VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 99 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 27. September 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
2 - 1.Am 24. Februar 2019 leitete die B._____ gegen A._____ die Betreibung für ausstehende Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Höhe von Fr. 1'159.80 (Prämien der Monate September 2018 bis No- vember 2018) nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2019 sowie für Mahnspe- sen in der Höhe von Fr. 180.-- und Verzugszins von Fr. 23.60 ein. Nachdem A._____ gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. 2190751 des Betrei- bungs- und Konkursamts der Region X._____ am 27. März 2019 Rechts- vorschlag erhoben hatte, erliess die B._____ am 27. Mai 2019 eine Verfü- gung, mit welcher sie den aktuell geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 1'378.25 feststellte und den Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung in diesem Umfang aufhob. Diese Verfügung wurde per A-Post Plus an A._____ versandt und wurde ihm am 29. Mai 2019 zugestellt. 2.Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) erhob A._____ bei der B._____ gegen eine angeblich am 3. Mai 2019 erlassene Verfügung betreffend Betreibung Nr. 2190751 Einsprache, wobei er die Aufhebung dieser angeblichen Verfügung verlangte. 3.Mit Eingabe vom 6. Juli 2019 (Poststempel schweizerische Post) erhob A._____ gegen die Verfügung der B._____ vom 27. Mai 2019 Einsprache, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. Begrün- dend hielt A._____ im Wesentlichen fest, dass das Versicherungsverhältnis per 31. Dezember 2016 durch eine wirksame Kündigung beendet worden sei und er seit dem 1. Januar 2017 im Rahmen der gesetzlichen Familien- versicherung seiner Mutter mitversichert sei, weshalb der B._____ ein An- spruch auf Zahlung der geltend gemachten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Monate September 2018 bis November 2018 nicht zustehe. 4.Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2019 trat die B._____ auf die Ein- sprachen nicht ein. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass
3 - die B._____ A._____ am 3. Mai 2019 keine Verfügung betreffend Betrei- bung Nr. 2190751 zugestellt habe. Die entsprechende Verfügung sei erst am 27. Mai 2019 erlassen und am 29. Mai 2019 zugestellt worden. A._____ habe jedoch bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2019 (Versand am 28. Mai
4 - hätten per Ende 2016 auch keine fälligen Prämienrückstände bestanden und der Nachweis des Nachversicherers sei beigebracht worden. Entspre- chend könne für die in Betreibung gesetzten Beiträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, weshalb die Betreibung Nr. 2190751 zurück- zuziehen und zu löschen sei. 6.Mit Vernehmlassung vom 10. September 2019 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf ihren Einspracheentscheid vom 5. August 2019. Überdies beantragte die Beschwerdegegnerin die Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers und die Bezahlung einer Prozessentschä- digung. 7.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2019. Gegen solche sozialversi- cherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsge- richt desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gege- ben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art.
5 - 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kan- tonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bun- desrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprü- fung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitwert beläuft sich auf Fr. 1'433.90 (Prämien des Beschwerdeführers für die Monate September 2018 bis November 2018 von Fr. 1'159.80, Mahnspesen von Fr. 180.--, Betreibungskosten von Fr. 94.10). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese An- gelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Einzel- richterin dafür zuständig ist. 1.3.Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich ̶ in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids ̶ Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheent- scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 1b, je mit weiteren Hinweisen).
6 - 1.4.Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2019, mit welchem diese auf die am 28. Mai 2019 bei der deutschen Post aufgegebene Ein- sprache des Beschwerdeführers sowie auf die vom Beschwerdeführer am
8 - 3.4.Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. In Art. 49 Abs. 3 ATSG ist nur vorgeschrieben, dass Verfügungen eine Rechtsmittelbeleh- rung enthalten müssen, dass sie zu begründen sind, wenn sie den Begeh- ren der Parteien nicht voll entsprechen, und dass der betroffenen Person aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Auch die Spezi- algesetzgebung zur Krankenversicherung enthält keine entsprechenden Normen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwal- tungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesge- richt grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5, 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1). Die Zustellung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 mittels A-Post Plus ist somit nicht zu beanstanden. 3.5.Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erfor- derlich (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5, 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1). 3.6.Anhand der vorliegenden Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post lässt sich feststellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 (09.58 Uhr) zugestellt wurde (vgl. Bg-act. 9). Zwar wird mit einem "Track & Trace"-Auszug nicht
9 - direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein ent- sprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus die- sem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schlies- sen, dass die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressa- ten gelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. Sep- tember 2016 E.2.2.1). Ausserdem ergibt sich aus dem besagten "Track & Trace"-Ausdruck nicht, dass der Post bei der Zustellung der Verfügung vom
10 - jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten liegt vor, wenn eine Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf eines subjektiven, tadelns- werten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zu- mutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommen- tar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 ATSG Rz. 68). Im vorliegenden Fall ist von einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung auszuge- hen. Zum einen wurde am 3. Mai 2019 bezüglich der Betreibung Nr. 2190751 offensichtlich keine Verfügung erlassen. Zum anderen wahrte die am 6. Juli 2019 per Post erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Mai 2019 angesichts der eindeutigen Aktenklage die Einsprache- frist klar nicht. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bereits in einem ̶ in einer ähnlich gelagerten Sache ̶ ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden die Auferlegung von Kosten für den Fall künftiger mutwilliger bzw. leichtsinniger Beschwerdeführung angedroht wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 45 vom 28. August 2018 E.5.2 und Urteil des Bundesge- richts 9C_684/2018 vom 29. Januar 2019). Schliesslich ist festzuhalten, dass das streitberufene Gericht dem Beschwerdeführer in einem ̶ eben- falls in einem ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren ̶ ergangenen Urteil Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- wegen mutwilliger bzw. leicht- sinniger Prozessführung auferlegte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 104 vom 12. Februar 2019 E.5.2). Dieses Urteil ist per 10. September 2019 rechtkräftig geworden, da das Bundes- gericht an diesem Tag auf die gegen das erwähnte Urteil des Verwaltungs- gerichts erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2019 vom 10. September 2019) und Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft er- wachsen (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundes-
11 - gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf Fr. 700.-- festzulegen und sie zusam- men mit den Kanzleiauslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung, wenn ̶ wie hier ̶ von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichtsverfahrens wegen mutwil- ligem bzw. leichtsinnigem Verhalten abgewichen werden kann. In einem solchen Fall kann ̶ bei erheblichem Aufwand ̶ der Versicherungsträger bei Obsiegen eine Parteientschädigung beanspruchen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 ATSG Rz. 199 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die geschil- derte strenge Voraussetzung für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin jedoch nicht erfüllt, da ein erheblicher Arbeitsaufwand nicht substantiiert dargelegt wurde und die Vernehmlassung vom 10. September 2019 nur sehr knapp ausfiel (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.700.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.276.-- zusammenFr.976.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
12 - 3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20.11.2019 abgewiesen (BGU-Nr. 9C_729/2019).