Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2020 26
Entscheidungsdatum
10.11.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 26 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti Richtervon Salis, Audétat Aktuarin ad hocSträssle URTEIL vom 10. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und Personalamt des Kantons Graubünden, Beigeladene betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ ist seit dem Jahr 1987 bei der B._____ Graubünden angestellt; seit 1. August 2009 in der Funktion als Chef einer Abteilung. Seit dem 22. Juli 2016 leidet A._____ unter gesundheitlichen Problemen, die seine Ar- beitsfähigkeit erheblich einschränken. Am 28. Februar 2017 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen an. 2.Auf Empfehlung der behandelnden Psychiaterin enthob die B._____ Graubünden A._____ ab dem 1. Januar 2017 von seiner Führungsfunktion und beschäftigte ihn weiterhin als Mitarbeiter im Dienst. Mit Dienststellen- Entscheid vom 14. Juni 2017 wurde der Lohn von A._____ per 1. Juni 2017 von bisher monatlich brutto Fr. 9‘881.-- auf neu brutto Fr. 9‘341.-- reduziert. Als Mitarbeiter des Kantons Graubünden ist A._____ über die kantonale Krankentaggeld-Versicherung (KTV) obligatorisch versichert. Die KTV hat per 31. Dezember 2019 Krankentaggelder im Umfang von insgesamt Fr. 81‘122.35 erbracht. 3.Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse und die erwerbliche Si- tuation von A._____ ab. Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2019 stellte sie daraufhin in Aussicht, A._____ ab 1. August 2017 bis 31. August 2017 eine Dreiviertelsrente, ab 1. September 2017 bis 31. Oktober 2017 eine halbe Invalidenrente, ab 1. November 2017 bis 30. April 2018 eine Viertelsrente, ab 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 eine ganze Invalidenrente, ab 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2019 eine unbefristete, halbe Invalidenrente zuzusprechen. 4.Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 verfügte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden die gesundheitliche Teilpensionierung von A._____ per 31. Januar 2020. Ab dem 1. Februar 2020 wurde das Arbeitsverhältnis auf 50 % mit entsprechender Lohnein- busse reduziert.

  • 3 - 5.Am 15. Januar 2020 reichte das Personalamt des Kantons Graubünden einen Verrechnungsantrag für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 über Fr. 38‘679.-- zuzüglich Januar 2020 für die von der KTV erbrach- ten Vorschussleistungen ein. 6.Mit Verfügungen vom 20. Januar 2020 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbe- scheid im Ergebnis und sprach A._____ die mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Renten zu. In Bezug auf die daraus für den Zeitraum vom 1. Au- gust 2017 bis zum 31. Januar 2020 resultierenden Nachzahlungen im Ge- samtbetrag von Fr. 39‘732.-- anerkannte die IV-Stelle den Verrechnungs- antrag des Personalamtes des Kantons Graubünden und ordnete die Aus- zahlung von insgesamt Fr. 39‘732.-- an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden an. 7.Gegen diese Verfügungen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 20. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Darin beantragte er, die angefochtenen Verfügungen seien insoweit aufzuheben, als darin die Drittzahlung an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden im Betrag von insgesamt Fr. 39‘732.-- an- geordnet werde. Eventualiter seien die Verfügungen insoweit aufzuheben, als darin die Drittzahlung an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den über den Betrag von insgesamt Fr. 21‘012.-- hinaus angeordnet werde. Der Restbetrag der Rentennachzahlung von Fr. 18‘720.-- sei in diesem Falle dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Zur Begründung hielt der Be- schwerdeführer vorweg fest, es werde einzig kritisiert, dass die gesamte Rentennachzahlung der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden über- wiesen worden sei. Die vorliegende Beschwerde richte sich deshalb aus- schliesslich gegen die von der IV-Stelle vorgenommene Verrechnung, hin- gegen sei der Beginn der Rentennachzahlung, der Invaliditätsgrad sowie das Validen- und Invalideneinkommen nicht Bestandteil der Beschwerde.

  • 4 - Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vor- aussetzungen für eine Drittauszahlung, namentlich diejenigen von Art. 85bis Abs. 2 IVV, seien nicht gegeben. In Anlehnung an den Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden S 15 152 führte der Beschwerdeführer aus, weder aus Art. 36 Abs. 1 PG noch aus Art. 39 Abs. 1 PV noch aus Art. 42 Abs. 2 PV ergebe sich ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV, da sich die personalrechtlichen Bestimmun- gen allesamt gegen die Parteien des Arbeitsverhältnisses, nicht aber ge- gen die Sozialversicherung richten würden. Dies betreffe insbesondere auch Art. 42 Abs. 2 PV, der für die Folgen einer allfälligen Überversicherung nur eine Lohnkürzung, nicht aber eine Abtretung der sozialversicherungs- rechtlichen Leistungen vorsehe. Auch diese Bestimmung richte sich aus- schliesslich an den Arbeitnehmer. Wenn sich aus Vertrag oder Gesetz kein ausdrücklicher direkter Rückforderungsanspruch gegenüber der IV ergebe, sei gemäss Wegleitung RWL Rz 10069 immer eine unterschriftliche Zu- stimmung erforderlich, welche hier nicht vorliege. Da vorliegend die Vor- aussetzungen für eine Drittauszahlung damit nicht erfüllt seien, sei die in den angefochtenen Verfügungen vom 20. Januar 2020 angeordnete Dritt- auszahlung rechtswidrig und demzufolge aufzuheben. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten das eindeutige Rückforderungsrecht bejahen und einen Verrechnungsanspruch des Kantons Graubünden zulassen würde, so sei zu prüfen, in wieweit das Rückforderungsrecht auch materiell- rechtlich ausgewiesen sei. Dies sei eine Frage der Überentschädigung. Das Valideneinkommen sei anhand des Einkommens des Beschwerdefüh- rers als Abteilungschef zu bemessen, denn beim reduzierten Einkommen ab dem 1. Juni 2017 handle es sich um eine den gesundheitlichen Ein- schränkungen angepasste Tätigkeit. Vorliegend daure der relevante Zeit- raum vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2020 42 Monate. Ohne ge- sundheitliche Einschränkung und als Abteilungschef bei der B._____ Graubünden hätte der Beschwerdeführer in dieser Zeit einen Lohn von ins- gesamt Fr. 449‘585.50 erzielt (Jahreslohn Fr. 128‘453.-- : 12 x 42). Für die

  • 5 - Monate August 2016 bis Mai 2017 habe der Beschwerdeführer noch einen Lohn auf Basis des Jahreslohnes als Abteilungschef von insgesamt Fr. 107‘044.15 (Fr. 128‘453.-- : 12 x 10) erhalten. Für die restlichen 32 Mo- nate sei dem Beschwerdeführer der reduzierte Jahreslohn als Sachbear- beiter ausbezahlt worden, mithin insgesamt Fr. 323‘821.30 (Jahreslohn Fr. 121‘433.-- : 12 x 32). In der adaptierten Tätigkeit habe der Beschwer- deführer in dieser Zeit somit ein Einkommen von Fr. 430‘865.50 erzielt, woraus ein Erwerbsausfall von Fr. 18'720.-- resultiere. Die Höhe der IV- Rentennachzahlung belaufe sich auf Fr. 39‘732.--. Abzüglich des dem Be- schwerdeführer zustehenden Betrages von Fr. 18‘720.-- habe die Finanz- verwaltung des Kantons Graubünden aus der Überentschädigungsberech- nung noch einen Anspruch über Fr. 21‘012.--. Im Übrigen sei die von der IV-Stelle vorgenommene Verrechnung auch deshalb nicht korrekt, weil sie die vom Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit erbrachte Arbeitsleistung nicht berücksichtige. Bei den hierfür erbrachten Lohnzahlungen handle es sich nicht um Lohn im Krankheitsfall, sondern um geschuldeten Lohn für erbrachte Arbeitsleistung. 8.In der Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius in dem Sinne anzudrohen, dass dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfü- gungen vom 20. Januar 2020 erst mit Wirkung ab 1. Februar 2020 eine (halbe) Invalidenrente zugesprochen werde, und es sei ihm Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zurückzuziehen und die Verfügungen vom 20. Ja- nuar 2020 in Kraft treten zu lassen. Zur Begründung verwies die Beschwer- degegnerin primär auf die angefochtenen Verfügungen und führte zudem aus, die vorliegende Rechtslage entspreche nicht jener aus dem Urteil S 15 152, da das eindeutige Rückforderungsrecht vorliegend nicht aus dem Personalgesetz und der Personalverordnung, sondern aus dem für das Personal des Kantons Graubünden geltenden KTV-Reglement abgeleitet

  • 6 - werde. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KTV-Reglement habe die dem Kanton Graubünden gehörende KTV das Recht auf Erstattung der zu viel erbrach- ten Rentenleistungen, wobei sich dieses Recht nicht gegen den Beschwer- deführer, sondern direkt gegen die Sozialversicherung richte. Damit sei aus Art. 7 Abs. 2 KTV-Reglement ein eindeutiges Rückforderungsrecht abzu- leiten. Vorliegend habe der Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis zum

  1. Januar 2020 den zwischen ihm und dem Kanton Graubünden ab 1. Juni 2017 vereinbarten Lohn vollständig erhalten. Folglich handle es sich bei den für diesen Zeitraum nachzuzahlenden Renten vollumfänglich um zu viel erbrachte Rentenleistungen. Zudem habe die KTV im hier relevanten Zeitraum Krankentaggelder (als Vorschusszahlung) in der Höhe von insge- samt Fr. 81‘122.35 bezahlt. Unter diesen Umständen habe die kantonsei- gene KTV gemäss Art. 7 Abs. 2 KTV-Reglement das gegen die Beschwer- degegnerin gerichtete Recht auf vollumfängliche Auszahlung der nachzu- zahlenden Renten. Sie habe die nachzuzahlenden Renten damit zu Recht an den Kanton Graubünden ausbezahlt, womit die angefochtenen Verfü- gungen rechtens seien. Im Zusammenhang mit der Überentschädigung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer mit der per
  2. Juni 2017 erfolgten Lohnreduktion auf Fr. 9‘341.-- einverstanden gewe- sen sei. Die dem Kanton Graubünden ausbezahlten Rentennachzahlungen beträfen den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020, womit der bis 31. Mai 2017 erzielte Lohn bei der Prüfung der Überentschädigung nicht zu berücksichtigen sei. Zur Begründung ihres Eventualantrages führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom
  3. August 2017 bis 31. Januar 2020 trotz seiner gesundheitlichen Be- schwerden ein Jahreseinkommen von Fr. 121‘433.-- (Fr. 9‘341.-- x 13) er- zielt habe. Der Vergleich dieses Einkommens mit dem unbestrittenen Vali- deneinkommen von Fr. 130‘206.-- führe im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 zu einer offensichtlich nicht rentenbegründenden Er- werbseinbusse von 6.74 %. Folglich sei eine rentenbegründende Erwerbs- einbusse erst ab dem 1. Februar 2020 ausgewiesen. Sollte das Gericht ein
  • 7 - eindeutiges Rückforderungsrecht verneinen, sei im Sinne einer reformatio in peius festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit Wirkung ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine (halbe) Invalidenrente habe. 9.In seiner Replik von 12. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer zu- sätzlich zu seinen bisherigen Rechtsbegehren die Abweisung des Eventu- alantrages der Beschwerdegegnerin und führte im Wesentlichen aus, bei den in der Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 ausgerichteten Zahlungen handle es sich um Lohnzahlungen im Krankheitsfall. Die Er- werbseinbusse betrage während der Ausrichtung von Krankentaggeldern regelmässig nur wenige Prozente. Art. 16 ATSG sehe deshalb auch vor, dass das Invalideneinkommen erst nach Durchführung der medizinischen Behandlungen bestimmt werden könne. Der Eventualantrag der Beschwer- degegnerin sei deshalb abzuweisen. Im Weiteren machte der Beschwer- deführer ferner geltend, es sei unklar und aus den Akten nicht ersichtlich, wie sich der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Betrag von Fr. 81‘122.35, welcher die KTV erbracht haben soll, zusammensetze. Da der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit regelmässig auch Arbeitsleis- tungen erbracht habe, dürfe nicht der gesamte Lohn als Lohnzahlung im Krankheitsfall qualifiziert werden. Das Gutheissen der Verrechnungsan- sprüche des Kantons Graubünden ohne weitergehende Abklärungen be- züglich der erbrachten Krankentaggeldleistungen sei deshalb von vornher- ein unzulässig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lasse sich alsdann auch aus Art. 7 KTV kein eindeutiges Rückforderungs- recht des Arbeitgebers gegenüber der Sozialversicherung ableiten. Art. 7 KTV enthalte kein direktes Verrechnungsrecht, sondern bloss die vage For- mulierung, dass zu viel erbrachte Rentenleistungen zu erstatten seien. Da gemäss Art. 5 KTV der versicherte Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sei, könne dies nur bedeuten, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, die Ren- tenleistungen, welche zur Überentschädigung führen, der Krankentaggeld- Versicherung zu erstatten. Hinzu komme überdies, dass die Arbeitnehmer

  • 8 - dieses Reglement nicht genehmigen. Sodann habe sich der Beschwerde- führer zum Verrechnungsanspruch des Kantons Graubünden nicht äussern dürfen. Überdies führte der Beschwerdeführer aus, es sei unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Überentschädi- gung nicht auf den Lohn als Abteilungschef abstellen wolle, da die An- nahme einer adaptierten Arbeitstätigkeit mit reduziertem Lohn aus gesund- heitlichen Gründen und damit IV-relevanten Gründen erfolgt sei. 10.In der Duplik vom 25. März 2020 führte die Beschwerdegegnerin in Anleh- nung an das Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2019 vom 14. November 2019 aus, ihr Eventualantrag lasse sich auch mit Art. 28a Abs. 1 lit. a IVG begründen, wonach ein Rentenanspruch u.a. voraussetze, dass die versi- cherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern könne. Objektiv betrachtet seien im vorliegenden Fall bis zum Beginn des den gesundheit- lichen Beschwerden angepassten Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton Graubünden per 1. Februar 2020 Eingliederungsmassnahmen in Betracht gefallen, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder herzu- stellen, zu erhalten oder zu verbessern. Folglich entfalle ein Rentenan- spruch für den Zeitraum bis 31. Januar 2020. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich aus den Lohnjournalen 2017 bis 2020 deutlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. August 2017 bis

  1. Januar 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 121‘433.-- erzielt habe, wo- bei dieses Einkommen im Umfang von Fr. 81‘122.35 durch Krankentaggel- der finanziert worden sei. Aus diesem Grund seien auf dem Betrag von Fr. 81‘122.35 auch keine AHV-Beiträge erhoben worden. Im Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass aus Art. 7 Abs. 2 KTV-Reglement ein eindeutiges Rückforderungsrecht abzuleiten sei. 11.In der Triplik vom 7. April 2020 vertiefte der Beschwerdeführer seine bishe- rigen Vorbringen und führte zusätzlich aus, er habe im Sinne einer Einglie-
  • 9 - derungsmassnahme ab Juni 2017 eine adaptierte Tätigkeit, mithin eine Tätigkeit ohne Kaderfunktion, ausgeübt. Da keine weiteren Eingliederungs- massnahmen mehr sinnvoll oder zumutbar gewesen seien, sei es korrekt, dass die Invalidenrente bereits ab dem 1. August 2017 ausgerichtet werde. 12.Mit Eingabe vom 17. April 2020 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Qua- druplik ein, in welcher sie ihre bisherigen Vorbringen vertiefte und sich zu- dem zur eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwer- deführers äusserte. 13.In seiner Quintuplik vom 23. April 2020 führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, das Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin ziele ins Leere, da die Frage des Rentenbeginns bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Frage könne das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfen. 14.In der Stellungnahme zur Quintuplik vom 29. April 2020 machte die Be- schwerdegegnerin geltend, das Bundesgericht betrachte es als zulässig, wenn eine IV-Stelle im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren weniger be- antrage, als sie selber mit der angefochtenen Verfügung zugesprochen habe (vgl. BGE 138 V 339). Der Auffassung des Beschwerdeführers, wo- nach die Frage des Rentenbeginns bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht Bestandteil des hängigen Verfahrens sei, könne deshalb nicht gefolgt werden. 15.Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 lud die Instruktionsrichterin das Personal- amt des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beigeladene) zur Teilnahme am Verfahren ein und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bei- geladene verwies mit Schreiben vom 5. Juni 2020 auf die Anträge und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und verzichtete im Übrigen auf die Teilnahme am Verfahren.

  • 10 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die vorlie- gende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 20. Januar 2020, weshalb das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden örtlich und sachlich (Art. 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]) zuständig ist. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von den angefochtenen Ver- fügungen überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwer- deführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1Mit Verfügungen vom 20. Januar 2020 sprach die IV-Stelle dem Beschwer- deführer ab 1. August 2017 bis 31. August 2017 eine Dreiviertelsrente, ab

  1. September 2017 bis 31. Oktober 2017 eine halbe Invalidenrente, ab 1. November 2017 bis 30. April 2018 eine Viertelsrente, ab 1. Mai 2018 bis
  2. April 2019 eine ganze Invalidenrente, ab 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2019 eine unbefristete, halbe Invalidenrente zu (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1/92, 1/101,
  • 11 - 1/106, 1/114, 1/122, 1/130, 1/138). In Bezug auf die daraus für den Zeit- raum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2020 nachzuzahlenden Ren- tenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 39‘732.-- anerkannte die IV-Stelle den Verrechnungsantrag der Beigeladenen und ordnete im Betrag von Fr. 39‘732.-- vollumfänglich die Auszahlung an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden an. 2.2Streitig und zu prüfen ist, ob die in den angefochtenen Verfügungen ange- ordnete Direktauszahlung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse an die Beigeladene rechtmässig ist. Soweit überdies die Höhe eines allfälligen Rückforderungsbetrages der Beigeladenen im Streit liegt, ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Beschwerdegegnerin (und im Bestreitungsfall des Sozialversicherungsgerichts) ist und diese auch nicht befugt ist, über den geltend gemachten Ersatzanspruch materiell, nach Bestand und Höhe zu entscheiden. Diese Frage betrifft allein das Verhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer und der Beigeladenen. Die Frage nach der Begründetheit beziehungsweise der Höhe der Rückforderung wäre mithin in einem sepa- raten Verfahren zu klären (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E.4.2-4.4) 3.1Nach Art. 22 ATSG ist der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen we- der abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nich- tig (Abs. 1). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge ab- getreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Abs. 2 lit. a) oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Abs. 2 lit. b). Im Be- reich der Invalidenversicherung bestimmt Art. 85 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sodann, dass Arbeitge- ber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öf- fentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit

  • 12 - Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversi- cherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren An- spruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu ma- chen. Als Vorschussleistungen gelten nach Art. 85 bis Abs. 2 IVV einerseits freiwil- lige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung ver- pflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor- schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nach- zahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor- schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). 3.2Da die Beigeladene in der Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 keine freiwilligen Leistungen im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. a IVV, son- dern als Arbeitgeber bzw. Krankentaggeldversicherer vertraglich geschul- dete Lohnfortzahlung bzw. Krankentaggelder ausgerichtet hat, ist streitig und zu prüfen, ob aus Vertrag oder Gesetz ein eindeutiges Rückforde- rungsrecht der Beigeladenen im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV abge- leitet werden kann. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die Auszah- lung der Rentennachzahlung an die Beigeladene zulässig. 3.3Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass sich weder aus dem Personalgesetz noch aus der Personalverordnung des Kantons Graubünden ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von

  • 13 - Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV ergebe, da sich die personalrechtlichen Bestim- mungen allesamt gegen die Parteien des Arbeitsverhältnisses, nicht aber gegen die Sozialversicherung richten würden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 f.). Demgegenüber beruft sich die Beschwerdegegnerin für das eindeutige Rückforderungsrecht nicht auf das Personalgesetz und die Personalver- ordnung des Kantons Graubünden, sondern auf Art. 7 Abs. 2 des für das Personal des Kantons Graubünden geltenden KTV-Reglements (vgl. Ver- nehmlassung, S. 3). 3.4Das Bundesgericht hat den Begriff des eindeutigen Rückforderungsrechts im Sinne von Art. 85 bis Abs. 1 lit. b IVV konkretisiert und erkannt, dass es ausschlaggebend ist, wem gegenüber das Rückforderungsrecht besteht. Dabei liess es sich von den Erwägungen leiten, dass der Anspruch auf Drit- tauszahlung über den blossen Rückerstattungsanspruch hinausgeht, wel- cher einem Versicherungsträger wegen unrechtmässigen Leistungsbezu- ges – etwa aus Gründen der Überversicherung – gegenüber dem Versi- cherten zusteht. Denn die Drittauszahlung setzt nicht nur die materiell- rechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkommensvoraus- setzungen voraus, sondern geht mit einem Schuldner- und Gläubigerwech- sel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung erst möglich macht. Ein Rückerstattungsanspruch muss deshalb vertrag- lich oder normativ klar festgehalten sein. Dabei muss es sich um ein direk- tes Rückforderungsrecht gegenüber der nachträglich leistungspflichtigen Invalidenversicherung handeln. Richtet sich ein Rückforderungsrecht aus- schliesslich gegen den Versicherten selbst, nicht aber gegen die nachträg- liche Leistungen erbringende Invalidenversicherung, liegt kein Rückforde- rungsrecht im Sinne von Art. 85 bis Abs. 1 lit. b IVV vor (Urteile des Eid- genössischen Versicherungsgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E.4.4.2, I 31/00 vom 5. Oktober 2000 E.3a/bb, I 282/99 vom 10. Mai 2000 E.5b/bb; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 15 152 vom 1. Februar 2017 E.3b).

  • 14 - 3.5Gemäss Verrechnungsantrag der Beigeladenen vom 15. Januar 2020 (Bg- act. 2/1) beantragte diese für Vorschussleistungen der KTV die Verrech- nung mit den Rentennachzahlungen für die Zeit vom 1. August 2017 bis

  1. Januar 2020 über Fr. 38‘679.-- zuzüglich Januar 2020 (halbe Invaliden- rente in Höhe von Fr. 1‘053.--), mithin über Fr. 39‘732.--. Damit stellte die Beigeladene den Verrechnungsantrag in der Eigenschaft als Krankentag- geldversicherer und nicht als Arbeitgeber. Dies spielt letztlich allerdings keine Rolle, denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, steht vorliegend weder dem Krankentaggeldversicherer noch dem Arbeitgeber ein eindeutiges Rückforderungsrecht zu. 3.6Zur allgemeinen Leistungspflicht im Krankheitsfall sehen die hier massge- benden Bestimmungen was folgt vor: Gemäss Art. 4 Abs. 1 KTV-Regle- ment (Bg-act. 2/3) ist der krankheitsbedingte Erwerbsausfall ab dem 13. Monat, im gekündigten Arbeitsverhältnis nach Ablauf der personalrechtli- chen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers versichert. Bei vollständiger Ar- beitsunfähigkeit betragen die Taggeldleistungen 100 % des Bruttolohnes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein im Ausmass der Lohnreduktion entsprechendes Taggeld ausgerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 2 KTV-Reglement), wobei die personalrechtlichen Bestimmungen über Lohnzahlung bei Krank- heit vorgehen (vgl. Art. 5 Abs. 5 KTV-Reglement). Das Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personal- gesetz, PG; BR 170.400) sieht in Bezug auf Lohnfortzahlung bei Krankheit vor, dass der Lohn während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit in der Regel bis 24 Monate ausgerichtet wird, wenn das Arbeits- verhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist (Art. 36 Abs. 1 PG). Diese Regelung findet sich alsdann auch in Art. 39 Abs. 1 der Personalverordnung (PV; BR 170.410) wieder, wonach während der Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit der ganze Lohn mit allen Zulagen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • 15 - längstens jedoch während 24 Monaten ausbezahlt wird. Im Weiteren ergibt sich aus Art. 39 Abs. 4 PV, dass die Leistungen der Krankentaggeld-Versi- cherung dem Kanton ausgerichtet werden, solange dieser den Lohn be- zahlt. 3.7In Art. 7 KTV-Reglement werden sodann konkret die Leistungen Dritter ge- regelt. Art. 7 Abs. 2 KTV-Reglement lautet wie folgt (Bg-act. 2/3 S. 2): "Steht der Rentenanspruch anderer Sozialversicherungen (IV, Militärversicherung) oder der Pensionskasse noch nicht fest und bezahlt die KTV das versicherte Taggeld, sind ab Beginn des Rentenanspruchs die zu viel erbrachten Rentenleistungen zu erstatten." Diese Bestimmung statuiert zwar ein Rückforderungsrecht. Dieses enthält aber dem Wortlaut nach kein direktes Verrechnungsrecht, sondern richtet sich vielmehr aufgrund der Formulierung, insbesondere des Wortes „erstat- ten“, an den Leistungsempfänger, nicht aber gegen den ebenfalls Leistun- gen erbringenden Sozialversicherungsträger (vgl. Urteil des EGV I 31/00 vom 5. Oktober 2000, E.3.a/cc). Als versicherte Personen gelten gemäss Art. 2 KTV-Reglement u.a. alle Mitarbeitenden des Kantons, somit der Be- schwerdeführer (Bg-act. 2/3 S. 1), womit sich das Rückforderungsrecht ge- gen diesen richtet. Für die Zeit, in welcher die Leistungen der KTV gestützt auf Art. 39 Abs. 4 PV an den Arbeitgeber erfolgten, statuiert Art. 7 KTV- Reglement folglich gar ein Rückforderungsrecht der KTV gegenüber dem Kanton als Arbeitgeber und sieht damit eine kantonsinterne Regressmög- lichkeit vor. 3.8Art. 42 Abs. 2 PV hält alsdann fest, falls aus der Lohnzahlung während der Krankheit oder des Unfalls und aus allfälligen Versicherungsleistungen ein finanzieller Vorteil erwachse, sei der Lohn entsprechend zu kürzen. Diese Regelung richtet sich gegen den Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Par- teien des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages. Sie räumt dem Arbeitge- ber das Recht ein, den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter

  • 16 - Arbeitsfähigkeit an den Arbeitnehmer ausgerichtet hat, im Umfang der nachträglich ausbezahlten Rentenleistungen zu kürzen, soweit es sich bei den ausgerichteten Leistungen um Erwerbsersatzleistungen handelt. Macht ein Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat dies zur Folge, dass dem betroffenen Arbeitnehmer insoweit zu viel Lohn ausge- richtet wurde, als Rentenleistungen nachträglich angerechnet werden. In- sofern hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Leistung er- bracht, deren Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist. Die fragliche Leis- tung dürfte der Arbeitgeber im Regelfall vom Arbeitnehmer zurückfordern können. Damit richtete sich auch ein aus Art. 42 Abs. 2 PV ergebender Rückforderungsanspruch gegen den Arbeitnehmer selbst und nicht gegen den Sozialversicherungsträger, der nachträglich Versicherungsleistungen erbringt. 3.9Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vorliegend die Vorausset- zungen für eine Drittauszahlung nicht erfüllt sind. Damit ist die in den an- gefochtenen Verfügungen vom 20. Januar 2020 angeordnete Drittauszah- lung mangels eindeutigem Rückforderungsrecht rechtswidrig erfolgt. Die Rentenleistungen für den Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 sind folglich dem Beschwerdeführer auszubezahlen. 3.10.1 Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen, deren Rückforderung mit der Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen verrechnet werden soll, nach der Konzeption des Art. 85 bis Abs. 3 IVV nur dann Vorschussleis- tungen sind, wenn eine zeitliche Kongruenz zwischen der entsprechenden Leistung und der nachbezahlten Sozialversicherungsleistung besteht, wenn die Sozialversicherungsleistung also für eine Periode nachbezahlt wird, für die eine Vorschussleistung ausgerichtet worden ist.

  • 17 - 3.10.2 Gemäss Verrechnungsantrag der Beigeladenen vom 15. Januar 2020 (Bg- act. 2/1) beantragte diese für Vorschussleistungen der KTV die Verrech- nung mit den Rentennachzahlungen für die Zeit vom 1. August 2017 bis

  1. Januar 2020. In den Lohnjournalen tauchen Krankentaggeldleistungen allerdings erst im Jahr 2019 (Beilage Beschwerdeführer [Bf-act.] 1) im Um- fang von insgesamt Fr. 81‘122.35 auf, und zwar im April 2019 in der Höhe von Fr. 14‘166.60, im August 2019 in der Höhe von Fr. 21‘249.90, im Ok- tober 2019 in der Höhe von Fr. 17‘371.75 und im Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 28‘334.10 (Bf-act. 1). Dies legt den Schluss nahe, dass die KTV erst im Jahr 2019 Leistungen an den Beschwerdeführer erbracht hat und zuvor die Taggelder wohl aufgrund der 24-monatigen Lohnfortzah- lungspflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 39 Abs. 1 PV) gestützt auf Art. 39 Abs. 4 PV an den Arbeitgeber ausbezahlt wurden. Hierfür spricht denn auch der IK-Auszug (Bg-act. 1/96), aus welchem für das Jahr 2017 ein ge- meldeter beitragspflichtiger Lohn von Fr. 124‘358.-- ([5x Fr. 9‘881.--] + [7 x Fr. 9‘341.--] /12 x 13) bzw. für das Jahr 2018 von Fr. 121‘433.-- (entspre- chend Fr. 9‘341.-- x 13) ersichtlich ist, welcher dem vertragsmässigen Lohn (vgl. Bf-act. 5) entspricht (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2009 vom 7. September 2009, E.4.1.2). Demgegenüber unterste- hen Krankentaggelder im Gegensatz zu den Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit nicht der Beitragspflicht (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. m der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.11Soweit die Auszahlung der Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Au- gust 2017 bis 31. Januar 2020 zu einem finanziellen Vorteil des Beschwer- deführers (i.S.v. Art. 42 Abs. 2 PV) führt bzw. dieser überentschädigt wird, da er einerseits die Rentennachzahlungen erhält und daneben den ganzen Lohn bzw. Krankentaggelder erhalten hat, ist die Beigeladene gezwungen, ihren Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer klage- weise durchzusetzen. Die klageweise Rückforderung der Überentschädi-
  • 18 - gung mag zwar beschwerlich sein, ist aber letztlich dem fehlenden eindeu- tigen Rückforderungsrecht gegenüber dem Sozialversicherungsträger ge- schuldet. Hier liegt es am Kanton Graubünden, das KTV-Reglement ent- sprechend anzupassen bzw. zu ändern (vgl. VGU S 15 152 vom 1. Februar 2017 E.3d). 4.1.Bei Gutheissung der Beschwerde verlangt die Beschwerdegegnerin in ih- rem Eventualantrag, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius in dem Sinne anzudrohen, dass dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügungen vom 20. Januar 2020 erst mit Wirkung ab 1. Februar 2020 eine (halbe) Invalidenrente zugesprochen werde, und es sei ihm Gelegen- heit zu geben, die Beschwerde zurückzuziehen und die Verfügungen vom
  1. Januar 2020 in Kraft treten zu lassen. Dagegen wendet der Beschwer- deführer ein, mit der vorliegenden Beschwerde werde lediglich die Aufhe- bung der Verfügungen vom 20. Januar 2020 bezüglich der Verrechnungen beantragt. Die Frage des Rentenbeginns sei damit bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Gericht diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfen könne (vgl. Quintuplik, S. 1). 4.2.1Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Streitgegen- stand immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilas- pekt desselben. Mit der verfügungsweisen Zusprache einer Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, welches im Wesentlichen durch die An- spruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt wird. Streitgegenstand in einem Verfahren betreffend eine Ren- tenleistung der Invalidenversicherung ist immer der Rentenanspruch als Ganzes, auch wenn zwangsläufig eine Staffelung der Beurteilung eintreten kann. So bildet grundsätzlich der Verfügungserlass die zeitliche Grenze zur verbindlichen Festlegung des Rentenanspruches. Werden nur einzelne Teilaspekte der Rentenfestsetzung angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten
  • 19 - gebliebene Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen wären (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 45 E.6.2, 135 V 148 E.5.2, 131 V 164 E.2.2 und 125 V 413 E.2; Urteile des Bundesge- richts 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E.3.1, 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E.3 und 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E.2.2). 4.2.2Gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG wird im kantonalen Sozialversicherungsge- richtsverfahren die Verwirklichung des materiellen Rechts über das indivi- duelle Rechtsschutzinteresse gestellt, was sich auf das Legalitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot zurückführen lässt. Sofern ein reforma- torischer Entscheid möglich ist und die Angelegenheit nicht aus anderen Gründen zurückgewiesen werden muss, ist das kantonale Sozialversiche- rungsgericht verpflichtet, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen. Ob eine solche denn auch tatsächlich vorzunehmen ist, verbleibt in einem ge- wissen Rahmen dem kantonalen Sozialversicherungsgericht vorbehalten (vgl. BGE 144 V 153 E.4.2.4). Auf jeden Fall darf dieses nicht nur dann einen angefochtenen Entscheid (im Rahmen des Streitgegenstandes) in peius reformieren, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Denn wenn eine versicherte Person gegen ei- nen nicht rechtskräftigen Verwaltungsakt den Rechtsweg beschreitet, muss sie im Rahmen des Streitgegenstandes (siehe dazu bereits vorstehende Erwägung 4.2.1) infolge von Art. 61 lit. d ATSG mit einer Schlechterstellung rechnen. Insofern vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation in der Quintuplik nicht durchzudringen, wonach die Frage des Rentenbe- ginns bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Dem streitberufenen Gericht ist die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. August 2017 nicht verwehrt, wes- halb nachfolgend auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin einzu- treten ist. 4.3In ihren Verfügungen vom 20. Januar 2020 (Bg-act. 1/92, 1/101, 1/106, 1/114, 1/122, 1/130, 1/138) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Be-

  • 20 - messung des Invaliditätsgrades auf folgende medizinisch-theoretische Ar- beitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers ab Ablauf des Wartejahres: -60 % ab 16. Januar 2017 bis 31. August 2017 -50 % ab 1. September 2017 bis 31. Oktober 2017 -40 % ab 1. November 2017 bis 4. Februar 2018 -100 % ab 5. Februar 2018 bis 31. August 2018 -80 % ab 1. September 2018 bis 31. Januar 2019 -70 % ab 1. Februar 2019 bis 30. April 2019 -60 % ab 1. Mai 2019 -50% gemäss Gutachten vom 4. Juli 2019 ab 1. Oktober 2019 Gestützt auf diese Arbeitsunfähigkeiten kam die Beschwerdegegnerin zu folgenden Rentenansprüchen: -IV-Grad 60 % ab 1. August 2017 (verspätete Anmeldung) bis 31. Au- gust 2017 (Dreiviertelsrente) -IV-Grad 50 % ab 1. September 2017 bis 31. Oktober 2017 (halbe Invalidenrente) -IV-Grad 40 % ab 1. November 2017 bis 30. April 2018 (Verschlechte- rung per 5. Februar 2018 / Berücksichtigung der 3-monatigen Warte- frist) (Viertelsrente) -IV-Grad 70 % bis 100 % ab 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 (ganze In- validenrente) -IV-Grad 60 % ab 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 (Verbesserung gemäss asim-Gutachter per 27. Juni 2019 / Berücksichtigung der 3- monatigen Wartefrist) (Dreiviertelsrente) -IV-Grad 50 % ab 1. Oktober 2019 (unbefristete halbe Rente) 4.4.Zur Begründung ihres Eventualantrages stellt sich die Beschwerdegegne- rin nun einerseits auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer trotz

  • 21 - seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich war, im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 121'433.-- (Fr. 9'341.-- x 13) zu erzielen, was bei einer Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen als Abteilungschef von Fr. 130'206.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6.74 % führe. Eine rentenbegründende Erwerbseinbusse sei erst ab dem

  1. Februar 2020 ausgewiesen (Vernehmlassung, S. 4). In der Duplik führt die Beschwerdegegnerin alsdann ein zusätzliches Argument an und bringt andererseits vor, objektiv betrachtet, seien bis zum Beginn des den ge- sundheitlichen Beschwerden angepassten Arbeitsverhältnisses per 1. Fe- bruar 2020 Eingliederungsmassnahmen in Betracht gefallen, um die Er- werbsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, weshalb ein Rentenanspruch bis zum 31. Januar 2020 entfalle (Duplik, S. 2). 4.5.1In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin des rentenaussch- liessenden Invaliditätsgrades ist festzuhalten, dass beim Einkommensver- gleich als Invalideneinkommen dasjenige Einkommen einzusetzen ist, wel- ches die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der von invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst bildet für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestim- mung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität viel- mehr nur dann überein, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der an- zunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung
  • 22 - als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/aa). 4.5.2Nach Art. 25 Abs. 1 IVV gehören Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a) bzw. Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann (lit. b), nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbs- einkommen. Mithin sind Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit ausgenommen, da diese Ersatzein- künfte nicht Ausdruck der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwer- deführers sind (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 19 zu Art. 28a). Demnach kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 für das Invalideneinkommen nicht auf das ver- tragsgemässe Jahreseinkommen von Fr. 121‘433.-- (Fr. 9‘341.-- x 13) ab- gestellt werden. Vielmehr ist der um die Lohn(fort)zahlungen des Arbeitge- bers wegen Krankheit bzw. um die Krankentaggelder bereinigte Betrag massgeblich. Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in unterschiedlich hohem Grad (zwischen 40 % bis 100 %) arbeitsunfähig (vgl. vorstehende Erwägung 4.3). Während den nachgewiesenen Arbeits- unfähigkeiten zufolge Krankheit hatte der Arbeitgeber dem Beschwerde- führer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 PG und Art. 39 Abs. 1 PV dennoch Lohn während 24 Monaten zu zahlen, welcher aber nicht zu dem für die Invali- ditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen zählt. Gleiches gilt für die im Jahr 2019 ausgerichteten Krankentaggelder im Umfang von Fr. 81‘122.35 (vgl. dazu auch Lohnjournal 2019 [Bf-act. 1]). Demzufolge zielt die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin ins Leere. 4.6.1Soweit die Beschwerdegegnerin überdies vorbringt, es seien bis zum Be- ginn des den gesundheitlichen Beschwerden angepassten Arbeitsverhält-

  • 23 - nisses per 1. Februar 2020 Eingliederungsmassnahmen in Betracht gefal- len, kann dem aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin gab zur medizinischen Abklärung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers am 4. Juli 2019 (Bg-act. 1/62) ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie) bei der asim (Academy of Swiss Ins- urance Medicine), Basel, in Auftrag. Die Untersuchungen des Beschwer- deführers fanden am 20./21. August 2019 sowie am 16. September 2019 statt (Bg-act. 1/85 S. 2). Auf der Grundlage des asim-Gutachtens vom

  1. November 2019 (Bg-act. 1/85) sprach die Beschwerdegegnerin die Renten gemäss Verfügungen vom 20. Januar 2020 zu. Die Gutachter stell- ten in ihrer Konsensbeurteilung folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Ausprägung, im Kontext diverser somatischer Erkrankungen, diverser an- haltender psychosozialer Faktoren sowie mit neuropsychologisch nachge- wiesenen, leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Defiziten (Bg- act. 1/85 S. 7). Sodann leidet der Beschwerdeführer gemäss den Gutach- tern an zahlreichen somatischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit, u.a. pankreatischer neuroendokriner Tumor (Bg-act. 1/85 S. 7). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gut- achter fest, in der bisherigen Tätigkeit der B._____ liege aktuell eine Ar- beitsfähigkeit von 50 % vor. Das reduzierte Arbeitspensum ergebe sich aus der depressiv gefärbten Stimmung mit erhöhter Grundanspannung, de- pressiven Hemmungen und v.a. der reduzierten Belastbarkeit sowie den neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen in der allgemeinen Reaktionsbereitschaft und dem weit unterdurchschnittlichen Aufmerksam- keitsniveau (Bg-act. 1/85 S. 10 f.). Zum zeitlichen Verlauf hielten die Gut- achter fest, die im Gutachtenauftrag genannte Einschränkung der Arbeits- fähigkeit seit 2018 im strukturierenden Verlauf erscheine aus gutachterli- cher Sicht mit psychiatrischem Blickwinkel nachvollziehbar. Somit bestehe
  • 24 - seit März 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 20-50 %. Eine höhere Arbeits- fähigkeit als 50 % habe seit März 2018 nicht bestanden. Die Arbeitsun- fähigkeitszeiten gemäss Akten könnten auch retrospektiv nachvollzogen werden (vgl. Angaben in den angefochtenen Verfügungen gemäss vorste- hender Erwägung 4.3), wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit während der Präsenzzeit zu berücksichtigen sei (Bg-act. 1/85 S. 11). Vor diesem Hintergrund liegen keine Beweggründe dafür vor, von den gutachterlich für nachvollziehbar erachteten medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähig- keitseinschätzungen, wie sie in den angefochtenen Verfügungen ausge- wiesen werden und Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrads bil- deten, abzuweichen. So stellte denn auch der RAD-Arzt C._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 3. Dezember 2019 (Bg-act. 1/95 S. 16) vollum- fänglich auf das asim-Gutachten vom 15. November 2019 (Bg-act. 1/85) ab und wies dieselben Arbeitsunfähigkeiten aus, wobei er sie um die Einschät- zung ergänzte, dass ab 27. Juni 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestehe. Ebenso teilte er die Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit in einem leidensadaptierten Beruf der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf entspreche. 4.6.2Im asim-Gutachten vom 15. November 2019 wird ferner ausgeführt, die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der B._____ Graubünden mit stabilem, kollegialem Umfeld, vertrautem Aufgabenbereich, intrinsischem Interesse an den Inhalten und Wechsel zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten mit gelegentlichem Aussendiensteinsatz sei optimal. Ein Wechsel des Betäti- gungsfeldes werde nicht empfohlen bzw. eine sonstige angepasste Tätig- keit würde nicht zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen (Bg-act. 1/85 S. 11). Gestützt darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Eingliederungsmassnahmen noch bis zum 1. Februar 2020 hätte verbessert werden können. Der Beschwerdeführer gab seine Funktion als Abteilungschef ab Januar 2017 auf und arbeitete seither als Mitarbeiter ohne Führungsaufgaben, was für den Beschwerdeführer

  • 25 - gemäss asim-Gutachter und auch RAD-Arzt C._____ (vgl. vorstehende Er- wägung 4.6.1) eine optimal adaptierte Tätigkeit darstellt. Weitere leidens- angepasste Tätigkeiten/Eingliederungsmassnahmen fielen damit nicht mehr in Betracht. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Ak- ten. Damit ist der Rentenbeginn ab 1. August 2017 nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin kann somit auch aus dem von ihr zitierten Bun- desgerichtsurteil 9C_450/2019 vom 14. November 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten, in welchem in Erwägung 3.3.1 der Grundsatz festgehal- ten wird, dass Rentenleistungen erst dann zur Ausrichtung gelangen soll- ten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Be- tracht fallen würden. Letzteres ist vorliegend ab 1. August 2017 gerade der Fall, womit Rentenleistungen zur Ausrichtung gelangen. 4.6.3Zusammenfassend erweisen sich die Verfügungen vom 20. Januar 2020 in Bezug auf die zugesprochenen Renten als korrekt, womit der Eventualan- trag der Beschwerdegegnerin abzuweisen ist. 5.Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als die IV-Stelle darin die Drittauszahlung an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den im Betrag von Fr. 39‘732.-- angeordnet hat. Die fraglichen Rentenbe- treffnisse hat sie stattdessen dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Der Eventualantrag der Beschwerdegegnerin ist demgegenüber abzuweisen. 6.1Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei- gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem jeweili- gen Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kos- ten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und

  • 26 - dem Umstand, dass sich die Beigeladene am vorliegenden Beschwerde- verfahren nicht mit eigenen Rechtsbegehren beteiligt hat (Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 VRG e contrario), sind die Kosten der unterliegenden Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2Zudem hat die Beschwerdegegnerin den obsiegenden, anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Die vom Rechtsvertreter des Beschwer- deführers eingereichte Honorarnote vom 7. April 2020 enthält Aufwendun- gen zwischen dem 22. Januar 2020 und dem 7. April 2020 und beziffert sich auf Fr. 7‘598.75 (27.40 Stunden à Fr. 250.-- [Fr. 6‘850.--], zzgl. Klein- spesenpauschale 3 % [Fr. 205.50] und 7.7 % Mehrwertsteuer [Fr. 543.25]). Der geltend gemachte Aufwand erscheint auch beim vorliegend ausge- dehnten Schriftenwechsel zu hoch. Angesichts der nicht besonders hohen Schwierigkeit der Rechtstreitigkeit und dem Umstand, dass der Stunden- ansatz mangels Honorarvereinbarung ohnehin auf Fr. 240.-- gekürzt wer- den müsste, erscheint dem Gericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen der IV-Stellen vom 20. Januar 2020 werden insoweit aufgehoben, als darin die Drittaus- zahlung im Betrag von Fr. 39‘732.-- an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden angeordnet wird. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 39‘732.-- auszuzahlen. Der Eventualantrag der IV-Stelle des Kantons Graubünden wird abgewie- sen.

  • 27 - 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ eine Parteientschädi- gung im Betrag von Fr. 4‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezah- len. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

19

ATSG

  • Art. 16 ATSG
  • Art. 22 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

i.V.m

  • Art. 73 i.V.m

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 25 IVV
  • Art. 85bis IVV

KTV

  • Art. 2 KTV
  • Art. 4 KTV
  • Art. 5 KTV
  • Art. 7 KTV

PG

  • Art. 36 PG

PV

  • Art. 39 PV
  • Art. 42 PV

VRG

  • Art. 40 VRG

Gerichtsentscheide

13