VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 22 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 7. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - sondere eine Segment-Spondylodese L4/5 und Abstützung L3/4 zur Dis- kussion. Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde am 15. August 2016 eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung in den Kliniken Valens durchgeführt, worüber am 15. August 2016 der Ergonomietherapeut E._____ und am 23. August 2016 Prof. Dr. med. F._____ berichteten. Letz- terer diagnostizierte ein lumbovertebrales bis lumbspondylogenes Syn- drom links und Zervikovertebralsyndrom mit Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine muskuläre Dysbalance/Insuffizienz sowie degenerative Veränderun- gen der Lendenwirbelsäule mit degenerativen Diskopathien L3/4, L4/5 und L5/S1 mit begleitenden Spondylarthrosen (ICD-10 M54.5, M54.4 und M50.92). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wech- selbelastenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten selten bis maximal 10 kg attestierte Prof. Dr. med. F._____ A._____ eine ganztätige, volle Arbeits- fähigkeit. Demgegenüber sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsar- beiter aus rheumatologischer und ergonomischer Sicht nicht mehr möglich. Der Hausarzt G._____ hielt in seinem Bericht vom 29. August 2016 zuhan- den der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskushernie L3/4 und L4/5 sowie ein zervikobrachiales Syndrom fest. In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe seit dem 3. Oktober 2015 und bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zudem wies er auf eine nächstens bevorstehende Operation hin. Anlässlich eines telefonischen Gespräches am 31. August 2016 mit dem zuständigen Eingliederungsberater äusserte sich Dr. med. D._____ dahin- gehend, dass die auf Mitte Oktober vorgesehene Operation in ca. zwei Drit- tel der Fälle wieder zu einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führe und er im vorliegenden Fall ein positives Gefühl habe. Nach der ge- planten Operation bestehe in der Regel für eine adaptierte, leichte Tätigkeit
4 - eine Arbeitsunfähigkeit von 6 bis 8 Wochen, für die angestammte Tätigkeit eine solche von ca. 3 Monaten. Mit Mitteilung vom 2. September 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, weil er im Ge- spräch vom 31. August 2016 von einer in kürze bevorstehenden Operation berichtet habe, wobei danach noch mit einigen Wochen Regenerationszeit zu rechnen sei. Damit seien momentan keine beruflichen Massnahmen möglich. Am 18. Oktober 2016 wurde eine Spondylodese L3/4, L4/5 mit Einsetzen von Zwischenwirbelinterponaten und beidseitiger transpedikulärer Ver- schraubung (Mini TLIF) von links durch Dr. med. D._____ vorgenommen. Anlässlich der Röntgenuntersuchung vom 30. November 2016 stellte Dr. med. H._____ insbesondere ein regelgerechtes Alignment, keine Spon- dylolisthesis, eine konstante Fehlhaltung Richtung der Brustwirbelsäule und eine Höhenminderung des Bandscheibenfaches LWK5/SWK1 wie bei (einer) Diskopathie in dieser Höhe fest. Anlässlich des Evaluationsge- spräches vom 2. Februar 2017 gab A._____ an, dass er sich zurzeit nicht in der Lage sehe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Rü- ckenbeschwerden seien in etwa gleich wie vor der Operation. Der behan- delnde Neurochirurg teilte am 16. März 2017 der IV-Stelle mit, dass A._____ seit November 2016 nicht mehr in seiner Behandlung sei. 3.In seiner Beurteilung von 11. Mai 2017 erachtete Dr. med. I._____ vom Re- gionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) solche (leichte körperliche) Tätigkeiten als zumutbar, wie sie anlässlich der interdisziplinären arbeits- spezifischen Abklärung vom 15. August 2016 in den Kliniken Valens um- schrieben worden seien. Ob sich diese medizinisch-theoretische Arbeits- fähigkeit aber tatsächlich umsetzen lasse, sei angesichts der anlässlich der
5 - Begutachtung festgehaltenen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen unsicher. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte ein, namentlich von Dr. med. K._____ betreffend ein MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule vom
7 - dete Infragestellung der gutachterlichen Schlussfolgerungen durch den be- handelnden Arzt vermöge die RAD-Beurteilung nicht zu beeinflussen und es seien keine weiteren Abklärungen angezeigt. Am 31. Mai 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach A._____ in Anwendung der all- gemeinen Methode des Einkommensvergleichs und einem Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente zu. 7.Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2019 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 28. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV sei eine Rente bis mindestens Mai 2017 zuzusprechen. Mit neuem Entscheid sei eine ganze, unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um eine Fristerstreckung zur Nachreichung einer Stellungnahme des (behandelnden) Facharztes und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung brachte er insbesondere eine Missach- tung von Art. 88a Abs. 1 IVV vor. Ausserdem entspreche der Befund der Kliniken Valens nach fachärztlicher Einschätzung von Dr. med. D._____ nicht der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers. Weil der Bericht vom 15. August 2018 seitens der IV-Stelle nicht als aussagekräfti- ges Beweismittel erachtete worden sei, werde er dies noch in einem aus- führlicheren Bericht darlegen. Am 5. März 2019 teilte die vormalige Instruktionsrichterin dem Beschwer- deführer mit, dass im Rahmen eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels die angekündigte fachärztliche Stellungnahme eingereicht werden könne. 8.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 25. März 2019 vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit sie diese betreffend die Anwendung von Art. 88a IVV bzw. den bis zum
8 -
9 - ziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 30. Januar 2018 in den Klinken Valens widersprüchlich, werde doch darin einerseits von überwiegend de- monstrativen Verhaltensweisen gesprochen und andererseits zugestan- den, dass die Beschwerden sehr wahrscheinlich auf eine strukturelle Lä- sion zurückzuführen seien. Im Rahmen der Replik reichte der Beschwer- deführer ausserdem den angekündigten Bericht vom 25. März 2019 von Dr. med. D._____ ein. 10.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 1. Mai 2019, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Dabei entgegnete sie dem Beschwerdeführer, die ei- genständigen RAD-Beurteilungen von Dr. med. I._____ basierten jeweils auf den vorliegenden (medizinischen) Akten und eigenen Überlegungen, welche auch die Beurteilungen von Dr. med. D._____ einbeziehen würden. Die RAD-Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ab Februar 2017 zu 100 % arbeitsfähig sei, sei schlüssig und nachvollziehbar. Zudem liege die Aufgabe des RAD gerade darin, die IV- Stelle mit versicherungsmedizinischen Expertisen zur funktionellen Leis- tungsfähigkeit des Versicherten zu versorgen. Der replicando, gestützt auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 25. März 2019, erhobene Vorwurf der Widersprüchlichkeit des Berichtes der Kliniken Valens vom 9. Februar 2018 lasse sich auflösen. Die im Bericht vom 9. Februar 2018 von Dr. med. M._____ festgestellte Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsis- tenzen liessen nicht alle, sondern nur einen Teil der subjektiven Angaben des Versicherten als unglaubwürdig erscheinen. Ein anderer Teil der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden/Schmerzen lasse sich demge- genüber durchaus mit der strukturellen Läsion im Segment L5/S1 erklären und sei glaubwürdig, womit der vermeintliche Widerspruch gelöst werde. Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. D._____, wonach dem Be- schwerdeführer keine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig- keit möglich sei, orientiere sich an den tatsächlichen, teilweise auch IV- fremden Gegebenheiten, einschliesslich der (subjektiven) Selbsteinschät-
10 - zung des Beschwerdeführers, sowie an psychosozialen Faktoren. Dr. med. D._____ berücksichtige die erhebliche Symptomausweitung, die Selbstli- mitierung und die Inkonsistenzen nicht oder zu wenig. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die ange- fochtene Verfügung vom 31. Januar 2019 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2019. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versiche- rungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Ver- fügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfü- gung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legiti- miert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zu- dem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente bis zum 31. Mai 2017 anerkannt, weil sie in der
11 - angefochtenen Verfügung Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) unzutreffend angewendet habe. Somit ist insbesondere noch streitig, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2017 eine Invalidenrente zusteht. 3.1.Der Beschwerdeführer kritisiert primär die Einschätzung der Arbeitsfähig- keit seitens der Beschwerdegegnerin, wonach er seit dem 15. Februar 2017 resp. vier Monate nach der TLIF-Spondylodese L3-5 am 14. (recte 18.) Oktober 2016 in einer adaptierten, rückenschonenden Tätigkeit (leicht, fallweise mittelschwer mit Hantieren von Lasten selten bis maximal 15 kg) zu 100 % arbeitsfähig sei (siehe IV-act. 93 S. 13 f.). Dazu führt er die ab- weichende Einschätzung des behandelnden Facharztes für Neurochirur- gie, Dr. med. D., an, wonach er in einer adaptierten Tätigkeit nicht über 50 % arbeitsfähig sei (siehe dazu Bericht vom 15. August 2018 [IV- act. 91 S. 4 f.]) bzw. nur eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe (siehe dazu Be- richt vom 25. März 2019 in den Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 7). 3.2.Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch den be- handelnden Neurochirurgen Dr. med. D. die übereinstimmenden ver- sicherungsmedizinischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. med. M._____ in seinem Bericht vom 9. Februar 2018 zur interdisziplinären ar- beitsspezifischen Abklärung bzw. in den RAD-Beurteilungen von Dr. med. I._____ nicht zu erschüttern vermögen. Es treffe entgegen der beschwer- deführerischen Schlussfolgerung gestützt auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 25. März 2019 (siehe Bf-act. 7) nicht zu, dass der Bericht vom 9. Februar 2018 von Dr. med. M._____ betreffend die interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 30. Januar 2018 (siehe IV-act. 74) wider- sprüchlich sei. Der angebliche Widerspruch, wonach anlässlich der Ab- klärung zum einen von "überwiegend demonstrativen Verhaltensweisen" (zur Absprechung der Glaubwürdigkeit der subjektiven Beschwerdeschil-
12 - derungen seitens des Beschwerdeführers) gesprochen und andererseits festgehalten werde, dass "die Beschwerden sehr wahrscheinlich auf die strukturelle Läsion zurückzuführen" seien lasse sich auflösen. Denn die Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen liessen nicht alle, sondern nur einen Teil der subjektiven Angaben des Beschwerdefüh- rers als unglaubwürdig erscheinen. Ausserdem berücksichtige der behan- delnde Neurochirurg Dr. med. D._____ bei seiner Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer keine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptier- ten Tätigkeit bestehe, auch IV-fremde Gegebenheiten, wie namentlich die (unreflektierte) Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, sowie psycho- soziale Faktoren. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdegeg- nerin insbesondere auf die ungenügende Würdigung der anlässlich der in- terdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärungen vom 30. Januar 2018 und
13 - richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (siehe BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (siehe BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so- wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdi- gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (siehe BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Sodann kommt auch den Berichten und Gut- achten versicherungsinterner Ärzte ein vergleichbarer Beweiswert zu, so- fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste- hen (siehe BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
14 - Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (siehe BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom
17 - keine Hinweise auf eine foraminale oder spinale Enge. Auch im oberen An- schlusssegment L2/3 bestünde keine zunehmende Bandscheibendegene- ration (siehe IV-act. 58 S. 4). Insgesamt besteht aufgrund der Aktenlage somit betreffend die massgebenden somatischen Diagnosen eine überein- stimmende medizinische Meinung. Für die Anamnese bis August 2016 verwies Dr. med. M._____ auf die Aus- führungen vom 23. August 2016 von Prof. Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, in dessen Bericht zur interdisziplinären arbeitsspezifi- schen Abklärung vom 15. August 2016 (siehe dazu IV-act. 42 S. 9 f.). Dr. med. M. führte zur Anamnese aus, dass der Beschwerdeführer von einer Spondylodesenoperation LWK3-5 am 14. (recte: 18.) Oktober 2016 berichtet habe. Vor der Operation sei ein rein lumbaler Rückschmerz vorhanden gewesen. Nach der Operation hätten sich die lumbalen Rücken- schmerzen verstärkt. Es lägen zusätzliche Ausstrahlungen ins linke Bein, teilweise in den Fussrücken, vor. Vor der Operation habe eine bessere Be- weglichkeit bestanden. Der Beschwerdeführer können nur noch ca. 30 min Spazieren gehen. Weder die Therapien noch die Infiltrationsbehandlungen hätten zu einer Besserung der Beschwerden geführt. Zuletzt sei der Ver- dacht auf eine Anschlusssegment-Problematik LWK5/SWK1 gestellt wor- den. Aktuell seien weiterhin lumbal linksseitige Schmerzen das Hauptpro- blem. Auch spüre der Beschwerdeführer teilweise das linke Bein nicht mehr. Er habe teilweise auch Schmerzen in beiden Beinen oder im Nacken. Zum Befund hielt Dr. med. M._____ insbesondere fest, es liege ein un- auffälliger allgemeininternistischer Status vor. Die rheumatologische Be- weglichkeit der HWS und der Schultern sei in allen Ebenen frei. Die Be- weglichkeit der Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS sowie die Rotation und Seitneigung mit Schmerzangabe sei zu zwei Drittel beidseits einge- schränkt. Ferner bestehe eine diffuse Druckdolenz im Bereich der gesam-
18 - ten LWS und Flanke sowie ein leichtes Schonhinken links. Die Hüften und Knie seien beidseits frei beweglich. Neurologisch seien keine sensomoto- rischen Ausfälle feststellbar und die Reflexe an allen Extremitäten symme- trisch mittellebhaft auslösbar. Der Lasège-, der Spurling-, und der Slump- Test seien beidseits negativ. Schliesslich stellte Dr. med. M._____ eine sehr demonstrative Schmerzangabe sowie vier von fünf positiven Waddel- zeichen fest. Zum Röntgenbefund vom 30. Januar 2018 hielt er einen Sta- tus nach Spondylodese LWK3-5 mit jeweils intervertebralen Implantaten, korrekten Stellungsverhältnissen und intaktem Fixationsmaterial fest. Die Lage der Implantate sei regelgerecht. Im nicht fixierten Segment LWK5/S1 bestehe eine hochgradige Osteochondrose. Es bestünden keine Anhalts- punkte für eine Instabilität im kranialen oder kaudalen Anschlusssegment. Schliesslich beurteilte Dr. med. M._____ die am 30. Januar 2018 durch den Ergonomietherapeut N._____ durchgeführte ergonomische Abklärung (Job Match). Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der er- gonomischen Abklärung über haltungs- und belastungsbedingte Kreuz- schmerzen geklagt habe. Im Rahmen der gesamten Testung sei eine er- hebliche Symptomausweitung feststellbar gewesen. Infolge der beobach- teten erheblichen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbrachten werden kön- nen. Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis maximal 10 kg). Aus so- matischer Sicht sei hingegen unter Berücksichtigung der festgestellten Symptomausweitung von einer höheren Belastbarkeit auszugehen und liege bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Hantieren von Lasten sel- ten bis maximal 15 kg).
19 - Aufgrund dieser Umstände gelangte Dr. med. M._____ nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerden weiterhin im Rahmen eines chroni- schen lumbospondylogenen Syndroms bei Status nach TLIF-Spondylo- dese LWK3-5 vom Oktober 2016 und aktuell vor allem der Anschlussseg- ment-Degeneration LWK5/SWK1 mit hochgradiger Osteochondrose und leichter Fehlhaltung der LWS sowie muskulärer Dysbalance und Insuffizi- enz zu sehen seien. Darüber hinaus zeige sich auch eine erhebliche Sym- ptomausweitung mit psychosomatischer Ausgestaltung der Beschwerden, welche rein aufgrund der Befunde nicht erklärt werden könne. Zudem wies Dr. med. M._____ plausibel auf Inkonsistenzen betreffend die analgetische Medikamentencompliance hin. Diesbezüglich gab denn auch der Be- schwerdeführer zu, die Medikamente nicht mehr einzunehmen, nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die vorgezeigten und an- lässlich der Begutachtung überprüften Medikamente abgelaufen waren. Trotz der festgestellten, erheblichen Unstimmigkeiten und Symptomaus- weitung hielt Dr. med. M._____ dafür, die Symptomatik könne (teilweise) auf die Segmentdegeneration im Anschlusssegment LWK5/SWK1 zurück- geführt werden. Er empfahl jedoch keine erneute operative Intervention, sondern ein konservatives Vorgehen mit medizinischer Trainingstherapie und anschliessendem, selbständigem Krafttraining (siehe zum Ganzen IV- Act. 69 und 74). 3.7.Die in der vorstehenden Erwägung 3.6 erwähnte, nachvollziehbare Beur- teilung durch den Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. med. M._____ erfolgte in Kenntnis der massgebenden Vorbefunde und erging gestützt auf eine eigene klinische Untersuchung sowie einer radio- logischen Abklärung. Zudem würdigte er die geklagten Beschwerden, wo- bei die Untersuchung des Beschwerdeführers in Beisein einer dolmet- schenden Person erfolgte. Schliesslich ist der Bericht für die zu beantwort- enden Fragestellungen umfassend. Die Beurteilung der medizinischen Si- tuation sowie der medizinischen Zusammenhänge durch Dr. med. M._____
20 - sind schlüssig und die Begründung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar. Wie nachstehend noch aufgezeigt wird, vermögen na- mentlich die im Einwandverfahren bzw. im vorliegenden Beschwerdever- fahren eingereichten Berichte vom 15. August 2018 sowie 25. März 2019 von Dr. med. D._____ keine auch nur geringen Zweifel an der Arbeitsfähig- keitseinschätzung von Dr. med. I._____ zu wecken, welcher insbesondere auf die Beurteilung von Dr. med. M._____ gemäss dessen Bericht vom
22 - tober 2015 bestehe (siehe bereits vorstehende Erwägung 3.6 und IV- act. 58 S. 4), vermag die (sehr pauschale und zuletzt nicht einmal mehr ziffermässig bestimmte) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D._____ bzw. seine unsubstantiierte Kritik an den entsprechenden Beurtei- lungen von Dr. med. I._____ und Dr. med. M._____ nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass Dr. med. D._____ noch im August 2016 nach einer postoperativen Genesungszeit von ca. drei Monaten sogar mit einer Wie- derherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit rechnete (siehe IV-act. 32 S. 2). Entscheidend ist aber, dass Dr. med. D._____ zwar die Beurteilung der Kliniken Valens in seinem Bericht vom 15. August 2018 für in sich nicht konsistent beurteilte, ohne aber schlüssig und nachvollzieh- bar zu erläutern, warum dies der Fall sein sollte. Vielmehr wies Dr. med. D._____ namentlich auf die Einschätzung des Beschwerdeführers hin, wo- nach (neben den erfolglosen ambulanten Behandlungsmassnahmen) auch die bisherigen Testinfiltrationen im Segment L5/S1, epidural und an den Facettgelenken, beide negativ verlaufen seien und zu keinen, auch nicht kurzfristigen, Beschwerdelinderungen geführt hätten. Dies zeigt klar auf, dass Dr. med. D._____ – seinem Behandlungsauftrag entsprechend – für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überwiegend auf die subjektiven Be- schwerdeschilderungen des Beschwerdeführers abstellte und die anläss- lich der rheumatologischen und ergonomischen Abklärung vom 30. Januar 2018 festgestellten Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsis- tenzen, namentlich auch hinsichtlich der Medikamentencompliance oder der demonstrativen Schmerzangaben, in keiner Weise kritisch gewürdigt hat. Dabei haben bereits Prof. Dr. med. F._____ und der Ergonomiethera- peut E._____ anlässlich der interdisziplinären arbeitsspezifischen Ab- klärung vom 15. August 2016 eine erhebliche Symptomausweitung anläss- lich der standardisierten Verhaltensbeobachtung feststellen können (siehe IV-act. 42 S. 1 ff. und 11 f.). Schliesslich finden sich in den Akten auch keine Berichte von behandelnden Ärzten, welche nahelegten, dass sich eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufdrängen würde, indem sie
23 - – nicht (wie von Dr. med. D.) rein der subjektiven Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. Septem- ber 2019 E.2.3, 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2 und 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.3). Im Übrigen sind abweichende ärzt- liche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, namentlich wenn sie von einem behandelnden Arzt oder einer Ärztin kommen, nicht ungewöhnlich, trägt diese doch jeweils unausweichlich gewisse Ermessenzüge, welche es zu respektieren gilt, sofern sie in Nachachtung der massgebenden rechtlich massgeblichen Umstände erfolgt sind (vgl. BGE 145 V 361 E.3.2.2, 4.1.2 und 4.3, 140 V 193 E.3.1, 137 V 210 E.3.4.2.3; siehe Urteil des Bundesge- richts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.2.2). 3.10.Bei dieser Sachlage steht für das streitberufene Gericht fest, dass an der massgeblich auf den Bericht vom 9. Februar 2018 von Dr. med. M. abstellenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. I._____ vom RAD, wonach der Beschwerdeführer in einer leichten, fallweise mittel- schweren (adaptierten) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, – auch unter Berücksichtigung der in der vorstehenden Erwägung 3.3 erwähnten Erfah- rungstatsache betreffend Berichten von behandelnden Ärzten – keine auch nur geringen Zweifel aufgrund von anderslautenden, aktenkundigen Be- richten geweckten werden. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht darauf abgestellt. 4.Der Beschwerdeführer beanstandet weder die von der Beschwerdegegne- rin für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Vergleichseinkommen noch die Methodenwahl. Für die Bestimmung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den zuletzt (im Stundenlohn inkl. Ferienentschä- digung und Anteil am 13. Monatslohn/Gratifikation) effektiv erwirtschafteten Verdienst als Bauarbeiter auf Basis von 1980 Stunden (recte: 1950 Stun- den) heran und passte diesen der Nominallohnentwicklung an. Das Invali-
24 - deneinkommen bestimmte sie mangels effektiver Ausübung einer adaptier- ten Tätigkeit gestützt auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Kompetenzniveau 1, Männer, Zeile "Total" und passte es an die durchschnittliche wöchentli- che Arbeitszeit bzw. die Nominallohnentwicklung an (siehe IV-act. 94 f.). Bei einem Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 61'200.80 und ei- nem Invalideneinkommen von Fr. 68'497.85 resultierte mangels invali- ditätsbedingter Erwerbseinbusse kein rentenbegründender Invaliditäts- grad. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. Januar 2017 auf einen rentenaus- schliessenden Invaliditätsgrad erkannte, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 5.Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde folglich in- soweit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2019 aufzuheben, als dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente bis zum 28. Februar 2017 befristet wurde. Wie die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren selbst zugestanden hat, ist dem Beschwerdeführer die ab dem 1. Januar 2017 zugesprochene ganze Invalidenrente bis zum 31. Mai 2017 auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Gerichtskosten zu einem Drittel und somit im Betrag von Fr. 233.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der
25 - Restbetrag von Fr. 467.-- ist grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tra- gen. Dieser ersuchte indes um unentgeltliche Prozessführung. 6.2.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). So- weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An- spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der pro- zessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der ge- suchstellenden Partei zu würdigen. Dabei ist nicht schematisch auf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den indi- viduellen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu gehören einerseits sämt- liche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozes- sen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (siehe BGE 141 III 369 E.4.1). 6.3.Aus dem Formular zur unentgeltlichen Prozessführung vom 8. März 2019 sowie den entsprechenden Belegen geht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer zusammen mit seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn im gleichen Haushalt lebt. Aus der Gegenüberstellung der monatlichen Ausgaben gemäss erweitertem betreibungsrechtlichen Existenzminimum sowie dem
26 - angegebenen und zu berücksichtigen Einnahmen resultiert beim Be- schwerdeführer kein hinreichender Überschuss, welcher es ihm ermögli- chen würde, die vorliegend aufgelaufenen Kosten innert angemessener Frist zu tilgen. Auch besteht kein zu berücksichtigendes Vermögen. Dem- entsprechend ist die Bedürftigkeit ausgewiesen. Die Einleitung des vorlie- genden Verfahrens kann auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden, womit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Dementspre- chend werden die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten im Betrag von Fr. 467.-- (vorläufig) auf die Gerichtskasse genommen. Der Be- schwerdeführer war vorliegend nicht (anwaltlich) vertreten, weshalb sich die Prüfung eines Anspruches auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erübrigt. 6.4.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 31. Januar 2019 insoweit aufgehoben, als dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum 28. Februar 2017 befristet wurde. A._____ ist eine ganze Invalidenrente bis zum 31. Mai 2017 auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.1.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen im Betrag von Fr. 233.-- zulasten der IV- Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
27 - 2.2.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die verbliebenen Kosten im Betrag von Fr. 467.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]