VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 58 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterAudétat, Meisser AktuarinHemmi URTEIL vom 27. August 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Klägerin gegen B. AG, Beklagte betreffend Prämien nach KVG (Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG)
2 - 1.Am 11. November 2016 stellte die B._____ AG (nachfolgend: B.) beim Betreibungsamt der Region X. das Betreibungsbegehren ge- gen A._____ über den Betrag von Fr. 3'243.60 (eigene Prämien und Prä- mien ihrer Kinder für die Monate April 2016 bis Juni 2016) nebst Zins zu 5 % ab 31. Mai 2016, zuzüglich Fr. 150.-- Mahnspesen. Am 21. Januar 2017 leitete die B._____ die Betreibung gegen A._____ für eigene ausstehende Prämien sowie für fällige Prämien ihrer Kinder der Monate Juli 2016 bis September 2016 in der Höhe von Fr. 3'244.95 nebst 5 % Zins seit 31. Au- gust 2016 sowie für Mahnspesen von Fr. 150.-- ein. Am 22. Juni 2017 stellte die B._____ das Betreibungsbegehren gegen A._____ über den Be- trag von Fr. 360.55 (eigene Prämien für den Monat Dezember 2016) zu- züglich Zins zu 5 % ab 31. Dezember 2016 sowie Mahnspesen von Fr. 60.-- . Gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle Nrn. 2164031 (18. Novem- ber 2016), 2170306 (30. Januar 2017) und 2172254 (29. Juni 2017) des Betreibungsamts der Region X._____ erhob A._____ am 13. Dezember 2016, 17. Februar 2017 sowie 10. Juli 2017 Rechtsvorschlag. 2.Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 forderte die B._____ A._____ auf, den Be- trag von Fr. 1'449.25 (Prämien für die Monate April bis Juni 2016 von Fr. 3'243.60, Mahnspesen von Fr. 150.--, Zins zu 5 % auf Fr. 3'243.60 seit 31. Mai 2016 von Fr. 144.30, Betreibungskosten von Fr. 73.30, abzüglich Prä- mien der beiden erwachsenen Kinder für die Monate April 2016 bis Juni 2016 von Fr. 2'161.95) zu begleichen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2164031 im Umfang von Fr. 1'375.95 auf. Ebenfalls mit Ver- fügung vom 2. Mai 2017 stellte die B._____ einen Zahlungsausstand von Fr. 1'423.85 (Prämien für die Monate Juli 2016 bis September 2016 von Fr. 3'244.95, Mahnspesen von Fr. 150.--, Zins zu 5 % auf Fr. 3'244.95 seit 31. August 2016 von Fr. 102.90, Betreibungskosten von Fr. 89.30, abzüglich Prämien der beiden erwachsenen Kinder für die Monate Juli 2016 bis Sep- tember 2016 von Fr. 2'163.30) fest und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2170306 im Umfang von Fr. 1'334.55 auf. Mit Verfügung vom 18. August 2017 verpflichtete die B._____ A._____ zur Zahlung von
3 - Fr. 465.35 (Prämien für den Monat Dezember 2016 von Fr. 360.55, Mahn- spesen von Fr. 60.--, Zins zu 5 % auf Fr. 360.55 seit 31. Dezember 2016 von Fr. 11.50, Betreibungskosten von Fr. 33.30) und beseitigte den Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. 2172254 im Umfang von Fr. 432.05. 3.Die gegen die Verfügungen vom 2. Mai 2017 erhobenen Einsprachen vom
6 - 7.Mit Klageantwort vom 7. Juni 2019 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beklagte) folgendes: "1.Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2.Eventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3.Die vorläufige Einstellung der Betreibungsverfahren Nrn. 2164031, 2170306 und 2172254 des Betreibungsamts der Region X._____ sei aufzuheben. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gericht die nicht näher begründete Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters der Klägerin zu prüfen habe und sie vorliegend vorsorglich bestritten werde. Vorfrage- weise sei daher zu prüfen, ob auf die vom allenfalls nicht zulässigen Rechtsvertreter der Klägerin eingereichte Klage überhaupt einzutreten sei. Zudem habe das angerufene Gericht hinsichtlich der Betreibungsverfahren Nrn. 2164031, 2170306 und 2172254 des Betreibungsamts der Region X._____ bereits am 30. August 2018 ein materielles Urteil (S 17 145) ge- fällt. Mit der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in diesen drei Betrei- bungen nach materieller Prüfung liege eine res iudicata vor, weshalb die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht erfüllt seien und auf die Klage nicht einzutreten sei. Falls das streitberufene Gericht auf die Klage dennoch eintrete, sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesge- richt mit Urteil 9C_767/2018 vom 20. Februar 2019 auf die gegen das er- wähnte Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Klägerin nicht eingetreten sei. Damit sei das Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 in Rechtskraft erwachsen. Die Klägerin mache weder die Tilgung der Schuld noch deren Stundung geltend. Der einzig ver- bleibende Grund für eine Klage nach Art. 85a SchKG wäre somit, dass die betriebenen Forderungen in materieller Hinsicht zu Unrecht bestünden. Der Bestand der Forderungen sei allerdings durch das erwähnte rechtskräftige Urteil des angerufenen Gerichts bestätigt worden. Es liege eine res iudicata vor, weshalb ein anderer Sachentscheid ausgeschlossen sei.
7 - 8.Am 11. Juni 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) reichte der Rechtsvertre- ter der Klägerin die geforderten und zusätzlich weiteren Unterlagen ein. 9.Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass es als sinnvoll erachtet werde, im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten, und gab ihnen Gele- genheit, sich bis zum 5. Juli 2019 (Posteingang) zum Verzicht auf eine Hauptverhandlung zu äussern, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Stillschweigen ein solcher angenommen werde. 10.Am 26. Juni 2019 teilte die Beklagte mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte. 11.Am 8. Juli 2019 ging beim Verwaltungsgericht ein Schreiben der Klägerin vom 2. Juli 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) ein, in welchem sie aus- führte, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht ver- zichte und sich zur Klageantwort der Beklagten vom 7. Juni 2019 noch ge- sondert äussern werde. 12.Am 17. Juli 2019 fand eine Aktenedition durch die B._____ statt, wie sie vom Gericht einverlangt worden war. Diese wurde der Klägerin am 9. Au- gust 2019 zur Kenntnis gebracht. 13.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Art. 68 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR
12 - 2016 bis September 2016 sowie Dezember 2016 und damit öffentlich- rechtliche Forderungen strittig. Die Streitsache wurde als verwaltungsge- richtliche Klage im Sinne von Art. 63 ff. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) anhängig gemacht. Nach Ansicht des an- gerufenen Gerichts ist sie jedoch nicht unter Art. 63 VRG subsumierbar. Art. 65 Abs. 1 VRG sieht für den Fall, dass der Abschnitt "Verwaltungsge- richtliche Klage" keine Vorschriften enthält, vor, dass die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (Art. 49 ff. VRG) anwendbar sind. Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssa- chen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass das streitberufene Gericht zur Beurteilung der von der Klägerin beantragten Feststellung des Nichtbestehens der besagten Prämienforderungen sachlich zuständig ist. Die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bedarf keiner weiteren Erörterung, da sie zwischen den Parteien ohnehin nicht umstritten ist. 1.4.Gemäss Art. 46 ZPO in Verbindung mit Art. 85a Abs. 1 SchKG ist der Ge- richtsstand für die Klage nach Art. 85a SchKG der Betreibungsort. Im vor- liegenden Fall liegt der Betreibungsort unbestrittenermassen im Kanton Graubünden, weshalb das angerufene Gericht auch örtlich zur Beurteilung der Streitsache zuständig ist. 1.5.Gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Vorliegend hat die Klägerin die Klage korrekterweise beim Gericht eingereicht, ohne vorgängig die Schlich- tungsbehörde anzurufen. 1.6.Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sind, ist ̶ unter Vorbehalt der Erwägung 1.2.3 ̶ auf die Klage der Klägerin einzutreten.
13 - 2.1.Das Verwaltungsgericht entscheidet im konkreten Fall in Dreierbesetzung über die negative Feststellungklage nach Art. 85a SchKG (Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 2.2.Der Prozess nach Art. 85a SchKG wird ̶ wie bereits die Marginalie der Bestimmung festhält ̶ abhängig vom Streitwert entweder im ordentlichen (Streitwert > Fr. 30'000.--; Art. 219 ff. ZPO) oder im vereinfachten (Streit- wert ≤ Fr. 30'000.--; Art. 243 ff. ZPO) Verfahren durchgeführt. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Bei der Klage nach Art. 85a SchKG richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Schuld, die nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (vgl. VOCK/MEISTER-MÜLLER, a.a.O., S. 169). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert gemäss den klägerischen Rechtsbegehren auf weniger als Fr. 30'000.-- (vgl. Klage vom 13. Mai 2019 S. 2), weshalb die Klage im ver- einfachten Verfahren behandelt wird. 2.3.1. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stel- lungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien zu äussern. Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbrin- gen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beur- teilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Damit die Partei ihr Replikrecht auch tatsächlich wahrnehmen kann, muss ihr die fragliche Eingabe vor Erlass des Urteils zugestellt wer- den. Nur so kann sie sich darüber schlüssig werden, ob sie sich dazu äus- sern will. In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zu
14 - einer effektiven Replik einzuräumen. Hierzu reicht es grundsätzlich aus, die fragliche Eingabe der Partei zur Information zuzustellen. Begnügt sich das Gericht in diesem Sinne mit einer blossen Zustellung zur Kenntnisnahme, ohne dem Adressaten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen, so bringt es damit zum Ausdruck, dass der Schriftenwechsel geschlossen ist und von den Parteien auch sonst keine zusätzlichen Eingaben mehr erwartet wer- den, es die Sache mithin als spruchreif erachtet. Dementsprechend wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhält und sich dazu äussern will, dies umge- hend und spontan tut oder wenigstens um Ansetzung einer Frist nachsucht; andernfalls wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzich- tet. Das soeben Gesagte gilt erst recht für den Rechtsanwalt, der von Be- rufs wegen als Parteivertreter auftritt und kraft seines Mandats in der Pflicht steht, die Rechte seiner Klientschaft zu wahren. Soll die Partei ihr Replik- recht effektiv wahrnehmen können, muss ihr das Gericht ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Allerdings muss das Gericht mit der Ent- scheidfällung auch nur so lange zuwarten, bis es annehmen darf, dass der Adressat auf eine weitere Eingabe verzichtet habe. Im Minimum scheint die Praxis jener Partei, welche ihr Replikrecht ausüben möchte, vorbehaltlich einer Fristansetzung durch das Gericht zehn Tage einzuräumen, um ihr Recht wahrzunehmen. Massgebend für das fristgerechte Handeln ist aber nicht die Aufgabe der Eingabe bei der Post zuhanden des Gerichts (wie es Art. 143 Abs. 1 ZPO an sich vorschreibt, sofern nicht die Eingabe direkt beim Gericht abgegeben wird), sondern deren Eingang beim Gericht. Das bedeutet, dass das Gericht bereits nach Ablauf dieser zehn Tage, mithin vom elften Tag an, sein Urteil fällen darf. Will eine Partei sicherstellen, dass ihre Replik berücksichtigt wird, ist es also an ihr, dafür zu sorgen, dass ihre Replikschrift bis spätestens am zehnten Tag beim Gericht eintrifft. Da Ein- gaben an ein Gericht nie an einem Samstag, Sonntag oder einem am Ge- richtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feier- tag eingereicht werden müssen, gilt dieser Grundsatz für die fristgerechte Einreichung von Replikeingaben sinngemäss und die Frist verlängert sich
15 - entsprechend (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E.2.3.1 ff. mit weiteren Hinweisen). 2.3.2. Vorliegend stellte das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Kläge- rin die Klageantwort der Beklagten vom 7. Juni 2019 mit Schreiben vom 21. Juni 2019 bloss zur Kenntnisnahme zu, ohne ihm eine Frist zur Replik an- zusetzen (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2019). Die- ses Schreiben samt Klageantwort traf beim Rechtsvertreter der Klägerin am 25. Juni 2019 ein (vgl. Auslieferungsbeleg). Am 8. Juli 2019 ging beim streitberufenen Gericht ein Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin ein, in welchem er mitteilte, dass er sich zur Klageantwort der Beklagten vom 7. Juni 2019 noch gesondert äussern werde (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 2. Juli 2019 [Aufgabedatum deutsche Post]). Bis dato traf jedoch beim Gericht weder eine Replikschrift ein noch ersuchte der Rechtsvertreter der Klägerin das Verwaltungsgericht um An- setzung einer Frist zur Replik. Nach dem Gesagten erhellt, dass das streit- berufene Gericht zum jetzigen Zeitpunkt ̶ nach Ablauf von rund zwei Mo- naten seit der Zustellung der Klageantwort an den Rechtsvertreter der Klä- gerin ̶ von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen darf. 2.4.Gemäss Art. 233 in Verbindung mit Art. 219 ZPO können die Parteien ge- meinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. Im kon- kreten Fall gab das angerufene Gericht den Parteien mit Schreiben vom
17 - 2.7.In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst die Beurteilung des prozessualen Antrags der Klägerin, es sei gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorsorglich gegebenenfalls superprovisorisch anzuordnen, dass die Betreibungen Nrn. 2164031, 2170306 sowie 2172254 vorläufig einge- stellt würden, obsolet wird. 3.1.In materiellrechtlicher Hinsicht ist das Folgende festzustellen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 1'231.65 (Prämien für die Monate April 2016 bis Juni 2016 von Fr. 1'081.65 und Mahnspesen von Fr. 150.--) nebst 5 % Zins auf Fr. 1'081.65 seit 31. Mai 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang hob das angerufene Gericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2164031 des Betreibungsamts der Region X._____ auf und erteilte der Beklagten die definitive Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete das Verwaltungsgericht mit vorerwähntem Urteil S 17 145 vom 30. August 2018 die Klägerin, der Beklagten den Betrag von Fr. 1'231.65 (Prämien für die Monate Juli 2016 bis September 2016 von Fr. 1'081.65 und Mahnspesen von Fr. 150.--) nebst 5 % Zins auf Fr. 1'081.65 seit 31. August 2016 zu leisten. In diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2170306 des Betreibungsamts der Region X._____ aufgehoben und der Beklagten die definitive Rechtsöffnung erteilt. Schliesslich wurde die Klägerin mit besagtem Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 420.55 (Prä- mien für den Monat Dezember 2016 von Fr. 360.55 und Mahnspesen von Fr. 60.--) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 360.55 zu bezahlen. In diesem Um- fang hob das Verwaltungsgericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2172254 des Betreibungsamts der Region X._____ auf und erteilte der Beklagten die definitive Rechtsöffnung. Ausserdem wurden der Klägerin die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30, Fr. 73.30 und Fr. 33.30 auferlegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 E.5 und S. 26). Das Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30.
18 - August 2018 ist mit Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2018 vom 20. Fe- bruar 2019 in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E.1.2.2) und stellt dem- nach einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (vgl. STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 80 Rz. 3 und 5). Da die Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG sogar nach erteilter definitiver Rechtsöffnung zulässig ist, muss bei ihrer Beurteilung die Res-iudicata-Wirkung eines de- finitiven Rechtsöffnungstitels berücksichtigt werden. Der Schuldner ist da- her in der Klagebegründung nicht vollständig frei. Liegt den Betreibungen ̶ wie vorliegend ̶ ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne eines gericht- lichen Entscheids zugrunde, so ist die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nur zulässig, soweit der Schuldner darin entweder Einre- den aus dem gerichtlichen Entscheid selbst (z.B. Verurteilung zu einer Leis- tung Zug um Zug, zu einer bedingten Leistung, Vorleistungspflicht des Gläubigers) oder echte Noven, d.h. Einreden, die erst nach der Rechtskraft des Entscheids entstanden sind (seitherige Tilgung, Stundung, Ver- jährung), geltend macht (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 20 Rz. 19 f.; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 85a Rz. 4 mit weiteren Hinweisen). Zulässig sind sämtliche Beweismittel nach Art. 168 ff. ZPO und es muss der strikte Be- weis erbracht werden (vgl. VOCK/AEPLI-WIRZ, a.a.O., Art. 85a Rz. 20 mit Hinweis). 3.2.Vorliegend bringt die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 13. Mai 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) weder Einreden aus dem Urteil des Ver- waltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 selbst vor noch wendet sie ein, dass die im Streit liegenden Prämienforderungen der Monate April 2016 bis September 2016 sowie Dezember 2016 seit Eintritt der Rechts- kraft des besagten Urteils des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. Au- gust 2018 mit Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2018 vom 20. Februar 2019 (vgl. vorne E.1.2.2) getilgt oder gestundet worden seien bzw. seither
19 - verjährt seien. Die Klägerin bringt in ihrer Klage zwar vor, dass die Beklagte an ihren Betreibungen betreffend Prämienrückstände für die Zeit von April 2016 bis Oktober 2016 (recte: April 2016 bis September 2016 sowie De- zember 2016) festhalte, obwohl ihr die Beklagte mit Prämienabrechnung vom 8. April 2017 auch für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum eine Gutschrift unter dem Titel "Prämienkorrekturen C._____ und D._____" er- teilt habe. Diese sinngemäss geltend gemachte Tilgungseinrede hätte die Klägerin schon im Rahmen der Einspracheverfahren gegen die Verfügun- gen der Beklagten vom 2. Mai 2017 sowie 18. August 2017 erheben kön- nen, zumal ihr die ins Recht gelegte Prämienabrechnung vom 8. April 2017 zum Zeitpunkt der Einspracheverfahren bereits bekannt war (vgl. Prämien- abrechnung der Beklagten vom 8. April 2017 und Einspracheentscheide der Beklagten vom 20., 21. und 28. September 2017). Bei der sinngemäss vorgebrachten Einrede der Tilgung handelt es sich demnach nicht um ein echtes Novum, d.h. nicht um eine Einwendung, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 am 20. Februar 2019 (vgl. vorne E.1.2.2) entstanden ist, weshalb sie vorliegend als unbeachtlich zu beurteilen ist. 4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5.Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten der unterliegen- den Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für vermögensrechtliche An- gelegenheiten, welche vom Kollegialgericht im vereinfachten Verfahren be- urteilt werden, gilt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 8'000.-- (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Vorliegend erscheint die Erhebung einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.-- als angemessen; sie ist am unteren Rand des Spek- trums angesiedelt und berücksichtigt doch angemessen den stattgehabten
20 - Schriftenverkehr. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beklagte ist vorliegend zu verzichten, zumal sie nicht anwalt- lich vertreten ist und weder eine Umtriebsentschädigung substantiierte noch eine solche begründete. Ebenso wenig machte die Beklagte Aus- führungen betreffend Ersatz notwendiger Auslagen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Streitwert ist im konkreten Fall nicht gegeben. Demnach handelt es sich beim vorliegenden Entscheid um einen nicht berufungsfähi- gen erstinstanzlichen Endentscheid, weshalb dagegen innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]
21 - Die an das Kantonsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Dezem- ber 2019 abgewiesen (ZK2 19 77).