VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 147 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 16. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
4 - Arbeitsunfähigkeit – (lediglich) ein 80 %-Pensum (resp. Vollpensum mit Zu- satzpausen) in adaptierter Tätigkeit zumutbar sei. 7.Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Abwei- sung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. 8.Hiergegen erhob A._____ am 27. Juni 2019 Einwand. In seiner Begrün- dung vom 1. September 2019 übte er unter anderem Kritik am SAM-Gut- achten und machte geltend, dass dieses trotz seiner beeindruckenden Länge in keiner Weise überzeuge. 9.Am 6. November 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und ver- neinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen von A._____ das SAM-Gutachten nicht im Geringsten erschüttern würden. 10.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. De- zember 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle und die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 (Eingang) beantragte die IV- Stelle die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung ihrer Anträge verwies sie auf die an- gefochtene Verfügung vom 6. November 2019. 12.Mit Replik vom 10. Januar 2020 (Poststempel) beantragte der Beschwer- deführer sinngemäss die Zusprache einer Mindestrente bzw. eventualiter die Einholung eines neuen Gutachtens. Begründend führte er im Wesentli- chen aus, dass ein grosser Teil des SAM-Gutachtens abstrakt und ohne Grundlage sei. Das SAM-Gutachten sei trotz seiner Länge in vielen Belan-
5 - gen nicht objektiv. Es lese sich wie eine Kopie des MEDAS-Gutachtens. Zudem rügte der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle keinen Leidensab- zug von 14 % vorgenommen hat. Darüber hinaus reichte er einen Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Neurologie, vom 13. Dezember 2019 ein. 13.Am 21. Januar 2020 (Eingang) hielt die IV-Stelle duplicando an ihren bis- herigen Anträgen fest. Sie führte im Wesentlichen aus, dass das SAM-Gut- achten einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit darstelle, auf der Vorge- schichte, den bisherigen Akten sowie mehreren (rheumatologischen, neu- rologischen, pneumologischen, onkologischen und psychiatrischen) Unter- suchungen des Beschwerdeführers beruhe und dass die Konsensbeurtei- lung in ihrem Ergebnis schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei er- scheine. 14.In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2020 (Poststempel) hielt der Be- schwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest, wobei er seine bishe- rige Argumentation ergänzte und vertiefte. Ausserdem reichte er neben dem bereits mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. med. C. vom
9 - 4.2.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um- fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtspre- chung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erach- tet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). 4.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
10 - Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behan- delnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih- rer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten ver- sicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom
12 - tens. Zudem übt er Kritik an den einzelnen Teilgutachten und er legt ver- schiedene Arztberichte ins Recht. 5.3.Nach dem Gesagten stellt sich somit die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht auf das SAM-Gutachten vom 4. März 2019 (und die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 21. März 2019) abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens spre- chen (vgl. nachstehende Erwägungen 6.1.1 - 6.2) bzw. ob dieses durch die übrigen medizinischen Akten in Zweifel gezogen wird (vgl. nachstehende Erwägung 7). 6.1.1. Gegen das onkologische Teilgutachten wendet der Beschwerdeführer ein, dass darin keine Arbeitsunfähigkeit erwähnt werde, obwohl die Diagnosen COPD (chronische obstruktive Lungenerkrankung) und Atemnot je für sich alleine bereits zu einem Verlust der Arbeitsfähigkeit führten. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet bzw. es ist nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer seine Behauptung ableitet. So- wohl im pneumologischen Teilgutachten als auch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird festgehalten, dass der (minimale) obstruktive Ven- tilationsdefekt, geringgrad reversibel und kompatibel mit einer leichten COPD (GOLD I), keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. IV- act. 118 S. 50 und 138). 6.1.2. Mit Bezug auf das neurologische Teilgutachten hält der Beschwerdeführer fest, er habe dem Gutachter erklärt, dass er starke körperliche Schmerzen habe, dass er nicht schlafen könne und in Depressionen verfalle und dass seine Hände mal brennen, mal frieren, mal einschlafen würden. Dennoch stehe im Gutachten, dass er an keiner neurologischen Krankheit leide. Zu- dem habe Dr. med. C._____ eine Polyneuropathie in den Armen und Bei-
13 - nen diagnostiziert und eine Behandlung begonnen (vgl. den Bericht vom
14 - Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht ersichtlich, inwie- fern das psychiatrische Teilgutachten widersprüchlich sein sollte. Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer anlässlich der Befragung zu den psychiatrischen Aspekten folgendes angegeben hat: "Früher habe er von Verfolgung geträumt. Die Therapie, welche er 2012 beim Roten Kreuz über ein halbes Jahr lang gemacht habe, habe geholfen. Die Erlebnisse seien für ihn wegen der Krebsdiagnose be- deutungslos geworden. [...] Der Psychiater vom Roten Kreuz habe damals, ca. im Jahr 2014 mit ihm nur geredet, keine anderen Therapieformen an- gewandt. [...] Es sei ihm dann wieder gut gegangen, sodass er die Therapie nach einem halben Jahr aufgehört habe (vgl. IV-act. 118 S. 68)." Vor die- sem Hintergrund ist die Beurteilung der psychiatrischen Gutachterin, wo- nach sich aktuell bei Status nach am 16. Januar 2012 diagnostizierter, re- aktivierter posttraumatic stress disorder (PTSD) nach Verfolgung keine ob- jektiven Hinweise auf Restsymptome oder Dissoziation ergäben, nachvoll- ziehbar (vgl. IV-act. 118 S. 73). Im Übrigen ist dem psychiatrischen Teilgut- achten zu entnehmen, dass sich zwischen der testpsychologischen Unter- suchung und dem klinischen Eindruck eine auffällige Diskrepanz ergeben habe (vgl. IV-act. 118 S. 72). Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass die psychiatrische Gutachterin die Resultate der testpsychologischen Untersuchung nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen bzw. festgehalten hat, dass sich in der aktuellen Untersuchung Verdeutlichungstendenzen sowie Hinweise auf eine mangelnde Kooperation bei den psychologischen Testaufgaben ergeben hätten (vgl. IV-act. 118 S. 78; vgl. auch IV-act. 118 S. 76). Somit erweist sich auch die vom Beschwerdeführer am psychiatri- schen Teilgutachten der SAM geübte Kritik als unbegründet. Zudem liegen keine Hinweise auf Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und der psychiatrischen Gutachterin vor; so war denn auch ein Dolmet- scher während der psychiatrischen Untersuchung anwesend.
15 - 6.1.4. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass in der interdisziplinären Ge- samtbeurteilung die vom rheumatologischen Teilgutachter festgestellte Ar- beitsunfähigkeit von 30 % zufolge Versehrtheit der Beine und Kraftlosigkeit in den Armen unberücksichtigt geblieben sei. Darüber hinaus werde darin weder der nach dem Krebs aufgetretene Tinnitus noch der 50%ige Hörver- lust erwähnt. Zwar trifft es zu, dass der rheumatologische Teilgutachter dem Beschwer- deführer in der Tätigkeit als Hausmann eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinbusse attestierte (vgl. IV-act. 118 S. 132). In der bisheri- gen Tätigkeit als Privatchauffeur (vgl. IV-act. 118 S. 133 i.V.m. S. 119) und einer angepassten Tätigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus wird in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung unter dem Titel "integrative medizinische Beurteilung" festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer Presbyakusis, die mit- telschwer bis schwer eingestuft werde, und einem Chemotherapie-indizier- ten Tinnitus leide, welche aber keine Arbeitsminderung begründeten (vgl. IV-act. 118 S. 42; vgl. auch IV-act. 118 S. 50 sowie das internistische Teil- gutachten IV-act. 118 S. 33). Nach dem Gesagten läuft somit auch die Kri- tik des Beschwerdeführers an der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ins Leere. 6.2.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts liegen keine konkreten Indi- zien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des SAM-Gutachtens sprechen. Das Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. So wird im internistischen Teilgutachten bzw. in der Konsensbeurteilung neben dem Tinnitus unter anderem auch auf die Schwindelproblematik (vgl. die Verlaufsberichte von Dr. med. D._____ vom 12. April 2018 [IV-act. 103] und 11. Septem- ber 2018 [IV-act. 106]) und die gastroenterologischen Beschwerden (vgl. die Verlaufsberichte von Dr. med. D._____ vom 21. Dezember 2017 [IV-
16 - act. 99] und 11. September 2018 [IV-act. 106]) eingegangen, wobei nicht ersichtlich ist, dass die am 11. Juli 2019 diagnostizierte Reflux-/Gastri- tisproblematik etwas an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu ändern vermöchte (vgl. IV-act. 155 S. 5 ff. sowie die Stellungnahme des RAD-Arz- tes vom 31. Oktober 2019, Case Report S. 25). Zudem erfolgte das Gut- achten in Kenntnis der Vorakten und es erscheint in seinen Ergebnissen nachvollziehbar und schlüssig; es ist ihm volle Beweiskraft zuzuerkennen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines neuen Gutachtens ist somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 7.Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. med. C._____ vom 13. Dezember 2019 und 31. Januar 2020, von Dr. med. D._____ vom 10. Januar 2020, 24. Januar 2020, 19. Februar 2020 und
17 - 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert haben. Der Beschwerdeführer war somit nach Ablauf des Wartejahres noch während eines Monats zu 100 % arbeitsunfähig, bevor er ab März 2018 wieder zu (mindestens) 80 % ar- beitsfähig war (vgl. IV-act. 118 S. 56 und 53). Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Beschwerdeführer so- mit Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Mai 2018. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen. Im Übrigen hat die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers allerdings zu Recht verneint (vgl. auch nachstehende Erwägungen 9.1 f.). 9.1.Streitig und zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle das Invalideneinkommen für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2018 korrekt ermittelt hat. Zwar sind sowohl das (gestützt auf die Tabelle TA 1 der LSE 2016 ermittelte) Valideneinkom- men in der Höhe von Fr. 68'418.40 als auch das (gestützt auf die Tabelle TA 1 der LSE 2016 [Arbeitsfähigkeit 80 %] ermittelte) Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 54'734.70 unbestritten. Der Beschwerdeführer bemän- gelt allerdings, dass die IV-Stelle beim Invalideneinkommen keinen Lei- densabzug von 14 % vorgenommen hat. 9.2.Vorliegend kann offenbleiben, ob beim Invalideneinkommen ein Leidens- abzug von 14 % hätte vorgenommen werden müssen. Denn wie die IV- Stelle zu Recht festhält, resultierte selbst bei einem Tabellenabzug in die- ser Höhe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28 IVG). So beliefe sich das Invalideneinkommen bei einem Leidensabzug von 14 % auf Fr. 47'071.85 (= Fr. 54'734.70 x 0.86) und es resultierte eine Erwerbs- einbusse von Fr. 21'346.55 (= Fr. 68'418.40 - Fr. 47'071.85) bzw. ein Inva- liditätsgrad von 31 %. Zudem gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Hilfsarbeiten bzw. einfache Tätigkeiten, wie sie für den Beschwerde- führer in Frage kommen, auf dem massgebenden hypothetischen ausge- glichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; vgl. auch vorstehende Erwä-
18 - gung 3.2) grundsätzlich keine (guten) Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2017 vom 25. Okto- ber 2018 E.3.4 m.w.H.). Darüber hinaus ist das dem Beschwerdeführer als noch zumutbar bescheinigte Tätigkeitsprofil nicht derart eingeschränkt, dass es realistischerweise auf dem massgebenden hypothetischen ausge- glichenen Arbeitsmarkt keine Abnehmer fände (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_415/2019 vom 14. Oktober 2019 E.5.2). 10.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2019 ist insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 bis zum 31. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zusteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen. 11.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Ver- fahrenskosten auf Fr. 700.-- festzulegen. Angesichts dessen, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfü- gung vom 6. November 2019 verneint wurde und ihm mit dem vorliegenden Entscheid eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen wird, erzielt der Beschwerdeführer einen wesentlichen Prozesserfolg. Im vorliegenden Einzelfall rechtfertigt es sich somit, der IV-Stelle die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rer steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht:
19 - 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 6. November 2019 insoweit aufgehoben, als A._____ ab dem