VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 142 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 25. August 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - 2.Im Zeitraum vom 15. August 2001 bis zum 2. Oktober 2001 hielt sich A._____ erneut zur stationären Behandlung in der Klinik G._____ auf. Gemäss Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ habe sie zu Beginn ein schweres depressives Zustandsbild sowie immer wieder durchbrechende Suizidfantasien, welche sich mit wiederholten Selbstverletzungshandlun- gen abwechselten, gezeigt. Nach einem Wechsel auf die halbgeschlos- sene Station sei ein gebesserter und recht stabiler Zustand eingetreten. In diagnostischer Hinsicht hielten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine emotional in- stabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) fest. Ausserdem befand sich A._____ vom 5. bis 11. Dezember 2002 in stationärer Behandlung in der Klinik J., wobei sie vorzeitig wieder aus der Klinik austrat. Als Hauptdiagnose wurde eine Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10 F60.31) diagnostiziert. 3.Im Rahmen des in der Folge eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim behandelnden Arzt Dr. med. K. einen Be- richt ein, welcher am 23. Februar 2003 erstattet wurde und in welchem folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewie- sen wurden: Borderline-Störung seit 1999, mittelgradige depressive Epi- sode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, histrionische Persönlichkeitsstruktur. Ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit sei hingegen die rezidivierende Lumboi- schalgie links ohne Diskushernie. Ausserdem diagnostizierte der behan- delnde Arzt Dr. med. L._____ mit Bericht von 30. September 2003 rezidi- vierende mittelgradige depressive Episoden, eine somatoforme Schmerz- störung (jeweils seit 1999) und eine emotional instabile Persönlichkeit (seit 2001). A._____ wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab August 2003 eine solche von 50 % bescheinigt, bei einer grundsätzlich guten mit- telfristigen Prognose zur weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit.
4 - 4.Das mit Schreiben vom 26. Juni 2003 von A._____ gestellte Umschu- lungsgesuch zur Kunst- und Ausdruckstherapeutin, welches von Dr. med. L._____ in seinem Bericht vom 30. September 2003 unterstützt wurde, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2006 ab, da es sich dabei aufgrund des therapeutischen Charakters der Ausbildung nicht um eine Umschulung im Sinne der Invalidenversicherung handle. A._____ begann die Ausbildung dennoch und schloss den Grundausbildungsteil nach eige- nen Angaben im Jahr 2005 ab. 5.Am 24. März 2006 gebar A._____ eine Tochter. Anlässlich der im Septem- ber 2006 durchgeführten Haushaltsabklärung gab sie an, dass sich ihr Ge- sundheitszustand während der Schwangerschaft aufgrund eines Nieren- leidens verschlechtert habe und es ihr nicht möglich sei, ohne Dritthilfe für ihre Tochter zu sorgen und den Haushalt zu erledigen. Insgesamt wurde eine Einschränkung von 78.2 % im Haushalt festgestellt. In dem bei Dr. med. L._____ eingeholten Arztbericht vom 26. März 2007 diagnosti- zierte dieser u.a. eine lumbale mediane Diskushernie L4/5, eine anhal- tende depressive Episode, eine somatoforme Schmerzstörung bzw. An- passungsstörung sowie ein Zustand nach rezidivierenden mittelschweren depressiven Episoden seit 1999 und wies eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sicher bis Ende 2006 aus. Bei idealem Verlauf der (psychiatrisch/psycho- therapeutischen) Therapie könne im Verlauf des Jahres 2007 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Am 30. Januar 2008 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie bei einem gestützt auf die gemischte Me- thode (Erwerbsanteil zu 10 % gewichtet) bemessenen Invaliditätsgrad von 70 % weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) Invalidenrente habe. 6.Im April 2008 leitete die IV-Stelle wiederum eine Rentenrevision ein. Mit Bericht vom 23. Juni 2008 diagnostizierte der Rheumatologe Dr. med. M._____ der Klinik N._____ ein chronisches lumbovertebrales und lum- bospondylogenes Syndrom sowie chronische rezidivierende Abdomi- nalschmerzen unklarer Ätiologie und wies einen stationären bis sich ver-
5 - schlechternden Gesundheitszustand aus. Dr. med. L._____ befand A._____ in seinem Arztbericht vom 9. November 2008 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bzw. erachtete die bisherige resp. zuletzt ausgeübte Tätig- keit als Kunsttherapeutin sowie auch eine adaptierte Tätigkeit seit 2006 im Umfang von lediglich einigen Stunden pro Woche als zumutbar. Im Ab- klärungsbericht Haushalt vom 8. resp. 17. April 2009 zur Abklärung vom
6 - rechts mit Ausstrahlung nach lumbal und thorakocostal (ICD-10 M54.6, M99.08), chronische Leistenschmerzen links (ICD-10 T93.4, M99.9) und chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0, M99.9). Aus psychiatrischer Sicht wurden nur eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit ausgewiesen. Aus rheumatologischer Sicht erachtete Gut- achter Q._____ A._____ sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kunstthe- rapeutin als auch in einer adaptierten Tätigkeit (d.h. sehr leichte bis knapp leichte Arbeiten in vorwiegend sitzender Körperposition mit Bedarf für zu- sätzliche Pausen von ca. einer Stunde) zu 60 % arbeitsfähig ab August, spätestens November 2012. Aus psychiatrischer Sicht konnte aus gutach- terlicher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (in einer Tätigkeit gemäss persönlichkeitspsychologischem Zumutbarkeitsprofil) festgestellt werden. 8.Anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 25. November 2013 und im Vorbescheid vom selben Tag wurde A._____ von Seiten der IV-Stelle eröffnet, dass die Invaliditätsbemessung aufgrund der Abklärungen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergebe, weshalb der Rentenan- spruch entfalle. A._____ zeigte sich dabei sehr an beruflichen Massnah- men und der damit verbundenen Weiterausrichtung der Invalidenrente (gestützt auf Art. 8a IVG i.V.m. lit. a Abs. 2 f. der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpa- ket]) interessiert. Im Rahmen einer weiteren persönlichen Besprechung am 31. März 2014 bot die IV-Stelle A._____ an, ihr während der Ausbil- dung kein Erwerbseinkommen anzurechnen und somit die Rente – an- stelle der vollständigen Aufhebung – auf die Hälfte zu reduzieren. Entspre- chend wurde am 15. Mai 2014 ein Vergleich geschlossen, welcher fest- hielt, dass während der "Ausbildung zum Diplom Intermediale Kunst- und Ausdrucktherapeutin/Maltherapeutin" kein zumutbares Erwerbseinkom- men angerechnet werde. Die Einschränkung im Haushalt wurde entspre-
7 - chend der Abklärung vor Ort auf 34 % beziffert. In Anwendung der ge- mischten Methode bei einer Gewichtung von Erwerb und Haushalt von 30 % zu 70 % ergab dies einen Invaliditätsgrad von gerundet 54 %, wes- halb die Invalidenrente per 1. August 2014 auf eine halbe herabgesetzt wurde. A._____ erklärte sich mit dem Vergleich ausdrücklich einverstan- den. Mit Mitteilung vom 17. Juni 2014 gewährte die IV-Stelle Kostengut- sprache für den verbleibenden Teil der Ausbildung zur Kunsttherapeutin ab dem 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2015 im Betrag von Fr. 19'440.--. 9.Im August 2015 reichte A._____ der IV-Stelle ihren Arbeitsvertrag mit der R._____ SA ein, bei welcher sie per 1. August 2015 eine Anstellung als Kunst- und Gestaltungstherapeutin mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % angetreten hatte. Im Rahmen einer neuerlichen Abklärung vor Ort am 9. Dezember 2015 gab A._____ an, ohne den Gesundheitsschaden seit April 2015 zu 60 % als Gestaltungstherapeutin zu arbeiten (40 % in der R._____ SA und 20 % als Selbstständigerwerbende im eigenen Ate- lier). Zudem führte sie aus, im Vergleich zur letzten Abklärung sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. Insgesamt wurde eine Einschränkung von 13.45 % im Haushalt festgehalten. 10.Nachdem im Juni 2015 infolge von geklagten Magenschmerzen eine So- nographie des Abdomens und eine Osephago-Gastro-Duodenoskopie durchgeführt worden war, worüber Dr. med. S._____ am 24. Juni und
10 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 4. November 2019. Eine solche An- ordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Ja- nuar 2020 streitig. Unbestritten ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den am 15. Mai 2014 getroffenen Vergleich bisher einen An- spruch auf eine halbe Invalidenrente hatte. Ebenfalls nicht streitig ist die Anwendbarkeit der gemischten Methode bei einer Gewichtung von Erwerb und Haushalt von 80 % zu 20 % und die Einschränkung von 11 % im an- erkannten Aufgabenbereich gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 21. resp. 23. August 2018. Uneinig sind sich die Parteien hingegen betreffend die (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die Beschwerde- führerin kritisiert insbesondere die gutachterlich angenommene Arbeits- fähigkeit von 60 % in einer adaptierten Tätigkeit, was ab dem 1. Januar 2020 mangels nunmehr rentenbegründendem Invaliditätsgrad zu einer
11 - Rentenaufhebung führte. Zudem bemängelt die Beschwerdeführerin das im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades seitens der Beschwer- degegnerin festgehaltene Validen- und Invalideneinkommen und verlangt die Berücksichtigung eines Leidensabzuges. 3.Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Abschlussbeurteilung vom 10. September 2019 von Dr. med. V._____ (siehe IV-act. 166 S. 8) vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) sowie das interdisziplinäre Gutachten vom 6. April 2013 mit psych- iatrischem Teilgutachten vom 16. November 2012 von Dr. med. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizini- scher Gutachter SIM, und des Rheumatologen Q., Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin sowie zertifizierter medizi- nischer Gutachter SIM, unter Einbezug einer persönlichkeitspsychologi- schen Beurteilung vom 7. Oktober 2012 von Dr. phil. W._____, Fachpsy- chologe für Psychotherapie sowie Personal- und Rehabilitationspsycholo- gie, sowie einer am 25. und 26. November 2012 durchgeführten Evalua- tion der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) abgestellt hat (siehe zum Ganzen IV-act. 86 S. 1 ff., S. 55 ff., S. 130 ff.; IV-act. 87 ff.). Zu untersu- chen ist, ob konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen bzw. diese von den übrigen Akten derart in Zweifel gezogen werden, dass von der 60%igen Arbeitsfähigkeitseinschätzung in einer adaptierten Tätigkeit (d.h. sehr leichte bis knapp leichte Arbeiten in vorwiegend sitzender Kör- perposition mit Bedarf für zusätzliche Pausen von ca. einer Stunde) für den hier massgebenden Zeitraum ab Januar 2020 abzuweichen wäre. 3.1.Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand eines Versi- cherten in anspruchserheblicher Weise geändert hat oder wie sich dieser im massgebenden Zeitpunkt darstellt, sind die Verwaltung und das im Be- schwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei be- steht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen
12 - und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück- sichtigung der subjektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und ge- stützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine ori- ginäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hinge- gen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemu- tet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 134 V 231 E.5.1, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be- weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (siehe BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswer- tes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
13 - geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E.3.1, 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.2 und 8C_610/2018 vom 22. März 2019 E.2.2.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (siehe BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.H.). Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein- sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärz- ten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tra- gen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa- gen (siehe BGE 135 V 465 E.4.5; BGE 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeu- tisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen,
14 - wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslau- tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beur- teilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benen- nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2020 vom 7. Mai 2020 E.7.1.3, 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3, 8C_379/2019 vom 21. Au- gust 2019 E.2.2 und 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.3). 3.2.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass das aus dem Jahre 2012/2013 stammende Gutachten von Dr. med. P._____ und des Rheumatologen Q._____ bereits damals nicht akzeptiert worden sei und auch heute nicht als Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Streit- sache herangezogen werden könne. Das Gutachten sei völlig veraltet und entspreche nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten, zumal die Be- schwerdeführerin ab dem Jahre 2015 mehrfach infolge körperlicher sowie psychischer Beschwerden die Arbeitstätigkeit nicht habe verrichten kön- nen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei sie mehrfach in stationä- rer Behandlung gewesen und bereits im Jahr 2002 sei eine Persönlich- keitsstörung vom Borderlinetypus diagnostiziert worden, was auch von der RAD-Ärztin Dr. med. O._____ bestätigt worden sei. Dr. med. P._____ habe in seinem damaligen Gutachten die in der Kindheit erlittenen schwersten Misshandlungen sexueller Art und die Borderline-Problematik übergangen bzw. negiert. Es sei zwingend angezeigt, ein unabhängiges Sachverständigengutachten von einem Rheumatologen oder Orthopäden sowie einem Psychiater einzuholen. Sie könne jedenfalls unmöglich einer 60%igen Tätigkeit nachgehen, was auch Dr. med. T._____ aktuell bestätige. 3.3.Zunächst ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin am Teilgutachten des rheumatologischen Experten Q._____ einzugehen. Entgegen der Auffas-
15 - sung der Beschwerdeführerin erfüllt dieses die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens gestellten Anforde- rungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (siehe bereits vorste- hende Erwägung 3.1; BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E.3, 8C_206/2020 vom
16 - lung nach lumbal und thorakocostal (ICD-10 M54.6, M99.08), chronische Leistenschmerzen links (ICD-10 T93.4, M99.9) und chronisches zerviko- zephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0, M99.9). Er erachtete die Be- schwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kunsttherapeutin als auch in einer adaptierten Tätigkeit (d.h. sehr leichte bis knapp leichte Arbeiten in vorwiegend sitzender Körperposition mit Bedarf für zusätzliche Pausen von ca. einer Stunde) zu 60 % arbeitsfähig (siehe IV-act. 86 S. 51 und IV-act. 89 S. 1 f.) ab August 2012 (siehe IV-act. 86 S. 52 f., IV-act. 89 S. 4 und 6). Wenn nun der behandelnde Hausarzt Dr. med. T., Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, die Beschwerdeführerin nur zu 30 % arbeitsfähig erachtet (siehe Arztbericht zu Handen der IV-Stelle vom 29. August 2018 [IV-act. 158] unter Beilage verschiedener Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. X.), ist der sich darauf abstützenden Be- schwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ärztliche Beurteilungen von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenzüge aufweisen, die es pra- xisgemäss zu respektieren gilt (vgl. BGE 145 V 361 E.4.1.2 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.2.2 m.H.a. BGE 137 V 210 E.3.4.2.3). Nur weil ein behandelnder Arzt zu einer ande- ren Einschätzung gelangt, ist es nach der Rechtsprechung nicht geboten, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei- terer Abklärungen zu nehmen. Dr. med. T._____ brachte in seiner Stel- lungnahme, in welchem er ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom auswies, denn auch nichts vor, was bei der rheumatolo- gischen Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein soll (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2020 vom 7. Mai 2020 E.7.1.3, 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3 und 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2). Dasselbe gilt für die Berichte von Dr. med. X._____, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 14. Dezember 2017 und 9. Januar 2018, in denen er ein solches chro-
17 - nisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (links) diagnostizierte. Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren unter Schmerzen am Bewegungsapparat leide. Sie berichte, dass seit ca. zweieinhalb Jahren schubweise Schmerzen lumbal mit Austrahlung ins linke Bein hauptsächlich in den Gesässbereich und in den hinteren Ober- schenkelbereich auftreten würden. Diese seien jeweils mit einer Hyperal- gesie am Bein verbunden. Gelenksbeschwerden bestünden keine. Dr. med. X._____ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit längerem unter einem rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom links mit rezidivierenden Beschwerdeexazerbationen und Ansprechen auf Kortikosteroide intramuskular leide. Klinisch zeige sich als Hauptbefund eine Druckdolenz im Bereich des linken ISG und der linken Spina iliaca posterior superior. Zudem fänden sich auch leichte druckdolente Facet- tengelenke im unteren LWS-Bereich. Hinweise für eine radikuläre Proble- matik fänden sich zurzeit keine. Anlässlich bereits durchgeführter MRIs seien degenerative Veränderungen, hauptsächlich im Segment L4/5, fest- gestellt worden und das MRI des Beckengürtels vom 28. Dezember 2017 habe keine entzündlichen Veränderungen gezeigt (siehe IV-act. 158 S. 2 ff.). Dass aus den erwähnten, zuletzt von Dr. med. T._____ eingereichten fachärztlichen Berichten weiterhin die bekannten chronischen lumbospon- dylogenen Schmerzen hervorgehen, bestätigte denn auch RAD-Arzt Dr. med. V., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Abschlussbeurteilung vom 10. September 2018. Eine wesentliche Ände- rung im Vergleich zur Beurteilung des rheumatologischen Gutachters Q. im Jahr 2013 bestehe nicht (siehe IV-act. 166 S. 8). Hinzu kommt, dass auch die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Haus- haltsabklärung vom 9. Dezember 2015 angab, im Vergleich zur letzten Ab- klärung sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten (siehe IV-act. 137 S. 1 und 7). Anlässlich der letzten Haushaltsabklärung
18 - am 21. August 2018 beschrieb die Beschwerdeführerin ihren Gesund- heitszustand als schwankend, wobei sie immer wieder unter körperlichen Schmerzzuständen leide, welche im Zusammenhang mit ihrer psychi- schen Verfassung stünden (siehe IV-act. 157 S. 1). Auch aus der übrigen medizinischen Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf eine massge- bliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin. So ergab sich beispielsweise aus dem am 11. Dezem- ber 2015 durchgeführten MRI der LWS bei bekannter Diskopathie LWK4/5 keine signifikante Befundänderung (siehe Arztbericht vom Dr. med. Y., Facharzt für Radiologie, vom 11. Dezember 2015 [IV-act. 138 S. 5]). Auch bei einer weiteren Untersuchung konnte klinisch-neurologisch keine eindeutige radikuläre Ausfallsymptomatik eruiert und bildmorpholo- gisch keine höhergradige Kompression festgestellt werden (siehe Bericht von Dr. med. Z., Facharzt für Neurochirurgie, vom 8. April 2016 [IV- act. 142 S. 5 ff.]). Dr. med. AA., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Bericht vom 26. April 2016 fest, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Symptomatik (lumbale Rü- ckenschmerzen seit November 2015, im Verlauf mit Ausstrahlung in das linke Bein bzw. vor allem in den Gesässbereich mit deutlicher Überemp- findlichkeit) im Rahmen eines motorischen Ausfallsyndroms L5 links bei Diskusprotrusion L4/5 zu sehen sei (siehe IV-act. 142 S. 11). Dabei stützte er sich namentlich auf den Röntgenbefund der LWS ap/seitlich stehend und seitlich funktionell in Inklination/Reklination vom 21. April 2016 von Dr. med. Y. ab (siehe IV-act. 142 S. 12). Indes hielt Dr. med. AB._____, Facharzt für Neurologie, in seinem Bericht vom 28. April 2016 fest, dass sich elektromyographisch keine Hinweise für eine L5-Läsion er- geben hätten, so dass sich die Ursache der Beschwerden nicht sicher ein- ordnen lasse. Die Neurographie zeige keine Hinweise für eine Schädigung des Nervus tibialis und suralis auf der linken Seite. Bei starken neuropa- thischen Schmerzen und der bestehenden Allodynie sei von einer plausi- blen Beschwerdesymptomatik auszugehen und ein MRI des Beckens an-
19 - gezeigt, auch zum Ausschluss einer Coccygodynie. Zum Ausschluss einer Radikulitis bat er Dr. med. T._____ um eine Borrelien- und Zoster-Serolo- gie (siehe IV-act. 142 S. 13 f.). Dieser äusserte in seinem Bericht vom
20 - Beschwerdeführerin sowie ihrer Vor- bzw. Krankheitsgeschichte (86/96 ff. und 86/102 ff. bzw. 86/114 ff.), einschliesslich des von ihr beschriebenen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und weiteren Traumatisierungen im Erwachsenenalter (namentlich die Schwangerschaft und der Kaiserschnitt anlässlich der Geburt ihrer Tochter), erging. Indes vermögen die Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge, die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand sowie die Einschätzung der versiche- rungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Insbeson- dere unterliess es Dr. med. P., das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen psychiatrischer Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (vgl. dazu BGE 143 V 418 E.5.5.2, 141 V 281 E.2.1). So führte er zur Diagnoseableitung namentlich aus, zum Zeitpunkt der aktu- ellen Untersuchung am 17. August 2012 sei die Grundstimmung der Ex- plorandin euthym und die affektive Modulationsfähigkeit nicht einge- schränkt gewesen. Es hätten sich entsprechend keine Hinweise für das Vorliegen einer affektiven Erkrankung gefunden. In den Akten würden ver- schiedene depressive Episoden beschrieben, weshalb von einer rezidivie- renden depressiven Störung, gegenwärtig aber remittiert, auszugehen sei. Es fänden sich auch keine Hinweise für das Vorliegen von neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störungen, insbesondere auch keine an- haltende somatoforme Schmerzstörung. Immerhin hätten sowohl Dr. med. AD. und Dr. med. M._____ unabhängig voneinander festgehalten, dass die Schmerzen somatisch begründet seien. In den Akten werde zwar gelegentlich eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, diese Diagnose sei aber nicht mehr plausibel. Die längere stabile Phase spreche dagegen. Diese Diagnose sei auch in den letzten Berichten nicht mehr gestellt wor- den. Um dieser Frage aber noch weiter auf den Grund zu gehen, sei eine persönlichkeitspsychologische Abklärung bei Dr. phil. W._____ veranlasst worden. Es hätten sich dabei keine Hinweise auf eine Persönlichkeitss- törung gefunden. Dr. phil. W._____ habe zwar aus persönlichkeitspsycho-
21 - logischer Sicht einige wenige Kriterien für einen ideal adaptierten Arbeits- platz formuliert. Weil jedoch keine psychiatrische Diagnose gestellt wer- den könne, lasse sich damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen (siehe IV-act. 86 S. 50 und 121). Diese sehr knapp gehaltene und rudimentäre Diagnoseherleitung orien- tiert sich vielmehr an den von Dr. med. P._____ gezogenen Schlussfolge- rungen, als dass sie anhand der klassifikatorischen Kriterien (ICD-10 oder DSM-IV bzw. DSM-V) darlegen würde, weshalb welche Diagnose gestellt oder eben nicht gestellt werden könne. Insbesondere vermag der Verweis auf die persönlichkeitspsychologische Abklärung durch Dr. phil. W._____ zum Ausschluss einer Persönlichkeitsstörung nicht zu überzeugen. Denn bei genauerer Betrachtung davon fand keine eigentliche Auseinanderset- zung mit den diagnostischen Elementen einer Persönlichkeitsstörung statt. Vielmehr zeigte Dr. phil. W._____ zur Hauptsache anhand von ver- schiedenen durchgeführten Tests auf, welche Charakteristiken ein ideal adaptierter Arbeitsplatz aus persönlichkeitspsychologischer Sicht aufwei- sen müsste. Bei der Gesamtinterpretation der Resultate im Hinblick auf die Frage der beruflichen Eingliederungsfähigkeit identifizierte Dr. phil. W._____ zwar verschiedene Stärken, namentlich die erhaltene Konzen- trationsleistungsfähigkeit und die altersdurchschnittlich ausgeprägte Leis- tungsmotivation. Auf der anderen Seite erachtete Dr. phil. W._____ die eingeschränkte Planungs- und Strukturierungsfähigkeit für eine erfolgrei- che erwerbliche Integration als problematisch. Ausserdem sei die kogni- tive Anpassungsfähigkeit als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen, weil ein hohes Mass an Selbstzweifeln bestehe und die Aufgabenlösungskom- petenz eingeschränkt sei. Im Ergebnis basierte die Beurteilung einer Be- lastbarkeit (Rendement) von 100 % in einer adaptierten Erwerbstätigkeit bei einer uneingeschränkten Präsenzzeit von 8.5 Stunden pro Tag aus- drücklich auf einer rein persönlichkeitspsychologischen Sichtweise (siehe IV-act. 86 S. 130 ff., insb. S. 143 f.). Daraus geht entgegen der von
22 - Dr. med. P._____ vertretenen Auffassung jedoch nicht genügend substan- tiiert hervor, weshalb keine Persönlichkeitsstörung, auch nicht eine solche vom Borderline-Typ (F60.31), (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) vorliegen kann. Daran vermag auch die Feststellung von Dr. med. P., wonach längere stabile Phasen gegen eine Persönlichkeitss- törung sprächen, nichts zu ändern. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die von ihr geschilderten Traumatisierungen in der Kindheit und im jungen Erwachsenenalter in diesem Zusammenhang auch nicht hinreichend nachvollziehbar psychiatrisch eingeordnet oder ge- würdigt worden sind. Auch vermag der Umstand, dass die anhaltende so- matoforme Schmerzstörung mit der Begründung verworfen wurde, die Schmerzen seien somatisch begründet, insoweit nicht zu überzeugen, als dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin gemäss dem rheu- matologischen Gutachter Q. nur teilweise durch die somatischen Befunde erklären liessen (siehe IV-act. 86 S. 47). Gleichermassen war für RAD-Arzt Dr. med. V._____ das Vorliegen eines ätiologisch-pathogene- tisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes infolge des für die ur- sprüngliche Rentenzusprache mittenscheidenden Schmerzgeschehens in seiner Beurteilung vom 27. Januar 2012 im Hinblick auf die Dossiereva- luation im Rahmen der IV-Revision 6a klar erstellt (siehe IV-act. 63). 4.2.Zwar setzte sich Dr. med. P._____ auch mit früheren ärztlichen Einschät- zungen auseinander. Dabei legte er aber relativ pauschal dar, weshalb er eine andere Ansicht vertrat. So führte er aus, auffällig sei in erster Linie, dass es seit längerer Zeit keine eigentliche psychiatrische Einschätzung mehr gebe. Die Beschwerdeführerin stehe nun seit vielen Jahren in am- bulanter Behandlung bei lic. phil. U., wobei es sich mehrheitlich um "Telefontermine" handle. Die Arztberichte seien jahrelang von Dr. med. L. verfasst worden. Bei diesen Berichten falle auf, dass Dr. med. L._____ anfänglich eine deutliche Verbesserung beschrieben habe und auch eine weitere in Aussicht gestellt habe, dann aber plötzlich, ohne dass
23 - sich irgendetwas Erkennbares geändert hätte, wieder von einer anhalten- den 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Auch der jüngste Be- richt von Dr. med. L._____ vom 9. November 2008 trage nicht wirklich zur Klärung bei (siehe IV-act. 54 S. 2 ff. und IV-act. 86 S. 89 f. und 120). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nun plötzlich eine generalisierte Angststörung (DSM-IV 300.02), bestehend seit 2006, diagnostiziere, nachdem er diese Diagnose zuvor nie gestellt habe. Komme hinzu, dass man eine generalisierte Angststörung nicht gleichzeitig mit einer eigentli- chen depressiven Episode diagnostizieren könne. Laut den diagnosti- schen Leitlinien nach ICD-10 für eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sei ein vorübergehendes Auftreten anderer Symptome während je- weils weniger Tage, besonders von Depression, möglich, der Betreffende dürfe aber nicht die vollständigen Kriterien für eine depressive Episode erfüllen. Von lic. phil. U._____ fänden sich kaum Berichte und ihre vorhan- denen Schreiben seien weit von einer psychiatrischen Einschätzung ent- fernt. Am 2. Februar 2007 habe sie beispielsweise in einem Schreiben an Dr. med. L._____ eine Depression, eine Angststörung, eine Schmerz- störung und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnosti- ziert (siehe IV-act. 40 S. 5 und IV-act. 86 S. 80 f. und 118). Diese Diagnos- tik sei völlig beliebig und es sei nicht klar, was hier genau gemeint sei. Eine Schmerzstörung beispielsweise könne alles sein oder nichts. Die Kombi- nation der Diagnose Depression und Angststörung sei problematisch, weil Angst ein sehr häufiges Symptom von Depressionen sei. Auch Depression sei sehr pauschal und sage praktisch nichts aus. Auf die von ihr diagnos- tizierte PTBS gehe lic. phil. U._____ nicht weiter ein. Man könnte nun ver- muten, dass die kindliche Traumatisierung, die von der Beschwerdeführe- rin während der aktuellen Untersuchung berichtet werde, von lic. phil. U._____ als Ursache dieser PTBS herangezogen werde (obwohl lic. phil. U._____ selber in ihren Schreiben nicht darauf eingehe). Dieser Zusam- menhang komme aber darum nicht in Frage, weil nach den diagnostischen Leitlinien die Symptomatik der PTBS innerhalb eines Jahres nach den be-
24 - lastenden Ereignissen auftreten müsse. Ausnahmsweise könne dies auch einmal später der Fall sein, dann müsse aber die Symptomatik sehr ty- pisch sein und es dürfe nicht gleichzeitig eine andere psychiatrische Dia- gnose gestellt werden, wie zum Beispiel eine Depression oder eine Angst- störung. Beides werde nun aber von lic. phil. U._____ gemacht. Auffällig sei auch, dass die Symptomatik, wenn sie tatsächlich schon so lange be- stehen würde, lic phil. U._____ auch früher hätte auffallen müssen, habe sie die Beschwerdeführerin doch in der Klinik während dreier stationärer Aufenthalte behandelt. Lic. phil. U._____ habe auch die Austrittsberichte verfasst und in keinem dieser Berichte sei die Diagnose einer PTBS ge- stellt worden. Im aktuellen Schreiben vom 29. September 2012 stelle lic. phil. U._____ keine Diagnosen. Hier falle in erster Linie auf, dass es ihr offensichtlich völlig fremd sei, eine auch nur ansatzweise kritische Distanz zu den Angaben der Beschwerdeführerin einzunehmen. Zusammenfas- send sei festzuhalten, dass sich seit vielen Jahren keine eigentliche psych- iatrische Stellungnahme mehr finde und es werde seit vielen Jahren keine plausible psychiatrische Begründung für die jeweils attestierte Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit mehr angeführt (siehe zum Ganzen IV-act. 86 S. 123 ff.). Auch wenn diese Auseinandersetzung mit den vorbefundlichen Diagnosen etwas Abhilfe zu verschaffen mag, kann sie nicht darüber hinwegtäu- schen, dass eine fundierte und für den Rechtsanwender nachvollziehbare Stellungnahme zu den vorgenannten Punkten weiterhin fehlt. Insbeson- dere legt Dr. med. P._____ für den Rechtsanwender nicht hinreichend nachvollziehbar anhand der anerkannten Klassifikationskriterien dar, wes- halb hier insbesondere keine Persönlichkeitsstörung (vorbefundlich wird namentlich eine solche vom Borderline-Typ im Bericht vom 23. Februar 2003 von Dr. med. K._____ [IV-act. 23], im Bericht vom 5. März 2002 der Klinik J._____ [IV-act. 71] sowie in der Beurteilung durch RAD-Ärztin O._____ vom 29. Mai 2009 [IV-act. 60 S. 4] bzw. eine emotional instabile
25 - Persönlichkeitsstörung im Austrittsbericht vom 19. November 2001 über die dritte Hospitalisation in der Klinik G._____ [siehe IV-act. 74 S. 6 ff.] erwähnt) oder somatoforme Schmerzstörung (siehe dazu Austrittsberichte vom 16. Juni 2000 und 28. Juli 2000 über die erste und zweite Hospitali- sation in der Klinik G._____ [IV-act. 74 S. 1 ff.], Bericht von Dr. med. L._____ vom 26. März 2007 [IV-act. 40 S. 6] und Beurteilung von RAD- Ärztin O._____ vom 29. Mai 2009 [IV-act. 60 S. 4]) vorliegen können. Da- mit mangelt es bereits an einer lege artis gestellten bzw. hergeleiteten Dia- gnose, derer es bedarf, um invalidenversicherungsrechtlich relevante funktionelle Auswirkungen der geltend gemachten (psychischen) Gesund- heitsbeeinträchtigungen feststellen bzw. solche ausschliessen zu können (vgl. BGE 145 V 215 E.5.1, 143 V 418 E.8.1, 143 V 409 E.4.5.2, 141 V 281 E.2.1 sowie 130 V 396 E.6.2 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_175/2018 vom 27. September 2018 E.4 und 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E.4.2.1). Des Weiteren ist die gutachterliche Einordung und Würdigung des von der Beschwerdeführerin angegebenen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit (vgl. dazu auch Stellungnahme lic. phil. U._____ vom
26 - liegen (siehe BGE 145 V 215 E.6.2, 143 V 418 E.6 ff., 141 V 281 E.2.2 ff. 140 V 193 E.3.3, 131 V 49 E.1.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_155/2019 vom 11. Juli 2019 E.5.1.1, 9C_104/2019 vom 27. Juni 2019 E.3.2.1 und 4.1 sowie 8C_52/2019 vom 30. April 2019 E.2.2). Soweit Dr. med. P._____ die in den Vorakten erwähnten psychiatrischen Diagnosen als nicht (mehr) plausibel bzw. nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems stehend beurteilt, ist erneut festzuhalten, dass seine Ausführungen dazu zu rudimentär und nicht in hinreichendem Masse begründet sind, um dem Rechtsanwender eine an- gemessene Überprüfung seiner Schlussfolgerungen zu ermöglichen. 4.3.Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht eine Sache in medi- zinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, ver- bleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurück- zuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. In der Regel ist ein Gerichtsgutachten einzu- holen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderweitig) erhobener medi- zinischer Sachverhalt überhaupt für "gutachterlich abklärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punk- ten nicht ausreichend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstellung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann. Anlass für die Anordnung eines Gerichtsgutachtens besteht ferner, wenn die Verwaltung einen manifesten Widerspruch von verschie- denen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen fortbestehen lässt, ohne diesen durch objektiv begründete Argumente zu entkräften, oder wenn die Verwaltung eine oder mehrere für die Würdigung der medizini- schen Situation notwendigen Fragen offen gelassen hat (siehe BGE 139 V 496 E.4.4, 139 V 99 E.1.1 und 137 V 210 E.4.4.1.4 f.; FURRER, Rechtli- che und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der
27 - Invalidenversicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff. S. 4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht aber weiter- hin in den Fällen offen, wenn sie in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet oder lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (siehe BGE 139 V 99 E.1.1 und 137 V 210 E.4.4.1.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019 E.2.1 und 9C_463/2019 vom
28 - henden Erwägungen 4.1 f. erwähnten Punkte unter allfälliger Mitberück- sichtigung von anspruchsrelevanten, veränderten Verhältnissen bei der Beschwerdeführerin namentlich durch Dr. med. P._____ zu ergänzen und präzisieren, um dem Rechtsanwender in die Lage zu versetzen, die gut- achterlichen Schlussfolgerungen in angemessener Weise zu überprüfen. 5.Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin zu dem von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades herangezogenen Valideneinkommen, zum Invali- deneinkommen und zur Nichtgewährung eines Leidensabzuges einzuge- hen. Gemäss der Beschwerdeführerin ist das Valideneinkommen anhand des Einkommens als Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin zu bemessen, welches sich auf ca. Fr. 110'000.-- belaufe. Diese Tätigkeit sei ihr aber als invalide Person nicht mehr zumutbar. Vielmehr seien nunmehr nur sehr leichte bis knapp leichte Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Körperposi- tion geeignet. Daher sei das Invalideneinkommen gestützt auf das von ihr bei der R._____ SA erzielte Einkommen (aufgerechnet auf eine Arbeits- fähigkeit von 80 %) festzulegen, konkret Fr. 40'559.75. In Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 80 %, Haushalt 20 %) resultiere bei der an- genommenen Arbeitsunfähigkeit (in einer adaptierten) Tätigkeit von 40 % ein ungewichteter Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 63.12 %, was bei einer Einschränkung im Haushalt von 11 % ein Gesamtinvali- ditätsgrad von 52.7 % ergebe. Damit bestehe mindestens ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Werde vom Invalideneinkommen noch ei- nen Leidensabzug von (mindestens) 10 % abgezogen, resultiere sogar ei- nen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 5.1.Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung hin- gegen auf den Standpunkt, es sei völlig offen, ob die Beschwerdeführerin auch ohne Unterstützung durch die IV die weitere Ausbildung absolviert
29 - hätte und was sie heute im Gesundheitsfalle arbeiten würde. Die Tätigkeit als Mal- und Kunsttherapeutin, aber auch jene als Handarbeitslehrerin seien beides leichte körperliche Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend aus- geübt werden könnten und dem Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin entsprächen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass sie zur Invaliditäts- bemessung eine Gegenüberstellung von Prozentzahlen angewendet habe. 5.2.Rechtsprechungsgemäss hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom- men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge- stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts- grad bestimmen lässt. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich (siehe dazu BGE 114 V 310 E.3a und 104 V 135 E.2b; Urteile des Bun- desgerichts 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E.3.1, 9C_267/2018 vom
32 - Überzeugende Anhaltspunkte dafür, weshalb nun in der angefochtenen Verfügung von der konkreten Ermittlung des Vergleichseinkommens ab- gewichen werden soll, werden keine geltend gemacht. 5.4.Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung auf den aktuell erzielten Lohn abzustellen, sofern der ausbezahlte Lohn keinen Soziallohn darstellt, die versicherte Person in einem beson- ders stabilen Arbeitsverhältnis steht und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (siehe BGE 145 V 141 E.5.4 m.H.a. BGE 117 V 8 E.2c/aa, BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/aa f.). Ist die versicherte Person in geringerem Ausmass erwerbstätig als ihr zumutbar wäre, kann das Invalideneinkommen durch Aufrechnen des aktuell erzielten Lohnes auf das zumutbare Arbeitspen- sum ermittelt werden, wenn die Pensumerhöhung möglich ist (siehe Ur- teile des Bundesgerichts 8C_543/2019 vom 25. Oktober 2019 E.5.3 und 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E.7.2). Da es sich im vorliegenden Fall bei der Tätigkeit als Kunst- und Gestaltungstherapeutin (zumindest) nach dem rheumatologischen Teilgutachten des Rheumatologen Q._____ in dem Sinne um eine adaptierte Tätigkeit handelt, als sie – wie eine solche – ebenfalls zu 60 % zumutbar ist, und eine sehr leichte bis knapp leichte Tätigkeit vorwiegend im Sitzen darstellt, erscheint es aufgrund der Rea- litätsnähe dieses Vergleichseinkommens als sachgerecht, auf den bei der R._____ SA erzielten, aufgerechneten Lohn abzustellen. Denn damit kann der gemäss Gutachten zumutbaren erwerblichen Verwertung der verblei- benden Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen werden. Da das Invalideneinkommen – vorbehältlich einer nicht möglichen Pensumser- höhung auf 60 % – somit auf der Grundlage des konkreten Monatslohns berechnet werden kann, fällt die Gewährung eines Leidensabzugs recht- sprechungsgemäss ausser Betracht (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_422/2019 vom 31. Oktober 2019 E.6.2).
33 - Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. August 2015 (siehe IV-act. 132) beträgt das Jahressalär per 2015 als Kunst- und Gestaltungstherapeutin bei der R._____ SA für ein 40 %-Pensum Fr. 33'800.-- (inkl. 13. Monatslohn), was aufgerechnet auf die als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit in einer ad- aptierten Tätigkeit gemäss interdisziplinären Gutachten vom 6. April 2013 von 60 % ein Invalideneinkommen per 2019 von Fr. 51'979.05 ergäbe. Nicht gefolgt werden kann dem von der Beschwerdeführerin gestützt auf eine 60%ige Erwerbstätigkeit als Kunst- und Gestaltungstherapeutin bei der R._____ SA errechneten (zumutbaren) Invalideneinkommen von Fr. 40'559.75, da sie ihrer Berechnung keine 100 %-Basis zugrunde ge- legt hat (vgl. dazu BGE 145 V 370 E.3.1 ff.). Bei einem Valideneinkommen per 2019 von Fr. 110'880.-- (was dem Maximalmallohn für eine Fachlehr- person auf der Primarstufe entspricht; siehe dazu Akten der Beschwerde- führerin [Bf-act.] 4) ergäbe dies einen ungewichteten Teilinvaliditätsgrad von 53.12 % für den Erwerbsbereich bzw. einen gewichteten von 42.5 % (53.12 % x 0.8). Wird dazu die gewichtete Einschränkung im Haushalt (11 % x 0.2) hinzugezählt, ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von gerundet 45 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente verliehe (siehe Art. 28 Abs. 2 IVG). 6.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt pra- xisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Par- teientschädigung, unabhängig davon, ob sie beantragt worden ist (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E.4.3.1 und 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E.3.3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgericht des
34 - Kantons Graubünden S 19 72 vom 9. Juni 2020 E.9). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und im Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.Die Beschwerdeführerin hat aufgrund des Ausgang des Verfahrens zudem Anspruch auf einen aussergerichtlichen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). Als Bemessungskriterien für dessen Höhe nennt Art. 61 lit. g ATSG zwar lediglich die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Da indessen der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit-)bestimmt wird, ist er – auch ohne ausdrückliche Nennung – bedeutsam für die Höhe der Par- teientschädigung. Im Übrigen wird die Bemessung dem kantonalen Recht überlassen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Okto- ber 2017 E.4.1 f. und 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E.2.1 f.). Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass im Rechtmittel- und Klageverfahren die unter- liegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 16a des kantonalen Anwaltsgesetzes (Anwaltsgesetz; BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der an- waltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwal- tungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwen- digen Zweitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sa- che. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Ho- norars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei ist grundsätzlich vom Be- trag auszugehen, welcher der entschädigungsberechtigten Person für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundensatz üblich ist (siehe dazu Art. 3 Abs. 1 HV) und keine Erfolgszu- schläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen sowie für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung zu kei-
35 - ner von der Sache bzw. des Rechtschutzbedürfnisses her ungerechtfer- tigten Belastung der unterliegenden Partei führt (siehe Art. 2 Abs. 2 HV). Vorliegend reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Ja- nuar 2020 eine Honorarnote ein, worin ein Aufwand von Fr. 1'464.30 (5.5 Stunden à Fr. 240.--, Kleinspesenpauschale von 3 % [Fr. 39.60] und 7.7 % MWST [Fr. 104.70]) geltend gemacht wird. Dies erweist sich für die vorliegende Angelegenheit als angemessen, womit die Beschwerdegeg- nerin die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 1'464.30 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom