VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 29 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 21. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - zwischenzeitliche keine neuen Laborbefunde vorlägen und eingereicht werden könnten. 4.In der Abschlussbeurteilung vom 25. Juli 2018 kam Dr. med. E._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) zum Schluss, dass A._____ eine Polytoxikomanie mit im Vordergrund stehender Alkoholab- hängigkeit aufweise. Aufgrund des im stationären Umfeld problemlos mög- lichen Alkoholentzuges unter Medikation sei er zur Abstinenz in der Lage und dies sei ihm auch zumutbar. Die ihm auferlegte Suchtmittelabstinenz- auflage habe er indessen nicht eingehalten, womit der Beweis eines inva- lidisierenden Gesundheitsschadens nicht habe erbracht werden können. Jedenfalls vermöchten die gering ausgeprägten Symptome der alkoholbe- dingten organischen Persönlichkeitsstörung und die neurokognitiven Defi- zite keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch die beschriebe- nen Rückenschmerzen begründeten keine langanhaltende Arbeitsunfähig- keit in allen bis mittelschweren, nicht akzentuiert rückenbelastenden Tätig- keiten. Infolge der vom Versicherten veranlassten Beweislosigkeit seien vorliegend keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. 5.Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, dass A._____ der Aufforderung zum Nachweis einer kontrollierten Suchtmittel- abstinenz nur ungenügend nachgekommen sei. Es seien lediglich am 6. und 27. Oktober 2017 Laborbefunde eingereicht worden. Trotz der Infor- mation vom 22. März 2018, wonach Laborfunde fehlten, seien solche bis heute nicht eingegangen. Ohne die durchgeführte (kontrollierte) Suchtmit- telabstinenz sei es nicht möglich, den Gesundheitszustand des Versicher- ten zu prüfen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsun- fähigkeit ausschliesslich durch das Suchtleiden begründet sei, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entfalle.
5 - 6.Am 24. Oktober 2018 erhob der Beistand von A._____ gegen den Vorbe- scheid vom 3. Oktober 2018 Einwand, welchen er am 21. November und
8 - ven Funktionen vorgelegen habe, welche seine Arbeits- bzw. Erwerbs- fähigkeit einschränke bzw. verunmögliche. Ob der Grund dafür in einem Unfall liege oder Folge des Alkoholkonsums sei, dürfe nicht von rechtlicher Relevanz sein. Ein Hinweis auf entsprechende Einschränkungen der funk- tionellen Leistungsfähigkeit gebe auch der Umstand, dass er zwischenzeit- lich seine Arbeitsstelle in H._____ auf Grund von mehrfachen Rückfällen verloren habe. 11.In der Duplik vom 28. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Schreiben vom 20. Mai 2019 der PDGR beziehe sich vor allem auf die im Jahre 2017 durchgeführte neu- ropsychologische Testung, welche bereits aktenkundig sei und in deren Kenntnis die PDGR im Austrittsbericht vom 3. Oktober 2017 selbst festge- halten habe, dass der Beschwerdeführer von der IV-Stelle angehalten wor- den sei, eine drei- bis viermonatige Abstinenz vorzuweisen und die Kon- trolle durch den Hausarzt durchführen zu lassen. Das neue Schreiben der PDGR ändere nichts an der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Ver- hältnismässigkeit der Abstinenzauflage. Denn soweit die behandelnden Ärzte – gestützt auf den letzten Rückfall im Mai 2019 – zum Schluss kämen, dass eine vollständige Abstinenz im jetzigen Zeitpunkt unrealistisch er- scheine, äusserten sich diese nicht (explizit) zur Zumutbarkeit und stützten sich darüber hinaus auf einen Sachverhalt, welcher sich erst nach dem Er- lass der Verfügung ereignet habe und vorliegend unberücksichtigt bleiben müsse. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die ange- fochtene Verfügung vom 21. Februar 2019 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. Februar 2019. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versiche- rungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Ver- fügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfü- gung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legiti- miert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zu- dem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3.1.Der Beschwerdeführer erachtet die Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unzureichend und die (Alkohol-)Abstinenzauflage als unzumutbar. Aus- serdem blieben, unabhängig vom Alkoholkonsum, die massiven Beein- trächtigungen der Arbeitsfähigkeit durch eine organische Persönlichkeitss- törung und eine rezidivierende depressive Störung zu Unrecht unberück- sichtigt. Ferner zeitige der langjährige Alkoholkonsum deutliche kognitive Einschränkungen mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, wobei auch dies ungenügend abgeklärt und gewürdigt worden sei.
10 - 3.2.Die Beschwerdegegnerin hingegen stellt sich primär auf den Standpunkt, dass für eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers zwingend eine (vorgängige) ärztlich kontrollierte Alkohol- und generelle Substanzabstinenz erforderlich sei. Unter dem Titel der – aus der Schadensminderungspflicht fliessenden – Mitwirkungspflicht könne be- reits im Abklärungsverfahren der Nachweis einer Abstinenz angezeigt sein, wenn es darum gehe, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit auszublenden. Vorliegend sei dieser Nach- weis – trotz Aufforderung und Mahnung – nicht erfolgt. Die Mitwirkungs- pflicht finde ihre Schranke im Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Vorlie- gend sei die auferlegte Suchtmittelabstinenz geeignet und erforderlich, um den Einfluss der Suchterkrankung auszuklammern. Ein Entzug bzw. eine Abstinenz sei dem Beschwerdeführer sodann zumutbar, verliefen doch die bisherigen stationären Aufenthalte allesamt zufriedenstellend und der Be- schwerdeführer habe sich jeweils schnell körperlich und psychisch stabili- sieren können. 3.3.Der Beschwerdeführer weist aktenkundig eine langjährige Polytoxokoma- nie auf, wobei die fachärztlich nachvollziehbar und als Hauptdiagnose dia- gnostizierte psychische und Verhaltungsstörung durch Alkohol: Abhängig- keitssyndrom (ICD-10 F10.2) im Vordergrund steht (siehe dazu IV-act. 7 S. 2 f., IV-act. 16, IV-act. 18 S. 3, IV-act. 35 S. 3, IV-act. 35 S. 18 und 24, IV-act. 44 S. 1 und IV-act. 48 S. 13). Davon geht denn auch die Beschwer- degegnerin aus, bezog sie sich doch in der Aufforderung zur Suchtmittel- abstinenz vom 5. September 2017 (siehe IV-act. 19) selbst auf die dannzu- mal gültige Rechtsprechung, wonach Erkrankungen wie namentlich eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des IVG zu begründen vermögen; zur Prüfung des Gesuches müsse vielmehr eine kontrollierte Suchtmittelabstinenz nachgewiesen wer- den. Ausserdem sah auch Dr. med. E._____ in seiner Abschlussbeurtei- lung vom 25. Juli 2018 bei der festgestellten Polytoxikomanie die Alko-
11 - holabhängigkeit im Vordergrund stehend (siehe IV-act. 48 S. 13). Schliess- lich wurde im Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 sowie der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2019 festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich durch das Suchtleiden begründet sei und somit der Leis- tungsanspruch (mangels kontrollierter Suchtmittelabstinenz im Hinblick auf eine medizinische Abklärung) verneint werden müsse. Vor diesem Hinter- grund liegt es auf der Hand, dass sich der leistungsverweigernde Entscheid vom 21. Februar 2019 insbesondere auf die in diesem Zeitpunkt noch gül- tige Rechtsprechung abstützte, wonach Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führten. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatten, in deren Folge ein körperlicher oder geis- tiger, die Erwerbstätigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge- treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisie- render psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (vgl. dazu BGE 124 V 265 E.3c und Urteil des Bundesgerichts 9C_620/2017 vom 10. April 2018 E.2.2.1 f.). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach ein ausschliesslich auf ein Suchtleiden zurückzuführender Leistungsanspruch entfalle, verfängt in- des nicht (mehr): Nach der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtspre- chung kann einem fachärztlich einwandfrei und nachvollziehbar diagnosti- zierten Abhängigkeitssyndrom bzw. einer Substanzkonsumstörung (psy- chische Störung durch psychotrope Substanzen) nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtlich beachtliche Relevanz abgesprochen wer- den, sondern fallen auch sie als invalidenversicherungsrechtlich beachtli- che (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht. Damit sind grundsätz- lich auch primäre Abhängigkeitssyndrome einem strukturierten Beweisver-
12 - fahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (siehe BGE 145 V 215 E.6). Dabei ist diese neue Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisände- rung noch nicht erledigten Fälle und somit auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Fe- bruar 2020 E.3.3, 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E.5.1, 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E.4 m.H.). Auf die Durchführung eines strukturierten Be- weisverfahrens bzw. eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit namentlich dann verzichtet werden, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351 E.3) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollzieh- bar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschät- zungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (siehe BGE 143 V 418 E.7.1). 3.4.Im hier zu beurteilenden Fall liegen die vorstehend erwähnten Vorausset- zungen für einen Verzicht auf eine Standardindikatorenprüfung indes nicht vor. Vielmehr liegen, insbesondere durch Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fachärztlich attestierte, längere Arbeitsun- fähigkeiten während den jeweils mehrwöchigen stationären Aufenthalten vor, anlässlich derer verschiedene Abhängigkeitssyndrome, insbesondere eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, diagnostiziert wur- den (siehe IV-act. IV-act. 16 S. 3, IV-act. 18 S. 4, IV-act. 35 S. 7 f., 11, 17, 19 und 24). Demgegenüber schloss RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seiner Abschlussbeurteilung vom 25. Juli 2018 infolge der nicht ärztlich kontrollierten Abstinenz, der Beweis für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden sei nicht erbracht worden. Ausser- dem sprach Dr. med. E._____ den gering ausgeprägten Symptomen der alkoholbedingten organischen Persönlichkeitsstörung und den neurokogni- tiven Defiziten keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, ohne dies jedoch zu begründen. Überdies führten seiner Ansicht nach auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten somatischen Rückenbeschwer-
13 - den zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich mittelschwe- ren, nicht akzentuiert rückenbelastenden Tätigkeit. Dr. med. E._____ be- gründete die Beweislosigkeit implizit mit der nicht nachgewiesenen ärztlich kontrollierten Abstinenz, womit weitergehende Abklärungen als nicht erfor- derlich erachtet wurden. Diese Vorgehensweise hält im Lichte der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 jedoch nicht stand; auf eine Indi- katorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 kann nicht verzichtet werden (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.1 ff.). 3.5.Somit ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass insbesondere die not- wendige Prüfung der Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer anhand der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 infolge eines nachvollziehbar, fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms bzw. einer Substanz- konsumstörung zu Unrecht unterblieben ist. Hinzu kommt, dass den in den Akten liegenden (fach-)ärztlichen Berichten keine schlüssige Beurteilung der Auswirkungen des (psychischen) Gesundheitsschadens anhand der Standardindikatoren entnommen werden kann (vgl. BGE 145 V 215 E.8.2). Vielmehr wurde, wie in der vorstehenden Erwägung 3.3 bereits erwähnt, in der Aufforderung zur Suchtmittelabstinenz vom 5. September 2017 (siehe IV-act. 19) auf die dazumal gültige Rechtsprechung hingewiesen. Auch in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2019 wurde gestützt auf die RAD-Abschlussbeurteilung vom 25. Juli 2018 von Dr. med. E._____ fest- gehalten, dass ohne die durchgeführte Suchtmittelabstinenz es nicht mög- lich sei, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen und davon ausgegangen werden müsse, dass die Arbeitsunfähigkeit aussch- liesslich durch das (primäre) Suchtleiden begründet sei, womit ein An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entfalle. Zudem fand sich in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Einwand vom 24. Ok- tober 2018 die auf die damalige Rechtsprechung zu (primären) Sucht- und
14 - Abhängigkeitserkrankungen zurückzuführende Aussage, wonach eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nur vorgenommen werden könne, wenn (vorgängig) die zwingend erforder- liche ärztlich kontrollierte Alkohol- und generelle Substanzabstinenz durch- geführt worden sei. Damit fand aber die von der neuen Rechtsprechung geforderte, ergebnisoffene Prüfung nicht statt (vgl. BGE 143 V 418 E.8.1 sowie 141 V 281 E.3.6 und 4.1.2), womit der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abklärt wurde. Mit Blick auf die vorzunehmende Neubeurtei- lung drängt sich eine (fachärztliche) Begutachtung auf. In diesem Zusam- menhang wies bereits Dr. med. E._____ vom RAD am 16. Januar 2019 in seiner Stellungnahme zum Einwand vom 24. Oktober 2018 zu Recht dar- auf hin, dass der Beschwerdeführer in rheumatologischer und psychiatri- scher Hinsicht abzuklären sei (siehe IV-act. 48 S. 17). 3.6.Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf das Urteil des Veraltungsgericht des Kantons Graubünden (VGU) S 16 130 vom 14. November 2017 E.5b und das Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.4.2.1 vorbringt, dass unter dem Titel der – aus der Schadensminderungspflicht fliessenden – Mitwirkungs- pflicht bereits im Abklärungsverfahren die Anordnung einer Entzugsbe- handlung und der Nachweis einer Abstinenz angezeigt sein könne, wenn es darum gehe, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit auszublenden, kann ihr in Anbetracht der mit BGE 145 V 215 vorgenommenen bundesgerichtlichen Rechtsprechungs- änderung nicht (mehr) gefolgt werden (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E.4.2.2). Weil nach der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung nun grundsätzlich auch primäre Abhän- gigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen als invalidenversiche- rungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht kommen, sind deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit grundsätzlich in Anwendung des strukturieren Beweisverfahrens nach
15 - BGE 141 V 281 zu beantworten (siehe BGE 145 V 215 E.6 ff). Damit ver- bietet es sich, bei primären Abhängigkeitssyndromen eine Entzugsbehand- lung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht anzuordnen. Denn dadurch würde die Qualifikation des in Frage stehenden Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornher- ein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Dies ist im Abklärungsverfahren aber gerade erst zu untersuchen (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. No- vember 2019 E.4.2.2). Da eine Abstinenzverpflichtung dieselbe Wirkung wie eine Entzugsbehandlung zeigt, nämlich die Absetzung bzw. Beendi- gung des Substanzkonsums, gilt das vorstehend Gesagte auch für die Ver- pflichtung zum Nachweis einer Abstinenz. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmass- nahme (vgl. zur Qualifikation einer Massnahme zur Leidensbehandlung: Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E.2.4) – sofern im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden kann (siehe BGE 145 V 215 E.5.3.1 und 8.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. Novem- ber 2019 E.4.2.2 in fine, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.4.2.1 so- wie 9C_914/2010 vom 2. Dezember 2010 E.3; ausserdem SEILER, Vom Umgang mit Leistungskürzungen - ein Blick auf Art. 21 ATSG, in: SCHAFF- HAUSER/KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 91 ff., 126). Demnach hält der Schluss der Beschwerdegegnerin, infolge des feh- lenden ärztlich kontrollierten Abstinenznachweises insbesondere auf wei- tere medizinische Abklärungen zur (primären) Abhängigkeitssymptomatik bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu verzichten und von einer Beweislosigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers auszugehen, nicht vor Bundesrecht stand. 4.Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht eine Sache in medizi- nischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der
16 - Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Mög- lichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuwei- sen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. In der Regel ist ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderweitig) erhobener medizinischer Sach- verhalt überhaupt für "gutachterlich abklärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausrei- chend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstel- lung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann (siehe FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Ge- richtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff. S. 4 f.; BGE 137 V 210 E.4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträ- ger steht dem Versicherungsgericht aber weiterhin offen, wenn sie in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutach- terlichen Ausführungen erforderlich ist (siehe BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 44 Rz. 71). Vorliegend liess die Beschwerdegegnerin insbesondere die nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung relevante Frage zu allfälli- gen, funktionellen Auswirkungen des (primären) Abhängigkeitssyndroms offen. Demnach ist das streitberufene Gericht befugt, die Sache an die Be- schwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.3 und 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E.5.2.2, wonach in entspre- chenden Konstellationen eine Rückweisung an die Verwaltungsbehörde er- folgte). 5.Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf weitere medizinische Abklärungen hätte verzichten dürfen. Denn gemäss BGE 145 V 215 kommen – wie hier – nachvollziehbar
17 - diagnostizierte (siehe dazu bereits vorstehende Erwägung 3.4) Abhängig- keitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invali- denversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht. Deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit sind in der Regel nach Massgabe eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Dabei ist zu be- achten, dass auch bei Abhängigkeitssyndromen – nicht anders als bei den meisten Erkrankungen (siehe BGE 140 V 193 E.3.1) – kein direkter Zusam- menhang besteht zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invali- dität. Vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsscha- dens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsan- wendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen. Im Rahmen des struktu- rierten Beweisverfahrens kann und muss somit insbesondere dem Schwe- regrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen wer- den. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mit direkten negativen funktionellen Folgen sind aber selbstverständlich auch bei Abhängig- keitserkrankungen auszuklammern (siehe zum Ganzen BGE 145 V 215 E.6 ff., 143 V 409 E.4.2.1 und 4.5.2 sowie 142 V 106 E.4.4). Damit ist die Beschwerde im Eventualantrag in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) gestützt auf die dazumal vollständigen, auch das primäre Abhän- gigkeitssyndrom berücksichtigenden, medizinischen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 6.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona-
18 - len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerde- führenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zu- sprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfah- rens, sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- demnach der Beschwerdegeg- nerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regel- mässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übri- gen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Rechts bestimmt (siehe Urteile des Bundes- gerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom