Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2020 10
Entscheidungsdatum
18.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

4 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 10 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 18. Mai 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nadja Hirzel, Beschwerdeführer gegen C. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Der B._____ geborene A._____ war gemäss Handelsregisterauszug vom
  1. Oktober 2008 bei der D._____ GmbH mit Sitz in E._____ Gesellschaf- ter ohne Zeichnungsberechtigung und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift ab Gründung am 30. Juni 1998 bis zum 13. April 2007. 2.Am 25. Mai 1999 unterzeichnete A._____ unter Angabe einer Lohnsumme von CHF 97'200.-- einen Antrag für die D._____ GmbH auf Abschluss ei- ner obligatorischen Unfallversicherung bei den C.Versicherungen (Rechtsvorgängerin der C. AG, nachfolgend: C.) mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999. Der Versicherungsantrag wurde angenommen, wobei der Beginn auf den 26. Mai 1999 festgelegt wurde. 3.Mit Unfallmeldung vom 14. September 1999 meldete A. der C., er habe beim Wandern im Wald einen Zeckenbiss erlitten. Der genaue Zeitpunkt lasse sich nicht feststellen, doch habe er wegen dessen Folgen (Neuroborreliose) während den Ferien Ende August 1999 in F. hospitalisiert werden müssen. Die C._____ erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen, teilte A._____ jedoch mit Schreiben vom
  2. Juli 2004 mit, sie übernehme keine Kosten mehr für Laboruntersu- chungen; für weitere Behandlungskosten komme sie nur auf, wenn sie mit dem Zeckenbiss in kausalem Zusammenhang stünden. 4.Am 9. August 2006 ersuchte A._____ die C._____ um Ausrichtung einer Unfallrente. Daraufhin machte die C._____ Ungereimtheiten bezüglich des Versicherungsverhältnisses geltend und betraute einen Buchprüfer mit der Abklärung der erwerblichen Situation. In der Folge reichte A._____ die hierfür erforderlichen Unterlagen nicht ein, weshalb die C._____ am 29. April 2009 verfügte, von weiteren Erhebungen sei abzusehen, auf das ge- meldete Schadenereignis sei nicht einzutreten und es seien keine Leistun-
  • 3 - gen mehr auszurichten. Zudem wurde A._____ zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen verpflichtet. Mit Einspracheent- scheid vom 21. August 2009 verzichtete die C._____ auf eine Rückforde- rung der zu Unrecht erbrachten Leistungen, hielt indes an der Verneinung eines Anspruchs auf weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Er- eignis vom Frühling/Sommer 1999 fest. Mit Urteil vom 29. November 2013 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons G._____ den Ein- spracheentscheid vom 21. August 2009 mangels einer rechtsgenüglich nachgewiesenen Arbeitnehmertätigkeit und damit Versicherteneigen- schaft und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons G._____ vom 29. No- vember 2013 eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_58/2014 vom 24. September 2014 infolge schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht ebenfalls ab. Das Bundesgericht führte insbesondere was folgt aus (vgl. Erwägung 6.3 f.): "Vorliegend ging es bei der angerufe- nen Mitwirkung primär um Auskünfte und Unterlagen zur tatsächlichen An- stellung sowie zum Lohn des Beschwerdeführers, was ihm mit der Vorlage von Lohnabrechnungen, Lohnausweisen, Kontoauszügen usw. ohne grosse Umstände möglich gewesen wäre. [...] Nach dem Gesagten ist eine unverschuldete Verletzung der Mitwirkungspflicht mit dem kantonalen Gericht zu verneinen, weshalb die Verweigerung der Leistungspflicht und der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt sind." 5.Ein paar Jahre später stiess A._____ beim Aufräumen auf einen Konto- auszug seines Privatkontos bei der H._____ aus dem Jahr 1998. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 teilte er der C._____ mit, daraus lasse sich nun der Lohnzufluss aus der D._____ Informatik GmbH erkennen. Die von der D._____ Informatik GmbH im Jahr 1998 gestellten Rechnungen (bereits aktenkundig) seien nicht nur in deren Buchhaltung verbucht, son-

  • 4 - dern es sei ihm auch der entsprechende Lohn ausbezahlt worden. Offen- sichtlich sei somit eine Geschäftstätigkeit wie auch der Lohnfluss nach- weisbar, woraus folge, dass er zu dieser Zeit bei der C._____ versichert gewesen sei und deshalb Anspruch auf UVG-Leistungen habe. Ebenfalls erklärte sich A._____ ausdrücklich zur weiteren Mitwirkung bezüglich Sachverhaltsabklärung bereit. 6.Mit Verfügung vom 4. September 2019 entschied die C., dass eine weitere Prüfung sowie Beurteilung des Sachverhalts betreffend Leistungs- anspruch abgelehnt und auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. 7.Die dagegen von A. am 25. September 2019 bzw. 14. Oktober 2019 erhobene Einsprache wies die C._____ mit Einspracheentscheid vom

  1. Dezember 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge- führt, dass der Kontoauszug der H._____ aus dem Jahr 1998 – der für den Beweis der geltend gemachten Arbeitnehmerschaft ohnehin nicht ausrei- che – die bundesgerichtlich rechtskräftig bestätigte Verletzung der Mitwir- kungspflicht nicht wieder aufleben lasse. A._____ und seiner Rechtsver- tretung sei mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, die notwendi- gen Unterlagen einzureichen. Die gewünschten Akten seien jedoch nicht zugestellt worden und die C._____ sei stattdessen am 6. Februar 2009 vom damaligen Rechtsanwalt von A._____ darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der fragliche Sachverhalt buchhalterisch und medizinisch vollständig abgeklärt sei und keine Unklarheiten vorliegen würden. Gleich- zeitig sei die C._____ explizit aufgefordert worden, nun zu einem Ent- scheid zu gelangen. Die C._____ habe am 18. Februar 2009 die noch of- fenen Punkte erneut ausführlich dargelegt und eine letzte Frist zur Einrei- chung der für die Prüfung des Sachverhalts erforderlichen Dokumente ge- währt. Am 3. März 2009 habe A._____ bestätigt, dass die verlangten Un- terlagen nicht eingereicht würden und der Entscheid nun aufgrund der Ak-
  • 5 - ten erfolgen solle, woraufhin die C._____ am 29. April 2009 die entspre- chende Verfügung erlassen habe. Auch im Rahmen des kantonalen Ge- richtsverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht G._____ sei A._____ die Möglichkeit eingeräumt worden, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Somit hätte er seiner Mitwirkungspflicht jederzeit im langjäh- rigen Gerichtsverfahren (vollständig) nachkommen können. Es bestehe somit vorliegend kein Anlass, auf das rechtskräftige Urteil des Bundesge- richts vom 24. September 2014 zurückzukommen. Da A._____ während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen sei, rechtfertige sich ein Zurückkommen auf die Mitwirkungspflicht noch weniger. Des Wei- teren sei nicht ersichtlich, inwiefern das erst im Februar 2019 neu einge- reichte, einzelne Dokument aus dem Jahr 1998 am bisherigen Ergebnis etwas hätte ändern sollen. Dies umso weniger, als darin nur Zahlungsvor- gänge des Jahres 1998 abgebildet seien, welche nicht einmal die mass- gebliche Periode betreffen würden. Bekannterweise sei die Deckung im Jahr 1999 (Ereignis vom 24. August 1999) strittig gewesen. Unter Berück- sichtigung eines jahrelangen gerichtlichen Verfahrens mit zahlreichen Do- kumenten und eingehender Auseinandersetzung der Sachlage durch ver- schiedene Sachverständige könne ein einzelnes, nicht einmal den hier massgeblichen Sachverhalt betreffendes Aktenstück nicht dazu führen, den zwanzig Jahre alten Sachverhalt wieder aufzurollen. Auch könne das nachträgliche Nachreichen eines einzelnen Kontoauszugs nicht als nachträglich angebotene Mitwirkung interpretiert werden. Vielmehr sei die- ser Vorgang aus verfahrensrechtlicher Sicht lediglich als nachträgliches Auffinden oder Entdecken eines (angeblich neuen) Dokuments und/oder Beweismittels im Sinne der Bestimmungen über die prozessuale Revision zu würdigen. Hierzu seien die Unterlagen dem Bundesgericht (als letzte beurteilende Instanz) zur Beurteilung einzureichen. Die C._____ sei für eine solche Prüfung sachlich nicht zuständig und könne folglich darauf

  • 6 - nicht eintreten. Die Verfügung vom 4. September 2019 sei somit zu Recht erfolgt. 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und beantragte, ihm seien unter Aufhebung des Ein- spracheentscheids vom 10. Dezember 2019 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, auf- grund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes könne jederzeit auf eine Leistungsablehnung zurückgekommen werden, wenn die Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt wieder erbracht werde (Hinweis auf BGE 139 V 585 E.6.3.7.5 und Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E.3.3). Mit Einreichung des Kontoauszugs seines Privatkontos aus dem Jahr 1998 könne nun seitens des Beschwerdeführers belegt werden, dass ein Lohnfluss zwischen der D._____ GmbH und dem Beschwerde- führer stattgefunden habe. Zudem könne die Geschäftstätigkeit der D._____ GmbH belegt werden. Des Weiteren biete der Beschwerdeführer ausdrücklich seine vollumfängliche Mitwirkung bei der Sachverhaltsab- klärung an. Dass er bereits in den Vorverfahren mehrmals die Gelegenheit gehabt habe, die notwendigen Unterlagen einzureichen, sei vorliegend nicht relevant. Die festgelegte Sanktion – hier die Leistungsablehnung – beziehe sich nur auf diejenige Zeitspanne, während welcher die Mitwir- kung verweigert worden sei (Hinweis auf BGE 139 V 585 E.6.3.7.5). Da der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt aber seiner Mitwirkungs- pflicht nachkomme, dies auch entsprechend der C._____ gegenüber kundgetan habe und die entsprechenden Belege vorlege, entfalle der Kau- salzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungsplicht. Die C._____ sei daher verpflichtet, den Sachverhalt ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer dargetan habe, seiner Mitwirkungsplicht nachzukommen und auch entsprechende

  • 7 - Belege zur Feststellung des Sachverhalts eingereicht habe – somit mit Schreiben vom 11. Februar 2019 –, erneut auf die Leistungspflicht hin zu überprüfen. 9.Die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Be- schwerdeantwort vom 10. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie grundsätzlich auf den angefochtenen Einspracheentscheid und betonte, dass die offerierte Mitwirkung ein Wiederaufrollen des Falles nach mehr als fünf Jahren nicht rechtfertige. Der vom Beschwerdeführer beim Aufräumen gefundene Aus- zug der H._____ aus dem Jahr 1998 zeige lediglich nicht weiter spezifi- zierte Zahlungen auf sein Konto für die Monate Juni, August, September, Oktober, November (Anmerkung des Gerichts: 1998) und Januar (1999). Dass es sich dabei um tatsächliche Lohnzahlungen (und nicht um irgend- welche anderen Zahlungen) der D._____ GmbH handeln sollte, lasse sich mit diesem Kontoauszug nicht belegen. Dazu komme, dass der hier frag- liche Zeitpunkt, auf welchen sich auch die Frage der Verletzung der Mit- wirkungspflicht bezogen habe, den Monat August 1999, frühestens aber den Monat Mai 1999 (Vertragsabschluss) betreffe. Ein (nicht genauer spe- zifizierter) Bankauszug aus dem Jahr 1998 könne deshalb a priori nicht geeignet sein, einen Lohnfluss und eine Geschäftstätigkeit in der fragli- chen Zeitperiode im Jahr 1999 zu belegen. Folglich sei das Einreichen des alten (und Jahre später "neu" entdeckten) Bankauszugs nicht geeignet, nunmehr die früher verweigerte Mitwirkung zu erbringen. Zudem könne es auch nicht relevant sein, dass der Beschwerdeführer nun die vollumfäng- liche Mitwirkung anbiete, führe er doch mit keinem Wort aus, worin diese Mitwirkung bestehen und wie sie geeignet sein solle, den damals unbe- wiesenen Sachverhalt in einer Weise abzuklären, die einen anderen (ma- teriellen) Entscheid herbeiführen könnte. Ein erneutes Aufrollen des Falles rechtfertige sich zusammenfassend nicht. Vielmehr sei davon auszuge-

  • 8 - hen, dass der Beschwerdeführer im Laufe von Aufräumarbeiten auf Doku- mente gestossen sei, mithilfe derer er einen neuen Entscheid zu erwirken versuche. Ein entsprechendes Revisionsgesuch wäre an das Bundesge- richt zu richten, welches sich als letzte Instanz mit der Sache befasst habe. Geringe Aussichten eines solchen Revisionsgesuchs dürften aber nicht dazu führen, auf dem Umweg einer nunmehr angerufenen Pseudo-Mitwir- kung (d.h. ohne konkret geeignete tatsächliche Mitwirkung) den abge- schlossenen und höchstrichterlich beurteilten Fall neu aufzurollen. Inso- fern wäre auf das Begehren nicht einzutreten. 10.Am 20. März 2020 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen An- trägen fest und vertiefte seinen Standpunkt. Insbesondere wurden diverse Rechnungen sowie die Buchhaltungen der D._____ GmbH der Jahre 1998 und 1999 eingereicht und ausgeführt, dass die Zweifel der Beschwerde- gegnerin hinsichtlich eines Anstellungsverhältnisses im Zeitpunkt des Ze- ckenbisses mit den neu eingereichten Bankbelegen und Vergleich mit den Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1998 und 1999 beseitigt werden könn- ten. So seien seitens der D._____ Informatik GmbH an die I._____ AG und mit Bankverbindung lautend auf den Beschwerdeführer in den Jahren 1998 und 1999 laufend Honorarrechnungen gestellt worden. Sämtliche Rechnungen seien in der Buchhaltung der D._____ GmbH der Jahre 1998 und 1999 unter dem Konto "2110 Privat A." entsprechend und kor- rekt verbucht worden. Damit könne belegt und bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten im Sinne eines Arbeitnehmers für die D. GmbH geleistet habe. Schliesslich handle es sich vorliegend nicht um einen Revisionstatbestand, weshalb auch kein Gesuch an das Bundesgericht zu richten sei. 11.Mit Duplik vom 28. April 2020 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. Insbesondere wurde festgehalten, dass die in der Replik aufgeführten Rechnungen zum Zeit-

  • 9 - punkt der ursprünglichen Gerichtsverfahren bereits bekannt gewesen und offensichtlich bereits damals als ungenügend erachtet worden seien, um ein Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalls zu belegen. Inwiefern der Bankauszug aus dem Jahr 1998 nun geeignet sein solle, ein Anstellungsverhältnis im August 1999 zu belegen, vermöge der Beschwerdeführer noch immer nicht darzulegen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wie mit dem zufällig entdeckten Dokument, welches bereits in den früheren Verfahren jederzeit hätte eingebracht werden können, nun eine Mitwirkung angeboten werden solle, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerde- führer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sach- liche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt

  • 10 - und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – sofern es um die Ablehnung der Beschwerdegegnerin geht, den Sachverhalt neu aufzurol- len und abzuklären – einzutreten. Hingegen ist mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Revision des Urteils des Bun- desgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014 anbegehrt würde. Die prozessuale Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) wäre näm- lich nicht beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, sondern beim Bundesgericht anhängig zu machen (vgl. beschwerdeführerische Ak- ten [Bf-act.] 2 E.2.3.5 f.). 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Prü- fung und Beurteilung des Sachverhalts hinsichtlich des beschwerdeführe- rischen Leistungsanspruchs zu Recht abgelehnt hat. 3.1.Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Be- gehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Kommen die versi- cherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG (in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [vgl. Art. 83 ATSG]) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialver- sicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistun-

  • 11 - gen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [vgl. Art. 83 ATSG]). Laut Art. 55 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) müssen der Versicherte oder seine Hinterlassenen alle erforderlichen Auskünfte ertei- len und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Fest- setzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere me- dizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Ver- dienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Unterlagen her- auszugeben und Auskunft zu erteilen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 UVV). 3.2.Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG bildet das Korrelat zur Unter- suchungspflicht nach Art. 43 ATSG, was insbesondere bei Verfahren eine Bedeutung hat, welche auf ein eigenes Begehren zurückgehen (vgl. KIE- SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 28 Rz. 12). Art. 28 ATSG regelt die Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts, nicht jedoch die Folgen der verweigerten Mitwirkung; diese ergeben sich vielmehr aus Art. 43 Abs. 2 (recte: Abs. 3) ATSG (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 28 Rz. 18 f. und 53 sowie Art. 43 Rz. 5 und 103). Der Auskunftsbegriff gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG umfasst auch immerhin diejenigen Unterla- gen, welche die Auskunft belegen (vgl. zur Auskunftspflicht KIESER, a.a.O., Art. 28 Rz. 57). 4.1.Der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegne- rin verpflichtet sei, den Sachverhalt ab dem Zeitpunkt, in dem er dargetan habe, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und auch entsprechende Belege zur Feststellung des Sachverhalts eingereicht habe – somit mit Schreiben vom 11. Februar 2019 –, erneut auf die Leistungspflicht hin zu überprüfen, überzeugt nicht, wie nachfolgend dargelegt wird.

  • 12 - 4.2.Die seitens des Beschwerdeführers angerufenen höchstrichterlichen Ur- teile BGE 139 V 585 E.6.3.7.5 und 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E.3.3 sind vorliegend nicht einschlägig, da sie beide die (vorübergehende) Verweigerung der Mitwirkung im Rahmen eines Rentenrevisionsverfah- rens betreffen (konkret: Revisionsbegutachtung). Dabei ging es darum, die bereits laufende und auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente zu überprüfen und gegebenenfalls herabzusetzen, so dass die da- maligen Betroffenen versucht gewesen sein könnten, den Erlass eines neuen Entscheids möglichst lange hinauszuzögern, und sie sich daher ei- ner Begutachtung widersetzten. Die Unfall- bzw. Invalidenversicherung war berechtigt, die Rente während der Dauer der Mitwirkungsverweige- rung einzustellen, musste bzw. hätte diese aber gemäss dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz nach Beendigung der Mitwirkungsverweigerung und während der Fortsetzung des Rentenrevisionsverfahrens wieder aus- richten (müssen). Im vorliegenden Fall ist die Ausgangslage eine andere. Hier möchte der Beschwerdeführer nach einem rechtskräftigen Entscheid auf Nichteintreten und Leistungseinstellung erneute Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin erreichen. 4.3.Als wirklich neues Dokument kann einzig der Kontoauszug der H._____ vom 31. Dezember 1998 (vgl. Bf-act. 15 und beschwerdegegnerische Ak- ten [Bg-act.] A216 B1) bezeichnet werden, wie denn auch der Beschwer- deführer selbst einräumt (vgl. Bf-act. 14). Abgesehen davon, dass der Be- schwerdeführer mit dem besagten Kontoauszug aus dem Jahr 1998 kei- nen Lohnbeleg (Lohnabrechnung, Lohnausweis) einreicht, vermag er da- mit den Nachweis eines tatsächlichen Anstellungsverhältnisses nicht zu erbringen, was aber im Verwaltungsverfahren wie auch vom Sozialversi- cherungsgericht des Kantons G._____ und vom Bundesgericht als not- wendig und beibringbar bezeichnet wurde (vgl. Bg-act. 101 S. 4, 120, 124, 127, 137, 142, 144, 180, 190 S. 3, 192 S. 9, A212 E.4 f. und A213 E.6.2

  • 13 - f.). Daneben kann der Bestand eines tatsächlichen Arbeitsverhältnisses auch nicht anderweitig nachgewiesen werden. Den vorliegenden Akten lassen sich nämlich bezüglich der erwerblichen Situation des Beschwer- deführers diverse Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten entneh- men, so namentlich Diskrepanzen zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem verabgabten Lohn sowie den als "Salär" gebuchten Aufwendun- gen, ausserdem gegensätzliche Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung betreffend Bestand des Ar- beitsverhältnisses (vgl. Bg-act. 190 S. 6 ff. samt den erwähnten Beilagen, A212 E.1.2, 2.4, 3.3 f., 4.3 und 5 sowie A213 E.6.1 f.). 4.4.Der Kontoauszug der H._____ vom 31. Dezember 1998 (vgl. Bf-act. 15 und Bg-act. A216 B1) betrifft zwar das Privatkonto des Beschwerdefüh- rers, erwähnt aber weder die D._____ (Informatik) GmbH (in keiner wie auch immer gearteten Schreibweise) noch die I._____ AG, sondern weist lediglich Gutschriftsbeträge (ohne MWST) aus, welche von der D._____ Informatik GmbH von Mai bis November 1998 jeweils zum ersten Tag des Monats gegenüber einer I._____ AG in Rechnung gestellt wurden (inkl. MWST) (vgl. Bf-act. 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26). Somit lässt sich kein Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und der D._____ (Informatik) GmbH bzw. der I._____ AG herstellen und schon gar kein Anstellungs- bzw. Lohnverhältnis nachweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die seitens der D._____ Informatik GmbH der I._____ AG am 5. Januar 1999 in Rechnung gestellten Beträge in der Höhe von CHF 19'210.25 (inkl. MWST; ohne MWST = CHF 17'870.--) bzw. CHF 16'232.50 (inkl. MWST; ohne MWST = CHF 15'100.--) (vgl. Bf-act. 27 und

  1. auf dem Kontoauszug der H._____ vom 21. Juli 1999 (betreffend Zeit- raum ab 1. Januar 1999), welcher ebenfalls das erwähnte Privatkonto des Beschwerdeführers betrifft, nicht ausgewiesen sind (vgl. Bg-act. A216 B1).
  • 14 - 4.5.Wenn der Beschwerdeführer dartut, nun – seit seinem Schreiben vom
  1. Februar 2019 an die Beschwerdegegnerin – seine Mitwirkung anzu- bieten und bereit zu sein, an der Sachverhaltsabklärung vollumfänglich mitzuwirken, so ist dies nach Ansicht des streitberufenen Gerichts unzu- reichend. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, mittels Unter- lagen die gegen ihn sprechende Vermutung umzustürzen. Denn das Bun- desgericht hat in seinem Urteil 8C_58/2014 vom 24. September 2014 in Erwägung 6.2 Folgendes festgehalten: "Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich nämlich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffe- nen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; 126 II 97 E. 2e S. 101; 124 II 361 E. 2b S. 365), wie namentlich Buchhaltungsunterlagen (vgl. Urteil 2C_222/2011 vom
  2. Juli 2012 E. 4.6.4). Geht es dabei um Vorgänge, welche der Verwaltung nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, kann sich diese veranlasst sehen, im Rahmen der Beweiswürdigung von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Es obliegt in einem solchen Fall der versicher- ten Person, die gegen sie sprechende Vermutung umzustürzen (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 5.2). Von diesen Grundsätzen sind C._____ und Vorinstanz zu Recht ausgegangen." Mit dem jetzigen Einrei- chen eines einzelnen Kontoauszugs aus dem Jahr 1998, welcher nicht einmal die relevante Periode im Jahr 1999 (Ereignis vom 24. August 1999) betrifft (vgl. Bf-act. 2 E.1.1 und 2.3.4), und dem allgemeinen Anbieten der Mitwirkung bietet der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Anlass zu weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin, zumal er damit die gegen ihn sprechende Vermutung nicht umzustürzen vermag. 4.6.Zudem war der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin wie auch vom Sozialversicherungsgericht des Kantons G._____ mehrfach vorgän- gig dazu angehalten worden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
  • 15 - die notwendigen Unterlagen einzureichen (vgl. z.B. Bg-act. 127, 142, B151/1, 169, 170, 175 und 179), was er unbestrittenermassen nicht tat: Diverse Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten bezüglich des Be- standes eines Arbeitsverhältnisses und des Lohnes (vgl. vorstehend Er- wägung 4.3) führten dazu, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 darüber informierte, dass sie einen Buchprüfer mit der Abklärung der erwerblichen Situation und dem Beizug von Auskünften (Steuerunterlagen, AHV-Deklarationen, Lohnabrechnungen) betrauen werde (vgl. Bg-act. 142, 143 und 144). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen einer unentschuldbaren Nichterfüllung hingewiesen (vgl. Bg- act. 142). In der Folge forderte die mit der Buchprüfung beauftragte Firma den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 und 14. No- vember 2008 zur Einreichung von Unterlagen auf (vgl. Bg-act. B148/1 und B151/1). Trotz wiederholten schriftlichen und telefonischen Mahnungen sowie einer Besprechung mit dem damaligen Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers am 15. Januar 2009 wurden die verlangten Unterlagen nicht eingereicht, dies auch nicht nach erneuter Fristansetzung und An- drohung der Leistungseinstellung vom 19. Februar 2009 (vgl. Bg-act. 153, 155, 160, 169, 175, 178, 179, 180 und 184). Anlässlich des Telefonge- sprächs vom 3. März 2009 teilte der damalige Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, dass keine Unterlagen ein- gereicht würden und der Entscheid somit aufgrund der Akten zu erfolgen habe (vgl. Bg-act. 184 und 185; siehe auch Bg-act. 178). Daraufhin ver- fügte die Beschwerdegegnerin am 29. April 2009 insbesondere, von wei- teren Erhebungen sei abzusehen, auf das gemeldete Schadenereignis sei nicht einzutreten und es seien keine Leistungen mehr auszurichten (vgl. Bg-act. 192). Der Beschwerdeführer unterliess entgegen entsprechender Aufforderungen auch im Einsprache- und im kantonalen Gerichtsverfahren

  • 16 - vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons G._____ die notwendi- gen Akteneingaben. Damit hätte der Beschwerdeführer seiner Mitwir- kungspflicht jederzeit im Rahmen des langjährigen Verwaltungs- und Ge- richtsverfahrens (vollständig) nachkommen können und er hatte genügend Möglichkeiten, seine Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zur Verfü- gung zu stellen. Was er im hiesigen Verfahren vorbringt und vorlegt, näm- lich einen einzelnen Kontoauszug aus dem Jahr 1998, welcher – wie be- reits dargelegt – nicht einmal den massgeblichen Zeitraum im Jahr 1999 betrifft (vgl. vorstehend Erwägung 4.5), reicht nicht aus, die Beschwerde- gegnerin zu erneuten Abklärungen anzuhalten bzw. zu verpflichten. Dies umso weniger, als dass der Beschwerdeführer im Rahmen der früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stets anwaltlich beraten und unter- stützt war. 5.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 10. Dezember 2019 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2020 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

  • 17 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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