Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2020 12
Entscheidungsdatum
19.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 12 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInnenMeisser und Pedretti Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL vom 19. Januar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1971, war zuletzt als Primarlehrerin in der Institution B. in C._____ tätig. Am 31. März 2019 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2019. Zudem verlegte sie ihren Wohnsitz von D._____ per Ende Juni 2019 nach E.. In der Folge meldete sie sich per 30. September 2019 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 70 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Verfügung vom 6. November 2019 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend: KIGA) den Anspruch von A. auf Arbeitslosenentschädigung für 39 Tage zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2019 ein. 3.Hiergegen erhob A._____ am 2. Dezember 2019 Einsprache. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie mit ihrem Partner im Kanton Graubünden zusammenleben wollte und der Arbeitsweg zwischen E._____ und F._____ nicht zu bewältigen war, so dass sie die Stelle in F._____ kündigen musste. 4.Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 wies das KIGA die Einsprache vom 2. Dezember 2019 ab und bestätigte die Einstellungsverfügung vom 6. November 2019 über 39 Einstellungstage. 5.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Januar 2020 (Poststempel: 27. Januar 2020) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. Dezember 2019 und die Reduktion der Einstelltage. 6.In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 stellte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) den Antrag auf Beschwerdeabweisung unter gesetzlicher Kostenfolge.

  • 3 - 7.Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2019, worin dieser die verfügte Einstellung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 39 Tagen bestätigte. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz per Ende Juni 2019 von D._____ nach E._____ verlegte. Der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 kann somit beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; vgl. auch Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG).

  • 4 - 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für 39 Tage. Der Streitwert beläuft sich somit auf CHF 5'403.45 (= 39 x CHF 138.55; vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1; Beschwerdeantwort S. 2). Nachdem sich der Streitwert auf über CHF 5'000.00 beläuft und für die vorliegende Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Verwaltungsgericht in ordentlicher Dreierbesetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG). 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Institution B._____ in C._____ für die Dauer von 39 Tagen in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. 3.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die Versicherte alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1 und 6.2.2).

  • 5 - 3.2.So ist die Versicherte gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.3.Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 115/01 vom

  1. Mai 2002 E.1b m.w.H.). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2 und BGE 125 V 193 E.2). 4.Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis als Primarlehrerin in der Institution B._____ in C._____ von sich aus aufgelöst hat. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV gilt es folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt der Kündigung eine andere Stelle zugesichert war.
  • 6 - 4.1.In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie bewusst erst vor Ort in Graubünden eine Stelle suchen wollte. Sie habe sich auch nicht sofort bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und sich etwas Zeit gelassen (Verschnaufpause). 4.2.Eine Stelle gilt erst als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (AVIG-Praxis ALE D23). Dies war vorliegend im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin am 31. März 2019 auf den 30. Juni 2019 nicht der Fall. Es ist somit aktenmässig erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeitsstelle aufgab, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war. 5.Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle in der Institution B._____ nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 5.1.Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (AVIG-Praxis ALE D26). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet. 5.2.Die Beschwerdeführerin bringt als Unzumutbarkeitsgrund den langen Arbeitsweg von E._____ nach F._____ im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG vor. 5.3.Demgegenüber hält der Beschwerdegegner fest, dass keine Gründe nach Art. 16 AVIG zu erkennen seien, welche die Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses belegen würden. Eine Arbeit sei unter anderem

  • 7 - unzumutbar, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für Hin- und den Rückweg notwendig mache und bei welcher für die Versicherte am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden sei oder sie bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ihre Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen könne (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Der Beschwerdeführerin hätte eine angemessene Unterkunft in C._____ zur Verfügung gestanden, hat die Beschwerdeführerin dort ja zuvor gewohnt. Hinsichtlich Betreuungspflicht habe die Beschwerdeführerin nichts geltend gemacht. 5.4.Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, wonach ihr das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Die Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 16 AVIG ist bei einer freiwilligen Stellenaufgabe strenger, als dies bei der Bewertung der Annahme einer Arbeit der Fall ist (GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern und Stuttgart 1987, Rz. 13 zu Art. 30 AVIG). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (FAESI, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309 m.w.H.; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). Vorliegendenfalls ging der Eintritt der Arbeitslosigkeit somit auf ein nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbares Verhalten der Beschwerdeführerin zurück, obschon ihr ein weiterer Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle – zumindest bis zum Finden einer neuen Anstellung – zumutbar gewesen wäre. Dies insbesondere aufgrund der vom Gesetz statuierten Schadensminderungspflicht der Versicherten gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG.

  • 8 - 6.Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zu Recht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 39 Tagen angemessen ist. 6.1.Die Einstellungsdauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens, welches sich die Versicherte vorwerfen lassen muss (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Die Einstellung dauert ein bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstellungsdauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung einer Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde, also eine Über- oder Unterschreitung bzw. ein Missbrauch des Ermessens vorliegt. Das kantonale Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Gemäss Rechtsprechung ist im Bereich des schweren Verschuldens als Ausgangsposition für die Verschuldensbeurteilung im Einzelfall in der Regel ein Mittelwert in der Skala von 31 bis 60 Tagen zu wählen (KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 238 f.). Für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist einzig der Grad des Verschuldens massgebend. Unberücksichtigt bleibt dabei die Dauer der

  • 9 - Arbeitslosigkeit, da ansonsten Personen, die weniger lange arbeitslos sind, bessergestellt würden, was u.a. vom Zufall abhängen kann (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 237). Ein milderer Massstab kann bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle Beachtung finden, da der Verschuldensbeurteilung dabei ein grösseres Gewicht zukommt. Bei der Verschuldensbeurteilung und somit bei der Festlegung der Einstellungsdauer ist eine Übernahme eines Teils des Schadens durch Zuwarten mit der Anmeldung zum Bezug von Taggeld nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne einer Verminderung des Verschuldens zu berücksichtigen. Dieses Zuwarten nach der Kündigung und bei vorschriftgemässer Stellensuche ist allerdings nur dann als verschuldensmindernd zu werten, wenn die Person ohne dieses Zuwarten bereits zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung berechtigt gewesen wäre. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (vgl. auch AVIG-Praxis ALE D61). Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt. Dabei kann der im konkreten Einzelfall liegende Grund die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. befristete Stelle), beschlagen (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 240 m.w.H; BGE 130 V 125 E.3.5). Das Gericht darf nicht von der Einstellung im Bereich des schweren Verschuldens abweichen, wenn feststeht, dass eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (KUPFER BUCHER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 243).

  • 10 - 6.2.Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Einstellung mit 39 Tagen im unteren Bereich des schweren Verschuldens angesiedelt. Dies scheint insofern als angemessen, als die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare bisherige Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgab und sich anschliessend während einiger Monate nicht auf Stellensuche begab, ohne dass in subjektiver oder objektiver Hinsicht ein entschuldbarer Grund vorlag. Eine Verschuldensminderung fällt somit ausser Betracht (AVIG-Praxis ALE D61 f.). 7.Im Ergebnis erweist sich der Einspracheentscheid somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand; siehe Art. 83 ATSG [Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019]) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen  ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung  kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG
  • Art. 83 ATSG

AVIG

  • Art. 1 AVIG
  • Art. 16 AVIG
  • Art. 17 AVIG
  • Art. 30 AVIG

AVIV

  • Art. 44 AVIV
  • Art. 45 AVIV

VRG

  • Art. 43 VRG

Gerichtsentscheide

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