VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 61 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Gross als Aktuar URTEIL vom 20. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ ist verheiratet und war zuletzt als Küchen- und Bürohilfsarbeiter tätig. Ab dem 1. November 2018 war er als Stellensuchender zur Arbeits- vermittlung angemeldet. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden einen Anspruch auf Arbeitslosenversiche- rungstaggeld wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab, worauf sich A._____ am 14. Januar 2019 von der Arbeitsvermittlung abmeldete. 2.Am 20. Februar 2019 meldete sich A._____ erneut bei der Arbeitslosen- kasse für ein Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab sofort an. 3.Mit Schreiben vom 6. März 2019 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ zur Stellungnahme betreffend Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG (Persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht) auf. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass gemäss Akten des KIGA in dem für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit relevanten Zeit- raum (letzte drei Monate vor Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenver- sicherungsleistungen) lediglich bis zum 29. November 2018 nur gerade sie- ben persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen worden seien. Es sei deshalb mit einer Taggeldkürzung zu rechnen, sofern nicht entsprechende Gründe und/oder Belege für die Arbeitsbemühungen bis zum 18. März 2019 schriftlich eingebracht würden. 4.Mit Stellungnahme betr. Vorbemühungen vom 11. März 2019 hielt A._____ handschriftlich was folgt fest: "Ich habe folgende Arbeitsbemühungen ge- macht – die ich bis jetzt noch nicht eingereicht habe. Ich habe die Bewer- bung per E-Mail gemacht. Auf Wunsch kann ich sie Ihnen zeigen". Im dazu angehängten 'Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen' für den Mo- nat Dezember (2018) waren sieben angeschriebene (potentielle) Arbeitge- ber zwischen dem 18. und 20. Dezember (2018) aufgelistet. Dieses For-
3 - mular wurde von A._____ unterzeichnet und trägt das Datum 12. März
5.Mit Schreiben vom 19. März 2019 forderte das KIGA A._____ auf, sämtli- che von ihm mit seiner Stellungnahme nachgereichten Arbeitsbemühungen innert Frist bis zum 29. März 2019 nachzuweisen. Nachdem er anführe, sämtliche Bemühungen per E-Mail vorgenommen zu haben, werde er ge- beten, diese mittels Auszugs seines E-Mail-Accounts (Postausgang) ent- sprechend nachzuweisen. Aus den jeweiligen Bestätigungen müsse klar hervorgehen, wann (exaktes Datum) diese Bemühungen vorgenommen worden seien. Es könnten nur diejenigen Bemühungen gewertet werden, für die ein Nachweis vorliege. 6.Am 25. März 2019 (gemäss Angabe des KIGA) reichte A._____ insgesamt neun schriftliche bzw. elektronische Arbeitsbemühungen nach. Zusätzlich zu den sieben bereits im Datenblatt bzw. Formular ('Nachweis der persön- lichen Arbeitsbemühungen') verzeichneten Firmen oder Personen wurden neu noch zwei weitere (potentielle) Arbeitgeber in der Zeitspanne zwischen dem 16. und 18. Dezember 2018 aufgeführt. 7.Mit Verfügung vom 29. März 2019 stellte das KIGA die Anspruchsberech- tigung von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für 10 Tage ein. Zur Begründung der Leistungskürzung brachte es vor, dass A._____ vor Be- ginn seiner Arbeitslosigkeit nur gerade 14 persönliche Arbeitsbemühungen getätigt habe. 8.Am 3. April 2019 erklärte sich A._____ mit der Einstellungsverfügung des KIGA für 10 Tage nicht einverstanden. In seiner handschriftlich verfassten Eingabe ('Einsprache') machte er geltend: "Ich habe auch in Bern + Zürich gesucht. Ich spreche und schreibe nicht gut Deutsch, deshalb gehe ich je- weils in Restaurants und Personalverleih vorbei und gebe meinen Lebens-
4 - lauf direkt ab. S. dazu auch das Formular im Anhang. Aber ich habe noch viel mehr Arbeit gesucht" (mit Unterschrift "A."). Der 'Einsprache' im Anhang beigefügt war erneut ein Datenblatt/Formular (Nachweis der per- sönlichen Arbeitsbemühungen) mit einem undatierten Eintrag einer Perso- nalverleihfirma, eines Telefonats mit einem Hotelbetrieb (18.12.2018), un- datiert mit einer weiteren Personalverleihfirma. Die zwei weiteren Eintra- gungen waren schon früher gelistet worden. 9.Mit Schreiben vom 23. April 2019 forderte das KIGA A. auf, sämtliche in der Einsprache erwähnten Bemühungen im Zeitraum vor Beginn der Ar- beitslosigkeit zu rekonstruieren und entsprechend nachzuweisen. Für die- jenigen Bemühungen, welche er schriftlich vorgenommen habe, werde er gebeten, dem KIGA die entsprechenden Kopien der Bewerbungs- und Ab- sageschreiben zukommen zu lassen. Für die telefonisch getätigten Bemühungen werde ein Telefonauszug als Nachweis erbeten. Aus den je- weiligen Bestätigungen müsse klar hervorgehen, wann (exaktes Datum) diese Bemühungen vorgenommen worden seien. Eine Anrechnung der getätigten Bemühungen könne nur bei entsprechendem Nachweis dersel- ben erfolgen. 10.Am 24. April 2019 wurde folgende Aktennotiz (mit Stempel KIGA) erstellt: "Der Versicherte sprach am 24.4.2019 persönlich vor und führte an, er habe alles so gut wie möglich rekonstruiert. Er könne aber nicht nach Bern fah- ren, weil das Ticket zu teuer sei" (signiert "A._____"). Im Anhang wurde erneut das Formular/Datenblatt 'Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen' beigeheftet, worin insgesamt 8 teils nicht datierte Kontakt- adressen für den Monat Januar 2019 und 2 nicht datierte Kontaktstellen im Monat Dezember 2018 aufgeführt waren. Bei 8 der total 10 Kontaktadres- sen war der Vermerk (Bewerbung/Persönlich) mittels Kreuzchen ange- bracht und bei dreien davon unter der Rubrik 'Absagegrund' eine Kurzbe-
5 - merkung angeführt. Das Formular enthielt das Datum 24. April 2019 und wurde von A._____ unterzeichnet. 11.Mit Entscheid vom 16. Mai 2019 wies das KIGA die Einsprache von A._____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das KIGA habe nach herrschender Lehre und Rechtsprechung prüfen müssen, inwieweit sich der Einsprecher in den letzten drei Monaten vor dem mass- gebenden Anmeldedatum (20. Februar 2019) um Arbeit bemüht habe. In diesem Zeitraum, sprich ab dem 20. November 2018 bis zum 19. Februar 2019, sei der Einsprecher mehrheitlich ohne Arbeitstätigkeit gewesen. Erst ab dem 10. Januar 2019 sei er wiederum auf Abruf arbeitstätig gewesen. Damit aber hätte der Einsprecher in den Monaten November und Dezem- ber 2018 uneingeschränkt Zeit gehabt, nach Arbeit zu suchen. Für diesen Zeitraum habe er je sieben Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Obschon der Einsprecher wiederholt weitere Arbeitsbemühungen behauptet habe, so mit seiner Einsprache vom 3. April 2019 und seiner Eingabe vom 24. April 2019, sei er den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass er diese Arbeitsbemühungen auch getätigt habe. Damit müsse sich der Einsprecher den Vorwurf entgegenhalten lassen, dass er sich in den Monaten Novem- ber und Dezember 2018 nur je sieben Mal um Arbeit bemüht habe, im Ja- nuar 2019 überhaupt nicht und im Februar 2019 bis und mit 19. Februar 2019 ebenfalls überhaupt [nicht]. 12.Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 21. Mai 2019 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den (sinngemässen) Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids und somit um Verzicht auf die Einstellung der Arbeitslosent- schädigung für 10 Tage. Begründend machte der Beschwerdeführer gel- tend, es gehe primär um die Verfügung vom 12. Dezember 2018 (kein An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitrags- zeit) und die Arbeitsbemühungen bis am 29. November 2018, an denen er
6 - nur sieben Arbeitsbemühungen vorgenommen haben soll. Täglich habe er versucht, sich um Arbeit zu bemühen und er sei sogar bis nach Zürich und Bern gegangen, um Arbeit zu erhalten. Die ihm vorgeworfenen versäumten Bewerbungen im November 2018 habe er bereits einer Mitarbeiterin des RAV überreicht. Er habe aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse je- doch nicht verstanden, dass er alles an das KIGA hätte weiterleiten müs- sen. Er habe sich wirklich um Arbeit bemüht und er hoffe, dass er dem Gericht alle Unterlagen, die er der Mitarbeiterin des RAV gegeben habe, zukommen lassen könne. 13.Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2019 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In Er- gänzung zur Begründung im angefochtenen Entscheid brachte der Be- schwerdegegner vor, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfah- rens immer wieder neue Listen mit Arbeitsbemühungen nachgereicht habe, die er ebenfalls noch im relevanten Zeitraum vorgenommen haben wollte. Deshalb sei er aufgefordert worden, die auf diesen Listen behaupteten Ar- beitsbemühungen zu beweisen. Dieser Nachweis sei ihm für die schriftli- chen Arbeitsbemühungen gelungen, die er am 18., 19. und am 20. Dezem- ber 2018 behauptet habe. Der entsprechende Nachweis der via E-Mail getätigten Bewerbungen sei am 25. März 2019 eingegangen, weshalb diese Arbeitsbemühungen beim Erlass der angefochtenen Verfügung auch gewertet worden seien. Für die später eingereichten Arbeitsbemühungen habe der Beschwerdeführer allerdings keine Nachweise erbringen können. Dies, obwohl er weitere schriftliche Arbeitsbemühungen behauptet hatte. Von den persönlichen Arbeitsbemühungen, welche er vor allem im Dezem- ber 2018 und Januar 2019 getätigt haben wolle, gebe es keine Bestätigun- gen seitens der Arbeitgeber. Immerhin fänden sich auf einem Formular die Firmenstempel zweier Personalverleihunternehmen. Gegenüber dem Be- schwerdegegner habe der Beschwerdeführer diese Bemühungen noch un-
7 - datiert eingereicht. Die Kopien, welche er dem Verwaltungsgericht habe zu- kommen lassen, enthielten nun Daten. 14.In der Replik vom 7. Juni 2019 ergänzte der Beschwerdeführer, dass die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2018 drei Sei- ten betragen hätten. Das RAV habe dem Gericht nur zwei Seiten gesendet, obwohl es drei Seiten Arbeitsbemühungen seien. Die (fehlende) dritte Seite sandte der Beschwerdeführer dem Gericht zu, damit dieses jetzt alle Ar- beitsbemühungen vom November 2018 habe. 15.Am 21. Juni 2019 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik in dieser Streitsache. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann ge- gen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü- gungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwal- tungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Ein-
8 - sprachenentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ge- geben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 u. Art. 61 lit. a ATSG) einzutreten. 1.2.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangs- punkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Ver- dienst des Beschwerdeführers von Fr. 3'704.-- (vgl. dazu Akten des Be- schwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 80 % entschädigt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge An- spruch auf ein Taggeld von Fr. 136.55 (ermittelt aus: Fr. 3'704.-- x 0.8 : 21.7 Tage [pro Monat]). Bei einer vom Beschwerdegegner verfügten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Einstellungsdauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von Fr. 1'365.50 (10 x Fr. 136.55), was weit unterhalb der Grenze von Fr. 5'000.-- liegt, weshalb hier die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist. 1.3.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Ent- scheid des Beschwerdegegners vom 16. Mai 2019, worin dieser den Be- schwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädi- gung für 10 Tage einstellte wegen ungenügenden Nachweises genügender
9 - Arbeitsbemühungen in der hier versicherungsrelevanten Zeitspanne vom
10 - keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Abs. 3). Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 524 in diesem Zu- sammenhang festgehalten hat, ergibt sich die Pflicht der Versicherungs- leistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu be- werben, für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung jedoch nicht aus Art. 26 AVIV, sondern ist eine Folge aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). 2.1.2.Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumut- bare Arbeit bemüht. Die kantonale Amtsstelle (hier KIGA) verfügt Einstel- lungen u.a. nach Abs. 1 lit. c, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht ge- genüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen ver- fügen die Kassen (Art. 30 Abs. 2 AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktionsraster) wird präzisierend zur Einstellungsdauer bestimmt: lit. a 1-15 Tage bei leichtem Verschulden lit. b 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden lit. c 31-60 Tage bei schwerem Verschulden Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenmin- derungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicher- ten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche- rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip
11 - beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objek- tiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üb- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahr- scheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 2.2.Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind in der Re- gel monatlich 8 bis 10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen, um die Vorga- ben gemäss Art. 17 AVIG zu erfüllen (vgl. dazu statt vieler: Urteile des Ver- waltungsgerichts [VGU] S 14 29 vom 30. April 2014 E.3c, S 10 99 vom 24. November 2010 E.3b, S 08 120 vom 2. Oktober 2008 E.2b, S 02 95 vom
15 - lit. a AVIV liegt der Sanktionsrahmen für Anspruchskürzungen "bei leichtem Verschulden zwischen 1-15 Tagen" (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosen- entschädigung], Januar 2017, betreffend 'Einstellraster' Rz. D79 Ziff. 1.C Nr. 1). In Anbetracht der vorgenannten Gründe erachtet es das Gericht vor- liegend als gerechtfertigt, die Einstellungsdauer am unteren Rande der Sanktionsskala für leichtes Verschulden anzusiedeln, was konkret einer Einstellungsdauer von vier anstatt der tatsächlich verfügten 10 Tage ent- spricht. Die Höhe der Einstellungsdauer ist demnach von 10 auf neu 4 Tage zu reduzieren, wobei die Qualifikation "leichtes Verschulden" unverändert bleibt. Bezüglich Einstellungsdauer ist die Beschwerde deshalb teilweise gutzuheissen. 3.1.Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.2.Aussergerichtlich steht dem nicht anwaltlich vertretenen und nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Dem Be- schwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, weil er le- diglich – sofern überhaupt – in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
16 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom