VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 132 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 30. Juni 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Üb- rigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Umstritten ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bzw. dessen Berechnung (Valideneinkommen, Invaliden- einkommen und Leidensabzug; vgl. dazu nachstehende Erwägungen 3.1 ff.) sowie die Höhe der Integritätsentschädigung (vgl. dazu nachste- hende Erwägungen 7 ff.). Unbestritten ist demgegenüber die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. September 2019 und der Beginn eines all- fälligen Rentenanspruchs ab dem 1. Oktober 2019. Bei der Beurteilung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 29. Oktober 2020 verwirklicht hat (vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.4, 142 V 337 E.3.2.2). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 I 28 E.2.3, 141 V 15 E.3.1, 138 V 218 E.6). 3.1.Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invali- denrente, wenn er infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-
5 - führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG [allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 145 V 141 E.3]). 3.2.1.Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte bzw. bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der versi- cherten Person sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungs- richter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfü- gung zu stellen sind. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungs- gericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be- richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). 3.2.2.Dennoch hat es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
6 - Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Den Berichten eines Versicherungsmediziners kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi- derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste- hen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen, so sind weitere Abklärungen notwen- dig (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und 4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E.5.1.2). 4.Nachfolgend gilt es zunächst auf die Ermittlung des Valideneinkommens als Teil der Invaliditätsgradbestimmung einzugehen (vgl. dazu vorste- hende Erwägung 3.1). 4.1.1.Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid auf ein Valideneinkommen von CHF 94'240.-- (= 13 x CHF 7'000.-- [Grundlohn] + 12 x CHF 270.-- [Pikettentschädigung]) ab. Dabei ging sie von jenem Lohn aus, den die C._____ AG dem Beschwerdeführer im mitt- leren Alter von 40-45 Jahren für dieselbe bzw. seine bisherige Tätigkeit ausgerichtet hätte (vgl. Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallver- sicherung [UVV; SR 832.202]). 4.1.2.Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV sei vorliegend nicht rechtens. Es sei auf ein Validen- einkommen von CHF 101'980.-- abzustellen, was dem Lohn entspreche, den er im Jahr 2018 bei der C._____ AG erzielt habe (vgl. Art. 16 ATSG). 4.2.1.Ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommens- vergleichs zu ermitteln (vgl. Art. 16 ATSG sowie vorstehende Erwä-
7 - gung 3.1), wird das Valideneinkommen im Grundsatz danach bestimmt, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbe- ginns als Gesunde überwiegend wahrscheinlich tatsächlich verdient hätte. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. Da die bisherige Erwerbstätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesund- heitsschädigung erzielt wurde. Dieser Lohn ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen. Ausnahmen davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E.5.2.1, 139 V 28 E.3.3.2 m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E.2.4, 4.2 und 4.2.3, 8C_832/2019 sowie 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E.6.1, 8C_795/2019 vom 25. März 2020 E.3.2 und 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E.6.2.1). 4.2.2.Nimmt jedoch ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit alters- halber nicht mehr auf (Variante I) oder wirkt sich das vorgerückte Alter er- heblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus (Vari- ante II), so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbsein- kommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer ent- sprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Sonderfall der Be- stimmung des Invaliditätsgrades; Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVV). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 426 E.2, 122 V 418 E.1b; vgl. Urteile des Bundesgericht 8C_307/2017 vom
9 - würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_554/2017 vom 4. Juli 2018 E.3.3.1, 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.4.2.2 m.w.H.). 4.2.2.3. Ist Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar, erfolgt die Invaliditätsbemessung unter der Hypothese, die versicherte Person sei "mittleren Alters", worunter ein Alter von 42 Jahren, jedenfalls zwischen 40 und 45, zu verstehen ist, und weise ansonsten dieselben beruflichen und persönlichen Fähigkeiten auf. Beide Vergleichseinkommen sind unter dieser Prämisse festzulegen (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_554/2017 vom 4. Juli 2018 E.3.3.1). Für diese hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen ist massgebend, was diese Person auf dem ihr offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (zum Ganzen FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 18 Rz. 80 m.H.a. HÜRZELER/CADERAS, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 18 Rz. 43). Die Berechnung des Valideneinkommens anhand der Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers durch die Beschwer- degegnerin in der Höhe von CHF 94'240.-- (= 13 x CHF 7'000.-- zzgl. Pi- kettentschädigung von 12 x CHF 270.-- ohne weitere Zulagen [siehe Be- schwerdeantwort Ziff. 10]) ist somit vorliegend nicht zu beanstanden, be- ruht sie doch auf der Abklärung, wieviel der Beschwerdeführer im Alter von 40-45 Jahren für dieselbe Tätigkeit verdient hätte (vgl. Bg-act. 178). 5.Damit bleibt auf das Invalideneinkommen als Teil der Invaliditätsgradbe- stimmung einzugehen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.1), welches ebenfalls unter der Hypothese festzulegen ist, dass die versicherte Person "mittleren Alters", d.h. zwischen 40 und 45 Jahren ist und ansonsten die- selben beruflichen und persönlichen Fähigkeiten aufweist (vgl. vorste- hende Erwägungen 4.2.2 und 4.2.2.3; vgl. auch BGE 122 V 418 E.5, 114 V 310 E.4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.5 und 5.2.1; VGU S 16 17 vom 16. August 2016 E.8c).
10 - 5.1.Vorab gilt es allerdings zu prüfen, welche Invalidentätigkeit dem Be- schwerdeführer noch zumutbar ist. Diesbezüglich stellte die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die kreisärztliche Ab- schlussbeurteilung von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Septem- ber 2019 (Untersuchung vom 16. September 2019) ab. Demnach ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für das linke Schultergelenk, das linke Kniegelenk und den rechten Unterschenkel in folgenden Tätigkeiten vollzeitlich arbeitsfähig: Keine beruflichen Tätigkei- ten, die mit dauerhaften Überkopf- und Armvorhaltetätigkeiten bzw. Stoss- und Vibrationsbelastungen für das linke Schultergelenk verbunden sind; kein Anheben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten; kein häufiges Ge- hen im Gelände, kein häufiges Einnehmen der tiefen Kniehocke, keine kriechenden oder kauernden Tätigkeiten; kein häufiges Treppensteigen, kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten (vgl. Bg-act. 149 S. 7). Da die- ses Zumutbarkeitsprofil unbestritten ist und auch keine nur geringen Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststel- lungen bestehen, sind keine weiteren Abklärungen notwendig. Es bleibt bei der nicht zu beanstandenden Feststellung einer zumutbaren Arbeits- fähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit. 5.2.Hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens gilt es zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV der Unfallversicherer nicht zu prüfen hat, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medi- zinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit – vorliegend 100 % in angepass- ter Tätigkeit – zu verwerten vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E.3.4, 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E.7.2 m.w.H.). Vorliegend bleibt somit die Frage nach der Bewertung der (noch) zumutbaren Tätigkeit zu beantworten. Dabei ist rechtspre- chungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszuge-
11 - hen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbs- tätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom
12 - und Betriebsmechaniker eingeführt worden sei. Man könne deshalb nicht annehmen, dass er über die gleichen beruflichen Fähigkeiten verfüge wie ein seit dem Jahre 1997 ausgebildeter Polymechaniker. Zudem übersehe die Beschwerdegegnerin, dass er sich seit mindestens dem Jahre 2002 auf die Revision und den Unterhalt von Kraft- und Elektrizitätswerken spe- zialisiert habe und ihm nachgerade diese Revisions- und Unterhaltsarbei- ten nicht mehr zumutbar seien. Dies habe der Kreisarzt in seiner Beurtei- lung vom 19. Juni 2019 ausdrücklich festgehalten. Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin in ihren Überlegungen nicht schlüssig. Sie begründe die Anwendung von Kompetenzniveau 3 mit Spezialwissen im Bereich der Polymechanik. Die Tabelle TA1, Privater Sektor, enthalte nun aber zahl- reiche Wirtschaftszweige, in denen der Beschwerdeführer über kein Spe- zialwissen verfüge (vgl. etwa Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Informations- und Kommunikations- branche etc.), die jedoch allesamt in den Zentralwert einflössen. Bei der Anwendung von LSE 2016 dürfe deshalb höchstens Kompetenzniveau 2 angewendet werden, sodass ein Invalideneinkommen von CHF 71'620.-- resultiere (= CHF 5'646.-- / 40 x 41.7 x 12 plus Teuerung von 1.4 %). Kom- petenzniveau 2 stehe für praktische Tätigkeiten und Bedienen von Ma- schinen. 5.2.2.1. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer gelernter Werkzeugma- cher ist und er ab dem Jahr 2002 im Bereich Revision und Unterhalt von Kraft- und Elektrizitätswerken tätig war (vgl. Bg-act. 54 S. 1). Den Akten ist zu entnehmen, dass seine zuletzt vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit rundum handwerklich-manuelle Arbeiten im Bereich Unterhalt und Revi- sion von sämtlichen Anlagen im Betriebsgebiet der C._____ AG (Kraft- werke, Turbinenräume, Wasserfassungen, Druckleitungen etc.) umfasste (vgl. Bg-act. 54 S. 1 sowie Bg-act. 56). Dabei musste der Beschwerdefüh- rer allgemein mechanische Arbeiten rund um Maschinenanlagen – je nach Situation mal auf den Knien, mal über Kopf, mal in Gräben, mal auf Leitern
13 - – ausführen und mit Material und Werkzeugen umgehen. Die Tätigkeit um- fasste überwiegend zu 95 % gehende und stehende Arbeiten sowie das Heben von mehr als 10 kg bzw. teilweise auch mehr als 15 kg (vgl. Bg- act. 149 S. 3 sowie Bg-act. 56 S. 1). Abgesehen vom Rapportieren der ei- genen Arbeit hatte der Beschwerdeführer keine administrativen oder sons- tigen Büroarbeiten zu erledigen; auch hatte er keine Führungsfunktion inne (vgl. Bg-act. 54 S. 1 sowie Bg-act. 56). 5.2.2.2. Nach dem vorstehend Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner rund 20-jährigen Tätigkeit im Bereich Unterhalt und Revision von Kraft- und Elektrizitätswerken ein grosses Wissen in diesem Spezialgebiet angeeignet hat. So hält er denn auch selber fest, er habe sich seit mindestens dem Jahr 2002 auf die Re- vision und den Unterhalt von Kraft- und Elektrizitätswerken spezialisiert (Hervorhebung durch das Gericht; vgl. vorstehende Erwägung 5.2.1.2). Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt darauf bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vorausset- zen") abstellt, verkennt sie allerdings, dass dem Beschwerdeführer ange- sichts der unfallbedingten Einschränkungen (vgl. dazu vorstehende Erwä- gung 5.1 [Zumutbarkeitsprofil]) die mechanischen Arbeiten rund um Ma- schinenanlagen bzw. seine bisherigen Tätigkeiten im Bereich Unterhalt und Revision von Kraft- und Elektrizitätswerken (vgl. dazu vorstehende Er- wägung 5.2.2.1 [angestammte Tätigkeit]) grösstenteils nicht mehr zumut- bar sind. Dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D._____ vom 19. Septem- ber 2019 ist u.a. was folgt zu entnehmen (vgl. vorstehende Erwägung 5.1): keine dauerhaften Überkopf- und Armvorhaltetätigkeiten; kein Anheben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten; kein häufiges Einnehmen der tie- fen Kniehocke, keine kriechenden oder kauernden Tätigkeiten; kein Be- steigen von Leitern oder Gerüsten.
14 - 5.2.2.3. Da der Beschwerdeführer einen Grossteil seiner bisherigen Tätigkeiten im Bereich Unterhalt und Revision von Kraft- und Elektrizitätswerken nicht mehr ausüben kann und sich sein Spezialwissen auf diese handwerklich- manuellen Tätigkeiten beschränkt, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen. Stattdessen ist es angezeigt, auf den Totalwert der Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie u.a. Bedie- nen von Maschinen und elektronischen Geräten), der LSE 2018 (vgl. dazu BGE 143 V 295 E.2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2019, 8C_763/2019 vom 12. März 2020 E.5.2.1, wonach die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind) abzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung zum Werkzeugmacher (Grundausbildung ohne weitere aktenkundige Aus- und Weiterbildungen) und seiner langjäh- rigen Berufserfahrung im handwerklich-manuellen Bereich, worauf auch unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV abgestellt werden kann (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5), über besondere Fertigkeiten und Kennt- nisse verfügt, die ihm trotz der unfallbedingten Einschränkungen das Er- zielen eines entsprechenden Lohns auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.2.2). Im Ergebnis rechtfertigt es sich somit, auf ein Invalideneinkom- men von CHF 71'305.-- (= CHF 5'649.-- / 40 x 41.7 x 12 x 1.009 [umge- rechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und aufindexiert auf das Jahr 2019]) abzustellen. 5.3.1.1. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen bringt der Beschwerdeführer aller- dings weiter vor, es sei mindestens ein Leidensabzug von 10 % vom Inva- lideneinkommen gerechtfertigt. Er sei zwar voll arbeitsfähig; dennoch habe er gegenüber Mitbewerbern gravierende Nachteile, zumal ihm ein Arbeit- geber nur jene Arbeiten zuteilen könne, die dem Zumutbarkeitsprofil ent- sprächen (vgl. Beschwerde Ziff. 45 sinngemäss). Es wäre ihm unmöglich,
15 - ein Einkommen in Höhe des Zentralwertes zu erzielen, zumal er im Alter von 64 Jahren eine neue Tätigkeit hätte aufnehmen müssen, ohne die ent- sprechenden beruflichen Dienstjahre und zudem noch mit zahlreichen Ein- schränkungen. Ein Leidensabzug von 10 % sei deshalb angemessen. 5.3.1.2. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die un- fallbedingten Einschränkungen keinen leidensbedingten Abzug rechtfer- tigten – dies, obschon sie zunächst einen leidensbedingten Abzug von 5 % erwähnte, ohne diesen allerdings in die Berechnung einzubeziehen (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4.1, S. 6, erster Absatz). Sie begründete die Ab- lehnung eines Leidensabzugs damit, dass in zeitlicher Hinsicht keinerlei Einschränkungen bestünden und die körperlichen Einschränkungen, auf welche sich der Beschwerdeführer beziehe, dauerhafte Tätigkeiten, schwere Lasten bzw. häufiges Arbeiten in der tiefen Kniehocke etc. beträ- fen (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4.1, S. 6, dritter Absatz). Darüber hin- aus hielt sie in ihrer Beschwerdeantwort fest, es treffe im Übrigen nicht zu, dass Überkopfarbeiten und Arbeiten mit nach vorne gehaltenen Armen nicht mehr zumutbar wären. Solche Arbeiten seien nur dann ausgeschlos- sen, wenn sie "dauerhaft" ausgeführt werden müssten. Gleiches gelte für Arbeiten mit Stoss- und Vibrationsbelastungen für das linke Schulterge- lenk. 5.3.2.Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persön- liche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le- bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Ar- beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der leidensbe- dingte Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung
16 - der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E.6.2, 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E.7.1 m.w.H.). Grundsätzlich können für einen Leidensabzug nur Um- stände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits- markt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E.5.2.2, 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E.6.5.2). Zudem ist zu beachten, dass allfällige bereits in der Beur- teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein- schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.8.1 und 8.2.2, 9C_846/2014 vom
17 - m.H.a. 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E.5.6.4 sowie 8C_754/2015 vom 26. Februar 2016 E.4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.6.7.2). Da im vorliegenden Fall die Son- derregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung gelangt und infolge- dessen das Invalideneinkommen unter der Hypothese festzulegen ist, dass die versicherte Person "mittleren Alters", d.h. zwischen 40 und 45 Jahren ist, vermag das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers al- lerdings von vornherein keinen Leidensabzug zu rechtfertigen (vgl. in die- sem Sinne auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2018.00160 vom 27. Juli 2020 E.7.3). Darüber hinaus rechtfer- tigen auch die unfallbedingten Gesundheitseinschränkungen des Be- schwerdeführers keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkom- men, zumal er in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt arbeiten kann und sich die körperlichen Einschränkungen nur auf schwere Lasten, auf daue- rhafte Überkopf- und Armvorhaltetätigkeiten bzw. Stoss- und Vibrations- belastungen für das linke Schultergelenk und auf häufiges Gehen im Gelände, häufiges Einnehmen der tiefen Kniehocke, häufiges Treppen- steigen resp. kriechende oder kauernde Tätigkeiten und das Besteigen von Leitern oder Gerüsten beziehen (vgl. Bg-act. 149 S. 7 [Zumutbar- keitsprofil]; Hervorhebungen durch das Gericht). Weitere Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu be- zeichnen sind und einen Leidensabzug zu rechtfertigen vermögen, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hinter- grund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die verblie- bene 100%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte bzw. er lohnmässig benachteiligt wäre, weshalb ihm ein Leidensabzug zu Recht nicht gewährt wurde. 6.Bei einem Valideneinkommen von CHF 94'240.-- und einem Invalidenein- kommen von CHF 71'305.-- resultiert im Ergebnis somit ein rentenbegrün-
18 - dender Invaliditätsgrad von 24 % (vgl. zum Runden auf die nächste ganze Prozentzahl nach den Regeln der Mathematik: BGE 130 V 121), womit die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist. 7.Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen wurde. 7.1.1.Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ange- messene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsscha- den als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). 7.1.2.Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1). Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bun- desrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (vgl. BGE 124 V 29 E.1b m.w.H.) häufig vorkommende und typische Schä- den prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchst- betrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad
19 - der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbei- tet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA her- ausgegebenen Tabellen zur Integritätsentschädigung gemäss UVG stel- len Feinraster für die Bemessung dar. Sie sind, soweit sie lediglich Richt- werte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten ge- währleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. BGE 124 V 29 E.1c, 116 V 156 E.3a m.w.H.). Für Integritätsschäden von weniger als 5 % besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. dazu Ziff. 1 Abs. 3 im Anhang 3 zur UVV). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritäts- schäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Inte- gritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden in einem ersten Schritt die ein- zelnen Integritätsschäden gesondert beurteilt, bevor in einem zweiten Schritt die Werte der Einzelschäden addiert werden. In einem dritten Schritt wird die Summe einer Gesamtwürdigung unterzogen und geprüft, ob sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überlagern – was zu einer Reduktion führt – oder gegenseitig verstärken, sodass der Gesamtscha- den zu erhöhen ist (FREI, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 25 Rz. 20). Ist insgesamt von einem erheblichen Integritätsschaden auszuge- hen, sind bei der Beurteilung des Integritätsschadens auch die Beeinträch- tigungen zu berücksichtigen, welche unter der Schwelle von 5 % liegen (FREI, a.a.O., Art. 24 Rz. 27). Bei einer Mehrheit von Integritätsschäden gibt es allerdings noch eine zweite – tiefere – Grenze der Erheblichkeit, indem bagatelläre Unfallfolgen – also solche, welche die Integrität weder augenfällig noch stark beeinträchtigen – auch ausser Betracht fallen und
20 - vom Einzelnen ohne Entschädigung zu ertragen sind, obwohl insgesamt der Integritätsschaden erheblich ist (FREI, a.a.O., Art. 24 Rz. 28). 7.1.3.Die Feststellung des Integritätsschadens ist eine Tatfrage, die ein Medizi- ner zu beurteilen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom
21 - wickelnder, medial betonter, mässiggradiger Gonarthrose rechts [recte: links]." Eine mässige Pangonarthrose werde gemäss SUVA-Tabelle 5 (In- tegritätsschäden bei Arthrosen) mit 10-30 % und eine schwere Pangonar- throse mit 30-40 % bewertet. Da beim Beschwerdeführer eine begin- nende, mässiggradige, medial betonte Pangonarthrose links vorliege, er- achte er eine Integritätsentschädigung von 5 % als gerechtfertigt. 7.2.2.Demgegenüber fordert der Beschwerdeführer für seine durch den Unfall erlittenen Integritätsschäden eine Entschädigung von insgesamt mindes- tens 23 %, d.h. 20 % für das linke Knie (vgl. SUVA-Tabelle 5.2) und min- destens 3 % für die linke Schulter und den linken Unterschenkel. Hinsichtlich des linken Kniegelenks macht er geltend, der Kreisarzt Dr. med. D._____ habe explizit ausgeführt, mit der Schätzung des Integritäts- schadens auf 5 % eine Verschlimmerung desselben nicht berücksichtigt zu haben. Mit der Gewährung einer Integritätsentschädigung von 5 % ver- letze die Beschwerdegegnerin somit Art. 36 Abs. 4 UVV, wonach voraus- sehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen sind, zumal der Kreisarzt in seiner Abschlussbeurteilung ausgeführt habe, dass eine Knietotalendoprothese notwendig werde. Eine Verschlimmerung sei daher mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Hinsichtlich der linken Schulter und des linken Unterschenkels hält der Beschwerdeführer sodann fest, der Kreisarzt beschreibe das Aus- senrotationsdefizit der linken Schulter – Einschränkung von 50° gegenü- ber der rechten Seite bzw. 15° bei der Anteversion – als deutlich. Hinzu kämen die in der Abschlussbeurteilung erwähnten Belastungsintoleranzen in der linken Schulter und im linken Unterschenkel. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich hierbei nicht um bagatelläre Unfallfol- gen (vgl. vorstehende Erwägung 7.1.2), zumal die Verletzungen der linken Schulter und des linken Unterschenkels die zumutbaren Tätigkeitsberei- che ganz erheblich beeinträchtigten (vgl. Zumutbarkeitsprofil), weshalb
22 - eine Integritätsentschädigung von mindestens 3 % für diese Einschrän- kungen ausgewiesen sei. 7.2.3.Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers in mehrfacher Hinsicht zu folgen: Im Zusammenhang mit der Schätzung des Integritätsschadens auf 5 % hielt Dr. med. D._____ ausdrücklich fest, eine Verschlimmerung (der Go- narthrose am linken Knie) nicht berücksichtigt zu haben (vgl. Bg-act. 148 S. 1). Er begründete dies allerdings nicht näher, obschon er in seiner Ab- schlussbeurteilung vom 19. September 2019 festgehalten hatte, langfristig könne bei entsprechender Beschwerdesymptomatik aufgrund einer sich schicksalhaft entwickelnden, fortschreitenden Arthrose die Implantation ei- ner Knietotalendoprothese notwendig werden (vgl. Bg-act. 149 S. 7 oben). Da sich der Abschlussbeurteilung nicht entnehmen lässt, ob Dr. med. D._____ die Verschlimmerung der Gonathrose am linken Knie als über- wiegend wahrscheinlich erachtete oder nicht (vgl. dazu Art. 36 Abs. 4 UVV sowie FREI, a.a.O., Art. 25 Rz. 36) bzw. weshalb er eine Verschlimmerung der Gonarthrose nicht berücksichtigt hat, ist hinsichtlich dieser Fragestel- lungen eine ergänzende medizinische Stellungnahme einzuholen. Darü- ber hinaus begründete Dr. med. D._____ auch nicht nachvollziehbar und schlüssig, weshalb er den Integritätsschaden auf 5 % bezifferte, obschon dieser gemäss SUVA-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) im Falle einer mässigen Pangonarthrose, wie von Dr. med. D._____ beim Be- schwerdeführer diagnostiziert, zwischen 10 bis 30 % liegt (vgl. Bg-act. 148 S. 1 und Bf-act. 3). Auch diesbezüglich ist eine weitere medizinische Stel- lungnahme einzuholen. Schliesslich begründete der Kreisarzt Dr. med. D._____ auch nicht nach- vollziehbar und schlüssig, weshalb die Unfallfolgen an der linken Schulter und am linken Unterschenkel die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung ei- ner Integritätsentschädigung nicht erreichten (vgl. Bg-act. 149 S. 7), d.h.
23 - bagatellär sein sollten (vgl. dazu vorstehende Erwägung 7.1.2). So dia- gnostizierte er in seiner Abschlussbeurteilung vom 19. September 2019 an der linken Schulter eine verbliebene Belastungsintoleranz mit geringer Bewegungseinschränkung und am linken Unterschenkel eine verbliebene verminderte Belastbarkeit (vgl. Bg-act. 149 S. 5), wobei insbesondere die Beschwerden an der linken Schulter auch Berücksichtigung im Zumutbar- keitsprofil vom 19. September 2019 fanden (vgl. Bg-act. 149 S. 7 sowie vorstehende Erwägung 5.1). Darüber hinaus mutet es widersprüchlich an, wenn der Kreisarzt Dr. med. D._____ mit Bezug auf die linke Schulter ei- nerseits festhält, diese weise ein deutliches Aussenrotationsdefizit bis ma- ximal 20° (rechts 80°) auf, und andererseits eine verbliebene Belastungs- intoleranz mit geringer Bewegungseinschränkung an der linken Schulter diagnostizierte (vgl. Bg-act. 149 S. 5 ff.; Hervorhebungen durch das Ge- richt). Auch hinsichtlich der Schätzung des Integritätsschadens an der lin- ken Schulter und am linken Unterschenkel ist somit eine ergänzende me- dizinische Stellungnahme einzuholen. 8.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Okto- ber 2020 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer wird eine Invalidenrente von 24 % ab dem 1. Oktober 2019 zugesprochen. Im Übrigen wird die An- gelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu neuem Ent- scheid hinsichtlich der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegne- rin zurückgewiesen. Dabei kann vorliegend auf die Einräumung einer Mög- lichkeit zum Rückzug der Beschwerde verzichtet werden, da die Rückwei- sung der Angelegenheit hinsichtlich der Integritätsentschädigung im Even- tualbegehren durch den Beschwerdeführer beantragt wurde (vgl. zur re- formatio in peius bei Rückweisungsentscheiden: BGE 137 V 314). 9.1.Gemäss aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 82a ATSG ist das kantonale Beschwer- deverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei mutwilliger oder
24 - leichtsinniger Prozessführung – kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. 9.2.1.Der obsiegende Beschwerdeführer hat jedoch Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der ver- einbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend ge- machte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von CHF 240.--, übernommen, da die Höhe des Stun- denansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. 9.2.2.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am