4 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 10 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 18. Mai 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nadja Hirzel, Beschwerdeführer gegen C. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - Leistungen mehr auszurichten. Zudem wurde A._____ zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen verpflichtet. Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2009 verzichtete die C._____ auf eine Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen, hielt indes an der Verneinung eines Anspruchs auf weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Frühling/Sommer 1999 fest. Mit Urteil vom 29. November 2013 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons G._____ den Einspracheentscheid vom 21. August 2009 mangels einer rechtsgenüglich nachgewiesenen Arbeitnehmertätigkeit und damit Versicherteneigenschaft und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons G._____ vom 29. November 2013 eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_58/2014 vom 24. September 2014 infolge schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht ebenfalls ab. Das Bundesgericht führte insbesondere was folgt aus (vgl. Erwägung 6.3 f.): "Vorliegend ging es bei der angerufenen Mitwirkung primär um Auskünfte und Unterlagen zur tatsächlichen Anstellung sowie zum Lohn des Beschwerdeführers, was ihm mit der Vorlage von Lohnabrechnungen, Lohnausweisen, Kontoauszügen usw. ohne grosse Umstände möglich gewesen wäre. [...] Nach dem Gesagten ist eine unverschuldete Verletzung der Mitwirkungspflicht mit dem kantonalen Gericht zu verneinen, weshalb die Verweigerung der Leistungspflicht und der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt sind." 5.Ein paar Jahre später stiess A._____ beim Aufräumen auf einen Kontoauszug seines Privatkontos bei der H._____ aus dem Jahr 1998. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 teilte er der C._____ mit, daraus lasse sich nun der Lohnzufluss aus der D._____ Informatik GmbH erkennen. Die von der D._____ Informatik GmbH im Jahr 1998 gestellten Rechnungen (bereits aktenkundig) seien nicht nur in deren Buchhaltung verbucht,
4 - sondern es sei ihm auch der entsprechende Lohn ausbezahlt worden. Offensichtlich sei somit eine Geschäftstätigkeit wie auch der Lohnfluss nachweisbar, woraus folge, dass er zu dieser Zeit bei der C._____ versichert gewesen sei und deshalb Anspruch auf UVG-Leistungen habe. Ebenfalls erklärte sich A._____ ausdrücklich zur weiteren Mitwirkung bezüglich Sachverhaltsabklärung bereit. 6.Mit Verfügung vom 4. September 2019 entschied die C., dass eine weitere Prüfung sowie Beurteilung des Sachverhalts betreffend Leistungsanspruch abgelehnt und auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. 7.Die dagegen von A. am 25. September 2019 bzw. 14. Oktober 2019 erhobene Einsprache wies die C._____ mit Einspracheentscheid vom
5 - aufgrund der Akten erfolgen solle, woraufhin die C._____ am 29. April 2009 die entsprechende Verfügung erlassen habe. Auch im Rahmen des kantonalen Gerichtsverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht G._____ sei A._____ die Möglichkeit eingeräumt worden, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Somit hätte er seiner Mitwirkungspflicht jederzeit im langjährigen Gerichtsverfahren (vollständig) nachkommen können. Es bestehe somit vorliegend kein Anlass, auf das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2014 zurückzukommen. Da A._____ während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen sei, rechtfertige sich ein Zurückkommen auf die Mitwirkungspflicht noch weniger. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern das erst im Februar 2019 neu eingereichte, einzelne Dokument aus dem Jahr 1998 am bisherigen Ergebnis etwas hätte ändern sollen. Dies umso weniger, als darin nur Zahlungsvorgänge des Jahres 1998 abgebildet seien, welche nicht einmal die massgebliche Periode betreffen würden. Bekannterweise sei die Deckung im Jahr 1999 (Ereignis vom 24. August 1999) strittig gewesen. Unter Berücksichtigung eines jahrelangen gerichtlichen Verfahrens mit zahlreichen Dokumenten und eingehender Auseinandersetzung der Sachlage durch verschiedene Sachverständige könne ein einzelnes, nicht einmal den hier massgeblichen Sachverhalt betreffendes Aktenstück nicht dazu führen, den zwanzig Jahre alten Sachverhalt wieder aufzurollen. Auch könne das nachträgliche Nachreichen eines einzelnen Kontoauszugs nicht als nachträglich angebotene Mitwirkung interpretiert werden. Vielmehr sei dieser Vorgang aus verfahrensrechtlicher Sicht lediglich als nachträgliches Auffinden oder Entdecken eines (angeblich neuen) Dokuments und/oder Beweismittels im Sinne der Bestimmungen über die prozessuale Revision zu würdigen. Hierzu seien die Unterlagen dem Bundesgericht (als letzte beurteilende Instanz) zur Beurteilung einzureichen. Die C._____ sei für eine solche Prüfung sachlich nicht zuständig und könne folglich darauf
6 - nicht eintreten. Die Verfügung vom 4. September 2019 sei somit zu Recht erfolgt. 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, ihm seien unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2019 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes könne jederzeit auf eine Leistungsablehnung zurückgekommen werden, wenn die Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt wieder erbracht werde (Hinweis auf BGE 139 V 585 E.6.3.7.5 und Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E.3.3). Mit Einreichung des Kontoauszugs seines Privatkontos aus dem Jahr 1998 könne nun seitens des Beschwerdeführers belegt werden, dass ein Lohnfluss zwischen der D._____ GmbH und dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Zudem könne die Geschäftstätigkeit der D._____ GmbH belegt werden. Des Weiteren biete der Beschwerdeführer ausdrücklich seine vollumfängliche Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung an. Dass er bereits in den Vorverfahren mehrmals die Gelegenheit gehabt habe, die notwendigen Unterlagen einzureichen, sei vorliegend nicht relevant. Die festgelegte Sanktion – hier die Leistungsablehnung – beziehe sich nur auf diejenige Zeitspanne, während welcher die Mitwirkung verweigert worden sei (Hinweis auf BGE 139 V 585 E.6.3.7.5). Da der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt aber seiner Mitwirkungspflicht nachkomme, dies auch entsprechend der C._____ gegenüber kundgetan habe und die entsprechenden Belege vorlege, entfalle der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungsplicht. Die C._____ sei daher verpflichtet, den Sachverhalt ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer dargetan habe, seiner
7 - Mitwirkungsplicht nachzukommen und auch entsprechende Belege zur Feststellung des Sachverhalts eingereicht habe – somit mit Schreiben vom
8 - zusammenfassend nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Laufe von Aufräumarbeiten auf Dokumente gestossen sei, mithilfe derer er einen neuen Entscheid zu erwirken versuche. Ein entsprechendes Revisionsgesuch wäre an das Bundesgericht zu richten, welches sich als letzte Instanz mit der Sache befasst habe. Geringe Aussichten eines solchen Revisionsgesuchs dürften aber nicht dazu führen, auf dem Umweg einer nunmehr angerufenen Pseudo-Mitwirkung (d.h. ohne konkret geeignete tatsächliche Mitwirkung) den abgeschlossenen und höchstrichterlich beurteilten Fall neu aufzurollen. Insofern wäre auf das Begehren nicht einzutreten. 10.Am 20. März 2020 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seinen Standpunkt. Insbesondere wurden diverse Rechnungen sowie die Buchhaltungen der D._____ GmbH der Jahre 1998 und 1999 eingereicht und ausgeführt, dass die Zweifel der Beschwerdegegnerin hinsichtlich eines Anstellungsverhältnisses im Zeitpunkt des Zeckenbisses mit den neu eingereichten Bankbelegen und Vergleich mit den Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1998 und 1999 beseitigt werden könnten. So seien seitens der D._____ Informatik GmbH an die I._____ AG und mit Bankverbindung lautend auf den Beschwerdeführer in den Jahren 1998 und 1999 laufend Honorarrechnungen gestellt worden. Sämtliche Rechnungen seien in der Buchhaltung der D._____ GmbH der Jahre 1998 und 1999 unter dem Konto "2110 Privat A." entsprechend und korrekt verbucht worden. Damit könne belegt und bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten im Sinne eines Arbeitnehmers für die D. GmbH geleistet habe. Schliesslich handle es sich vorliegend nicht um einen Revisionstatbestand, weshalb auch kein Gesuch an das Bundesgericht zu richten sei.
9 - 11.Mit Duplik vom 28. April 2020 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. Insbesondere wurde festgehalten, dass die in der Replik aufgeführten Rechnungen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Gerichtsverfahren bereits bekannt gewesen und offensichtlich bereits damals als ungenügend erachtet worden seien, um ein Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalls zu belegen. Inwiefern der Bankauszug aus dem Jahr 1998 nun geeignet sein solle, ein Anstellungsverhältnis im August 1999 zu belegen, vermöge der Beschwerdeführer noch immer nicht darzulegen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, wie mit dem zufällig entdeckten Dokument, welches bereits in den früheren Verfahren jederzeit hätte eingebracht werden können, nun eine Mitwirkung angeboten werden solle, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus
10 - Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit – sofern es um die Ablehnung der Beschwerdegegnerin geht, den Sachverhalt neu aufzurollen und abzuklären – einzutreten. Hingegen ist mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Revision des Urteils des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014 anbegehrt würde. Die prozessuale Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) wäre nämlich nicht beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, sondern beim Bundesgericht anhängig zu machen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 E.2.3.5 f.). 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Prüfung und Beurteilung des Sachverhalts hinsichtlich des beschwerdeführerischen Leistungsanspruchs zu Recht abgelehnt hat. 3.1.Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit
11 - einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG (in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [vgl. Art. 83 ATSG]) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [vgl. Art. 83 ATSG]). Laut Art. 55 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) müssen der Versicherte oder seine Hinterlassenen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 UVV). 3.2.Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG bildet das Korrelat zur Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG, was insbesondere bei Verfahren eine Bedeutung hat, welche auf ein eigenes Begehren zurückgehen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 28 Rz. 12). Art. 28 ATSG regelt die Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts, nicht jedoch die Folgen der verweigerten Mitwirkung; diese ergeben sich vielmehr aus Art. 43 Abs. 2 (recte: Abs. 3) ATSG (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 28 Rz. 18 f. und 53 sowie Art. 43 Rz. 5 und 103). Der Auskunftsbegriff gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG umfasst auch immerhin diejenigen Unterlagen, welche die Auskunft belegen (vgl. zur Auskunftspflicht KIESER, a.a.O., Art. 28 Rz. 57).
12 - 4.1.Der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, den Sachverhalt ab dem Zeitpunkt, in dem er dargetan habe, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und auch entsprechende Belege zur Feststellung des Sachverhalts eingereicht habe – somit mit Schreiben vom 11. Februar 2019 –, erneut auf die Leistungspflicht hin zu überprüfen, überzeugt nicht, wie nachfolgend dargelegt wird. 4.2.Die seitens des Beschwerdeführers angerufenen höchstrichterlichen Urteile BGE 139 V 585 E.6.3.7.5 und 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E.3.3 sind vorliegend nicht einschlägig, da sie beide die (vorübergehende) Verweigerung der Mitwirkung im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens betreffen (konkret: Revisionsbegutachtung). Dabei ging es darum, die bereits laufende und auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente zu überprüfen und gegebenenfalls herabzusetzen, so dass die damaligen Betroffenen versucht gewesen sein könnten, den Erlass eines neuen Entscheids möglichst lange hinauszuzögern, und sie sich daher einer Begutachtung widersetzten. Die Unfall- bzw. Invalidenversicherung war berechtigt, die Rente während der Dauer der Mitwirkungsverweigerung einzustellen, musste bzw. hätte diese aber gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Beendigung der Mitwirkungsverweigerung und während der Fortsetzung des Rentenrevisionsverfahrens wieder ausrichten (müssen). Im vorliegenden Fall ist die Ausgangslage eine andere. Hier möchte der Beschwerdeführer nach einem rechtskräftigen Entscheid auf Nichteintreten und Leistungseinstellung erneute Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin erreichen. 4.3.Als wirklich neues Dokument kann einzig der Kontoauszug der H._____ vom 31. Dezember 1998 (vgl. Bf-act. 15 und beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] A216 B1) bezeichnet werden, wie denn auch der
13 - Beschwerdeführer selbst einräumt (vgl. Bf-act. 14). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit dem besagten Kontoauszug aus dem Jahr 1998 keinen Lohnbeleg (Lohnabrechnung, Lohnausweis) einreicht, vermag er damit den Nachweis eines tatsächlichen Anstellungsverhältnisses nicht zu erbringen, was aber im Verwaltungsverfahren wie auch vom Sozialversicherungsgericht des Kantons G._____ und vom Bundesgericht als notwendig und beibringbar bezeichnet wurde (vgl. Bg-act. 101 S. 4, 120, 124, 127, 137, 142, 144, 180, 190 S. 3, 192 S. 9, A212 E.4 f. und A213 E.6.2 f.). Daneben kann der Bestand eines tatsächlichen Arbeitsverhältnisses auch nicht anderweitig nachgewiesen werden. Den vorliegenden Akten lassen sich nämlich bezüglich der erwerblichen Situation des Beschwerdeführers diverse Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten entnehmen, so namentlich Diskrepanzen zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem verabgabten Lohn sowie den als "Salär" gebuchten Aufwendungen, ausserdem gegensätzliche Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung betreffend Bestand des Arbeitsverhältnisses (vgl. Bg-act. 190 S. 6 ff. samt den erwähnten Beilagen, A212 E.1.2, 2.4, 3.3 f., 4.3 und 5 sowie A213 E.6.1 f.). 4.4.Der Kontoauszug der H._____ vom 31. Dezember 1998 (vgl. Bf-act. 15 und Bg-act. A216 B1) betrifft zwar das Privatkonto des Beschwerdeführers, erwähnt aber weder die D._____ (Informatik) GmbH (in keiner wie auch immer gearteten Schreibweise) noch die I._____ AG, sondern weist lediglich Gutschriftsbeträge (ohne MWST) aus, welche von der D._____ Informatik GmbH von Mai bis November 1998 jeweils zum ersten Tag des Monats gegenüber einer I._____ AG in Rechnung gestellt wurden (inkl. MWST) (vgl. Bf-act. 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26). Somit lässt sich kein Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und der D._____ (Informatik) GmbH bzw. der I._____ AG herstellen und schon gar kein
14 - Anstellungs- bzw. Lohnverhältnis nachweisen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die seitens der D._____ Informatik GmbH der I._____ AG am 5. Januar 1999 in Rechnung gestellten Beträge in der Höhe von CHF 19'210.25 (inkl. MWST; ohne MWST = CHF 17'870.--) bzw. CHF 16'232.50 (inkl. MWST; ohne MWST = CHF 15'100.--) (vgl. Bf-act. 27 und 28) auf dem Kontoauszug der H._____ vom 21. Juli 1999 (betreffend Zeitraum ab 1. Januar 1999), welcher ebenfalls das erwähnte Privatkonto des Beschwerdeführers betrifft, nicht ausgewiesen sind (vgl. Bg-act. A216 B1). 4.5.Wenn der Beschwerdeführer dartut, nun – seit seinem Schreiben vom
16 - verlangten Unterlagen nicht eingereicht, dies auch nicht nach erneuter Fristansetzung und Androhung der Leistungseinstellung vom 19. Februar 2009 (vgl. Bg-act. 153, 155, 160, 169, 175, 178, 179, 180 und 184). Anlässlich des Telefongesprächs vom 3. März 2009 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, dass keine Unterlagen eingereicht würden und der Entscheid somit aufgrund der Akten zu erfolgen habe (vgl. Bg-act. 184 und 185; siehe auch Bg-act. 178). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 29. April 2009 insbesondere, von weiteren Erhebungen sei abzusehen, auf das gemeldete Schadenereignis sei nicht einzutreten und es seien keine Leistungen mehr auszurichten (vgl. Bg-act. 192). Der Beschwerdeführer unterliess entgegen entsprechender Aufforderungen auch im Einsprache- und im kantonalen Gerichtsverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons G._____ die notwendigen Akteneingaben. Damit hätte der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht jederzeit im Rahmen des langjährigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens (vollständig) nachkommen können und er hatte genügend Möglichkeiten, seine Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zur Verfügung zu stellen. Was er im hiesigen Verfahren vorbringt und vorlegt, nämlich einen einzelnen Kontoauszug aus dem Jahr 1998, welcher – wie bereits dargelegt – nicht einmal den massgeblichen Zeitraum im Jahr 1999 betrifft (vgl. vorstehend Erwägung 4.5), reicht nicht aus, die Beschwerdegegnerin zu erneuten Abklärungen anzuhalten bzw. zu verpflichten. Dies umso weniger, als dass der Beschwerdeführer im Rahmen der früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stets anwaltlich beraten und unterstützt war. 5.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2019 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2020 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
17 - 6.Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
18 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]