Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2020 21
Entscheidungsdatum
04.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

§ VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 21 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 4. Mai 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni, Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., geboren 1987, wohnhaft in Q., war in der Saison 2018/2019 als Eishockey-Spieler beim Hockey Club E._____ AG (nachfolgend P.) angestellt und dadurch obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der B. AG (nachfolgend C.) versichert, als er am 21. August 2018 anlässlich eines Eishockey-Spiels in R. nach einem Kontakt mit einem Spieler plötzlich Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürte. Die Erstbehandlung erfolgte am 22. August 2018 in R., wo am rechten Knie eine ausgedehnte osteochondrale Läsion an der zentralen femoralen Trochlea mit bis auf den Knochen reichendem, z.T. unterminiertem Knorpelschaden und angrenzendem Knochenmarködem – DD bone bruise – sowie ein grösseres, disloziertes Knorpel-Flake diagnostiziert wurden. 2.Nach diversen Abklärungen lehnte die C. mit Verfügung vom
  1. Mai 2019 ihre Leistungspflicht ab und verneinte das Vorliegen eines Unfalls wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung. Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 25. Juni 2019 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 abgewiesen wurde. Begründend führte die C._____ im Wesentlichen an, dass der Vorfall keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstelle und damit kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, die Verfügung der C._____ vom 19. Dezember 2019 sei aufzuheben und sie sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die volle Versicherungsleistung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
  2. August 2018 zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer
  • 3 - machte im Wesentlichen geltend, der Unfall habe sich ereignet, als sein rechtes Knie vom Knie des Gegners getroffen worden sei, was gravierende Folgen gehabt und einen langwierigen Heilungsprozess nach sich gezogen habe. Das Kantonsspital D._____ und das Spital E._____ hätten einen St. n. KAS rechts mit Narbenlösung lateraler Recessus sowie AMIC-Plastik zentral trochleär augmentiert mit minced Procedure (Chondroguide) über mediale Arthrotomie rechts am 11. Januar 2019 mit/bei chondraler Läsion zentral in der Trochlea infolge eines Distorsionstraumas vom August 2018 Knie rechts und St. n. VKB-Plastik (BTB) 2016, fecit in S., diagnostiziert. Der Zusammenstoss, bei dem das Knie des Gegners sein Knie getroffen habe, stelle klar einen in der Aussenwelt begründeten Umstand, der seinen Bewegungsablauf gestört habe, dar. Damit liege eine "Programmwidrigkeit" bzw. ein unkoordinierter Bewegungsablauf vor, womit der ungewöhnliche äussere Faktor und damit der Unfallbegriff erfüllt sei. 4.In der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2020 schloss die C. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf die Abweisung der Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass am Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 festgehalten werde. Bestritten werde, dass das Knie des Beschwerdeführers vom Knie des Gegenspielers getroffen worden sei; im vom Beschwerdeführer eingereichten Video sei nicht ersichtlich, dass sich die Knie der Spieler berührten. Bestritten werde auch das Vorliegen einer Ungewöhnlichkeit, da bei Sportverletzungen das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur dann gegeben sei, wenn ein besonderes Vorkommnis vorliege, welches objektiv gesehen nicht mehr im Rahmen dessen liege, was für die jeweilige Sportart alltäglich und üblich sei. Liege hingegen ein Geschehen in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster der betreffenden Sportart, liege kein ungewöhnliches

  • 4 - äusseres Ereignis und damit kein Unfall gemäss Art. 4 ATSG vor. Auch liessen Folgen eines Ereignisses keine Rückschlüsse über dessen Ungewöhnlichkeit zu. 5.Mit Replik vom 2. März 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte seine bisherigen Ausführungen. Er reichte zudem die (undatierte) Expertenmeinung von M.D., Ph.D. F._____ (engl. Originalversion/dt. Übersetzung) ein, wonach zwischen dem im Video sichtbaren Stoss auf das Knie des Beschwerdeführers und der nach dem Unfall entwickelten Symptome (Schmerzen, Schwellung und Blockierung des Knies), die den Beschwerdeführer schliesslich zum Rückzug aus dem Spiel veranlassten, klar ein Zusammenhang bestehe. Dieser Zusammenprall habe zum Knorpelschaden der Oberschenkeltrochlea geführt. Darüber hinaus zeige auch das im Nachhinein erstellte MRI eindeutig eine akute und traumatische Knorpelverletzung der Femoraltrochlea, die durch eine grosse Knochenkontusion unter dem Knorpelschaden und einen Erguss im Kniegelenk (Hydrops) angezeigt würde. Eine alte/degenerative Knorpelerkrankung könne ausgeschlossen werden, da bei einer solchen die Knochenkontusion/das Knochenödem fehlen würden. Ausserdem zeige ein früheres, vor weniger als einem Jahr vor dem Vorfall angefertigtes MRI des gleichen rechten Knies keinen Knorpelschaden oder eine Degeneration/Ostheoarthrose der Femurtrochlea. Somit sei unbestreitbar festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim Eishockeyspiel vom 21. August 2018 eine akute traumatische Verletzung des rechten Knies erlitten habe und der Verletzungsmechanismus auf dem Video, ein direkter Schlag auf das rechte Knie, deutlich zu erkennen sei. 6.In der Duplik vom 15. April 2020 vertiefte die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Rechtsbegehren ihre bisherigen Ausführungen

  • 5 - insbesondere unter Berufung auf das eingereichte Video (CD über die fragliche Spielszene in der Spielminute 13:58). Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2019 (Beschwerdeführer- ische Akten [Bf-act.] 2; Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 63). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist in S._____ wohnhaft, er war im Kanton Graubünden nie zum Wohnsitz angemeldet. Da jedoch sein letzter Arbeitgeber seinen Sitz in der bündnerischen Gemeinde E._____ hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen

  • 6 - Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das Ereignis vom 21. August 2018 bzw. das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG zu Recht verneint hat. 3.1.Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist das Gegenstück zur – den Krankheits- begriff konstituierenden – inneren Ursache (vgl. BGE 134 V 72 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas

  • 7 - Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in der Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktors nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 V 72 E.4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom

  1. Mai 2019 E.3.3.1, 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E.3.4). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen. Definitionsgemäss bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (vgl. BGE 142 V 219 E.4.3.1 und 134 V 72 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom
  2. September 2020 E.4.2, 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat (vgl. BGE 142 V 219 E.4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E.4.2, 8C_545/2019 vom 14. November 2019 E.9.1, 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.3.1). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (vgl. BGE 142 V 219 E.4.3.1, BGE 134 V 72 E.4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E.3.3.1, 8C_282/2017 vom 17. August 2017 E.3.1.1). Bei Schädigungen,
  • 8 - die sich auf das Körperinnere beschränken (wie etwa bei Muskel- und Gelenkschmerzen, einer Lumbago oder Hernien), unterliegt der Nachweis der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors besonders strengen Anforderungen. Regelmässig bedarf es – neben den üblichen, dem täglichen Leben zuzuschreibenden, auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (vgl. BGE 134 V 72 E.4.3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E.3.2, 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). 3.2.Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (vgl. BGE 130 V 117 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.2.2, 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E.2.3). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (vgl. NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 Rz. 32). Bei gewissen typischen Gesundheitsschäden, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, namentlich von vorbestehenden degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines normalen Geschehensablaufs eintreten können, muss das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit besonders deutlich erfüllt bzw. die Schädigung unter besonders sinnfälligen

  • 9 - Umständen gesetzt worden sein. Dasselbe gilt für körpereigene Traumen, d.h. für Schädigungen infolge einer im Körperinnern vor sich gehenden Krafteinwirkung. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss in diesen Fällen entweder die Folge einer bestimmten sinnfälligen Überanstrengung sein oder unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 40; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E.4.2, 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2 f.). 4.Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 ATSG). Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig nach dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom

  • 10 -

  1. März 2021 E.1.3, 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E.1.3). Gemäss Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung müssen aber über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. BGE 114 V 298 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2019 vom 2. Juli 2019 E.3). Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E.4.2). Im Streitfall hat das Versicherungsgericht zu beurteilen, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, speziell die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind (vgl. BGE 112 V 201 E.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2019 E.3.4). 5.1.Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Hergang des Vorfalls als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Zum Ereignis vom
  2. August 2018 und dem Beschwerde-/Behandlungsverlauf ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Gemäss Schadenmeldung vom 29. August 2018 hat der Beschwerdeführer nach einem Gegnerkontakt während eines Eishockey-Spiels in R._____ einen plötzlichen Schmerz im rechten Kniegelenk verspürt (Bg-act. 1). Die Erstbehandlung mit MRI erfolgte am
  3. August 2018 in R._____ (Bg-act. 13). Dr. med. G., Fachärztin Radiologie, Radiologie Südost/MRI-Institut Spital E., befand gestützt auf den MRI-Bericht vom 4. Oktober 2018 einen im Vergleich zur Voruntersuchung grössenregredienten, jedoch noch deutlichen Kniegelenkserguss; trochleär eine bis zum subchondralen Knochen reichende Knorpelschädigung sowie eine im Vergleich zur
  • 11 - Voruntersuchung deutliche, fast vollständige Rückbildung des Knochenmarködems im Bereich der Trochlea angrenzend an beschriebenen Knorpelschaden (Bg-act. 14). Am 5. Oktober 2018 erfolgte die Zweitbeurteilung/Befundung der Fremdaufnahmen R._____ (Untersuchung extern am 22. August 2018/Verdrehtrauma vom 21. August
  1. durch Dr. med. H., Facharzt Radiologie FMH, Radiologie Südost/MRI-Institut Spital E.. Er befand einen ausgeprägten Erguss im rechten Kniegelenk; an zentraler femoraler Trochlea scharf begrenzten, bis auf den Knochen reichenden Knorpeldefekt mit Unterminierung des angrenzenden Knorpels mit Ausdehnung des Defekts von 10x18 mm; den Nachweis eines Knorpel-Flakes von ca. 18 mm Länge. Er beurteilte eine ausgedehnte osteochondrale Läsion an der zentralen femoralen Trochlea mit bis auf den Knochen reichendem, z.T. unterminiertem Knorpelschaden und angrenzendem Knochenmarködem – DD bone bruise. Zudem ein grösseres, disloziertes Knorpel-Flake und einen ausgeprägten Kniegelenkserguss (Bg-act. 13). Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen Unfallhergang vom 25. Oktober 2018 an, dass in seinem Bewegungsablauf sein Kniegelenk blockiert habe, was ungewöhnlich gewesen sei; er habe eine unkontrollierte Bewegung im Sinne einer reflexartigen Abwehrbewegung beim Drehen auf dem Eis gemacht (Bg-act. 19 S. 1). Am 29. Oktober 2018 bat der behandelnde Dr. med. I., Chefarzt Innere Medizin Spital E., die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Kostengutsprachegesuchs von Dr. J._____, Consultant Orthopedic and Trauma Surgeon, Knee and Sports-Medicine Specialist, vom
  1. Oktober 2018, welcher auf die am 22. August 2018 im MRI festgestellten Verletzungen verwies, ohne jedoch einen Zusammenstoss mit einem Gegenspieler zu erwähnen (vgl. Bg-act. 22), um Übernahme der Operationskosten in S._____ (Bg-act. 21). Dr. med. I._____ attestierte
  • 12 - dem Beschwerdeführer ab dem 21. August 2018 eine 100 % Arbeitsunfähigkeit, ab dem 3. September 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit, ab dem 5. September 2018 aber wiederum eine 50 % und ab dem
  1. Oktober 2018 erneut eine 100 % Arbeitsunfähigkeit (vgl. Unfallschein vom 22. November 2018, Bg-act. 25). Im Arztbericht vom 3. Januar 2019 über die Untersuchung vom 2. Januar 2019 diagnostizierten die Dres. med. K._____ und L., Kantonsspital D. eine chondrale Läsion zentral in der Trochlea infolge eines Distorsionstraumas vom August 2018 Knie rechts mit/bei St.n. VKB-Plastik (BTB) 2016, fecit in S.. Aufgrund der Anamnese, des Befunds und des MRI vom 5. Januar 2018 (extern), welches einen zentralen trochleären Defekt chondral zeigte, empfahlen sie bei hartnäckiger Beschwerdepersistenz die operative Sanierung (Bg-act. 30 S. 1). Die Dres. med. K. und L._____ baten die Beschwerdegegnerin um Leistungsübernahme, da in Zusammenschau der Befunde – offenbar lagen ihnen MRI aus dem Jahre 2017, vom 5. Januar 2018 und vom August 2018 vor – der gegebene Knorpelschaden aus orthopädisch- chirurgischer Sicht als unfallkausal einzustufen sei (Bg-act. 30 S. 2). Mit Austrittsbericht des KSGR vom 13. Januar 2019 stellten die Dres. med. K._____ und L._____ mit Dipl. med. M._____ die Diagnose einer chondralen Läsion zentral in der Trochlea infolge eines Distorsionstrauma vom August 2018 Knie rechts und St.n. VKB-Plastik (BTB) 2016, fecit in S._____, und bescheinigten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 11. Januar 2019 bis zum
  2. Februar 2019 (Bg-act. 40). Gemäss Operationsbericht vom 14. Januar 2019 über die Operation am
  3. Januar 2019 durch Dr. med. L._____, Oberarzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erfolgte eine
  • 13 - Kniegelenksarthroskopie rechts mit Narbenlösung lateraler Recessus sowie AMIC-Plastik zentral trochleär augmentiert mit minced Procedure (Chondroguide) über mediale Arthrotomie rechts (Bg-act. 39). Mit formlosem Schreiben vom 14. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass keine Leistungen übernommen würden, da bezüglich des Ereignisses vom 21. August 2018 kein Unfall und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen (Bg- act. 34). Am 11. April 2019 beurteilte Dr. med. L._____ postoperativ einen regelrechten Verlauf, an einen return to sport sei frühestens in weiteren drei Monaten zu denken, die weitere Nachbehandlung erfolge in S._____ (Bg-act. 47). Am 26. April 2019 hielt Dr. med. I._____ anamnestisch fest, das Leiden habe sich erstmals am 21. August 2018 nach einem Verdrehtrauma beim Eishockeyspielen in R._____ manifestiert (Bf-act. 7 S. 1). Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 100 % Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. August 2018 und eine Arbeitsaufnahme frühestens in drei Monaten. Die weitere Therapie sah er, wie bis anhin, in einer konservativen physiotherapeutischen Behandlung, welche in Zukunft in S._____ durchgeführt würde (Bf-act. 7 S. 2). 5.2.Der Beschwerdeführer führt aus, dass der ungewöhnliche äussere Faktor, der dem Unfallbegriff inhärent sei, darin bestehen könne, dass eine Körperbewegung "programmwidrig" beeinflusst worden sei, d.h. dass auf diese Weise ein unkoordinierter Bewegungsablauf aufgetreten sei. Bei Körperbewegungen könne die Programmwidrigkeit beispielsweise durch andere Mitspieler (Schubsen, Anrempeln, Bodycheck, usw.) oder durch andere äussere Umstände (Ausrutschen auf glitschigem Grund, Stolpern

  • 14 - über einen Absatz, Abheben auf einem Buckel beim Skifahren, usw.) verursacht sein. Für die Ungewöhnlichkeit reiche es aus, dass die natürliche Körperbewegung "programmwidrig" beeinflusst worden sei (Hinweis auf KIESER/GEHRING/BOLLINGER, in: KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 4 Unfall Rz. 78 f.; BGE 130 V 117). In casu sei nicht von einer Berührung auszugehen (wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 behaupte), sondern es müsse von einem Zusammenstoss bzw. Angriff gesprochen werden (vgl. Foto des Unfallereignisses, Bf-act. 8). Zudem sei die Vergleichbarkeit der beiden Sportarten nicht gegeben. Basketball sei statisch, während im Eishockey grosse Kräfte und eine erhebliche Geschwindigkeit wirkten, weshalb die Eishockey-Spieler aufgrund der involvierten Kräfte umfassende Schutzkleidung tragen würden, welche leichte Stösse abwehre. Der Zusammenstoss des Knies des Gegners mit dem Knie des Beschwerdeführers stelle klar einen in der Aussenwelt begründeten Umstand dar, der den Bewegungsablauf des Beschwerdeführers "programmwidrig" gestört habe. Dieser Zusammenstoss habe für das Knie des Beschwerdeführers gravierende Folgen gezeitigt. Es liege eine unvorhersehbare, unkoordinierte Bewegung vor und der ungewöhnliche äussere Faktor sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer untermauerte seinen Standpunkt mit der undatierten Stellungnahme von M.D., Ph.D. F._____, (Bf-act. 11 und 13). 5.3.Die Beschwerdegegnerin bestreitet dagegen, dass das Knie des Beschwerdeführers vom Knie des Gegenspielers getroffen wurde und überdies die Ungewöhnlichkeit des Vorgangs. Bei Sportverletzungen sei das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur dann gegeben, wenn ein

  • 15 - besonderes Vorkommnis vorliege, welches objektiv gesehen nicht mehr im Rahmen dessen liege, was für die jeweilige Sportart alltäglich und üblich sei. Liege hingegen ein Geschehen in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster der betreffenden Sportart, liege kein ungewöhnliches äusseres Ereignis und damit kein Unfall gemäss Art. 4 ATSG vor. Zudem liessen die Folgen eines Ereignisses keinen Rückschluss auf dessen Ungewöhnlichkeit gemäss Art. 4 ATSG zu. Die Ungewöhnlichkeit beziehe sich allein auf den äusseren Faktor selbst, nicht auf dessen Wirkung. Für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit sei ohne Belang, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen habe. 5.4.1.Das streitberufene Gericht erwägt in Prüfung der Akten wie auch des eingereichten Videoclip über die relevante Spielszene wie folgt. M.D., Ph.D. F._____ stellte in seinem undatierten Schreiben nach Einsicht in das MRI vom 22. August 2018 und den Videoclip fest, in der Sekunde 36 (26 Sekunden vor dem Ende des Clip) gebe es einen deutlich sichtbaren Kontakt mit dem Knie eines anderen Spielers am Valgus und dem gebeugten rechten Knie des Beschwerdeführers. Angesichts dieses Vorfalls und der Symptome, die sich vor (recte: nach) dem Vorfall entwickelt hätten (Schmerzen, Schwellung und Blockierung des Knies) und die den Beschwerdeführer schliesslich veranlasst hätten, sich aus dem Spiel zurückzuziehen, sei es sehr klar und unbestreitbar, dass der zuvor erwähnte direkte Treffer durch das Knie eines anderen Spielers zu einem Knorpelschaden der Oberschenkeltrochlea zu diesem bestimmten Zeitpunkt geführt habe. Darüber hinaus zeige das nach der Verletzung durchgeführte MRI eindeutig und unbestreitbar eine akute und traumatische Knorpelverletzung der Femoraltrochlea, die sich durch eine grosse Knochenkontusion unter dem Knorpelschaden und einen Erguss im Kniegelenk (Hydrops) gezeigt habe und nicht durch eine

  • 16 - alte/degenerative Knorpelerkrankung, bei der eine Knochenkontusion/ein Knochenödem fehlen würde. Diese Art von MRI-Befundung weise klar auf einen direkten Treffer/Kontakt auf das rechte Knie des Beschwerdeführers hin; ohne einen solchen direkten Treffer/Kontakt wäre ein solcher MRI- Befund gar nicht möglich. Ausserdem zeige ein früheres, weniger als ein Jahr vor dem Vorfall erstelltes MRI des gleichen Knies keinen Knorpelschaden oder eine Degeneration/Ostheoarthrose der Femurtrochlea. Abschliessend stellte M.D., Ph.D. F._____ fest, der Verletzungsmechanismus mit direktem Schlag auf das rechte Knie des Beschwerdeführers und der im MRI feststellbare Knorpelschaden der Oberschenkeltrochlea sowie die akute/frische Knochenkontusion unter dem Knorpelschaden sowie dem Erguss im Kniegelenk wiesen beide stark auf die traumatische Natur des Befundes hin ("both highly indicate traumatic nature of the finding", Bf-act. 11 und 13). 5.4.2.Hierzu ist festzuhalten, dass die anlässlich des besagten Spiels vom

  1. August 2018 in R._____ erlittenen Verletzungen an sich nicht bestritten sind. Die Herleitung von M.D., Ph.D. F._____ allerdings, dass diese Verletzungen durch einen Schlag "von Knie zu Knie" erfolgt sei, ist aufgrund des Szenenfotos (vgl. Bf-act. 8) ebensowenig wie aufgrund der Videoaufzeichnungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Selbst M.D., Ph.D. F._____ spricht lediglich von einem "starken Hinweis" und nicht von überwiegender Wahrscheinlichkeit. Das von M.D., Ph.D. F._____ (mutmasslich) angesprochene MRI vom 5. Januar 2018 (siehe Arztbericht Dres. med. K._____ und L._____ vom 3. Januar 2019; Bg-act. 30 S. 1) zeigt bereits einen zentralen trochleären Defekt chondral mit einem Querdurchmesser von 8 mm und einer Längsausdehnung von gut 12 mm, womit M.D., Ph.D. F._____ Darstellung, dass die Verletzungen nur auf einen Schlag/Zusammenstoss zwischen dem Knie des Beschwerdeführers und dem Knie des gegnerischen Spielers
  • 17 - zurückgehen könnten, zumindest betreffend den Knorpelschaden zweifelhaft ist. Zuvor erwähnen Dr. N._____ am 23. Oktober 2018 wie auch Dr. med. I._____ am 29. Oktober 2018 zwar einen traumatischen Knorpelschaden im Bereich der femoralen Trochlea, circa 18x10 mm im Durchmesser, aber keinen Kontakt/Zusammenstoss mit einem Gegenspieler (Bg-act. 21 und 22). Dr. med. I._____ erwähnt hingegen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Eingriffe an diesem Knie erlitten habe (Bg-act. 21). Der Beschwerdeführer selbst erwähnt auch keinen Gegnerkontakt im Fragebogen zum Unfallhergang vom 25. Oktober 2018 (Bg-act. 19). Bei der ärztlichen Stellungnahme von M.D., Ph.D. F._____ (O._____,), handelt es sich um ein Parteigutachten eines behandelnden Arztes, dessen Beweiswert beschränkt ist, da der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.5.1). Im Weiteren deckt sich der medizinische Begriff des Traumas, wie ihn die involvierten Ärzte verwenden, nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. BGE 134 V 72 E.4.3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E.5.2., 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3). 5.4.3.Gemäss BGE 130 V 117 E.2.2 ist bei einer Sportverletzung ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (vgl. so auch Urteile des Bundesgerichts 8C_570/2019 vom 8. November 2019 E.3.2, 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E.5.1). In E.3 von BGE 130 V 117 wird ferner erwogen: „Streitig und zu prüfen ist, ob einer beim Eishockeyspiel durch einen Bandencheck verursachten Verletzung ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu Grunde liegt. Umstritten ist insbesondere das Element

  • 18 - der Ungewöhnlichkeit. Das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Zwar trifft es zu, dass Eishockey eine schnelle und mit viel Einsatz geführte Kampfsportart ist. Mit harten Körperkontakten und Körperangriffen ist zu rechnen. Diese sind in reglementarisch umschriebenen Grenzen erlaubt. Es ist unbestritten, dass der Körper hierbei grossen Kräften ausgesetzt ist. Die Körperattacken und das Fallen gehören somit zu den üblichen Umständen dieser Sportart und es mag zutreffen, dass sie auch trainiert werden. Indessen kann der ungewöhnliche äussere Faktor, der dem Unfallbegriff inhärent ist, auch darin bestehen, dass eine Körperbewegung "programmwidrig" beeinflusst worden ist. Der auf diese Weise unkoordinierte Bewegungsablauf stellt dann den ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Der Versicherte hat sich beim Check gegen eine Bande verletzt. Durch diesen Vorgang ist der natürliche Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst worden. Darin liegt die Ungewöhnlichkeit des Geschehens. Es mag zwar zutreffen, dass derartige Körperattacken im Eishockey häufig vorkommen. Das ändert indessen nichts daran, dass sie zu einer unvorhersehbaren Beeinträchtigung des Bewegungsablaufs führen, welcher der betroffene Spieler gleichsam ausgesetzt ist. Der vom Spieler vorgesehene Ablauf wird durch die äussere Einwirkung des Gegenspielers gestört. Jeder Spieler muss zwar damit rechnen, dass er gefoult wird, er kann indessen nicht voraussehen, wie sich die Körperattacke auf den natürlichen Bewegungsablauf – und nicht etwa auf den Körper, was unwesentlich ist (vgl. BGE 122 V 232 E.1) – auswirken wird. Darin liegt die Ungewöhnlichkeit dieser Einwirkung (vgl. auch RKUV 1993 Nr. U 165 S. 59 E.3b; BÜHLER, a.a.O., S. 244).ˮ 5.4.4.Das streitberufene Gericht erachtet das vorliegend relevante Vorkommnis vom 21. August 2018 – nach den Schilderungen des Beschwerdeführers, nach Ansicht des Szenenfotos (Bf-act. 8) sowie des Videos (insbesondere

  • 19 - zu Spielminute 13:58) und aufgrund der gesamten Aktenlage – als nicht vergleichbar mit einem "in-die-Beine-Grätschen" beim Fussball oder mit einem harten Aufschlagen auf der Buckelpiste beim Skifahren, wo jeweils der Unfall bejaht wurde (vgl. BGE 130 V 117 E.2 mit weiteren Beispielen). Bezogen auf den Eishockey-Sport spricht vorliegendenfalls gegen die Ungewöhnlichkeit des Vorfalls im Sinne obiger Rechtsprechung zudem das Folgende: Es fand kein harter Körperkontakt bzw. frontaler Zusammenprall und auch kein Bandencheck oder ein "in-die Beine- Grätschen" statt, sondern eine Berührung zwischen zwei Spielern, die im Rahmen eines Eishockeyspiels gewöhnlich und alltäglich erscheint. Die Spieler waren beide in Bewegung und dies mehrheitlich in dieselbe Richtung. In der fraglichen Szene "steht" der Beschwerdeführer auch nicht (wie in der Replik Rz. 1 angeführt), er ist vielmehr in Bewegung und hat Körperkontakt mit dem gegnerischen Spieler, wobei er sich dreht – nicht unkoordiniert – dem Puckverlauf folgend. Im Weiteren stürzte der Beschwerdeführer nach dem Kontakt mit dem Gegenspieler auch nicht, sondern spielte weiter. Zudem ist auf dem Video die (angebliche) Spielaufgabe nicht dokumentiert, vielmehr beteiligte sich der Beschwerdeführer nach dem (angeblichen) Zusammenprall massgeblich am weiteren Spielgeschehen. Es sind weitere markante Tempo- und Richtungswechsel des Beschwerdeführers bei Spielminute 13:42 und 13:40 ersichtlich, bevor er (in der Videosequenz nicht dargestellt) angeblich das Eis verlassen hat. Gemäss Video fand kein (sanktioniertes) Foul statt. Die Bewegungen des Beschwerdeführers stellen allesamt alltägliche, übliche Bewegungen eines Eishockey-Spielers dar. Im Rahmen des Spielflusses ist keine unvorhersehbare Beeinträchtigung des Bewegungsablaufs feststellbar bzw. kein Vorgang ersichtlich, mit dem der natürliche Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst worden wäre, womit eine "Unkoordiniertheit" des Bewegungsablaufs zu verneinen ist. Selbst wenn das Knie des gegnerischen Spielers das Knie

  • 20 - des Beschwerdeführers berührt hätte, was auf dem Szenenfoto und auf dem Video nicht eindeutig erstellt ist, handelt es sich um eine alltägliche, übliche Berührung des Knies. Die Ungewöhnlichkeit wäre nur zu bejahen, wenn der äussere Faktor – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen läge, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber wenn ein Geschehen – wie aufgezeigt – in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt. Zusammenfassend wurde der vom Beschwerdeführer als Spieler vorgesehene Ablauf somit nicht feststellbar durch die äussere Einwirkung des Gegenspielers gestört; der Beschwerdeführer zeigte denn auch keine Reaktion, wie sie zu erwarten gewesen wäre, wenn sein Knie stärker als gewöhnlich getroffen worden wäre. 5.4.5.Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors betreffend den Vorfall vom 21. August 2018 anlässlich des Eishockeyspiels in R._____ zu verneinen, womit das besondere Vorkommnis als Merkmal der Ungewöhnlichkeit, welches es für die Bejahung eines Unfalls bräuchte, nicht vorliegt und die Beschwerdegegnerin somit das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG zu Recht verneint hat. 5.5.Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren sinngemäss auf die Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" (siehe Replik Rz. 7), wonach erst nach dem Unfall Beschwerden aufgetreten und diese mangels degenerativer Ursachen auf den Zusammenstoss zurückzuführen seien. Eine solche Beweisregel, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist unzulässig und beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. BGE 119 V 335 E.2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E.3).

  • 21 - 5.6.Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. BGE 146 V 51 E.6.4.2). Bei den nach Art. 6 Abs. 2 UVG bezeichneten Körperverletzungen (sog. Listenverletzungen) liegt eine unfallähnliche Körperschädigung vor, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss, solange er sich nicht mit dem Nachweis, wonach die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, von seiner Leistungspflicht zu befreien vermag. Beim Beschwerdeführer wurde durch die behandelnden Ärzte keine der abschliessend aufgeführten Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG diagnostiziert. Zudem trat – wie oben ausgeführt – kein äusserer schädigender Faktor, d.h. ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall (vgl. BGE 143 V 285 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2017 vom 1. März 2018 E.3) auf. Eine unfallähnliche Körperschädigung war nicht Gegenstand des Einspracheentscheids und wurde auch vom Beschwerdeführer weder einsprache- noch beschwerdeweise geltend gemacht. 6.Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ein Unfallereignis gemäss Art. 4 ATSG zu Recht verneint, so dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 als rechtens erweist, was zur Abweisung der Beschwerde vom 3. Februar 2020 führt. 7.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG ist das Verfahren – vorbehältlich der mutwilligen oder leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Ein Parteikostenersatz steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG nicht zu.

  • 22 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG
  • Art. 83 ATSG

UVG

  • Art. 6 UVG
  • Art. 10 UVG

Gerichtsentscheide

31