VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 144 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 25. August 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A., diplomierte Krankenschwester, zuletzt tätig als Stationsleiterin im Spital B., meldete sich erstmals im August 2000 namentlich unter Hinweis auf multisegmentale Verschleissveränderungen der Lenden- und Halswirbelsäule zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab und holte verschiedene Arztberichte ein. Der Hausarzt Dr. med. C., Facharzt für Neurologie, stellte in seinen Berichten vom 24. August 2000 und 17. Januar 2001 fol- gende Diagnosen: panvertebrales Syndrom mit chronischer Zervikobrachi- algie bei degenerativen Veränderungen der HWS zwischen C5 und C7 so- wie chronische Lumbalgie bei semirigider Dynesisspondylodese L4/5 bei breitbasiger Diskushernie L4/5. Er gelangte zum Schluss, dass A. seit dem 17. Januar 2000 zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei er ihr für leichte Büroarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestierte. Mit Verfü- gungen vom 20. April 2001, 27. Juni 2002 und 4. Juli 2002 sprach die IV- Stelle A._____ bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invaliden- rente (samt Kinderrente) ab dem 1. Januar 2001 zu. 2.Im Gutachten der Klinik N._____ vom 22. März 2004 diagnostizierte Dr. med. D., Assistenzarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirur- gie, ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei hochgradiger Osteo- chondrose mit semirigider Stabilisation L4/5 am 11. März 2000 sowie ein zervikothorakales Schmerzsyndrom bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen mit Streckhaltung der HWS und thorakaler Kyphose. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die genannten Diagnosen zweifelsohne zu einer deutlichen Beeinträchtigung der körperlichen Leis- tungsfähigkeit führten. A. könne ihre bisherige Tätigkeit als Stations- leiterin im Krankenpflegedienst nicht mehr ausüben. Eine angepasste Tätigkeit sei max. zu vier Stunden pro Tag zumutbar, allerdings mit vermin- derter Leistungsfähigkeit.
3 - Mangels Änderung des Invaliditätsgrads bejahte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Oktober 2005 den bisherigen Anspruch von A._____ auf eine ganze Invalidenrente. 3.Nachdem eine hochgradige Osteochondrose HWK5-7 bei therapieresisten- ter Cervicobrachialgie rechts diagnostiziert worden war, wurde A._____ am
4 - che in den Kopf und Schulterbereich ausstrahlten, sowie auch ständig lum- bale Rückenschmerzen habe. Mit Mitteilung vom 17. Oktober 2012 bestätigte die IV-Stelle mangels Än- derung des Invaliditätsgrads den bisherigen Anspruch von A._____ auf eine ganze Invalidenrente. 6.Im Oktober 2017 leitete die IV-Stelle wiederum von Amtes wegen ein Re- visionsverfahren ein, in dessen Rahmen A._____ mehrmals erfolglos dazu aufgefordert wurde, die verlangten Unterlagen einzureichen. Mit Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 20. Dezember 2017 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass das Revisionsverfahren aufgrund der vorhandenen Akten abge- schlossen und die Rente aufgehoben werde, wenn sie die anbegehrten Auskünfte nicht bis zum 12. Januar 2018 erteile. Nachdem die nötigen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden wa- ren, hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 2. März 2018 per 1. Mai 2018 auf. 7.Am 10. Juli 2018 traf der von A._____ ausgefüllte Fragebogen für Renten- revisionen, worin diese wiederum eine Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands geltend machte, bei der IV-Stelle ein. Daraufhin nahm die IV- Stelle das Verfahren wieder auf und richtete A._____ die Rente wieder aus. Dr. med. E._____ wies in ihrem Verlaufsbericht vom 6. September 2018 einen stationären Gesundheitszustand bei chronischen panvertebralen Schmerzen aus und hielt wiederum fest, dass A._____ nie schmerzfrei sei. Zeitweise komme es zu einer Ausstrahlung der Schmerzen cervikal rechts- betont gegen okzipital bis suppraorbital rechts sowie lumbal ins rechte Bein; es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Rückens.
5 - 8.In der Folge liess die IV-Stelle A._____ von Dr. med. F., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, or- thopädisch begutachten und eine Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL) in der Klinik G. durchführen. Dabei wurde anlässlich der am 30./31. Januar 2019 absolvierten Testun- gen ein ausgeprägtes Vermeidungs- und Angstverhalten beobachtet, das bei fast zwei Dritteln der Tests zu einem vorzeitigen Abbruch geführt habe. Die demonstrierte Belastungs(un)fähigkeit sei mit den medizinischen Be- funden alleine nicht erklärbar. Infolge beobachteter erheblicher Selbstlimi- tierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Hinsichtlich Zumutbarkeit sei aus somati- scher Sicht aufgrund der festgestellten Symptomausweitung von einer höheren Belastbarkeit entsprechend einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit (ohne Überkopfarbeiten und längerdauernde vorgeneigte stati- sche Positionen) auszugehen, welche (mindestens) halbtags möglich sei. In seinem Gutachten vom 19. Februar 2019 (Untersuchung am 4. Februar
6 - 9.Nachdem A._____ nach der Durchführung der EFL einen persistierenden Schmerz zervikal verspürte, suchte sie die Sprechstunde von Dr. med. E._____ auf, die in ihrem Bericht vom 21. März 2019 eine Exazerbation von rechtsseitigen Cervikobrachialgien, ins Dermatom C8 rechts ausstrah- lend, diagnostizierte und unter anderem ein MRI der HWS sowie eine neu- rologische Untersuchung veranlasste. Dr. med. H., Facharzt für Radiologie, erwähnte in seinem MRI- Bericht vom 11. Februar 2019 betreffend die HWS namentlich folgenden Befund: deutlich zunehmende Degeneration des Segments C3/4 mit Kyphosierung und Knickbildung sowie breitbasiger flacher Diskushernie; Pelottierung des Duralschlauches und Abflachung des Myelons bei jedoch noch normaler Weite des Spinalkanals; die Foramina ohne Einengung. In seiner neurologischen Beurteilung vom 19. Februar 2019 stellte Dr. med. I., Facharzt für Neurologie, elektromyographisch Hinweise auf einen chronisch-neurogenen Umbauvorgang für die Wurzel C8 fest. Offenbar sei dieses Phänomen bislang klinisch asymptomatisch gewesen und zurückzuführen auf die in der aktuellen MRT beschriebene foraminale Enge C7/Th1 rechts. Möglicherweise sei es durch die Belastungserprobung mit einer Zwangshaltung der HWS bzw. des rechten Armes zu einer vorübergehenden Irritation der Wurzel C8 rechts gekommen. Dieses Phänomen sei mittlerweile mehr oder weniger vollständig abgeklungen. Dr. med. J., Facharzt für Neurochirurgie, veranlasste in der Folge eine Steroid-Infiltration C7/Th1, riet indes von einem operativen Vorgehen ab, da sich zwar eine deutliche kyphotische Fehlstellung im cranialen Anschlusssegment C3/4 zeige, dies aber keine neue Pathologie sein dürfte. 10.Im Sinne einer Gutachtensergänzung führte Dr. med. F. am 19. Sep- tember 2019 aus, dass die vorliegenden Berichte von Dr. med. J._____ und die durchgeführte computertomografisch gezielte Infiltration an der HWS
7 - (Nervenwurzel C8 rechts) zu keiner Änderung seiner Einschätzung bezüg- lich der Arbeitsfähigkeit führten. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD) Ostschweiz, RAD-Arzt K._____, hielt in seiner Beurteilung vom
11 - Arztes besteht darin, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und das im Streitfall ange- rufene Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erho- benen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Viel- mehr gibt er eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus sei- ner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4). 4.2.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um- fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
12 - urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtspre- chung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erach- tet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). 4.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behan- delnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih- rer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten ver- sicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
13 - Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom
14 - der MRI-Bericht vom 11. Februar 2019 eine Verschlechterung der HWS- Problematik zeige: Eine bewegungsabhängige Irritation der im Bereiche HWK 3/4 austretenden Nervenwurzel C4 sei denkbar und dies stelle ein- deutig eine Verschlechterung dar. Diese Verschlechterung weise darauf hin, dass die Belastbarkeit der HWS stark vermindert sei und erkläre auch die zugenommenen Schmerzen. Aus diesem Grund sei auch die Einschät- zung von Dr. med. F., die Beschwerdeführerin könne in einer adap- tierten Tätigkeit zu 60% arbeiten, nicht nachvollziehbar. 6.2.1. Diesen Vorbringen kann nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der IV-Stelle darin beizupflichten, dass sich der Gutachter in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. IV-act. 156 S. 5 ff.) sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf eigene klinische und bildgebende Untersuchungen sowie die am 30./31. Januar 2019 durchgeführte EFL getroffen hat (vgl. IV-act. 156 S. 3 f., 156 S. 13 ff. und 156 S. 17). Dabei wies er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus: chronischer Nackenarmschmerz rechts ohne motorische Ausfälle und chronischer Kreuzbeinschmerz rechts ohne motorische Ausfälle. Mit Bezug auf die Herleitung dieser Diagnosen hielt Dr. med. F. fest, dass aus orthopädischer Sicht eine nachvollziehbare Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit für schwere und mittelschwere körperliche Berufe bzw. Tätigkeiten mit einer vermehrten Belastung der Wirbelsäule bestehe. Im Vordergrund stehe der chronische Nackenarmschmerz rechts bei Zustand nach einer zweiseitig durchgeführten Versteifungsoperation C4-7 mit einer Fehlhaltung der HWS und einer deutlichen Abnutzung im Anschlusssegment C3/4. In der aktuellen Begutachtung zeige sich eine Ausstrahlung in den rechten Arm ohne Hinweis auf eine Lähmung und es bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit an der HWS. Zusätzlich
15 - zeige sich auch noch ein chronischer Schmerz der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein ohne motorische Ausfälle bei Zustand nach einer zeitweiligen Stabilisierung L4/5 mit Metallentfernung im Verlauf und einer durchgeführten Versteifung L3/4. Aufgrund sämtlicher Beschwerden nehme die Versicherte regelmässig Schmerzmittel der WHO Stufe 1 in unterschiedlicher Dosierung ein. Anamnestisch sei aufgrund von verstärkten Schmerzen nach der durchgeführten EFL-Testung letzte Woche eine Dosiserhöhung notwendig gewesen. Dennoch habe die Versicherte sämtliche funktionellen Tests (mit Ausnahme der Bauchlage, welche die Patientin abgelehnt habe) bei der aktuellen Begutachtung selbstständig durchführen können und anamnestisch sei trotz der verstärkten Schmerzphase nach der EFL-Untersuchung noch das Hochheben des Schirms über Kopf für ca. zehn Minuten möglich gewesen. Zusammenfassend könne in der aktuellen orthopädischen Begutachtung das Ergebnis der EFL-Testung bestätigt werden. Es bestehe eine nachvollziehbare Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit infolge degenerativ bedingter Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule nach insgesamt vier operativen Eingriffen. Deshalb sei der angestammte Beruf als diplomierte Krankenschwester nicht mehr zumutbar, aber eine ideal angepasste Tätigkeit könne unter Berücksichtigung der Empfehlungen in einem eingeschränkten Ausmass ausgeübt werden. Dies begründe sich mit der erhobenen Restleistungsfähigkeit in der orthopädischen Begutachtung und Evaluierung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Das von der Versicherten subjektiv empfundene Ausmass der Beschwerden könne weder ausreichend nachvollzogen noch bei der Begutachtung objektiviert werden (vgl. IV-act. 156 S. 18). 6.2.2. Wenn nun die Beschwerdeführerin diese schlüssigen Ausführungen im Gutachten von Dr. med. F._____ gestützt auf den Bericht von Dr. med.
16 - H._____ vom 11. Februar 2019, welcher einen deutlichen Befund im Be- reich C3/4 zeige, in Zweifel zu ziehen versucht, vermag sie nicht durchzu- dringen. Denn bei genauer Betrachtung der Beurteilung von Dr. med. H._____ im vorerwähnten Bericht wies dieser zwar eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 31. Mai 2011 neu aufgetretene Knickbildung bzw. Kyphose epifusionell im Segment C3/4 mit dort auch breitbasiger flacher Diskushernie mit Pelottierung des Duralschlauches und leichter Impression des Myelons von ventral bei normal weitem Spinalkanal hin (vgl. IV-act. 158 S. 7). Dasselbe geht auch aus dem Bericht von Dr. med. E._____ vom
17 - und einer nativradiologisch nicht sicher nachweisbaren Durchbauung, deutliche Anschlussdegeneration C3/4" (vgl. IV-act. 156 S. 17). In seiner Befunderhebung ging er zudem auf den Nackenarmschmerz ein und führte zur Sensomotorik der oberen Extremitäten folgendes aus: "Cervicobrachi- algie rechts mit einer Hyp- und Dysästhesie am lateralen Ober- und Unter- arm bis zum kleinen Finger" bei unauffälliger Motorik ohne Hinweis auf eine Lähmung. Zudem stellte er einen druckschmerzhaften leichten Muskelhart- spann des M. trapezius und Druckschmerz direkt über den Dornfortsätzen der unteren HWS fest (vgl. IV-act. 156 S. 14). Gestützt darauf führte Dr. med. F._____ in seiner Diagnoseherleitung – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende Erwägung 6.2.1) – schlüssig aus, dass aus orthopädischer Sicht eine nachvollziehbare Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit für schwere und mittelschwere körperliche Berufe bzw. Tätigkeiten mit einer vermehrten Belastung der Wirbelsäule bestehe. Im Vordergrund stehe der chronische Nackenarmschmerz rechts bei Zustand nach einer zweiseitig durchgeführten Versteifungsoperation C4-7 mit einer Fehlhaltung der HWS und einer deutlichen Abnutzung im Anschlusssegment C3/4. In der aktuellen Begutachtung zeige sich eine Ausstrahlung in den rechten Arm ohne Hinweis auf eine Lähmung und es bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit an der HWS (vgl. IV- act. 156 S. 18). Schliesslich hielt Dr. med. F._____ zusammenfassend zur gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin fest, dass diesbezüglich die insgesamt vier operativen Eingriffe an der Wirbelsäule hervorzuheben seien. An der HWS sei in den Jahren 2007 und 2011 eine Versteifung von insgesamt HWK4-7 durchgeführt worden. Anamnestisch habe die Versicherte durch diese Eingriffe profitieren können, aber es bestünden noch Restbeschwerden und eine funktionelle Einschränkung. Objektivierbar könne die bestehende Schmerzsymptomatik auf die relevante Anschlussdegeneration und Fehlhaltung zurückgeführt werden (vgl. IV-act. 156 S. 19).
18 - Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Pathologie im Anschlusssegment C3/4 sehr wohl in die gutachterliche Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand und zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin miteingeflossen ist. Der beschwerdeführerische Vorwurf, das Gutachten sei insoweit nicht mehr aktuell und unvollständig, zielt somit ins Leere. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. med. E._____ vom 16. Januar 2020, wonach eine bewegungsabhängige Irritation der austretenden Nervenwurzel C4 denkbar sei, nichts zu ändern, stellt dies doch ohnehin nur eine Vermutung dar. Ausserdem stellte sie im Segment C3/4 gestützt auf die Röntgenaufnahme vom 14. Februar 2019 keine eindeutigen Zeichen einer Instabilität fest (vgl. Bf-act. 6). 6.2.3. Des Weiteren würdigte Dr. med. F._____ die ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur durchgeführten EFL und zu ihrem jetzigen Leiden, auf die er – wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende Erwägung 6.2.1) – im Rahmen der Diagnoseherleitung ausdrücklich einging (vgl. IV-act. 156 S. 18) und die er anlässlich der Befunderhebung teilweise objektivieren konnte (vgl. IV-act. 156 S. 14). Insgesamt hielt er dazu fest, in der aktuellen Begutachtung könne das von der Versicherten subjektiv empfundene Ausmass der Beschwerden mit den angegebenen funktionellen Einschränkungen nicht ausreichend nachvollzogen bzw. bei der Untersuchung objektiviert werden (vgl. IV-act. 156 S. 13). Dafür, dass es aufgrund der Belastungstests anlässlich der EFL zu einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen sein soll, besteht denn auch kein Anhalt. RAD-Arzt K._____ führte in Würdigung der Berichte der Dres. med. I._____ und J._____ vom 19. Februar 2019 (vgl. IV-act. 158 S. 11 ff.) bzw. vom 19. Juni 2019 (vgl. IV-act. 163 S. 2 ff.) sowie des CT der HWS vom 14. Juni 2019 (vgl. IV-act. 163 S. 1) aus, bei den nach der Begutachtung geklagten Beschwerden handle es sich am ehesten um eine
19 - vorübergehende funktionelle Verschlechterung ohne Hinweis auf eine neue Pathologie (vgl. case report, IV-act. 175 S. 11). Auch Dr. med. F._____ sah sich aufgrund der Berichte von Dr. med. J._____ und der durchgeführten computertomographisch gezielten Infiltration an der HWS (Nervenwurzel C8 rechts) nicht zu einer Änderung seiner Arbeitsfähigkeits-Einschätzung veranlasst (vgl. Ergänzung vom 9. September 2019 zum Gutachten [IV- act. 165]). Diese Beurteilungen scheinen insoweit nachvollziehbar, als bereits Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 19. Februar 2019 ausführte, elektromyografisch fänden sich zwar Hinweise auf einen chronisch- neurogenen Umbauvorgang für die Wurzel C8. Offenbar sei dieses Phänomen bislang klinisch asymptomatisch gewesen und zurückzuführen auf die in der aktuellen MRT beschriebene foraminale Enge C7/Th1 rechts. Möglicherweise sei es durch die Belastungserprobung mit einer Zwangshaltung der HWS bzw. des rechten Armes zu einer vorübergehenden Irritation der Wurzel C8 rechts gekommen. Dieses Phänomen sei mittlerweile mehr oder weniger vollständig abgeklungen (vgl. IV-act. 158 S. 12 f., vgl. dazu auch den Bericht von Dr. med. E._____ vom 21. März 2019 [IV-act. 158 S. 2]). Ferner wird im CT der HWS vom
23 - Erinnerungsschreiben vom 3. November 2017 [IV-act. 120], zweites Erinnerungsschreiben vom 4. Dezember 2017 [IV-act. 121], Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 20. Dezember 2017 [IV-act. 122], Erinnerungsschreiben vom 14. Januar 2019 [IV-act. 142] und letzte Aufforderung vom 15. Januar 2019 [IV-act. 146]). Der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es gäbe keine Hinweise darauf, dass sie jemals unzuverlässig gewesen wäre und Aufforderungen keine Folge geleistet hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 14). Für die IV-Stelle bestand folglich kein Anlass, eine psychiatrische Begutachtung einzuholen. Ein solcher Anlass ergibt sich denn auch nicht aus dem Bericht von Dr. med. M., Facharzt für Innere Medizin, vom 15. November 2019 (vgl. Bf-act. 3), in welchem aufgrund des anonymen Drohbriefes eine Verschlechterung des psychischen Zustands beschrieben wird, zumal es sich dabei um eine fachfremde Einschätzung handelt und sich selbst Dr. med. M. nicht im Klaren war, worin das psychische Leiden bestehen soll (vgl. "Ich bin mir nicht sicher, ob eine Depression vorliegt. Ich könnte mir auch eine andere Form von Entwicklungsstörung vorstellen."). 7.2.2. Schliesslich gilt es mit Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. L._____ vom 5. Dezember 2019 folgendes festzuhalten: Der Stellungnahme von Dr. med. L._____ kann entnommen werden, dass sie die Beschwerdeführerin am 27. November 2019 und damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung gesehen hat. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits vorher bei Dr. med. L._____ in einer ambulanten Sprechstunde war, gibt es keine. Der IV-Stelle ist daher darin beizupflichten, dass sich die in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 ausgewiesenen aktuellen Beschwerden ("Aktuell fühlt sie sich deprimiert, ängstlich, unsicher, hat keine Freude im Leben, keinen Antrieb, keine Energie, alltäglichen Aktivitäten nachzugehen oder soziale Kontakte zu pflegen. [...] Tagsüber
24 - fühlt sie sich oft energie-, kraft-, freudlos und leide unter Stimmungsschwankungen, innere Unruhe, Nervosität und Angstzuständen.") und die gestützt darauf gestellten Diagnosen auf den nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklichten Sachverhalt beziehen und daher vorliegend nicht massgeblich sind. Zudem weist die IV-Stelle in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass in reaktiven Störungen auf einen negativen IV-Entscheid ein invaliditätsfremdes Geschehen erblickt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.4.4.2.2 f.). Soweit Dr. med. L._____ in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 weiter ausführt, die Beschwerdeführerin leide seit 2014 unter depressiven Symptomen und Angstzuständen, liegt es nahe, dass sie sich dabei ausschliesslich bzw. zumindest massgeblich auf die in der Krankengeschichte dargelegten subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstützt. Andere Anhaltspunkte bzw. Bezugnahmen auf frühere, aktenkundige fachärztliche Unterlagen fehlen genauso wie eine leitliniengerechte Herleitung der Diagnosen anhand der klassifikatorischen Kriterien gemäss ICD-10. Schliesslich hat Dr. med. L._____ die gestützt auf die ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht anhand einer Indikatorenprüfung validiert (vgl. BGE 141 V 281 E.4.1.3 ff., 143 V 409, 143 V 418). Ihrer Einschätzung kann somit von vornherein nicht gefolgt werden. 8.Insgesamt resultiert bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkom- men von CHF 96'617.20 und einem (gestützt auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016 für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor für Frauen ermittelten) Invaliden- einkommen von CHF 33'540.40 (= CHF 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003995 x 1.01 x 1.01 x 0.60; umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und aufindexiert auf das Jahr 2019) ein Inva- liditätsgrad von 65.29 %, womit die IV-Stelle den Rentenanspruch zu Recht
25 - per 1. Januar 2020 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- fest. Aufgrund des Verfahrensausganges gehen diese zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der obsiegenden IV-Stelle steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.