Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2019 29
Entscheidungsdatum
21.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 29 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 21. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter bzw. Monteur in der Baubranche im Bereich der Gebäudehüllenabdichtung. Am 2. Juni 2017 meldete er sich namentlich unter Hinweis auf eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom sowie Bandscheibenvorfälle bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbe- zug an. 2.Im Anschluss daran tätigte die IV-Stelle verschiedene Abklärungen in me- dizinischer und erwerblicher Hinsicht. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt, namentlich der Bericht vom 29. Juni 2017 von Dr. med. B._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (PDGR), inkl. einer Zusammenfassung der Kranken- geschichte vom 27. Mai 2015 zum stationären Aufenthalt vom 2. April bis zum 6. Mai 2015 im Suchtzentrum C., sowie derjenige von Hausarzt Dr. med. D. vom 12. Juni 2017. Im Zeitraum vom 22. Mai bis zum
  1. September 2017 sowie vom 29. Januar bis zum 2. März 2018 wurde A._____ wiederum im Suchtzentrum C._____ stationär behandelt. Weitere (fach-)ärztliche Berichte stehen im Zusammenhang mit den ab Juni 2017 getätigten Abklärungen zur festgestellten eingeschränkten kognitiven Leis- tungsfähigkeit, wozu neben einem MRI am 22. Juni 2017 auch eine Liquor- punktion zur Demenzdiagnostik (21. Juli 2017) sowie zwei neuropsycholo- gische Testungen im Suchtzentrum C._____ durchgeführt wurden (28. Juli 2017 und 18. August 2017). Dr. med. B._____ stellte im Bericht vom 3. Ok- tober 2017 betreffend die Hospitalisation vom 22. Mai bis zum 8. Septem- ber 2017 im Suchtzentrum C._____ neben der Hauptdiagnose einer psy- chischen und Verhaltungsstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) folgende Nebendiagnosen: psychische und Verhaltens- störung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), psy- chische und Verhaltensstörung durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD- 10 F14.2), psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeits- syndrom (ICD-10 F17.2), organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10
  • 3 - F07.0) sowie psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Restzu- stand und verzögert auftretende psychotische Störung (ICD-10 F10.7) bzw. spezifisch: Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung ICD-10 F10.71 sowie andere anhaltende kognitive Beeinträchtigungen ICD-10 F10.74. Während des stationären Aufenthalts wurde A._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Nach dem Austritt aus dem stationären Setting arbeitete A._____ in einem Pensum von 50 % in einer geschützten Werkstätte (H.). 3.Mit Schreiben vom 5. September 2017 forderte die IV-Stelle A. im Hinblick auf die zukünftige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu einer mindes- tens drei- bis viermonatigen Alkohol- und Drogenabstinenz auf. Diese sei zu Beginn und dann alle drei Wochen mittels Blut- und Urinproben nachzu- weisen. Im Anschluss an die Kontrollzeit finde eine psychiatrische Ab- klärung statt. Mit Entscheid vom 6. September 2017 der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde I._____ wurde für A._____ eine Vertretungsbei- standschaft errichtet. Am 4. bzw. 27. Oktober 2017 und 19. März 2018 reichte Dr. med. D._____ die Laborbefunde zur auferlegten Alkohol- und Drogenabstinenzverpflichtung bei der IV-Stelle ein. Mit Schreiben vom
  1. März 2018 wurde A._____ seitens der IV-Stelle auf die fehlenden La- borwerte für den Zeitraum von November 2017 bis zum 19. März 2018 hin- gewiesen. Die Vorgaben gemäss Suchtmittelabstinenzauflage vom 5. Sep- tember 2017 seien somit nicht erfüllt worden. Sofern weitere Laborbefunde vorhanden seien, seien diese nachzureichen und die Massnahmen betref- fend Abstinenz seien bis zum Abschluss der Abklärungsmassnahmen wei- terzuführen sowie die Labordaten unaufgefordert einzureichen. Am
  2. April 2018 teilte der Beistand von A._____ der IV-Stelle mit, dass es für den Zeitraum von November 2017 bis Mitte März 2018 keine weiteren La- borbefunde gäbe. Bei A._____ sei es zu Rückfällen gekommen, weshalb es erneut zu einem stationären Aufenthalt von Januar bis März 2018 ge- kommen sei. Am 30. Mai 2018 teilte der Beistand der IV-Stelle mit, dass
  • 4 - zwischenzeitliche keine neuen Laborbefunde vorlägen und eingereicht werden könnten. 4.In der Abschlussbeurteilung vom 25. Juli 2018 kam Dr. med. E._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) zum Schluss, dass A._____ eine Polytoxikomanie mit im Vordergrund stehender Alkoholab- hängigkeit aufweise. Aufgrund des im stationären Umfeld problemlos mög- lichen Alkoholentzuges unter Medikation sei er zur Abstinenz in der Lage und dies sei ihm auch zumutbar. Die ihm auferlegte Suchtmittelabstinenz- auflage habe er indessen nicht eingehalten, womit der Beweis eines inva- lidisierenden Gesundheitsschadens nicht habe erbracht werden können. Jedenfalls vermöchten die gering ausgeprägten Symptome der alkoholbe- dingten organischen Persönlichkeitsstörung und die neurokognitiven Defi- zite keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch die beschriebe- nen Rückenschmerzen begründeten keine langanhaltende Arbeitsunfähig- keit in allen bis mittelschweren, nicht akzentuiert rückenbelastenden Tätig- keiten. Infolge der vom Versicherten veranlassten Beweislosigkeit seien vorliegend keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. 5.Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, dass A._____ der Aufforderung zum Nachweis einer kontrollierten Suchtmittel- abstinenz nur ungenügend nachgekommen sei. Es seien lediglich am 6. und 27. Oktober 2017 Laborbefunde eingereicht worden. Trotz der Infor- mation vom 22. März 2018, wonach Laborfunde fehlten, seien solche bis heute nicht eingegangen. Ohne die durchgeführte (kontrollierte) Suchtmit- telabstinenz sei es nicht möglich, den Gesundheitszustand des Versicher- ten zu prüfen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsun- fähigkeit ausschliesslich durch das Suchtleiden begründet sei, weshalb ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entfalle.

  • 5 - 6.Am 24. Oktober 2018 erhob der Beistand von A._____ gegen den Vorbe- scheid vom 3. Oktober 2018 Einwand, welchen er am 21. November und

  1. Dezember 2018 mit neuen medizinischen Berichten zum psychischen und somatischen Beschwerdebild ergänzte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die IV-Stelle ausschliesslich auf das Suchtleiden abstelle und andere psychische Probleme und somatische Beschwerden im Rücken zu Unrecht unberücksichtigt lasse. Der Gesundheitszustand sei von der IV-Stelle umfassend neu abzuklären und Berichte bei den behan- delnden Ärzten der PDGR, beim Hausarzt sowie bei (weiteren) Spezialisten einzuholen. Am 16. Januar 2019 nahm Dr. med. E._____ dazu Stellung und hielt daran fest, dass für die schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes (vor- gängig) eine ärztlich kontrollierte Alkohol- und generelle Substanzabsti- nenz zwingend erforderlich sei. Die im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Berichte (der behandelnden Fachpersonen zu den psychia- trischen Problemen und somatischen Beschwerden) ermöglichten keinen anderen Abklärungsweg. Dr. med. E._____ hielt auch unverändert fest, dass dem Versicherten eine Abstinenz zumutbar sei. 7.Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbe- gehren wie vorbeschieden ab. Betreffend den am 24. Oktober 2018 erho- ben und am 21. November und 27. Dezember 2018 mit neuen medizini- schen Berichten ergänzten Einwand führte die IV-Stelle was folgt aus: Nach Vorlage des Einwandes sowie der neu eingereichten medizinischen Be- richte an den RAD werde daran festgehalten, dass für eine schlüssige Be- urteilung des Gesundheitszustandes von A._____ eine ärztlich kontrollierte Alkohol- und generelle Substanzabstinenz zwingend erforderlich sei. Die eingereichten Berichte ermöglichten keinen anderen Abklärungsweg und dem Versicherten sei die Abstinenz zumutbar. Bisher fehlten Belege für eine (kontrollierte) Abstinenz und aus versicherungsmedizinischer Sicht
  • 6 - bestehe auch infolge der geltend gemachten (somatischen) Rückenbe- schwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit. Mangels neuer rechtserheblicher Tatsachen werde am Vorbescheid vom
  1. Oktober 2018 festgehalten. Zudem sei bei einem künftigen Leistungsge- such glaubhaft darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in ei- ner für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Auf das vorlie- gende Krankheitsbild bezogen müsse somit, namentlich mittels entspre- chender Laborbefunden, eine Abstinenz ausgewiesen sei. 8.Am 22. März 2019 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 21. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte die kosten- und ent- schädigungspflichtige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Verwaltungsgericht in Auf- trag zu geben, um feststellen zu können, ob er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Eventualiter sei die Rechtssache zur Ein- holung des entsprechenden polydisziplinären Gutachtens an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und prozessualen Verbeiständung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass ihm aufgrund seiner Alkoholabhän- gigkeit und langjährigen Konsumgeschichte die Abstinenz nicht zumutbar sei. Ausserdem habe die IV-Stelle den massgebenden (medizinischen) Sachverhalt ungenügend abklärt und lasse unberücksichtigt, dass unab- hängig vom Alkoholkonsum massive Beeinträchtigungen der Arbeitsfähig- keit durch eine organische Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung bestünden. Ausserdem zeitige der langjährige Alkohol- konsum deutliche kognitive Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit, wobei auch dies ungenügend abgeklärt worden sei. Im Er- gebnis sei die Sache im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung nicht spruchreif gewesen und die IV-Stelle habe keine Gesamtwürdi- gung des für die Sucht massgebenden Ursachen- und Folgespektrums vor-
  • 7 - genommen oder entsprechende Wechselwirkungen miteinbezogen. Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung nötig. 9.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich zur Be- schwerde am 6. Mai 2019 vernehmen. Sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die Begründung in der Verfügung vom 21. Februar 2019. Ergänzend hielt sie unter Berufung auf die Rechtsprechung fest, dass unter dem Titel der – aus der Schadensminderungspflicht fliessenden – Mitwirkungspflicht bereits im Abklärungsverfahren die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz angezeigt sein könnten, wenn es darum gehe, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit auszublenden. Die Mitwirkungspflicht finde ihre Schranke im Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Vorliegend sei die auferlegte Sucht- mittelabstinenz geeignet und erforderlich gewesen, um den Einfluss der Suchterkrankung auszuklammern. Ein Entzug bzw. eine Abstinenz sei dem Beschwerdeführer sodann zumutbar, verliefen doch die bisherigen statio- nären Aufenthalte allesamt zufriedenstellend und der Beschwerdeführer habe sich jeweils schnell körperlich und psychisch stabilisieren können. So sei im Austrittsbericht vom 3. Oktober 2017 von Dr. med. B._____ festge- halten worden, dass der Beschwerdeführer von der IV-Stelle angehalten worden sei, eine drei- bis viermonatige Abstinenz vorzuweisen, wobei er den Abstinenznachweis beim Hausarzt Dr. med. D._____ zu erbringen empfehle. Somit sei vorliegend die Abstinenz, entgegen der pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, (auch) nach Ansicht der behandeln- den Ärzte klar geeignet, erforderlich und damit auch verhältnismässig. 10.Am 22. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme von
  1. Mai 2019 von Dr. med. F._____ und Assistenzärztin G._____ (PDGR) ein. Diesem Bericht könne entnommen werden, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eine dauerhafte Beeinträchtigung der kogniti-
  • 8 - ven Funktionen vorgelegen habe, welche seine Arbeits- bzw. Erwerbs- fähigkeit einschränke bzw. verunmögliche. Ob der Grund dafür in einem Unfall liege oder Folge des Alkoholkonsums sei, dürfe nicht von rechtlicher Relevanz sein. Ein Hinweis auf entsprechende Einschränkungen der funk- tionellen Leistungsfähigkeit gebe auch der Umstand, dass er zwischenzeit- lich seine Arbeitsstelle in H._____ auf Grund von mehrfachen Rückfällen verloren habe. 11.In der Duplik vom 28. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Schreiben vom 20. Mai 2019 der PDGR beziehe sich vor allem auf die im Jahre 2017 durchgeführte neu- ropsychologische Testung, welche bereits aktenkundig sei und in deren Kenntnis die PDGR im Austrittsbericht vom 3. Oktober 2017 selbst festge- halten habe, dass der Beschwerdeführer von der IV-Stelle angehalten wor- den sei, eine drei- bis viermonatige Abstinenz vorzuweisen und die Kon- trolle durch den Hausarzt durchführen zu lassen. Das neue Schreiben der PDGR ändere nichts an der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Ver- hältnismässigkeit der Abstinenzauflage. Denn soweit die behandelnden Ärzte – gestützt auf den letzten Rückfall im Mai 2019 – zum Schluss kämen, dass eine vollständige Abstinenz im jetzigen Zeitpunkt unrealistisch er- scheine, äusserten sich diese nicht (explizit) zur Zumutbarkeit und stützten sich darüber hinaus auf einen Sachverhalt, welcher sich erst nach dem Er- lass der Verfügung ereignet habe und vorliegend unberücksichtigt bleiben müsse. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die ange- fochtene Verfügung vom 21. Februar 2019 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  • 9 - 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. Februar 2019. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versiche- rungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Ver- fügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfü- gung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legiti- miert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zu- dem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3.1.Der Beschwerdeführer erachtet die Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unzureichend und die (Alkohol-)Abstinenzauflage als unzumutbar. Aus- serdem blieben, unabhängig vom Alkoholkonsum, die massiven Beein- trächtigungen der Arbeitsfähigkeit durch eine organische Persönlichkeitss- törung und eine rezidivierende depressive Störung zu Unrecht unberück- sichtigt. Ferner zeitige der langjährige Alkoholkonsum deutliche kognitive Einschränkungen mit Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, wobei auch dies ungenügend abgeklärt und gewürdigt worden sei.

  • 10 - 3.2.Die Beschwerdegegnerin hingegen stellt sich primär auf den Standpunkt, dass für eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers zwingend eine (vorgängige) ärztlich kontrollierte Alkohol- und generelle Substanzabstinenz erforderlich sei. Unter dem Titel der – aus der Schadensminderungspflicht fliessenden – Mitwirkungspflicht könne be- reits im Abklärungsverfahren der Nachweis einer Abstinenz angezeigt sein, wenn es darum gehe, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit auszublenden. Vorliegend sei dieser Nach- weis – trotz Aufforderung und Mahnung – nicht erfolgt. Die Mitwirkungs- pflicht finde ihre Schranke im Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Vorlie- gend sei die auferlegte Suchtmittelabstinenz geeignet und erforderlich, um den Einfluss der Suchterkrankung auszuklammern. Ein Entzug bzw. eine Abstinenz sei dem Beschwerdeführer sodann zumutbar, verliefen doch die bisherigen stationären Aufenthalte allesamt zufriedenstellend und der Be- schwerdeführer habe sich jeweils schnell körperlich und psychisch stabili- sieren können. 3.3.Der Beschwerdeführer weist aktenkundig eine langjährige Polytoxokoma- nie auf, wobei die fachärztlich nachvollziehbar und als Hauptdiagnose dia- gnostizierte psychische und Verhaltungsstörung durch Alkohol: Abhängig- keitssyndrom (ICD-10 F10.2) im Vordergrund steht (siehe dazu IV-act. 7 S. 2 f., IV-act. 16, IV-act. 18 S. 3, IV-act. 35 S. 3, IV-act. 35 S. 18 und 24, IV-act. 44 S. 1 und IV-act. 48 S. 13). Davon geht denn auch die Beschwer- degegnerin aus, bezog sie sich doch in der Aufforderung zur Suchtmittel- abstinenz vom 5. September 2017 (siehe IV-act. 19) selbst auf die dannzu- mal gültige Rechtsprechung, wonach Erkrankungen wie namentlich eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des IVG zu begründen vermögen; zur Prüfung des Gesuches müsse vielmehr eine kontrollierte Suchtmittelabstinenz nachgewiesen wer- den. Ausserdem sah auch Dr. med. E._____ in seiner Abschlussbeurtei- lung vom 25. Juli 2018 bei der festgestellten Polytoxikomanie die Alko-

  • 11 - holabhängigkeit im Vordergrund stehend (siehe IV-act. 48 S. 13). Schliess- lich wurde im Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 sowie der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2019 festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich durch das Suchtleiden begründet sei und somit der Leis- tungsanspruch (mangels kontrollierter Suchtmittelabstinenz im Hinblick auf eine medizinische Abklärung) verneint werden müsse. Vor diesem Hinter- grund liegt es auf der Hand, dass sich der leistungsverweigernde Entscheid vom 21. Februar 2019 insbesondere auf die in diesem Zeitpunkt noch gül- tige Rechtsprechung abstützte, wonach Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führten. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatten, in deren Folge ein körperlicher oder geis- tiger, die Erwerbstätigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge- treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisie- render psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (vgl. dazu BGE 124 V 265 E.3c und Urteil des Bundesgerichts 9C_620/2017 vom 10. April 2018 E.2.2.1 f.). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach ein ausschliesslich auf ein Suchtleiden zurückzuführender Leistungsanspruch entfalle, verfängt in- des nicht (mehr): Nach der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtspre- chung kann einem fachärztlich einwandfrei und nachvollziehbar diagnosti- zierten Abhängigkeitssyndrom bzw. einer Substanzkonsumstörung (psy- chische Störung durch psychotrope Substanzen) nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtlich beachtliche Relevanz abgesprochen wer- den, sondern fallen auch sie als invalidenversicherungsrechtlich beachtli- che (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht. Damit sind grundsätz- lich auch primäre Abhängigkeitssyndrome einem strukturierten Beweisver-

  • 12 - fahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (siehe BGE 145 V 215 E.6). Dabei ist diese neue Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisände- rung noch nicht erledigten Fälle und somit auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Fe- bruar 2020 E.3.3, 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E.5.1, 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E.4 m.H.). Auf die Durchführung eines strukturierten Be- weisverfahrens bzw. eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit namentlich dann verzichtet werden, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351 E.3) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollzieh- bar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschät- zungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (siehe BGE 143 V 418 E.7.1). 3.4.Im hier zu beurteilenden Fall liegen die vorstehend erwähnten Vorausset- zungen für einen Verzicht auf eine Standardindikatorenprüfung indes nicht vor. Vielmehr liegen, insbesondere durch Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fachärztlich attestierte, längere Arbeitsun- fähigkeiten während den jeweils mehrwöchigen stationären Aufenthalten vor, anlässlich derer verschiedene Abhängigkeitssyndrome, insbesondere eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, diagnostiziert wur- den (siehe IV-act. IV-act. 16 S. 3, IV-act. 18 S. 4, IV-act. 35 S. 7 f., 11, 17, 19 und 24). Demgegenüber schloss RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seiner Abschlussbeurteilung vom 25. Juli 2018 infolge der nicht ärztlich kontrollierten Abstinenz, der Beweis für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden sei nicht erbracht worden. Ausser- dem sprach Dr. med. E._____ den gering ausgeprägten Symptomen der alkoholbedingten organischen Persönlichkeitsstörung und den neurokogni- tiven Defiziten keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, ohne dies jedoch zu begründen. Überdies führten seiner Ansicht nach auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten somatischen Rückenbeschwer-

  • 13 - den zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich mittelschwe- ren, nicht akzentuiert rückenbelastenden Tätigkeit. Dr. med. E._____ be- gründete die Beweislosigkeit implizit mit der nicht nachgewiesenen ärztlich kontrollierten Abstinenz, womit weitergehende Abklärungen als nicht erfor- derlich erachtet wurden. Diese Vorgehensweise hält im Lichte der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 jedoch nicht stand; auf eine Indi- katorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 kann nicht verzichtet werden (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.1 ff.). 3.5.Somit ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass insbesondere die not- wendige Prüfung der Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer anhand der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 infolge eines nachvollziehbar, fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms bzw. einer Substanz- konsumstörung zu Unrecht unterblieben ist. Hinzu kommt, dass den in den Akten liegenden (fach-)ärztlichen Berichten keine schlüssige Beurteilung der Auswirkungen des (psychischen) Gesundheitsschadens anhand der Standardindikatoren entnommen werden kann (vgl. BGE 145 V 215 E.8.2). Vielmehr wurde, wie in der vorstehenden Erwägung 3.3 bereits erwähnt, in der Aufforderung zur Suchtmittelabstinenz vom 5. September 2017 (siehe IV-act. 19) auf die dazumal gültige Rechtsprechung hingewiesen. Auch in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2019 wurde gestützt auf die RAD-Abschlussbeurteilung vom 25. Juli 2018 von Dr. med. E._____ fest- gehalten, dass ohne die durchgeführte Suchtmittelabstinenz es nicht mög- lich sei, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen und davon ausgegangen werden müsse, dass die Arbeitsunfähigkeit aussch- liesslich durch das (primäre) Suchtleiden begründet sei, womit ein An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entfalle. Zudem fand sich in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Einwand vom 24. Ok- tober 2018 die auf die damalige Rechtsprechung zu (primären) Sucht- und

  • 14 - Abhängigkeitserkrankungen zurückzuführende Aussage, wonach eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nur vorgenommen werden könne, wenn (vorgängig) die zwingend erforder- liche ärztlich kontrollierte Alkohol- und generelle Substanzabstinenz durch- geführt worden sei. Damit fand aber die von der neuen Rechtsprechung geforderte, ergebnisoffene Prüfung nicht statt (vgl. BGE 143 V 418 E.8.1 sowie 141 V 281 E.3.6 und 4.1.2), womit der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abklärt wurde. Mit Blick auf die vorzunehmende Neubeurtei- lung drängt sich eine (fachärztliche) Begutachtung auf. In diesem Zusam- menhang wies bereits Dr. med. E._____ vom RAD am 16. Januar 2019 in seiner Stellungnahme zum Einwand vom 24. Oktober 2018 zu Recht dar- auf hin, dass der Beschwerdeführer in rheumatologischer und psychiatri- scher Hinsicht abzuklären sei (siehe IV-act. 48 S. 17). 3.6.Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf das Urteil des Veraltungsgericht des Kantons Graubünden (VGU) S 16 130 vom 14. November 2017 E.5b und das Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.4.2.1 vorbringt, dass unter dem Titel der – aus der Schadensminderungspflicht fliessenden – Mitwirkungs- pflicht bereits im Abklärungsverfahren die Anordnung einer Entzugsbe- handlung und der Nachweis einer Abstinenz angezeigt sein könne, wenn es darum gehe, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit auszublenden, kann ihr in Anbetracht der mit BGE 145 V 215 vorgenommenen bundesgerichtlichen Rechtsprechungs- änderung nicht (mehr) gefolgt werden (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E.4.2.2). Weil nach der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung nun grundsätzlich auch primäre Abhän- gigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen als invalidenversiche- rungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht kommen, sind deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit grundsätzlich in Anwendung des strukturieren Beweisverfahrens nach

  • 15 - BGE 141 V 281 zu beantworten (siehe BGE 145 V 215 E.6 ff). Damit ver- bietet es sich, bei primären Abhängigkeitssyndromen eine Entzugsbehand- lung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht anzuordnen. Denn dadurch würde die Qualifikation des in Frage stehenden Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornher- ein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Dies ist im Abklärungsverfahren aber gerade erst zu untersuchen (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. No- vember 2019 E.4.2.2). Da eine Abstinenzverpflichtung dieselbe Wirkung wie eine Entzugsbehandlung zeigt, nämlich die Absetzung bzw. Beendi- gung des Substanzkonsums, gilt das vorstehend Gesagte auch für die Ver- pflichtung zum Nachweis einer Abstinenz. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmass- nahme (vgl. zur Qualifikation einer Massnahme zur Leidensbehandlung: Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E.2.4) – sofern im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden kann (siehe BGE 145 V 215 E.5.3.1 und 8.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. Novem- ber 2019 E.4.2.2 in fine, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.4.2.1 so- wie 9C_914/2010 vom 2. Dezember 2010 E.3; ausserdem SEILER, Vom Umgang mit Leistungskürzungen - ein Blick auf Art. 21 ATSG, in: SCHAFF- HAUSER/KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 91 ff., 126). Demnach hält der Schluss der Beschwerdegegnerin, infolge des feh- lenden ärztlich kontrollierten Abstinenznachweises insbesondere auf wei- tere medizinische Abklärungen zur (primären) Abhängigkeitssymptomatik bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu verzichten und von einer Beweislosigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers auszugehen, nicht vor Bundesrecht stand. 4.Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht eine Sache in medizi- nischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der

  • 16 - Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Mög- lichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuwei- sen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. In der Regel ist ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderweitig) erhobener medizinischer Sach- verhalt überhaupt für "gutachterlich abklärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausrei- chend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstel- lung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann (siehe FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Ge- richtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff. S. 4 f.; BGE 137 V 210 E.4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträ- ger steht dem Versicherungsgericht aber weiterhin offen, wenn sie in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutach- terlichen Ausführungen erforderlich ist (siehe BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 44 Rz. 71). Vorliegend liess die Beschwerdegegnerin insbesondere die nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung relevante Frage zu allfälli- gen, funktionellen Auswirkungen des (primären) Abhängigkeitssyndroms offen. Demnach ist das streitberufene Gericht befugt, die Sache an die Be- schwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom 3. Februar 2020 E.3.3 und 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E.5.2.2, wonach in entspre- chenden Konstellationen eine Rückweisung an die Verwaltungsbehörde er- folgte). 5.Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht auf weitere medizinische Abklärungen hätte verzichten dürfen. Denn gemäss BGE 145 V 215 kommen – wie hier – nachvollziehbar

  • 17 - diagnostizierte (siehe dazu bereits vorstehende Erwägung 3.4) Abhängig- keitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invali- denversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht. Deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit sind in der Regel nach Massgabe eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Dabei ist zu be- achten, dass auch bei Abhängigkeitssyndromen – nicht anders als bei den meisten Erkrankungen (siehe BGE 140 V 193 E.3.1) – kein direkter Zusam- menhang besteht zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invali- dität. Vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsscha- dens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsan- wendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen. Im Rahmen des struktu- rierten Beweisverfahrens kann und muss somit insbesondere dem Schwe- regrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen wer- den. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mit direkten negativen funktionellen Folgen sind aber selbstverständlich auch bei Abhängig- keitserkrankungen auszuklammern (siehe zum Ganzen BGE 145 V 215 E.6 ff., 143 V 409 E.4.2.1 und 4.5.2 sowie 142 V 106 E.4.4). Damit ist die Beschwerde im Eventualantrag in dem Sinne gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) gestützt auf die dazumal vollständigen, auch das primäre Abhän- gigkeitssyndrom berücksichtigenden, medizinischen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 6.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona-

  • 18 - len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerde- führenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zu- sprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfah- rens, sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- demnach der Beschwerdegeg- nerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regel- mässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übri- gen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Rechts bestimmt (siehe Urteile des Bundes- gerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom

  1. November 2009 E.3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteien- tschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätz- lich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte weder eine Honorarverein- barung noch eine Kostennote ein. Vorliegend erweist sich eine pauschale Parteienschädigung im Betrag von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen und die Beschwerdegegnerin hat den Beschwer- deführer in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen. Bei diesem
  • 19 - Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und prozessuale Verbeiständung gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
  1. Februar 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu ergänzenden Ab- klärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergericht- lich mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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