VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 76 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 26. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - Tätigkeit machen und stufte die Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyn- drom, als ohne Einfluss darauf ein. 3.In der Folge forderte die IV-Stelle A._____ am 20. April 2016 zur Suchtmit- telabstinenz samt regelmässigen Alkoholabstinenznachweisen während dreier Monate auf, wobei nach Ablauf der Kontrollzeit eine neuropsycholo- gische Abklärung stattfinde sollte. Nachdem die eingereichten Laborbe- richte über die Kontrollen von Anfang Mai bis Mitte August 2016 keine Ab- stinenz auswiesen, wies die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheid- verfahrens mit Verfügung vom 23. September 2016 das Leistungsbegeh- ren wegen verhinderter Abklärung und Vorliegens eines Abhängigkeitsver- haltens ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.Nachdem A._____ vom 21. November 2017 bis 19. Januar 2018 erneut zum stationären Alkoholentzug in die Klinik C._____ eingewiesen worden war und die behandelnden Ärzte eine deutliche Verschlechterung des psy- chischen und physischen Gesundheitszustands (insbesondere eine Pan- zytopenie, Hinweise auf ein Lungenemphysem sowie eine globale Hirnatro- phie bei Verdacht auf Wernicke-Korsakow-Syndrom) ausgewiesen hatten, erfolgte am 28. November 2017 eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle. Im Austrittsbericht vom 15. Februar 2018 stellte Dr. med. I._____ wiederum die Hauptdiagnose einer psychischen und Verhaltens- störung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2) und wies eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthalts aus, wo- bei der Entzug komplikationslos verlaufen sei. Die testpsychologische Dia- gnostik (Montreal-Cognitive-Assessment [MoCA-Test]) in italienischer Sprache führte bei A._____ insoweit zu einem auffälligen Ergebnis, als dass die zeitliche Orientierung sowie der verzögerte Abruf von Wörtern (Merkfähigkeit, Kurzzeitgedächtnis) auffällig waren, wobei dazu angemerkt wurde, dass der Patient nicht italienischer Muttersprache sei, was das Be-
5 - halten von Wörtern erschwere. Im Anschluss an den stationären Aufenthalt trat A._____ in eine begleitende Wohninstitution (Wohnheim K.) ein. 5.Mit Schreiben vom 2. März 2018 wurde A. wiederum unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Suchtmittelabstinenz mittels regelmässi- gen Alkoholabstinenznachweisen aufgefordert. Aufgrund der daraufhin eingereichten Laborwerte von Mitte März bis Mitte Dezember 2018 stellte Dr. med. L._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) am
7 - Einfluss darauf, nämlich eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (F.10.20), und eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, andere anhaltende kognitive Beeinträchtigungen (F10.74). In Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen Behandler gehe er davon aus, dass in einer adaptierten Tätigkeit keine Einschränkung bestehe. Zwar bestünden kognitive Defizite aufgrund des vergangenen Alkoholkonsums, für die mit einer über das Alter hinausgehenden Gehirnatrophie auch bereits ein somatisches Korrelat bestehe. Allerdings seien diese Einschränkungen nicht so stark, dass sie in der bisherigen oder in einer ideal adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung begründen würden. Insgesamt attestierte Dr. med. H._____ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Küchenhilfe und einer adaptierten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt, wobei es sich bei Letzterer um einfache und sequenzielle Tätigkeiten nach klaren Vorgaben/Ablaufschemata, allenfalls mit Check-Listen, ohne eigene Problemanalysen und -entscheide handeln müsse. Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 10. Dezember 2018 gelangte lic. phil. Q._____ aufgrund der Ergebnisse der Abklärung zum Schluss, dass eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Hirnfunktionsstörung mit vor allem Beeinträchtigungen mnestischer und in Teilbereichen exekutiver Funktionen und der Orientierung sowie eine dissoziierte Intelligenz bei einem Gesamt-IQ von 80 (ICD-10 F74) bestehe. Als ideal adaptierte Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht beschrieb lic. phil. Q._____ einfache Routinetätigkeiten, welche der Explorand in kleinen Schritten lernen bzw. nach klaren Vorgaben sequenziell nacheinander ausüben könne. Bei solchen einfachen Aufgaben zeige er eine gute Zuverlässigkeit und auch ein für längere Zeit stabiles und exaktes Arbeiten. Generell solle er sich an klaren Vorgaben bzw. Ablaufschemata orientieren können. Eigene Problemanalysen und -entscheide seien zu vermeiden.
8 - 7.In seiner Abschlussbeurteilung vom 8. Januar 2019 führte RAD-Arzt Dr. med. L._____ aus, dass die Annahme der Gutachter Dr. med. H._____ und lic. phil. Q., wonach weder in der angestammten noch einer ad- aptierten Tätigkeit je eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, dahingehend zu verstehen sei, dass frühere Ausfälle im Rahmen des Alkoholabusus zu sehen seien. Weiter erachtete er es als angezeigt, die medizinisch-theoretisch angenommene Arbeitsfähigkeit praktisch zu erpro- ben. Ein abrupter Übergang von der aktuellen sozial geschützten Situation hin zu einer rasch zu realisierenden, voll auszuübenden Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erscheine ihm nicht realistisch. Ob und wie der Versicherte mit den festgehaltenen Einschränkungen im ersten Arbeitsmarkt klar- komme, sei für ihn nicht offensichtlich. Die Einholung eines Berichts der Werkstatt P. könne diesbezüglich allenfalls dienliche Informationen liefern. Dementsprechend unterstützte Dr. med. L._____ auch den Antrag vom 9. Januar 2019 an die Triagekommission EM zur Prüfung von berufli- chen Massnahmen. 8.Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Ab- weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dessen Beistand am 15. Februar 2019 Einwand erhob. Innert erstreckter Frist für die Ein- wandbegründung ging keine weitere Eingabe mehr bei der IV-Stelle ein, woraufhin sie am 24. Mai 2019 wie vorbeschieden verfügte. Zur Begrün- dung der Abweisung des Leistungsbegehrens führte sie im Wesentlichen aus, dass A._____ aus medizinischer Sicht die zuletzt ausgeführte Tätig- keit als Küchenmitarbeiter vollumfänglich zumutbar sei. 9.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Darin beantragte er neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, es sei der Invaliditätsgrad zu ermitteln und ihm eine entsprechende Rente zuzusprechen. Zudem sei ein neutrales, umfassendes polydisziplinäres
9 - Gutachten über die Ursachen seiner Beschwerden und deren Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän- dung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei insbesondere mangels Leistungsfähigkeit und aufgrund von kognitiven Defiziten nicht in der Lage, ausserhalb einer geschützten Werkstätte im normalen Arbeits- markt, sei es in der Küche oder in Tätigkeiten mit vergleichbaren geistigen und körperlichen Anforderungen, bestehen zu können. Bei ihm sei eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Hirnfunktionsstörung und eine offenbar sehr tiefe dissoziierte Intelligenz mit einem Gesamt-IQ von 80 diagnostiziert worden. Hinzu kämen sprachliche Schwierigkeiten und Orientierungsprobleme. Auch die im Gutachten aufgeführten Beschreibun- gen zeigten überdeutlich, wie langsam und unsicher er auf allen Gebieten des täglichen Lebens offenbar wirke. Die im psychiatrischen Gutachten ausgewiesene Arbeitsfähigkeitseinschätzung widerspreche derjenigen der neuropsychologischen Abklärung. Mithin sei das psychiatrische Gutachten zumindest unvollständig, da in den Einschätzungen jeder Hinweis auf die Tätigkeit in der geschützten Umgebung fehle. Betrachte man beide Gut- achten zusammen, könne nur gemeint sein, dass er in geschützter Umge- bung zu 100 % arbeitsfähig sei. Jedenfalls entspreche die angeblich 100%ige Arbeitsfähigkeit niemals einer entsprechenden Leistungsfähig- keit, sondern schätzungsweise nur einer solchen von max. 25 %. Damit bestehe ein Rentenanspruch. Allenfalls sei eine Leistungsabklärung oder eine Abklärung im Rahmen einer beruflichen Massnahme zu veranlassen. Einen Nischenarbeitsplatz, wie ihn der Beschwerdeführer benötigen würde, gebe es praktisch nicht. 10.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehm- lassung vom 23. August 2019 auf die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2019 und hielt ergänzend dazu fest,
10 - dass die (pauschalen) Vorbringen des Beschwerdeführers das psychiatri- sche Verlaufsgutachten von Dr. med. H._____ vom 11. Dezember 2018 sowie den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von lic. phil. Q._____ vom 10. Dezember 2018 nicht im Geringsten zu erschüttern ver- möchten. 11.Am 19. September 2019 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er an sei- nen Anträgen festhielt. Zudem reichte er zwei Berichte zur Wohn- und Be- schäftigungssituation ein: Zum einen jenen des Vereins O._____ zum Be- schäftigungsprogramm in der Werkstatt P._____ im Bereich Schreinerei vom 21. Februar 2019 und zum anderen jenen des Wohnheims K._____ vom 10. Februar 2019. In der Begründung vertiefte er im Wesentlichen sei- nen Standpunkt und berief sich auf die unlängst geänderte Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanz- konsumstörungen. Am 23. September 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. 12.In der Duplik vom 1. Oktober 2019 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest. Dabei entgegnete sie den beschwerdeführerischen Ausführung namentlich, dass die Rentenverweigerung nicht aufgrund der damaligen Praxis zu Suchtleiden erfolgt sei. Vielmehr sei der Beschwerde- führer im massgebend Zeitpunkt abstinent gewesen und es bestünden auch (teilweise) irreversible kognitive Einschränkungen, welche aber so- wohl in psychiatrischer als auch neuropsychologischer Sicht keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten. 13.Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer noch weitere (undatierte) Berichte des Vereins O._____ zum Beschäftigungspro- gramm in der Werkstatt P._____ in den Arbeitsbereichen Küche und Schreinerei ein. Zudem erwähnte er eine zwischenzeitlich diagnostizierte
11 - Lymphdrüsenkrebserkrankung, woraus eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit resultiere. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die ange- fochtene Verfügung vom 24. Mai 2019 sowie die weiteren Akten wird, so- fern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 24. Mai 2019. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsge- richt angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungs- adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung un- mittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist primär streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist zu erwähnen, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ein Rentenanspruch frühestens per 1. Mai 2018 entstehen könnte
12 - (siehe dazu IV-act. 52 und 55), sofern bis dahin die einjährige Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 ter der Verordnung über die Inva- lidenversicherung (SR 831.201; IVV) erfüllt worden ist und die Erwerbs- fähigkeit nicht noch durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder- hergestellt, erhalten oder verbessert werden könnte (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). 3.1.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrund- satz, wobei die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Leistungen bean- spruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwen- dig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; siehe KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz. 13 ff. und 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsver- fahren (siehe Art. 61 lit. c ATSG). Sie dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kanto- nale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfälti- gen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben je- doch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der ge- troffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkennt- nisse zu erwarten sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1 und 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 29 f.). Kommt die Ver- waltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an die Verwaltung zurückgewiesen werden (siehe BGE 132 V 368 E.5).
13 - 3.2.Für die Beurteilung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers ist grundsätzlich der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verwirklichte Sachverhalt massgebend (vgl. BGE 144 I 28 E.2.3, 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2 und 121 V 362 E.1b). Dabei ist es aber durchaus möglich, dass auch sachverhaltliche Feststellungen in medizini- sche Berichten, welche erst nach dem Erlass der Verfügung verfasst wor- den sind, ebenfalls zu berücksichtigen sind, sofern sie Rückschlüsse auf den massgeblichen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfü- gung erlauben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. Sep- tember 2019 E.2.2.2 und 8C_878/2014 vom 27. Januar 2015 E.2 je m.H.a. BGE 121 V 362 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.2.3.1). Ausserdem bestünde die Möglichkeit, dass das Sozialversi- cherungsgericht aus prozessökonomischen Gründen auch Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die Beurteilung miteinbezieht und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stel- lung bezieht, soweit der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und die Ver- fahrensrechte der Parteien gewahrt werden (siehe BGE 130 V 138 E.2.1). 3.3.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam- men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine
14 - und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (siehe BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundes- gerichts 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.2 und 8C_610/2018 vom
16 - plorand habe ein geringes und instabiles Arbeitsgedächtnis für verbale und nonverbale Informationen. Dadurch sei die Informationsaufnahme bei län- geren auditiv-verbal kommunizierten Informationen teilweise erschwert, im nonverbalen Bereich sei es knapp alterskonform. Das Kurzzeitgedächtnis sei problemlos bei verbalen Inhalten, indes etwas unter den Erwartungen bei nonverbalen Inhalten. Beim Lernen von neuen Informationen zeige sich sowohl bei verbalen wie auch nonverbalen Informationen eine flache und instabile Lernkurve. Diese sei auch nach mehreren Lerndurchgängen un- vollständig, wobei während der Lerndurchgänge zuvor gelernte Informatio- nen mehrmals verlustig gingen. Das freie spätere Abrufen (ca. 90 Minuten nach der Aufnahme) sei weit unterdurchschnittlich sowohl bei verbalen wie auch nonverbalen Informationen. Erinnerungshilfen führten nur zu minima- len Zugriffsverbesserungen. Hinsichtlich der Exekutivfunktionen bestehe eine alterskonforme Abstraktionsfähigkeit sowie ein knapp alterskonformes Erfassen von Zusammenhängen und Analogien bei verbalen Inhalten. In- des seien diese im Umgang mit nonverbalen Informationen unterdurch- schnittlich bis weit unterdurchschnittlich. Bei solchen verliere der Be- schwerdeführer sich in Detailinformationen und habe Mühe im Erkennen von grossen Strukturen oder Regeln/Konzepten anhand von Beispielen. Die kognitive Flexibilität sei knapp alterskonform. Dasselbe gelte für die Aufmerksamkeit bzw. Konzentration, wobei diese mit zunehmender Rou- tine sich deutlich steigere, wenn kein Zeitdruck bestehe. Zudem sei die Ori- entierung unsicher bzw. fehlerhaft bezüglich zeitlicher und örtlicher Fakto- ren, indes stabiler und sicherer hinsichtlich persönlicher Faktoren (siehe IV- act. 114 S. 37 f.). Mit Blick auf die Auswirkungen dieser neurokognitiven Einschränkungen führte lic. phil. Q._____ aus, die schwerwiegendsten Beeinträchtigungen beträfen Funktionen, welche wesentliche Grundlagen bei Alltagsanforde- rungen und auch bei beruflichen Anforderungen bildeten. Aufgrund der deutlichen Beeinträchtigungen in den mnestischen Funktionen sei befund-
17 - basiert von leichten bis mittelschweren Beeinträchtigungen in den Berei- chen Lernen und Wissensanwendung auszugehen. Die mnestischen Be- einträchtigungen seien ausgeprägt. Insbesondere der längerfristige Abruf von Gedächtnisinhalten aus dem Langzeitgedächtnis liege weit unter der Erwartung. Ferner seien die gezeigten Leistungen in der visuellen Wahr- nehmung, bei Teilbereichen exekutiver Funktionen (insb. im Umgang mit nonverbalen Inhalten) und in der zeitlichen und örtlichen Orientierung klar unter der Erwartung. Bei Aufgaben, welche hohe Anforderungen an diese Fertigkeiten stellten, wären aus neuropsychologischer Sicht deutliche Be- einträchtigungen zu erwarten. Bei der Beschreibung des Leistungsprofils ging lic. phil. Q._____ bei einem Gesamt-IQ von 80 von einer knapp alters- konformen Intelligenz aus, auch wenn er bei der Beurteilung der Testdaten zur Intelligenz noch von einer unterdurchschnittlichen Intelligenz ausge- gangen war. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung konnte lic. phil. Q._____ keine Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten oder Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen feststellen und hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv geäusserten Einschränkungen in der Orientierung und im Gedächtnis sich testmässig quantifizieren lies- sen (siehe IV-act. 114 S.37, 38 f. und 41). 4.3.Inwiefern Dr. med. H._____ angesichts der in der vorstehenden Erwä- gung 4.2 wiedergegebenen, wesentlichen und nachweislich auch die be- ruflichen Fertigkeiten betreffenden Einschränkungen auf eine uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchen- hilfe und in einer adaptierten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt erkennen konnte, ist nicht schlüssig. So hielt denn auch RAD-Arzt Dr. med. L._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 8. Januar 2019 fest, es sei für ihn nicht offensichtlich, ob und wie der Beschwerdeführer mit den festgehaltenen Beeinträchtigungen im ersten Arbeitsmarkt klarkommen solle (siehe IV- act. 125 S. 11). Dementsprechend erachtete Dr. med. L._____ zur Vermei- dung eines abrupten Überganges von der aktuell geschützten Situation in
18 - eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt berufliche Massnahmen als sinnvoll. Dieser Einschätzung folgte die IV-Stelle dann aber nicht (siehe IV- act. 118). Zwar bezogen die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähig- keit namentlich auch auf adaptierte Tätigkeiten, die sie als einfache Routi- netätigkeiten, welche der Beschwerdeführer in kleinen Schritten lernen bzw. nach klaren Vorgaben und Ablaufschemata sequenziell nacheinander und ohne eigene Problemanalyse und -entscheide ausüben könne, um- schrieben. Indes zeigen die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Berichte des Vereins O._____ zu seinen Tätigkeiten in der Küche und der Schreinerei in der Werkstatt P._____, dass er gerade auch bei solchen einfachen Aufgaben sogar in einer geschützten Umgebung Defizite aufweist, obschon er dabei über gewisse Ressourcen verfügt. So brauche er in seiner (Hilfs-)Tätigkeit in der Küche – welche von den Gutachtern nota bene als ohne Einschrän- kungen ausführbare Tätigkeit eingestuft wurde – relativ oft Denkanstösse hinsichtlich des Arbeitsvorgehens und könne Rezepte nur nach genauer Erklärung selbstständig umsetzen. Während lang andauernden und sich wiederholenden Arbeiten könne er sich manchmal nicht mehr richtig kon- zentrieren. Genauso schnell, wie er etwas Neues lerne, vergesse er es auch wieder. Dadurch müsse ihm die Arbeit jedes Mal neu erklärt werden. Es sei auch schon vorgekommen, dass er sich in der Schreinerei zur Arbeit präsentierte, obwohl er an jenem Tag in der Küche eingeteilt gewesen sei. Insgesamt schienen zwei Tage pro Woche in der Küche für ihn zu wenig, um eine konstante Routine finden zu können, die für ihn nützlich wäre, um diverse Arbeiten und Abläufe zu automatisieren (siehe Akten des Be- schwerdeführers [Bf-act.] 6). In der Schreinerei führte der Beschwerdefüh- rer gemäss Beobachtungsbericht vom 21. Februar 2019 betreffend den Zeitraum vom 25. Mai 2018 bis zum 28. Februar 2019 insbesondere repe- titive Tätigkeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und im (Holz-)Bankraum aus. Obgleich er in diesem Bereich eine gute Arbeitsqualität und auch ein für längere Zeit stabiles und exaktes Arbeiten an den Tag gelegt habe, sei
19 - seine Selbstständigkeit für Einzelanfertigungen im Holzgewerbe ungenü- gend. Es seien wiederholte Anleitungen und Kontrollen notwendig gewe- sen, weshalb auf repetitive Arbeiten umgestellt worden sei. Es brauche viel Zeit, bis etwas Neues sitze und auch umgesetzt werden könne. So habe beispielsweise die Anleitung an der Abrichthobelmaschine lange gedauert und die Handhabung habe wiederholt angepasst werden müssen. Bei einer wiederkehrenden Verpackungstätigkeit mit Stretchfolie habe immer wieder die Drehrichtung korrigiert werden müssen. Im Grossen und Ganzen sei der Beschwerdeführer pünktlich zur Arbeit erschienen. Nicht zuverlässig könne er Termine und Zeiten einhalten. So hätten Arzttermine, Ausgleichs- aktivitäten und Pausen in Erinnerung gerufen werden müssen. Anderer- seits wurde dem Beschwerdeführer aber eine gute Flexibilität beim Wech- sel von Team- zu Einzelarbeiten attestiert (siehe Bf-act. 3). Diese Beurtei- lung für den Arbeitsbereich Schreinerei stimmt in weiten Teilen auch mit derjenigen für den Zeitraum von 1. März 2019 bis 30. November 2019 übe- rein (siehe Bf-act. 6), wobei der Beurteilungszeitraum sich zumindest teil- weise auf die Zeit vor dem Verfügungserlass am 24. Mai 2019 bezieht. An- haltspunkte dafür, dass die gezeigten Leistungen in der Küche und Schrei- nerei der Werkstatt P._____ nicht seinen tatsächlichen Fähigkeiten ent- sprechen, gibt es hingegen keine. Ebenso wenig wird in den Berichten der Werkstatt P._____ eine unzureichende Einsatzbereitschaft geschildert (siehe dazu Bf-act. 3 und 6). Schliesslich wurden, wie bereits erwähnt, auch bei den anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführ- ten Symptomvalidierungstests keine auffälligen Ergebnisse verzeichnet (siehe IV-act. 114 S. 28 f., 36, 38 und 42). Dass sich der Beobachtungsbe- richt für den Arbeitsbereich Küche auf den Zeitraum vom 15. August 2019 bis zum 30. November 2019 und somit eigentlich auf einen Zeitraum nach dem Verfügungserlass bezieht, hindert vorliegend und in Nachachtung der in der vorstehenden Erwägung 3.2 dargelegten Rechtsprechung dessen Mitberücksichtigung nicht, weil der Bericht im Wesentlichen das sich bereits aus dem Arbeitsbereich Schreinerei für den Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis
20 - am 24. Mai 2019 ergebende Bild bestätigt. Dazu ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer am 23. Dezember 2019 dem Gericht eingereichten Berichte zur Tätigkeit in der Werkstatt P._____ in den Arbeitsbereichen Schreinerei und Küche für den Zeitraum vom 1. März bzw. 15. August bis zum 30. November 2019 der Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2020 ebenso zur Kenntnisnahme zugestellt wurden wie der anlässlich der Replik vom 19. September 2019 eingereichte Bericht für den Arbeitsbereich Schreinerei betreffend den Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis zum 28. Februar 2019 sowie den Zwischenbericht über die Wohnsituation des Wohnheims K._____ vom 10. Februar 2019. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr dazu vernehmen bzw. äusserte sich in ihrer Duplik vom 1. Oktober 2019 nicht spezifisch dazu. Die in den Berichten der Werkstatt P._____ geschilderten Probleme mit der zeitlichen Orientierung und des Bedarfes an Anleitung zur erfolgreichen Bewältigung einer Aufgabe, namentlich auch mit Blick auf die Erledigung des Einkaufes bzw. die Zubereitung einer Mahl- zeit für mehrere Personen, und die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen werden auch durch den Zwischenbericht des Wohn- heims K._____ vom 10. Februar 2019 (siehe Bf-act. 4) bestätigt. 4.4.Diese Berichte flossen weder in das Gutachten mit ein, obwohl Dr. med. H._____ um die Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer geschützten Werkstatt bzw. dessen Wohnform in einem betreuten Wohnheim wusste (vgl. IV-act. 114 S. 15 f.), noch wurden sie von der Beschwerdegegnerin eingeholt, obgleich RAD-Arzt Dr. med. L._____ dies aufgrund der von ihm geäusserten Zweifel ob der Umsetzbarkeit der medizinisch-theoretisch at- testierten Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt empfohlen hatte (vgl. IV- act. 125 S. 11). Dieselben Bedenken wurden auch von Dr. med. M._____ und Psychologe N._____ geäussert, wenn sie festhielten, es werde für den Beschwerdeführer sehr schwierig sein, aufgrund der neurokognitiven Ein- schränkungen eine geeignete Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden (vgl. IV-act. 87). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med.
21 - H._____ im Rahmen der Standardindikatorenprüfung die dem Beschwer- deführer momentan zukommende Unterstützung als optimal und in diesem Sinne als Ressource auswies. So scheine die letzte stationäre Entzugsbe- handlung einen anhaltenden Erfolg gehabt zu haben; dieser liege aber wohl nicht unwesentlich auch in der weiteren psychosozialen Betreuung begrün- det (siehe IV-act. 114 S. 28). Insofern erscheint es denn auch plausibel, wenn im Bericht des Wohnheims K._____ vom 10. Februar 2019 ausge- führt wird, eine passende Tagesstruktur sei für den Beschwerdeführer not- wendig, um nicht wieder in alte Verhaltensmuster (Alkoholsucht) zu fallen (siehe Bf-act. 4). Wenn nun aber der psychiatrische Gutachter im Wissen um die sich auf den Gesundheitszustand stabilisierend auswirkende Be- treuungsstruktur mit betreutem Wohnen und den Tätigkeiten in einer ge- schützten Werkstatt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und adap- tierter Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt auswies, erscheinen die gezogenen Schlussfolgerungen zu den erwerblichen Auswirkungen in Anbetracht der damit einhergehenden Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholsucht nicht überzeugend. 4.5.Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass – mangels hin- reichender Auseinandersetzung mit der festgestellten funktionellen Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschäftigungs- und Wohnsituation im Wohnheim K._____ und der Werkstatt P._____ – konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. H._____ und lic. phil. Q._____ spre- chen und festgestellte Widersprüche nicht nachvollziehbar und schlüssig entkräftet wurden (siehe insbesondere IV-act. 114 S. 29, wo bei der Dis- kussion und Bewertung evtl. divergenter Akteninformationen nur auf den gegenwärtigen Behandler hinsichtlich der Einschätzung der [medizinisch- theoretischen] Arbeitsfähigkeit Bezug genommen wurde). Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Ergebnis unvollständig abgeklärt und un- genügend gewürdigt. Konkret fehlte es an einer nach der bundesgerichtli-
22 - chen Rechtsprechung nicht ohne weiteres auszublendenden Beachtung der Ergebnisse von Eingliederungsversuchen und beruflichen Abklärungen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.5.2.1, 9C_534/ 2018 vom 15. Februar 2019 E.2.2, 8C_563/2018 vom
24 - als angezeigt (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2020 vom 19. Mai 2020 E.5.1.4). 5.Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als begründet, als dass die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu weiteren Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen ist. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 61 lit. d ATSG hinzu- weisen, wonach das kantonale Versicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Anträge des Beschwerdeführers einzuge- hen. 6.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerde- führenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zu- sprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfah- rens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- demnach der Beschwerdegeg- nerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regel- mässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übri-
25 - gen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Rechts bestimmt (siehe Urteile des Bundes- gerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom
5.[Mitteilungen]