Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 60 ang 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti AktuarGross URTEIL vom 6. Oktober 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 5.Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 beantragte die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (Ziff. 1); eventualiter sei darauf nicht einzutreten (Ziff. 2). Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren verwies die Beschwerdegegnerin bezüglich des Sachverhalts auf die Darstellung im Einspracheentscheid. Es seien dort sämtliche Korrespondenzakten (K1-K37) und sämtliche medizinischen Akten (M1-M22) eingereicht worden. Da die Beschwerde keine Begründung enthalte, seien keine neuen Aspekte seit Erlass des angefochtenen Entscheids vorhanden, so dass vollumfänglich auf den Einspracheentscheid vom 26. März 2019 verwiesen werde. 6.In ihrer Replik vom 30. August 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am Unfalltag die Hausärztin Dr. C., Y., aufgesucht habe. Die MRT-Untersuchung am 25. Juli 2017 im Spital Samedan habe einen komplexen Meniskusriss ohne Meniskusdislokation ergeben. Am 27. Juli 2017 sei sie in der Klinik Gut bei Dr. E., Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie, untersucht worden, welcher eine sofortige Operation indiziert habe. Die Operation sei am 28. Juli 2017 erfolgt und dabei festgestellt worden: Distorsionsereignis; alte Arthroskopienarben rechts sowie etwas Reizerguss; im Retropatellarraum Chondropathie Grad I, im medialen Kompartiment Chondropathie Grad II; Kreuzbänder kräftig; lateraler Meniskus intakt, etwas faserig ausgezogen; normaler Knorpelüberzug des Kompartiments. Bei den wöchentlichen Verlaufskontrollen sei eine Zunahme von Schmerzen und Schwellungen nach Belastung bemerkt worden. Das MRT am 12. September 2017 habe eine erneute Rissbildung am rechten Kniegelenk bestätigt. Es sei zum Arztwechsel wegen mangelnden Vertrauens hin zu Dr. F. gekommen. Laut seinem Bericht vom 27. September 2017 seien schmerzhafte Einklemmungen und messerstichartige Schmerzepisoden im Bereich des medialen Gelenkspaltes erkennbar. Am 5. Oktober 2017 sei
4 - eine Re-Arthroskopie rechts mit partieller Restmeniskusentfernung und Gelenktoilette erfolgt. Das weitere MRT am 16. Februar 2018 habe Dr. G._____, Radiologie Klinik Gut, durchgeführt und diagnostiziert: Postoperative Volumenminderung des Innenmeniskus mit neu auftretender schmaler Rissbildung am Hinterhorn; vorbestehende mediale Knorpeldegeneration; neu aufgetretene Knochenmarkreaktion; stationärer übriger Befund mit Grad III Chondropathia patellae; moderater Gelenkerguss; grössenregrediente Baker-Zyste. Ein zusätzliches MRT am
6 - die erste Phase (Aufrichten, Knie strecken, einschiessender Schmerz im rechten Knie) eine Listenverletzung und die zweite Phase (seitliches Wegknicken und Verdrehen rechtes Knie) einen Unfall darstellten, wobei nicht genau ermittelbar sei, in welcher Phase die Meniskusverletzung geschehen sei. Vorliegend seien sowohl die Voraussetzungen für einen (Berufs-) Unfall wie auch für eine Listenverletzung erfüllt (Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG). Es liege eine ungenügende Abklärung im Sinne von Art. 43 ATSG durch die Beschwerdegegnerin bei alleinigem Abstellen auf den Schadensinspektorenbericht vom 30. Oktober 2017 bezüglich Unfallhergang vor. Die Beschwerdegegnerin habe medizinisch allein auf Dr. K._____ abgestellt und sich weder mit den Befunden des Krankenversicherungsarztes Dr. L._____ noch mit den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, die in wesentlichen Punkten Dr. K._____ widersprächen, auseinandergesetzt. Die Prozentangabe von Dr. K._____ für das Beweismass bezüglich Kausalität veranlasse den Mediziner fälschlicherweise dazu, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nur dann anzunehmen, wenn die Aussagesicherheit mehr als 50 % betrage. Das Gutachten von Dr. K._____ sei deshalb in Frage zu stellen. Es bestünden keine aktenmässigen Anhaltspunkte, dass die Schädigung vor dem Wegknicken mit Verdrehung vorgelegen sein sollte. Es gebe eine überzeugende Stellungnahme der medizinischen Beraterin Dr. J., wonach von einem Unfallereignis auszugehen sei. Sofern dem nicht gefolgt würde, müsste sich die Beschwerdegegnerin den Vorwurf mangelhafter Aufklärung gefallen lassen, die durch ein Gutachten nachzuholen wäre. Es bestehe auch eine Leistungspflicht bei einer Listenverletzung. Die Beschwerdegegnerin anerkenne das Vorliegen einer Listenverletzung, lehne aber ihre Leistungspflicht ab, weil die Verletzung vorwiegend auf eine degenerative Entwicklung zurückzuführen sei, wobei sie sich allein auf die Befunde von Dr. K. abstütze. Die Beschwerdeführerin widerspreche zusammen mit Dr. J._____, dass sich der Ereignishergang nicht eigne, eine
7 - Meniskusläsion auszulösen. Zudem läge altersbedingt nur eine geringe Degeneration vor, weshalb die Listenverletzung nicht vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Im mittleren und höheren Alter werde die Meniskuserkrankung durch Trauma, durch wiederholte Mikrotraumatisierung oder durch Altersvorgänge verursacht. Im Alter von 62 Jahren sei die Degeneration von Knorpel- und Meniskusgewebe der Normalfall. Bei der Beschwerdeführerin sei nachgewiesen, dass es bisher nicht zu funktionellen Störungen geführt habe, da sie über einen starken Bandapparat der Kreuz- und Seitenbänder verfüge, wie arthroskopisch und im MRT nachgewiesen sei. Anamnestisch seien keine Beschwerden oder Behandlungen im rechten Knie beschrieben. Im MRT vom 25. Juli 2017 sei nur eine beginnende Retropatellararthrose beschrieben. Aufgrund dieser Daten sei eine vorwiegend durch Krankheit oder Abnutzung hervorgerufene Körperschädigung nicht nachzuweisen. Die fehlende Begleitverletzung des bone bruise (Knochenmarködem) sei gemäss Dr. J._____ abhängig von der Dauer und Stärke der Gewalteinwirkung und vom Unfallmechanismus. Das bone bruise gemäss MRT vom 16. Februar 2018 bestehe ohne erneuten Unfall der Beschwerdeführerin, was auf Meniskektomie und Achsenfehlstellung (= Stress auf Kniegelenk) zurückzuführen sei. Die Kosten für die Rechtsvertretung wie auch für die Stellungnahme der medizinischen Beraterin Dr. J._____ seien zu ersetzen ("Waffengleichheit"). 7.Mit Duplik vom 16. September 2019 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Zur Begründung brachte sie vor, es liege kein Unfall gemäss Art. 4 ATSG vor. Es fehle am ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es gebe keinen Nachweis, dass die Verletzung beim Ereignis des Anhebens des Rollgestells in gebückter Haltung entstanden und dadurch verursacht worden sei. Auch das Wegknicken erfülle den Unfallbegriff nicht; es fehle am äusseren Faktor.
8 - Zum Unfallbegriff werde auf den Einspracheentscheid verwiesen. Der Unfallmechanismus sei in der Unfallmeldung beschrieben und vom Schadensinspektor erfragt worden, womit die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht verletzt habe. Der Unfallbegriff sei ein rechtlicher Begriff, weshalb die ärztliche Stellungnahme dafür irrelevant sei. Es liege eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, diese sei jedoch überwiegend wahrscheinlich auf Abnützung zurückzuführen. Die degenerativen Veränderungen hätten sich bereits im MRT vom 25. Juli 2017 und ebenfalls im OP-Bericht vom 28. Juli 2017 gezeigt. Diese Veränderungen seien vorbestehend. Es sei nicht unüblich, dass im Alter der Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen vorlägen, die keine Beschwerden verursacht hätten. Der Beweiswert der Stellungnahme der medizinischen Beraterin Dr. J._____ sei geringer als das versicherungsmedizinische Gutachten. Dr. J._____ sei Ärztin für Chirurgie, Gefässchirurgie und Phlebologie (= Venenerkrankungen), weshalb ihre Qualifikation für die Stellungnahme bezüglich Knie angezweifelt werde. Ihre Beurteilung könne die versicherungsmedizinische Stellungnahme nicht rechtsgenüglich in Zweifel ziehen. Ob ein Unfallereignis vorliege, sei nicht eine medizinische Frage und es sei diesbezüglich nicht auf die Stellungnahme von Dr. J._____ abzustellen. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nachgekommen, da alle relevanten Abklärungsberichte eingeholt und der Sachverhalt bei persönlicher Besprechung erfragt worden sei; die 'post hoc ergo propter hoc'- Argumentation sei nicht statthaft. Dem bestehenden Vorzustand und Einschiessen des Schmerzes bei alltäglicher Körperbewegung entsprechend, sei der Unfallbegriff zu verneinen und die Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen. Es werde deshalb am Einspracheentscheid festgehalten.
9 - 8.Die Beschwerdeführerin reichte am 3. September 2019 wie angekündigt die Honorarvereinbarung und den Arztbericht der Hausärztin Dr. C._____ vom 30. August 2019 ein. Am 25. September 2019 folgten die Honorarnoten der Rechtsvertreterin sowie von Dr. J.. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Y., weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die nach Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 26. März 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 16. August 2018 abwies und damit ihre Verfügung vom 10. August 2018 betreffend Verweigerung von Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 24. Juli 2017 infolge Fehlens
10 - der Voraussetzungen für einen Unfall oder eine leistungspflichtige Listenverletzung bestätigte, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Als formelle und materielle Adressatin des Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG); ihre Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen. 1.2.Unter Berücksichtigung der Anfechtungsfrist, welche ab Zustellung des Einspracheentscheids am 27. März 2019 unter Einbezug der Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) und des Wochenendes 11./12. Mai 2019 (Art. 38 Abs. 3 ATSG) am 13. Mai 2019 ablief, wurde die Beschwerdeschrift am
11 - 1.3.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das Ereignis vom 24. Juli 2017 zu Recht verneint hat. Die Parteien sind sich sowohl darin uneins, ob dieses Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG einzustufen sei, als auch darin, ob Leistungen aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Listenverletzung/Meniskusriss) geschuldet seien. Die Beschwerdegegnerin bejaht zwar eine Listenverletzung, ist jedoch der Auffassung, dass diese vorwiegend abnützungs-/altersdingt sei, weshalb sie keine Leistungspflicht treffe. 2.1.1. Gemäss Art. 61 ATSG wird das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (BGE 117 V 261 E.3b). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig nach dessen Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6). Gemäss Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen.
12 - Zur Glaubhaftmachung müssen jedoch über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom 17. Dezember 2018 E.4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 209/04 vom 25. November 2004 E.1.2). 2.1.2. Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind (BGE 143 V 124 E.2.2.2). Auch hier gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es, das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 125 V 351 E. 3a). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit alleine nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E.2.2.2, 130 V 396 E.5.3.2). Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
13 - geklagten Beschwerden berücksichtigt, und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E.3a). Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen gilt der Grundsatz, dass ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4). Auch sind reine Aktenbeurteilungen nicht an sich beweisuntauglich. Es kann praxisgemäss auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.4.2.1). 2.1.3. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen
14 - nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 143 V 168 E.5.2.2, 121 V 45 E.2a). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_723/2019 vom 10. März 2020 E.5.1, 8C_325/2017 vom
16 - BGE 146 V 51 E.8.6 (der Entscheid datiert vom 24. September 2019 und erging damit nach dem angefochtenen Einspracheentscheid; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E.6) ergibt sich, dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr vorausgesetzt ist. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis auch nach der UVG-Revision relevant. Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden
17 - Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 3.1.Zum Ereignis vom 24. Juli 2017 und zum weiteren Verlauf ist den Akten folgendes zu entnehmen: 3.1.1. Der MRT-Untersuchung am 25. Juli 2017 im Spital Samedan durch Radiologe Dr. N._____ ist folgende Beurteilung zu entnehmen (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] M1): "Komplexer Meniskusriss mit schrägem Einriss in die Unterfläche und horizontaler Komponente durch Hinterhorn und Pars intermedia des Innenmeniskus. Keine Meniskusdislokation. Deutlicher begleitender Gelenkerguss mit grosser Baker-Zyste. Übrige Kniebinnenstrukturen intakt. Lediglich beginnende Knorpelausdünnung femoropatellar und femoralseitig im medialen Kompartment." Anamnestisch Knieschmerzen seit Vortag, Erguss, Druckdolenz medial, Zuweisung durch Hausärztin Dr. C._____ am Vortag an Radiologie bei Verdacht auf mediale Meniskusläsion. 3.1.2. Am 27. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin in der Klinik Gut bei Dr. E., Orthopädie, Chirurgie und Unfallchirurgie folgende Diagnose gestellt (Bg-act. M2): Innenmeniskusläsion Knie rechts. Befund: PDMS intakt. Vordere und hintere Schublade negativ. Lachman negativ. Kollateralbänder intakt. Leichte Schwellung. Innenmeniskustest positiv. Aussenmeniskustest blande. Indikation zur sofortigen Operation. 3.1.3. Im OP-Bericht vom 28. Juli 2017 wird von Dr. E. erstmals erwähnt (Bg-act. M3): Distorsionsereignis, alte Arthroskopienarben, etwas Reizerguss. Im Retropatellarraum leichte Chondropathie Grad I, etwas Synovitis. Im medialen Kompartiment Chondropathie Grad II femoral-
18 - sowie tibialseitig. Hier zeigt sich der komplexe Riss des Hinterhornes des medialen Meniskus mit Lappenbildung der Unterfläche. Vorderes wie hinteres Kreuzband kräftig und intakt. Lateraler Meniskus intakt, etwas fasrig ausgezogen. Knorpelüberzug femoral wie tibial intakt und von normaler Elastizität. 3.1.4. Bei den wöchentlichen Verlaufskontrollen wurde festgehalten: Zunahme von Schmerzen und Schwellungen nach Belastung (Bg-act. M4-M7). 3.1.5. Am 21. August 2017 entsteht der Verdacht auf eine begleitende Partialruptur des medialen Kollateralbandes (Bg-act. M7); dies ohne erneutes Unfallereignis. Dieser Verdacht bestätigt sich mit MRT am 12. September 2017, wonach eine erneute Rissbildung am rechten medialen Meniskus vorliegt (Bg-act. M8). Es folgt ein Arztwechsel wegen mangelnden Vertrauens hin zu Dr. F., Klinik Gut. Laut seinem Bericht vom 27. September 2017 sind schmerzhafte Einklemmungen und messerstichartige Schmerzepisoden im Bereich des medialen Gelenkspaltes erkennbar. Dies führt zu einer Re-Arthroskopie am 5. Oktober 2017 rechts mit partieller Restmeniskusentfernung und Gelenkstoilette (Bg-act. M8 und M9). 3.1.6. Es folgten unauffällige Verlaufsberichte bei Fortbestehen des Ergusses vom 20. Oktober 2017 bis 13. Februar 2018 (Bg-act. M10-M15). 3.1.7. Am 30. Oktober 2017 erstellte der Schadensinspektor seinen Bericht nach einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2017 mit Beschreibung des Unfallhergangs (Bg-act. K8). 3.1.8. Im MRT am 16. Februar 2018 durch Radiologe Dr. G., Klinik Gut wurde festgestellt (Bg-act. M16): "Postoperative Volumenminderung des Innenmeniskus mit neu auftretender schmaler Rissbildung am Hinterhorn.
19 - Vorbestehende mediale Knorpeldegeneration mit neu aufgetretener subkortikaler Stressreaktion im medialen Tibiaplateau. Neu aufgetretene Knochenmarkreaktion auch in der Eminentia intercondylaris lateralseitig, DD im Rahmen eines Impingements. Stationärer übriger Befund mit Grad III Chondropathia patellae. Moderater Gelenkerguss. Grössenregrediente Baker-Zyste." 3.1.9. Ebenfalls am 16. Februar 2018 beschreibt Dr. F._____ eine gewisse Ödematisierung des Tibiaplateaus medialseits, nicht jedoch eine eigentliche Nekrose; Fortbestehen der Ergussbildung (Bg-act. M17). 3.1.10. Im MRT am 19. April 2018 durch Radiologe Dr. H., Klinik Gut, wurde festgehalten (Bg-act. M18 und M19): Im Vergleich mit der Untersuchung vom 16. Februar 2018 etwas zunehmende Verbreiterung und Signalstörung proximal im medialen Kollateralligament. Die Unterflächenläsion dorsal im medialen Restmeniskus ist unverändert. Die Verschmälerung des medialen Gelenkspalts ist unverändert wie auch die diskrete ventrale Knochenreaktion im medialen Tibiaplateau. Unverändertes Knochenödem lateral in der Eminentia intercondylaris. Als Ursache wahrscheinlich eine leichte Lateralisierung des Femurs und zugleich vermehrte Zerrung im proximalen medialen Kollateralligament (belastungsabhängig). 3.1.11. Am 22. Mai 2018 erfolgte die Zuweisung an den Kniechirurgen Dr. I., Universitätsklinik Balgrist Zürich, zwecks Zweitmeinung (Bg-act. M20). Er diagnostizierte eine mediale Gonarthrose. Röntgen Knie-Status mit Orthoradiogramm bestätigt 5° Varus(-Fehlstellung der Knieachse) sowie mediale Gelenkspaltverschmälerung. Aus dem MRT vom 19. April 2018 seien retropatelläre Knorpelveränderungen und eine mediale Gonarthrose ersichtlich.
20 - 3.1.12. Die Hausärztin Dr. C._____ bestätigte am 30. August 2019, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Beschwerden in den Knien hatte (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 10). Sie kann nicht erklären, was es mit der alten Arthroskopienarbe am rechten Knie, die im OP-Bericht vom
23 - auf ihren Versicherungsmediziner Dr. K.. Er schreibt bezüglich MRT vom 25. Juli 2017 bei der komplexen Meniskusläsion mit Schräg- und Horizontalriss sowie Baker-Zyste und Ausdünnung des Gelenkknorpels von einer "degenerativen Entwicklung im Sinne eines Vorschadens", ohne den Schweregrad näher zu begründen. Der Hinterhornschaden sei ebenfalls "eher" degenerativ bedingt, was keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet. Seinem Bericht kommt nach Ansicht des Gerichts insbesondere hinsichtlich der Frage des Ausmasses und Schweregrads der degenerativen Abnützung kein Beweiswert zu. Es lagen dem Bericht von Dr. K. keine persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin zugrunde und er geht auch nicht auf die geklagten Beschwerden ein. Entgegen seinen Ausführungen, wonach sich erst im Bericht der Klinik Gut vom 3. August 2017 ein Hinweis auf ein Unfallereignis (Distorsion) findet, lässt sich bereits im OP-Bericht vom 28. Juli 2017 (Bg- act. M3) der Vermerk "St.n. Distorsionsereignis vom 24.7.2017" entnehmen. Seine Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation leuchtet deshalb nicht ein und er begründet seine Schlussfolgerungen nicht schlüssig. So bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. K.. Zumal beschwerdeführerischerseits die medizinische Beraterin Dr. J. zu Recht darauf hinweist, dass die vorhandenen degenerativen Veränderungen erst eine beginnende Retropattelararthrose (MRI vom 25. Juli 2017: "Femoropatellarer Knorpel leicht global ausgedünnt"; "Knorpelverhältnisse im medialen Kompartment noch gut. Allenfalls beginnende femoralseitig Ausdünnung"; "Im lateralen Kompartment Knorperverhältnisse gut" [Bg-act. M1]) darstellen. Die Beschwerdegegnerin beweist mit den Stellungnahmen von Dr. K._____ nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, so dass ihre Leistungspflicht bis zum
24 - Vorliegen eines neuen Entscheids nach ergänzenden Abklärungen zu bejahen ist. 4.1.Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer, objektiver fachärztlicher Abklärungen zumindest in den Bereichen Orthopädie und Radiologie sowie zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. 4.2.Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG, ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung, kostenlos ist. 4.3.Die Rückweisung zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom
25 - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) im Durchschnitt Fr. 240.-- beträgt und praxisgemäss bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung gemäss Art. 4 HV maximal ein Stundenansatz von Fr. 270.-- angenommen wird. Eine Honorarvereinbarung liegt vor (Bf-act. 9). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von knapp 21 Stunden, welcher nicht näher erklärt oder aufgelistet wurde, erscheint dem Gericht als zu hoch. Das Gericht setzt deshalb ermessensweise die Honorarentschädigung auf pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) fest. 4.4.Was die Kostennote für die Entschädigung der medizinischen Beraterin Dr. J._____ in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.-- zzgl. unbelegter Fr. 123.80 für Fahrspesen anbelangt (Bf-act. 8), rechtfertigt sich im konkreten Einzelfall die Zusprechung einer reduzierten Vergütung von Fr. 500.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin, da die Ausführungen von Dr. J._____ zur Gutheissung der Beschwerde beigetragen haben. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 26. März 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit an die B._____ AG zur Vornahme weiterer, objektiver fachärztlicher Abklärungen zumindest in den Bereichen Orthopädie und Radiologie sowie zu neuem Entscheid zurückgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Aussergerichtlich hat die B._____ AG A._____ pauschal mit Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.
26 - 4.Von den Kosten der medizinischen Beraterin (Dr. J.) hat die B. AG einen Anteil von Fr. 500.-- zu übernehmen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]