VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 52 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat Aktuarin ad hocSträssle URTEIL vom 5. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - dass nur eine Umschulung zum Förster HF in Betracht komme und die Um- schulung zum Forstingenieur FH nicht unterstützt würde. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Umständen des konkreten Einzelfalls sei nicht erfolgt. Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht nach Art. 43 IVG dar. Für die Ausbildung zum Förster HF müsse man körperlich fit sein. Während der Ausbildung würden die Studierenden wöchentlich in den Ge- birgswald gehen, was ihm aufgrund der eingeschränkten Mobilität und Be- lastbarkeit nicht möglich sei. Demgegenüber sei im entsprechenden Aus- bildungskonzept zum Forstingenieur nichts Dergleichen beschrieben. Die Ausbildung zum Forstingenieur sei als berufliche Eingliederungsmass- nahme zu qualifizieren, die für ihn in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen sei. Für den Fall, dass in Bezug auf die fraglichen Ausbildungen weitere Abklärungen erforderlich seien, nachdem die IV-Stelle dies auch seiner Sicht nur oberflächlich behandelt habe, werde im Eventualstandpunkt eine Rückweisung beantragt. Im Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, die vorgesehene Beschränkung der Taggelder auf maximal 26 Monaten sei nicht korrekt, da der nächste Lehrgang im Jahr 2020 beginne und damit überwiegend wahrscheinlich ein Anspruch auf Wartetaggelder zum Tragen kommen werde. 6.In der Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 verlangte die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün- dung hielt sie fest, in der Beschwerde würden keine neuen rechtserhebli- chen Vorbringen angeführt, weshalb sie auf die Wiederholdung ihrer Be- gründung verzichte und auf die angefochtene Verfügung verweise, an wel- cher vollumfänglich festgehalten werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die vorlie- gende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kan- tons Graubünden vom 25. März 2019, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRG; BR 370.100]) zuständig ist. Als formeller und materieller Ver- fügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfü- gung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerde- führung berechtigt (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.1.Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den An- spruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Mass- nahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung,
6 - erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Ka- pitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.2.Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendig- keit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Mit der Nennung der Notwendigkeit und Geeignetheit als Voraus- setzung des Eingliederungsanspruchs hat der Verhältnismässigkeitsgrund- satz in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG seine positivrechtliche Verankerung gefunden. Danach muss jede Massnahme, falls darauf ein gesetzlicher Anspruch be- stehen soll, zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die Invalidenversiche- rung nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objek- tiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versi- cherten. Der Verhältnismässigkeitsaspekt der Notwendigkeit verschafft dem Versicherten den Eingliederungsanspruch insoweit, als dies im Hin- blick auf die erwerbliche Situation notwendig ist (MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge- setz über die IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 8 N 17 ff.; vgl. ferner BGE 142 V 523 E.2.3). 2.3.Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschu- lung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invali- dität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhal- ten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliede- rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertigen Er- werbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der
7 - "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsni- veau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwar- tende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass- nahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögli- chen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei setzt der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbs- einbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018, E.3 m.w.H.). 3.1.In medizinischer Hinsicht steht fest und vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seiner bis- herigen Tätigkeit als Forstwart tätig sein kann (vgl. Bericht des SUVA-Kreis- arztes vom 4. Mai 2018 [Beilagen Beschwerdeführerin [Bg-act.] 34 S. 5]) und er Anspruch auf eine Umschulung durch die Invalidenversicherung (Art. 17 IVG) hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer an Stelle der verfügten Kostengutsprache für die Umschulung/Weiterbildung zum Förster HF Anspruch auf eine solche zum Forstingenieur FH hat, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. 3.2.Aktenkundig und unbestritten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall eine Weiterbildung zum Forstwart-Vorarbeiter (BP) an der ibW in X._____ absolvierte, die er jedoch aufgrund des im August 2017 erlitte- nen Unfalls abbrechen musste (vgl. Einwand vom 23. Oktober 2018 [Bg- act. 47 S. 1] sowie Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 10. September 2018 [Bg-act. 39 S. 1]). Ferner steht fest, dass sich der Beschwerdeführer für ein Studium zum Forstingenieur FH mit vorgängiger Berufsmatura ab dem 13. August 2018 (bis voraussichtlich 31. August 2022) entschieden
8 - hat und diese auch bereits angetreten hat (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsbe- ratung vom 10. September 2018 [Bg-act. 39 S. 8]). 4.1.Die Beschwerdegegnerin erteilte mit Verfügung vom 25. März 2019 (Bg- act. 71) eine Teilkostengutsprache für berufliche Massnahmen und begrün- dete dies damit, dass gestützt auf die Abklärungen des Berufsberaters die Weiterbildung zum Förster HF als Umschulungsmassnahme zum bisheri- gen Beruf des Beschwerdeführers zumindest annährend gleichwertig und zumutbar sei. Die vom Beschwerdeführer bevorzugte Ausbildung zum Forstingenieur FH koste mehr. Die Beschwerdegegnerin übernehme somit die Kosten, welche dem Beschwerdeführer für die Weiterbildung zum Förs- ter HF anfallen würden (Bg-act. 71 lit. c). Es sei davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Förster HF eine Ausbildung sei, welche dem Be- schwerdeführer im Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit ermöglichen würde, wie er sie als Forstwart vor dem Unfall gehabt habe (Bg-act. 71 lit. d). Wei- ter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sowohl gemäss den Recher- chen des Berufsberaters der IV wie auch nach dem Anforderungsprofil der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BIZ) die Tätigkeiten des Försters HF durchaus denjenigen des Forstingenieurs ähnlich seien. Auch beim Förster HF fielen regelmässig keine körperlichen Waldarbeiten an, sondern deren Planung und Aufsicht und administrative Tätigkeiten. Gelegentliches Betreten von unebenen und unwegsamen Gelände in Wald und Hängen sei gemäss RAD und Kreisarzt möglich. Es scheine denn auch so, dass auch der Beschwerdeführer ursprünglich davon ausgegangen sei, dass die Anforderungsprofile von Förster HF und Forstingenieur ähnlich seien und er vor allem wegen seiner Ansicht nach besseren Chancen auf dem Ar- beitsmarkt bei der Besetzung von Försterstellen die aufwändigere Ausbil- dung zum Forstingenieur bevorzuge. Die Beschwerdegegnerin könne nach Gesetz aber die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend sei (Bg-act. 71 lit. e).
9 - 4.2.Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Ausbil- dung zum Forstingenieur als berufliche Eingliederungsmassnahme zu qua- lifizieren sei und diese für ihn in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und per- sönlicher Hinsicht angemessen sei. Er rügt alsdann eine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 IVG (recte: ATSG) und macht in diesem Zusammenhang geltend, für die Beschwerdegegnerin habe zum Vornher- ein festgestanden, dass nur eine Umschulung zum Förster HF in Betracht komme und die Umschulung zum Forstingenieur FH nicht unterstützt würde. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Umständen des kon- kreten Einzelfalls sei nicht erfolgt. Für die Ausbildung zum Förster HF müsse man körperlich fit sein. Während der Ausbildung würden die Studie- renden wöchentlich in den Gebirgswald gehen, was ihm aufgrund der ein- geschränkten Mobilität und Belastbarkeit nicht möglich sei. Gemäss der Beschreibung zum Lehrgang „Förster HF“ der schweizerischen Berufs-, Studien- und Berufsberatung fänden im Vollzeitbildungsgang mehrwöchige Praxisblöcke mit zahlreichen Übungen und Exkursionen statt. Im entspre- chenden Ausbildungskonzept zum „Forstingenieur“ sei nichts Derartiges beschrieben. Er strebe diese Ausbildung an, da er unfallbedingt zu einem „Büroförster“ werden müsse, was mit der Beschreibung zum „Forstingeni- eur“ übereinstimme. Die Behindertenangepasstheit spreche klar gegen die Umschulung zum Förster HF (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 f.). 5.1.Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt habe. 5.2.Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommt die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an sie zurückgewiesen werden (BGE 132 V 368 E.5).
10 - 5.3.Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 13. De- zember 2017 zunächst Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Ein- gliederungsmöglichkeiten. Aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom
11 - solviert werden. Im anschliessenden Vollzeitbildungsgang werden die Mo- dule durch mehrwöchige Praxisblöcken mit zahlreichen Übungen und Ex- kursionen ergänzt. Wie diese Praxisblöcke genau ausgestaltet sind und was diese im Detail beinhalten, ist der Beschreibung allerdings nicht zu ent- nehmen. 5.5.Gemäss den medizinischen Akten sind beim Beschwerdeführer Einschrän- kungen aufgrund der Fussproblematik vorhanden. So führte der SUVA- Kreisarzt, Dr. med. B., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, in seinem Bericht vom 4. Mai 2018 aus, dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit mit verminderter Be- lastung des linken Fusses, das heisst ohne lange Gehstrecken und ohne Traglast beim Begehen von unwegsamen Gelände und ohne längere Tätig- keiten in kniender oder kauender Körperposition ganztags zumutbar. Die vorgesehene berufliche Neuorientierung zum Forstingenieur sei aus medi- zinischer Sicht zu befürworten (Bg-act. 34 S. 5 f.). Zur Weiterbildung bzw. Tätigkeit eines Förster HF äusserte er sich nicht. In Bezug auf letztge- nannte Tätigkeit hielt der RAD-Arzt, Dr. med. C., in seiner Beurtei- lung vom 17. August 2018 fest, dass es sich beim Förster durchaus um eine adaptierte Tätigkeit handeln könne, wenn das eingeschränkte Leis- tungsvermögen berücksichtigt werde. Laut Anforderungsprofil Förster HF des BIZ fielen regelhaft keine körperlichen Waldarbeiten an, sondern eher deren Planung und Aufsicht sowie administrative Tätigkeiten. Gelegentli- ches Betreten von unebenen und unwegsamen Gelände in Wald und an Hängen sei nach Prothesenversorgung und Tragens entsprechenden fes- ten Schuhwerkes denkbar, es sollte aber nicht andauernd und nicht belas- tend sein. Es könnten dabei auch Wanderstöcke eingesetzt werden. Zu- dem müsse man in der Kenntnis um das Risiko der Entwicklung von Druck- geschwüren durch die Prothese am Rückfussstumpf behutsam sein. Sol- che Druckverletzungen/-geschwüre seien unbedingt zu vermeiden, da
12 - diese nur sehr hartnäckig abklingen und ständige Prothesenanpassungen nach sich ziehen könnten (vgl. Case Report vom 21. Mai 2019 S. 7 f.). 5.6.Aus der RAD-Beurteilung ergibt sich, dass nur solche Tätigkeiten leidensa- daptiert sind, welche das eingeschränkte Leistungsvermögen des Be- schwerdeführers berücksichtigen. Gleiches muss selbstredend für den Ausbildungsgang gelten. Damit darf die Ausbildung entsprechend den bei- den medizinischen Berichten keine langen Gehstrecken und keine Traglast beim Begehen von unwegsamen Gelände und keine längere Tätigkeiten in kniender oder kauender Körperposition beinhalten. Ob diese Vorausset- zungen beim Ausbildungsgang zum Förster HF erfüllt sind, ergibt sich aus dem Beschrieb zum Lehrgang „Förster HF“ der schweizerischen Berufs-, Studien- und Berufsberatung (Bf-act. 4) nicht, da nicht erklärt wird, wie die Praxisblöcke mit Übungen und Exkursionen ausgestaltet sind. Die Be- schwerdegegnerin hat diesbezüglich auch keine entsprechenden Ab- klärungen getroffen, jedenfalls ergeben sich dazu weder Hinweise aus den Protokollen der Berufsberatung vom 10. September 2018 (Bg-act. 39) und vom 21. Mai 2019 (vgl. lose Beilage Beschwerdegegnerin – Verlaufsproto- koll vom 21. März 2019) noch aus den übrigen Akten. Es bleibt damit un- klar, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen Einschrän- kungen überhaupt in der Lage ist, diese Praxisblöcke zu absolvieren. 5.7.Die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich nach dem Dargelegten in dieser Hinsicht als unvollständig, da nicht genügend abgeklärt wurde, was die mehrwöchigen Praxisblöcke mit zahlreichen Übungen und Exkursionen in der Ausbildung zum Förster HF beinhalten und inwiefern die während dieser Praxisblöcken erforderlichen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkun- gen zumutbar sind. Hierzu sind von der Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu tätigen. Ebenso ist nach Auffassung des Gerichts die Frage, ob die Tätigkeit des Försters HF an sich dem Beschwerdeführer aus
13 - medizinischer Sicht zumutbar ist, nicht genügend abgeklärt. Der Beschwer- deführer bestätigte zwar gemäss Verlaufsprotokoll vom 10. September 2018, dass ein Förster je nach Gemeinde nur leichte körperliche Tätigkei- ten auszuüben habe (Bg-act. 39 S. 5). Damit geht aber auch hervor, dass dies offenbar nicht bei allen Gemeinden der Fall ist. Auch lässt die Be- schreibung des Tätigkeitsfeldes eines Förster HF gemäss der Beschrei- bung zum Lehrgang „Förster HF“ der schweizerischen Berufs-, Studien- und Berufsberatung (Bf-act. 4) gewisse diesbezügliche Zweifel aufkom- men. So entscheidet gemäss diesem Beschrieb ein Förster HF z.B., welche Bäume gefällt oder gepflanzt und welche Bestände ausgelichtet oder ver- jüngt werden. Sodann beobachtet er, wie sich menschliche Einflüsse oder Naturereignisse auf den Wald auswirken, und entscheidet, ob Massnah- men ergriffen werden müssen. Ebenso sichert ein Förster HF u.a. steile Stellen vor dem Abrutschen und sorgt für den Hochwasser- oder Lawinen- schutz, wofür er die Lage, Topografie und Funktion seines Waldgebiets kennen und die Auswirkungen von Veränderungen beurteilen muss. Aus dem Tätigkeitsbeschrieb geht damit hervor, dass gute Kenntnisse der örtli- chen Gegebenheiten des Waldes/Geländes für die Ausübung des Berufes unabdingbar sind. Dies lässt zumindest vermuten, dass deshalb ein mehr als nur gelegentliches Gehen in unwegsamem Gelände bzw. das dortige Verrichten von körperlichen Arbeiten notwendig ist. 5.8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angelegenheit an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist und diese ergänzende Abklärungen betreffend die Weiterbildung und die Tätigkeit als Förster HF vorzunehmen hat. Die Abklärungsergebnisse sind dem RAD zur medizinischen Beurtei- lung vorzulegen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Anspruch des Beschwerdeführers betreffend Kostengutsprache für die Umschulung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessen- heit) zu verfügen.
14 - 6.1.Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2019 werden die Taggelder ab Beginn der Berufsmaturität während maximal 26 Monaten ausgerichtet (Bg-act. 71 S. 4). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass der Ausbildungsgang zum Förster HF nur alle zwei Jahre statt- finde. Am ibW Bildungszentrum Wald in Z._____ beginne der nächste Lehr- gang im Jahre 2020. Daher sei überwiegend wahrscheinlich, dass ein An- spruch auf Wartetaggelder zum Tragen kommen werde. Selbst der Um- stand, dass der Beschwerdeführer während der Wartezeit in Erfüllung der Schadenminderungspflicht ein Ersatzeinkommen erziele, vermöge den An- spruch auf Wartetaggelder nicht grundsätzlich auszuschliessen, sondern finde nur bei dessen Bemessung Berücksichtigung (Beschwerdeschrift S. 8). 6.2.Da vorliegend noch nicht feststeht, welche Ausbildung dem Beschwerde- führer medizinisch zumutbar ist, kann auch nicht über den Anspruch auf Wartetaggelder entschieden werden. Zudem hat die Beschwerdegegnerin zur Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Wartetaggeld hat, bis anhin keine Stellung genommen. Die Beschwerdegegnerin hat nach Vornahme der ergänzenden Abklärungen – je nach Ergebnis – die Voraus- setzungen gemäss Art. 18 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu prüfen und anschliessend über den Anspruch auf Wartetaggeld zu verfügen. 7.Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. März 2019 somit nicht rechtens und aufzuheben. Der Subeventualantrag des Be- schwerdeführers auf Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerde- gegnerin zu weiteren Abklärungen wird gutgeheissen. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
15 - 8.1.Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei- gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfah- rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt praxisgemäss als vollständi- ges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.8.1). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.2.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versiche- rungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be- messen. Vorliegend hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 23. Mai 2019 keine Honorarnote eingereicht. Dem Beschwerdeführer ist deshalb unter Berücksichtigung des praxisgemäss geltenden, reduzierten Stunde- ansatzes für Hilfsorganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32), eine pauschale Parteien- tschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zuzusprechen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung zu bezahlen.
16 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 25. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]