VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 131 3. Kammer als Versicherungsgericht EinzelrichterinPedretti AktuarinKuster URTEIL vom 26. Februar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Nils Brönnimann, Brönnimann Treuhand AG, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung
5 - 9.In ihrer Duplik vom 22. Januar 2021 (Eingang) hielt die AHV-Ausgleichs- kasse an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Mitgliedstaat der EU, sondern in der Schweiz wohne, weshalb Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV auf ihn nicht anwendbar sei und sich seine Ehefrau und seine Kinder nicht auf eine von ihm abgeleitete Versicherungspflicht in der Schweiz berufen könnten (vgl. BGE 143 V 52). Im Übrigen begründe auch Art. 106a Abs. 1 lit. b KVV keine Versicherungspflicht für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, zumal darin nicht die Versicherungs- pflicht geregelt werde. 10.Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 (Eingang) hielt der Beschwerdeführer triplicando an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. Ergänzend führte er unter anderem aus, dass die AHV-Ausgleichskasse beweisen müsse, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder freiwillig der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung unterstellt hätten. Sich willkürlich auf eine fehlende Wohnsitzbescheinigung zu berufen, um daraus eine freiwillige Unterstel- lung abzuleiten, obwohl der zivil- und steuerrechtliche Wohnsitz der ganzen Familie gesetzlich geregelt und anerkannt werde, gehe über die Verfü- gungsmacht der AHV-Ausgleichskasse hinaus. 11.In ihrer Quadruplik vom 5. Februar 2021 (Eingang) hielt die AHV-Aus- gleichskasse an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Ausserdem wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus den Merkblättern des Bun- desamtes für Sozialversicherungen (BSV) und des Gesundheitsamtes Graubünden aus dem Jahr 2003 nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da sie die damalige, aber nicht die heutige Rechtslage (resp. nicht die Rechtslage des Jahres 2019) erläuterten. Es sei folglich mit Verweis auf BGE 143 V 52 daran festzuhalten, dass Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV vorliegend weder auf den Beschwerdeführer noch auf seine Ehefrau anwendbar sei.
6 - Deshalb könnten sich die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers nicht auf eine auf Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV basierende Versicherungspflicht in der Schweiz berufen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 29. Oktober 2020, worin die Einsprache ge- gen die Verfügung vom 29. Juni 2020, wonach der Beschwerdeführer An- spruch auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2019 von Fr. 148.80 hat, abgewiesen und festgehalten wurde, dass seine Ehefrau und seine Kinder bei der Berechnung seiner Prämienverbilligung für das Jahr 2019 nicht zu berücksichtigen sind. Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Kran- kenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom
7 - (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehen- den Erwägungen 1.2.1 und 1.2.2 – einzutreten. 1.2.1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik sinngemäss den Antrag stellt, es sei der ganzen Familie eine Prämienverbilligung für das Jahr 2019 zuzusprechen, gilt es festzuhalten, dass das Gericht nicht über den Anfech- tungsgegenstand hinausgehen darf (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, eine systematische Analyse der Rechtspre- chung, Bern 2020, Rz. 3086 m.w.H.). Als Anfechtungsgegenstand gilt das Objekt des angefochtenen Einspracheentscheids. Dieses ist abzugrenzen gegenüber Gegenständen, über die im strittigen Entscheid nicht entschie- den wurde (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2020, Art. 61 Rz. 101). 1.2.2. Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2019 bzw. dessen Be- rechnung. Über einen allfälligen Anspruch der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 wurde im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 29. Oktober 2020 nicht entschieden. So hielt der Be- schwerdeführer in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Juni 2020 selber fest, dass nur er einen Anspruch auf Prämienverbilligung habe. Gleichermassen führte er im Rahmen der Replik aus, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder keinen Anspruch begründen würden. Da das Gericht an den Anfechtungsgegenstand gebunden ist, kann auf den sinn- gemässen Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Prämien- verbilligung für die ganze Familie nicht eingetreten werden. 1.3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über-
8 - schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Soweit ersichtlich macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Prämienverbilligung von Fr. 3'153.60 geltend (vgl. SVA-act. 8 S. 4). Damit liegt der Streitwert von vornherein nicht über Fr. 5'000.--. Da darüber hinaus für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers bei der Berechnung seiner Prämienverbilligung für das Jahr 2019 mitzuberücksichtigen sind. 3.1.Gemäss Art. 5 Abs. 1 KPVG haben Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden (lit. a), Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden, die mindestens drei Monate gültig ist, sofern sie der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung unterstehen (lit. b), sowie Personen, die aufgrund des FZA sowie seinem Anhang II der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung unterstellt sind und für die gemäss Zuständigkeits- regelung des Bundes der Kanton Graubünden zuständig ist (lit. c), An- spruch auf Prämienverbilligung. Des Weiteren hält Art. 6 Abs. 1 KPVG fest, dass Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben (Art. 6 Abs. 1 KPVG). Zudem haben Perso- nen, die von Gesetzes wegen verpflichtet sind, für andere Personen die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu bezahlen, zu- sammen mit den unterstützten Personen einen Gesamtanspruch, sofern ihnen im Rahmen der Steuerveranlagung für diese Personen ein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt wird (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KPVG). Schliesslich bestimmt Art. 8b KPVG, dass für die jährliche Berechnung der Prämienverbilligung die bei der Bearbeitung des Anspruchs aktuell verfüg- baren persönlichen und familiären Verhältnisse massgebend sind.
9 - 3.2.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Graubünden und somit Anspruch auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2019 hat. Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob der Be- schwerdeführer einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung hat, d.h. ob seine Ehefrau und seine Kinder bei der Berechnung seiner Prämienver- billigung für das Jahr 2019 mitzuberücksichtigen sind (vgl. Art. 6 KPVG). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau gemeinsam besteuert werden und ihnen im Rahmen der Steuerveran- lagung 2018 für ihre vier Kinder ein Kinderabzug gewährt wurde (vgl. SVA- act. 8 S. 2 f.). Fraglich ist allerdings, ob die Ehefrau und die Kinder des Be- schwerdeführers obligatorisch krankenpflegeversichert sind (vgl. Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KPVG), ob die Voraussetzungen von Art. 6 und Art. 5 KPVG zur Begründung eines Gesamtanspruchs kumulativ erfüllt sein müs- sen und falls ja, ob die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers im Jahr 2019 Wohnsitz im Kanton Graubünden hatten (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a KPVG). Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. c KPVG sind vorliegend von vornherein nicht erfüllt. 4.Nachfolgend gilt es zunächst zu prüfen, ob die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers im Jahr 2019 Wohnsitz im Kanton Graubünden hatten. Ist dies zu bejahen, so kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen von Art. 6 und Art. 5 KPVG zur Begründung eines Gesamtanspruchs kumulativ erfüllt sein müssen. Denn gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) unterstehen insbesondere Per- sonen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 23 bis 26 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG, womit die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers von vornherein obligatorisch krankenpflegeversichert und die Voraussetzungen von Art. 6 und Art. 5 KPVG ohnehin kumulativ erfüllt wären (vgl. Art. 65 KVG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KPVG). Es ist denn auch nicht ersichtlich,
10 - aus welchem anderen Grund (als dem Wohnsitz in der Schweiz) die Ehe- frau und die Kinder des Beschwerdeführers der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen könnten. 4.1.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Er setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Ab- sicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeu- tung, als sie nach aussen erkennbar ist. Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall am Wohnort, d.h. wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, wo man üblicherweise ei- nen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Die nach aussen erkenn- bare Absicht muss auf einen dauernden – d.h. im Sinne von "bis auf Wei- teres" – Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, einen Wohnsitz nicht aus. Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten; so etwa bei Ehegatten, die sich infolge faktischer Trennung nicht mehr regel- mässig sehen. Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmäs- sigen Abständen besucht wird. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E.3 mit zahlreichen Hinweisen). Beweisbelastet für die Umstände, die für einen Wohnsitz an einem bestimmten Ort sprechen, ist die Person, die sich dar- auf beruft (vgl. GUILLOD, in: KREN KOSTKIEWICZ/WOLF/AMSTUTZ/FANKHAUSER [Hrsg.], Kommentar zum ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 23 Rz. 10).
11 - 4.1.2. Nach Angaben des Beschwerdeführers sind seine Ehefrau und seine Kin- der seit dem Jahr 2018 auf Reisen. Während er selber seit dem 1. April 2018 in der Schweiz bzw. in B._____ Wohnsitz hat, waren seine Ehefrau und seine Kinder weder im Jahr 2018 noch in den Jahren 2019 und 2020 in B._____ angemeldet (vgl. SVA-act. 7 S. 1). Stattdessen wurde auf der Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers vermerkt, dass seine Familie ohne festen Wohnsitz (bzw. auf Reisen) sei (vgl. SVA-act. 13 S. 3). Auch der Beschwerdeführer selber hält fest, dass seine Ehefrau und seine Kinder ohne festen Wohnsitz seien (vgl. SVA-act. 16; vgl. auch SVA-act. 12) und ihre Schriften nicht in B._____ deponiert hätten, da sie nie länger als drei Monate am Stück in B._____ (gewesen) seien (vgl. Triplik S. 3). Vor diesem Hintergrund mutet es widersprüchlich an, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig geltend macht, dass seine Ehefrau und seine Kinder regelmäs- sig wiederkehrenden Aufenthalt in B._____ hätten und sich normalerweise bzw. meistens in B._____ aufhielten (vgl. Triplik S. 3; vgl. auch Replik S. 2). Zwar waren die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers im Jahr 2019 während vier Monaten (Januar, Juli, August und Dezember) in der Schweiz (vgl. SVA-act. 20 S. 1). Die meiste Zeit des Jahres hielten sie sich allerdings in Deutschland (Februar, März und September) und Italien (April, Mai, Juni, Oktober und November) auf (vgl. SVA-act. 20 S. 1). Zudem ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sie sich während den Monaten Januar, Juli, August und Dezember nicht nur im Kanton Graubünden aufgehalten haben, sondern in der Schweiz umhergereist sind (vgl. SVA-act. 20 S. 1). Es sind somit keine äusseren Umstände erkennbar, die darauf hindeuten würden, dass sich die Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2019 mit der Absicht des dauernden Verbleibens im Kanton Graubünden aufgehalten hätte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau rechtlich nicht getrennt sind, lässt den Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht zum Lebensmittelpunkt der Familie werden; denn der Wohnsitz be-
12 - stimmt sich gesondert für jeden Ehegatten, wenn sich die Ehegatten infolge faktischer Trennung nicht mehr regelmässig sehen (vgl. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E.3 m.w.H.). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass seine Ehefrau und er gemeinsam besteuert werden (vgl. SVA-act. 8 S. 2 f.), angesichts der gesamten Gegebenheiten nichts zu Gunsten eines Wohnsitzes im Kanton Graubünden ableiten. 4.2.1. Entsprechend dem Prinzip der Notwendigkeit eines Wohnsitzes hält Art. 24 Abs. 1 ZGB nun allerdings fest, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt. Dieser fiktive Wohnsitz ist zeitlich nicht limitiert, gilt aber nur zugunsten eines bis- herigen Wohnsitzes in der Schweiz (Art. 24 Abs. 2 ZGB e contrario; vgl. GUILLOD, a.a.O., Art. 24 Rz. 1). Weiter hält Art. 24 Abs. 2 ZGB fest, dass der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt, sofern ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar ist oder ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgege- ben und in der Schweiz kein neuer begründet wurde. 4.2.2. Der Beschwerdeführer und seine Familie hatten ihren Wohnsitz bis Ende 2014 im Kanton Graubünden, bevor sie im Jahr 2015 in den Kanton C._____ umgezogen sind (vgl. Replik S. 3; vgl. auch Auskunft der Einwoh- nerdienste der Gemeinde B._____ [SVA-act. 14 S. 1]). Nach Angaben des Beschwerdeführers sind seine Ehefrau und seine Kinder im Jahr 2018 auf Reisen gegangen. Er selber habe im Jahr 2018 kurz in Frankreich gewohnt, aber weiterhin in der Schweiz als Angestellter gearbeitet. Schliesslich habe er eine Einzelfirma in B._____ gegründet und seinen Wohnsitz per 1. April 2018 nach B._____ verlegt (vgl. Replik S. 3; vgl. auch Auskunft der Ein- wohnerdienste der Gemeinde B._____ [SVA-act. 14 S. 1] und Wohnsitz- bestätigung [vgl. SVA-act. 13 S. 3, Zuzugsdatum / Ort: 1. April 2018 / Frankreich]).
13 - Nach dem Gesagten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass im Jahr 2019 weder der Beschwerdeführer noch seine Familie Wohnsitz im Ausland hatten. Vor dem Hintergrund von Art. 24 ZGB stellt sich nun allerdings die Frage, wo die Familie des Beschwerdeführers ihren letzten Wohnsitz hatte, ob sich dieser in der Schweiz (Kanton C.) oder im Ausland befand. Zwar gab der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2018 an, sei- nen Wohnsitz am 1. Januar 2018 im Ausland gehabt zu haben (vgl. SVA- act. 1 S. 1). Fraglich ist allerdings, ob dies auch für seine Ehefrau und seine Kinder gilt, zumal die AHV-Ausgleichskasse keine vertieften Abklärungen betreffend den letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Familie vorgenommen hat. Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie im Jahr 2018 auf Reisen gegangen sei; gleichzeitig hielt er allerdings fest, dass sie bereits im Jahr 2017 im Ausland gewesen seien und es keine Steuerveranlagung 2017 gebe (vgl. SVA-act. 13 S. 1). Demgegenüber spräche der Umstand, dass seine Ehefrau und seine Kinder gemäss den im Recht liegenden Versicherungspolicen der D. obligatorisch nach Krankenpflegeversicherungsgesetz – und nicht freiwillig nach Versiche- rungsvertragsgesetz – versichert sind (vgl. SVA-act. 1 S. 6 ff. und SVA- act. 3 S. 4 ff.), für die Annahme einer fiktiven Wohnsitzperpetuation im Kan- ton C.. 4.2.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegende Streitsache zu weite- ren Abklärungen betreffend den letzten Wohnsitz der Familie des Be- schwerdeführers an die AHV-Ausgleichskasse zurückzuweisen ist. Dabei gilt es der Vollständigkeit halber folgendes festzuhalten: Nach Angaben der AHV-Ausgleichskasse in ihrem Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 hätte der Beschwerdeführer selbst dann einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, wenn – nach den vorzunehmenden weiteren Ab- klärungen – für das Jahr 2019 von einem fiktiven Wohnsitz im Kanton C. ausgegangen werden sollte (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB). Gelangt die
14 - AHV-Ausgleichskasse allerdings zum Schluss, dass sich der letzte Wohn- sitz der Familie des Beschwerdeführers im Ausland befand, womit im Jahr 2019 der Aufenthaltsort als Wohnsitz gälte (vgl. Art. 24 Abs. 2 ZGB), so wird sie sich unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Voraussetzungen von Art. 6 und Art. 5 KPVG zur Begründung eines Gesamtanspruchs kumulativ erfüllt sein müssen. 5.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Sie ist gut- zuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen an die AHV-Ausgleichskasse zurückzu- weisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich denn auch, auf die beschwerdeführerische Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 4 sinngemäss) näher einzugehen. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in So- zialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung – kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden (vgl. Art. 83 ATSG). 6.2.Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.8.1). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend recht- fertigt es sich, die Parteientschädigung – infolge Fehlens einer Honorarnote und in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Vertreter des Beschwer- deführers nicht um einen Rechtsanwalt/Juristen handelt – ermessensweise auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und allfälliger MWST) festzule-
15 - gen. In diesem Umfang hat die AHV-Ausgleichskasse den Beschwerdefüh- rer aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und allfälliger MWST) aussergerichtlich zu ent- schädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]