VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 78 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInPedretti, Audétat Aktuarin ad hocSträssle URTEIL vom 27. Oktober 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A., geboren 1959, wohnhaft gewesen in O.1. aktuell in O.2., war ab dem 1. Oktober 2001 als Zimmerei-Hilfsarbeiter für die Firma B., Holzbau tätig und über dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 2.Erstmals am 14. Dezember 2005 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, dass A._____ seit dem 30. August 2005 wegen eines Ekzems an den Hän- den in ärztlicher Behandlung bei seinem Hausarzt Dr. med. C._____ stehe. Die SUVA bejahte das Vorliegen einer Berufskrankheit nach entsprechen- den Abklärungen und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Im weiteren Verlauf stabilisierte sich die Situation. 3.Mit Schadenmeldung vom 30. September 2010 wurde der SUVA ein Rück- fall mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit angezeigt, nachdem sich der Gesundheitszustand von A._____ im Sommer deutlich verschlechtert hatte. Die SUVA richtete erneut die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. 4.Am 26. Januar 2011 fiel A._____ während der Arbeit von einem Baugerüst auf die rechte Flanke/rechte hyperextendierte Hand. Die weiteren Ab- klärungen im Kantonsspital Graubünden (mit Operation vom 2. März 2011 sowie vom 19. Mai 2011) ergaben, dass A._____ insbesondere eine kom- plette Ruptur des scapholunären und des lunotriquetralen Ligamentes Handwurzel rechts sowie eine TFCC-Läsion rechts erlitten hatte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und er- brachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten). 5.Am 13. Juni 2013 erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung und er- klärte A._____ wegen seiner Berufskrankheit ab dem 1. Oktober 2013 für
3 - Arbeiten mit Exposition gegenüber Holzstaub als nicht geeignet. Diese Ver- fügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
6.Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 sprach die SUVA A._____ gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 9. Juli 2013 für die bleibende unfallbedingte Beeinträchtigung am rech- ten Handgelenk eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'300.-- auf der Ba- sis eines Integritätsschadens von 5 % zu. 7.Sodann sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2018 für die Folgen der Berufskrankheit und des Berufsunfalls vom 26. Januar 2011 ab dem 1. Februar 2018 eine Invalidenrente gemäss UVG auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 21 % und eines versicherten Jahres- verdienstes von Fr. 70'614.-- zu. Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hinsichtlich der Berufskrankheit und wies darauf hin, dass die Integritätsentschädigung für die Folgen des Berufsun- falls schon im Jahre 2013 zugesprochen wurde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. August 2018 hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad rückwirkend von 21 % auf 22 % erhöhte. Im Übrigen wies die SUVA die Einsprache ab. 8.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Juni 2019 Beschwerde an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Fe- bruar 2018 ein angemessenes Taggeld zahle und die Kosten der Heilbe- handlung übernehme. Eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2018 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 47 % und eines versicherten Ver- dienstes von mindestens CHF 103'364.65 sowie eine angemessene Inte-
4 - gritätsentschädigung für die bleibenden Folgen der Berufskrankheit und des Unfalls vom 26. Januar 2011 zuzusprechen; unter Entschädigungsfol- gen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung sei- nes Hauptantrages führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, auf- grund der beiden Arztberichte von Dr. med. E._____ vom 2. Oktober 2018 und 4. Februar 2019 sei offenkundig, dass sich während des Einsprache- verfahrens der Gesundheitszustand am rechten Handgelenk trotz Behand- lung deutlich verschlechtert habe. Die SUVA habe trotz Kenntnis dieser Be- richte keine Abklärungen vorgenommen und damit ihre Untersuchungs- pflicht missachtet. Aufgrund der aktenkundigen Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes sei der Zeitpunkt für den Fallabschluss noch nicht ge- kommen. Die Sache sei somit an die SUVA zurückzuweisen, damit diese rückwirkend die Taggeldleistungen wieder aufnehme und die Kosten der Heilbehandlung übernehme. Falls das Gericht die Verschlechterung als Rückfall qualifiziere, sei die Höhe der Rente und der Integritätsentschädi- gung zu beurteilen. In Bezug auf den versicherten Verdienst sei Art. 24 Abs. 2 UVV anwendbar. Zudem seien die Zusatzeinkommen im Nebenerwerb beim versicherten Verdienst mitzuberücksichtigen (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der Nebe- nerwerbe resultiere ein versicherter Verdienst von total Fr. 103'364.65 (Fr. 80'112.50 + Fr. 23'252.15). Zum Valideneinkommen führte der Beschwer- deführer aus, aufgrund der Unfallfolgen habe er seine Nebenerwerbe als Nachtwache im Asylantenheim und als Türsteher Ende Dezember 2011 bzw. Ende 2013 aufgeben müssen. Daher sei das während Jahren vor dem Unfall erzielte Zusatzeinkommen aus den beiden Nebenerwerben zu dem von der SUVA ermittelten Valideneinkommen aus dem Haupterwerb hinzu- zuzählen, womit ein Gesamtbetrag von Fr. 105'152.15 resultiere. Sodann sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei der Sprecher Security GmbH im Vollzeitpensum tätig. Das Bruttojahressalär habe sich von Fe- bruar 2016 bis Januar 2017 auf Fr. 52'035.80 belaufen. Im 2017 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines neuen Unfalls längerdauernd arbeitsun-
5 - fähig gewesen. Die SUVA habe für die Zeitperiode vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 55'216.05 ermittelt. Demzufolge sei das Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- deutlich zu hoch und dürfe maximal Fr. 55'216.05 betragen. Ausgehend von einem Validen- einkommen von Fr. 105'152.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 55'216.05 resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 % und damit eine monatli- che Rente von mindestens Fr. 3'239.-- (80 % von Fr. 103'364.65). In Bezug auf den Integritätsschaden brachte der Beschwerdeführer vor, weder die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ noch diejenige von pract.med. F._____ beruhe auf einer persönlichen Untersuchung. Dr. med. D._____ hätten nicht einmal die MRI-Bilder vom 3. Januar 2018 vorgele- gen. Auf dieser Grundlage sei keine verlässliche Schätzung für arthrotische Veränderungen im Handgelenk möglich. Hinzu komme, dass sich der Ge- sundheitszustand am rechten Handgelenk zwischenzeitlich deutlich ver- schlechtert habe. Der Integritätsschaden für die bleibenden Folgen der Be- rufskrankheit und des Berufsunfalls sei damit nicht korrekt abgeklärt, wes- halb die Sache für ergänzende, fachärztliche Abklärungen zurückzuweisen sei. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2019 beantragte die SUVA (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2019. Die Beschwer- degegnerin bestritt, dass eine wesentliche Verschlechterung der medizini- schen Situation aus den beiden Arztberichten von Dr. med. E._____ her- vorgehe. Die Berichte würden nur auf subjektiven Angaben des Beschwer- deführers beruhen und es lägen keine bildgebenden Abklärungsresultate vor. Die unveränderten objektivierbaren Befunde liessen sich nicht mit der subjektiv geklagten massiven Schmerzzunahme und -ausweitung in Ein- klang bringen. Die Beschwerdegegnerin sei damit zu Recht von einem End- zustand per Ende Januar 2018 ausgegangen. Sofern von einer Ver- schlechterung auszugehen sei, könne nur ein Rückfall vorliegen. Nach der
6 - Infiltration hätten bis Oktober 2018 aktenkundig keine Behandlungen mehr stattgefunden bzw. seien solche nicht mehr nötig gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich die medizinische Situation seit dem Zeit- punkt, auf welchen der Endzustand festgelegt worden sei, kontinuierlich verschlechtert habe. Ein allfälliger Rückfall im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wäre nicht zu beachten, weshalb vom medizini- schen Endzustand per 31. Januar 2018 auszugehen sei. Mangels einer we- sentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands treffe sodann das definierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin zu. Der versicherte Verdienst der Haupttätigkeit sei korrekt bemessen und es bestehe kein Raum für ein Ab- stellen auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin. Sodann werde bestritten, dass der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbe aus gesund- heitlichen Gründen aufgegeben habe. Ausgehend von der Zumutbarkeits- beurteilung seien keinerlei Einschränkungen bezüglich der Nebenerwerbs- tätigkeiten ersichtlich. Gemäss IK-Auszug sei der Beschwerdeführer die- sen auch weiterhin nachgegangen. Es bleibe damit beim hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 81‘900.--. Ginge man von der Argumentation des Beschwerdeführers aus, müsste das Nebenerwerbseinkommen so- wohl beim Invaliden- wie auch beim Valideneinkommen berücksichtigt wer- den, so dass der Invaliditätsgrad tiefer wäre. Für das Invalideneinkommen bilde die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers keine taugliche Grund- lage, da damit die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausgeschöpft sei. Die Beschwerdegegnerin habe damit zu Recht auf die LSE 2016, Kompetenzniveau 1, abgestellt und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % auf ein Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- geschlossen. Ausgehend vom hypothetischen Valideneinkom- men von Fr. 81'900.-- und vom hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- resultiere gerundet ein Invaliditätsgrad von 22 %. Der Argu- mentation des Beschwerdeführers folgend müsste das Nebenerwerbsein- kommen hinzugerechnet werden, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 17 % ergäbe (100 - ((Fr. 87'288.15 / Fr. 105'152.15) x 100)). Das Gericht
7 - habe von Amtes wegen eine reformatio in peius zu prüfen. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei eine Verschlechterung nicht ausgewiesen. Ebenso wenig seien arthrotische oder sonstige Veränderungen ausgewie- sen, welche den Grad einer mässiggradigen Handwurzelarthrose überstei- gen würden. Die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D._____ sei be- weiskräftig und die Festsetzung der Integritätsentschädigung korrekt. 10.In der Replik vom 3. September 2019 und der Duplik vom 26. September 2019 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und wiederholten und vertieften ihre Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 (Beila- gen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2/159). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheent- scheide der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kan- tons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in O.2._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich alsdann aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;
8 - BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen. Als formeller und ma- terieller Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdefüh- rer vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutz- würdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkraft- treten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im Januar 2011, so dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hin- sichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Ände- rungen ergeben. 3.Streitig und zu prüfen ist im Hauptstandpunkt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 31. Januar 2018 von einem medizinischen Endzustand aus- gegangen ist und somit zu Recht alle vorübergehenden Leistungen einge- stellt hat. Im Eventualstandpunkt sind die Höhe des versicherten Verdiens- tes, der Invaliditätsgrad sowie der Integritätsschaden umstritten. 4.1Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Be- rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person nach einem Unfall Anspruch auf die zweckmässige Be-
9 - handlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie zufolge Unfalls voll oder teilweise ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung abgeschlossen (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat die zuständige Unfallver- sicherungsgesellschaft den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden- rente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E.4.1, 133 V 57 E.6.6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E.5.1.1). Mit dem Rentenbeginn fallen der Anspruch auf Taggeldleistungen sowie die Gewährung der Heilbehandlung, mit Aus- nahme der in Art. 21 Abs. 1 UVG vorgesehenen, dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 4.2Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat die medi- zinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gülti- gen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin-
10 - sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3a mit Hin- weis). 4.3Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizi- nischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzu- stellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b). Den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchs- frei sind sowie keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tat- sache allein, dass der konsultierte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Begutachtung objek- tiv als begründet erscheinen lassen. Angesichts der erheblichen Bedeu- tung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des versicherungsmedizinischen Berichterstatters al- lerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun- gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E.5.1.2). 5.Der Beschwerdeführer macht geltend, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht und rügt damit den Zeitpunkt des Fallabschlusses als
11 - verfrüht. Dieses Vorbringen begründet er insbesondere mit den beiden Arztberichten von Dr. med. E._____ vom 2. Oktober 2018 (Bg-act. 2/154) und 4. Februar 2019 (Bg-act. 2/157). 6.1Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer einen Fall in dem Zeitpunkt abzuschliessen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleis- tungen dahin (Satz 2). In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Abschluss zu bringen ist (BGE 134 V 109 E.3.2). Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali- denversicherung abgeschlossen sind - nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleich- zeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine In- tegritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E.4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E.5.1.1). 6.2Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Ver- wendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht dem- nach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E.4.3; GEERTSEN, KOSS – Kommentar zur Schweizerischen Sozial- versicherungsrecht, Bern 2018, N 8 ff. zu Art. 19 UVG). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärzt-
12 - lichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verlei- hen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteile des Bun- desgerichtes 8C_399/2020 vom 28. September 2020 E.3.2, 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E.2.2 und 4.1, 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E.5.2). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezem- ber 2016 E.4.1). 7.1Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 (Bg-act. 2/159) gestützt auf die Aktenbeurteilungen von med. pract F._____ vom 12. Februar 2018 und des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 23. April 2018 von einem Endzustand per 31. Januar 2018 aus. Sie hielt fest, die IV habe die beruflichen Massnahmen am 1. Mai 2015 abgeschlossen und ihre Übergangsentschädigung habe am 31. Januar 2018 geendet, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Februar 2018 zu prüfen sei (vgl. Bg-act. 2/159 E.4.b). Es ist damit zu prü- fen, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist. Bei der Beurteilung der streiti- gen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 27. Mai 2019 verwirklicht hat (BGE 142 V 337 E.3.2.2). Massgeblich ist dabei der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E.3.1, 138 V 218 E.6). 7.2.1Pract. med. F._____, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in seiner Akten- beurteilung vom 12. Februar 2018 (Bg-act. 1/326) in Bezug auf die Berufs- krankheit aus, in der Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des
13 - bisherigen Verlaufs vermute er und folgere er, dass der Beschwerdeführer Ende der achtziger Jahre ein endogenes Ekzem entwickelt habe, dass sich in unterschiedlichen zeitlichen Schüben geäussert habe. Durch die Belas- tung am Arbeitsplatz seien teilweise die Schübe verschlimmert bzw. deren Abheilung verzögert worden. Er rechne mit keiner nennenswerten Verbes- serung zum jetzigen Zustand. Unter Berücksichtigung der Auflagen der Nichteignungsverfügung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit was die Fakto- ren angingen, die zur Berufskrankheit geführt hätten. Es sei allerdings dar- auf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer das endogene Ekzem durchaus und gerade bei mechanischer Beanspruchung der Hände zu ei- ner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. Einsetzbarkeit führen könne (Bg-act. 1/326 S. 2). 7.2.2Der Kreisarzt Dr. med. D., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 23. April 2018 (Bg-act. 2/134) in Bezug auf den Berufsunfall fest, der Verlauf in den letzten Monaten sei über längere Zeit gesehen etwa stationär gewesen, so dass weitere aktive Behandlungsmassnahmen wieder in den Hintergrund gestellt würden. Dementsprechend würden kurz- bis mittelfris- tig symptomatische Behandlungsmassnahmen durchgeführt werden, um den derzeitigen Zustand zu erhalten. Somit sei von einem Endzustand aus- zugehen. Zweifellos sei dem Beschwerdeführer weiterhin die angestammte Tätigkeit im Holzbau nicht zumutbar. Zumutbar sei ihm aber eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei der mit der rechten Hand kein kraftvolles Zupa- cken erforderlich sei. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten bei denen Schläge oder Vibrationen auf das rechte Handgelenk einwirken würden sowie Tätig- keiten auf Leitern oder Gerüsten. Für eine derartige adaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags einsetzbar. 7.2.3Während hängigem Einspracheverfahren berichtete die behandelnde Ärz- tin des Beschwerdeführers, Dr. med. E., Fachärztin FMH Chirurgie
14 - und Handchirurgie, stellvertretende Chefärztin Handchirurgie, am 2. Okto- ber 2018 (Bg-act. 2/154), dass der Beschwerdeführer sich erneut wegen persistierenden Schmerzen im rechten Handgelenk gemeldet habe. Die Schmerzen würden sich v.a. radio-carpal und luno-carpal lokalisieren. Sie würden jeweils bei geringer Belastung des Handgelenkes, gelegentlich je- doch auch in Ruhe in der Nacht auftreten und seien zunehmend stark. Als Befunde hielt sie Folgendes fest: „Bewegungsumfang im Handgelenk deut- lich eingeschränkt mit Flexion/Extension 20-0-15°. Freier Bewegungsum- fang der Langfinger. Deutliche Druckdolenz radio-carpal sowie radio-lunär, aktuell keine Druckdolenz luno-capital“. Zum Procedere führte sie aus, dass bei dieser Pan-Arthrose im rechten Handgelenk mit arthrotischen Ver- änderungen radio-carpal sowie luno-capital nur eine Handgelenksarthro- dese eine Option sei. Zur Simulation der Arthrodese solle der Beschwerde- führer eine Schiene im Alltag ausprobieren und danach eine nochmalige Besprechung stattfinden (Bg-act. 2/154). 7.2.4Ebenfalls während hängigem Einspracheverfahren berichtete Dr. med. E._____ nach einer erneuten Besprechung mit dem Beschwerdeführer am
16 - in den radio-carpalen Gelenkspalt zentral lokalisieren (Bg-act. 2/121). Demgegenüber stellte sie am 2. Oktober 2018 deutliche Druckdolenz radio- carpal sowie radio-lunär fest (Bg-act. 2/154). Neben der von Dr. med. E._____ festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers während des Einspracheverfahrens kommt hinzu, dass Dr. med. E._____ eine Panarthrodese als gute Option beurteilte, um Schmerzfreiheit zu erreichen und zudem intraoperativ je nachdem eine PRC in Betracht zog (Bg-act. 2/154 und 2/157). 7.4Festzuhalten ist damit, dass nach der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 23. April 2018 (Bg-act. 2/134) während hängigem Einspra- cheverfahren Dr. med. E._____ im Widerspruch zu dessen Einschätzung eines stationären Verlaufs in ihren Berichten vom 2. Oktober 2018 (Bg-act. 2/154) und 4. Februar 2019 (Bg-act. 2/157) eine Zunahme und Ausweitung der Schmerzen und eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks feststellte. Ebenso fasste sie anders als Dr. med. D._____ nicht nur symptomatische Behandlungsmöglichkeiten, sondern solche, um Schmerzfreiheit zu erreichen, ins Auge. Wenn Dr. med. E._____ die Arthro- dese und intraoperativ die PRC als Option vorsieht (Bg-act. 2/157), geht es nicht um die Stabilisierung des Erreichten und auch nicht um die Verbes- serung der Befindlichkeit (z.B. Badekur, Akupunktur). Vielmehr brächten eine Arthrodese oder eine PRC gemäss Dr. med. E._____ eine Schmerz- freiheit (vgl. auch https://www.schulthess-klinik.ch/de/handchirurgie/be- handlung/handgelenksarthrose, zuletzt besucht am 27. Oktober 2020), was sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das von Dr. med. D._____ in seiner Beurteilung vom 23. April 2018 (Bg-act. 2/134) erstellte Zumutbar- keitsprofil (leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne kraftvolles Zupacken der rechten Hand und ohne Einwirken von Schlägen oder Vibrationen auf das rechte Handgelenk) auswirken wird. Die Berichte von Dr. med. E._____ vom 2. Oktober 2018 (Bg-act. 2/154) und 4. Februar 2019 (Bg-act. 2/157) sind denn auch ohne Weiteres zu berücksichtigen, da sie den Sachverhalt
17 - vor dem Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 betreffen (vgl. Erwägung 7.1 vorstehend). 7.5Folglich durfte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass des Einspra- cheentscheids am 27. Mai 2019 nicht mehr unbesehen alleinig auf die Be- urteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 23. April 2018 (Bg-act. 2/134) abstützen, zumal die damalige Stellungnahme, wonach vom Endzu- stand auszugehen sei, nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Be- schwerdeführers beruhte und von einem seit mehreren Monaten statio- nären Verlauf ausging, welcher aufgrund der Berichte von Dr. med. E._____ in Zweifel gezogen wird. Zwar trifft es zu, dass von Dr. med. E._____ keine bildgebenden Abklärungen im Oktober 2018 bzw. im Fe- bruar 2019 gemacht wurden, doch reiht sich die Erkenntnis von Dr. med. E., die auf klinischen Untersuchungen beruht und in derselben Form gehalten ist wie die früheren Krankengeschichte-Dokumentierungen, in den progredienten Verlauf nachvollziehbar ein und überzeugt daher. Der Beschwerdegegnerin war es gestützt auf die bis zum Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich, fest- zustellen, ob eine realistische Möglichkeit einer namhaften Besserung durch weitere Behandlungsmassnahmen (Arthrodese oder PRC) auszu- schliessen oder zu bejahen war. Eine Auseinandersetzung mit den Ein- schätzungen von Dr. med. E. (Bg-act. 2/154 und 2/157) wäre daher erforderlich gewesen. So wäre die Beschwerdegegnerin bei dieser Aus- gangslage zumindest gehalten gewesen, die Berichte von Dr. med. E._____ vom 2. Oktober 2018 (Bg-act. 2/154) und 4. Februar 2019 (Bg-act. 2/157) vor Erlass des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2019 (Bg-act. 2/159) dem Kreisarzt Dr. med. D._____ zur Stellungnahme zu unterberei- ten, wie sie dies vorgängig auch im Jahr 2013 (Bg-act. 2/78) und im Jahr 2017 (Bg-act. 2/117) getan hatte, oder aber ein ärztliches Gutachten oder einen ausführlichen ärztlichen Bericht beruhend auf einer persönlichen Un- tersuchung des Beschwerdeführers einzuholen. Da entsprechende Ab-
18 - klärungen nicht getätigt wurden, war es nicht statthaft, im Einspracheent- scheid vom 27. Mai 2019 (Bg-act. 2/159) auf die Beurteilung des Kreisarz- tes Dr. med. D._____ abzustellen und von einem Behandlungsabschluss auszugehen. Der Entscheid über den Fallabschluss und die Einstellung der vorübergehenden Leistungen erfolgte damit verfrüht. 8.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt ist, weshalb in Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Hauptan- trags der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 (Bg-act. 2/159) aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 ein angemessenes Taggeld zu erbringen und für die Heilbehandlung aufzukommen. Damit erübrigt sich eine Prüfung des Eventualantrags. 9.1Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. 9.2Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Ho- norarnote vom 21. Oktober 2019 beläuft sich auf Fr. 5‘500.90 (19.2 Stun- den à Fr. 260.-- zuzüglich Spesen von Fr. 115.60 und 7.7 % Mehrwert- steuer von Fr. 393.30). Der geltend gemachte Aufwand erscheint dem Ge- richt – mit Ausnahme der Schlussbearbeitung, welche um eine Stunde zu kürzen ist – als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenan- satz von Fr. 260.-- ausgegangen werden, da der Rechtsvertreter keine Ho- norarvereinbarung eingereicht hat. Damit gelangt praxisgemäss für den Rechtsanwalt der übliche Stundenansatz von Fr. 240.-- nach Art. 3 Abs. 1
19 - der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) zur Anwendung. Vorliegend ergibt sich bei 18.2 Stunden à Fr. 240.-- ein Honorar von Fr. 4‘368.--. Mit den geltend gemachten Spesen von Fr. 115.60 liegt das Zwischentotal bei Fr. 4‘483.60 und zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 345.20 ergibt sich ein Totalbetrag von Fr. 4‘828.80. In diesem Umfang hat die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Hauptantrags wird der Ein- spracheentscheid vom 27. Mai 2019 aufgehoben und die SUVA angewie- sen, A._____ rückwirkend ab 1. Februar 2018 ein angemessenes Taggeld zu bezahlen und die Kosten der Heilbehandlung zu übernehmen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die SUVA hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 4‘828.80 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Juni 2021 gutgeheissen (8C_87/2021).