Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 33 ang 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 8. September 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A., geboren 1970, wohnhaft in X., war über ihre Arbeitgeberin C.SA bei der B. AG berufs- und nichtberufsunfallversichert. Gemäss Schadensmeldung vom 6. März 2018 ist sie am 22. Dezember 2017 beim Rennen ausgerutscht und hingefallen. Gleichentags erfolgte die Erstbehandlung in der Klinik D._____ in X., wo eine Knieprellung links diagnostiziert wurde. In der Folge wurde der Verlauf regelmässig durch die Klinik D. untersucht. 2.Das MRI vom 15. Mai 2018 zeigte einen ausgedehnten Knorpeldefekt des Femurkondylus im medialen gewichttragenden Abschnitt, einem Knorpeldefekt Grad IV entsprechend; eine Binnendegeneration mit Unterflächeneinriss des Innenmeniskushinterhornes gegen die Pars intermedia; tiefgreifende, teils bis kortikal reichende Knorpelfissuren retropatellär medial und zentral mit reaktivem Knochenmarködem der Patella gegen das Retinaculum sowie einen begleitenden leichten Gelenkerguss mit kleiner Baker-Zyste. Im Arztbericht vom 17. Mai 2018 diagnostizierten Dres. med. E._____ und F._____ von der Klinik D._____ einen Status nach Kniedistorsion vom Dezember 2017 mit osteochondraler Läsion medialer Femurkondyl links und medialer Meniskusläsion. Daraufhin führte Dr. med. E._____ am 11. Juni 2018 eine Operation (Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial, Microfracturing medialer Femurkondyl und Applikation Chondroguide-Membran) durch. 3.Gestützt auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 25. August 2018 stellte die B. AG mit Verfügung vom 6. September 2018 ihre Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 15. Januar 2018 ein. 4.Dagegen erhob A._____ Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 abgewiesen wurde. Begründend führte die B._____ AG im
3 - Wesentlichen an, gemäss ihrem beratenden Arzt Dr. med. G._____ seien die Knorpelschäden der medialen Femurkondyle und retropatellar wie auch die mediale Meniskusläsion nur möglicherweise auf das Ereignis vom 22. Dezember 2018 (recte: 2017) zurückzuführen. Laut Operationsbericht vom
4 - Monate nach dem Unfall sichtbar geworden seien und nur im Zusammenhang mit dem massiven Sturz vom 22. Dezember 2017 entstanden sein könnten. 8.In der Duplik vom 31. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im
5 - Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG). 2.Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Unfallversicherungsleistungen per 15. Januar 2018 für das Unfallereignis vom 22. Dezember 2017 bezüglich der Beschwerden am linken Knie der Beschwerdeführerin eingestellt hat. 3.1.Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Sozialversicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Der damit statuierte Untersuchungsgrundsatz zählt zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften. Er verpflichtet Verwaltung und kantonales Gericht – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Um den Sachverhalt feststellen und die Beweise frei würdigen zu können, müssen dem Sozialversicherungsgericht sämtliche Akten vorliegen, damit es entscheiden kann, welche Unterlagen für die Beurteilung des streitigen Falles wesentlich und welche nicht wesentlich sind. Es liegt demnach nicht im Belieben des Versicherungsträgers, im Beschwerdeverfahren dem Gericht nur jene Akten einzureichen, welche er als notwendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend betrachtet. Andernfalls würden die dargelegten Beweisgrundsätze ihres Gehalts entleert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2008 vom 5. Februar 2009 E.2.2 m.H.). Im Streitfall sind beim Gericht die gesamten Akten einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2009 vom 25. Januar 2010 E.2; BGE 135 V 194 E.3.1).
6 - 3.2.Die Beschwerdegegnerin reichte dem Verwaltungsgericht lediglich eine Auswahl der vorhandenen medizinischen Akten ein (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] M1-M5), wenn man davon ausgeht, dass sie im Besitz derselben Akten wie die Beschwerdeführerin gewesen war (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] Berichte 1). Sie beschränkte sich auf diejenigen Akten, die in der Stellungnahme des sie beratenden Arztes, Dr. med. G., vom 25. August 2018 (Bg-act. M5) erwähnt wurden (vgl. Bg-act. M1-M4). Dies allein stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dazu kommt, dass auch der Einspracheentscheid selbst allein die Stellungnahme von Dr. med. G. würdigt, ohne die zahlreichen Arztberichte über Untersuchungen, MRI und Operation durch die Ärzte der Klinik D._____ im fraglichen Zeitraum vom 22. Dezember 2017 bis zum Einspracheentscheid am 26. Februar 2019 zu beurteilen, wobei unklar ist, was wiederum Dr. med. G._____ zur Beurteilung vorgelegt worden war. Der Einspracheentscheid verletzt damit das rechtliche Gehör im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht. Diese Gehörsverletzung wird auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht geheilt, indem die Beschwerdegegnerin nur auf den Einspracheentscheid verweist und bezüglich der medizinischen Akten – so muss angenommen werden – nur eine Auswahl ins Recht legt. Allein aus diesen Gründen ist der Einspracheentscheid aufzuheben. Nachfolgend wird der Einspracheentscheid der Vollständigkeit halber dennoch auch materiell überprüft. 4.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Gemäss Art. 16 Abs.1 UVG hat die Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
7 - 4.2.Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 m.H.). Waren im Zeitpunkt der Leistungseinstellung entscheidende Fragen noch offen und konnten sie anhand der vorhandenen Akten nicht beantwortet werden, gebietet es die Abklärungspflicht des Unfallversicherers und der Untersuchungsgrundsatz, die angeführten Fragen mittels Gutachten zu klären (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E.4.4). 4.3.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3; BGE 142 V 435 E.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
8 - versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150, Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2017 vom
9 - leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_689/2019 vom 9. März 2020 E.5.3, 8C_261/2018 vom 26. Juni 2018 E.3.1, 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.2, 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 m.H.). Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, die auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 m.H.; vgl. zum Status quo sine vel ante: SVR 2019 UV Nr. 9 S. 26; Urteile des Bundesgerichts 8C_93/2020 vom 1. April 2020 E.3, 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E.3.2; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55; Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E.2.1.1). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E.3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom
10 -
12 - H., Klinik D., am 26. März 2018 hinsichtlich des Knies fest, die Situation im Bereich des Kniegelenks sei weitgehend erholt. Am Knie bestünden reizlose und stabile Verhältnisse sowie volle Beweglichkeit (Bf- act. Berichte 1). Im Verlaufsbericht vom 9. Mai 2018 (Bf-act. Berichte 1) wiesen Dres. med. M._____ und I., Klinik D., einen Status nach Kniedistorsion vom Dezember 2017 mit Verdacht auf Kniebinnenläsion (VKB- und MCL-Läsion) aus. Sie hielten fest, dass die Beschwerdeführerin immer noch intermittierend belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie seit der Kniedistorsion äussere. Der Befund des linken Knies lautete wie folgt: "pDMS und Haut intakt. Keine Ergusszeichen. Lachmann sowie vordere Schublade mit verlängertem Weg, jedoch hartem Anschlag. Hintere Schublade negativ. Meniskuszeichen negativ. Leichte Druckdolenz im Verlauf des MCL, jedoch keine Aufklappbarkeit. LCL intakt." Die Röntgenbilder des linken Knies (a.p./seitlich) zeigten keine Hinweise auf frische ossäre Läsionen (Bf-act. Berichte 1). Das MRI des linken Knies durch Dr. med. N., Klinik D., vom 15. Mai 2018 ergab folgenden Befund: "Mediales Kompartiment: Horizontaler schräg in die Unterfläche verlaufender Einriss des Hinterhornes gegen die Pars intermedia. Hier zusätzlicher kleiner radiärer Riss. Leichte Subluxation des Vorderhornes. Umschriebene tiefgreifende Knorpelulzeration/Einriss des Femurcondylus im gewichttragenden Abschnitt mit einer Grösse von ca. 11 x 8 mm. Geringe Ausdünnung des Knorpels tibialseits. Intakter Seitenbandapparat. Laterales Kompartiment: Normal hypointenser Meniskus. Leichte Knorpelinhomogenitäten femorotibial. Intakter Seitenbandapparat. Mittellinienstrukturen und retropatelläres Kompartiment: Intakte Kreuzbänder und normales Lig. patellae. Die Patella ist zentriert. Tiefgreifende bis kortikal reichende Knorpelfissuren medial als auch zentral. Leichtes Knochenmarködem in der Patella am Übergang zum medialen Retinaculum. Gelenkerguss mit angedeuteter Baker-Zyste." Dr. med. N._____ beurteilte den Kniezustand wie folgt: "Ausgedehnter
13 - Knorpeldefekt des Femurcondylus im medialen gewichttragenden Abschnitt, einem Knorpeldefekt Grad IV entsprechend. Binnendegeneration mit Unterflächeneinriss des Innenmeniskushinterhornes gegen die Pars intermedia. Tiefgreifende, teils bis kortikal reichende Knorpelfissuren retropatellär medial und zentral mit reaktivem Knochenmarködem der Patella gegen das Retinaculum. Begleitender leichter Gelenkerguss mit kleiner Baker-Zyste (Bf-act. Berichte 1; Bg-act. M2). Dres. med. E._____ und F., Klinik D., diagnostizierten im Arztbericht vom 17. Mai 2018 über die Sprechstunde vom 15. Mai 2018 einen Status nach Kniedistorsion vom Dezember 2017 mit osteochondraler Läsion des medialen Femurkondylus links und medialer Meniskusläsion. Als Befund stellten sie fest: "Knie links: Reizloses Integument. Keine Schwellung. Minime Ergussbildung. Druckdolenz über medialen Gelenkspalt bei positivem Meniskus-Zeichen. Keine mediale oder laterale Aufklappbarkeit. Lachman-Test sowie vordere und hintere Schublade negativ. pDMS intakt" (Bf-act. Berichte 1; Bg-act. M3). Im Operationsbericht der Klinik D._____ vom 11. Juni 2018 wurde folgende Diagnose am linken Knie gestellt: "Zustand nach Kniedistorsion mit medialer Meniskusläsion, ausgestanzte Chondromalazie Grad IV medialer Femurcondyl, retropatellare Chondromalazie Grad III bis IV". Als Haupteingriff am linken Knie wurde eine Kniearthroskopie, eine Teilmeniskektomie medial, ein Microfracturing medialer Femurcondyl und eine Applikation Chondroguide-Membran durchgeführt (Bf-act. Berichte 1; Bg-act. M4). Postoperativ wurde im Austrittsbericht der Dres. med. E., K. und O., Klinik D., vom 14. Juni 2018 (Bf-act. Berichte 1) eine Teilbelastung von 10 kg für 6 Wochen empfohlen. Im ersten Nachkontrolle-Bericht nach der Operation vom 25. Juni 2018 berichteten die Dres. med. E._____ und O., Klinik D., dass die Beschwerdeführerin mit dem bisherigen Verlauf sehr zufrieden sei. Als Befund führten sie Folgendes an: "Reizlose Wundsituation; kein Hinweis auf lokale Infektionszeichen; keine Ergussbildung palpabel" (Bf-act.
14 - Berichte 1). In den weiteren Nachkontroll-Berichten wurde Folgendes angegeben: Am 17. Juli 2018 wurde von einem regelrechten Verlauf berichtet; die Beschwerdeführerin sei komplett schmerz- und beschwerdefrei, wobei die Beschwerdeführerin Gehstöcke benutze; es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 28. August 2018. Am 28. August 2018 bestätigte Dr. med. E._____ die volle Arbeitsunfähigkeit. Am
17 - bezieht (z.B. auf degenerative Veränderungen?). Ohne Begründung stellt Dr. med. G._____ fest, es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung und der Status quo sine sei drei Wochen nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Unter dem Gesichtspunkt obiger Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte kommt dem Bericht von Dr. med. G._____ somit kein Beweiswert zu, denn er ist für die streitigen Belange nicht umfassend, beruht allein auf (mutmasslich unvollständigen) Akten ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtigt keine geklagten Beschwerden. Die Beschreibung der medizinischen Situation ist nicht umfassend, indem er die vorhandenen medizinischen Diagnosen verkürzt und in eigenen Worten zusammenfassend beschreibt. Seine Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet nicht ein und seine Schlussfolgerungen, wonach die Operation vom 11. Juni 2018 nicht unfallkausal gewesen sei, entzieht sich einer nachvollziehbaren Herleitung und schlüssigen Begründung. Die ersten beiden Berichte der Klinik D._____ vom 27. und vom 28. Dezember 2017 diagnostizieren eine Knieprellung links bzw. eine Innenbandläsion. Nach Dokumentierung des Beschwerdeverlaufs im Januar, Februar, März und Mai 2018 erfolgte bildgebend erst am 15. Mai 2018 das erste und einzige MRI. Darin wurden nebst degenerativen Veränderungen mehrere (Ein-)Risse im Bereich des Innenmeniskushinterhorns gegen die Pars intermedia und retropatellar medial und zentral festgestellt. Dies veranlasste die Klinik D., am 11. Juni 2018 eine Operation mit Arthroskopie und Teilmeniskektomie durchzuführen. Dass dieses Prozedere nicht unfallkausal gewesen sein soll, ist mit den bisherigen Abklärungen nicht überwiegend wahrscheinlich bewiesen. Überdies begründet Dr. med. G. nicht und ist aktenmässig nicht belegt, inwiefern nach drei Wochen der Status quo sine vel ante vorgelegen haben soll. Dr. med. G._____ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist bezüglich Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen. Angesichts der strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung von Stellungnahmen
18 - versicherungsinterner Ärzte bestehen in casu zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner ärztlichen Feststellung und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1d). 5.Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer, objektiver fachärztlicher Abklärungen zumindest in den Bereichen Orthopädie und Radiologie sowie zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).
19 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom