VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 98 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti AktuarGross URTEIL vom 24. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG
3 - der Verkäufer noch unrechtmässig Bezüge gemacht habe. Aufgrund zu- sätzlicher finanzieller Belastung hatte der Beschwerdeführer bzw. die G._____ C._____ GmbH zunehmend Mühe, die Rechnungen zu bezahlen. Die B._____ habe die Betreibung auf Konkurs gegen die G._____ C._____ GmbH angestrengt und diesen mit Erfolg durchgezogen. Dies, obschon sich der Beschwerdeführer bemüht habe, den Konkurs abzuwenden. Damit sei bewiesen, dass er der B._____ weder absichtlich noch grobfahrlässig einen Schaden habe zufügen wollen. Der Beschwerdeführer habe die von der B._____ in Betreibung gesetzten Forderungen vollständig bezahlt. Auch habe er im Konkursverfahren aufgezeigt, dass die G._____ C._____ GmbH Einnahmen generiert habe und Schulden tilgen könne, d.h. der Be- schwerdeführer sei bemüht und im Begriff gewesen, die Schulden, insbe- sondere bei der B., zu tilgen. Der Beschwerdeführer verweist auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. November 2018 betref- fend Konkurseröffnung über die G. C._____ GmbH. Die B._____ habe durch ihr Beharren auf der Zahlungsunfähigkeit der G._____ C._____ GmbH selbst verschuldet, dass ihr ein Schaden entstanden sei. Aus der verspäteten Einreichung der Lohnunterlagen sei der B._____ kein Schaden entstanden. Die verspätete Einreichung sei weder absichtlich noch grob- fahrlässig erfolgt. Ebenso sei die Nichtbezahlung nicht grobfahrlässig, wenn Geld knapp sei und man eine Rechnung nicht bezahle bzw. nicht gleich bezahlen könne. Der Beschwerdeführer sei als junger Gesellschafter mit Familie und vom Verkäufer übers Ohr gehauen, weshalb er hauptsäch- lich in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, überfordert gewesen. Das Verhalten der B._____ sei widersprüchlich und nicht zu schützen. 5.Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2019 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie am 24. April 2019 zwei Scha- denersatzverfügungen wegen fehlender AHV-Beiträge für die Jahre 2017
4 - und 2018 erlassen habe. Es bestehe seit dem 29. Juli 2016 eine Abrech- nungspflicht der G._____ C._____ GmbH mit der Beschwerdegegnerin ge- stützt auf Art. 64 AHVG. Der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der G._____ C._____ GmbH habe sich als nicht ordnungs- und fristgerecht er- wiesen (vgl. Mahnungen, Betreibung ab Quartalspauschale für 4. Quartal 2016, Fehlerhaftigkeit). Mit Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. November 2018 sei eine gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde abgewiesen und über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
5 - Schuldzuweisungen an den Verkäufer und das sich Verlassen auf dessen Versprechungen bezüglich Schuldenfreiheit vermöchten die Grobfahrläs- sigkeit der nicht oder nur zurückhaltend gehandhabten Kontrollausübung nicht zu verneinen. Der Beschwerdeführer hafte auch für Beiträge, die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft angefallen seien. Er habe gegen die Mel- depflicht wesentlicher Änderungen der Lohnsumme während des laufen- den Jahres verstossen. 6.Mit Replik vom 9. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Die zeitlich vor dem 1. Au- gust 2017 begangenen Unterlassungen und Pflichtverletzungen liessen den Beschwerdeführer nicht persönlich haftbar werden. Der Beschwerde- gegnerin sei aufgrund verspäteter Einreichung von Lohnunterlagen kein Schaden entstanden. Der Beschwerdeführer habe die Lohnsumme nicht geändert. Er habe sich um die Abtragung von Schulden bemüht, die zu Zeiten des Verkäufers entstanden seien. Es liege keine vorsätzliche und keine grobfahrlässige Schädigung vor. Die Beschwerdegegnerin selbst habe ihm den Schuldenabbau durch ihre Konkurseinleitung verwehrt. 7.Mit Duplik vom 16. Oktober 2019 hielt die Beschwerdegegnerin unverän- dert an ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde und ihrem bisherigen Standpunkt zur Begründung desselben fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerde- führers vom 20. Juni 2019 abwies und damit ihre beiden Schadenersatz- verfügungen vom 24. April 2019 aufgrund unbezahlter Sozialversiche- rungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- kosten und Verzugszinsen für 2017 über CHF 7'379.85 und für 2018 über CHF 9'662.65, insgesamt also CHF 17'042.50, gegenüber dem Beschwer- deführer bestätigte. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Ent- scheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 58 Rz. 29; KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz. 143). Nachdem die G._____ C._____ GmbH vor ihrem Konkurs in C._____ und somit im Kan- ton Graubünden domiziliert war (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 1), ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden zuständig. Hierbei handelt es sich um das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat (Bg-act. 7 und 8) ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid (Bg-act. 11) auch unmittelbar
7 - berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Über- prüfung (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerde Ziff. 2) bedarf keiner Behandlung, da der Beschwerde im Sozialversicherungs- recht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und einer all- fälligen Beschwerde im Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden war (vgl. Art. 97 AHVG i.V.m. Art. 55 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Frage der aufschiebenden Wirkung stellt sich damit vorliegend nicht. Dem Be- schwerdeführer wurde dies bereits mit Schreiben vom 16. September 2019 mitgeteilt (Gerichtsakte D.2). 2.1.Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für den sich aus den Beitragsausständen der G._____ C._____ GmbH ergebenden Schaden von insgesamt CHF 17'042.50 (Bg-act. 9) haftbar gemacht wer- den kann. Es geht also um die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG. Arbeitgeber ist laut Art. 11 ATSG, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer beschäftigt. Laut Art. 12 AHVG ist Arbeitgeber, wer obligatorisch ver- sicherten Personen Arbeitsentgelte nach Art. 5 Abs. 2 AHVG (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) ausrichtet. 2.2.Die hier massgebliche Vorschrift (Art. 52 AHVG – Haftung) lautet wie folgt: 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschrif- ten der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. 2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mit- glieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Per- sonen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. 4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. 5 In Abweichung von Art. 58 Absatz 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsge- richt des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. 6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
8 - 2.3.Im konkreten Fall sind der Schaden bzw. dessen Höhe sowie die Organ- stellung des Beschwerdeführers seit 24. Juli 2017 unbestritten. Bestritten wird einzig die absichtliche oder grobfahrlässige Verursachung des Scha- dens durch den Beschwerdeführer bzw. derselbe macht eine Mitverursa- chung der Beschwerdegegnerin geltend, weil sie den Konkurs gegen die G._____ C._____ GmbH veranlasst habe. 2.4.Aktenkundig schloss der Beschwerdeführer mit einer Drittperson (Verkäu- fer) am 14. Juli 2017 einen Übertragungsvertrag über sämtliche Stamm- anteile der Vorgängergesellschaft mit Sitz in F._____ ab (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1), woraufhin der damalige Firmeninhaber (Verkäufer) am 24. Juli 2017 aus dem Handelsregister gelöscht und statt- dessen der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und Geschäfts- führer ab diesem Datum eingetragen wurde. Am 28. November 2017 wurde die Vorgängergesellschaft in die G._____ C._____ GmbH mit Sitz in C._____ umfirmiert. Nach der Konkurseinstellung mangels Aktiven der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) am 17. Januar 2019 wurde die Unternehmung am 26. April 2019 gelöscht (vgl. zum Geschehensablauf Bg-act. 1). 2.5.Die Arbeitgeber sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erfor- derlichen Angaben zu machen, und die Beiträge zusammen mit dem Ar- beitgebereintrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle
9 - Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden einge- treten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Zu ergänzen ist, dass ein neues Verwaltungsratsmitglied die Pflicht hat, für die Bezahlung der vor und während seiner Verwaltungsratstätigkeit angefallenen Beitragsschul- den besorgt zu sein. Entsprechend haftet es grundsätzlich für die laufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversiche- rungsabgaben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E.3, 9C_841/2010 vom 22. September 2011 E.4.3; BGE 126 V 61 E.4a, 119 V 401 E.4c). Ein neuer Verwaltungsrat haftet aber nicht für den der Ausgleichskasse vor seinem Eintritt zugefügten Schaden, weil dieser bereits eingetreten war, ohne dass der neue Verwaltungsrat daran noch etwas ändern konnte (BGE 119 V 401 E.4b und E.4c; KIESER, Rechtspre- chung zum AHVG, a.a.O., Art. 52 Rz. 88). 3.1.Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von gesamthaft CHF 17'042.50 geltend. Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV/FAK-Bei- träge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungskosten (REICHMUTH, Die Haf- tung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Ba- sel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; FORSTER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz.11.6). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden kön- nen, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet
10 - oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 141 V 487 E.2.2, 136 V 268 E.2.2 und 2.6, 129 V 193 E.2.2; KIESER, Rechtsprechung zum AHVG, a.a.O., Art. 52 Rz. 18 sowie Rz. 135). Die Schadenspositionen über die ausstehenden Sozialversicherungsbei- träge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen von gesamthaft CHF 17'042.50 (für 2017: CHF 7'379.85 und für 2018: CHF 9'662.65) sind in den beiden Schadenersatz- verfügungen vom 24. April 2019 und in der entsprechenden Rechnung be- legt (Bg-act. 7-9). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beanstandet die Berechnung und Höhe des von der Beschwerdegegnerin geltend ge- machten Schadenersatzes nicht. Er macht nur geltend, die Verursachung dieses Schadens sei nicht absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt. Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Schadenssumme von CHF 17'042.50 blieb damit unbestritten. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entneh- men, dass die festgestellte Schadenssumme unrichtig wäre. Zudem wurde über die G._____ C._____ GmbH mit Kantonsgerichtsurteil vom 15. No- vember 2018 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren durch den Konkursentscheid des Bezirksgerichts H._____ vom 17. Januar 2019 man- gels Aktiven eingestellt. Die infrage stehenden Sozialversicherungsbei- träge etc. können somit im ordentlichen Bezugsverfahren tatsächlich nicht mehr erhoben werden. Infolge Zahlungsunfähigkeit der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) hat die Beschwerdegegnerin folglich einen Verlust von CHF 17'042.50 erlitten, womit die Haftungsvoraussetzung des Scha- dens erfüllt ist. 3.2.Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Wi- derrechtlichkeit. Vorliegend kam die G._____ C._____ GmbH (in Liquida- tion) der Beitragsablieferungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht vollumfänglich nach, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) bzw. deren Organ hat damit die Beitragszahlungs-
11 - pflicht betreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände missachtet, womit die Haftungsvoraussetzung der Widerrecht- lichkeit zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. 3.3.Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäqua- ter Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizu- führen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als be- günstigt erscheint (BGE 128 V 124 E.4f, 125 V 456 E.5a). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhin- dern können (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.3.1.1). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der Pflicht zur vollständigen Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge, wie sie ei- nerseits der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) als Arbeitgeberin wie auch dem Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer obla- gen, für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetrete- nen Erfolg zu bewirken (BGE 123 V 98 E.3d, 121 V 45 E.3a). Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 3.4.Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt weiter für die Haftbarkeit des Arbeitgebers vor- aus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahr- lässiger Weise erfolgt ist. Dies ist für den Beschwerdeführer das Hauptar- gument, weshalb er seine Haftung ablehnt. Ihm kann nicht gefolgt werden. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan
12 - muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zwei- stufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH a.a.O., Rz. 535; BGE 136 V 268 E.3). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu verstehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grobfahrläs- sig handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile des Bundesgerichts 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E.4, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.2). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis aller- dings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrech- nungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E.1b, 121 V 243 E.4b). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesell- schaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund dar- stellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weit- gehend ihres Gehaltes entleert würde. Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was für die Entlastung der G._____ C._____ GmbH (in Liquida- tion) als juristische Person von Belang wäre. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) hinsichtlich ihrer Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht ein Verschulden zumindest im Umfang grober Fahrlässigkeit trifft, und dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten als ge- rechtfertigt erscheinen lassen. Die Haftbarkeit der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) als Arbeitgeberin ist daher zu bejahen. 3.5.Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltend- machung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung
13 - nicht mehr belangbar ist, darf die Ausgleichskasse den fraglichen Schaden gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG von den Mitgliedern der Verwaltung der konkursiten Arbeitgeberin und allen mit deren Geschäftsführung oder Li- quidation beauftragten Personen einfordern (Urteil des Verwaltungsge- richts [VGU] S 17 109 vom 19. Juni 2018 E.7.6). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als vormaligen einzigen Ge- sellschafter und Geschäftsführer der Vorgängerfirma bzw. nach Umfirmie- rung der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) belangt. Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterver- sammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht; OR SR 220]), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbst- organschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. Allerdings begründet die Stellung als blosser Ge- sellschafter rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keine Kontroll- und Überwachungspflichten. Abweichende statuarische Regelungen vor- behalten, besteht für einen blossen Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung (BGE 126 V 237). Folgerichtig sieht Art. 827 OR bezüglich der auf Pflichtverletzungen beruhenden Verantwortlichkeit nur für bei der Gesellschaftsgründung be- teiligte und mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betraute Personen sowie die Liquidatoren eine Normierung vor. Formell eingesetzte Ge- schäftsführer der GmbH haften für den zufolge nicht bezahlter Sozialversi- cherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 126 V 237 E.4; Urteil des
14 - Bundesgerichtes 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E.5.3). Dieser Praxis zufolge ist aufgrund der obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Über- wachungspflichten zu entscheiden, ob ein Verhalten eines Organs als wi- derrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 AHVG anzusehen ist. Ist dies zu bejahen, so haften formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH der Ausgleichskasse für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden (vgl. BGE 132 III 523 E.4.6; Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2012 vom
15 - Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Angestellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein strenger Sorgfaltsmass- stab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E.4.1.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Miss- achtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf recht- sprechungsgemäss allerdings davon ausgehen, dass die Vorschriften ab- sichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (BGE 119 V 401 E.4a, 108 V 199 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E.4.2.1 ff.; vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz 12 zu Art. 52 AHVG). Unerheblich ist, dass die Beiträge in Ermangelung finanzieller Mit- tel nicht bezahlt worden sind, denn für die Beurteilung der Haftbarkeit des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, dass die Gesellschaft nicht über ausreichende materielle Mittel verfügte. Entscheidend ist vielmehr, ob sie infolge Verschuldens des Beschwerdeführers nicht in der Lage war, ih- rer Zahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse nachzukommen (BGE 109 V 86 E.5 f.). 3.6.Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzung steht vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass ihm die finanziellen Schwierigkeiten der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) bekannt wa- ren, was er in seinen Rechtsschriften anerkennt, und er hätte damit beson- deren Grund gehabt, die Fortentwicklung der Liquidität und Begleichung von Schulden mit erhöhter Aufmerksamkeit zu verfolgen und Massnahmen (Sanierungskonzepte; Erhalt der Zahlungsfähigkeit) zu ergreifen. Dies ver- deutlicht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer selbst nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) am 4. März 2019 mahnen musste, weil die Lohnunterlagen der Abrechnungsperiode 2018 noch immer fehlten (Bg-act. 2). Trotz all dieser Vorkehren blieben die Sozialversicherungsbeiträge etc.
16 - ungedeckt. Durch dieses Verhalten hat die G._____ C._____ GmbH (in Li- quidation) die ihr als abgabepflichtige Arbeitgeberin obliegende Beitrags- abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV verletzt und dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der ihm gemäss Art. 810 Abs. 2 OR obliegenden Aufgaben gehalten gewesen, diese Widerhandlung zu verhindern. Zwar muss er sich als Geschäftsführer eines kleineren Betriebs (im Jahre 2017 hatte der Betrieb zehn Mitarbei- tende [manche folgten aufeinander], im Jahre 2018 fünf Mitarbeitende [dito]), wie der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) nicht persönlich um die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge kümmern. Er darf diese Aufgabe durchaus einem/r Mitarbeitenden überlassen. Dies entlastet ihn jedoch nur von seiner gesetzlichen Verantwortung als formell eingesetzter Geschäftsführer, wenn er diese Person sorgfältig auswählt, hinreichend in- struiert und überwacht. Dass er das Abrechnungswesen abgegeben hätte und dabei seinen gebotenen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, be- hauptet der Beschwerdeführer nicht einmal. Stattdessen gibt er an, dass er in finanzieller Hinsicht von seinem Rechtsvorgänger (Verkäufer) übers Ohr gehauen worden sei und er hernach seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn es ist weder aktenkundig noch vom Beschwerdeführer belegt, dass die betreffende Drittperson (Verkäufer) den Beschwerdeführer getäuscht oder betrogen hätte. Vielmehr wurde im Übertragungsvertrag vom 14. Juli 2017 (Bf-act. 1) in Ziff. 10 festgehalten: "Bilanz der am 28. Juli 2016 gegründeten Gesellschaft besteht noch keine. Der Überneh- mer erklärt, über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft informiert worden zu sein. Er kennt das zu übernehmende Inventar und ist über das bestehende Mietverhältnis ori- entiert. Das geleistete Mietzinsdepot steht der Gesellschaft zu. Der Übernehmer kennt zudem die bestehenden Verträge mit Arbeitnehmern, Vorsorgeeinrichtungen, Versiche- rungen etc. Der Abtreter übernimmt die aus dem Betrieb der Gesellschaft, namentlich des Ristorante (Pizzeria) G._____ resultierenden Debitoren, welche bis 31. Juli 2017 anfallen, zur vollständigen Bezahlung. Darunter fallen (nicht abschliessend) Mietzinsen, Löhne,
17 - Warenlieferungen, Servicerechnungen, weitere offene Rechnungen etc., soweit diese die Kontoguthaben der Gesellschaft übersteigen. Er ist verpflichtet, den Saldo eines allfälligen Betriebskredits der Gesellschaft per 1. Juli 2017 auszugleichen. Die Gesellschaft wird da- mit schuldenfrei, aber ohne Kontoguthaben übertragen." Angesichts dieser Formulierung, die mehrfach darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer über die finanziellen Verhältnisse ins Bild gesetzt wurde und offene Rechnungen bestanden, kann er aus der angeblichen zugesi- cherten Schuldenfreiheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem wirkt eine Schuldübernahme nur intern zwischen den beiden Vertragspartnern des Übernahmevertrags – im Verhältnis zu den Gläubigern haftete die G._____ C._____ GmbH (in Liquidation). Es blieb unwidersprochen und ist den Akten (Bg-act. 12) zu entnehmen, dass seit dem Eintritt des Beschwer- deführers die quartalsweise in Rechnung gestellten Beiträge jedes Mal ge- mahnt und in Betreibung gesetzt werden mussten (vgl. dazu Einspra- cheentscheid S. 3). Überdies erfolgte die Konkurseröffnung am 15. Novem- ber 2018 gemäss Kantonsgerichtsentscheid nur, weil der Beschwerdefüh- rer bis dahin keine Belege beibrachte, dass die Unternehmung liquid sei (Einspracheentscheid S. 3). Das Kantonsgericht hielt fest, die von der G._____ C._____ GmbH aufforderungsgemäss beigebrachten Unterlagen seien nicht geeignet, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Unterneh- mens auszuräumen (Bf-act. 2 E.3.2 f.). Dass die Beschwerdegegnerin das Konkursbegehren über die G._____ C._____ GmbH stellte, ist rechtlich nicht zu beanstanden, obschon der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe somit (mit-)zu verantworten, dass ihr ein Schaden entstanden sei, welchen sie nun gegenüber ihm geltend ma- che. Die Beschwerdegegnerin ergriff mit dem Konkursbegehren dasjenige Rechtsinstrument, welches ihre Ausstände nicht weiter würde anwachsen lassen, und dagegen ist nichts einzuwenden. Die G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) hat folglich Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV zumindest grobfährlässig missachtet, wofür der Beschwerdeführer als Ge- sellschafter und Geschäftsführer haftet. Ausser den vorstehend behandel- ten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die als
18 - Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe angesehen werden könnten. Die Akten enthalten ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte, womit auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu bejahen ist. 3.7.Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (BGE 141 V 487 E.2.1). Vorliegend wurde der Konkurs der G._____ C._____ GmbH (in Liquidation) mit Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden am 15. November 2018 eröffnet und am 17. Januar 2019 mangels Aktiven eingestellt. Dementsprechend erfolgte die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin am 24. April 2019 rechtzeitig und die Verjährung ist nicht eingetreten. 3.8.Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG haften mehrere Schadenersatzpflichtige solidarisch. Die solidarische Haftung im Sinne von Art. 143 ff. OR erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E.3.1). Als Solidar- schuldner hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen, und die Ausgleichskasse braucht sich um die internen Beziehungen zwi- schen ihnen nicht zu kümmern (BGE 119 V 86 E.5a). Dass der Beschwer- deführer haftbar gemacht werden soll für Beiträge, die ihm Moment seines Eintritts am 24. Juli 2017 bereits fällig waren, ist nicht zu beanstanden: Nach der Rechtsprechung hat das neue Organ die Pflicht, sowohl über die Bezahlung der laufenden als auch über die Entrichtung der ausstehenden Beiträge zu wachen, welche letztere für eine Zeit geschuldet werden, in der er noch nicht dem Verwaltungsrat angehörte, denn in beiden Fällen besteht zwischen der Untätigkeit des Organs und der Nichtbezahlung der Beiträge ein Kausalzusammenhang (ZAK 1992 E.7b S. 249). Das Verhalten eines von mehreren haftpflichtigen Organen vermag daher ein anderes Organ gegenüber der Ausgleichskasse nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen
19 - zu entlasten; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genomme- nen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missver- hältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste. Eine solche Sach- lage ist im vorliegenden Fall indes nicht als gegeben zu betrachten, wes- halb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer den gesamten Schadensbetrag von CHF 17'042.50 geltend macht. 3.9.Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG erfüllt sind. Exkul- pations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor, weshalb die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, Scha- denersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge etc. in der Höhe von CHF 17'042.50 zu leisten. Weil die Forderung der Beschwerdegegne- rin überdies nicht verjährt ist und der Beschwerdeführer als Solidarschuld- ner ohne Weiteres für die gesamte Schadenssumme in Anspruch genom- men werden kann, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019 als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abwei- sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4.1.Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) und der ob- siegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 4.2.Nach BGE 137 V 51 E.4.3 muss die Rechtsmittelbelehrung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 52 AHVG vorsehen, sofern die Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- nicht erreicht wird, was hier der Fall ist (vgl. VGU S 18 88 vom 27. August 2019).
20 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]