§ VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 21 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 4. Mai 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - machte im Wesentlichen geltend, der Unfall habe sich ereignet, als sein rechtes Knie vom Knie des Gegners getroffen worden sei, was gravie- rende Folgen gehabt und einen langwierigen Heilungsprozess nach sich gezogen habe. Das Kantonsspital D._____ und das Spital E._____ hätten einen St. n. KAS rechts mit Narbenlösung lateraler Recessus sowie AMIC- Plastik zentral trochleär augmentiert mit minced Procedure (Chondro- guide) über mediale Arthrotomie rechts am 11. Januar 2019 mit/bei chon- draler Läsion zentral in der Trochlea infolge eines Distorsionstraumas vom August 2018 Knie rechts und St. n. VKB-Plastik (BTB) 2016, fecit in S., diagnostiziert. Der Zusammenstoss, bei dem das Knie des Geg- ners sein Knie getroffen habe, stelle klar einen in der Aussenwelt begrün- deten Umstand, der seinen Bewegungsablauf gestört habe, dar. Damit liege eine "Programmwidrigkeit" bzw. ein unkoordinierter Bewegungsab- lauf vor, womit der ungewöhnliche äussere Faktor und damit der Unfallbe- griff erfüllt sei. 4.In der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2020 schloss die C. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den Einspracheent- scheid auf die Abweisung der Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass am Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 festge- halten werde. Bestritten werde, dass das Knie des Beschwerdeführers vom Knie des Gegenspielers getroffen worden sei; im vom Beschwerde- führer eingereichten Video sei nicht ersichtlich, dass sich die Knie der Spieler berührten. Bestritten werde auch das Vorliegen einer Ungewöhn- lichkeit, da bei Sportverletzungen das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur dann gegeben sei, wenn ein besonderes Vorkommnis vorliege, welches objektiv gesehen nicht mehr im Rahmen dessen liege, was für die jeweilige Sportart alltäglich und üblich sei. Liege hingegen ein Geschehen in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster der betreffenden Sport- art, liege kein ungewöhnliches äusseres Ereignis und damit kein Unfall
4 - gemäss Art. 4 ATSG vor. Auch liessen Folgen eines Ereignisses keine Rückschlüsse über dessen Ungewöhnlichkeit zu. 5.Mit Replik vom 2. März 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechts- begehren fest und vertiefte seine bisherigen Ausführungen. Er reichte zu- dem die (undatierte) Expertenmeinung von M.D., Ph.D. F._____ (engl. Ori- ginalversion/dt. Übersetzung) ein, wonach zwischen dem im Video sicht- baren Stoss auf das Knie des Beschwerdeführers und der nach dem Unfall entwickelten Symptome (Schmerzen, Schwellung und Blockierung des Knies), die den Beschwerdeführer schliesslich zum Rückzug aus dem Spiel veranlassten, klar ein Zusammenhang bestehe. Dieser Zusammen- prall habe zum Knorpelschaden der Oberschenkeltrochlea geführt. Darü- ber hinaus zeige auch das im Nachhinein erstellte MRI eindeutig eine akute und traumatische Knorpelverletzung der Femoraltrochlea, die durch eine grosse Knochenkontusion unter dem Knorpelschaden und einen Er- guss im Kniegelenk (Hydrops) angezeigt würde. Eine alte/degenerative Knorpelerkrankung könne ausgeschlossen werden, da bei einer solchen die Knochenkontusion/das Knochenödem fehlen würden. Ausserdem zeige ein früheres, vor weniger als einem Jahr vor dem Vorfall angefertig- tes MRI des gleichen rechten Knies keinen Knorpelschaden oder eine De- generation/Ostheoarthrose der Femurtrochlea. Somit sei unbestreitbar festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim Eishockeyspiel vom
5 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2019 (Beschwerdeführer- ische Akten [Bf-act.] 2; Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 63). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist in S._____ wohnhaft, er war im Kanton Graubünden nie zum Wohnsitz angemeldet. Da jedoch sein letzter Arbeitgeber seinen Sitz in der bündnerischen Gemeinde E._____ hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. Dessen sach- liche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Ein- spracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG).
6 - 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das Ereignis vom 21. August 2018 bzw. das Vorliegen eines Unfaller- eignisses im Sinne von Art. 4 ATSG zu Recht verneint hat. 3.1.Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Ver- sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs- krankheiten zu gewähren. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines je- den Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheits- begriff konstituierenden – inneren Ursache (vgl. BGE 134 V 72 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krank- heiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Fak- toren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Um- welteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und des- halb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung fin- den sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Un- gewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in der Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert
7 - die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktors nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 V 72 E.4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundes- gerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.3.1, 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E.3.4). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei- ligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zu- trifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Um- stände in Betracht fallen. Definitionsgemäss bezieht sich das Begriffs- merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Fak- tors, sondern nur auf diesen selbst (vgl. BGE 142 V 219 E.4.3.1 und 134 V 72 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E.4.2, 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). Ohne Belang für die Prü- fung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwer- wiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat (vgl. BGE 142 V 219 E.4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E.4.2, 8C_545/2019 vom 14. November 2019 E.9.1, 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.3.1). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (vgl. BGE 142 V 219 E.4.3.1, BGE 134 V 72 E.4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.3.1, 8C_282/2017 vom 17. August 2017 E.3.1.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körpe- rinnere beschränken (wie etwa bei Muskel- und Gelenkschmerzen, einer Lumbago oder Hernien), unterliegt der Nachweis der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors besonders strengen Anforderungen. Regelmässig bedarf es – neben den üblichen, dem täglichen Leben zuzuschreibenden, auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zu-
8 - satzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (vgl. BGE 134 V 72 E.4.3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. Au- gust 2019 E.3.2, 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). 3.2.Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff wesentli- che Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinier- ten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (vgl. BGE 130 V 117 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.2.2, 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E.2.3). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (vgl. NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz. 32). Bei gewissen typischen Ge- sundheitsschäden, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, namentlich von vorbestehenden degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines normalen Geschehensablaufs eintreten können, muss das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit besonders deutlich erfüllt bzw. die Schädigung unter besonders sinnfälligen Umstän- den gesetzt worden sein. Dasselbe gilt für körpereigene Traumen, d.h. für Schädigungen infolge einer im Körperinnern vor sich gehenden Kraftein- wirkung. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss in diesen Fällen entweder die Folge einer bestimmten sinnfälligen Überanstrengung sein oder unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
9 - Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 40; vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.4.2, 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2 f.). 4.Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 61 ATSG). Das Gericht hat den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin- dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das ge- samte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig nach dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver- halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom
13 - Am 11. April 2019 beurteilte Dr. med. L._____ postoperativ einen regel- rechten Verlauf, an einen return to sport sei frühestens in weiteren drei Monaten zu denken, die weitere Nachbehandlung erfolge in S._____ (Bg- act. 47). Am 26. April 2019 hielt Dr. med. I._____ anamnestisch fest, das Leiden habe sich erstmals am 21. August 2018 nach einem Verdrehtrauma beim Eishockeyspielen in R._____ manifestiert (Bf-act. 7 S. 1). Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 100 % Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. August 2018 und eine Arbeitsaufnahme frühestens in drei Monaten. Die weitere Therapie sah er, wie bis anhin, in einer konservativen physiotherapeuti- schen Behandlung, welche in Zukunft in S._____ durchgeführt würde (Bf- act. 7 S. 2). 5.2.Der Beschwerdeführer führt aus, dass der ungewöhnliche äussere Faktor, der dem Unfallbegriff inhärent sei, darin bestehen könne, dass eine Kör- perbewegung "programmwidrig" beeinflusst worden sei, d.h. dass auf diese Weise ein unkoordinierter Bewegungsablauf aufgetreten sei. Bei Körperbewegungen könne die Programmwidrigkeit beispielsweise durch andere Mitspieler (Schubsen, Anrempeln, Bodycheck, usw.) oder durch andere äussere Umstände (Ausrutschen auf glitschigem Grund, Stolpern über einen Absatz, Abheben auf einem Buckel beim Skifahren, usw.) ver- ursacht sein. Für die Ungewöhnlichkeit reiche es aus, dass die natürliche Körperbewegung "programmwidrig" beeinflusst worden sei (Hinweis auf KIESER/GEHRING/BOLLINGER, in: KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 4 Unfall Rz. 78 f.; BGE 130 V 117). In casu sei nicht von einer Berührung auszugehen (wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 be- haupte), sondern es müsse von einem Zusammenstoss bzw. Angriff ge-
14 - sprochen werden (vgl. Foto des Unfallereignisses, Bf-act. 8). Zudem sei die Vergleichbarkeit der beiden Sportarten nicht gegeben. Basketball sei statisch, während im Eishockey grosse Kräfte und eine erhebliche Ge- schwindigkeit wirkten, weshalb die Eishockey-Spieler aufgrund der invol- vierten Kräfte umfassende Schutzkleidung tragen würden, welche leichte Stösse abwehre. Der Zusammenstoss des Knies des Gegners mit dem Knie des Beschwerdeführers stelle klar einen in der Aussenwelt begrün- deten Umstand dar, der den Bewegungsablauf des Beschwerdeführers "programmwidrig" gestört habe. Dieser Zusammenstoss habe für das Knie des Beschwerdeführers gravierende Folgen gezeitigt. Es liege eine unvor- hersehbare, unkoordinierte Bewegung vor und der ungewöhnliche äus- sere Faktor sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer untermauerte seinen Standpunkt mit der undatierten Stellungnahme von M.D., Ph.D. F._____, (Bf-act. 11 und 13). 5.3.Die Beschwerdegegnerin bestreitet dagegen, dass das Knie des Be- schwerdeführers vom Knie des Gegenspielers getroffen wurde und über- dies die Ungewöhnlichkeit des Vorgangs. Bei Sportverletzungen sei das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur dann gegeben, wenn ein besonderes Vorkommnis vorliege, welches objektiv gesehen nicht mehr im Rahmen dessen liege, was für die jeweilige Sportart alltäglich und üblich sei. Liege hingegen ein Geschehen in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungs- muster der betreffenden Sportart, liege kein ungewöhnliches äusseres Er- eignis und damit kein Unfall gemäss Art. 4 ATSG vor. Zudem liessen die Folgen eines Ereignisses keinen Rückschluss auf dessen Ungewöhnlich- keit gemäss Art. 4 ATSG zu. Die Ungewöhnlichkeit beziehe sich allein auf den äusseren Faktor selbst, nicht auf dessen Wirkung. Für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit sei ohne Belang, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen habe.
15 - 5.4.1.Das streitberufene Gericht erwägt in Prüfung der Akten wie auch des ein- gereichten Videoclip über die relevante Spielszene wie folgt. M.D., Ph.D. F._____ stellte in seinem undatierten Schreiben nach Einsicht in das MRI vom 22. August 2018 und den Videoclip fest, in der Sekunde 36 (26 Sekunden vor dem Ende des Clip) gebe es einen deutlich sichtbaren Kontakt mit dem Knie eines anderen Spielers am Valgus und dem gebeug- ten rechten Knie des Beschwerdeführers. Angesichts dieses Vorfalls und der Symptome, die sich vor (recte: nach) dem Vorfall entwickelt hätten (Schmerzen, Schwellung und Blockierung des Knies) und die den Be- schwerdeführer schliesslich veranlasst hätten, sich aus dem Spiel zurück- zuziehen, sei es sehr klar und unbestreitbar, dass der zuvor erwähnte di- rekte Treffer durch das Knie eines anderen Spielers zu einem Knorpel- schaden der Oberschenkeltrochlea zu diesem bestimmten Zeitpunkt ge- führt habe. Darüber hinaus zeige das nach der Verletzung durchgeführte MRI eindeutig und unbestreitbar eine akute und traumatische Knorpelver- letzung der Femoraltrochlea, die sich durch eine grosse Knochenkontu- sion unter dem Knorpelschaden und einen Erguss im Kniegelenk (Hy- drops) gezeigt habe und nicht durch eine alte/degenerative Knorpelerkran- kung, bei der eine Knochenkontusion/ein Knochenödem fehlen würde. Diese Art von MRI-Befundung weise klar auf einen direkten Treffer/Kon- takt auf das rechte Knie des Beschwerdeführers hin; ohne einen solchen direkten Treffer/Kontakt wäre ein solcher MRI-Befund gar nicht möglich. Ausserdem zeige ein früheres, weniger als ein Jahr vor dem Vorfall erstell- tes MRI des gleichen Knies keinen Knorpelschaden oder eine Degenera- tion/Ostheoarthrose der Femurtrochlea. Abschliessend stellte M.D., Ph.D. F._____ fest, der Verletzungsmechanismus mit direktem Schlag auf das rechte Knie des Beschwerdeführers und der im MRI feststellbare Knorpel- schaden der Oberschenkeltrochlea sowie die akute/frische Knochenkon- tusion unter dem Knorpelschaden sowie dem Erguss im Kniegelenk wie-
16 - sen beide stark auf die traumatische Natur des Befundes hin ("both highly indicate traumatic nature of the finding", Bf-act. 11 und 13). 5.4.2.Hierzu ist festzuhalten, dass die anlässlich des besagten Spiels vom
18 - gung programmwidrig beeinflusst worden. Darin liegt die Ungewöhnlich- keit des Geschehens. Es mag zwar zutreffen, dass derartige Körperatta- cken im Eishockey häufig vorkommen. Das ändert indessen nichts daran, dass sie zu einer unvorhersehbaren Beeinträchtigung des Bewegungsab- laufs führen, welcher der betroffene Spieler gleichsam ausgesetzt ist. Der vom Spieler vorgesehene Ablauf wird durch die äussere Einwirkung des Gegenspielers gestört. Jeder Spieler muss zwar damit rechnen, dass er gefoult wird, er kann indessen nicht voraussehen, wie sich die Körperatta- cke auf den natürlichen Bewegungsablauf – und nicht etwa auf den Kör- per, was unwesentlich ist (vgl. BGE 122 V 232 E.1) – auswirken wird. Darin liegt die Ungewöhnlichkeit dieser Einwirkung (vgl. auch RKUV 1993 Nr. U 165 S. 59 E.3b; BÜHLER, a.a.O., S. 244).ˮ 5.4.4.Das streitberufene Gericht erachtet das vorliegend relevante Vorkommnis vom 21. August 2018 – nach den Schilderungen des Beschwerdeführers, nach Ansicht des Szenenfotos (Bf-act. 8) sowie des Videos (insbesondere zu Spielminute 13:58) und aufgrund der gesamten Aktenlage – als nicht vergleichbar mit einem "in-die-Beine-Grätschen" beim Fussball oder mit einem harten Aufschlagen auf der Buckelpiste beim Skifahren, wo jeweils der Unfall bejaht wurde (vgl. BGE 130 V 117 E.2 mit weiteren Beispielen). Bezogen auf den Eishockey-Sport spricht vorliegendenfalls gegen die Un- gewöhnlichkeit des Vorfalls im Sinne obiger Rechtsprechung zudem das Folgende: Es fand kein harter Körperkontakt bzw. frontaler Zusammen- prall und auch kein Bandencheck oder ein "in-die Beine-Grätschen" statt, sondern eine Berührung zwischen zwei Spielern, die im Rahmen eines Eishockeyspiels gewöhnlich und alltäglich erscheint. Die Spieler waren beide in Bewegung und dies mehrheitlich in dieselbe Richtung. In der frag- lichen Szene "steht" der Beschwerdeführer auch nicht (wie in der Replik Rz. 1 angeführt), er ist vielmehr in Bewegung und hat Körperkontakt mit dem gegnerischen Spieler, wobei er sich dreht – nicht unkoordiniert – dem
19 - Puckverlauf folgend. Im Weiteren stürzte der Beschwerdeführer nach dem Kontakt mit dem Gegenspieler auch nicht, sondern spielte weiter. Zudem ist auf dem Video die (angebliche) Spielaufgabe nicht dokumentiert, viel- mehr beteiligte sich der Beschwerdeführer nach dem (angeblichen) Zu- sammenprall massgeblich am weiteren Spielgeschehen. Es sind weitere markante Tempo- und Richtungswechsel des Beschwerdeführers bei Spielminute 13:42 und 13:40 ersichtlich, bevor er (in der Videosequenz nicht dargestellt) angeblich das Eis verlassen hat. Gemäss Video fand kein (sanktioniertes) Foul statt. Die Bewegungen des Beschwerdeführers stel- len allesamt alltägliche, übliche Bewegungen eines Eishockey-Spielers dar. Im Rahmen des Spielflusses ist keine unvorhersehbare Beeinträchti- gung des Bewegungsablaufs feststellbar bzw. kein Vorgang ersichtlich, mit dem der natürliche Ablauf der Körperbewegung programmwidrig be- einflusst worden wäre, womit eine "Unkoordiniertheit" des Bewegungsab- laufs zu verneinen ist. Selbst wenn das Knie des gegnerischen Spielers das Knie des Beschwerdeführers berührt hätte, was auf dem Szenenfoto und auf dem Video nicht eindeutig erstellt ist, handelt es sich um eine all- tägliche, übliche Berührung des Knies. Die Ungewöhnlichkeit wäre nur zu bejahen, wenn der äussere Faktor – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen läge, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber wenn ein Geschehen – wie aufgezeigt – in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt. Zusammenfassend wurde der vom Beschwerdeführer als Spieler vorgesehene Ablauf somit nicht feststellbar durch die äussere Ein- wirkung des Gegenspielers gestört; der Beschwerdeführer zeigte denn auch keine Reaktion, wie sie zu erwarten gewesen wäre, wenn sein Knie stärker als gewöhnlich getroffen worden wäre. 5.4.5.Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Ungewöhnlichkeit des äusse- ren Faktors betreffend den Vorfall vom 21. August 2018 anlässlich des
20 - Eishockeyspiels in R._____ zu verneinen, womit das besondere Vor- kommnis als Merkmal der Ungewöhnlichkeit, welches es für die Bejahung eines Unfalls bräuchte, nicht vorliegt und die Beschwerdegegnerin somit das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG zu Recht verneint hat. 5.5.Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren sinngemäss auf die Be- weisregel "post hoc ergo propter hoc" (siehe Replik Rz. 7), wonach erst nach dem Unfall Beschwerden aufgetreten und diese mangels degenera- tiver Ursachen auf den Zusammenstoss zurückzuführen seien. Eine sol- che Beweisregel, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädi- gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist unzulässig und beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. BGE 119 V 335 E.2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom