Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 9 brs 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 15. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - teoporose und Spondylolisthese L5/S1), rezidivierende Colitis ulcerosa (letzter Entzündungsschub im Januar 2014, wiederholt hochdosierte Stero- idtherapie, aktuell immunsuppressive Therapie), primär und sekundär kli- nisch manifeste progrediente Osteoporose und rezidivierende Knieschmer- zen rechts. In der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit mit zumutbarer Steigerung bis ganztags mit vermehrten Pausen im Ausmass von zwei Stunden pro Tag bezogen auf ein 100 %-Pensum; dabei sollten möglichst keine Bewohner im Rollstuhl transportiert oder beim Gehen begleitet werden müssen. In einer ideal an- gepassten Tätigkeit (knapp leichte wechselbelastende Arbeit mit maximal zumutbaren Gewichten von 7.5 kg selten am Tag gehoben, ohne Tätigkei- ten in kniender, kriechender oder Hock-Position und ohne Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht) bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerungsmöglichkeiten im Verlauf bis zu ei- nem 80 % bis 90 %-Pensum, falls keine weiteren Komplikationen von Sei- ten der Osteoporose und der Colitis ulcerosa aufträten. Hinsichtlich der Prognose hielt der Gutachter C._____ folgendes fest: Es bestehe eine unsichere Prognose bei im Verlauf progredienter Osteopo- rose mit multiplen Frakturen der Wirbelkörper im Bereich der LWS und BWS trotz der anamnestisch adäquat durchgeführten antiosteoporotischen Therapien. Zusätzlich bestehe eine Colitis ulcerosa mit rezidivierenden Entzündungsschüben, welche wiederholt sehr hochdosierte Steroidthera- pien zufolge gehabt hätten; diese würden die Osteoporose wiederum stark negativ beeinflussen. Der weitere Verlauf werde davon abhängen, ob es zu weiteren Frakturen im Bereich der Wirbelsäule kommen und sich die Colitis ulcerosa mittels immunsuppressiver Therapien genügend behandeln las- sen werde. Eine weitere Zunahme der Osteoporose durch weitere Colitis ulcerosa-Schübe, welche erneut hochdosierte Steroidtherapien zur Folge
4 - hätten, könnte die Belastbarkeit und auch die Arbeitsfähigkeit deutlich ver- schlechtern. Dem EFL-Bericht vom 23. Mai 2014 (Evaluation am 24./25. April 2014) ist zu entnehmen, dass keine Symptomausweitung beobachtet werden konnte. 5.Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz, RAD-Arzt D., hielt in seiner Beurteilung vom 3. Juli 2014 im Wesentlichen fest, dass er sich grundsätzlich mit der gutachterlichen Einschätzung vollum- fänglich einverstanden erklären könne. Auch die Prognose der Besserung halte er für durchaus nachvollziehbar. Zudem stelle der Gutachter zu Recht heraus, dass der weitere Verlauf davon abhängen werde, ob es zu weiteren Frakturen im Bereich der Wirbelsäule kommen werde und ob sich die Coli- tis ulcerosa mittels immunsuppressiver Therapie genügend behandeln lasse. 6.Am 6. November 2014 teilte die IV-Stelle A. mit, dass die Integrati- onsmassnahmen abgeschlossen würden und auch die Frühinterventions- massnahme in Form von Support bei der Stellensuche beendet werde. Auf- grund ihres Gesundheitszustandes seien zurzeit keine Integrationsmass- nahmen möglich. 7.Der Hausarzt Dr. med. B._____ erwähnte in seinem Bericht vom 13. Fe- bruar 2015 folgende neue Diagnose: Offene Lungentuberkulose (Ereignis- datum: September 2014) mit monatelanger Hospitalisation im Spital E._____ resp. Rehabilitation in der Klinik F.. Seit der Entlassung aus der Klinik F. im Dezember 2014 sei der Zustand von A._____ stabil. Sie sei weiterhin geschwächt, werde weiterhin mittels Tuberkulostatika be-
5 - handelt und sei im Rahmen der bekannten Diagnosen weiterhin gesund- heitlich beeinträchtigt. Sie sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 8.RAD-Arzt D._____ hielt in seiner Beurteilung vom 23. Februar 2015 fest, dass eindeutig (vorübergehend) ein verschlechterter Gesundheitszustand mit behandlungsbedürftiger Tuberkulose und monatelanger stationärer Therapie bzw. Rehabilitation vorliege. 9.In seinem Bericht vom 14. September 2015 erwähnte der Hausarzt Dr. med B._____ neben den bekannten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit zusätzlich folgende Diagnosen: Diabetes mellitus (vermutlich steroidassoziiert), sekundärer therapieassoziierter Morbus Cushing. Ab Mitte Juni 2014 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen des panvertebralen Schmerzsyndroms und der zeitweise hochaktiven Colitis ul- cerosa, ab September 2014 zusätzlich wegen der offenen Lugentuberku- lose. Der Verlauf sei insgesamt erfreulich und stabil. Allerdings sei A._____ nach wie vor deutlich dekonditioniert: Sie habe muskuläre Defizite infolge Steroidmedikation und erzwungener zweitweiser Inaktivität, ermüde rasch und habe ein Kraftdefizit. A._____ habe sich mittlerweile soweit erholt und stabilisiert, dass sie gerne auch wieder beruflich einen Schritt weiterkom- men möchte. Dies erscheine in einem gewissen Ausmass realistisch – im Gedenken, dass sie sich tendenziell eher überschätze. Im Rahmen eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings in leichtem geschütztem Rahmen könne sie realistischerweise zur Zeit zwei bis drei Stunden bewältigen. Pro- gnostisch – einen anhaltend stabilen Verlauf ihrer Multimorbidität voraus- gesetzt – könne man mit einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit rechnen. 10.Im Verlaufsbericht vom 28. Dezember 2015 hielt der Hausarzt Dr. med. B._____ fest, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ wegen eines
6 - erneuten Schubs einer steroidabhängigen Colitis ulcerosa (mit aktuell Pan- colitis mit peripherer Eosinophilie) seit Mitte September 2015 wiederum verschlechtert habe. Er erwähnte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Colitis ulcerosa-Schub sowie Osteoporose/Panver- tebralsyndrom. Nach der im September 2015 gemeldeten Stabilisierung des Gesundheitszustands sei es ab Mitte September 2015 leider zu einem erneuten schweren Schub der Colitis ulcerosa mit Ausbildung einer Panco- litis mit blutigen Durchfällen 10 bis 14 mal täglich gekommen mit Tenes- men, Schweissausbrüchen und Fieber. Spätestens ab Ende September 2015 sei A._____ wieder nunmehr minimal belastbar gewesen. Die Panco- litis sei unter ambulanten Bedingungen trotz Einsatz von Steroiden und Me- salazin nicht beherrschbar gewesen. Vom 7. Dezember bis 17. Dezem- ber 2015 sei eine Hospitalisation erforderlich gewesen mit Einsatz hochdo- sierter Steroide. Seither zeige sich eine kleinschrittige Stabilisierung unter persistierender hochdosierter Steroiddosis, die nun allmählich abgebaut werde und im Januar 2016 mit Biologikum ergänzt/substituiert werden solle. Prognostisch könne vor Frühjahr 2016 nicht mit ausreichenden Res- sourcen für einen Einstieg in berufliche Massnahmen gerechnet werden. Bei der ausgeprägten Polymorbidität mit dem Erfordernis intensiver, ne- benwirkungsreicher Therapien müsse die Prognose mit erheblicher Zurückhaltung eingeschätzt werden. Zur Zeit bestünden keine ausreichen- den Ressourcen für berufliche Eingliederungsmassnahmen. 11.Dem Arztbericht von Dr. med. G., Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin und Gastroenterologie, vom 22. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass unter der Therapie mit Mesalazin und reduzierter Steroiddosis die Colitis kontrolliert zu sein scheine. Damit man dauerhaft von Prednison weg- komme, beginne man die vorgeschlagene Wiederaufnahme der Infliximab (Remicade-)Therapie am 20. Juni 2016. Die Osteoporose-Therapie werde im Juli 2016 sistiert. Dem Arztbericht von Dr. med. G. vom 14.
7 - Juli 2016 ist schliesslich zu entnehmen, dass A._____ die letzte Remicade- Infusion gut vertragen habe, sie sich aber unverändert schlapp fühle. 12.Am 20. März 2017 erteilte die IV-Stelle A._____ eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeits-/Aufbautraining vom 1. März 2017 bis 30. Mai 2017 im Einsatzprogramm in X.. Ziel dieser Integrationsmassnahme sollte unter anderem sein, die Präsenzzeit von 4 Stunden auf 6 Stunden an 4 bis 5 Tagen pro Woche und die Leistungsfähigkeit von 10 % auf 80 % während der Anwesenheit zu steigern. Das Belastbarkeits-/Aufbautraining wurde bis am 28. Februar 2018 verlängert. Dem Verlaufsprotokoll Eingliederung vom 5. Dezember 2017 ist zu entneh- men, dass aus Sicht der Eingliederung von einer 50%igen Anwesenheit bei einer etwas verminderten Leistungsfähigkeit von 20 % im ersten Arbeits- markt auszugehen sei, in einer sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit wenig laufendem Anteil. 13.Mit Datum vom 26. Juni 2017 beauftragte die IV-Stelle die Klinik F. mit der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) von A._____. Gemäss dem EFL-Bericht vom 19. September 2017 (Testungen am 21./22. August 2017) entsprach die beobachtete Belastbarkeit im Wesent- lichen einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis 7.5 kg), ganztags möglich mit vermehrten Pausen über den Tag verteilt von vier Stunden, ohne Anforderungen an das Gleichgewicht. Die aktuelle Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit entspreche dem Profil beim EFL im Jahr 2014, wobei die Belastbarkeit beider Kniegelenke leicht besser sei als damals. 14.Im Weiteren beauftragte die IV-Stelle das ABI Ärztliches Begutachtungsin- stitut mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (Allgemeine In-
8 - nere Medizin, Gastroenterologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie). Im Gutachten (nachfolgend: ABI-Gutachten) vom 6. No- vember 2017 (Begutachtung am 18. September 2017) wurden folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt: Chronisches lumbospondylogenes bis panvertebrales Schmerzsyndrom (u.a. progredi- ente symptomatische Osteoporose, Status nach osteoporotisch bedingten Kompressionsfrakturen Th12-LWK2 und LWK4, Anterolisthese LWK5 über SWK1 bei bilateraler Spondylolyse L5 mit ossär bedingter Foraminalste- nose L5/S1, Wirbelsäulenfehlform und -haltung, deutliche muskuläre Dys- balance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen), beginnende Femoropatellararthrose rechts, beginnende zentrale Coxarthrose rechts und Colitis ulcerosa (u.a. Sekundärfolgen der Steroid-Therapie: Diabetes mellitus, Osteoporose, Morbus Cushing). Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass bei A._____ aus polydiszi- plinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig- keit und in jeder anderen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden könne. Für körperlich leichte, adaptierte Tätig- keiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, über 6 - 8 Stunden pro Tag umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten gelte mit Si- cherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchungen im September 2017. Re- trospektiv könne in adaptierten Verweistätigkeiten bis August 2014 keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit zuerkannt werden. Von September 2014 bis arbiträr Dezember 2015 sei die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten zu 50 % eingeschränkt gewesen. Wahrscheinlich könne ab Januar 2016 von der aktuellen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 15.Der RAD-Arzt D._____ gelangte in seiner Abschlussbeurteilung vom
9 - Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin ab dem 11. November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. In adaptierter Tätigkeit könne ihr allerdings bis Ende Dezember 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (von 80 %) attestiert werden. Schliesslich belaufe sich die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit (sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit) ab Januar 2016 wahr- scheinlich bzw. ab September 2017 mit Sicherheit auf 70 % (Arbeitszeit 6
8 Stunden). 16.Am 8. August 2018 wurde bei A._____ eine Haushaltabklärung vorgenom- men. Dem Abklärungsbericht vom 24. August 2018 ist im Wesentlichen fol- gendes zu entnehmen: Ohne Gesundheitsschaden wäre A._____ (weiter- hin) zu 80 % erwerbstätig. Die restlichen 20 % wäre sie im Haushalt tätig. Von September bis Dezember 2014 habe die Einschränkung im Haushalt 100 % betragen, bis zum 31. Dezember 2017 0.81 %. Ab dem 1. Ja- nuar 2018 betrage die Einschränkung im Haushalt 0.9 %. 17.Mit Vorbescheid vom 27. August 2018 stellte die IV-Stelle A._____ die Ab- weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (kein Anspruch auf eine In- validenrente). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass A._____ in einer angepassten Tätigkeit ab September 2014 zu 40 % und ab Ja- nuar 2016 zu 70 % arbeitsfähig sei. Es resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 18.Hiergegen erhob A._____ mit Schreiben vom 26. September 2018 Ein- wand. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine enorme Dis- krepanz zwischen der medizinischen Einschätzung und der lange dauern- den beruflichen Abklärung bestehe. Zudem verwies sie auf eine Stellung- nahme des Hausarztes Dr. med. B._____ vom 18. Oktober 2018. Darin hielt dieser fest, dass die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine adaptierte Tätigkeit nicht der Realität entspreche und sich der Gesund-
10 - heitszustand von A._____ unterdessen weiter verschlechtert habe. Letz- tere führte weiter aus, dass es aktuell zu einer Fraktur des rechten Schul- terblattes gekommen sei, welche auf die schwere Osteoporose zurückzu- führen sei. 19.Mit Datum vom 12. November 2018 reichte A._____ ausserdem einen Be- richt von Dr. med. H._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
13 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 19. Dezember 2018, worin das Leistungs- begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde (keine Invaliden- rente). Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV- Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfecht- bar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde so- wohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, weshalb sie durch die angefoch- tene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sie ist demnach zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Die IV-Stelle anerkennt in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2019, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) im Zeitraum vom 1. No- vember 2014 (Ablauf des Wartejahres) bis zum 31. März 2016 (drei Monate nach der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) entgegen der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Streitig und nach- folgend zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2016 – der Zeitraum des Taggeldbezugs vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018
14 - davon ausgenommen – Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche- rung hat. Umstritten sind dabei die anwendbare Methode der Invaliditäts- bemessung, die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und das Invaliden- einkommen. Unbestritten sind demgegenüber das Valideneinkommen und die Einschränkung im Haushalt von 0.9 %. 3.Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 % invalid sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 3.1.Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, vor- aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Zur Beur- teilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsun- fähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Faktoren sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 7 Rz. 22 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f., 140 V 193 E.3.3). 3.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
15 - dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Ein- kommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom
16 - Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und das im Streitfall ange- rufene Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erho- benen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Viel- mehr gibt er eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus sei- ner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4). 4.2.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um- fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
17 - allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtspre- chung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erach- tet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behan- delnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih- rer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten ver- sicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs-
18 - träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom
21 - Wiederaufnahme einer erwerblichen Tätigkeit zu rechnen sei (vgl. den Be- richt von Dr. med. B._____ vom 28. Dezember 2015 [IV-act. 70 S. 2]). So- weit er dabei eine andere Beurteilung des Umfangs der zumutbaren Ar- beitsfähigkeit traf, ist auf nachstehende Erwägung 6.1.2 zu verweisen. 6.1.2. Das ABI-Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. insbeson- dere ABI-Gutachten S. 6 f. und 14 f.). Die Beurteilung erfolgte in Kenntnis der Vorbefunde und die Schlussfolgerungen wurden gestützt auf die eige- nen klinischen und bildgebenden Untersuchungen und die aktenkundigen radiologischen Abklärungen getroffen (vgl. insbesondere ABI-Gutachten S. 15 ff. und 20). Dabei wird gestützt auf eine eingehende polydisziplinäre Beurteilung schlüssig dargelegt, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (umsetzbar über 6 bis 8 Stunden pro Tag bei vermehrtem Pausenbedarf) besteht. Dies scheint sich auch weitgehend mit der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Ein- schätzung von Dr. med. H._____ zu decken, der aus gastroenterologischer Sicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 80 % schloss (vgl. den Bericht von Dr. med. H._____ vom 5. November 2018 [IV-act. 195 S. 2]), hebt die- ser doch in Übereinstimmung mit dem gastroenterologischen Teilgutachter des ABI hervor (vgl. ABI-Gutachten S. 20), dass die adaptierte Tätigkeit jederzeit für Toilettenbesuche unterbrochen werden können müsse, was denn auch mit der im Gutachten ausgewiesenen Reduktion um 30 % we- gen eines vermehrten Pausenbedarfs abgegolten zu sein scheint. Wenn nun aber Dr. med. B._____ eine andere Einschätzung der Arbeits- fähigkeit trifft, ist der sich darauf abstützenden Beschwerdeführerin entge- genzuhalten, dass ärztliche Beurteilungen von der Natur der Sache her un- ausweichlich Ermessenszüge aufweisen, die es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.2.2). Al-
22 - lein aufgrund dessen, dass ein behandelnder Arzt zu einer anderen Ein- schätzung gelangt bzw. an vorgängig geäusserten abweichenden Auffas- sungen festhält, ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Adminis- trativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun- gen zu nehmen. Dr. med. B._____ bringt denn auch nichts vor, was bei der polydisziplinären Begutachtung unerkannt oder unberücksichtigt geblieben sein soll (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2020 vom 7. Mai 2020 E.7.1.3 und 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2). So bestehen ins- besondere in diagnostischer Hinsicht zwischen den in den Akten liegenden medizinischen Beurteilungen, einschliesslich derjenigen von Dr. med. B._____ selbst, keine Unterschiede. Im ABI-Gutachten werden neben dem chronischen lumbospondylogenen bis panvertebralen Schmerzsyndrom (u.a. bei einer progredienten symptomatischen Osteoporose und deutlicher muskulärer Dysbalance) und der Colitis ulcerosa gar neue Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere i.S. einer beginnenden zentralen Coxarthrose rechts berücksichtigt. Das Vorliegen übereinstim- mender Diagnosen scheint denn auch Dr. med. B._____ selbst anzuerken- nen, wenn er in seinem Bericht vom 18. Oktober 2018 (vgl. IV-act. 192 S. 4) ausführt, dass das ABI-Gutachten die Befunde und Einschränkungen korrekt beschreibe. Soweit er die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ABI- Gutachten insoweit kritisiert, als die Gutachter diese gestützt auf einen "po- tentiell rekonditionierten Zustand" getroffen hätten, welcher von der Be- schwerdeführerin allerdings nie habe erreicht werden können, kann ihm nicht gefolgt werden: Aus somatischer Sicht leuchtet es nicht ein, weshalb die festgestellte Dekonditionierung im Hinblick auf eine körperliche leichte Tätigkeit mittels entsprechender Therapien nicht behebbar (gewesen) sein soll (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Fe- bruar 2019 E.6.3). Zwar ist es unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter Osteoporose leidet. Die Resultate der Messung der Knochendichte zeigten allerdings ein stabiles Bild (vgl. die Standortbestimmung vom
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26 - 50 % und einem Lohn von Fr. 1'550.-- bzw. Fr. 1'000.-- pro Monat beim I._____ angestellt (vgl. IV-act. 168 S. 8, IV-act. 180 S. 4 und IV-act. 192 S. 5). Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführerin allerdings eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierter Tätigkeit zumutbar, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkom- mens die LSE-Tabellenlöhne herangezogen hat. Das sich gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ergebende Invalideneinkommen von Fr. 38'743.-- (LSE 2016 [veröffentlicht am 26. Oktober 2016, d.h. vor dem Verfügungs- zeitpunkt], Kompetenzniveau 1, Frauen, Leistungsfähigkeit von 70 %, um- gerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, aufindexiert = Fr. 4'363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.7 x 1.003995 x 1.01) liegt denn auch deutlich über dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit beim I._____ erzielbaren Jahreslohn von Fr. 20'150.-- (= 13 x Fr. 1'550.--), wes- halb der IV-Stelle darin beizupflichten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Rest-Arbeitsfähigkeit auch aus erwerblicher Sicht offensichtlich nicht voll ausschöpft. 8.Damit bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle die Invalidität korrekt bemessen hat. 8.1.In der angefochtenen Verfügung 19. Dezember 2018 hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.2.3) ermittelt. Dabei ist sie davon aus- gegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % er- werbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ledig, kinderlos und lebe al- leine. Neben dem erwerblichen Teilpensum übe sie keine Beschäftigungen aus, welche einen Aufgabenbereich darstellten. Vielmehr habe sie seit Jah- ren zugunsten von mehr Freizeit in einem Arbeitspensum von 80 % gear- beitet. Demzufolge gelte sie als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich.
27 - Die Invaliditätsbemessung sei mittels eines reinen Einkommensvergleichs vorzunehmen. 8.2.Gemäss BGE 131 V 51 E.5.1.2 bemisst sich die Invalidität bei einer hypo- thetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV nach der allgemeinen Me- thode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schät- zungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheits- schaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die Versicherte als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesund- heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeits- pensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversiche- rung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte. Im BGE 142 V 290 E.7.3 präzisierte das Bundesgericht seine Rechtspre- chung dahingehend, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufga- benbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Ein- schränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Be- reich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt un-
28 - zulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufga- benbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegol- ten würde. 8.3.Vorliegend resultiert aus der Gegenüberstellung des unbestritten gebliebe- nen Valideneinkommens von Fr. 39'359.-- für den Zeitraum ab dem