Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2020 123
Entscheidungsdatum
11.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

èè VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 123 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterinvon Salis Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 11. Oktober 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1961, war zuletzt als Hebamme tätig. Am 2. Juli 2020 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Um- fang von 40 % ab dem 1. September 2020 an. 2.Davor war A. für die Spitex B._____ in C._____ tätig gewesen. Die- ses Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. Mai 2020 per 30. Juni 2020 auf. Vom 29. Juni 2020 bis zum 10. August 2020 war A._____ zu 100 % arbeitsunfähig. 3.Am 8. September 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) zur schriftlichen Stellung- nahme aufgefordert, da sie vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur gerade eine persönliche Arbeitsbemühung vorgenommen habe. 4.In der Stellungnahme vom 13. September 2020 verwies A._____ auf die bereits erwähnte Arbeitsunfähigkeit. Weiter verwies sie auf die in der Auf- forderung zur Stellungnahme ebenfalls bereits erwähnte Bewerbung beim Kantonsspital E.. Schliesslich hielt sie ausführlich fest, inwiefern sie sich intensiv darum bemüht habe, weiter für die Spitex B. tätig sein zu können. 5.Mit Verfügung vom 22. September 2020 stellte das KIGA den Anspruch von A.__ auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von acht Tagen ein. Das KIGA führte dazu begründend aus, dass A._____ im relevanten Zeitraum vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit nur gerade eine persönliche Ar- beitsbemühung vorgewiesen habe. Bei der Festlegung der Anzahl Ein- stelltage sei berücksichtigt worden, dass A._____ in der Zeit vom 26. Sep- tember 2020 (recte: 29. Juni 2020) bis 10. August 2020 zu 100 % arbeits- unfähig gewesen sei.

  • 3 - 6.Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Schreiben vom 24. September 2020 Einsprache beim KIGA. Begründend führte sie sinngemäss aus, dass ihre sehr grossen Bemühungen, an ihre ursprüngliche Stelle zurück- kehren zu dürfen, zu akzeptieren seien, und dass es in ihrem Stammgebiet als Hebamme sehr wenige Stellen gebe und sie dennoch pro Monat 10 Bewerbungen in einem Gebiet absetzen müsse, in dem sie durch den Rechtsdienst des Gesundheitsamts nicht akzeptiert werde. 7.Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 lehnte das KIGA die Ein- sprache ab. 8.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) am 30. Oktober 2020 (Posteingang beim KIGA am

  1. November 2020; Weiterleitung zuständigkeitshalber an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden am 10. November 2020) Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der acht Einstelltage in der Anspruchsberechtigung. Begründend brachte die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen vor, dass die Kündigung ausgesprochen worden sei, weil für das Gesundheitsamt des Kantons F.________ der Kompe- tenznachweis für eine weitere Tätigkeit bei der Spitex B._____ für sie als Hebamme nicht gegeben sei, so dass der Spitex B._____ nichts anderes übriggeblieben sei, als ihr zu kündigen. Da ihr in Aussicht gestellt worden sei, dass eine Wiedereinstellung jederzeit erfolgen würde, falls der Kom- petenznachweis akzeptiert würde, und ihr die Stelle sehr gefallen habe, habe sie alle Hebel in Bewegung gesetzt, den Kompetenznachweis erbrin- gen zu können. Nach aufwändigem Schrift- und Telefonverkehr habe die- ses Unterfangen Ende September 2020 aufgegeben werden müssen. 9.Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 hielt das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) an seinem Einspracheentscheid vom 13. Okto- ber 2020 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Begründend führte er sinngemäss aus, dass, selbst wenn die von der Beschwerdefüh-
  • 4 - rerin geschilderten Bemühungen, am bisherigen Arbeitsplatz verbleiben zu können, berücksichtigt würden, sich das Ergebnis nicht ändern würde. Danach hätte sie in der Zeit von Juni bis und mit August 2020 lediglich zwei Arbeitsbemühungen getätigt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheent- scheid des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2020, womit er die Ein- sprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. September 2020 abwies und die Einstellung der Anspruchsberechtigung der Be- schwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von acht Tagen bestätigte. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die ob- ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versiche- rungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantona- len Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zustän- dig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegeg- ner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sach- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden er-

  • 5 - gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2.Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Be- schwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzu- treten. 2.Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der ver- sicherte Verdienst der Beschwerdeführerin von CHF 2'708.-- aufgrund des aus dem Hauptverdienst erzielten Einkommens bei der Spitex B._____ (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1-5; Art. 23 AVIG). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschä- digt. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 99.80 (ermittelt aus: CHF 2'708.-- x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 798.40 (8 Tage x CHF 99.80). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Ein- zelrichterin gegeben. 3.Im Folgenden streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner im an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 zu Recht die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von acht Tagen abgewiesen hat.

  • 6 - 4.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Satz 3 sowie Art. 26 AVIV). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge- wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E.2.1.2 m.w.H.; Urteil des Bundes- gerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.2). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeit- punkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellen- bewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E.2.1.2; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] B314). Wenn sich die versicherte Per- son persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustel- len. Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht gel- tenden Schadensminderungspflicht. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst.

  • 7 - Diese Eigeninitiative der versicherten Person hat sich, wenn nötig (z.B. bei geringem Stellenangebot im eigenen, angestammten Berufsbereich), auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken (GER- HARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], Rz. 12 f. zu Art. 17; BGE 139 V 524 E.2.1.3). 4.2.Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnitt- lich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E.3.3; KUPFER BUCHER, in: Stauf- fer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

  1. Aufl., Zürich 2019, S. 132). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Be- werbungen nicht möglich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genann- ten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, die Schul- und Be- rufsausbildung, die Berufserfahrung der versicherten Person, allfällige Sprachschwierigkeiten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1 und C 258/06 vom 6. Februar 2007 E.2.2; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 845). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es sind die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen (AVIG- Praxis ALE B316).
  • 8 - 4.3.Mit dem schriftlichen Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der An- strengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (vgl. BGE 120 V 74 E.3c). Die nachgewiesenen Arbeits- bemühungen müssen überprüfbar sein (AVIG-Praxis ALE B321). Je nach Umständen des Einzelfalls können Arbeitsbemühungen, die auf dem Nachweisblatt mit Aufdruck des Stempels der kontaktierten Firma nachge- wiesen werden, grundsätzlich genügen. Sämtliche Bewerbungen sollten aber dokumentiert sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 16 48 vom 17. Mai 2016 E.3). 4.4.Vorliegend ist unbestritten, dass die Kündigung durch die Spitex B._____ am 29. Mai 2020 ausgesprochen wurde. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Beschwerdeführerin die Pflicht, eine neue Stelle zu suchen, da sie seit der Kündigung Kenntnis davon hatte, objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht zu sein. Die Beschwerdeführerin hat für den dreimonatigen Zeitraum von Juni bis und mit August 2020 auf den dafür vorgesehenen Formularen aus- gewiesenermassen eine Arbeitsbemühung beim Kantonsspital E.________ als Pflegefachfrau/Hebamme angegeben (Bg-act. 12). Sie führt aus, dass auch ihre Bemühungen zu würdigen seien, welche sie un- ternommen habe, um am bisherigen Arbeitsplatz verbleiben zu können. So sei ihr einzig gekündigt worden, weil ihr als Hebamme gemäss dem kantonalen Gesundheitsamt der entsprechende Kompetenznachweis fehle, um in der Spitex arbeiten zu dürfen. Es sei ihr von der damaligen Arbeitgeberin in Aussicht gestellt worden, dass eine Wiedereinstellung je- derzeit erfolgen würde, falls das Gesundheitsamt den Kompetenznach- weis bei ihrer Ausbildung als Hebamme akzeptieren würde. Die Beschwer- deführerin habe sich deshalb darum bemüht, den Kompetenznachweis zu erbringen, dazu gebe es unzähligen Schriftverkehr und Telefongespräche. Sie habe diesem Unterfangen Ende September 2020 ein Ende gesetzt, da es nicht gelang, dafür eindeutige Papiere zu beschaffen.

  • 9 - 4.5.Der Beschwerdegegner bringt vor, dass solche Bemühungen nach ausge- sprochener Kündigung in der Regel aussichtslos seien, weshalb die Bemühungen der Beschwerdeführerin auch nicht gewertet werden könn- ten. Und selbst wenn diese Bemühungen noch gewertet werden könnten, würden sie bestenfalls als eine Arbeitsbemühung gewertet, woraus sich kein wesentlich besseres Gesamtbild ergäbe mit ein, allenfalls zwei Ar- beitsbemühungen. 4.6.Die Telefonate zur Erlangung des fehlenden Kompetenznachweises sind nach eigener Angabe der Beschwerdeführerin nicht nachweisbar (Bg-act. 11) und damit auch nicht dokumentiert bzw. überprüfbar. Auch der angebliche Schriftverkehr mit dem Gesundheitsamt des Kantons F.________ (vgl. Bg-act. 9) ist nicht belegt. Selbst wenn dieser aber tatsächlich erfolgt sein sollte im Bestreben der Beschwerdeführerin, an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, so wäre dieses Unterfangen allenfalls als eine Arbeitsbemühung zu werten. Die Beschwerdeführerin hätte hiernach zwei Arbeitsbemühungen im Kontrollzeitraum Juni bis und mit August 2020 vorgenommen. Dies reicht in quantitativer Hinsicht mit Blick auf die durchschnittlich pro Monat geforderten zehn bis zwölf Stel- lenbewerbungen nicht aus (vgl. vorne Erwägung 4.2.). Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 29. Juni bis am

  1. August 2020 aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig war (Bg-act. 7). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. D._____, Assistenzarzt im Departement Chirurgie am Kantonsspital Graubünden, Abteilung für Handchirurgie, vom 29. Juni 2020 attestiert der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100%. Während krank- heits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ist auf den Nachweis von Ar- beitsbemühungen zu verzichten (AVIG-Praxis ALE B320). Anderweitige objektive wie subjektive Umstände, die die Stellensuche erschwert hätten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind nicht erkennbar. Auch wenn die Beschwerdeführerin zwischen 29. Juni und 10. August
  • 10 - 2020 keine Arbeitsbemühungen nachweisen musste, ist das für das vor- liegende Ergebnis nicht wesentlich: Die Beschwerdeführerin war nach der Kündigung am 29. Mai 2020 bis am 28. Juni 2020 und dann wiederum ab dem 11. August 2020 zur Arbeitssuche als Hebamme bzw. auch ausser- halb dieses Berufes verpflichtet, so dass sie sich mit den ein, allenfalls zwei Arbeitsbemühungen bis Ende August 2020 in quantitativer Hinsicht nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat. 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass in Würdigung aller Umstände die Be- schwerdeführerin sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 6.1.Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von acht Tagen angemessen ist. 6.2.Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Der in den Ver- waltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene Einstellraster sieht für fehlende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kün- digungsfrist vier bis sechs Einstelltage, bei erstmals ungenügenden Ar- beitsbemühungen während einer Kontrolle eine Anzahl von drei bis vier Einstelltagen und bei zweitmals ungenügenden Arbeitsbemühungen fünf bis neun Einstelltage vor. Die im Raster vorgesehenen Faktoren können kombiniert werden (zum Ganzen Einstellraster KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, D78 f.). Das Verhalten der versicherten Person ist unter Berücksich- tigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. dazu BGE 130 V 125 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 und 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E.5.4 m.w.H.). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein

  • 11 - grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Er- messen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegen- der erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.1). 6.3.Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von acht Ta- gen erkannt. Die Einstellung liegt damit im mittleren Rahmen des leichten Verschuldens. Mit der gewählten Einstelldauer hat der Beschwerdegegner den Ermessensspielraum des Einstellrasters des SECO nicht überschrit- ten. So hätte sich die Beschwerdeführerin bereits während der Kündi- gungsfrist im Juni 2020 als auch ab 11. August 2020 um Stellen zu bemühen gehabt, um ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin indes in besagtem Zeitraum selbst unter Berücksichtigung ihrer vorgebrachten Bemühungen, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, eine, allenfalls zwei Arbeitsbemühungen vor- zuweisen. Die Arbeitsbemühungen sind in quantitativer Hinsicht klar un- genügend. Das Gericht kann deshalb in der Dauer von acht Einstelltagen keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners er- kennen. Der Beschwerdegegner hat die Tatsache, dass die Beschwerde- führerin in der Zeit vom 29. Juni 2020 bis zum 10. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig war, bereits sanktionsmindernd berücksichtigt (Bg-act. 10). 7.Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

  1. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leicht-
  • 12 - sinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise er- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihr demnach keine Kosten auf- zuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG
  • Art. 82a ATSG

AVIG

  • Art. 17 AVIG
  • Art. 22 AVIG
  • Art. 23 AVIG
  • Art. 30 AVIG
  • Art. 85 AVIG
  • Art. 100 AVIG

AVIV

  • Art. 20 AVIV
  • Art. 26 AVIV
  • Art. 40a AVIV
  • Art. 45 AVIV

VRG

  • Art. 43 VRG

Gerichtsentscheide

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