Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2019 40
Entscheidungsdatum
12.07.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 40 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 12. Juli 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin Verwaltungsrichterin lic. iur. B., Beigeladene

  • 2 - betreffend IV-Rente (Prozessbeschwerde) 1.Am 30. Juni 2015 meldete sich die anwaltlich vertretene A._____ für Leis- tungen der Invalidenversicherung (IV-Rente) an. Am 10. September 2018 wies die IV-Stelle des Kantons Graubünden das Leistungsbegehren ab. 2.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 11. Oktober 2018 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean- tragte, es sei die Verfügung vom 10. September 2018 aufzuheben und der Versicherten die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 10. September 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung zurückzuweisen. Prozessua- liter machte sie geltend, es seien sämtliche Detektivberichte und Aktendo- kumentationen des Beweisverfahrens aus den Akten zu weisen und zu ver- nichten. Es sei Dr. med. C._____ als Zeuge einzuvernehmen. 3.Am 5. November 2018 beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. 4.Am 13. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbe- gehren vollumfänglich fest. Prozessualiter beantragte sie die Einvernahme von sechs Zeugen. 5.Am 21. Dezember 2018 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. 6.Am 14. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe an ihren Anträgen fest und beantragte zudem prozessualiter die Einver- nahme von Dr. phil. klin. psych. D._____ als Zeuge.

  • 3 - 7.In einer Stellungnahme dazu vom 22. Januar 2019 hielt die Beschwerde- gegnerin an ihren Anträgen fest. 8.Am 25. Januar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin (prozessualiter), es sei das verwaltungsgerichtliche Verfahren in rubrizierter Angelegenheit zu sistieren, bis das Strafverfahren seinen Abschluss gefunden habe. Die Staatsanwaltschaft habe offensichtlich gestützt auf die Akten der Be- schwerdegegnerin ein Strafverfahren eröffnet. Damit bestehe die Gefahr, dass sämtliche Angaben auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Umgehung der Unschuldsvermutung Eingang in das Strafverfahren fän- den. Gestützt auf die Selbstbelastungsfreiheit von Art. 10 StPO und Art. 6 EMRK sei daher der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, das verwal- tungsgerichtliche Verfahren mit all den Zeugeneinvernahmen weiter durch- zuführen, da bekanntlich sämtliche Aussagen gegen die Beschwerdefüh- rerin angewandt werden könnten. Aus Gründen der strafrechtlichen Un- schuldsvermutung ersuche sie deshalb das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert zu lassen. 9.Am 4. Februar 2019 schrieb die Beschwerdegegnerin, dass grundsätzlich das Abwarten eines Entscheides mit möglicher Auswirkung auf das betref- fende Verfahren keinen Sistierungsgrund darstelle. Die Beschwerdeführe- rin könne ihre strafrechtlichen Verfahrensrechte - so beispielsweise die an- gegebene Unschuldsvermutung oder die Selbstbelastungsfreiheit - im Strafverfahren einbringen bzw. einfordern. Hingegen habe das strafrechtli- che Verfahren keine Auswirkung auf das hier zu beurteilende IV-Renten- verfahren. Ohne der strafrechtlichen Beurteilung vorzugreifen, sei hier aber festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich sei, das vorliegende Verfahren zu sistieren (BGU 9C_159/2014 E4.3). 10.Am 5. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin am Rechtsbegehren vom

  1. Oktober 2018 sowie am Sistierungsantrag vom 25. Januar 2019 fest.
  • 4 - 11.Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2019 wies die Instruktions- richterin des Verwaltungsgerichts den Sistierungsantrag gestützt auf Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) ab. Die Beschwerdegegnerin habe am 4. Februar 2019 dargetan, es liege kein Grund für eine Sistierung vor. Ein Grund wäre das Abwarten einer zurzeit nicht möglichen Beweismassnahme oder eines ärztlichen Gutachtens, nicht aber grundsätzlich das Abwarten eines Entscheides mit möglichen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Das Beschwerdeverfahren müsse einfach und rasch sein (Art. 64 lit. a ATSG; SR 830.1). Das Gericht könne eine Sistierung anordnen, sofern es um beweisrechtliche Massnah- men im pendenten Beschwerdeverfahren gehe oder dies im Interesse der Erledigung der Streitsache notwendig erscheine. Die vorgebrachten Gründe basierten auf einem angeblichen Strafverfahren, dessen allfällige Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich seien. Die strafrechtlichen Verfahrensrechte seien im Strafverfahren wahrzunehmen und tangierten die vorliegende Streitsache nicht. Somit werde der Sistie- rungsantrag abgewiesen und kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. 12.Am 27. Februar 2019 schrieb die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Verwaltungsgericht, sie führe gegen die Beschwerdeführerin ein Strafver- fahren wegen Betrugs etc.. Diese habe offenbar gegen die Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 10. September 2018 ein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Das Verfahren werde unter der Referenz-Nummer S 18 129 geführt und sei zurzeit beim Verwaltungsgericht noch hängig. Sie bitte um Mitteilung, ob diese Informa- tionen zuträfen. Falls ja, ersuche sie um Zustellung der Beschwerdeschrift und sämtlicher verfahrensleitender Anordnungen in Kopie. 13.Am 5. März 2019 sandte die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts der Staatsanwaltschaft Kopien der Beschwerde vom 11. Oktober 2018, des Sistierungsantrages vom 25. Januar 2019 und der Sistierungsablehnung vom 6. Februar 2019.

  • 5 - 14.Am 11. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin u.a. (erneut) den Antrag, es sei das Verfahren zu sistieren, jedenfalls sei über die Frage der Sistie- rung ein selbstständiger Zwischenentscheid zu fällen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die formlose Erklärung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019 genüge den Anforderungen von Art. 112 BGG (BR 173.110) nicht. 15.Am 14. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden der Beschwer- deführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Verwaltungsgericht und dem Polizeikommando Graubünden mit, die Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdeführerin werde bis zur rechtskräftigen Erledigung des derzeit beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens S 18 129 sistiert. Der Beschwerdeführerin werde vorgeworfen, sie habe vom 30. Juni 2015 bis am 28. September 2017 versucht, die Mitarbeiter der Beschwerdegeg- nerin zu betrügen. Dies, indem sie im Rahmen der medizinischen Abklärun- gen ein stark invalidisierendes Verhalten gezeigt habe, die Ermittlungen der Fachstelle BVM der Beschwerdegegnerin aber belegten, dass die prä- sentierten Funktionseinschränkungen nicht zum tatsächlich gelebten Bild passten. Die Beschuldigte (Beschwerdeführerin) bestreite diese Vorwürfe. Am 11. Oktober 2018 habe die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsge- richt Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2018 eingereicht. Das Verfahren (S 18 129) sei beim Verwal- tungsgericht noch hängig. Da der Ausgang des vorliegenden Strafverfah- rens von dem beim Verwaltungsgericht Graubünden hängigen Verfahren abhänge, erscheine es angezeigt, dessen Ausgang abzuwarten. Deshalb werde das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens S 18 129 sistiert. 16.Am 15. März 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Sie hielt insbesondere daran fest, dass, so-

  • 6 - fern der Sistierungsantrag noch einmal materiell geprüft werden sollte, das strafrechtliche Verfahren keine Auswirkung auf das hier zu beurteilende IV- Rentenverfahren habe und dass die Beschwerdeführerin ihre strafrechtli- chen Verfahrensrechte im Strafverfahren einbringen bzw. einfordern müsse. 17.Gegen die prozessleitende Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Fe- bruar 2019 erhob die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren S 18 129 am

  1. April 2019 Prozessbeschwerde (Verfahren S 19 40) und beantragte, es sei auf die formlose Mitteilung vom 6. Februar 2019 zurückzukommen und die beantragte Sistierung gutzuheissen. Die Mitteilung vom 6. Februar 2019 habe sie am 7. Februar 2019 erreicht. Mit der Postaufgabe am 5. April 2019 sei die Zweimonatsfrist gemäss Art. 22 VRG (BR 370.100) gewahrt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden habe sich in der Zwischenzeit offen- sichtlich beim Verwaltungsgericht gemeldet, worauf die Instruktionsrichte- rin bereitwillig sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft überstellt habe. Trotzdem habe sie an ihrem Beschluss, das Verfahren weiterzuführen, fest- gehalten. Ein Verfahren sei stets dann zu sistieren, wenn zureichende Gründe hierfür bestünden. Dies sei hier zu bejahen. Im Sozialversicherungsrecht sei eine versicherte Person gezwungen, im Verfahren mitzuwirken, ansonsten sie ihrer Leistungen verlustig gehe respektive ein Nichteintretensentscheid er- lassen werde und sie gar nicht in den Genuss der Leistungen gelange. Dies zeige beispielsweise ein Blick auf Art. 43 in Verbindung mit Art. 61 ATSG. Die Selbstbelastungsfreiheit werde durch die verwaltungsrechtliche Mitwir- kungspflicht unterlaufen. Übergebe man diese Dokumente der Staatsan- waltschaft, verliere der Rechtsunterworfene unter Umständen sein wich- tigstes Verteidigungsrecht, nämlich das Recht zu schweigen. Würden doch im Wege der Mitwirkungspflicht Dokumente erhältlich gemacht, die mit der Selbstbelastungsfreiheit nicht vereinbar seien. Dabei gelangten Beweismit- tel in Umgehung der Unschuldsvermutung in die Hände der Staatsanwalt-
  • 7 - schaft. Gemäss EGMR sei dies eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Führe man also das Verwaltungsverfahren fort, eröffne man der Staatsanwalt- schaft die Möglichkeit, die Unschuldsvermutung zu umgehen. Der Be- schwerdeführerin entstehe also ein erheblicher rechtlicher Nachteil, wenn das Verwaltungsverfahren weiterlaufe und man zwinge sie hier zur Heraus- gabe der entscheidenden Aktenstücke. Somit bestünden hinreichende Gründe für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Gerade die von der Instruktionsrichterin bemühte Be- gründung, das Verwaltungsverfahren habe seine eigenen Regeln, das Strafverfahren auch, scheitere an der Überschneidung von Mitwirkungs- pflichten und der Unschuldsvermutung. Die Mitwirkungspflichten führten zur Verletzung der zentralen Rechte der Beschwerdeführerin. Um diesen rechtlichen Nachteil abzuwenden, gelte es, das Verwaltungsverfahren zu sistieren, bis das Strafverfahren abgeschlossen worden sei. 18.Am 12. April 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin anerkenne grundsätzlich, dass im Verwaltungsge- richtsbeschwerdeverfahren nach abgeschlossenem Schriftenwechsel von ihr gar keine Mitwirkungspflichten verlangt würden, welche durch eine Sis- tierung aufgeschoben werden könnten. Hier stehe nur noch die Urteilsfäl- lung aus. Selbst, wenn die Selbstbelastungsfreiheit hier gälte, wäre mit ei- ner Sistierung nichts gewonnen. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin Art. 6 EMRK verletzt habe, sei im Hauptverfahren zu beantworten. Die Be- schwerdeführerin habe im Hauptverfahren den Verfahrensantrag gestellt, dass die Aktendokumentation des Betrugs- und Versicherungsmiss- brauchsteams aus den Akten zu weisen sei. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin nie angedroht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, falls sie zu der ihr vorgeworfenen Simulation nicht Stel- lung nehme. Die Beschwerdeführerin habe Stellung nehmen oder schwei- gen können. Die Beschwerdegegnerin habe mit der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft die Aktenstücke bereits der Staatsanwaltschaft einge-

  • 8 - reicht. Es sei weder ersichtlich noch dargetan, welche entscheidenden Ak- tenstücke im weiteren Verlauf des sozialversicherungsrechtlichen Verfah- rens, in welchem lediglich noch die Urteilsfällung ausstehe, von der bean- tragten Sistierung betroffen sein könnten. Die Verfügung des Verwaltungs- gerichtes sei rechtens. 19.Am 27. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträ- gen fest. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätten verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten die strafprozessualen Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK zu beachten. Der EGMR gehe von einer improper compulsion aus, wenn die Herausgabe belastender Dokumente im Wege der Mitwir- kungspflichten erzwungen werde. Würden Mitwirkungspflichten verweigert, folge daraus ein Nichteintreten- sentscheid. Es werde auf wirtschaftlicher Ebene Druck ausgeübt, damit den Mitwirkungspflichten gefolgt werde. Es handle sich stets um Informationen, an welche die Verwaltung anders nicht herankomme und die tatsächliche Überschneidungen mit den straf- rechtlichen Verfahrensgarantien habe. Wenn eine versicherte Person ihre Auskünfte verweigerte, stelle die Verwaltung den vollständigen Leistungs- ausfall in Aussicht. Dieser Zwang sei weitreichender als die Androhung ei- ner Strafe im Verweigerungsfalle gemäss Art. 292 StGB (SR 311.0). Die so erlangten Angaben verwende dann die Sozialversicherungsanstalt, um all- fällige Widersprüche zu kreieren, den Tatverdacht zu begründen und eine Strafanzeige zu erstatten. 20.Am 5. Juni 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 21.Am 14. Juni 2019 schrieb die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts dem Gericht, sie habe, entgegen der Darstellung in der Prozessbe- schwerde, nicht „bereitwillig sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft über-

  • 9 - stellt" (im Verfahren S 18 129), sondern lediglich drei verfahrensbezogene Aktenstücke (Beschwerde ohne Beilagen, Sistierungsantrag, Sistierungs- abweisung). Dies sei auf schriftliches Gesuch des zuständigen Staatsan- waltes hin und in Beachtung der anwendbaren Rechtsbestimmungen, näm- lich Art. 9 GOG (BR 173.000), Art. 61 ATSG (SR 830.1) und Art. 1 und 13 VRG (BR 173.100) sowie Art. 194 StPO (SR 312.0) erfolgt. Sie erachte die Prozessbeschwerde als unbegründet, verzichte im Übrigen auf eine ausführlichere Stellungnahme und verweise stattdessen auf die im Recht liegenden Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Zunächst gilt es aus chronologischer Sicht was folgt zu rekapitulieren: Die Beschwerdeführerin hat ihren Sistierungsantrag am 25. Januar 2019 ge- stellt. Der Antrag wurde von der Instruktionsrichterin am 6. Februar 2019 abgewiesen. Am 11. März 2019 stellte die Beschwerdeführerin u.a. (erneut) den Antrag, es sei das Verfahren zu sistieren, jedenfalls sei über die Frage der Sistierung ein selbstständiger Zwischenentscheid zu fällen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die formlose Erklärung der Instruktions- richterin vom 6. Februar 2019 genüge den Anforderungen von Art. 112 BGG (BR 173.110) nicht. Gegen die prozessleitende Verfügung der In- struktionsrichterin vom 6. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren S 18 129 am 5. April 2019 dann aber Prozessbeschwerde (Verfahren S 19 40) und beantragte, es sei auf die formlose Mitteilung vom

  1. Februar 2019 zurückzukommen und die beantragte Sistierung gutzu- heissen. 1.2.Mit der Erhebung der Prozessbeschwerde vom 5. April 2019 sind demnach die (formellen) Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vom 11. März 2019 hinfällig geworden und es geht vorliegend nur noch darum, ob die formlose Mitteilung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019 aufzuhe-
  • 10 - ben und die beantragte Sistierung gutzuheissen ist. Die Prozessvorausset- zungen für die Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht sind (grundsätzlich) erfüllt; infolge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung in der strittigen Mitteilung vom 6. Februar 2019 beträgt die Anfechtungsfrist aller- dings nicht 30 Tage (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; BR 370.100]), sondern von Gesetzes wegen zwei Mo- nate (Art. 22 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit es um die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Sistierungs- ablehnung im Verwaltungsgerichtsverfahren geht. 2.1.Das Institut der Sistierung bzw. Verfahrensaussetzung ist im VRG nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch kommt sie in der Praxis vor und ist im Rah- men der Verfahrensleitung als Rechtsfigur allgemein anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2012 vom 25. Juni 2012 E.3/4). Die Sistierung steht zwar im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 3 VRG, doch gibt es Fälle, in denen gerade die Verfahrensökonomie eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens gebietet. Eine Verfahrensaus- setzung rechtfertigt sich unter Umständen dann, wenn die Verfahrensforts- etzung (z.B. aufgrund von Vergleichsverhandlungen) oder der Verfahrens- ausgang (wegen Konnexität zu einem anderen Verfahren) von der vorgän- gigen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (vgl. BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz 62 S. 1032; ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbemerkung zu §§ 4-31 Ziff. 6 Rz 28 S. 49; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 1793 in fine mit weiteren Hinweisen S. 608; BGE 133 II 181 E.5 in fine, 126 II 97 E.2c). Die Sistierung bedarf demnach einer Rechtfertigung. Sie ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 2b, 122

  • 11 - II 211 E.3e). Zulässig ist sie zudem nur, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. zu alldem die Verfügung des Instruktions- richters R 17 98a vom 19. Februar 2018 E.1, R 15 16a vom 25. Februar 2015 E.2, sowie die Verfügungen R 13 39a vom 15. Februar 2013 E.2, R 12 23a vom 5. April 2012 E.3 sowie R 11 92a vom 30. September 2011 E.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 12 131 vom 15. Ja- nuar 2013 E.3b in fine sowie VGU S 11 149 vom 15. Mai 2012 E.3d). 2.2.Vorliegend ist der Schriftenwechsel im Hauptverfahren abgeschlossen und es geht einzig noch um die Urteilsfällung. Von der Beschwerdeführerin wird im jetzigen Zeitpunkt keine Mitwirkung mehr verlangt und somit würde eine Verfahrenssistierung nur noch Sinn machen, wenn ein anderes Verfahren hängig wäre, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Dies ist aber nicht der Fall. Eine Verfahrenssistierung im jetzigen Zeitpunkt ist aus keinerlei wichtigen Gründen geboten. Hinzu kommt, dass die Staatsanwalt- schaft ihrerseits das bei ihr hängige Ermittlungsverfahren sistiert hat, bis im vorliegenden Verfahren das Verfahren S 18 129 rechtskräftig entschieden ist (eine Anfechtung dieser Verfügung ist nicht aktenkundig). Damit ist auch klar, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Befürchtungen, im lau- fenden Verfahren vor Verwaltungsgericht von Seiten der Staatsanwalt- schaft keine Verletzungen strafprozessualer Rechte durch Einsichtnahme in weitere IV-Akten zu befürchten hat. Ohnehin sind im konkreten Fall bis heute aktenkundig lediglich drei Aktenstücke, nämlich die Kopien der Be- schwerde vom 11. Oktober 2018, des Sistierungsantrages vom 25. Januar 2019 und des Sistierungsabschlages (= hier angefochtene Verfügung) vom

  1. Februar 2019 der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Mit der Einstel- lung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft ist zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin durch die Abweisung des vorliegenden Sistierungsan- trages überhaupt noch beschwert ist.
  • 12 - 2.3.Die Prozessbeschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf – mangels Beschwer infolge Sistierung des Strafrechtsverfahrens – einzutreten ist. 3.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht er- achtet hier eine Staatsgebühr von Fr. 300.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als an- gemessen und gerechtfertigt. 3.2.Eine aussergerichtliche Parteientschädigung wird nicht gesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.300.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.324.-- zusammenFr.624.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 23. Sep- tember 2019 nicht eingetreten (8C_601/2019).

  • 13 - Auf das Wiedererwägungs- und Erläuterungsgesuch gegen das Urteil des Bundes- gerichts vom 23. September 2019 (8C_601/2019) wurde mit Urteil vom 29. Novem- ber 2019 nicht eingetreten (8F_17/2019).

Zitate

Gesetze

14

ATSG

BGG

EMRK

  • Art. 6 EMRK

GOG

  • Art. 9 GOG

StGB

StPO

VRG

  • Art. 1 VRG
  • Art. 3 VRG
  • Art. 13 VRG
  • Art. 22 VRG
  • Art. 73 VRG

Gerichtsentscheide

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