Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2020 101
Entscheidungsdatum
26.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 101 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser, Pedretti Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 26. Januar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Kurzarbeit

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ ist eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft (AG), welche eine internationale Sekundar- und Mittelschule mit regionalem und kantonalem Leistungsauftrag sowie ein Internat für Mädchen und Knaben betreibt. 2.Am 1. April 2020 reichte die A._____ AG eine Voranmeldung für Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb für die Zeit ab dem 1. April 2020 bis zum 17. Mai 2020 ein. Als Begründung wurde Betriebsschliessung oder -einschränkung wegen behördlichen Massnahmen infolge Pandemie Covid-19 angegeben und präzisierend festgehalten: „Präsenzunterricht ab 16. März 2020 einge- stellt; Internatsschülerinnen und –schüler mehrheitlich zu Hause; Einstel- lung von Sporttraining und Schliessung von Sportstätten.“ Der voraussicht- liche prozentuale Arbeitsausfall pro Monat/Abrechnungsperiode wurde mit 30.6 % angegeben. 3.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) erhob ge- gen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung mit Verfügung vom
  1. April 2020 Einspruch, da sie die A._____ AG als öffentlich-rechtliches Unternehmen qualifizierte. 4.Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG mit Eingabe vom 23. April 2020 Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei eine privatrechtlich organisierte AG. Für ihren regionalen und kantonalen Leistungsauftrag erhalte sie öffentlich-rechtliche Beiträge von Kanton und Gemeinden, welche etwa ein Drittel des Gesamtertrages ausmachen wür- den. Der übrige Ertrag werde durch ein vielfältiges Ausbildungs- und Be- treuungsangebot erwirtschaftet. Sie werde daher nicht überwiegend durch öffentlich-rechtliche Beiträge finanziert und das gesamte Betriebs- bzw. Geschäftsrisiko werde durch sie getragen. Es bestehe daher die Gefahr,
  • 3 - dass es aufgrund der Ausnahmesituation und ohne Kurzarbeitsentschädi- gung zu Entlassungen oder einer Betriebsschliessung komme. 5.Mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 hiess das KIGA die Einsprache teilweise gut und stellte fest, dass gegen die Ausrichtung von Kurzarbeits- entschädigung an die A._____ AG kein Einspruch erhoben werde und ab dem 1. April 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden könne, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Von der Kurzarbeitsent- schädigung nahm das KIGA das Lehrpersonal jedoch aus. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. September 2020 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, der Entscheid des KIGA vom 23. Juli 2020 sei insoweit aufzuheben und abzuändern, als damit das Lehrpersonal der Beschwerdeführerin vom Bezug von Kurzar- beitsentschädigung ausgenommen worden sei und die zuständige Arbeits- losenkasse sei anzuweisen, für sämtliche ArbeitnehmerInnen der Be- schwerdeführerin, insbesondere auch das Lehrpersonal, Kurzarbeitsent- schädigung auszurichten. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aufgrund der behördlichen Schliessung sämtlicher Schulen in der Schweiz habe auch sie den Präsenzunterricht ab dem
  1. März 2020 einstellen müssen, weshalb die Internatsschülerinnen und - schüler mehrheitlich zu Hause geblieben seien. Zudem habe sie aufgrund der Anordnung des Bundesrates das Sporttraining einstellen und die Sportstätten schliessen müssen. Eine Leistungserbringung durch die Be- schwerdeführerin bzw. durch ihre ArbeitnehmerInnen sei seit dem 16. März 2020 und bis heute nicht mehr im gesamten Umfang möglich. Deshalb habe die Beschwerdeführerin vorübergehend eine Reduktion der vertragli- chen Arbeitszeiten anordnen und Kurzarbeitsentschädigung beantragen müssen. Für das Lehrpersonal bestehe das gleiche, unmittelbare Entlas- sungsrisiko wie für die übrigen ArbeitnehmerInnen, so dass auch diesem Kurzarbeitsentschädigung zustehe. Der kantonale Leistungsauftrag und
  • 4 - die kantonalen und kommunalen Beiträge stünden dem nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin trage selbst ein erhebliches Eigenrisiko bzw. Ge- schäftsrisiko (Konkurs oder Geschäftsaufgabe). Die Kurzarbeitsentschädi- gung diene auch bei der Beschwerdeführerin der Vermeidung von kurzfris- tigen Entlassungen. Diesbezüglich argumentiere das KIGA widersprüch- lich, wenn es das Lehrpersonal von der Kurzarbeitsentschädigung aus- nehme, denn das Lehrpersonal sei aufgrund der kantonalen Grundpau- schale gemäss Art. 24 ff. Mittelschulgesetz (MSG) nicht vor Entlassungen geschützt. Die Grundpauschale sei offensichtlich nicht an die Bedingung geknüpft, sie ausschliesslich zur Entlöhnung des Lehrpersonals zu verwen- den. Im Gegenteil, sie bestehe aus einer Betriebs- und einer Investitions- pauschale. 7.In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2020 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, das Lehrpersonal der Beschwerdeführerin sei von der Kurzarbeitsentschä- digung ausgenommen worden, weil es nicht von einem unmittelbaren und konkreten Arbeitsplatzrisiko bedroht sei. Dies, weil die Beschwerdeführerin einen guten Teil ihrer Einkünfte von der öffentlichen Hand erhalte. So ent- richte der Kanton gemäss Art. 24 ff. MSG pro Bündner SchülerIn eine Grundpauschale, welche sich aus der Betriebs- und der Investitionspau- schale zusammensetze. Weitere Pauschalen seien denkbar. Eine Erstat- tungspflicht, für den Fall, dass der Unterricht während eines Schuljahres unterbrochen werden müsse, bestehe nicht. 8.In ihrer Replik vom 30. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest und widersprach der Annahme des Be- schwerdegegners, wonach mit der Grundpauschale das gesamte Lehrper- sonal finanziert werde. Sie führte diesbezüglich aus, die Grundpauschale werde nur für Bündner MittelschülerInnen ausgerichtet, was die Kosten für das Lehrpersonal unter Hinweis auf den Gesellschaftszweck der Be-

  • 5 - schwerdeführerin als internationale Sekundar- und Mittelschule nicht de- cke. Für Bündner SekundarschülerInnen bestünden bilaterale Vereinba- rungen mit den Gemeinden und diese Zahlungen seien mit der Grundpau- schale nicht vergleichbar. Von den insgesamt 73 SchülerInnen erhalte die Beschwerdeführerin eine Grundpauschale für lediglich 44 SchülerInnen. Die Annahme des Beschwerdegegners, wonach die Grundpauschale die Arbeitsstellen des Lehrpersonals garantiere, gehe daher offensichtlich fehl. Das Lehrpersonal unterstehe wie bei jeder anderen privaten Schule einem vergleichbaren unmittelbaren Kündigungsrisiko und damit bestehe ein An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 9.Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2020 (Beilage der Beschwerdefüh- rerin [Bf-act.] 1). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversiche- rung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Ent-

  • 6 - scheide einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Entscheid wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, so dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimation ist zu bejahen und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG) ist einzutreten. 2.Vorliegend stellte der Beschwerdegegner in seinem Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 (Bf-act. 1) fest, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren ArbeitnehmerInnen die Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung einer Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 ff. AVIG im Grundsatz erfüllen. Davon nahm der Beschwerdegegner allerdings das Lehrpersonal der Be- schwerdeführerin aus. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob dem Lehrper- sonal der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zusteht. 3.1Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem an- rechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unver- meidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ebenso anrechenbar sind Arbeits- ausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit- geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, wenn der Arbeitge- ber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermei-

  • 7 - den oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV). 3.2Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeits- platz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voran- meldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Ar- beitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E.2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Er- haltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsäch- lichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestan- den haben (BGE 121 V 371 E.2a). 3.3Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätz- lich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG). Die Rechtspre- chung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normaler- weise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil des Bundesgerichts C 279/05 vom 2. November 2006 E.1). Eine Pandemie kann aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umstän- den jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeits- ausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistun-

  • 8 - gen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Durch die Behörden ergriffene Massnah- men im Zusammenhang mit der Pandemie sind ebenfalls als ausserge- wöhnliche Umstände zu betrachten, so dass Arbeitsausfälle aufgrund sol- cher Massnahmen unter die Sonderregelung nach Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV fallen (Weisung des SECO vom 1. Juni 2020, Weisung 2020/08 4 ff.). 4.1Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits dem Versicherten einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurz- arbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlas- sung, zu verhindern. Der Verhütungsgedanke ist dabei sowohl von sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen getragen als auch davon, die finanzielle Belastung der Arbeitslosenversicherung, wie sie ihr durch Ganzarbeitslose entsteht, möglichst gering zu halten. Anderseits dient die Kurzarbeitsent- schädigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Interesse sowohl der Ar- beitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E.3a). Diese präventive Zwecksetzung der Kurzarbeitsentschädigung beherrscht auch massgebend die Auslegung wesentlicher Tatbestände dieses Leistungsbereichs (vgl. AVIG-Praxis KAE, A2). 4.2Das (unmittelbare) Arbeitsplatzrisiko besteht grundsätzlich nur bei Unter- nehmen, welche die Erbringung ihrer Dienstleistungen ausschliesslich mit den damit erzielten Einkünften oder Geldern von Privaten finanzieren. Er- bringer von öffentlichen Leistungen tragen im Gegensatz zu privaten Un- ternehmern in der Regel kein Betriebs- bzw. Konkursrisiko, weil sie die ih- nen von Gesetz übertragenen Aufgaben unabhängig von der wirtschaftli- chen Lage wahrzunehmen haben (Leistungsaufträge). Allfällige finanziel- len Engpässe, Mehraufwendungen oder gar Verluste aus deren Betriebs- tätigkeit werden aus öffentlichen Mitteln gedeckt. In diesen Fällen droht da-

  • 9 - her prinzipiell kein unmittelbarer Arbeitsplatzverlust, womit die Anspruchs- voraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung in der Regel nicht gegeben sind. Diese Überlegungen gelten sowohl für öffentlich-rechtliche Arbeitge- ber an sich wie auch für privatisierte Bereiche, die im Auftrag einer Ge- meinde gestützt auf eine Vereinbarung Dienstleistungen erbringen. Die Ge- währung von Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeitenden von Erbrin- gern einer öffentlichen Leistung ist nur dann zulässig, wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einem unmittelbaren und konkreten Kündigungsrisiko ausgesetzt sind. Dies kann auch nur einen Teilbereich eines Leistungser- bringers betreffen. Ein unmittelbares, konkretes Arbeitsplatzabbaurisiko besteht, sofern im Falle eines Nachfragerückgangs resp. einer angeordne- ten Angebotsreduktion seitens des Auftraggebers keine Garantie/Zusiche- rung für die vollständige Deckung der Betriebskosten besteht und die be- troffenen Betriebe zwecks Senkung der Betriebskosten die Möglichkeit ha- ben, Arbeitnehmende unmittelbar zu entlassen. Diese beiden Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Weisung des SECO vom 1. Juni 2020, Weisung 2020/08 S. 6 ff.; AVIG-Praxis KAE, D36 und D37). 5.1Die Beschwerdeführerin ist eine privatrechtlich organisierte Aktiengesell- schaft, welche eine internationale Sekundar- und Mittelschule mit regiona- lem und kantonalem Leistungsauftrag sowie ein Internat für Mädchen und Knaben betreibt (Beilage 1 zu Beilagen des Beschwerdegegners [Bg- act.] 7). Sie weist damit eine privatrechtliche Rechtsstruktur auf. Sodann ist erstellt, dass sie nur teilweise einen öffentlich-rechtlichen Leistungsauftrag erfüllt bzw. nur teilweise durch öffentlich-rechtliche Beiträge finanziert wird, da die Beschwerdeführerin lediglich einen Teil ihrer Einkünfte von der öf- fentlichen Hand erhält und daneben diverse Einnahmen unmittelbar durch entsprechende Leistungen an Private (Privatschule, Internat, Sportklasse, Sommercamp etc.) erwirtschaftet (vgl. Bf-act. 1 E.5; Bg-act. 7). So hat sie im Geschäftsjahr 2018/2019 für ihren regionalen und kantonalen Leis- tungsauftrag kantonale und kommunale Beiträge in der Höhe von [...] er-

  • 10 - halten, was im Geschäftsjahr 2018/2019 etwa einem Drittel des Gesamter- trages der Beschwerdeführerin entsprach (vgl. Beilagen 2 und 3 zu Bg- act. 7). Ebenso ist erstellt, dass die Mitarbeitenden nicht in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis stehen (vgl. Bf-act. 1 E.5), was auch für das Lehrpersonal gilt. 5.2Die vom Bundesrat angeordnete Schliessung sämtlicher Schulen ab dem

  1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist als aus- sergewöhnlicher Umstand zu betrachten, sodass der Arbeitsausfall infolge einer solchen Schulschliessung grundsätzlich als anrechenbar gilt (vgl. E.3.2 vorstehend). Sofern jedoch allfällige finanziellen Engpässe, Mehrauf- wendungen oder gar Verluste daraus aus öffentlichen Mitteln gedeckt sind, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da es diesfalls an ei- nem unmittelbaren und konkreten Kündigungsrisiko fehlt. 5.3Vorliegend musste die Beschwerdeführerin aufgrund der Massnahmen des Bundesrates ihren Präsenzunterricht ab dem 16. März 2020 einstellen. Auf- grund dessen seien gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin die meisten Internatsschüler zu Hause geblieben, die Sportstätten hätten ge- schlossen und das Sporttraining eingestellt werden müssen (Beschwerde- schrift S. 3). Der Beschwerdegegner stellte in seinem Einspracheentscheid deshalb fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der behördlichen Schliessung sämtlicher Schulen im Zusammenhang mit COVID-19 im Be- reich der Verpflegung der Schüler und im Bereich des Internats Einnahmen ausgefallen seien. Diese Mindereinkünfte müssten von der Beschwerde- führerin mittelfristig durch Minderausgaben ausglichen werden, gegebe- nenfalls auch durch Personalabbau (Bf-act. 1 E.5). Er anerkannte folglich, dass für einen wesentlichen Teil der Mitarbeitenden der Beschwerdeführe- rin ein unmittelbares Entlassungsrisiko besteht. Hingegen sah er kein un- mittelbares Entlassungsrisiko beim Lehrpersonal der Beschwerdeführerin, da der Kanton gemäss Art. 24 ff. des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (MSG; BR 425.000) den privaten Mittelschulen jähr-
  • 11 - lich pro Bündner SchülerIn eine Grundpauschale sowie weiter denkbare Pauschalen entrichte (vgl. Bf-act. 1 E.6; Vernehmlassung Ziff. 6), weshalb er das Lehrpersonal vom Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ausschloss (Bf-act. 1 E.7). 5.4Zutreffend ist, dass der Kanton der Beschwerdeführerin jährlich pro Bünd- ner MittelschülerIn eine Grundpauschale ausrichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 25 MSG). Diese setzt sich aus einer Betriebs- und einer Investitions- pauschale zusammen (vgl. Art. 25 MSG). Mit der Revision des MSG (in Kraft seit 1. August 2019) wurde die bisherige Zweckbindung der Investiti- onspauschale aufgehoben. Die privaten Mittelschulen sind seither dafür verantwortlich, die Investitionspauschale zweckmässig einzusetzen, um die Schulinfrastruktur zu erhalten und regelmässig den Bedürfnissen eines zeitgemässen Unterrichts anzupassen (Botschaft Heft Nr. 4 / 2018-2019, S. 308). Daraus sowie aus dem Wortlaut geht hervor, dass diese Pauscha- len nicht ausschliesslich für die Entlöhnung des Lehrpersonals verwendet werden dürfen. Zusätzlich erhält die Beschwerdeführerin eine Zusatzpau- schale (Art. 26 MSG), eine Sprachpauschale (Art. 27 MSG) sowie einen Subventionsbeitag ans Wohnheim (Art. 30 MSG), was sich aus dem Schreiben des Amts für Höhere Bildung vom 18. September 2020 (Bf- act. 5) ergibt. Auch diese Pauschalen - mit Ausnahme der Zusatzpauschale

  • dürfen ihrem Wortlaut nach ebenso wenig (allein) für die Lohnzahlung des Lehrpersonals eingesetzt werden. Sodann übersieht der Beschwerdegeg- ner, dass die Pauschalen nach Art. 25 ff. MSG nur für Bündner SchülerIn- nen und zwar nur für MittelschülerInnen ausgerichtet werden. Die Be- schwerdeführerin beschult aber entsprechend ihrem Gesellschaftszweck „Betrieb einer internationalen Sekundar- und Mittelschule“ (vgl. Beilage 1 zu Bg-act. 7) auch SekundarschülerInnen sowie MittelschülerInnen aus den anderen Kantonen – nicht nur BündnerInnen – sowie aus dem Ausland (vgl. Bf-act. 4). Für diese SchülerInnen gibt es keine Pauschalen nach dem hier anwendbaren Mittelschulgesetz. Entgegen der Argumentation des Be-

  • 12 - schwerdegegners trifft es nach dem Gesagten nicht zu, dass die Grund- pauschale den Lohn des Lehrpersonals garantiert und dieses deshalb kei- nem unmittelbaren und konkreten Arbeitsplatzabbaurisiko ausgesetzt ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine private Se- kundar- und Mittelschule betreibt und ihre Lehrpersonen mutmasslich auch für Privatunterricht einsetzt. Entsprechend ist in der Aufstellung betreffend Aufschlüsselung „Ertrag Schuldgeld und Beiträge“ zur Erfolgsrechnung 2018/2019 auch ein „Ertrag Privatstunden“ erwähnt (vgl. Beilage 3 zu Bg- act. 7). Die Einstellung des Präsenzunterrichts führte somit mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit zu Mindereinnahmen, so dass Lohn- und/oder Pensenkürzungen auch beim Lehrpersonal naheliegen. Es mag zwar sein, dass die Grundpauschale das Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin etwas reduziert, ein erhebliches finanzielles Betriebsrisiko besteht für die Be- schwerdeführerin dennoch und es trifft deren Lehrpersonen wie die übrigen Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin ein unmittelbares und konkretes Kündigungsrisiko. Demnach ist im Falle eines Arbeitsausfalles ein unmit- telbares Kündigungsrisiko auch bei den Lehrpersonen der Beschwerdefüh- rerin vorhanden. Lediglich der Klarheit halber sei an dieser Stelle noch er- wähnt, dass das Lehrpersonal nicht unter den Ausschluss von Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG fällt. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff des Lehrverhältnisses meint Lehrlinge. Der Grund dieses Ausschlusses liegt ei- nerseits in der zeitlichen Befristung und andererseits im überwiegenden Ausbildungscharakter des Lehrverhältnisses (AVIG-Praxis KAE, D31). 5.5Welche Lehrpersonen effektiv von Kurzarbeit betroffen waren/sind, d.h. in- wiefern ihre normale Arbeitszeit verkürzt oder ihre Arbeit ganz eingestellt war, weil die Beschwerdeführerin den Präsenzunterricht ab dem 16. März 2020 einstellen musste, die InternatsschülerInnen mehrheitlich zu Hause blieben und das Sporttraining eingestellt bzw. Sportstätten geschlossen werden mussten, hat der Beschwerdegegner abzuklären. Festzuhalten ist, dass der öffentlich-rechtliche Leistungsauftrag der Beschwerdeführerin

  • 13 - derselbe blieb (vgl. Art. 15 ff. der Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden [MSBGV; SR 425.080]) und die Lehrpersonen ihre Arbeit im Rahmen des öffentlich- rechtlichen Leistungsauftrags inhaltlich und zeitlich unverändert zu leisten hatten. Dass sich infolge der Einstellung des Präsenzunterrichts Verkür- zungen oder Einstellungen der Arbeit(szeit) der Lehrpersonen ergeben ha- ben, und dass dieser Arbeitsanfall anrechenbar war (Art. 32 Abs. 1 AVIG), weil er (a.) auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar war und (b.) je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeits- stunden ausmachte, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normaler- weise insgesamt geleistet werden – in casu z.B. im Bereich Privatschule, Internat, Sportklasse, Sommercamp, Privatstunden etc. – hat die Be- schwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner detailliert im Sinne der Rechtsnormen zur Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 ff. AVIG, Art. 46 ff. AVIV; AVIG-Praxis KAE, G4 f.) aufzuschlüsseln und zu belegen. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insofern gutzu- heissen ist, als dass Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des Einspracheentscheids des Beschwerdegegners vom 23. Juli 2020 (Bf-act. 1) aufzuheben ist und der Beschwerdeführerin, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, für ihr Lehrpersonal ab dem 1. April 2020 Kurzarbeitsentschädigung auszurichten ist. 7.1Gemäss Art. 83 ATSG i.V.m. Art. 61 lit. a aATSG ist das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen grundsätzlich kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. 7.2Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Sie beantragt indes die Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung. Eine solche wird rechtsprechungsgemäss nur unter beson- deren Umständen zugesprochen, nämlich wenn es sich um eine kompli- zierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung ei-

  • 14 - nen hohen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschrei- tet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besor- gung der persönlichen Angelegenheit auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 133 II 439 E.4, 115 Ia 12 E.5, 110 V 72 E.7). Zwar hat die Beschwerdefüh- rerin vorliegend verschiedene Abklärungen selbst getroffen und Doku- mente eingeholt. Es kann aber nicht gesagt werden, dass dieser Aufwand den Rahmen dessen sprengt, was ihr normalerweise zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann. Insofern sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nicht erfüllt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des Einspracheentscheids des Amts für Industrie, Gewerbe und Ar- beit Graubünden vom 23. Juli 2020 aufgehoben wird und der A._____ AG, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auch für das Lehrperso- nal ab dem 1. April 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  1. Es wird keine Umtriebsentschädigung gesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

21

aATSG

  • Art. 61 aATSG

ATSG

AVIG

AVIV

der

  • Art. 15 der

des

  • Art. 24 des

Mittelschulgesetz

  • Art. 24 Mittelschulgesetz

MSG

Gerichtsentscheide

3