VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 132 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 30. Juni 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - Einspracheentscheids ist er davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Umstritten ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bzw. dessen Berechnung (Valideneinkommen, Invalideneinkommen und Leidensabzug; vgl. dazu nachstehende Erwägungen 3.1 ff.) sowie die Höhe der Integritätsentschädigung (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 7 ff.). Unbestritten ist demgegenüber die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. September 2019 und der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem 1. Oktober 2019. Bei der Beurteilung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 29. Oktober 2020 verwirklicht hat (vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.4, 142 V 337 E.3.2.2). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 I 28 E.2.3, 141 V 15 E.3.1, 138 V 218 E.6). 3.1.Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
5 - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG [allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 145 V 141 E.3]). 3.2.1.Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte bzw. bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). 3.2.2.Dennoch hat es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V
6 - 286 E.1b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Den Berichten eines Versicherungsmediziners kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen, so sind weitere Abklärungen notwendig (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und 4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E.5.1.2). 4.Nachfolgend gilt es zunächst auf die Ermittlung des Valideneinkommens als Teil der Invaliditätsgradbestimmung einzugehen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.1). 4.1.1.Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid auf ein Valideneinkommen von CHF 94'240.-- (= 13 x CHF 7'000.-- [Grundlohn] + 12 x CHF 270.-- [Pikettentschädigung]) ab. Dabei ging sie von jenem Lohn aus, den die C._____ AG dem Beschwerdeführer im mittleren Alter von 40-45 Jahren für dieselbe bzw. seine bisherige Tätigkeit ausgerichtet hätte (vgl. Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 4.1.2.Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV sei vorliegend nicht rechtens. Es sei auf ein Valideneinkommen von CHF 101'980.-- abzustellen, was dem Lohn
7 - entspreche, den er im Jahr 2018 bei der C._____ AG erzielt habe (vgl. Art. 16 ATSG). 4.2.1.Ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. Art. 16 ATSG sowie vorstehende Erwägung 3.1), wird das Valideneinkommen im Grundsatz danach bestimmt, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns als Gesunde überwiegend wahrscheinlich tatsächlich verdient hätte. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich festzusetzen. Da die bisherige Erwerbstätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Lohn ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen. Ausnahmen davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E.5.2.1, 139 V 28 E.3.3.2 m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2020 vom
8 - 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.5, 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.1). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 134 V 392 E.6.2, 122 V 418 E.3a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 16 17 vom 16. August 2016 E.8b und 8c m.w.H.) 4.2.2.1. Die Variante I setzt voraus, dass die versicherte Person bei Abschluss der Behandlungsphase – Dauer, solange noch eine namhafte Besserung erwartet werden kann (FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 19 Rz. 6) – zumindest teilweise erwerbsfähig ist, jedoch diese Fähigkeit nicht (mehr) verwertet. Der Grund für die Erwerbsaufgabe muss im vorgerückten Alter liegen. Diese Variante I gelangt etwa zur Anwendung, wenn während der Behandlungsphase das ordentliche AHV-Rentenalter oder der schon vorher in Aussicht genommene Zeitpunkt für einen vorzeitigen Altersrücktritt erreicht wird (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 18 Rz. 81). Genau diese Situation liegt hier vor. Zwar war der Beschwerdeführer ab Ende August 2018 noch zu 20 % in der Administration seiner Arbeitgeberin tätig (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 106 S. 1). Im Januar 2019 erreichte er aber das ordentliche AHV-Rentenalter, weshalb er im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses per 30. September 2019 nicht mehr erwerbstätig war. Die Berechnung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 4 UVV – wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid tat – ist demnach nicht zu beanstanden. 4.2.2.2. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bezüglich der Variante II von Art. 28 Abs. 4 UVV (vorgerücktes Alter wirkt sich erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus) die erwerbliche Auswirkung des Altersfaktors in der jüngeren Rechtsprechung vermehrt betont wurde, indem verdeutlicht wurde, dass Art. 28 Abs. 4 UVV
9 - auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegensteht, weil sich kein Arbeitgeber mehr findet, der die betroffene Person einstellen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_554/2017 vom
11 - eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit – vorliegend 100 % in angepasster Tätigkeit – zu verwerten vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E.3.4, 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E.7.2 m.w.H.). Vorliegend bleibt somit die Frage nach der Bewertung der (noch) zumutbaren Tätigkeit zu beantworten. Dabei ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E.5.2; vgl. auch BGE 135 V 297 E.5.2 m.w.H.). 5.2.1.1. Die Beschwerdegegnerin bemisst das Invalideneinkommen im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf den Totalwert (Produktions- und Dienstleistungssektor) der Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 3, der LSE 2016, sodass ein Invalideneinkommen von CHF 91'123.-- resultiert (= CHF 7'183.-- / 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.005 x 1.005 [umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und aufindexiert auf das Jahr 2019]). Sie hält fest, das Kompetenzniveau 3 beinhalte "Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetz[t]en". Der Beschwerdeführer sei gelernter Werkzeugmacher, was der heutigen Tätigkeit als Polymechaniker entspreche. Er sei auch in Anbetracht der unfallbedingten Einschränkung durchaus noch in der Lage, sein erworbenes Fachwissen auf dem Arbeitsmarkt einzusetzen, auch wenn ihm schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Polymechanikertätigkeiten umfassten keineswegs ausschliesslich schwere Tätigkeiten (vgl. zum Ganzen Einspracheentscheid Ziff. 4.1).
12 - 5.2.1.2. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Berechnung des Invalideneinkommens auf der Basis des Totalwerts der Tabelle TA1, Männer, der LSE 2016 nichts ein. Die Anwendung des Kompetenzniveaus 3 sei allerdings nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass er die Lehre (zum Werkzeugmacher) vor über 40 Jahren absolviert habe und jene Ausbildung nicht mehr mit der heutigen Ausbildung eines Polymechanikers vergleichbar sei. Seit 1997 sei Polymechaniker die offizielle Berufsbezeichnung, welche beim Zusammenzug mehrerer technischer Berufe wie Mechaniker, Feinmechaniker, Werkzeugmacher, Maschinenmechaniker und Betriebsmechaniker eingeführt worden sei. Man könne deshalb nicht annehmen, dass er über die gleichen beruflichen Fähigkeiten verfüge wie ein seit dem Jahre 1997 ausgebildeter Polymechaniker. Zudem übersehe die Beschwerdegegnerin, dass er sich seit mindestens dem Jahre 2002 auf die Revision und den Unterhalt von Kraft- und Elektrizitätswerken spezialisiert habe und ihm nachgerade diese Revisions- und Unterhaltsarbeiten nicht mehr zumutbar seien. Dies habe der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 19. Juni 2019 ausdrücklich festgehalten. Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin in ihren Überlegungen nicht schlüssig. Sie begründe die Anwendung von Kompetenzniveau 3 mit Spezialwissen im Bereich der Polymechanik. Die Tabelle TA1, Privater Sektor, enthalte nun aber zahlreiche Wirtschaftszweige, in denen der Beschwerdeführer über kein Spezialwissen verfüge (vgl. etwa Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Informations- und Kommunikationsbranche etc.), die jedoch allesamt in den Zentralwert einflössen. Bei der Anwendung von LSE 2016 dürfe deshalb höchstens Kompetenzniveau 2 angewendet werden, sodass ein Invalideneinkommen von CHF 71'620.-- resultiere (= CHF 5'646.-- / 40 x 41.7 x 12 plus Teuerung von 1.4 %). Kompetenzniveau 2 stehe für praktische Tätigkeiten und Bedienen von Maschinen.
13 - 5.2.2.1. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer gelernter Werkzeugmacher ist und er ab dem Jahr 2002 im Bereich Revision und Unterhalt von Kraft- und Elektrizitätswerken tätig war (vgl. Bg-act. 54 S. 1). Den Akten ist zu entnehmen, dass seine zuletzt vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit rundum handwerklich-manuelle Arbeiten im Bereich Unterhalt und Revision von sämtlichen Anlagen im Betriebsgebiet der C._____ AG (Kraftwerke, Turbinenräume, Wasserfassungen, Druckleitungen etc.) umfasste (vgl. Bg-act. 54 S. 1 sowie Bg-act. 56). Dabei musste der Beschwerdeführer allgemein mechanische Arbeiten rund um Maschinenanlagen – je nach Situation mal auf den Knien, mal über Kopf, mal in Gräben, mal auf Leitern – ausführen und mit Material und Werkzeugen umgehen. Die Tätigkeit umfasste überwiegend zu 95 % gehende und stehende Arbeiten sowie das Heben von mehr als 10 kg bzw. teilweise auch mehr als 15 kg (vgl. Bg-act. 149 S. 3 sowie Bg-act. 56 S. 1). Abgesehen vom Rapportieren der eigenen Arbeit hatte der Beschwerdeführer keine administrativen oder sonstigen Büroarbeiten zu erledigen; auch hatte er keine Führungsfunktion inne (vgl. Bg-act. 54 S. 1 sowie Bg-act. 56). 5.2.2.2. Nach dem vorstehend Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner rund 20-jährigen Tätigkeit im Bereich Unterhalt und Revision von Kraft- und Elektrizitätswerken ein grosses Wissen in diesem Spezialgebiet angeeignet hat. So hält er denn auch selber fest, er habe sich seit mindestens dem Jahr 2002 auf die Revision und den Unterhalt von Kraft- und Elektrizitätswerken spezialisiert (Hervorhebung durch das Gericht; vgl. vorstehende Erwägung 5.2.1.2). Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt darauf bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen") abstellt, verkennt sie allerdings, dass dem Beschwerdeführer angesichts der unfallbedingten Einschränkungen (vgl.
14 - dazu vorstehende Erwägung 5.1 [Zumutbarkeitsprofil]) die mechanischen Arbeiten rund um Maschinenanlagen bzw. seine bisherigen Tätigkeiten im Bereich Unterhalt und Revision von Kraft- und Elektrizitätswerken (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5.2.2.1 [angestammte Tätigkeit]) grösstenteils nicht mehr zumutbar sind. Dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D._____ vom 19. September 2019 ist u.a. was folgt zu entnehmen (vgl. vorstehende Erwägung 5.1): keine dauerhaften Überkopf- und Armvorhaltetätigkeiten; kein Anheben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten; kein häufiges Einnehmen der tiefen Kniehocke, keine kriechenden oder kauernden Tätigkeiten; kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten. 5.2.2.3. Da der Beschwerdeführer einen Grossteil seiner bisherigen Tätigkeiten im Bereich Unterhalt und Revision von Kraft- und Elektrizitätswerken nicht mehr ausüben kann und sich sein Spezialwissen auf diese handwerklich- manuellen Tätigkeiten beschränkt, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen. Stattdessen ist es angezeigt, auf den Totalwert der Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie u.a. Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten), der LSE 2018 (vgl. dazu BGE 143 V 295 E.2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2019, 8C_763/2019 vom 12. März 2020 E.5.2.1, wonach die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind) abzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung zum Werkzeugmacher (Grundausbildung ohne weitere aktenkundige Aus- und Weiterbildungen) und seiner langjährigen Berufserfahrung im handwerklich-manuellen Bereich, worauf auch unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV abgestellt werden kann (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5), über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, die ihm trotz der unfallbedingten Einschränkungen das Erzielen eines entsprechenden Lohns auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom
15 -
17 - ausserordentlichen Pausen – oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, Rz. 361 m.w.H.). 5.3.3.Mit Bezug auf das Merkmal "Alter" gilt es festzuhalten, dass das Bundesgericht die Frage, ob dieses Merkmal in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV Berücksichtigung finden, bislang offengelassen hat (HÜRZELER/CADERAS, a.a.O., Art. 18 Rz. 17 m.H.a. 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E.5.6.4 sowie 8C_754/2015 vom 26. Februar 2016 E.4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.6.7.2). Da im vorliegenden Fall die Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung gelangt und infolgedessen das Invalideneinkommen unter der Hypothese festzulegen ist, dass die versicherte Person "mittleren Alters", d.h. zwischen 40 und 45 Jahren ist, vermag das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers allerdings von vornherein keinen Leidensabzug zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2018.00160 vom 27. Juli 2020 E.7.3). Darüber hinaus rechtfertigen auch die unfallbedingten Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen, zumal er in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt arbeiten kann und sich die körperlichen Einschränkungen nur auf schwere Lasten, auf dauerhafte Überkopf- und Armvorhaltetätigkeiten bzw. Stoss- und Vibrationsbelastungen für das
18 - linke Schultergelenk und auf häufiges Gehen im Gelände, häufiges Einnehmen der tiefen Kniehocke, häufiges Treppensteigen resp. kriechende oder kauernde Tätigkeiten und das Besteigen von Leitern oder Gerüsten beziehen (vgl. Bg-act. 149 S. 7 [Zumutbarkeitsprofil]; Hervorhebungen durch das Gericht). Weitere Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind und einen Leidensabzug zu rechtfertigen vermögen, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die verbliebene 100%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte bzw. er lohnmässig benachteiligt wäre, weshalb ihm ein Leidensabzug zu Recht nicht gewährt wurde. 6.Bei einem Valideneinkommen von CHF 94'240.-- und einem Invalideneinkommen von CHF 71'305.-- resultiert im Ergebnis somit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 24 % (vgl. zum Runden auf die nächste ganze Prozentzahl nach den Regeln der Mathematik: BGE 130 V 121), womit die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist. 7.Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen wurde. 7.1.1.Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
19 - 7.1.2.Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1). Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (vgl. BGE 124 V 29 E.1b m.w.H.) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA herausgegebenen Tabellen zur Integritätsentschädigung gemäss UVG stellen Feinraster für die Bemessung dar. Sie sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. BGE 124 V 29 E.1c, 116 V 156 E.3a m.w.H.). Für Integritätsschäden von weniger als 5 % besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. dazu Ziff. 1 Abs. 3 im Anhang 3 zur UVV). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung
20 - festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden in einem ersten Schritt die einzelnen Integritätsschäden gesondert beurteilt, bevor in einem zweiten Schritt die Werte der Einzelschäden addiert werden. In einem dritten Schritt wird die Summe einer Gesamtwürdigung unterzogen und geprüft, ob sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überlagern – was zu einer Reduktion führt – oder gegenseitig verstärken, sodass der Gesamtschaden zu erhöhen ist (FREI, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 25 Rz. 20). Ist insgesamt von einem erheblichen Integritätsschaden auszugehen, sind bei der Beurteilung des Integritätsschadens auch die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche unter der Schwelle von 5 % liegen (FREI, a.a.O., Art. 24 Rz. 27). Bei einer Mehrheit von Integritätsschäden gibt es allerdings noch eine zweite – tiefere – Grenze der Erheblichkeit, indem bagatelläre Unfallfolgen – also solche, welche die Integrität weder augenfällig noch stark beeinträchtigen – auch ausser Betracht fallen und vom Einzelnen ohne Entschädigung zu ertragen sind, obwohl insgesamt der Integritätsschaden erheblich ist (FREI, a.a.O., Art. 24 Rz. 28). 7.1.3.Die Feststellung des Integritätsschadens ist eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E.4.2, 8C_121/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.1, 8C_42/2018 vom 6. Juni 2018 E.5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 132 V 393 E.3.2; vgl. auch BERGER, in: FRÉSARD- FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 25 Rz. 13, wonach die Bestimmung des Grades des Integritätsschadens eine primär medizinische Aufgabe ist, die entsprechend den Ärzten zufällt). Dabei beurteilt sich die Schwere des Integritätsschadens einzig nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und
21 - egalitär bemessen. Allfällige individuelle Besonderheiten der versicherten Person bleiben, im Gegensatz zur privatrechtlichen Genugtuung, unberücksichtigt (vgl. BGE 115 V 147 E.1, 113 V 218 E.4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 E.6.2). 7.2.1.Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin die verfügungsweise am 6. November 2019 zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % für das linke Knie. Dabei stützte sie sich auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. med. D._____ vom 19. September 2019, wonach am rechten Unterschenkel und an der linken Schulter die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht erreicht werde, die Unfallfolgen am linken Kniegelenk allerdings dauernd und erheblich seien und eine Integritätsentschädigung begründeten (vgl. Bg-act. 149 S. 7). Darüber hinaus stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 18. September 2019, worin Dr. med. D._____ Folgendes festhielt (vgl. Bg-act. 148 S. 1): "Skisturz am
22 - Hinsichtlich des linken Kniegelenks macht er geltend, der Kreisarzt Dr. med. D._____ habe explizit ausgeführt, mit der Schätzung des Integritätsschadens auf 5 % eine Verschlimmerung desselben nicht berücksichtigt zu haben. Mit der Gewährung einer Integritätsentschädigung von 5 % verletze die Beschwerdegegnerin somit Art. 36 Abs. 4 UVV, wonach voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen sind, zumal der Kreisarzt in seiner Abschlussbeurteilung ausgeführt habe, dass eine Knietotalendoprothese notwendig werde. Eine Verschlimmerung sei daher mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Hinsichtlich der linken Schulter und des linken Unterschenkels hält der Beschwerdeführer sodann fest, der Kreisarzt beschreibe das Aussenrotationsdefizit der linken Schulter – Einschränkung von 50° gegenüber der rechten Seite bzw. 15° bei der Anteversion – als deutlich. Hinzu kämen die in der Abschlussbeurteilung erwähnten Belastungsintoleranzen in der linken Schulter und im linken Unterschenkel. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich hierbei nicht um bagatelläre Unfallfolgen (vgl. vorstehende Erwägung 7.1.2), zumal die Verletzungen der linken Schulter und des linken Unterschenkels die zumutbaren Tätigkeitsbereiche ganz erheblich beeinträchtigten (vgl. Zumutbarkeitsprofil), weshalb eine Integritätsentschädigung von mindestens 3 % für diese Einschränkungen ausgewiesen sei. 7.2.3.Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist den Vorbringen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht zu folgen: Im Zusammenhang mit der Schätzung des Integritätsschadens auf 5 % hielt Dr. med. D._____ ausdrücklich fest, eine Verschlimmerung (der Gonarthrose am linken Knie) nicht berücksichtigt zu haben (vgl. Bg- act. 148 S. 1). Er begründete dies allerdings nicht näher, obschon er in seiner Abschlussbeurteilung vom 19. September 2019 festgehalten hatte, langfristig könne bei entsprechender Beschwerdesymptomatik aufgrund
23 - einer sich schicksalhaft entwickelnden, fortschreitenden Arthrose die Implantation einer Knietotalendoprothese notwendig werden (vgl. Bg- act. 149 S. 7 oben). Da sich der Abschlussbeurteilung nicht entnehmen lässt, ob Dr. med. D._____ die Verschlimmerung der Gonathrose am linken Knie als überwiegend wahrscheinlich erachtete oder nicht (vgl. dazu Art. 36 Abs. 4 UVV sowie FREI, a.a.O., Art. 25 Rz. 36) bzw. weshalb er eine Verschlimmerung der Gonarthrose nicht berücksichtigt hat, ist hinsichtlich dieser Fragestellungen eine ergänzende medizinische Stellungnahme einzuholen. Darüber hinaus begründete Dr. med. D._____ auch nicht nachvollziehbar und schlüssig, weshalb er den Integritätsschaden auf 5 % bezifferte, obschon dieser gemäss SUVA- Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) im Falle einer mässigen Pangonarthrose, wie von Dr. med. D._____ beim Beschwerdeführer diagnostiziert, zwischen 10 bis 30 % liegt (vgl. Bg-act. 148 S. 1 und Bf- act. 3). Auch diesbezüglich ist eine weitere medizinische Stellungnahme einzuholen. Schliesslich begründete der Kreisarzt Dr. med. D._____ auch nicht nachvollziehbar und schlüssig, weshalb die Unfallfolgen an der linken Schulter und am linken Unterschenkel die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht erreichten (vgl. Bg- act. 149 S. 7), d.h. bagatellär sein sollten (vgl. dazu vorstehende Erwägung 7.1.2). So diagnostizierte er in seiner Abschlussbeurteilung vom 19. September 2019 an der linken Schulter eine verbliebene Belastungsintoleranz mit geringer Bewegungseinschränkung und am linken Unterschenkel eine verbliebene verminderte Belastbarkeit (vgl. Bg- act. 149 S. 5), wobei insbesondere die Beschwerden an der linken Schulter auch Berücksichtigung im Zumutbarkeitsprofil vom