfen, allenfalls durch eigene An- frage oder Einvernahme der angebotenen Zeugen, als unbegründet. 4.Gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG (der bei Vorsatz eine Kürzung oder Verweigerung von Geld- leistungen vorsieht) in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggel- der, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet wer- den, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeige- führt hat. Nach Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Ge- fahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtbe- rufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abwei- chung von Art. 21 Abs. 1-3 ATSG ordnen. Von dieser Kompetenz machte der Bundesrat Gebrauch und erliess bezüglich Wagnissen Art. 50 der Ver- ordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202): Bei Nichtberufs- unfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen
9 - oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschrän- ken (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVV). Art. 39 UVG stellt im Verhältnis zu Art. 37 Abs. 2 UVG eine lex specialis dar (vgl. BGE 134 V 340 E.3.2.4; RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfall- versicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 222 f.), so dass letztere Bestimmung (Leistungskürzung infolge Grobfahrlässigkeit) erst zu prüfen ist, wenn Art. 39 UVG (Leistungskürzung infolge Wagnis) nicht erfüllt ist. 5.1.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 mit dem Motorrad auf der Rennstrecke von E._____ stürzte und sich bei die- sem Nichtberufsunfall an der linken Schulter verletzte (vgl. Bf-act. 1, 3, 4 und 5). Die Heilungskosten wurden vollumfänglich übernommen (vgl. Bf- act. 6). Betreffend Taggeldleistungen verfügte die Beschwerdegegnerin am 5. September 2019 eine Kürzung um 50 % infolge eines absoluten Wagnisses (vgl. Bf-act. 6). Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspra- cheentscheid vom 20. Februar 2020 (vgl. Bf-act. 11). 5.2.Der Unfall vom 11. Dezember 2018 hat sich aufgrund der Akten wie folgt zugetragen: Der Beschwerdeführer selbst gab in der Unfallmeldung UVG vom 19. De- zember 2018 betreffend Sachverhalt/Unfallbeschreibung an, "mit dem Mo- torrad auf der Rennstrecke gestürzt" zu sein (vgl. Bf-act. 1). Im Fragebo- gen "Verkehrsunfall" vom 28. Dezember 2018 hielt er unter dem Titel "Aus- führliche Beschreibung des Unfallhergangs vom 11.12.2018 (Ursachen und Umstände)" Folgendes fest: "Anlässlich der Instruktionsfahrt von der Strecke abgekommen und im Kiesbett gelandet." Zudem fertigte er eine Skizze an, welcher entnommen werden kann, dass er in einer Rechtskurve von der Strecke abkam und geradeaus fuhr bzw. rutschte. Sodann ergibt sich aus dem besagten Fragebogen, dass sich der Unfall mit dem Motor-
10 - rad des Beschwerdeführers – einer Yamaha R1M mit 1'000 cm 3 Hubraum – ereignete und es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers um einen Selbstunfall handelte (vgl. Bf-act. 2). 6.1.Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_217/2018 vom 26. März 2019 (vgl. Urteilsbesprechung [E.2-5] in HAVE 4/2019, S. 421 f.) erwogen, die Schwierigkeit, ein Motorrad zu fahren, liege ja gerade hauptsächlich in der Art und Weise, wie man eine Kurve zu befahren habe. Bei Trainingsfahrten gehe es darum, die Grenzen auszuloten (siehe auch Urteil des Bundesge- richts 8C_472/2011 vom 27. Januar 2012 E.5.2). Indem jeweils mehrere Fahrerinnen und Fahrer gemeinsam unterwegs seien, entstehe eine ge- wisse Wettkampfsituation. Das Risiko eines Sturzes sei dabei selbst für erfahrene Lenker nicht unbedeutend. Ausserdem hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_81/2020 vom 3. August 2020 (vgl. Urteilsbesprechung [E.3 und 4] in HAVE 1/2021, S. 64 f.) festgehalten, letztlich sei es indessen das einem solchen Motorrad-Training innewohnende Sturzrisiko, das aus- schlaggebend für die Beurteilung des Wagnisses sei. [...] Der erlittene Un- fall sei somit das Ergebnis der Verwirklichung dieses inhärenten Risikos gewesen, ohne dass Massnahmen ergriffen worden wären, um dieses Ri- siko auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren. Gemäss den Autoren BRUN- NER/VOLLENWEIDER (in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 39 Rz. 49) werde beim absoluten Wagnis ausschliesslich auf objektive Faktoren abgestellt; die subjektiven Verhältnisse würden – anders als bei der Frage, ob ein relatives Wagnis vorliege – nicht berücksichtigt. 6.2.Die Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 5/83 "Wag- nisse" stellt zwar keine Weisung an die Durchführungsorgane der obliga- torischen Unfallversicherung dar und ist insbesondere für die Gerichte nicht verbindlich. Sie ist jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicher- zustellen (vgl. BGE 138 V 140 E.5.3.6). Nach der besagten Empfehlung
11 - werden als Sportarten/Tätigkeiten, die als absolute Wagnisse gelten und bei Unfällen eine Kürzung der Geldleistungen um 50 % nach sich ziehen, insbesondere die folgenden aufgeführt: Motorradrennen inkl. Training und Motorradfahren auf einer Rennstrecke (ausgenommen Fahrsicherheits- kurse) (lit. a). Zudem wird in der Empfehlung Nr. 5/83 "Wagnisse" darauf hingewiesen, dass die Auflistung nicht abschliessend sei; als absolute Wagnisse würden auch andere Aktivitäten mit vergleichbarem Risiko gel- ten (vgl. https://www.svv.ch/sites/default/files/2018-08/83-05-Wagnisse_ Anpassung%202018D.pdf, zuletzt besucht am 1. Juni 2021). Laut dem Autor GEHRING (in HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], UVG-Kommentar, Bern 2018, Art. 39 Rz. 76) werden gemäss Verwaltungspraxis unter anderem motor- sportliche Betätigungen wie Motorradrennen inkl. Training und Motorrad- fahren auf einer Fahrstrecke (ausgenommen Fahrsicherheitskurse) als ab- solute Wagnisse eingestuft. Schliesslich führt die Suva auf ihrer Webseite unter dem Titel "Beispiele für absolute Wagnisse" Motorradrennen inkl. Training und Motorradfahren auf einer Rennstrecke (ausgenommen Fahr- sicherheitskurse) an (vgl. https://www.suva.ch/de-ch/praevention/freizeit/ gefaehrliche-sportarten-wagnisse, zuletzt besucht am 1. Juni 2021). 7.1.Im Lichte obiger, aktueller Rechtsprechung und unter Hinweis insbeson- dere auch auf die Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 5/83 "Wagnisse" ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Unfallfahrt vom 11. Dezember 2018 als absolutes Wagnis zu qua- lifizieren und die Taggeldkürzung um 50 % als rechtmässig zu bezeichnen ist. Dies aus insbesondere folgenden Gründen: 7.2.Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers ereignete sich der Unfall an einer besonderen Stelle, nämlich in einer Rechtskurve, wo er von der Rennstrecke abkam und im Kiesbett landete (vgl. Bf-act. 2 S. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2018 vom 26. März 2019, Urteilsbespre-
12 - chung [E.2-5] in HAVE 4/2019, S. 421 f., [siehe vorstehend Erwägung 6.1]). 7.3.Der Unfall ereignete sich bei einer Motorradfahrt auf einer Rennstrecke im Rahmen eines Fahrtrainings. Hinweise auf einen Fahrsicherheitskurs las- sen sich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – weder der Unfallmeldung UVG vom 19. Dezember 2018 (vgl. Bf-act. 1) noch dem Fragebogen "Verkehrsunfall" vom 28. Dezember 2018 (vgl. Bf-act. 2), wel- che beide vom Beschwerdeführer erstattet wurden, entnehmen. Eine In- struktionsfahrt ist nicht gleichzusetzen mit einem Fahrsicherheitskurs. Der Touring Club Schweiz (TCS) bietet beispielsweise eine breite Palette von Fahrsicherheitskursen an. Darunter fallen insbesondere Moto-Basis- (Theorie und Fahrtraining für Alltagssituationen), Moto-Aufbau- (Theorie und Fahrtraining für Alltags- und Notfallsituationen), Moto-WarmUp- (The- orie und Fahrtraining für den Saisonstart) und Moto-Road-Kurse (Theorie und Fahrtraining im öffentlichen Strassenverkehr) (vgl. https://www.tcs.ch/ de/kurse-fahrzeugchecks/kurse-fahrtrainings/ samt Videoclips mit Übungsparcours, zuletzt besucht am 1. Juni 2021). Der Einwand des Be- schwerdeführers, wonach es sich bei der Instruktionsfahrt um eine Fahrt zur Verbesserung der Fahrsicherheit gehandelt habe, ist als Schutzbe- hauptung zu qualifizieren, welche erst von seinem Rechtsvertreter im Rah- men des Einspracheverfahrens vorgebracht wurde (vgl. Bf-act. 7 und 8). Es ist nicht einleuchtend, wieso sich der Beschwerdeführer mit seinem leistungsstarken Motorrad (Modell Yamaha R1M) nach E._____ begeben haben soll, um dort auf einer Rennstrecke unter der Ägide eines Anbieters, welcher auf Motorradrennen bzw. entsprechende Trainings spezialisiert ist und mit ehemaligen Motorradrennfahrern wie z.B. J._____ zusammenar- beitet bzw. zusammengearbeitet hat, einen reinen Fahrsicherheitskurs zu absolvieren. Nach der Beweismaxime, wonach die sogenannten sponta- nen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver-
13 - lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2019 vom
14 - cke gegangen sei, damit also nicht um ein Fahrsicherheitstraining hinsicht- lich der Teilnahme im Strassenverkehr. Zudem erweist sich die Bestäti- gung des Veranstalters als wenig beweiswertig, da sie sehr knapp und allgemein gehalten ist und sich nicht zum Unfallgeschehen am 11. Dezem- ber 2018 äussert. Das Fahren auf einer Rennstrecke ist mit der Teilnahme als Motorradfahrer im Strassenverkehr nur bedingt vergleichbar (z.B. keine unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer, kein Gegenverkehr, keine Hindernisse, Berechenbarkeit der Strecke, grundsätzlich zügiges Tempo), so dass die Aussage des Veranstalters, es habe sich um ein Sicherheits- training mit dem einzigen Ziel der Verbesserung der Fahrsicherheit im Strassenverkehr gehandelt, nicht überzeugt. Diese Aussage dürfte von unfallversicherungsrechtlichen Überlegungen zu Gunsten des Kunden ge- prägt sein. 7.6.Der Veranstalter weist auf seiner Webseite (für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz) mehrfach ausdrücklich darauf hin, dass Unfälle bei der Teil- nahme an seinen Veranstaltungen durch die Unfallversicherung nicht ge- deckt seien bzw. dass bei Unfällen auf der Rennstrecke die Geldleistun- gen um die Hälfte gekürzt würden, und empfiehlt deshalb den Abschluss einer zusätzlichen Unfallversicherung (vgl. Bg-act. C1). 7.7.Selbst wenn das Befahren einer Rennstrecke zweifellos Fahrtechnik und -können verbessern kann, entspricht diese Tätigkeit nicht den Inhalten ei- nes Fahrsicherheitskurses (vgl. vorstehend Erwägung 7.3). Es handelt sich um ein Training, unabhängig davon, ob es letztlich zu einer Rennteil- nahme kommt. Laut Veranstaltungsunterlagen befahren während des Trainings Motorräder unterschiedlicher Leistung gleichzeitig die Strecke (vgl. Bg-act. C1), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass das Fahren in der Gruppe auf einer Rennstrecke naturgemäss einen Wetteifer mit sich bringt und einen Wettkampfgeist fördert. Damit ist das Risiko eines Sturzes nicht zu vernachlässigen, selbst bei erfahrenen Piloten nicht. Es
15 - ist bei einem Unfall unter diesen Umständen von einem absoluten Wagnis auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2011 vom 27. Januar 2012 E.5.2 f.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2018 vom